Deutsche Börse Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
ISIN DE0005810055
Tagesordnung
Ordentliche Hauptversammlung der
Deutsche Börse Aktiengesellschaft
am 27. Mai 2010
Frankfurt am Main
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 27. Mai 2010,
10.00 Uhr, in der Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese, 65929
Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Deutsche Börse Aktiengesellschaft
und den Konzern zum 31. Dezember 2009, des Berichts des Aufsichtsrats,
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Vorschlags für
die Verwendung des Bilanzgewinns
Die unter diesem Tagesordnungspunkt
genannten Unterlagen stehen im Internet unter www.deutsche-boerse.com/hv
zur Verfügung. Sie liegen außerdem in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
in der Neue Börsenstraße 1, 60487 Frankfurt am Main und in der Frankfurter
Straße 60-62, 65760 Eschborn, zu den üblichen Geschäftszeiten der
Gesellschaft – Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr – aus. Ferner
werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein. Da
der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss
bereits gebilligt hat, ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen
keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen.
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2.
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Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember
2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 400.000.000,00 wie
folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 2,10 je dividendenberechtigter
Stückaktie, d.h. insgesamt EUR 390.480.344,10 und
Einstellung eines Betrages in Höhe von EUR 9.519.655,90 in ‘andere
Gewinnrücklagen’.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß §
71b Aktiengesetz (‘AktG’) nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur
Hauptversammlung kann sich durch den weiteren Erwerb eigener Aktien
(mit und ohne anschließender Einziehung der erworbenen Aktien) oder
die Veräußerung eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten
Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall wird bei unveränderter
Ausschüttung von EUR 2,10 je dividendenberechtigter Stückaktie der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über
die Gewinnverwendung unterbreitet werden.
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3.
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Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr
2009 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4.
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Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr
2009 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder
Das Inkrafttreten des Gesetzes
zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (‘VorstAG’) am 5. August
2009 und der jüngsten vergütungsrelevanten Änderungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft zum
Anlass genommen, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
zu überprüfen und mit Wirkung zum 1. Januar 2010 ein neues Vergütungssystem
zu implementieren.
Das VorstAG hat die Möglichkeit geschaffen, dass die Hauptversammlung
über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließt. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden. Die Beschlussfassung
unter diesem Tagesordnungspunkt bezieht sich auf das neue Vergütungssystem,
das im Internet unter www.deutsche-boerse.com > Investor Relations
> Berichte und Kennzahlen > Geschäftsbericht 2009 im Einzelnen dargestellt
ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das neue System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder zu billigen.
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6.
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Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals II, Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
und Satzungsänderungen
Die Gesellschaft verfügt derzeit
über drei verschiedene genehmigte Kapitalia, die sich in Summe auf
einen Betrag von bis zu insgesamt EUR 26.000.000,00 belaufen. Damit
umfassen die drei genehmigten Kapitalia zusammen circa 13,33% des
Grundkapitals, das sich derzeit auf EUR 195.000.000,00 beläuft. Um
diese Quote auf 20% zu steigern, soll das genehmigte Kapital II in
Höhe von bis zu EUR 14.800.000,00 um EUR 13.000.000,00 auf insgesamt
bis zu EUR 27.800.000,00 aufgestockt werden. Insgesamt würde die Gesellschaft
mit dieser Aufstockung über genehmigte Kapitalia in Höhe von bis zu
insgesamt EUR 39.000.000,00 – dies entspricht einer Quote von bis
zu 20% des derzeitigen Grundkapitals – verfügen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:
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a)
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Die in § 4 Abs. 4 der Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft
bestehende Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. Mai 2013 um bis zu insgesamt
EUR 14.800.000,00 einmal oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital
II), wird unter Streichung des § 4 Abs. 4 der Satzung der Deutsche
Börse Aktiengesellschaft aufgehoben.
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b)
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Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 26.
Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf
den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 27.800.000,00 zu erhöhen (genehmigtes
Kapital II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen auszuschließen,
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister
noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte
10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert
wurden.
Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht auf neue Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von bis zu insgesamt EUR 3.000.000,00 auszuschließen, um die neuen
Aktien unmittelbar oder nach Zeichnung durch ein Kreditinstitut und
Rückerwerb durch die Gesellschaft mittelbar an Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder der mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG
unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführungen
verbundener Unternehmen auszugeben.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
erfolgt.
Außerdem wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz
1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen
der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages entscheidet der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
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c)
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§ 4 Abs. 4 der Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft
wird, sobald die Aufhebung des derzeitigen § 4 Abs. 4 der Satzung
der Deutsche Börse Aktiengesellschaft gemäß Beschluss zu lit. a) dieses
Tagesordnungspunktes im Handelsregister eingetragen ist, wie folgt
neu eingefügt:
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‘(4)
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Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 26.
Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf
den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 27.800.000,00 zu erhöhen (genehmigtes
Kapital II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen auszuschließen,
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister
noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte
10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert
wurden.
Ferner ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht auf neue Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von bis zu insgesamt EUR 3.000.000,00 auszuschließen, um die neuen
Aktien unmittelbar oder nach Zeichnung durch ein Kreditinstitut und
Rückerwerb durch die Gesellschaft mittelbar an Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder der mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG
unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführungen
verbundener Unternehmen auszugeben.
Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
erfolgt.
Außerdem ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz
1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen
der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages entscheidet der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.’
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d)
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und 4 der Satzung
der Deutsche Börse Aktiengesellschaft entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
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e)
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Der Vorstand wird angewiesen, den vorstehend unter lit. a)
gefassten Beschluss über die Aufhebung des im bisherigen § 4 Abs.
4 der Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft enthaltenen genehmigten
Kapitals II erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden,
wenn gesichert ist, dass im unmittelbarem Anschluss an die Eintragung
der Aufhebung des bisherigen § 4 Abs. 4 der Satzung der Deutsche Börse
Aktiengesellschaft der Beschluss zur Schaffung des neuen genehmigten
Kapitals II in Höhe von EUR 27.800.000,00 mit der entsprechenden Satzungsänderung
gemäß vorstehender lit. c) im Handelsregister eingetragen wird.
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7.
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Schaffung eines genehmigten Kapitals III mit der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses und Satzungsänderungen
Der
Handlungsspielraum der Gesellschaft auf der Eigenkapitalseite soll
weiter vergrößert werden. Es soll deshalb ein zusätzliches genehmigtes
Kapital III in Höhe von bis zu EUR 19.500.000,00 – dies entspricht
einer Quote von bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals – geschaffen
werden. Dabei soll den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt werden.
