Deutsche Pfandbriefbank AG
München
ISIN DE0008019001
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Pfandbriefbank AG am Freitag, den 7. Juni
2019, um 10.00 Uhr (MESZ) im Hotel Hilton Munich Park, Am Tucherpark 7, 80538 München, ein.
I.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Deutsche Pfandbriefbank AG und des gebilligten Konzernabschlusses für den
Konzern der Deutsche Pfandbriefbank AG, jeweils zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die Deutsche
Pfandbriefbank AG und den Konzern der Deutsche Pfandbriefbank AG einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach
§§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate Governance Berichts für das Geschäftsjahr
2018
Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter
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www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung
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veröffentlicht. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom Vorstand und – was den Bericht des Aufsichtsrats
angeht – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert. Die Erklärung zur Unternehmensführung und der Corporate Governance-Bericht
sind ebenfalls auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter
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www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung
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veröffentlicht.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung
keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
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2.
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Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 nach HGB ausgewiesenen Bilanzgewinn
der Deutsche Pfandbriefbank AG von EUR 134.475.308,00 in Höhe von EUR 134.475.308,00 zur Ausschüttung einer Dividende von
EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und in Höhe des verbleibenden Betrags von EUR 0,00 in andere Gewinnrücklagen
einzustellen. Es ergibt sich damit folgende Verwendung des Bilanzgewinns:
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i)
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Bilanzgewinn:
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EUR 134.475.308,00
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ii)
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Verteilung an die Aktionäre:
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EUR 134.475.308,00
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iii)
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Einstellung in andere Gewinnrücklagen:
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EUR 0,00
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Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien hält und
damit zu diesem Zeitpunkt alle Aktien der Gesellschaft dividenden- und stimmberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat
der Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird jedoch unverändert
eine Ausschüttung von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie bei entsprechend angepasster Einstellung in die anderen
Gewinnrücklagen vorsehen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
also am Donnerstag, den 13. Juni 2019, fällig.
Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2018 in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 des Körperschaftsteuergesetzes
geleistet wird, wird kein Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erfolgen. Die Dividendenausschüttung
unterliegt bei inländischen Aktionären grundsätzlich nicht der Besteuerung, sondern mindert die steuerlichen Anschaffungskosten
der Aktien. Übersteigt die Ausschüttung die Anschaffungskosten des Aktionärs, ist der entstehende Gewinn gegebenenfalls zu
versteuern.
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3.
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Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4.
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Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte für den Konzern für das Geschäftsjahr 2019,
wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer
ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit des Abschlussprüfers
beschränkt hätten.
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6.
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Satzungsänderung zur elektronischen Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG an die Aktionäre auf die
elektronische Kommunikation zu beschränken und somit von der in §§ 125 Abs. 2 Satz 2, 128 Abs. 1 Satz 2 AktG eröffneten Möglichkeit
Gebrauch zu machen. § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft erhält hierzu folgende Fassung:
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‘
Die Gesellschaft ist berechtigt, Informationen an Aktionäre der Gesellschaft mit deren Zustimmung über elektronische Medien
zu übermitteln. Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 128 Abs. 1 AktG sowie nach § 125 Abs. 2 AktG
ist auf den Weg der elektronischen Kommunikation beschränkt. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
‘
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7.
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Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde von den Aktionären in der letztjährigen ordentlichen Hauptversammlung
gebilligt. Nachdem sich das Vergütungssystem zwischenzeitlich geändert hat, soll in dieser Hauptversammlung über das veränderte
Vergütungssystem beschlossen werden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird in der Hauptversammlung ausführlich über das geänderte
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder berichten. Details zum geänderten, aktuell gültigen System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder finden sich zudem im Vergütungsbericht der Gesellschaft, der im Internet unter
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www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung
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veröffentlicht ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
Gemäß § 120 Abs. 4 AktG begründet der Beschluss weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die Verpflichtung des Aufsichtsrats
gemäß § 87 AktG unberührt, die Vergütung der Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich festzusetzen. Der Beschluss ist auch
nicht nach § 243 AktG anfechtbar.
