aap Implantate AG
Berlin
– WKN 506 660 –
Wir laden unsere Aktionäre zu der
am
Freitag, dem 16. Juli 2010, 11:00 Uhr
im Best Western Hotel Steglitz
International,
Albrechtstr. 2, 12165 Berlin
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts mit
dem Bericht des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr
2009
Die vorstehend genannten Unterlagen liegen von der
Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Lorenzweg
5, 12099 Berlin, während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht
der Aktionäre aus und sind für denselben Zeitraum über die Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.aap.de/de/Investor/Hauptversammlung/
zugänglich.
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt
keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres-
und den Konzernabschluss gebilligt hat.
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2.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung der bestehenden
bedingten Kapitalia I und 2008/I einschließlich entsprechender Satzungsänderungen
sowie die teilweise Aufhebung der von der Hauptversammlung vom 29.
September 2008 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
Die Hauptversammlung hat am 30. Juni 2006 ein bedingtes
Kapital I in Höhe von EUR 1.200.000,00 geschaffen und den Vorstand
bzw., soweit der Vorstand der Gesellschaft betroffen ist, den Aufsichtsrat
ermächtigt, Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft,
ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung
und ausgewählte Führungskräfte von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft
und mit ihr im Sinne des § 15 AktG verbundener Unternehmen zu gewähren.
Es wurden 1.200.000 Bezugsrechte gewährt. Bislang sind keine Bezugsrechte
ausgeübt worden. 190.500 Bezugsrechte sind verfallen. Die übrigen
1.009.500 Bezugsrechte können noch nach Maßgabe des Aktienoptionsplans
2006 ausgeübt werden. Hinsichtlich einer Anzahl von 380.000 Bezugsrechten
haben diejenigen, die diese Bezugsrechte hätten zukünftig ausüben
können, gegenüber der Gesellschaft erklärt, darauf zu verzichten.
Damit kann das bedingte Kapital I in Höhe von EUR 570.500,00 aufgehoben
werden.
Die Hauptversammlung hat am 29. September 2008 ein bedingtes Kapital
2008/I in Höhe von EUR 1.200.000,00 geschaffen und den Vorstand bzw.,
soweit der Vorstand der Gesellschaft betroffen ist, den Aufsichtsrat
ermächtigt, Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft,
ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung
und ausgewählte Führungskräfte von mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft
und mit ihr im Sinne des § 15 AktG verbundener Unternehmen zu gewähren.
Es wurden 687.500 Bezugsrechte gewährt. Hiervon sind 15.000 Bezugsrechte
durch Verzicht erloschen. Bislang wurden keine Bezugsrechte ausgeübt.
Hinsichtlich der verbleibenden 512.500 Bezugsrechte haben diejenigen,
die einen Anspruch auf Gewährung von Bezugsrechten haben, gegenüber
der Gesellschaft erklärt, auf die Gewährung der Bezugsrechte zu verzichten.
Damit kann das bedingte Kapital 2008/I in Höhe von EUR 527.500 aufgehoben
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
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a)
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Das bedingte Kapital I gemäß § 5 Absatz 7 der Satzung wird
in Höhe von EUR 570.500,00 aufgehoben. § 5 (Grundkapital) Absatz 7
Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
‘Das Grundkapital
ist um bis zu EUR 629.500,00 durch Ausgabe von bis zu 629.500 Stück
neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital I).’
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b)
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Die durch die Hauptversammlung vom 29. September 2008 erteilte
Ermächtigung an Vorstand und Aufsichtsrat zur Ausgabe von Aktienoptionen
wird insoweit, als sie noch nicht durch Gewährung von Aktienoptionen
ausgeübt worden ist – also hinsichtlich 512.500 Stück Aktienoptionen
-, aufgehoben.
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c)
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Das bedingte Kapital 2008/I gemäß § 5 Absatz 9 der Satzung
wird in Höhe von EUR 527.500,00 aufgehoben. § 5 (Grundkapital) Absatz
9 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
‘Das Grundkapital
ist um bis zu EUR 672.500,00 durch Ausgabe von bis zu 672.500 Stück
neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2008/I).’
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5.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von
Aktienoptionen sowie die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung
des aap-Aktienoptionsplans 2010 einschließlich Satzungsänderung
Die Gesellschaft strebt auch weiterhin eine an den Aktionärsinteressen
ausgerichtete Geschäftstätigkeit an, die die Steigerung des langfristigen
Börsenwertes der Gesellschaft aktiv fördert. Zu diesem Zweck beabsichtigt
die Gesellschaft, die Beibehaltung eines erfolgsabhängigen Incentive-Programms
in Form eines Aktienoptionsplans für Vorstände, Geschäftsführer und
Mitarbeiter der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen.
Die bisherigen bei der Gesellschaft bestehenden Aktienoptionspläne
haben die Anreizfunktion nur teilweise erfüllt; so konnten aus dem
Aktienoptionsplan 2006 trotz Ablauf der Wartefrist keine Aktienoptionen
ausgeübt werden.
Der Aktienoptionsplan 2010 soll nach dem Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat insbesondere die Änderungen des Aktiengesetzes durch
das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) berücksichtigen.
In Anpassung an das VorstAG soll festgeschrieben werden, dass die
Wartezeit für die erstmalige Ausübung vier Jahre betragen muss. Zugleich
dient der Aktienoptionsplan 2010 weiterhin dazu, die Vergütungsstruktur
der Vorstandsmitglieder auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
auszurichten. Zu diesem Zweck soll die Anknüpfung an den Börsenkurs
auch weiterhin der Leistungsanreiz der Bezugsberechtigten im Rahmen
des neuen Aktienoptionsplans bleiben. Damit ist auch weiterhin gewährleistet,
dass die Bezugsrechte erst ausgeübt werden können, wenn der Unternehmenswert
gesteigert wurde. Zudem wird der Vermögensvorteil, den die Bezugsberechtigten
durch die Ausübung der Bezugsrechte erzielen können, auf das Vierfache
des bei Ausgabe der Bezugsrechte festgesetzten Ausübungspreises begrenzt.
Im Ergebnis wird damit durch die Vorgabe ambitionierter, aber gleichwohl
erreichbarer Ziele die Motivation der Berechtigten gesteigert.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
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a.
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Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen
Der
Vorstand und – soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu
den berechtigten Personen gehören – der Aufsichtsrat der Gesellschaft
werden ermächtigt, bis zum 19. Dezember 2011 für die in Nr. 1 genannten
berechtigten Personen ein Aktienoptionsprogramm (‘Aktienoptionsplan
2010’) aufzulegen und bis zu 1.486.000 Stück Aktienoptionen mit Bezugsrechten
auf jeweils 1 Stückaktie der Gesellschaft (‘Bezugsrechte’) mit einer
Laufzeit von bis zu acht Jahren ab dem Tag nach der Ausgabe gemäß
Nr. 4 zu gewähren. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft
besteht nicht. Die Bezugsrechte können auch von einem Kreditinstitut
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft
an die einzelnen, gemäß Nr. 1 berechtigten Personen zu übertragen;
auch in diesem Fall können die Bezugsrechte nur von der berechtigten
Person selbst ausgeübt werden. Die Erfüllung der ausgeübten Bezugsrechte
kann nach Wahl der Gesellschaft entweder durch Ausnutzung des unter
lit. b) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals, durch
eigene Aktien der Gesellschaft oder durch einen Barausgleich erfolgen.
Die Gewährung der Bezugsrechte und die Ausgabe der Aktien erfolgt
gemäß folgenden Bestimmungen:
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1.
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Berechtigte Personen, Erwerb der Bezugsrechte, Erwerbszeiträume
Im Rahmen des Aktienoptionsplans 2010 werden Bezugsrechte
an Mitarbeiter und Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sowie an Mitarbeiter
und Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft
ausgegeben.
Die Gewährung des Bezugsrechts erfolgt durch Abschluss eines Optionsvertrags
zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Bezugsberechtigten.
Jedes Bezugsrecht gewährt dem Inhaber das Recht zum Bezug je einer
auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung
des Ausübungspreises. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
am Gewinn teil, in dem sie entstehen. Die Optionsbedingungen können
vorsehen, dass die Gesellschaft dem Bezugsberechtigten in Erfüllung
des Bezugsrechts wahlweise anstelle von neuen Aktien unter Inanspruchnahme
des bedingten Kapitals auch eigene Aktien oder einen Barausgleich
gewähren kann. Die Einzelheiten legt der Vorstand oder, soweit der
Vorstand betroffen ist, der Aufsichtsrat fest.
Die Ausgabe der Bezugsrechte soll in zwei Jahrestranchen mit der
Maßgabe erfolgen, dass keine Tranche mehr als 60 % des Gesamtvolumens
umfasst. Der Abschluss eines Optionsvertrags muss während eines Erwerbszeitraums
in den Jahren 2010 und 2011 erfolgen. Dabei sind Erwerbszeiträume:
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–
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der jeweils vierte und die neun folgenden Bankarbeitstage
nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft (‘Erwerbszeitraum
1’),
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–
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der jeweils vierte und die neun folgenden Bankarbeitstage
nach der Veröffentlichung des Quartalsberichts der Gesellschaft über
das dritte Quartal eines Geschäftsjahres (‘Erwerbszeitraum 2’)
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Eine Gewährung von Bezugsrechten auf der Grundlage dieses Beschlusses
ist letztmals im Erwerbszeitraum 2 des Jahres 2011 zulässig.