Lediglich für Spitzenbeträge soll der Vorstand der Gesellschaft die
Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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a)
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Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 26.
Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf
den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals
um bis zu insgesamt EUR 19.500.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital
III). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand
wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Die neuen Aktien
können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen
der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages entscheidet der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
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b)
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Absatz 5 von § 4 der Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft
wird ohne inhaltliche Änderung zu § 4 Abs. 7 der Satzung. § 4 Abs.
5 der Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft wird wie folgt
neu eingefügt:
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‘(5)
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Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 26.
Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf
den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals
um bis zu insgesamt EUR 19.500.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital
III). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Die neuen Aktien
können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen
der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages entscheidet der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.’
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c)
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und (neu) 5 der
Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals III oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.
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8.
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Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss
eines Andienungsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung
auch unter Bezugsrechtsausschluss einschließlich der Ermächtigung
zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung und
Aufhebung der bestehenden Erwerbsermächtigung
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu 10% des
Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
etwaigen aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen.
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b)
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Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig
oder mehrmals, durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch
abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen
oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.
Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 31. Oktober 2011. Die derzeit
bestehende, durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2009 erteilte und
bis zum 31. Oktober 2010 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.
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c)
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Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse
oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder (3)
durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre oder (4)
durch Einsatz von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder eine Kombination
aus beiden) erfolgen.
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(1)
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Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der Gegenwert für
den Erwerb der Aktien den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreis
der Deutsche Börse Aktie im elektronischen Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse) an den letzten fünf Handelstagen vor der Eingehung
der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10% über- oder unterschreiten.
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(2)
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Bei einem öffentlichen Kaufangebot an alle Aktionäre oder
einer an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis
oder die Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je
Aktie den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreis der Deutsche
Börse Aktie im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse)
an den letzten fünf Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung
des Angebots um nicht mehr als 10% unter- und überschreiten. Ergeben
sich nach Veröffentlichung des Angebots der Gesellschaft bzw. nach
einer formellen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche
Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten
der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot
bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden.
In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden
Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung;
die 10%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag
anzuwenden. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des
Angebots bzw. die bei einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet, muss
der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines
eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine
bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum
Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft
kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts
der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls
vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. Das Angebot kann
weitere Bedingungen vorsehen.
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(3)
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Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter
Andienungsrechte, so können diese pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt
werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum
Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien berechtigt
eine entsprechend festgesetzte Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung
einer Aktie der Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch
dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein Andienungsrecht pro
Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem Verhältnis des
Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten
werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die entsprechenden
Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte
der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten),
zu denen bei Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft
veräußert werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im vorstehenden
lit. c) (2) bestimmt und gegebenenfalls angepasst. Die nähere Ausgestaltung
der Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls
ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.
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(4)
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Erfolgt der Erwerb unter Einsatz von Derivaten in Form von
Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden, müssen
die Optionsgeschäfte mit einem unabhängigen Kreditinstitut oder unabhängigen
Finanzdienstleistungsinstitut (im Folgenden ‘Finanzinstitut’) zu marktnahen
Konditionen abgeschlossen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass
die Optionen nur mit Aktien beliefert werden, die ihrerseits unter
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Die von
der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte und für Put-Optionen vereinnahmte
Optionsprämie darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem
der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Alle Aktienerwerbe
unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen sind außerdem auf Aktien
im Umfang von höchstens 5% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals
beschränkt. Die Laufzeit der Optionen endet spätestens am 31. Oktober
2011. Den Aktionären steht insoweit kein Recht zu, derartige Optionsgeschäfte
mit der Gesellschaft abzuschließen. Der bei Ausübung der Optionen
zu zahlende Gegenwert für die Aktien, der Ausübungspreis, darf den
Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreis der Deutsche Börse
Aktie im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse)
während der letzten fünf Handelstage vor Abschluss des betreffenden
Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht
mehr als 20% unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber
unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie).
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d)
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Der Vorstand, im Falle der Ausgabe an Mitglieder des Vorstands
der Deutsche Börse Aktiengesellschaft gemäß dieser lit. d) (3) der
Aufsichtsrat, wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren
Ermächtigung von der Gesellschaft, von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder von für ihre oder deren
Rechnung durch Dritte oder gemäß § 71d Satz 5 AktG erworbenen Aktien
zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den Folgenden
zu verwenden:
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(1)
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Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere
als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder
Unternehmensteilen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände
verwendet werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
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(2)
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Sie können an Arbeitnehmer und Pensionäre der Gesellschaft
sowie an Arbeitnehmer und Pensionäre der mit ihr im Sinne der §§ 15
ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Sie können auch
für die Ausgabe an ausgewählte Mitarbeiter in Führungs- und Schlüsselpositionen
der Gesellschaft sowie an Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung
und ausgewählte Mitarbeiter in Führungs- und Schlüsselpositionen der
mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen jeweils
nach Maßgabe des Aktientantiemeprogramms, das im Bericht des Vorstands
zu diesem Tagesordnungspunkt 8 näher dargestellt ist, verwendet werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
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(3)
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Ferner können sie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
nach Maßgabe des Aktientantiemeprogramms, das im Bericht des Vorstands
zu diesem Tagesordnungspunkt 8 näher dargestellt ist, ausgegeben werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.
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(4)
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Sie können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch
ein Angebot an die Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem
Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur
mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten
Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aus genehmigtem Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden.
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(5)
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Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder
die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt
werden; von der Ermächtigung zur Einziehung kann auch mehrfach Gebrauch
gemacht werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die
Einziehung kann aber auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung
durch Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der übrigen
Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der Vorstand ist für diesen
Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend
zu ändern.
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e)
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Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmalig oder mehrmals,
ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß
lit. d) (1), (2) und (4) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder
auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
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9.
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Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages zwischen
der Deutsche Börse Aktiengesellschaft und der Clearstream Banking
Aktiengesellschaft
Die Deutsche Börse Aktiengesellschaft
und die Clearstream Banking Aktiengesellschaft haben am 2. März 2010
einen Beherrschungsvertrag abgeschlossen, nach dem die Clearstream
Banking Aktiengesellschaft nach näherer Maßgabe des Vertrages die
Leitung ihrer Gesellschaft der Deutsche Börse Aktiengesellschaft unterstellt.
