Corporate | 29 September 2015 16:43
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EQS Group-News: Zur Rose Group AG / Schlagwort(e): Rechtssache
Frauenfeld, 29. September 2015 Das Bundesgericht hat heute entschieden, dass der Versand von rezeptfreien Arzneimitteln an die Patientinnen und Patienten nur zulässig sei, wenn dafür ein Rezept auf Basis eines persönlichen Kontaktes mit einem Arzt vorliege. Zur Rose bedauert diesen Entscheid sehr: Das Bundesgericht verunmöglicht damit faktisch den Versand von rezeptfreien Arzneimitteln und hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau auf, das die bewährten Sorgfalts- und Sicherheitsregeln von Zur Rose als gesetzeskonform eingestuft hatte. Schon bisher unterlagen Versandapotheken bei der Abgabe von rezeptfreien Arzneimitteln, so zum Beispiel einer Bepanthen-Salbe, eines Aspirins oder eines Sidroga-Pfefferminztees, weit strengeren Sicherheitsanforderungen als herkömmliche Apotheken und Drogerien. Dort können rezeptfreie Arzneimittel auch ohne Beratung der Kunden und ohne Rezept verkauft werden. Das Bundesgericht hat heute entschieden, dass der Versand von rezeptfreien Arzneimitteln an die Patientinnen und Patienten ohne vorgängiges Rezept auf Basis eines persönlichen Kontaktes mit einem Arzt nicht mehr zulässig ist. Konkret bedeutet dies, dass der Patient auch für ein rezeptfreies Arzneimittel einen Arzt konsultieren und ein Rezept einholen muss, um das Arzneimittel bei einer Versandapotheke beziehen zu können. Mit dieser fragwürdig hohen Hürde wird dem Konsumenten, der sich zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen die rezeptfreien Arzneimittel per Post zustellen lassen möchte, deren Bezug über eine Schweizer Versandapotheke verunmöglicht. Er wird überdies in seinem Recht beschnitten, von den günstigen Konditionen für rezeptfreie Arzneimittel bei einer Schweizer Versandapotheke zu profitieren. Insgesamt wird er damit gerade dazu aufgefordert, auf ausländische Anbieter auszuweichen. Der Versand von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist von diesem Urteil nicht betroffen. Ebenso sind Kosmetika und Gesundheitsprodukte weiterhin im Versandhandel erhältlich. Das Urteil hat keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Zur Rose.
Urteil führt zu massiver Ungleichbehandlung
Versandapotheken sind eine zeitgemässe und beliebte Dienstleistung, die wegen der stark wachsenden Anzahl älterer und gebrechlicher Personen und der rasch steigenden Zahl chronisch Kranker eine grosse Nachfrage erfahren. Auch für Personen aus abgelegenen Gebieten oder mit eingeschränkter Mobilität ist der Versand per Post eine enorme Zeitersparnis und für Menschen mit einem erhöhten Diskretionsbedürfnis eine echte Erleichterung. Derzeit beziehen in der Schweiz pro Jahr rund 350’000 Patientinnen und Patienten ihre Arzneimittel über Versandapotheken.
Liberalisierungstendenzen in den Nachbarländern
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2015-09-29 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS Schweiz AG. www.eqs.com – Medienarchiv unter http://switzerland.eqs.com/de/News Für den Inhalt der Mitteilung ist der Herausgeber verantwortlich.
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