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8.
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Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft moderat anzupassen
und dazu die jährliche Grundvergütung um jeweils EUR 5.000,00, d.h. von EUR 30.000,00 auf EUR 35.000,00 für einfache Mitglieder
des Aufsichtsrats, von EUR 75.000,00 auf EUR 80.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und von EUR 45.000,00 auf EUR
50.000,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erhöhen. Daneben soll die jährliche Vergütung für die
Mitgliedschaft in den beiden besonders arbeitsintensiven Aufsichtsratsausschüssen, also dem Prüfungsausschuss und dem Risikomanagement-
und Liquiditätsstrategieausschuss, für einfache Mitglieder von jeweils EUR 10.000,00 auf EUR 15.000,00 und für den jeweiligen
Ausschussvorsitzenden von EUR 20.000,00 auf EUR 30.000,00 angehoben werden. Im Übrigen ändert sich die Vergütung für die Mitglieder
des Aufsichtsrats nicht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:
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‘Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zahlbare Vergütung. Die jährliche
Vergütung beträgt für das einzelne Mitglied EUR 35.000,00, für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 80.000,00 und für dessen
Stellvertreter EUR 50.000,00.
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Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss und im Risikomanagement- und Liquiditätsstrategieausschuss des Aufsichtsrats erhält
das einzelne Mitglied eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich EUR 15.000,00 je Ausschussmitgliedschaft und der jeweilige
Vorsitzende des Ausschusses eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jährlich EUR 30.000,00 je Ausschussvorsitz.
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Für die Mitgliedschaft in anderen Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält das einzelne Mitglied eine zusätzliche Vergütung in
Höhe von jährlich EUR 10.000,00 je Ausschussmitgliedschaft und der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses eine zusätzliche
Vergütung in Höhe von jährlich EUR 20.000,00 je Ausschussvorsitz.
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Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ein Sitzungsgeld in Höhe von
jeweils EUR 500,00 für jede Sitzung des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses des Aufsichtsrats, an der die Mitglieder des
Aufsichtsrats teilnehmen. Dies gilt nicht für Telefon- oder Videokonferenzen.
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ihre Vergütung und ihre Sitzungsgelder zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Weiter
erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz für ihre angemessenen Auslagen.
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Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat und/oder einem Ausschuss des Aufsichtsrats nur während eines Teils des Geschäftsjahres
angehören, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. Die jährliche Vergütung wird in diesem Fall taggenau, einschließlich des
Tages, an dem das Mandat beginnt oder endet, berechnet.
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Die Regelung nach diesem Absatz 1 gilt erstmals für die für das Geschäftsjahr 2019 zu zahlende Vergütung.’
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Mit Wirksamkeit der Änderung von § 11 Abs. 1 der Satzung, d.h. mit Eintragung der Änderung im Handelsregister der Gesellschaft,
findet die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung erstmals Anwendung für das am 1. Januar 2019 begonnene Geschäftsjahr.
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9.
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Zustimmung zum Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen der Deutsche Pfandbriefbank AG und der CAPVERIANT GmbH
Die Deutsche Pfandbriefbank AG (als herrschendes Unternehmen) hat am 27. März 2019 mit der CAPVERIANT GmbH mit Sitz in München,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 237539, (als beherrschtes Unternehmen) einen Gewinnabführungs-
und Beherrschungsvertrag (‘
Vertrag
‘) abgeschlossen.
Der Vertrag hat folgenden Inhalt:
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‘Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag
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Zwischen der
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Deutsche Pfandbriefbank AG
mit dem Sitz in München
(Geschäftsanschrift: Freisinger Straße 5, 85716 Unterschleißheim)
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 41054
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– im folgenden “
Organträger
” genannt –
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und der
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CAPVERIANT GmbH
mit dem Sitz in München
(Geschäftsanschrift: Freisinger Straße 5, 85716 Unterschleißheim)
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 237539
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wird der nachfolgende Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag geschlossen:
Sämtliche Geschäftsanteile der Organgesellschaft befinden sich seit deren Gründung im Dezember 2017 zu 100% unmittelbar in
den Händen des Organträgers. Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig.