Der Beherrschungsvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung
der Deutsche Börse Aktiengesellschaft und der Clearstream Banking
Aktiengesellschaft wirksam. Es ist geplant, dass die Hauptversammlung
der Clearstream Banking Aktiengesellschaft dem Beherrschungsvertrag
am 12. Mai 2010 zustimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Dem Beherrschungsvertrag vom 2. März 2010 zwischen der Deutsche
Börse Aktiengesellschaft und der Clearstream Banking Aktiengesellschaft
mit Sitz in Frankfurt am Main wird zugestimmt.
Der Beherrschungsvertrag vom 2. März 2010 hat den folgenden Wortlaut:
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Beherrschungsvertrag
|
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zwischen
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Deutsche Börse Aktiengesellschaft
Neue
Börsenstraße 1
60487 Frankfurt am Main
eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Frankfurt am Main
unter HRB 32232
(nachfolgend
‘
Deutsche Börse
‘ genannt)
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und
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Clearstream Banking Aktiengesellschaft
Neue Börsenstraße 1
60487 Frankfurt am Main
eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main
unter
HRB 7500
(nachfolgend ‘
Clearstream Banking
‘ genannt)
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Präambel
Die Deutsche Börse ist mittelbar zu 100% an der Clearstream Banking
beteiligt. Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien den nachfolgenden
Beherrschungsvertrag:
§ 1 Leitung der Clearsteam Banking
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(1)
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Die Clearstream Banking unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft
der Deutsche Börse. Die Deutsche Börse ist demgemäß berechtigt, dem
Vorstand der Clearstream Banking hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft
Weisungen zu erteilen. Die Deutsche Börse kann dem Vorstand der Clearstream
Banking jedoch nicht die Weisung erteilen, diesen Beherrschungsvertrag
(nachfolgend auch der ‘
Vertrag
‘) zu ändern, aufrecht zu erhalten
oder zu beendigen.
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(2)
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Die Deutsche Börse wird bei ihren Weisungen gegenüber der
Clearstream Banking die nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bestehende
Alleinverantwortung des Vorstands der Clearstream Banking beachten
und zudem keine Weisungen erteilen, deren Ausführung zur Folge hat,
dass die Clearstream Banking oder deren Organe gegen die ihnen durch
das KWG und dessen Nebenbestimmungen auferlegten Pflichten verstoßen.
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(3)
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Weisungen bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB) oder der Textform
(§ 126 b BGB).
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(4)
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Der Vorstand der Clearstream Banking ist nach Maßgabe dieses
§ 1 verpflichtet, die Weisungen der Deutsche Börse zu befolgen.
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§ 2 Verlustübernahme
Die Deutsche Börse ist gemäß den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz
in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
§ 3 Wirksamwerden und Dauer, Kündigung, Vertragsänderungen
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(1)
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Dieser Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister
am Sitz der Clearstream Banking wirksam.
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(2)
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Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann
von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zum Ende eines Geschäftsjahres der Clearstream Banking schriftlich
gekündigt werden. Das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grunde zu
kündigen (§ 297 Aktiengesetz), bleibt davon unberührt. Jede Partei
ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
der Deutsche Börse nicht mehr (unmittelbar oder mittelbar) die Mehrheit
der Anteile an der Clearstream Banking oder die Mehrheit der Stimmrechte
aus diesen Anteilen zusteht, sowie im Falle der Verschmelzung, Spaltung
oder Liquidation der Clearstream Banking.
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§ 4 Teilnichtigkeit
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(1)
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Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser
Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
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(2)
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Die Vertragsparteien werden anstelle der unwirksamen oder
unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine Regelung
vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen wirtschaftlich
dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder
nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den
Punkt bedacht hätten.
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Frankfurt am Main, den 2. März 2010
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Deutsche Börse Aktiengesellschaft
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Dr. Reto Francioni (Vorstandsvorsitzender)
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Gregor Pottmeyer (Mitglied des Vorstands)
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Clearstream Banking Aktiengesellschaft
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Andreas Wolf (Vorstandsvorsitzender)
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Stefan Lepp (Mitglied des Vorstands)
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Der Vorstand der Deutsche Börse Aktiengesellschaft und der Vorstand
der Clearstream Banking Aktiengesellschaft haben gemäß § 293a AktG
einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungsvertrages
und der Beherrschungsvertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich
erläutert und begründet worden sind.
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10.
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Ergänzungen von § 16 der Satzung
Am 1. September
2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (‘ARUG’)
in Kraft getreten. Das ARUG hat das Aktiengesetz insbesondere im Hinblick
auf die Berechnung von Fristen, auf die Form von Vollmachten, auf
die Zulässigkeit der Bild- und Tonübertragung der Versammlung auf
Anordnung des Vorstands sowie im Hinblick auf die Möglichkeit zur
elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Briefwahl
geändert.
Um etwaige Widersprüche zwischen bestehenden Satzungsregelungen
und dem ARUG frühzeitig zu vermeiden, hatte bereits die letzte Hauptversammlung
einige Satzungsbestimmungen geändert, die insbesondere das Fristenregime,
die Vollmachtserteilung und die Zulässigkeit der Bild- und Tonübertragung
der Versammlung auf Anordnung des Vorstands betrafen. Zusätzlich soll
nun die Entscheidungsbefugnis über die Nutzung der Möglichkeit zur
elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Briefwahl
dem Vorstand übertragen werden.
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a)
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Aufnahme eines neuen Absatzes 4 in § 16 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
In § 16 der Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft wird
ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut angefügt:
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‘(4)
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Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre
an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne
einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer
Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben
können. Der Vorstand ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen zur
Teilnahme und zur Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden
mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.’
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b)
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Aufnahme eines neuen Absatzes 5 in § 16 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
In § 16 der Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft wird
ein neuer Absatz 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:
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‘(5)
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Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der
Vorstand ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Briefwahl nach
Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht.’
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11.
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Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht
des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2010
Der Aufsichtsrat schlägt
vor, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2010 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahres 2010, sofern diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen
werden, die
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit dem Sitz in Berlin
zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats unter diesem Tagesordnungspunkt
11 stützt sich auf eine entsprechende Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses
des Aufsichtsrats.
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Bericht des Vorstands
zu Tagesordnungspunkt 6, 7 und 8
Der Vorstand hat jeweils zu Punkt 6 und Punkt 7 der Tagesordnung
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen
Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre erstattet. Der Vorstand hat weiterhin zu Punkt 8 der
Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz
2 AktG einen schriftlichen Bericht erstellt über die Gründe für die
in Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien unter teilweiser Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
und eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre sowie über die
Gründe für die in Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung
zur Veräußerung eigener Aktien anders als über die Börse oder unter
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag.