Die jeweils während eines Erwerbszeitraums ausgegebenen Bezugsrechte
bilden eine Tranche, so dass insgesamt für einen Zeitraum von zwei
Jahren jeweils zwei jährliche Tranchen ausgegeben werden können.
Soweit ausgegebene Bezugsrechte vor Ablauf des letzten Erwerbszeitraums
verfallen, können diese an andere Mitglieder der entsprechenden Gruppe
im Sinne der Nr. 3 erneut ausgegeben werden.
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2.
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Ausübungspreis
Die Ausgabe der Bezugsrechte
erfolgt für den Bezugsberechtigten unentgeltlich. Jedes ausgegebene
Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft zum
Ausübungspreis. Der Ausübungspreis der jeweils in einer Tranche ausgegebenen
Bezugsrechte ist der durchschnittliche Schlusskurs (arithmetisches
Mittel) der aap-Aktie im elektronischen Handel (Xetra oder Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Handelstagen, die dem
ersten Tag des jeweiligen Erwerbszeitraums vorangehen. Ein Handelstag
im Sinne dieses Beschlusses ist ein Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse
im elektronischen Handel Kurse für die Aktien der Gesellschaft feststellt.
Der durch die Ausübung des Bezugsrechts erzielte Vermögensvorteil
des Bezugsberechtigten (Differenz zwischen dem Schlussauktionspreis
der aap-Aktie im Xetra-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem
am Tag der Ausübung des Bezugsrechts und dem Ausübungspreis) darf
das Vierfache des bei Ausgabe festgelegten Ausübungspreises (‘Höchstgrenze’)
nicht überschreiten. Im Falle einer Überschreitung der Höchstgrenze
wird der Ausübungspreis angepasst und entspricht der Differenz zwischen
dem Schlussauktionspreis der aap-Aktie im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
am Tag der Ausübung des Bezugsrechts und dem Vierfachen des Ausübungspreises.
Der Vorstand oder, soweit es die Mitglieder des Vorstands betrifft,
der Aufsichtsrat kann im Einzelfall beschließen, dass die Höchstgrenze
angemessen verringert wird.
Die Optionsbedingungen können für den Fall, dass während der Laufzeit
der Aktienoptionen unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre
das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien erhöht
wird oder eigene Aktien ausgegeben werden oder Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben
werden, eine Anpassung des Ausübungspreises in dem Verhältnis vorsehen,
in dem der Durchschnittskurs des den Aktionären zustehenden Bezugsrechts
an allen Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse zu dem Schlussauktionspreis
der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsentag
vor Bezugsrechtsabschlag steht. Die Anpassung entfällt, wenn kein
Bezugsrechtshandel stattfindet oder den Inhabern der Aktienoptionen
ein Bezugsrecht eingeräumt wird, welches dem Bezugsrecht der Aktionäre
entspricht.
Die Optionsbedingungen können ferner eine Anpassung für den Fall
von Kapitalmaßnahmen (Aktienzusammenlegung oder -split, Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit
der Bezugsrechte vorsehen.
Der Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste Ausgabebetrag
im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG.
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3.
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Aufteilung
Von den insgesamt möglichen Bezugsrechten
auf bis zu 1.486.000 Aktien dürfen Bezugsrechte auf
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–
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bis zu 40 % der Aktien der Gruppe der Vorstandsmitglieder
(‘Gruppe 1’) und auf
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–
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bis zu 60 % der Aktien der Gruppe der Mitarbeiter der Gesellschaft
sowie Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter mit der Gesellschaft
verbundener Unternehmen (‘Gruppe 2’)
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gewährt werden.
Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten und der Umfang der ihnen
jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen wird vom Vorstand,
bzw. soweit eine Gewährung an Mitglieder des Vorstands erfolgt, vom
Aufsichtsrat der Gesellschaft festgelegt. Eine Doppelzuteilung bei
Zugehörigkeit zu beiden Gruppen ist ausgeschlossen. Ein Bezugsrecht
der Aktionäre besteht nicht.
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4.
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Wartezeit, Ausübungszeiträume, letztmalige Ausübung
Die Bezugsrechte aus Aktienoptionen können erstmals nach
Ablauf einer Wartezeit und dann bis zum Ende der Optionslaufzeit ausgeübt
werden. Die Wartezeit beträgt vier Jahre. Die Optionslaufzeit beträgt
acht Jahre.
Die Ausübung der Bezugsrechte ist jeweils nur innerhalb von vier
Wochen beginnend am zweiten Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse
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nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft,
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nach dem Tag, an dem die Geschäftsführung der Börse den Jahresfinanzbericht,
den Halbjahresfinanzbericht oder den Zwischenbericht zum ersten oder
dritten Quartal des Geschäftsjahres der Gesellschaft dem Publikum
zur Verfügung gestellt hat,
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zulässig (Ausübungszeiträume).
Die Wartefrist und die Optionslaufzeit beginnen am Tag nach der
Ausgabe der Aktienoptionen. Demnach können die im Erwerbszeitraum
1 des Jahres 2010 gewährten Bezugsrechte letztmals im Jahr 2018 ausgeübt
werden. Entsprechend können die im jeweils im folgenden Erwerbszeitraum
gewährten Bezugsrechte im jeweils folgenden Ausübungszeitraum letztmals
ausgeübt werden, so dass im letztmöglichen Erwerbszeitraum 2 des Jahres
2011 gewährte Bezugsrechte letztmals im Jahr 2019 ausgeübt werden
können. Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen.
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5.
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Erfolgsziel
Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte
nur ausgeübt werden, wenn der Schlussauktionspreis der Aktien der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Handelstag vor dem Ausübungstag
mindestens 10 % über dem Ausübungspreis liegt.
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6.
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Weitere Ausübungsbedingungen
In dem Optionsvertrag
ist festzulegen, dass zur Ausübung eines Bezugsrechts nur berechtigt
ist, wer in einem ungekündigten Arbeits- oder Anstellungsverhältnis
mit der Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
steht. Abweichend davon soll das Recht zur Ausübung von Bezugsrechten
nur dann und nur für den jeweils nächstfolgenden Ausübungszeitraum
erhalten bleiben, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf
einer dauerhaften Erkrankung, dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
oder dem Eintritt in den Ruhestand beruht. Außerdem soll abweichend
davon das Recht zur Ausübung von Bezugsrechten erhalten bleiben, falls
der Vorstand oder, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind,
der Aufsichtsrat im Einzelfall den Fortbestand der Ausübungsberechtigung
beschließt. Die Übertragbarkeit des Bezugsrechts ist auszuschließen.
Für den Fall des Todes des Bezugsberechtigten ist die Vererblichkeit
des Bezugsrechts vorzusehen. Außerdem sind in den Optionsvertrag Regelungen
über die Anpassung der Ausübungsbedingungen bei Kapitalmaßnahmen der
Gesellschaft aufzunehmen. Ferner Regelungen, wonach sämtliche Steuern
und Abgaben von den jeweiligen Bezugsberechtigten zu tragen sind.
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Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für die
Ausgabe der Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung und die weiteren
Bedingungen des Aktienoptionsplans 2010 festzulegen. Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Soweit der Aktienoptionsplan
und die Durchführung der Kapitalerhöhung den Vorstand betreffen, werden
diese Ermächtigungen dem Aufsichtsrat erteilt.
Vorstand und Aufsichtsrat werden über die Ausnutzung des Aktienoptionsplans
2010 und die den Berechtigten eingeräumten Bezugsrechte im jeweiligen
Geschäftsbericht berichten.
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b.
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Bedingtes Kapital
Das Grundkapital der Gesellschaft
wird um bis zu EUR 1.486.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis
zu 1.486.000 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
Gesellschaft mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres,
in dem sie ausgegeben werden (Bedingtes Kapital 2010/I).
Das bedingte Kapital 2010/I dient der Erfüllung von ausgeübten
Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 16. Juli 2010 gemäß vorstehendem lit. a) bis zum 19. Dezember
2011 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie Inhaber der Aktienoptionen von ihrem Recht zum Bezug
von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur
Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien und keinen Barausgleich
gewährt. Die neuen Aktien nehmen ab dem Beginn des Geschäftsjahres
der Ausgabe am Gewinn teil. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten
Kapital 2010/I erfolgt zu dem gemäß lit. a) Nr. 2 des in der Einladung
zur Hauptversammlung vom 16. Juli 2010 bekannt gemachten Beschlussvorschlages
von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 5 bestimmten Ausübungspreis.
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c.
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Satzungsänderung
§ 5 (Grundkapital) der Satzung wird
um folgenden Absatz 10 ergänzt:
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‘(10)
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Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.486.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 1.486.000 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010/I). Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von
Aktienoptionen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 16. Juli 2010 bis zum 19. Dezember 2011 von der Gesellschaft ausgegeben
werden, von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft
zur Erfüllung der Optionsrechte keine eigenen Aktien und keinen Barausgleich
gewährt. Die neuen Aktien nehmen ab dem Beginn des Geschäftsjahres
ihrer Ausgabe am Gewinn teil. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem
in dem in Satz 2 genannten Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung
vom 16. Juli 2010 bestimmten Ausübungspreis. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen; soweit der die Durchführung
der Kapitalerhöhung den Vorstand betrifft, wird diese Ermächtigung
dem Aufsichtsrat erteilt.’
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d.
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Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung gemäß lit.
c) mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung
erst erfolgt, nachdem die Änderungen der bedingten Kapitalia I und
2008/I gemäß Tagesordnungspunkt 4 im Handelsregister eingetragen wurden.