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1.
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Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger.
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2.
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Der Organträger erteilt der Geschäftsführung der Organgesellschaft in organisatorischer, wirtschaftlicher, technischer, finanzieller
und personeller Hinsicht durch seine Vertretungsorgane oder durch von diesen hierzu beauftragten Personen alle erforderlich
erscheinenden Weisungen. Die Weisungen erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und bedürfen der Textform. Werden sie mündlich
erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu bestätigen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und
die Vertretung der Organgesellschaft weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft.
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3.
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Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen des Organträgers in jeder Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht
zwingendes Aufsichts-, Gesellschafts-, Handels- oder Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung
dieses Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst.
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4.
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Der Organträger ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung zu informieren.
Die Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen des Organträgers und deren Beauftragten über die Gesellschafterrechte hinaus
zu umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Organgesellschaft verpflichtet.
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1.
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Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung an den Organträger abzuführen.
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2.
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Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 272
Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
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3.
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Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers,
soweit rechtlich zulässig, aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit
vor Beginn dieses Vertrags stammt, dürfen nicht als Gewinn abgeführt werden.
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4.
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Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zu diesem
Zeitpunkt fällig.
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1.
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Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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2.
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Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zu diesem
Zeitpunkt fällig.
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§ 5
Jahresabschluss der Organgesellschaft
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Zur Durchführung der Ergebnisabführung bzw. Verlustübernahme hat die Organgesellschaft ihren Jahresabschluss, bevor er festgestellt
wird, mit dem Organträger gemeinsam zu behandeln und die Abrechnung über Gewinne oder Verluste mit dem Organträger so durchzuführen,
dass diese Abrechnung im Jahresabschluss bereits berücksichtigt ist.
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1.
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Mit Ausnahme von § 2 gilt dieser Vertrag rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in
dem der Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird. Um die zeitlichen Anforderungen des § 14 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG zu erfüllen, kann der Vertrag erstmals zum Ablauf von fünf Zeitjahren nach dem Beginn des Geschäftsjahres
der Organgesellschaft, für das der Vertrag nach vorstehendem Satz erstmals gilt, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten gekündigt werden, sofern an diesem Tag das Geschäftsjahr der Organgesellschaft endet; andernfalls ist eine Kündigung
unter Einhaltung der gleichen Kündigungsfrist erstmals zum Ende des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft
zulässig. Wird der Vertrag nicht schriftlich gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist bis zum Ende des
jeweils nächstfolgenden Geschäftsjahrs der Organgesellschaft.
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2.
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Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere der Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft steuerlich erforderlichen finanziellen Eingliederung
der Organgesellschaft in den Organträger durch:
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a)
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die Veräußerung von Anteilen an der Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder der Einbringung;
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b)
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die Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung von Organträger oder Organgesellschaft; oder
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c)
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den Formwechsel der Organgesellschaft in eine Personengesellschaft.
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Dieser Vertrag wird erst mit Zustimmung der Gesellschafterversammlungen des Organträgers und der Organgesellschaft sowie der
Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.
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1.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch seine Wirksamkeit im Übrigen nicht
berührt. Die Parteien sind in einem derartigen Fall verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Ersatzregelung
zu treffen, die dem mit der betroffenen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer
Lücke.
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2.
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Die Bestimmungen dieses Vertrags sind so auszulegen, dass sie den Anforderungen an die Anerkennung einer Organschaft i.S.
der §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG entsprechen.
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3.
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Die Kosten der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft zu diesem Vertrag
und die Kosten der Eintragung im Handelsregister trägt die Organgesellschaft.
‘
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Die Deutsche Pfandbriefbank AG war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages alleinige Gesellschafterin der CAPVERIANT GmbH
und wird dies auch noch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 7. Juni 2019 sein. Aus diesem Grund sind von der Deutsche Pfandbriefbank
AG weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen für außenstehende Gesellschafter der CAPVERIANT GmbH zu gewähren.
Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Deutsche Pfandbriefbank AG sowie Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der CAPVERIANT GmbH und erst dann, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der CAPVERIANT GmbH eingetragen worden
ist, wirksam. Die Gesellschafterversammlung der CAPVERIANT GmbH hat dem Vertrag noch nicht zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag vom 27. März 2019 zwischen der Deutsche
Pfandbriefbank AG und der CAPVERIANT GmbH zuzustimmen.
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Hinweis zu Tagesordnungspunkt 9:
Die folgenden Unterlagen sind über die Internetadresse der Gesellschaft
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus:
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der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag mit der CAPVERIANT GmbH vom 27. März 2019,
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die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Deutsche Pfandbriefbank AG für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 sowie
die Lageberichte der Deutsche Pfandbriefbank AG und die Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018,
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die Jahresabschlüsse der CAPVERIANT GmbH für die Geschäftsjahre 2017 und 2018
1
, und
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–
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der nach § 293a AktG erstattete, gemeinsame Bericht des Vorstands der Deutsche Pfandbriefbank AG und der Geschäftsführung
der CAPVERIANT GmbH.
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1
Die CAPVERIANT GmbH nimmt als kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB die Erleichterung des § 264 Abs. 1 Satz
4 HGB in Anspruch und erstellt daher keine Lageberichte.
II.
Weitere Angaben und Hinweise
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 380.376.059,67 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
in 134.475.308 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Sofern die Gesellschaft direkt oder indirekt i.S.d. § 71d AktG
eigene Aktien hält, stehen der Gesellschaft aus diesen Aktien nach § 71b AktG keine Rechte zu. Eigene Aktien wären daher weder
in der Hauptversammlung der Gesellschaft stimmberechtigt noch dividendenberechtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung weder direkt noch indirekt eigene Aktien und sie beabsichtigt auch nicht, bis zur Hauptversammlung
eigene Aktien direkt oder indirekt zu erwerben.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
a) Anmeldung
Alle Aktionäre, die sich bis spätestens Freitag, den 31. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zur Hauptversammlung unter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes angemeldet haben, sind gemäß § 14 Abs. 5 der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts – selbst oder durch Bevollmächtigte – berechtigt. Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden
Instituts nachgewiesen werden. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
also Freitag, den 17. Mai 2019, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung
der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123
Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Aktionärseigenschaft erbracht hat. Die Anmeldung und der Nachweis haben
in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der Anschrift Deutsche Pfandbriefbank AG, c/o UniCredit Bank AG, CBS51
CA/GM, 80311 München, oder unter der Telefax-Nummer +49-89-5400-2519 oder unter der eMail-Adresse hauptversammlungen@unicredit.de
zu erfolgen. Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch
Bevollmächtigte oder mittels Briefwahl ausüben wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende
Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrer Depotbank angefordert haben, brauchen daher
nichts weiter zu veranlassen.
Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich
der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung weiter frei verfügen.
b) Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht nur selbst, sondern auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B.
ein hierzu bereites Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben. Auch in diesen Fällen ist eine frist- und formgerechte
Anmeldung erforderlich. Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte den Ziff. II. 3. a) bis c) und
e) dieser Einladung.
c) Briefwahl
Außerdem können Aktionäre ihr Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilzunehmen,
durch Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall ist eine frist- und formgerechte Anmeldung erforderlich. Einzelheiten zum Verfahren
der Briefwahl entnehmen Sie bitte der Ziff. II. 3. a), d) und e) dieser Einladung.