Die Berichte stehen im Internet unter www.deutsche-boerse.com/hv zur
Verfügung und liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung
an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch
die Aktionäre aus. Die Berichte werden wie folgt bekannt gemacht:
Zu Tagesordnungspunkt 6: Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs.
2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die unter dem Tagesordnungspunkt 6 beantragte Ermächtigung ermöglicht
eine Verbreiterung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Auch wenn
die Gesellschaft zurzeit mit ausreichend Eigenkapital ausgestattet
ist, muss sie über die notwendigen Spielräume verfügen, um sich gemäß
der jeweiligen Marktlage Eigenkapital schnell und flexibel beschaffen
zu können. Mit der beantragten Ermächtigung sollen außerdem etwaige
Nachteile der Gesellschaft gegenüber Wettbewerbern, die anderen Rechtsordnungen
unterliegen und sich oftmals unkompliziert und schnell zusätzliches
Eigenkapital in erheblichem Umfang beschaffen können, kompensiert
werden.
Die unter Tagesordnungspunkt 6 erbetene Ermächtigung soll genehmigtes
Kapital in Höhe von bis zu EUR 27.800.000,00 schaffen, bei dessen
Ausnutzung den Aktionären grundsätzlich ein – in der Regel mittelbares
– Bezugsrecht zusteht. Der Beschlussvorschlag sieht allerdings vor,
dass der Vorstand bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals II ermächtigt
wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht
auszuschließen.
Dies gilt zunächst für den Fall einer Barkapitalerhöhung, jedoch
begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu 10% des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung durch Eintragung der Satzungsänderung
im Handelsregister und der Ausnutzung des genehmigten Kapitals II
vorhandenen Grundkapitals. Auf die vorgenannte 10%-Grenze sind Aktien
anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden.
Die Ermächtigung gilt des Weiteren mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung
soll von der Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses
gemäß § 203 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch
gemacht werden. Diese Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft
und der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der Ausgabe der
Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage,
sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten
schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine
bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft
und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und
kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf
bei sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie
zusätzlich Aktionäre im In- und Ausland geworben werden. Zwar gestattet
§ 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum
drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts Volatilität an den Aktienmärkten
besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches
zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises führt.
Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner
Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit
zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich kann die Gesellschaft
bei einem bestehenden Bezugsrecht wegen der Länge der Bezugsfrist
gemäß § 186 Abs. 1 Satz 2 AktG von mindestens zwei Wochen nicht kurzfristig
auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern
ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt,
die zu einer für die Gesellschaft ungünstigeren Eigenkapitalbeschaffung
führen können. Die Möglichkeit einer bestmöglichen Stärkung der Eigenmittel
im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre ist für die Gesellschaft
insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren Märkten Marktchancen
schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf
ggf. auch sehr kurzfristig decken können muss. Der Verkaufspreis und
damit das der Gesellschaft zufließende Geld für die neuen Aktien wird
sich am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und
den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, voraussichtlich nicht
um mehr als 3%, jedenfalls aber nicht um mehr als 5% unterschreiten.
Im Hinblick darauf, dass sämtliche von der Gesellschaft bisher ausgegebenen
Aktien zum Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen
sind, können nach dem derzeitigen Stand die an der Erhaltung ihrer
Beteiligungsquote interessierten Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG problemlos
Aktien der Gesellschaft über die Börse hinzuerwerben.
Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, um bis zu 3.000.000
neue Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft
im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen begeben zu können.
Der Vorstand soll damit die Möglichkeit erhalten, Arbeitnehmern der
Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen eine begrenzte
Zahl von Aktien der Gesellschaft zu günstigen Konditionen anbieten
zu können, um auf diese Weise die Arbeitnehmer enger an die Gesellschaft
beziehungsweise die Gruppe Deutsche Börse zu binden. Aufgrund der
vorliegenden Ermächtigung können Aktien derart an die Arbeitnehmer
begeben werden, dass unter Verwendung des genehmigten Kapitals II
die Aktien zunächst von einer Emissionsbank zum Börsenkurs gezeichnet
werden, die Deutsche Börse Aktiengesellschaft diese zum gleichen Preis
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG von der Bank erwirbt und sie sodann an
die Arbeitnehmer zu einem Vorzugskurs veräußert.
Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass bei bestimmten Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Dieser
Ausschluss dient dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen,
von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Führt der Erwerb im Wege
der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen
oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von
Aktien an der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert,
stärkt die hier vorgesehene Möglichkeit die Verhandlungsposition der
Gesellschaft. Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen
Interessenlage der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien
als Gegenleistung anzubieten. Durch das genehmigte Kapital II kann
die Gesellschaft bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel
reagieren, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen
Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die beantragte Ermächtigung ermöglicht
dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen
Ausgabe neuer Aktien mit einer Stärkung der Eigenkapitalbasis der
Deutsche Börse Aktiengesellschaft. Die Verwaltung will die Möglichkeit
der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts aus dem genehmigten Kapital II in
jedem Fall nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der
Wert der Gegenleistung des zu erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils,
der zu erwerbenden Beteiligung oder der zu erwerbenden sonstigen Vermögensgegenstände
in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis
der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet
werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen
Aktionäre wird somit vermieden. Bei Abwägung aller dieser Umstände
ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen
Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft
geboten.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung
ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den
Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden
insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische
Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts
erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung
des genehmigten Kapitals II im Interesse der Gesellschaft und damit
der Aktionäre ist. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede
Ausnutzung des genehmigten Kapitals II berichten.
Zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs.
2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die unter dem Tagesordnungspunkt 7 beantragte Ermächtigung ermöglicht
eine Verbreiterung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Auch wenn
die Gesellschaft zurzeit mit ausreichend Eigenkapital ausgestattet
ist, muss sie über die notwendigen Spielräume verfügen, um sich gemäß
der jeweiligen Marktlage Eigenkapital schnell und flexibel beschaffen
zu können. Mit der beantragten Ermächtigung sollen außerdem etwaige
Nachteile der Gesellschaft gegenüber Wettbewerbern, die anderen Rechtsordnungen
unterliegen und sich oftmals unkompliziert und schnell zusätzliches
Eigenkapital in erheblichem Umfang beschaffen können, kompensiert
werden.