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6.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss
des Bezugrechts
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft,
soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen
Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die von der Hauptversammlung
vom 07. August 2009 beschlossene Ermächtigung endet am 04. Februar
2011. Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
vom 30. Juli 2009 (ARUG) geänderten § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG kann
die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt
werden. Durch eine für volle fünf Jahre geltende Ermächtigung wird
künftig vermieden, dass diese zwischen zwei Hauptversammlungen ausläuft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu einem
rechnerischen Anteil von insgesamt EUR 1.000.000 am Grundkapital zu
erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach
den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als
10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum
Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
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b)
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Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft
oder durch Dritte auf Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. Die
Ermächtigung gilt bis zum 15. Juli 2015.
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c)
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Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse
oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots.
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–
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Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von
der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs
im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main um nicht mehr als 5 % über-
oder unterschreiten.
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–
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Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot oder
eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots, dürfen
der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse
im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den drei Börsenhandelstagen
vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 %
über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung
eines öffentlichen Kaufangebots oder der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen
Kurses, so kann das Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe eines
solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs
der drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer
etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot oder die Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist oder im Fall einer Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht
sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind
zu beachten, sofern und soweit sie Anwendung finden.
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|
d)
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Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die
auf Grund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich
zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu
verwenden:
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I.
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Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung
oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung
durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien
am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung
kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der
Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden.
Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand
zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
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II.
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Die Aktien können in anderer Weise als über die Börse oder
durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien
gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die
Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit neuen Aktien, die seit
Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind, insgesamt 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung vorhandenen Grundkapitals
der Gesellschaft nicht überschreiten.
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III.
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Die Aktien können gegen Sachleistung ausgegeben werden, insbesondere
auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen
(auch im Rahmen von Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz).
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IV.
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Die Aktien können zur Ausgabe an strategische Partner verwendet
werden.
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|
V.
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Die Aktien können zur Bezahlung von Beratungsdienstleistungen
verwendet werden.
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VI.
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Die Aktien können zur Ausgabe an Kreditgeber anstelle von
Zinszahlungen in bar oder zusätzlich zu solchen (sog. ‘equity kicker’),
insbesondere im Rahmen von sog. Mezzanine-Finanzierungen verwendet
werden.
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VII.
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Die Aktien können zur Tilgung von Darlehens- oder sonstigen
Verbindlichkeiten verwendet werden.
|
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VIII.
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Die Aktien können zur Erfüllung von Umtauschrechten aus von
der Gesellschaft aufgrund der von der Hauptversammlung vom 30. Juni
2006 beschlossenen Ermächtigung (UR-Nr. M 211/2006 des Notars Klaus
Mock, Berlin) begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
verwendet werden. Die Eckpunkte der Bedingungen der Ermächtigung vom
30. Juni 2006 sind Bestandteil der notariellen Niederschrift über
die Hauptversammlung vom 30. Juni 2006 (UR-Nr. M 211/2006 des Notars
Klaus Mock, Berlin) und können als solche beim Handelsregister des
Amtsgerichts Charlottenburg eingesehen werden.
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IX.
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Die Aktien können zur Erfüllung von Optionsrechten aus von
der Gesellschaft aufgrund der von der Hauptversammlung vom 30. Juni
2006 beschlossenen Ermächtigung (UR-Nr. M 211/2006 des Notars Klaus
Mock, Berlin) begebenen Aktienoptionen verwendet werden. Die Eckpunkte
der Bedingungen der Ermächtigung vom 30. Juni 2006 sind Bestandteil
der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung vom 30. Juni
2006 (UR-Nr. M 211/2006 des Notars Klaus Mock, Berlin) und können
als solche beim Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingesehen
werden.
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X.
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Die Aktien können zur Erfüllung von Optionsrechten aus von
der Gesellschaft aufgrund der von der Hauptversammlung vom 29. September
2008 beschlossenen Ermächtigung (UR-Nr. M 334/2008 des Notars Klaus
Mock, Berlin) begebenen Aktienoptionen verwendet werden. Die Eckpunkte
der Bedingungen der Ermächtigung vom 29. September 2008 sind Bestandteil
der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung vom 29. September
2008 (UR-Nr. M 334/2008 des Notars Klaus Mock, Berlin) und können
als solche beim Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingesehen
werden.
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XI.
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Die Aktien können, wenn diese Ermächtigung von der Hauptversammlung
vom 16. Juli 2010 beschlossen wird, zur Erfüllung von Optionsrechten
aus von der Gesellschaft aufgrund der von der Hauptversammlung vom
16. Juli 2010 beschlossenen Ermächtigung begebenen Aktienoptionen
verwendet werden. Die Eckpunkte der Bedingungen der Ermächtigungen
vom 16. Juli 2010 ergeben sich aus der Beschlussfassung der Hauptversammlung
vom 16. Juli 2010 – stimmt die Hauptversammlung dem Vorschlag von
Vorstand und Aufsichtsrat zu, ergeben sich die Eckpunkte der Bedingungen
dieser Ermächtigung aus dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
zu TOP 5, der mit dieser Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemacht
wird.
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e)
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Die Ermächtigungen unter lit. d) II. bis XI. erfassen auch
die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die auf Grund von § 71d
Satz 5 AktG erworben wurden.
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f)
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Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmal oder mehrmals,
ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß
lit. d) II. bis XI. können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder
auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
Der Preis (ohne Nebenkosten der Verwertung), zu dem Aktien der
Gesellschaft nach einer Ermächtigung gemäß lit. d) II. bis VII. veräußert
oder ausgegeben werden, darf den durch die Eröffnungsauktion ermittelten
Kurs der Aktien der aap Implantate AG im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main
am Tag der Veräußerung oder der verbindlichen Vereinbarung mit dem
Dritten um nicht mehr als 5 % unterschreiten.
Der Preis (ohne Nebenkosten der Verwertung), zu dem Aktien der
Gesellschaft nach der Ermächtigung gemäß lit. d) VIII. verwendet werden,
muss mindestens 80 % des Durchschnittswertes der Schlussauktionspreise
der Aktie der aap Implantate AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt/Main während
der letzten 10 Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands
über die Begebung der Wandel- oder Optionsschuldverschreibung betragen.
Der Preis (ohne Nebenkosten der Verwertung), zu dem Aktien der
Gesellschaft nach der Ermächtigung gemäß lit. d) IX. verwendet werden,
muss dem Durchschnittswert der Schlussauktionspreise der Aktie der
aap Implantate AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Wertpapierbörse in Frankfurt/Main während der letzten 10 Börsentage
vor dem Tag, an dem die von der Gesellschaft aufgrund der von der
Hauptversammlung vom 30. Juni 2006 beschlossenen Ermächtigung zur
Gewährung von Aktienoptionen (UR-Nr. M 211/2006 des Notars Klaus Mock,
Berlin) unterzeichnete Optionsvereinbarung an den jeweiligen Berechtigten
ausgehändigt wird (‘Ausgabetag’), entsprechen. Die aufgrund der genannten
Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen vom 30. Juni 2006 festgelegten
Optionsbedingungen können für den Fall von Maßnahmen während der Laufzeit
dieser Aktienoptionen, die den Wert der Optionen beeinflussen (Kapitalerhöhung
unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts
für Aktionäre der Gesellschaft, Veräußerung von eigenen Aktien, Ausgabe
von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten auf
Aktien der Gesellschaft), Anpassungen des Ausübungspreises und/oder
des Bezugsverhältnisses vorsehen. Eine Ermäßigung erfolgt nach der
genannten Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen vom 30. Juni
2006 nicht, wenn dem Berechtigten ein unmittelbares oder mittelbares
Bezugsrecht auf die neuen Aktien oder eigenen Aktien oder neuen Schuldverschreibungen
eingeräumt wird, das ihn so stellt, als hätte er die Option ausgeübt.
Die aufgrund der genannten Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen
vom 30. Juni 2006 festgelegten Optionsbedingungen können darüber hinaus
eine Anpassung der Optionsrechte für den Fall einer Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln und Kapitalherabsetzung, im Falle einer Neustückelung
der Aktien (Aktiensplit) oder einer Zusammenlegung von Aktien sowie
bei Boni und außerordentlichen Bar- und/oder Sachausschüttungen entsprechend
den Ursachen an der deutschen und an internationalen Terminbörsen vorsehen.
Der Preis (ohne Nebenkosten der Verwertung), zu dem Aktien der
Gesellschaft nach der Ermächtigung gemäß lit. d) X. verwendet werden,
muss dem Durchschnittswert der Schlussauktionspreise der Aktie der
aap Implantate AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Wertpapierbörse in Frankfurt/Main während der letzten 20 Börsentage
vor dem Tag, an dem die von der Gesellschaft aufgrund der von der
Hauptversammlung vom 29. September 2008 beschlossenen Ermächtigung
zur Gewährung von Aktienoptionen (UR-Nr. M 334/2008 des Notars Klaus
Mock, Berlin) unterzeichnete Optionsvereinbarung an den jeweiligen
Berechtigten ausgehändigt wird (‘Ausgabetag’), entsprechen. Die aufgrund
der genannten Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen vom 29.
September 2008 festgelegten Optionsbedingungen können für den Fall
von Maßnahmen während der Laufzeit dieser Aktienoptionen, die den
Wert der Optionen beeinflussen (Kapitalerhöhung unter Einräumung eines
unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts für Aktionäre der Gesellschaft,
Veräußerung von eigenen Aktien, Ausgabe von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft),
Anpassungen des Ausübungspreises und/oder des Bezugsverhältnisses
vorsehen. Eine Ermäßigung erfolgt nach der genannten Ermächtigung
zur Gewährung von Aktienoptionen vom 29. September 2008 nicht, wenn
dem Berechtigten ein unmittelbares oder mittelbares Bezugsrecht auf
die neuen Aktien oder eigenen Aktien oder neuen Schuldverschreibungen
eingeräumt wird, das ihn so stellt, als hätte er die Option ausgeübt.