3. Verfahren für die Stimmabgabe
a) Allgemeines
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und Ihr Stimmrecht selbst ausüben. Sie
können Ihr Stimmrecht aber auch durch Bevollmächtigte, durch Stimmrechtsvertreter oder im Wege der Briefwahl ausüben.
b) Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen
vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine andere ihm nach §§ 135 Abs. 8, Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder
Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht entweder in Textform jeweils gegenüber
der Gesellschaft unter einer der oben unter Ziff. II. 2. a) dieser Einladung für die Anmeldung angegebenen Adressen oder unmittelbar
gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in
Textform) zu erteilen. Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs gilt
automatisch als Widerruf der zuvor an Bevollmächtigte erteilten Vollmachten und Weisungen.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht bis Donnerstag,
den 6. Juni 2019, 18:00 Uhr (MESZ), unter einer der oben unter Ziff. II. 2. a) dieser Einladung für die Anmeldung genannten
Adressen an die Gesellschaft übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung kann dieser Nachweis noch bis zum Ende der Generaldebatte
auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.
Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger in §§ 135 Abs. 8, Abs. 10,
125 Abs. 5 AktG gleichgestellter Personen oder Institutionen besteht das Textformerfordernis nicht. Nach dem Gesetz muss die
Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten
werden. Die Vollmachterklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere der in §§ 135
Abs. 8, Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht
mit dieser ab. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung
eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger in §§ 135 Abs. 8, Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellter
Personen oder Institutionen beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder
mehrere von ihnen zurückzuweisen.
c) Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter
Aktionäre können sich auch durch von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter der Gesellschaft (sog. Stimmrechtsvertreter) in
der Hauptversammlung vertreten lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen. Soweit den Stimmrechtsvertretern keine Weisung erteilt wird, üben sie das Stimmrecht nicht aus. Bitte beachten
Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
und zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen entgegennehmen und dass sie nur für die Abstimmung über solche Anträge und Wahlvorschläge
zur Verfügung stehen, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären im Falle von § 124 Abs. 1 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich
gemacht werden.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können in Textform bis Donnerstag, den 6. Juni 2019, 18:00 Uhr (MESZ),
unter der Anschrift Deutsche Pfandbriefbank AG, Hauptversammlung 2019, c/o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10,
80637 München, oder unter der Telefax-Nummer +49-89-21027-289 oder unter der eMail-Adresse inhaberaktien@linkmarketservices.de
erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. der Weisung, der Änderung
oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter noch bis zum Ende der Generaldebatte auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter
am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung.
Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten gilt automatisch als Widerruf der zuvor an Stimmrechtsvertreter
erteilten Vollmachten und Weisungen. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 behalten ihre Gültigkeit
auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die Weisung an die
Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
d) Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist Folgendes zu beachten:
Briefwahlstimmen können in Textform bis Donnerstag, den 6. Juni 2019, 18:00 Uhr (MESZ), unter der Anschrift Deutsche Pfandbriefbank
AG, Hauptversammlung 2019, c/o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München, oder unter der Telefax-Nummer
+49-89-21027-289 oder unter der eMail-Adresse inhaberaktien@linkmarketservices.de abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
In allen diesen Fällen ist der Zugang der Briefwahlstimme, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.
Bitte beachten Sie, dass im Wege der Briefwahl eine Abstimmung nur über solche Anträge und Wahlvorschläge möglich ist, zu
denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs.
3 AktG oder von Aktionären im Falle des § 124 Abs. 1 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.
Auch Bevollmächtigte, einschließlich bevollmächtigter Kreditinstitute oder anderer ihnen nach §§ 135 Abs. 8, Abs. 10, 125
Abs. 5 AktG gleichgestellter Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen), können sich der Briefwahl bedienen.
Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als
Widerruf der zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Die Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt
2 behält ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem
Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
e) Formulare für Bevollmächtigung und Briefwahl
Bevollmächtigung und Briefwahl können insbesondere mit dem der Eintrittskarte beigefügten Formular, aber auch auf beliebige
andere formgerechte Weise erfolgen. Ein universell verwendbares Vollmachts- und Briefwahlformular steht im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zum Herunterladen zur Verfügung. Es wird Ihnen auf Verlangen auch kostenlos zugesandt. Wenn Sie ein Kreditinstitut oder eine
andere ihm nach §§ 135 Abs. 8, Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung)
bevollmächtigen wollen, stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten über die Form der Vollmachtserteilung ab.