Die unter Tagesordnungspunkt 7 erbetene Ermächtigung soll genehmigtes
Kapital in Höhe von bis zu EUR 19.500.000,00 schaffen, bei dessen
Ausnutzung den Aktionären grundsätzlich ein – in der Regel mittelbares
– Bezugsrecht zusteht. Der Beschlussvorschlag sieht allerdings vor,
dass der Vorstand bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals III ermächtigt
wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge
auszuschließen.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung
ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den
Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden
insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische
Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts
erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung
des genehmigten Kapitals III im Interesse der Gesellschaft und damit
der Aktionäre ist. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede
Ausnutzung des genehmigten Kapitals III berichten.
Zu Tagesordnungspunkt 8: Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
In Punkt 8 der Tagesordnung wird die Deutsche Börse Aktiengesellschaft
ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft die Möglichkeit
erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren)
bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär
der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung
einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt
die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft
nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme
der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine
bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten
bis zu maximal 50 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient
dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten
und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung
zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären
kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die Repartierung nach dem
Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten
erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich
vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine
Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit kann die
Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären
zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist,
um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der
Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden
Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber
den Aktionären für angemessen.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft auch ermächtigt, den Erwerb
mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte durchzuführen.
Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die Gesellschaft
nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. Soweit danach Andienungsrechte
nicht ausgeübt werden können, verfallen sie. Dieses Verfahren behandelt
die Aktionäre gleich, erleichtert aber die technische Abwicklung des
Aktienrückkaufs.
Weiter sieht die Ermächtigung vor, dass im Rahmen des Erwerbs eigener
Aktien auch Derivate in Form von Put- und Call-Optionen oder einer
Kombination aus beiden eingesetzt werden können. Durch diese zusätzliche
Handlungsalternative erweitert die Gesellschaft ihre Möglichkeiten,
den Erwerb eigener Aktien optimal zu strukturieren. Für die Gesellschaft
kann es von Vorteil sein, Put-Optionen zu veräußern oder Call-Optionen
zu erwerben, anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben.
Bei Einräumung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft dem Erwerber
der Put-Option das Recht, Aktien der Gesellschaft zu einem in der
Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft
zu verkaufen. Die Gesellschaft ist so verpflichtet, die in der Put-Option
festgelegte Anzahl von Aktien zum Ausübungspreis zu erwerben. Als
Gegenleistung dafür erhält die Gesellschaft bei Einräumung der Put-Option
eine Optionsprämie. Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die vom
Erwerber der Put-Option gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft
für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert.
Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz
von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits am Abschlusstag
der Option festgelegt wird. Die Liquidität fließt hingegen erst am
Ausübungstag ab. Wird die Option nicht ausgeübt, da der Aktienkurs
am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft
auf diese Weise keine eigenen Aktien erwerben. Ihr verbleibt jedoch
die am Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie.
Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung
einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien
zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer
der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option
ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs
der Aktie der Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, da sie die
Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen
kann. Durch den Erwerb von Call-Optionen kann sich die Gesellschaft
gegen steigende Aktienkurse absichern und muss nur so viele Aktien
erwerben, wie sie zu dem späteren Zeitpunkt tatsächlich benötigt.
Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst
bei Ausübung der Call-Optionen der festgelegte Erwerbspreis für die
Aktien gezahlt werden muss.
Die hier beschriebenen Optionsgeschäfte sollen mit einem unabhängigen
Finanzinstitut abgeschlossen werden. Hierdurch wird die Verwaltung
– anders als bei einem Angebot zum Erwerb der Optionen an alle Aktionäre
– in die Lage versetzt, Optionsgeschäfte kurzfristig abzuschließen.
Die von der Gesellschaft bei Call-Optionen zu zahlende und bei Put-Optionen
zu vereinnahmende Optionsprämie darf nicht wesentlich über bzw. unter
dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter
anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Durch
die beschriebene Festlegung von Optionsprämie und den im Beschluss
näher begrenzten zulässigen Ausübungspreis werden die Aktionäre bei
dem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Put- und Call-Optionen
wirtschaftlich nicht benachteiligt. Da die Gesellschaft einen fairen
Marktpreis bezahlt bzw. erhält, geht den an den Optionsgeschäften
nicht beteiligten Aktionären kein Wert verloren. Dies entspricht der
Stellung der Aktionäre bei einem Aktienrückkauf über die Börse, bei
dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen
können. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
Grunde liegenden Rechtsgedanken gerechtfertigt, die Optionsgeschäfte
mit einem Finanzinstitut abzuschließen, da diese nicht mit allen Aktionären
vorgenommen werden können und die Vermögensinteressen der Aktionäre
aufgrund marktnaher Preisfestsetzung gewahrt sind.
Sowohl im Fall einer Call-Option als auch im Fall einer Put-Option
darf der jeweilige Vertragspartner bei Ausübung der Option nur Aktien
liefern, die er zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
erworben hat. Eine entsprechende Verpflichtung muss im Fall des Abschlusses
eines Put-Optionsgeschäfts Bestandteil des Geschäfts sein. Bei Abschluss
einer Call-Optionsvereinbarung darf die Gesellschaft die Option nur
ausüben, wenn sicher gestellt ist, dass der jeweilige Vertragspartner
bei Ausübung der Option nur solche Aktien liefert, die zuvor unter
der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Dadurch,
dass der jeweilige Vertragspartner des Optionsgeschäfts nur solche
Aktien liefert, die unter den vorgenannten Bedingungen erworben wurden,
wird dem Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre genügt.
Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen sind
auf Aktien im Umfang von höchstens 5% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals
beschränkt.
Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können
diese zur erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden.
Neben der – die Gleichbehandlung der Aktionäre bereits nach der gesetzlichen
Definition sicherstellenden – Veräußerung über die Börse oder durch
Angebot an alle Aktionäre sieht der Beschlussvorschlag unter Punkt
8 der Tagesordnung vor, dass die eigenen Aktien der Gesellschaft auch
zur Verfügung stehen, um diese im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder
Unternehmensteilen sowie sonstiger Vermögensgegenstände unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung anbieten zu können.
Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen
und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte
Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstiger Vermögensgegenstände
reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen
die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen.