Die aufgrund der genannten Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen
vom 29. September 2008 festgelegten Optionsbedingungen können darüber
hinaus eine Anpassung der Optionsrechte für den Fall einer Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln und Kapitalherabsetzung, im Falle einer Neustückelung
der Aktien (Aktiensplit) oder einer Zusammenlegung von Aktien sowie
bei Boni und außerordentlichen Bar- und/oder Sachausschüttungen entsprechend
den Ursachen an der deutschen und an internationalen Terminbörsen vorsehen.
Der Preis (ohne Nebenkosten der Verwertung), zu dem Aktien der
Gesellschaft nach der Ermächtigung gemäß lit. d) XI. verwendet werden,
muss dem durchschnittlichen Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der
aap-Aktie im elektronischen Handel (Xetra- oder Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Handelstagen, die dem
ersten Tag desjenigen Erwerbszeitraums, in dem die jeweiligen Aktienoptionen
ausgegeben wurden, vorangehen, entsprechen. Ein Handelstag in diesem
Sinne ist ein Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse im elektronischen
Handel Kurse für die Aktie der Gesellschaft feststellt. Der durch
die Ausübung des Bezugsrechts erzielte Vermögensvorteil des Bezugsberechtigten
(Differenz zwischen dem Schlussauktionspreis der aap-Aktie im Xetra-Handel
oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem am Tag der Ausübung des
Bezugsrechts und dem Ausübungspreis) darf dabei das Vierfache des
bei Ausgabe der Aktienoptionen festgelegten Ausübungspreises (‘Höchstgrenze’)
nicht überschreiten. Im Falle einer Überschreitung der Höchstgrenze
wird der Ausübungspreis angepasst und entspricht der Differenz zwischen
dem Schlussauktionspreis der aap-Aktie im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) am Tag der Ausübung des Bezugsrechts
und dem Vierfachen des Ausübungspreises. Der Vorstand oder, soweit
es die Mitglieder des Vorstands betrifft, der Aufsichtsrat kann im
Einzelfall beschließen, dass die Höchstgrenze angemessen verringert
wird. Die Optionsbedingungen können für den Fall, dass während der
Laufzeit der Aktienoptionen unter Einräumung eines Bezugsrechts an
die Aktionäre das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer
Aktien erhöht wird oder eigene Aktien oder Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben
werden, eine Anpassung des Ausübungspreises in dem Verhältnis vorsehen,
in dem der Durchschnittskurs des den Aktionären zustehenden Bezugsrechts
an allen Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse zu dem Schlussauktionspreis
der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsentag
vor Bezugsrechtsabschlag steht. Die Anpassung entfällt, wenn kein
Bezugsrechtshandel stattfindet oder den Inhabern der Aktienoptionen
ein Bezugsrecht eingeräumt wird, welches dem Bezugsrecht der Aktionäre
entspricht. Die Optionsbedingungen können ferner eine Anpassung für
den Fall von Kapitalmaßnahmen (Aktienzusammenlegung oder -split, Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit
der Bezugsrechte vorsehen.
§ 9 Abs. 1 AktG bleibt in jedem Falle unberührt.
|
|
g)
|
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird
insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung
unter lit. d) II. bis XI. verwendet werden.
|
|
h)
|
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands
auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung
vorgenommen werden dürfen.
|
|
i)
|
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 07.
August 2009 erteilte und bis zum 04. Februar 2011 befristete Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen
Ermächtigung aufgehoben; die in vorgenanntem Beschluss der Hauptversammlung
vom 07. August 2009 enthaltene Ermächtigung zur Verwendung von aufgrund
dieses damaligen Beschlusses erworbener eigener Aktien bleibt bestehen.
|
|
|
7.
|
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten
Kapitals 2005/I, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2010/I
und entsprechende Satzungsänderungen
Die derzeit in §
5 Abs. 4 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital
mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 4.192.786,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2005/I) läuft am 10. Juni 2010 aus. Die entsprechende
Satzungsregelung soll daher aufgehoben werden. Um der Gesellschaft
kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten,
soll ein neues Genehmigtes Kapital 2010/I in entsprechender Höhe geschaffen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse
zu fassen:
|
a)
|
§ 5 (Grundkapital) Absatz 4 der Satzung (Genehmigtes Kapital
2005/I) wird aufgehoben. Die folgenden bisherigen Absätze 5 (Genehmigtes
Kapital 2007/I) und 6 (Genehmigtes Kapital 2009/I) des § 5 (Grundkapital)
der Satzung werden zu Absätzen 4 und 5.
|
|
b)
|
§ 5 (Grundkapital) der Satzung wird hinter diesen Absätzen
4 und 5 um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt:
‘Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juli
2015 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis
zu insgesamt EUR 4.192.786,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2010/I) und dabei, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Hierbei kann das Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden:
|
a)
|
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
|
b)
|
wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs
nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG);
|
|
c)
|
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen im Rahmen des Erwerbs
von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
sowie Zusammenschlüsse von Unternehmen (auch im Rahmen von Umwandlungen
gemäß dem Umwandlungsgesetz);
|
|
d)
|
zur Ausgabe an strategische Partner;
|
|
e)
|
zur Bezahlung von Beratungsdienstleistungen;
|
|
f)
|
zur Ausgabe an Kreditgeber anstelle von Zinszahlungen in bar
oder zusätzlich zu solchen (sog. ‘equity kicker’), insbesondere im
Rahmen von sog. Mezzanine-Finanzierungen;
|
|
g)
|
zur Tilgung von Darlehens- oder sonstigen Verbindlichkeiten.’
|
|
Die Nummerierung der bisherigen Absätze 7 (bedingtes Kapital I),
8 (bedingtes Kapital II), 9 (bedingtes Kapital 2008/I) und – wenn
die Hauptversammlung vom 16. Juli 2010 das bedingte Kapital 2010/I
beschließt – 10 (Bedingtes Kapital 2010/I) bleibt unverändert.
|
|
8.
|
Beschlussfassung über die Änderung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder
und sich daraus ergebene Satzungsänderungen
Die Zahl der
Aufsichtsräte soll von sechs auf drei herabgesetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 10 Abs. 1 der Satzung
wie folgt neu zu fassen:
|
|
‘Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.’
|
|
|
9.
|
Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder gem. § 113 Abs. 1 AktG
Gemäß §
16 der Satzung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder neben dem Ersatz
ihrer Auslagen eine Vergütung zuzüglich eventueller Umsatzsteuer,
die von der Hauptversammlung festzusetzen ist.
Unter Berücksichtigung der Marktbedingungen, des erheblichen Zeitaufwandes
der einzelnen Mitglieder und der Bestimmungen des Corporate Governance
Kodex schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
|
a)
|
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner
Auslagen eine feste Vergütung in Höhe von 5.000,00 EUR je Sitzung
des Aufsichtsrats.
|
|
b)
|
Die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von der
Gesellschaft erstattet.
|
|
c)
|
Die Vergütung wird jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres
fällig.
|
|
d)
|
Die vorgenannten Regelungen gelten ab Beginn des Geschäftsjahres
2011.
|
|
|
10.
|
Beschlussfassung über die Wahl des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung der Aufsichtsräte für das Geschäftsjahr 2010
beschließt, folgende Personen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft
zu wählen:
|
1.
|
Herrn Rubino Di Girolamo,
Deligierter des Verwaltungsrates der Metalor
Dental Holding AG, Oberägeri (Schweiz),
|
|
2.
|
Herrn Prof. Dr. Dr. Reinhard Schnettler,
Ärztlicher Direktor
der Klinik und Poliklinik für Unfallchirurgie der Justus-Liebig-Universität
Gießen, Hofheim/Taunus
|
|
3.
|
Herrn Ronald Meersschaert,
Private Equity Investor der
Boekhoorn M. & A. B.V., Arnhem (Niederlande).
|
Gemäß §§ 96 Abs. 1, 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 10 Abs.
1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat derzeit noch aus sechs Mitgliedern,
die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Nach dem Vorschlag zu
Tagesordnungspunkt 8 soll § 10 Abs. 1 der Satzung dahin geändert werden,
dass der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern besteht. Diese Satzungsänderung
wird – wenn die Hauptversammlung dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
zustimmt – gemäß § 181 Abs. 3 AktG mit Eintragung im Handelsregister
wirksam. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats orientiert sich bereits
an der vorgeschlagenen neuen Zahl der Mitglieder (drei). Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Ersatzmitglied für jeden der
drei Aufsichtsräte zu wählen:
|
1.
|
Herrn Marcel Boekhoorn,
Private Equity Investor der Boekhoorn
M. & A. B.V., Arnhem (Niederlande),
|
|
2.
|
Herrn Uwe Ahrens,
Geschäftsführer NTS Transportsysteme
GmbH, Berlin.
|
|
|
11.
|
Beschlussfassung über die Änderung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages mit der aap Biomaterials GmbH
Die Gesellschaft (‘aap’) und die im Handelsregister des Amtsgerichts
Darmstadt zu HRB 32569 eingetragene aap Biomaterials GmbH, mit Sitz
in Dieburg, (‘aap Bio’) schlossen am 15. August 2008 einen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag (‘Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag’),
dem die Hauptversammlung der aap und die Gesellschafterversammlung
der aap Bio am 29. September 2008 zugestimmt haben und der am 13.
