Corporate | 7 July 2014 17:00
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Zur Rose AG / Schlagwort(e): Rechtssache
Frauenfeld, 7. Juli 2014 Ob ein Arzt seinen Patienten ein Medikament direkt in der Praxis abgeben darf oder nicht, ist in der Schweiz kantonal geregelt. Im Kanton Zürich ist die Selbstdispensation (SD) – vorbehältlich einer Bewilligung – erlaubt, seit Mai 2012 auch in den Städten Zürich und Winterthur. Allein in diesen beiden Städten machten per 31. Dezember 2013 bereits 777 Arztpraxen*, ein grosser Teil davon Zur Rose-Kunden, von dieser Möglichkeit Gebrauch. Im Kanton Zürich nutzen knapp 350 Ärzte zusätzlich den kostengünstigen Medikamentenversand von Zur Rose, die den Patienten das bestellte Medikament direkt nach Hause liefert. Um diesen patientenfreundlichen Vertriebskanal günstiger und effizienter zu gestalten, übermitteln die Ärzte Rezepte elektronisch und erbringen weitere kostensenkende Leistungen für Zur Rose. Ein Teil der Praxen verzichtet auf die Abgabe von Medikamenten in der eigenen Praxis und verfügt folglich über keine SD-Bewilligung. Mit dem heutigen Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass es mit den kantonalen Einschränkungen für die Selbstdispensation im Kanton Zürich nicht zu vereinbaren ist, wenn die Ärzte für bestimmte Leistungen entschädigt werden, die sie für Zur Rose erbringen. Die Frage der Zulässigkeit von Entschädigungen wurde nicht abschliessend geklärt und ist Gegenstand eines anderen Verfahrens am Bundesverwaltungsgericht. Von diesem Urteil sind 35 Ärzte betroffen. ‘Die Wahlfreiheit des Patienten ist Massstab und Orientierung unseres Handelns. Wir bedauern, dass mit dem Bundesgerichtsentscheid die fortschrittlichen Akteure im Gesundheitswesen betroffen sind’, betont Walter Oberhänsli, CEO von Zur Rose.
Patientenfreundlich und diskret
*) Erfahrungsbericht der Kantonalen Heilmittelkontrolle des Kantons Zürich vom April 2014
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Zur Rose
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