Dem trägt die Ermächtigung Rechnung.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen außerdem vor, erworbene eigene
Aktien auch für die Ausgabe an Arbeitnehmer und Pensionäre der Gesellschaft
und der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen
zu günstigen Konditionen zuzulassen. Die Nutzung vorhandener eigener
Aktien statt der Schaffung neuer Aktien durch Ausnutzung genehmigten
Kapitals ist regelmäßig weniger aufwendig und damit kostengünstiger
für die Gesellschaft, unter anderem weil die Verwendung eigener Aktien
anders als die Ausnutzung genehmigten Kapitals keiner Eintragung im
Handelsregister bedarf.
Ferner sollen die erworbenen eigenen Aktien für ausgewählte Mitarbeiter
in Führungs- und Schlüsselpositionen der Gesellschaft und für Mitglieder
des Vorstands, der Geschäftsführung und ausgewählte Mitarbeiter in
Führungs- und Schlüsselpositionen der mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG im Rahmen des nachfolgend
näher erläuterten Aktientantiemeprogramms (im Folgenden ‘ATP’) verwendet
werden dürfen. Darüber hinaus sollen erworbene eigene Aktien der Gesellschaft
an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft nach Maßgabe des ATP
ausgegeben werden können.
Durch das ATP wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, als Bestandteil
der variablen erfolgsabhängigen Vergütung nicht nur Bargeld, sondern
Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Nutzung vorhandener eigener
Aktien statt der Schaffung neuer Aktien hat auch insoweit den Vorteil,
dass sie regelmäßig weniger aufwendig und damit kostengünstiger für
die Gesellschaft ist.
Beim ATP werden auf der Basis der erreichten Ziele und Geschäftsergebnisse
Bonusbudgets zugeteilt und bei Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat
sowie bei den leitenden Angestellten durch den Vorstand individuelle
Boni festgelegt. Der Bonus wird dann zu einem Anteil nicht in bar
ausbezahlt, sondern in eine bestimmte Anzahl Aktien umgerechnet. Nach
den Bedingungen des ATP in der Fassung 2007 ergab sich die Anzahl
der Aktien aus der Division des Bonusanteils durch den Börsenkurs
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Bonus. Ab 2009 wurde
der Berechnungsmodus für leitende Mitarbeiter in Führungs- und Schlüsselpositionen
der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne
der §§ 15 ff. AktG sowie für Vorstände und Mitglieder der Geschäftsführung
der mit der Gesellschaft so verbundenen Unternehmen umgestellt. Nach
den neuen Bedingungen des ATP in der Fassung 2009 ergibt sich die
Anzahl der Aktien aus der Division des Bonusanteils durch den durchschnittlichen
Börsenkurs der Deutsche Börse Aktie im vierten Quartal des jeweiligen
Geschäftsjahres, auf das sich der Bonus bezieht, wobei eine kaufmännische
Rundung auf die nächste volle Zahl erfolgt. Der durchschnittliche
Börsenkurs berechnet sich aus dem Durchschnitt (arithmetisches Mittel)
der Schlussauktionspreise der Deutsche Börse Aktie im elektronischen
Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse im vierten Quartal des Geschäftsjahres,
für das der Bonusanteil festgelegt wird.
Weder der umgerechnete Bonus noch die Aktienanzahl werden im Zeitpunkt
der Festlegung des Bonus geleistet. Vielmehr erfolgen Leistungen vorbehaltlich
der weiteren Ausgestaltung in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren
nach ihrer Gewährung (‘Wartezeit’). Voraussetzung für eine Leistung
der Gesellschaft ist jedoch grundsätzlich, dass das jeweilige Dienst-
bzw. Arbeitsverhältnis weder (i) durch das Vorstandsmitglied oder
den Arbeitnehmer noch (ii) durch das mit ihr verbundene Unternehmen
bzw. den Aufsichtsrat aus Gründen, die das Vorstandsmitglied bzw.
der Mitarbeiter zu vertreten hat, gekündigt worden ist. Nach Ablauf
der Wartezeit erfolgt zunächst eine Umrechnung der wie vorstehend
errechneten Aktienanzahl in einen Zahlungsanspruch, indem die ursprüngliche
Aktienanzahl mit dem am ersten Handelstag nach Ablauf der Wartefrist
aktuellen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft multipliziert wird.
Die Gesellschaft hat dann das Recht, zu wählen und an die Teilnehmer
des ATP entweder gegen Einbringung dieses Zahlungsanspruches die ursprünglich
vereinbarte und errechnete Anzahl Aktien der Gesellschaft zu liefern
oder den Zahlungsanspruch in bar auszugleichen. Ausnahmen können sich
aufgrund besonderer gesetzlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen
in anderen Jurisdiktionen ergeben.
Für die Teilnahme an dem ATP ist derzeit ein Kreis von Personen
in Führungs- und Schlüsselpositionen der Gesellschaft (ohne die Vorstände
der Gesellschaft) und ihrer mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne
der §§ 15 ff. AktG vorgesehen, der ca. 12% der Mitarbeiter der Gruppe
Deutsche Börse ausmacht und jährlich neu bestimmt wird. Für diesen
Teilnehmerkreis (ohne die Vorstände der Gesellschaft) beträgt das
maximale Kontingent an Aktien, die in einem Geschäftsjahr ausgegeben
werden können, 300.000 Stück. Welchen Mitarbeitern das Angebot zur
Teilnahme am ATP gemacht werden soll, entscheidet das jeweils zuständige
Organ des betreffenden Unternehmens.
Über die Teilnahme des Vorstands der Gesellschaft an dem ATP, die
Höhe des Bonus sowie die Lieferung der Aktien entscheidet ausschließlich
der Aufsichtsrat der Gesellschaft im Rahmen seiner Vergütungskompetenz.
Für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft beträgt das maximale
Kontingent an Aktien, die in einem Geschäftsjahr ausgegeben werden
können, 70.000 Stück.
Die weitere Ausgestaltung der Rahmenbedingungen des ATP, insbesondere
im Hinblick auf besondere Umstände bei den Teilnehmern des ATP (z.B.
Pensionierung, Krankheit, Tod) oder besondere Ereignisse bei der Gruppe
Deutsche Börse (z.B. Umstrukturierungen), sowie die Festlegung der
konkreten Bedingungen der Aktienausgabe obliegen dem entsprechend
zuständigen Gremium. Sämtliche Bedingungen des ATP im Hinblick auf
die Teilnahme des Vorstands der Gesellschaft und der Vorstände beziehungsweise
Geschäftsführer der mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der §§
15 ff. AktG unterliegen der ausschließlichen Entscheidungshoheit der
jeweils zuständigen Organe.