Oktober 2008 in das Handelsregister der aap Bio eingetragen worden
ist. Der Wortlaut des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ist Bestandteil der Niederschrift über die Hauptversammlung der Gesellschaft
vom 29. September 2008 (UR-Nr. M 334/2008 des Notars Klaus Mock, Berlin)
und kann als solcher beim Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
eingesehen werden.
Insbesondere wegen gesetzlicher Neuregelungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, der am 2. Juni 2010 vereinbarten
Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, deren Inhalt
im Folgenden wiedergegeben ist, zuzustimmen:
|
|
|
a.
|
§ 2 (Gewinnabführung) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
‘aap Bio verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an aap abzuführen.
Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen
nach Abs. 2 – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss
entsprechend § 301 AktG (der insgesamt in dessen jeweils gültiger
Fassung anzuwenden ist).’
|
|
b.
|
§ 3 (Verlustübernahme) Absatz 1 wird klarstellend wie folgt
neu gefasst:
‘Bei aap Bio während der Vertragsdauer entstehende
Jahresfehlbeträge hat die aap entsprechend den Vorschriften sämtlicher
Absätze des § 302 AktG (in dessen jeweils gültiger Fassung) auszugleichen.’
§ 3 (Verlustübernahme) Absatz 3 wird gestrichen, um klarzustellen,
dass § 302 AktG insgesamt entsprechend Anwendung findet.
|
|
c.
|
§ 4 (Laufzeit) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
‘Der Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf 31. Dezember 2015,
mindestens aber für die Dauer von fünf Jahren ab Eintragung der am
2. Juni 2010 vereinbarten Änderung des Vertrages im Handelsregister
der aap Bio, abgeschlossen. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist
von 6 Monaten vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich um jeweils
1 Kalenderjahr.’
|
|
Im Übrigen bleibt der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
unverändert.
Von der Einberufung an liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Lorenzweg 5, 12099 Berlin, während der üblichen Geschäftszeiten zur
Einsicht der Aktionäre aus:
|
–
|
die Änderungsvereinbarung vom 2. Juni 2010 zum Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag;
|
|
–
|
der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag;
|
|
–
|
der gemeinsame Bericht des Vorstandes der aap und der Geschäftsführung
der aap Bio über die Änderungsvereinbarung vom 2. Juni 2010 zum Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag;
|
|
–
|
der gemeinsame Bericht des Vorstandes der aap und der Geschäftsführung
der aap Bio über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag;
|
|
–
|
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der aap und die Jahresabschlüsse
der aap Bio jeweils für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 sowie
der Jahresabschluss der früheren aap Biomaterials GmbH & Co. KG,
mit früherem Sitz in Dieburg (deren Gesamtrechtsnachfolgerin die aap
Bio ist), für das Geschäftsjahr 2007 (die frühere aap Biomaterials
GmbH & Co. KG wurde zum Verschmelzungsstichtag 01. Juli 2008 auf
die aap Bio verschmolzen – Vermögensgegenstände, Schulden und Ergebnis
der früheren aap Biomaterials GmbH & Co. KG zum Abschlussstichtag
31. Dezember 2008 sind im Jahresabschluss der aap Bio zum 31. Dezember
2008 erfasst).
|
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift dieser Unterlagen. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung ausgelegt.
|
|
12.
|
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
RöverBrönner GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Berlin,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
|
|
13.
|
Beschlussfassung über sonstige Satzungsänderungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
|
a)
|
§ 19 (Teilnahme an der Hauptversammlung) Absatz 1 Satz 2 der
Satzung wird wir folgt neu gefasst:
‘Die Anmeldung und der
Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der im Aktiengesetz
hierfür vorgesehenen Frist zugehen.’
|
|
b)
|
§ 23 (Jahresabschluss) Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird wie
folgt neu gefasst:
‘Unverzüglich nach ihrer Aufstellung hat
der Vorstand dem Aufsichtsrat diese Unterlagen zusammen mit dem Vorschlag
vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns
machen will.’
|
|
c)
|
§ 23 (Jahresabschluss) Absatz 3 Satz 2 der Satzung wird aufgehoben.
|
|
Freiwilliger Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu
Tagesordnungspunkt 5
Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 5 folgenden freiwilligen
schriftlichen Bericht erstattet:
|
a)
|
Hintergrund für die Implementierung des Aktienoptionsplans
2010:
Die Gesellschaft strebt auch weiterhin eine an den Aktionärsinteressen
ausgerichtete Geschäftstätigkeit an, die die Steigerung des langfristigen
Börsenwertes der Gesellschaft aktiv fördert. Zu diesem Zweck beabsichtigt
die Gesellschaft, die Beibehaltung eines erfolgsabhängigen Incentive-Programms
in Form eines Aktienoptionsplans für Vorstände, Geschäftsführer und
Mitarbeiter der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen.
Die bisherigen bei der Gesellschaft bestehenden Aktienoptionspläne
haben die Anreizfunktion nur teilweise erfüllt; so konnten aus dem
Aktienoptionsplan 2006 trotz Ablauf der Wartefrist keine Aktienoptionen
ausgeübt werden.
Der Aktienoptionsplan 2010 soll nach dem Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat insbesondere die Änderungen des Aktiengesetzes durch
das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) berücksichtigen.
In Anpassung an das VorstAG soll festgeschrieben werden, dass die
Wartezeit für die erstmalige Ausübung vier Jahre betragen muss. Zugleich
dient der Aktienoptionsplan 2010 weiterhin dazu, die Vergütungsstruktur
der Vorstandsmitglieder auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
auszurichten. Zu diesem Zweck soll die Anknüpfung an den Börsenkurs
auch weiterhin der Leistungsanreiz der Bezugsberechtigten im Rahmen
des neuen Aktienoptionsplans bleiben. Damit ist auch weiterhin gewährleistet,
dass die Bezugsrechte erst ausgeübt werden können, wenn der Unternehmenswert
gesteigert wurde. Zudem wird der Vermögensvorteil, den die Bezugsberechtigten
durch die Ausübung der Bezugsrechte erzielen können, auf das Vierfache
des bei Ausgabe der Bezugsrechte festgesetzten Ausübungspreises begrenzt.
Im Ergebnis wird damit durch die Vorgabe ambitionierter, aber gleichwohl
erreichbarer Ziele die Motivation der Berechtigten gesteigert.
|
|
b)
|
Eckpunkte des Aktienoptionsplans:
|
aa)
|
Die Aktienoptionen werden Mitgliedern des Vorstands und Mitarbeitern
der Gesellschaft sowie Mitgliedern der Geschäftsführung und Mitarbeitern
der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen gewährt. Eine doppelte
Berücksichtigung aufgrund der Zugehörigkeit zu mehreren Gruppen ist
ausgeschlossen. Führungskräften und Mitarbeitern, die für den wirtschaftlichen
Erfolg der Gesellschaft und des Gesamtkonzerns verantwortlich sind,
sollen Leistungsanreize im Zuge des Aktienoptionsplans gewährt werden.
Auf Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft entfallen maximal
40 % der Aktienoptionen, auf die Gruppe der Mitarbeiter der Gesellschaft
sowie der Mitglieder der Geschäftsführungen und Mitarbeiter der mit
der Gesellschaft verbundenen Unternehmen maximal 60 % der Aktienoptionen.
Der genaue Kreis der Berechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils
zu gewährenden Optionen werden durch den Vorstand der Gesellschaft
festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft Optionen
erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Begebung der Optionen
ausschließlich dem Aufsichtsrat. Die Ermächtigung zur Ausgabe der
Optionen ist bis zum 19. Dezember 2011 befristet.
Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht, weil nur so die Ziele
des Aktienoptionsplans 2010 erreicht werden können.
|
|
bb)
|
Die Aktienoptionen dürfen an die berechtigten Personen nur
in den folgenden Erwerbszeiträumen in den Jahren 2010 und 2011 ausgegeben
werden:
|
–
|
Erwerbszeitraum 1: Der jeweils 4. und die 9 folgenden Bankarbeitstage
nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft;
|
|
–
|
Erwerbszeitraum 2: Der jeweils 4. und die 9 folgenden Bankarbeitstage
nach der Veröffentlichung des Quartalsberichts der Gesellschaft über
das 3. Quartal eines Geschäftsjahres.
|
Maßgeblich ist insoweit der Tag, an dem der Optionsvertrag abgeschlossen
wird.
Durch die Festlegung von insgesamt vier relativ kurz bemessenen
Erwerbszeiträumen soll der Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten
werden. Die Ausgabe der Optionen soll zudem nur in einem Zeitraum
erfolgen können, bei dem durch die zuvor erfolgte Publizität wichtiger
unternehmensrelevanter Daten das Risiko der Ausnutzung von Insiderwissen
weitgehend minimiert ist. In Anbetracht des Gesamtvolumens des Optionsplans
sollen nicht mehr als 60 % des Gesamtvolumens pro Jahr ausgegeben
werden. Hierdurch soll erreicht werden, dass über einen längeren Zeitraum
hinweg zusätzliche Leistungsanreize bei Vorständen, Geschäftsführern
und Mitarbeitern der aap-Gruppe geschaffen werden.