4 Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen vor und in der Hauptversammlung u.a. die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie
im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
a) Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies
entspricht 176.767 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand der Deutsche Pfandbriefbank AG, Freisinger Str. 5, 85716 Unterschleißheim, zu richten. Es muss der Gesellschaft
bis spätestens Dienstag, den 7. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Abs. 7 AktG
entsprechend anzuwenden. Hiernach ist der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag,
einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.
Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
b) Gegenanträge; Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen. Sollen
die Gegenanträge bereits im Vorfeld der Hauptversammlung von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis Donnerstag, den 23. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Anschrift Deutsche Pfandbriefbank
AG, Investor Relations, z.Hd. Herrn Michael Heuber, Freisinger Straße 5, 85716 Unterschleißheim, oder unter der Telefax-Nummer
+49-89-2880-10319 an die Gesellschaft zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
In allen Fällen der Übersendung eines Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend. Ein
Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Die Begründung eines Gegenantrags braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2, Abs. 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
veröffentlicht.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge
oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung
finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Wahlvorschläge sind ebenfalls ausschließlich an die oben unter Ziff. II. 4. b) genannten
Adressen zu richten. Solche Vorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch
dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
c) Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen besteht. Die Auskunftspflicht des
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen
Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns der Deutsche Pfandbriefbank AG und der
in den Konzernabschluss der Deutsche Pfandbriefbank AG einbezogenen Unternehmen.
5. Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Internetseite
Diese Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen sowie die zugänglich zu machenden
Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
eingesehen und heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen liegen
zusätzlich in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
der gleichen Internetadresse zugänglich gemacht.
6. Übertragung der Hauptversammlung; Bild- und Tonaufzeichnung
Eine Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton findet nicht statt. Von der Rede des Vorstands wird eine Bild- und Tonaufzeichnung
erstellt.
7. Informationen zum Datenschutz
Mit den nachfolgenden Hinweisen möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Deutsche Pfandbriefbank
AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte informieren. Weitere datenschutzrechtliche Informationen erhalten
Sie über unsere Datenschutzerklärung, die im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/datenschutz.html
eingesehen werden kann.
Verantwortlicher ist die Deutsche Pfandbriefbank AG, Freisinger Straße 5, 85716 Unterschleißheim. Den Datenschutzbeauftragten
der Deutsche Pfandbriefbank AG erreichen Sie per Post unter der vorgenannten Adresse oder per eMail unter
group.dataprotection@pfandbriefbank.com
Im Rahmen der Hauptversammlung verarbeitet die Deutsche Pfandbriefbank AG Ihre personenbezogenen Daten (Depotinformationen
des Aktionärs sowie ggf. Name, Anschrift und eMail-Adresse seines Vertreters, Besitzart der Aktien, Briefwahlstimmen/Weisungen
und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und deren Durchführung rechtlich
zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) Satz 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG, §
14 der Satzung der Deutsche Pfandbriefbank AG. Die Deutsche Pfandbriefbank AG erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre
in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben
(sog. Depotbank).
Die Deutsche Pfandbriefbank AG bedient sich zur Abwicklung der Hauptversammlung externer Dienstleister und deren Subdienstleister.
Diese sind in der EU ansässig. Die für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten
Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums
und nach Weisung der Deutsche Pfandbriefbank AG und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
ist. Alle Mitarbeiter der Deutsche Pfandbriefbank AG und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene
Daten der Aktionäre haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus
kann auch die Veröffentlichung und/oder Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere an andere Aktionäre
und Aktionärsvertreter, erforderlich werden, z.B. in Folge der gesetzlichen Mitteilungspflichten nach §§ 126, 129 AktG.
Die Deutsche Pfandbriefbank AG löscht Ihre personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere
wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die
Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten
bestehen.
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Daneben können
Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung
verlangen.
Wenn Sie sich über den Umgang mit Ihren Daten beschweren möchten, haben Sie die Möglichkeit, sich an den oben genannten Datenschutzbeauftragten
oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
Unterschleißheim, im April 2019
Deutsche Pfandbriefbank AG
Der Vorstand
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