Bei der Ausgestaltung des ATP wurde darauf verzichtet, die Ausgabe
der Aktien an die Erreichung weiterer Erfolgsziele für den Zeitraum
der Wartezeit zu knüpfen. Die Erreichung der Erfolgsziele für das
jeweils abgelaufene Geschäftsjahr wird im Rahmen des ATP bereits bei
der jährlichen Festlegung der Bonushöhe berücksichtigt. Diese Entscheidung
trifft – wie oben ausgeführt – das jeweils zuständige Organ des betreffenden
Unternehmens und im Hinblick auf den Vorstand der Aufsichtsrat der
Gesellschaft. Die Ansprüche der Teilnehmer des ATP werden immer erst
nach Ablauf der Wartezeit fällig. Für die Gesellschaft führt das ATP
daher nicht nur im Fall der Lieferung von Aktien, sondern auch im
Falle des Barausgleichs zu einer Schonung ihrer Liquidität. Die Teilnehmer
des ATP profitieren nicht lediglich von einem etwaigen Kursanstieg
der Aktie der Gesellschaft, sondern tragen zumindest für die Dauer
der Wartezeit auch uneingeschränkt das Kursrisiko.
Im engen Zusammenhang mit dem von den Teilnehmern des ATP zu tragenden
Kursrisiko steht die Treuekomponente des ATP. Vorbehaltlich im Einzelnen
zu regelnder Sonderfälle verfallen die Ansprüche der Teilnehmer bei
eigeninitiiertem Verlassen des Unternehmens während der Wartezeit.
Die überwiegende Mehrzahl der für eine Teilnahme in Betracht kommenden
Mitarbeiter der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen
im Sinne der §§ 15 ff. AktG zählen aufgrund ihrer hohen Qualifikation
und Erfahrung zu einer kleinen Gruppe vom Markt stark nachgefragter
Spezialisten, die zu halten für die Gesellschaft hohe Bedeutung hat.
Im Übrigen sehen Aufsichtsrat und Vorstand im erfolgsabhängigen Vergütungsteil
auch eine Bezahlung für die Arbeit am nachhaltigen Erfolg der Gruppe
Deutsche Börse, der sich nur über eine gewisse Kontinuität im Dienst
der Gruppe erzielen lässt.
Die Durchführung des ATP ist nur dann möglich, wenn die Gesellschaft
in die Lage versetzt wird, Aktien an Vorstände und ausgewählte Mitarbeiter
in Führungs- und Schlüsselpositionen der Gesellschaft und der mit
ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG auszugeben.
Zu diesem Zweck muss das Bezugsrecht der Aktionäre notwendigerweise
ausgeschlossen werden.
Schließlich ist vorgesehen, dass erworbene eigene Aktien auch außerhalb
der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien gegen Barzahlung
zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Damit wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes
der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur
zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs
nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der
Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig
bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt
der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5% des aktuellen
Börsenkurses betragen. Dabei gilt, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ermächtigungsausübung. Auf
diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der
Ermächtigungslaufzeit bis zur Ausnutzung der Ermächtigung aus genehmigtem
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden. Mit dieser Beschränkung und dem Umstand,
dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden
die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen
gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote
durch einen Kauf von Deutsche Börse Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
Die Ermächtigungen liegen im Interesse der Gesellschaft, weil sie
ihr zu größerer Flexibilität verhelfen. Sie ermöglichen beispielsweise,
eigene Aktien an institutionelle Anleger zu veräußern oder neue Investorenkreise
zu erschließen.
Hinweise zu Tagesordnungspunkt 9
(Beherrschungsvertrag zwischen
der Deutsche Börse Aktiengesellschaft und der Clearstream Banking
Aktiengesellschaft)
Folgende Unterlagen stehen im Internet unter www.deutsche-boerse.com
/hv zur Verfügung und liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung
an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Neue Börsenstraße 1, 60487
Frankfurt am Main und in der Frankfurter Straße 60-62, 65760 Eschborn,
zu den üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft – Montag bis Freitag
von 9.00 bis 18.00 Uhr – aus:
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*
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Der Beherrschungsvertrag zwischen der Deutsche Börse Aktiengesellschaft
und der Clearstream Banking Aktiengesellschaft vom 2. März 2010
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Der gemeinsame Bericht der Vorstände der Deutsche Börse Aktiengesellschaft
und der Clearstream Banking Aktiengesellschaft über den Beherrschungsvertrag
gem. § 293a AktG vom 30. März 2010
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Der Prüfungsbericht der gerichtlich bestellten gemeinsamen
Vertragsprüferin FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Heidelberg, gem. § 293e AktG vom 31.
März 2010
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Die Jahresabschlüsse der Deutsche Börse Aktiengesellschaft
und die Konzernabschlüsse sowie die Lageberichte für die Deutsche
Börse Aktiengesellschaft und den Konzern für die Geschäftsjahre 2007,
2008 und 2009
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*
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Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Clearstream
Banking Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009
|
Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
zugänglich sein.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft
diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt,
die rechtzeitig angemeldet und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind. Die Anmeldung muss spätestens bis
zum Ablauf des 20. Mai 2010 der Gesellschaft zugegangen sein. Aktionäre,
die im Aktienregister eingetragen sind, können sich bei der Gesellschaft
unter der Anschrift
|
|
Deutsche Börse Aktiengesellschaft
c/o registrar services
GmbH
Postfach 940004
69940 Mannheim
|
oder per Telefax unter Nummer:
oder per E-Mail unter der Adresse:
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|
deutscheboerse.hv@rsgmbh.com
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oder elektronisch bei der Gesellschaft unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservices zur Hauptversammlung unter der Internet-Adresse
|
|
www.deutsche-boerse.com/hv
|
anmelden. Den Online-Zugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer
Aktionärsnummer und der dazugehörigen individuellen PIN-Nummer, die
sie den ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandten Unterlagen
entnehmen können. Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich
auf dem den Aktionären übersandten Anmelde- und Vollmachtsformular
sowie auf der genannten Internetseite.
Freie Verfügbarkeit der Aktien
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter
Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist
der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung.
Dieser wird dem Bestand am 24. Mai 2010 entsprechen, da Aufträge zur
Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 25. Mai 2010 bis
einschließlich des Tags der Hauptversammlung, dem 27. Mai 2010, nicht
ausgeführt werden.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht
in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch
dann ist eine ordnungsgemäße Anmeldung innerhalb der oben genannten
Anmeldefrist erforderlich. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft
im Falle der Bevollmächtigung von mehr als einer Person gemäß § 134
Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen
kann. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere ihnen gleichgestellte Person oder Institution (§§
135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG) bevollmächtigt wird, bedürfen
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b Bürgerliches Gesetzbuch).