Die Ausgabe der Optionen erfolgt durch Abschluss eines Optionsvertrages
zwischen dem jeweiligen Berechtigten und der Gesellschaft. Jede Option
berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der
Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises. Die Ausgabe der Optionen
erfolgt unentgeltlich.
|
|
cc)
|
Der bei der Ausübung der jeweiligen Option für eine Stückaktie
der Gesellschaft zu entrichtende Preis (Ausübungspreis) entspricht
dem durchschnittlichen Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der aap-Aktie
im elektronischen Handel (Xetra- oder Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den 5 Handelstagen, die dem ersten Tag des jeweiligen
Erwerbszeitraum vorangehen. Ein Handelstag ist dabei ein Tag, an dem
die Frankfurter Wertpapierbörse im elektronischen Handel Kurse für
die Aktie der Gesellschaft feststellt. Der durch die Ausübung des
Bezugsrechts erzielte Vermögensvorteil des Bezugsberechtigten (Differenz
zwischen dem Schlussauktionspreis der aap-Aktie im Xetra-Handel oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem am Tag der Ausübung des Bezugsrechts
und dem Ausübungspreis) darf das Vierfache des bei Ausgabe festgelegten
Ausübungspreises (‘Höchstgrenze’) nicht überschreiten. Im Falle einer
Überschreitung der Höchstgrenze wird der Ausübungspreis angepasst
und entspricht der Differenz zwischen dem Schlussauktionspreis der
aap-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des Bezugsrechts
und dem Vierfachen des Ausübungspreises. Der Vorstand oder, soweit
es die Mitglieder des Vorstands betrifft, der Aufsichtsrat kann im
Einzelfall beschließen, dass die Höchstgrenze angemessen verringert
wird. Mindestens entspricht der Ausübungspreis dem geringsten Ausgabebetrag
nach § 9 Abs. 1 AktG.
Die Bestimmung des Ausübungspreises
stellt sicher, dass die Berechtigten an der sich im Aktienkurs widerspiegelnden
Steigerung des Unternehmenswerts partizipieren können und damit die
entsprechenden Anreiz- und Motivationswirkungen erzielt werden. Im
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre wird der Vermögensvorteil,
den die Berechtigten durch die Ausübung der Bezugsrechte erzielen
können, auf das Vierfache des Ausübungspreises beschränkt.
Die Aktienoptionen sind mit dem Erfolgsziel ausgestattet, dass
sie nur dann ausgeübt werden können, wenn der Schlussauktionspreis
der Aktie der aap Implantate AG im Xetra-Handel (oder einem an die
Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Handelstag vor dem Ausübungstag
mindestens 10 % über dem Ausübungspreis liegt. Vorstand und Aufsichtsrat
haben sich dabei bewusst dagegen entschieden, ein zusätzliches indexorientiertes
Erfolgskriterium einzuführen. Dies liegt darin begründet, dass es
für die Berechtigten auch bei der Festlegung eines Erfolgszieles von
10 % an Kurssteigerung von hoher Wichtigkeit ist, dass weitere Kurssteigerungen
über diese 10 % hinaus erzielt werden. Nur im Falle weiterer Kurssteigerungen
können Berechtigte in weitreichendem Maße zusätzliche Gewinne im Zuge
des Aktienoptionsprogramms erzielen. Die ‘Belohnung’ der Berechtigten
wird deshalb umso nachhaltiger ausfallen, desto höher die Kurssteigerungen
der aap-Aktie sind.
|
|
dd)
|
Um den Berechtigten einen längerfristigen Anreiz zu geben,
den Unternehmenswert im Interesse aller Aktionäre zu steigern, sieht
der Aktienoptionsplan eine Wartezeit für die Ausübung der Aktienoptionen
von vier Jahren vor. Dies entspricht dem Gesetz über die Angemessenheit
der Vorstandsvergütung (VorstAG). Das Recht zur Ausübung endet spätestens
acht Jahre nach dem Ausgabetag. Die Ausübung von Aktienoptionen ist
in gewissen Zeiträumen ausgeschlossen, in denen die Berechtigten erfahrungsgemäß
im besonderen Maße von Insiderkenntnissen profitieren könnten.
|
|
ee)
|
Die Ausübung der Aktienoptionen stellt ein höchstpersönliches
Recht der berechtigten Person dar. Die Optionen sind mit Ausnahme
des Erbfalls nicht übertragbar. Nicht ausgeübte Optionen können unter
bestimmten Voraussetzungen – insbesondere, wenn der Grund für die
beabsichtigte ‘Belohnung’ entfällt – verfallen bzw. nicht mehr ausgeübt
werden.
|
|
ff)
|
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten über
die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital und die weiteren
Bedingungen des Aktienoptionsprogramms, insbesondere die Optionsbedingungen
für die berechtigten Personen, festzulegen. Soweit die Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, entscheidet der Aufsichtsrat
der Gesellschaft.
|
|
|
c)
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Bedingtes Kapital
Zur Absicherung der Optionen soll
das Kapital durch Ausgabe von bis zu 1.486.000 auf den Namen lautenden
Stückaktien um bis zu EUR 1.486.000,00 bedingt erhöht werden. Der
Beschlussvorschlag sieht daneben die Möglichkeit vor, den Berechtigten
zur Erfüllung ihrer Optionen eigene Aktien zu gewähren. Der Betrag
von EUR 1.486.000,00 liegt innerhalb der nach dem Aktiengesetz zulässigen
Grenze von 10 % des Grundkapitals für ein bedingtes Kapital zur Bedienung
von Aktienoptionen, wobei anzumerken ist, dass die bedingten Kapitalia
I und 2008/I nach dem Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 4 der Hauptversammlung
vom 16. Juli 2010 teilweise aufgehoben werden sollen.
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Bericht des Vorstands gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i. V. m. §
186 Abs. 3 und 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 6
Unter Tagesordnungspunkt 6 der am 16. Juli 2010 stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung der aap Implantate AG, mit Sitz in Berlin,
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Beschlussfassung über die Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und die Möglichkeit,
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, vor. Die am 07. August
2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet am
04. Februar 2011 und soll mit dem Wirksamwerden der neuen Ermächtigung
aufgehoben werden.
Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
vom 30. Juli 2009 (ARUG) geänderten § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG kann
die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt
werden. Durch eine für volle fünf Jahre geltende Ermächtigung wird
künftig vermieden, dass diese zwischen zwei Hauptversammlungen ausläuft.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die
Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches an die
Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot oder durch die
öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots zu erwerben.
Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots können
die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien und
– bei Festlegung einer Preisspanne – zu welchem Preis sie diese der
Gesellschaft anbieten möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot
überzeichnet ist oder im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines
Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen
werden können, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll
es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder
kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen.
Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung
der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und
damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Der gebotene Kaufpreis
oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
dürfen den Durchschnitt der Schlusskurse im Xetra-Handelssystem (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main
an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung
des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach
der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erhebliche Abweichungen
des maßgeblichen Kurses, so kann stattdessen auch auf den Durchschnittskurs
der drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer
etwaigen Anpassung abgestellt werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen
Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden:
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Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung, die erworbenen
eigenen Aktien außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss
des Bezugsrechts zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien
zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre
wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis
veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der
Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den
zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst
niedrig bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenpreises
betragen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit,
ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien der aap Implantate AG
über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse
der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft.
Sie ermöglicht es insbesondere, Aktien auch gezielt an Kooperationspartner
auszugeben.
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Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch gegen Sachleistung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die Gesellschaft
wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien unmittelbar oder
mittelbar als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können. Der internationale
Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen nicht selten
in derartigen Transaktionen die Gegenleistung in Form von Aktien.
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen
Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel
sowohl national als auch auf internationalen Märkten ausnutzen zu
können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung.
Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf
achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.
Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung
gewährten Aktien am Börsenpreis der Aktien der aap Implantate AG orientieren,
der um nicht mehr als 5 % unterschritten werden darf. Nach einer getroffenen
Vereinbarung dürfen die erzielten Verhandlungsergebnisse nicht mehr
durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage gestellt werden.
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Ferner soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden
können zur Ausgabe von Aktien an strategische Partner. Der Vorstand
erhält dadurch die Möglichkeit, strategische Partner rasch und flexibel
an der Gesellschaft zu beteiligen und dadurch ein längerfristiges
Interesse der strategischen Partner am Erfolg der Gesellschaft zu
schaffen. Der Ausbau enger Beziehungen zu strategisch wichtigen Partnern
ist für die Gesellschaft seit jeher von besonderer Bedeutung. Intensivere
Bindungen bei strategischen Partnerschaften helfen der Gesellschaft,
langfristige wirtschaftliche Ziele gemeinsam mit anderen zu verfolgen
und dienen damit den Interessen der Aktionäre. Die Durchführung einer
Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung kann in
solchen Fällen nicht immer rechtzeitig erfolgen. Der strategische
Partner kann auch nicht stets auf den Erwerber von Aktien über die
Börse verwiesen werden, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass die Handelsvolumina
der Aktien der Gesellschaft nicht immer ausreichen, um einem Kaufinteressenten
den Aufbau einer substanziellen Beteiligung binnen angemessener Zeit
zu ermöglichen. Selbstverständlich will der Vorstand auch von dieser
Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn die Aktienausgabe im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt.
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Zusätzlich ist der Ausschluss des Bezugsrechts zur Bezahlung
von Beratungsdienstleistungen vorgesehen, um dem Vorstand auch insofern
im Einzelfall größere Flexibilität zu geben. Die Bezahlung von Beratungsleistungen
mit Aktien wird in der Wirtschaft immer üblicher. Für die Gesellschaft
besteht der große Vorteil darin, dass die Liquidität der Gesellschaft
geschont wird. Die Bezahlung von Beratern in Aktien kann auch dazu
dienen, den Berater größtmöglich zu motivieren.
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Außerdem soll der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
zur Deckung von Kosten bei der Kapitalbeschaffung, insbesondere im
Rahmen von sog. Mezzanine-Finanzierungen, möglich sein. Die Ausgabe
von Aktien an Darlehensgeber kann im Einzelfall sinnvoll sein, um
die Kosten der Kapitalbeschaffung in einem vernünftigen Rahmen zu
halten. So kann im Einzelfall der Erhalt eines Mezzanine-Darlehens
die einzige oder die beste Finanzierungsmöglichkeit sein. Darlehensgeber
sind zur Gewährung solcher Darlehen aber häufig nur bereit, wenn sie
neben einer gewissen Grundverzinsung zusätzliche Vergütungsbestandteile
erhalten. Häufig werden aus diesem Grunde Aktien an den Mezzanine-Geber
ausgegeben. Die Ermächtigung des Vorstands soll diesem die Möglichkeit
geben, um erforderlichenfalls schnell und flexibel reagieren zu können.
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Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch ausgeschlossen werden
können, wenn Aktien zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten ausgegeben
werden. Rechtlich stellt dies eine Sacheinlage dar, d. h. die Darlehensverbindlichkeit
wird als Einlage in die Gesellschaft eingebracht, wo sie durch Konfusion
oder Erlass erlischt. Der Wert der eingebrachten Forderung ist dabei
von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Dadurch wird sichergestellt,
dass Forderungen zu ihrem aktuellen Wert eingebracht werden. Bilanziell
handelt es sich um die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital und damit
eine Verbesserung der Eigenkapitalbasis und der Finanzstruktur insgesamt.
Die Möglichkeit der Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital soll
auch für Inhaber von anderen Forderungen gegen die Gesellschaft gelten.
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Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die eigenen Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von
Umtauschrechten von Inhabern von durch die Gesellschaft ausgegebenen
Wandelschuldverschreibungen verwendet werden können. Aufgrund der
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Juni 2006 begebene Schuldverschreibungen
können durch das in jener Hauptversammlung beschlossene bedingte Kapital
erfüllt werden. Es kann aber zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien
aus einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung
der Umtauschrechte einzusetzen. Auch hierbei soll der Börsenpreis
der Aktien der Gesellschaft entsprechend der Bedingungen der Ermächtigung
über die Begebung von Wandelschuldverschreibungen Maßstab für die
Bestimmung des Ausgabepreises sein. Die Eckpunkte der Bedingungen
der Ermächtigung vom 30. Juni 2006 sind Bestandteil der notariellen
Niederschrift über die Hauptversammlung vom 30. Juni 2006 (UR-Nr.
M 211/2006 des Notars Klaus Mock, Berlin) und können als solche beim
Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingesehen werden.
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Die Ermächtigung sieht sodann vor, dass die eigenen Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von
Rechten von Inhabern von durch die Gesellschaft gewährten Aktienoptionen
verwendet werden können. Aufgrund der Ermächtigungen der Hauptversammlung
vom 29. September 2008 und vom 30. Juni 2006 gewährte Aktienoptionen
können durch das in jenen Hauptversammlungen beschlossene bedingte
Kapital erfüllt werden; entsprechendes gilt – im Fall der Beschlussfassung
entsprechend des Vorschlages von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt
5 – für die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 16. Juli 2010
beschlossenen Ermächtigung gewährten Aktienoptionen. Es kann aber
zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung ganz
oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Rechte aus den Aktienoptionen
einzusetzen. Auch hierbei soll der Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
entsprechend den Bedingungen der Ermächtigungen über die Gewährung
von Aktienoptionen Maßstab für die Bestimmung des Ausgabepreises sein.
Die Eckpunkte der Bedingungen der Ermächtigungen vom 29. September
2008 und 30. Juni 2006 sind Bestandteil der notariellen Niederschriften
über die Hauptversammlungen vom 29. September 2008 (UR-Nr. M 334/2008
des Notars Klaus Mock, Berlin) und vom 30. Juni 2006 (UR-Nr. M 211/2006
des Notars Klaus Mock, Berlin) und können als solche beim Handelsregister
des Amtsgerichts Charlottenburg eingesehen werden. Die Eckpunkte der
Bedingungen der Ermächtigungen vom 16. Juli 2010 ergeben sich aus
der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 16. Juli 2010 – stimmt
die Hauptversammlung dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu,
ergeben sich die Eckpunkte der Bedingungen dieser Ermächtigung aus
dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt
5, der mit der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemacht wird.
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Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur
hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die auf Grund
dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die Ermächtigung
umfasst vielmehr auch solche Aktien, die nach § 71d Satz 5 AktG erworben
wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese
eigenen Aktien in gleicher Weise wie die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses
erworbenen Aktien verwenden zu können.
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Die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen
Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung
eingezogen werden. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung
der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien
beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals
der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung
sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative
ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung
erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien
am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt
werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich
der sich durch eine Einziehung verändernde Anzahl der Stückaktien
vorzunehmen. Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen
Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund der Hauptversammlungsermächtigung
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen
werden dürfen.
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Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung
der Ermächtigung unterrichten.
Bericht des Vorstands gem. § 203 Abs. 1 und 2 S. 2 AktG i. V.
m. § 186 Abs. 4 S. 2 und Abs. 3 S. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 7
Derzeit sieht die Satzung der Gesellschaft ein Genehmigtes Kapital
2005/I von EUR 4.192.786,00, ein Genehmigtes Kapital 2007/I von EUR
1.721.578,00 und ein Genehmigtes Kapital 2009/I von EUR 8.026.571,00
vor. Die Ermächtigung des Vorstands im Rahmen des Genehmigten Kapitals
2005/I läuft jedoch am 10.06.2010 aus. Gemäß § 202 Abs. 3 S. 1 AktG
besteht damit die Möglichkeit der Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals in entsprechender Höhe. Um der Gesellschaft kursschonende
Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten, schlagen
Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 7 der am 16. Juli
2010 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der aap Implantate
AG, mit Sitz in Berlin, daher die Schaffung eines neues Genehmigtes
Kapital 2010/I von bis zu EUR 4.192.786,00 vor. Es liegt im Interesse
der Gesellschaft, dass sie über eine möglichst umfassende Flexibilität
bei ihrer Unternehmensfinanzierung verfügt, weshalb diese aktienrechtlich
zulässige Grenze zur Schaffung von Genehmigtem Kapital ausgeschöpft
werden soll. Da die Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs
oder das Wahrnehmen einer strategischen Option in der Regel kurzfristig
zu treffen sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Gesellschaft
ohne Zeitverzug handlungsfähig ist. Mit dem Instrument des Genehmigten
Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht die Möglichkeit des Ausschlusses
des Bezugsrechts der Aktionäre vor. Der Ausschluss des Bezugsrechts
bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand erstattet gemäß
§§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die vorgeschlagene
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht:
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a)
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Die Ermächtigung, etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, dient der Darstellung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der technischen Durchführung
der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen Aktien werden über die Börse oder bestmöglich an
Dritte veräußert.
|
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b)
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Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zum Ausdruck
gebracht, dass eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre, die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, unter
erleichterten Bedingungen möglich sein soll. Der Ausgabepreis der
neu ausgegebenen Aktien wird am Börsenkurs ausgerichtet und kann den
Durchschnittskurs der Tage vor der Zeichnung der Aktien nur geringfügig
unterschreiten. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenpreises
betragen. Dadurch werden wirtschaftliche Nachteile für die von dem
Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre weitestgehend vermieden. Die
von dem Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre haben zudem bei Ausübung
der Ermächtigung grundsätzlich die Gelegenheit, durch den Erwerb von
Aktien der Gesellschaft über die Börse ihre bisherige Beteiligungsquote
aufrecht zu erhalten. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der
Aktionäre der Gesellschaft sind daher wirtschaftlich nicht wesentlich
beeinträchtigt. Der Vorstand wird hiergegen in die Lage versetzt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und zu einem nahe am
Börsenpreis liegenden Emissionspreis neue Eigenmittel für die Gesellschaft
zu beschaffen und die Eigenkapitalbasis zu stärken. Eine derartige
Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß
zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung
mit Bezugsrecht der Aktionäre.
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c)
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Der Ausschluss des Bezugsrechts soll zudem zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen
sowie bei Unternehmenszusammenschlüssen möglich sein. Zum Zwecke der
Schonung der Liquidität der Gesellschaft kann es sinnvoll sein, eine
Akquisition nicht mit Barmitteln, sondern vielmehr mit Aktien zu bezahlen.
Das Genehmigte Kapital versetzt Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage,
in diesen Fällen flexibel zu reagieren. Der Vorstand prüft fortlaufend
Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Erwerb derartiger Beteiligungen
oder Unternehmen liegt insbesondere im Interesse der Gesellschaft,
wenn der Erwerb zu einer Festigung oder Verstärkung der Marktposition
der Gesellschaft führt. Um dem Interesse an einer Bezahlung in Form
von Aktien der Gesellschaft für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses
solcher Verträge zeitnah und flexibel Rechnung tragen zu können, ist
es erforderlich, dass der Vorstand zu der Ausgabe von neuen Aktien
gegen Sacheinlage gegen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird. Es kommt bei dem
Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer entsprechenden Verwässerung der
Beteiligungs- und Stimmrechtsquoten der vorhandenen Aktionäre. Bei
Einräumung des Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen voraussichtlich
nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre
verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für
die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen
derzeit nicht. Wenn sich die Möglichkeit zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen konkretisieren
sollte, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob eine Inanspruchnahme
des Genehmigten Kapitals 2010/I zum Zweck des Erwerbs erforderlich
und geboten ist. Der Vorstand wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens-
bzw. Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur, wenn diese
Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche
Zustimmung erteilen. Die Bewertung der Aktien der Gesellschaft wird
sich an dem jeweiligen Börsenkurs und dem wahren Wert der Gesellschaft
ausrichten. Der Wert des jeweils zu erwerbenden Unternehmens oder
der Unternehmensbeteiligung wird nach anerkannten Bewertungsmaßstäben
bestimmt werden.