Für die Übermittlung bietet die Gesellschaft insbesondere den Weg
der elektronischen Kommunikation über die oben genannte E-Mail-Adresse,
den oben genannten Internet-Service zur Hauptversammlung sowie eine
Übersendung an oben genannte Anschrift an. Die Erteilung und der Nachweis
einer Vollmacht können auch unter Nutzung des Ihnen übersandten Anmelde-
und Vollmachtsformulars erfolgen. Eine Bevollmächtigung kann unter
anderem auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bevollmächtigte
die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle
vorweist.
Für Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und
andere ihnen gleichgestellte Personen und Institutionen (§§ 135 Abs.
8 und 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie für einen Widerruf und den Nachweis
einer solchen Bevollmächtigung enthält die Satzung der Deutsche Börse
Aktiengesellschaft keine besonderen Vorgaben. Bitte beachten Sie,
dass Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere ihnen gleichgestellte
Personen und Institutionen (§§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG)
zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen
vorsehen können, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
sind.
Für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten
die nachfolgenden Besonderheiten: Die Deutsche Börse Aktiengesellschaft
bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit, sich durch von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als Bevollmächtigte nach
ihren Weisungen in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. In diesem
Fall kann die Vollmacht auf dem jedem Aktionär mit der Einladung übersandten
Anmelde- und Vollmachtsformular, elektronisch per Internet unter der
oben genannten Internet-Adresse oder per E-Mail unter der oben genannten
E-Mail-Adresse erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen
aus. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge
zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
Aktionäre, welche die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sowie die Weisungserteilung über das
Internet vornehmen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer
und eine individuelle PIN-Nummer. Die Aktionärsnummer und die PIN-Nummer
werden mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung per Post übersandt.
Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter ergeben sich aus den übersandten Unterlagen.
Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht
gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist,
nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Eintrittskarten und Stimmkarten werden den zur Teilnahme berechtigten
Aktionären bzw. den von ihnen Bevollmächtigten erteilt.
Nach erfolgter Anmeldung haben Sie insbesondere über unseren Internet-Service
zur Hauptversammlung die Möglichkeit, Änderungen bezüglich Ihrer Eintrittskartenbestellung
vorzunehmen sowie Vollmachten und Weisungen zu erteilen, zu ändern
oder zu widerrufen. Am Tag der Hauptversammlung bitten wir dabei um
Mitteilung bis zum Ende der Generaldebatte. Bitte beachten Sie, dass
Sie bei Nutzung des Internet-Service zur Hauptversammlung nicht an
etwaigen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung
vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige nicht
im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge teilnehmen und
auch keine diesbezüglichen Weisungen erteilen können. Ebenso können
über den Internet-Service zur Hauptversammlung keine Wortmeldungen
oder Fragen von Aktionären entgegen genommen werden.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
(dies entspricht 9.750.000 Aktien) oder einen anteiligen Betrag am
Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt werden und bekannt gemacht werden. Das
Verlangen ist schriftlich an den
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|
Vorstand der Deutsche Börse Aktiengesellschaft
Neue Börsenstraße
1
60487 Frankfurt am Main
|
zu richten und muss bis spätestens 26. April 2010, 24.00 Uhr (MEZ)
zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung
oder Beschlussvorlage beiliegen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.deutsche-boerse.com/hv bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1,
§ 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge
gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt übersenden. Anträge von Aktionären zur Tagesordnung
im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG sind an
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Deutsche Börse Aktiengesellschaft
Stichwort ‘Hauptversammlung’
60485 Frankfurt am Main
|
oder per Telefax an Nummer:
oder per E-Mail an:
|
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hauptversammlung@deutsche-boerse.com
|
zu richten. Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge von
Aktionären, die bis zum 12. Mai 2010, 24.00 Uhr, bei oben genannten
Adressen eingegangen sind, unverzüglich nach ihrem Eingang unter oben
genannter Internet-Adresse veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen
der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich
gemacht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung des Gegenantrags
braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen beträgt.
Vorstehende Ausführungen gelten gemäß § 127 AktG für Vorschläge
eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers
entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet
werden muss. Bei Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat kann eine Veröffentlichung
außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen unterbleiben, wenn
der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen
Person(en) sowie Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Der Wahlvorschlag soll auch Angaben
zu Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die
der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich
ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich
grundsätzlich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des gesamten Deutsche Börse Konzerns und der in den Konzernabschluss
der Deutsche Börse Aktiengesellschaft einbezogenen Unternehmen; auch
hier ist aber Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung
der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, neben dem
Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu
beschränken, insbesondere zu Beginn oder während des Verlaufs der
Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen
Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder
für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag zu setzen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte
nach §§ 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2 und § 131 Abs. 1 AktG finden sich
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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www.deutsche-boerse.com/hv
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft EUR 195.000.000,00, eingeteilt in 195.000.000 Stück
auf den Namen lautende Aktien ohne Nennbetrag. Jede Aktie gewährt
eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der
Satzung 195.000.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien stehen
der Gesellschaft jedoch gemäß § 71b AktG keine Rechte zu. Sie hält
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 9.056.979 Stück
eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten
Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 185.943.021
Stück. Die Anzahl der Stimmrechte kann sich bis zur Hauptversammlung
noch verändern.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die
Internetseite der Gesellschaft unter www.deutsche-boerse.com/hv folgende
Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG):
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Der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden
Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl der
Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
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Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet
werden können.
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Die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen zudem
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Neue Börsenstraße 1,
60487 Frankfurt am Main und in der Frankfurter Straße 60-62, 65760
Eschborn, zu den üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft – Montag
bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr – aus.
Informationen zur Hauptversammlung erhalten Sie ebenfalls im Internet
unter:
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www.deutsche-boerse.com/hv
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Umfangreiche Informationen über das Unternehmen
Umfangreiche Informationen über die Angelegenheiten der Deutsche
Börse Aktiengesellschaft und der Gruppe Deutsche Börse finden Sie
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.deutsche-boerse.com.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die gesamte Hauptversammlung kann im Internet unter oben genannter
Internet-Adresse übertragen werden. Die Abstimmungsergebnisse werden
nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internet-Adresse bekannt
gegeben.
Frankfurt am Main, im März 2010
Deutsche Börse Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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