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d)
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Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ausgeschlossen werden können,
zur Ausgabe von Aktien an strategische Partner. Der Vorstand erhält
die Möglichkeit, strategische Partner rasch und flexibel an der Gesellschaft
zu beteiligen und dadurch ein längerfristiges Interesse der strategischen
Partner am Erfolg der Gesellschaft zu schaffen. Der Ausbau enger Beziehungen
zu strategisch wichtigen Partnern ist für die Gesellschaft seit jeher
von besonderer Bedeutung. Intensivere Bindungen bei strategischen
Partnerschaften helfen der Gesellschaft, langfristige wirtschaftliche
Ziele gemeinsam mit anderen zu verfolgen und dienen damit den Interessen
der Aktionäre. Die Durchführung einer Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung
der Hauptversammlung kann in solchen Fällen nicht immer rechtzeitig
erfolgen. Der strategische Partner kann auch nicht stets auf den Erwerber
von Aktien über die Börse verwiesen werden, weil die Erfahrung gezeigt
hat, dass die Handelsvolumina der Aktien der Gesellschaft nicht immer
ausreichen, um einem Kaufinteressenten den Aufbau einer substanziellen
Beteiligung binnen angemessener Zeit zu ermöglichen. Selbstverständlich
will der Vorstand auch von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen,
wenn die Aktienausgabe im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt.
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e)
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Zusätzlich ist der Ausschluss des Bezugsrechts zur Bezahlung
von Beratungsdienstleistungen vorgesehen, um dem Vorstand auch insofern
im Einzelfall größere Flexibilität zu geben. Die Bezahlung von Beratungsleistungen
mit Aktien wird in der Wirtschaft immer üblicher. Für die Gesellschaft
besteht der große Vorteil darin, dass die Liquidität der Gesellschaft
geschont wird. Die Bezahlung von Beratern in Aktien kann auch dazu
dienen, den Berater größtmöglich zu motivieren.
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f)
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Außerdem soll der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
zur Deckung von Kosten bei der Kapitalbeschaffung, insbesondere im
Rahmen von sog. Mezzanine-Finanzierungen, möglich sein. Die Ausgabe
von Aktien an Darlehensgeber kann im Einzelfall sinnvoll sein, um
die Kosten der Kapitalbeschaffung in einem vernünftigen Rahmen zu
halten. So kann im Einzelfall der Erhalt eines Mezzanine-Darlehens
die einzige oder die beste Finanzierungsmöglichkeit sein. Darlehensgeber
sind zur Gewährung solcher Darlehen aber häufig nur bereit, wenn sie
neben einer gewissen Grundverzinsung zusätzliche Vergütungsbestandteile
erhalten. Häufig werden aus diesem Grunde Aktien an den Mezzanine-Geber
ausgegeben. Solche Aktien können im Wege der Ausnutzung eines Genehmigten
Kapitals geschaffen werden. Die Ermächtigung des Vorstands soll diesem
die Möglichkeit geben, um – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – erforderlichenfalls
schnell und flexibel reagieren zu können.
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g)
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Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch ausgeschlossen werden
können, wenn Aktien zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten ausgegeben
werden. Rechtlich stellt dies eine Sacheinlage dar, d. h. die Darlehensverbindlichkeit
wird als Einlage in die Gesellschaft eingebracht, wo sie durch Konfusion
oder Erlass erlischt. Der Wert der eingebrachten Forderung ist dabei
von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Dadurch wird sichergestellt,
dass Forderungen zu ihrem aktuellen Wert eingebracht werden. Bilanziell
handelt es sich um die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital und damit
eine Verbesserung der Eigenkapitalbasis und der Finanzstruktur insgesamt.
Die Möglichkeit der Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital soll
auch für Inhaber von anderen Forderungen gegen die Gesellschaft gelten.
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Bei Abwägung sämtlicher Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat
den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten
Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden
entsprechenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und
für angemessen.
Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals berichten.
Die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 5, 6
und 7 sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetseite der Gesellschaft unter http://www.aap.de/de/Investor/Hauptversammlung/
zugänglich. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen.
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Tagesordnungspunkt
10
Die unter Tagesordnungspunkt 10 zur Wahl vorgeschlagenen Personen
sind bei folgenden Gesellschaften Mitglieder des Aufsichtsrats beziehungsweise
Mitglieder in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
Herr Rubino Di Girolamo
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–
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Deepblue Holding AG, Zug (Schweiz), Verwaltungsratspräsident
|
|
–
|
Bastei Privatfinanz AG, Zürich (Schweiz), Verwaltungsrat
|
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–
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Metalor Dental Holding AG, Zug (Schweiz), Verwaltungsrat
|
Herr Prof. Dr. Dr. Reinhard Schnettler
|
–
|
Kliniken des Main-Taunus-Kreises GmbH, Hofheim
|
Herr Ronald Meersschaert
|
–
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Toeca International Company B.V., Arnhem (Niederlande)
|
|
–
|
Voice Cash Holding B.V., Arnhem (Niederlande)
|
|
–
|
Voice Trust AG, München
|
Herr Uwe Ahrens
Keine weiteren Mandate
Herr Marcel Boekhoorn
|
–
|
Openlot Systems B.V., Amsterdam (Niederlande)
|
|
–
|
Motip Dupli Holding B.V., Wolvega (Niederlande)
|
|
–
|
Toeca International Company B.V., Arnhem (Niederlande)
|
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 19 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die
Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
müssen der Gesellschaft unter nachfolgend genannter Adresse:
aap Implantate AG
c/o DZ BANK AG
c/o dwpbank
WASHV
Wildunger Str. 14
60487 Frankfurt am Main
Fax: +49 69 50 99 11 10
E-Mail:hv-eintrittskarten@dwpbank.de
bis spätestens zum
Ablauf (24:00 Uhr) des 09. Juli 2010
zugehen.
Die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts kann
durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut nachgewiesen werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss sich auf den
Beginn (00:00 Uhr) des 25. Juni 2010
(Nachweisstichtag)
beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
werden den Aktionären Eintrittskarten übersandt, auf denen die Zahl
der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die zentrale Abwicklungsstelle Sorge zu tragen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten (auch einen
von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter)
ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer fristgerechten
Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß
den vorstehenden Bestimmungen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution
erteilt werden, können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber
dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in
einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen
einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch Vertreter
verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre direkt zusammen mit
der Eintrittskarte. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der
Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft
und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die
Bestellung eines Bevollmächtigten und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung
stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, insbesondere auch für die
elektronische Übermittlung, zur Verfügung:
aap Implantate AG
Investor Relations
Lorenzweg
5
D-12099 Berlin
Telefax: +49 30 75 01 92 90
E-Mail: n.huedepohl@aap.de
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als besonderen Service
an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Soweit
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter für die Ausübung
des Stimmrechts bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle
Weisungen zu jedem Tagesordnungspunkt erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können diese von
der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten
keine eindeutige Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter
bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Die notwendigen Unterlagen
und Informationen sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Eine Verpflichtung
zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur
Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter
besteht nicht.
Vor der Hauptversammlung erteilte Vollmachten und Weisungen an
den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum
15. Juli
2010, 16:00 Uhr
, bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls
können sie nicht berücksichtigt werden. Davon unberührt bleibt die
Möglichkeit, während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern.
Rechte der Aktionäre
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro des
Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der aap Implantate AG zu richten und
muss der Gesellschaft spätestens am
15. Juni 2010, 24:00 Uhr
, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die nachfolgende
Adresse
aap Implantate AG
Vorstand
‘Hauptversammlung’
Lorenzweg 5
D-12099 Berlin
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß §§ 122 Abs. 2, Abs. 1 i.
V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d. h. mindestens
seit dem 16. April 2010, 0:00 Uhr
, Inhaber der erforderlichen
Zahl an Aktien sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus hat jeder Aktionär das Recht, Anträge und Wahlvorschläge
zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung
zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung,
Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG
und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschlage nicht
erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
unter http://www.aap.de/de/Investor/Hauptversammlung/ zugänglich machen,
wenn sie der Aktionär spätestens bis zum
01. Juli 2010, 24:00 Uhr
, der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat
aap Implantate AG
Investor Relations
Lorenzweg
5
D-12099 Berlin
Telefax: +49 30 75 01 92 90
E-Mail: n.huedepohl@aap.de
und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung
gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der aap Implantate
AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie die Lage des aap-Konzerns
und der in den aap-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls
unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgerechten Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet
unter http://www.aap.de/de/Investor/Hauptversammlung/ eingesehen und
auf Wunsch heruntergeladen werden. Vollmachtsformulare werden den
Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte direkt übermittelt; eine
Verpflichtung zur Verwendung dieser von der Gesellschaft angebotenen
Formulare besteht nicht. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich
zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme aus.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung betragen die Gesamtzahl der Aktien
und die Gesamtzahl der Stimmrechte 27.881.870. Aus eigenen Aktien
steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu; sie hält im Zeitpunkt der
Einberufung 322.277 eigene Aktien.
Berlin, im Juni 2010
aap Implantate AG
Der Vorstand
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