Deutsche Pfandbriefbank AG
München
ISIN: DE0008019001
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Pfandbriefbank AG („
Gesellschaft
“) ein, die am Donnerstag, den 5. Juni 2025, um 10.00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre in Bild und Ton live im Internet übertragen. Die Hauptversammlung
kann zudem auch von sonstigen Interessenten live im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
verfolgt werden. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Eisbach Studios, Grasbrunner Straße 20, 81677 München, Deutschland.
Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen
I.
Tagesordnung
1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die Deutsche Pfandbriefbank AG und den Konzern der Deutsche Pfandbriefbank AG für das Geschäftsjahr 2024, des Vorschlags
des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
|
Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a sowie § 315a HGB. Die vorgenannten
Unterlagen, der Vergütungsbericht sowie die Erklärung zur Unternehmensführung, die auch die Berichterstattung zur Corporate
Governance enthält, sowie der nichtfinanzielle Bericht für die Gesellschaft und den Konzern der Gesellschaft nach §§ 315b,
315c i.V.m. §§ 289c bis 289e HGB sind im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
veröffentlicht. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und vom Vorstand sowie – was den Bericht
des Aufsichtsrats angeht – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung
keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.
2.
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Verwendung des Bilanzgewinns
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024 nach HGB ausgewiesenen Bilanzgewinn
der Deutsche Pfandbriefbank AG von EUR 20.171.296,20 vollständig zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,15 je dividendenberechtigter
Stückaktie zu verwenden. Es ergibt sich damit folgende Verwendung des Bilanzgewinns:
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i)
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Bilanzgewinn:
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EUR 20.171.296,20
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ii)
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Verteilung an die Aktionäre:
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EUR 20.171.296,20
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iii)
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Einstellung in andere Gewinnrücklagen:
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EUR 0,00
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Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine
eigenen Aktien hält und damit zu diesem Zeitpunkt alle Aktien der Gesellschaft dividenden- und stimmberechtigt sind. Sollte
sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten.
Dieser wird jedoch unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie bei entsprechender Anpassung
des Ausschüttungsbetrags und der Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen vorsehen.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
also am Mittwoch, den 11. Juni 2025, fällig.
Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2024 in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG geleistet
wird, wird kein Abzug von deutscher Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erfolgen. Die Dividendenausschüttung
unterliegt bei inländischen Aktionären grundsätzlich nicht der Besteuerung, sondern mindert die steuerlichen Anschaffungskosten
der Aktien. Übersteigt die Ausschüttung die Anschaffungskosten des Aktionärs, ist der entstehende Gewinn gegebenenfalls zu
versteuern.
3.
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Entlastung der Mitglieder des Vorstands
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4.
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Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5.
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Wahlen zum Aufsichtsrat
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Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 DrittelbG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung
aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und drei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die Amtszeiten
der von den Anteilseignern gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats Hanns-Peter Storr und Susanne Klöß-Braekler enden mit Wirkung
zum Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung. Es sind daher zwei Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung
neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Hanns-Peter Storr, Unternehmer, Schwäbisch Gmünd, Deutschland,
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und
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Britta Lehfeldt, unabhängige Aufsichtsrätin, Frankfurt am Main, Deutschland,
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als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Bestellung erfolgt jeweils für eine Amtszeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Präsidial- und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und berücksichtigt
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele (einschließlich der Ziel(mindest)quote für das jeweils
unterrepräsentierte Geschlecht) sowie das vom Aufsichtsrat in der internen Suitability Policy festgelegte individuelle Anforderungsprofil
an Aufsichtsratsmitglieder und das Kompetenzprofil für das Gesamtgremium. Ferner berücksichtigt der Wahlvorschlag die Empfehlungen
C.1 bis C.12 des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie die gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben u.a. in Bezug auf
die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit, Vermeidung von Interessenkonflikten und die Höchstzahl von Mandaten.
Hanns-Peter Storr erfüllt das vom Aufsichtsrat festgelegte Anforderungsprofil durch seine langjährige Tätigkeit in führenden
Funktionen im Konzern der Deutsche Bank AG in hohem Maße. Er ist als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats, als
Vorsitzender des Risikomanagement- und Liquiditätsstrategieausschusses und als Mitglied des Prüfungsausschusses bestens mit
der Gesellschaft vertraut.
Auch Britta Lehfeldt erfüllt das vom Aufsichtsrat festgelegte Anforderungsprofil durch ihre langjährige Tätigkeit in führenden
Funktionen im Konzern der Deutsche Bank AG in hohem Maße. So war sie in den Jahren 2018 und 2019 als Vorstandsmitglied der
DB Privat- und Geschäftskundenbank AG bzw. DB Privat- und Firmenkundenbank AG zuständig für die Themen IT, Operations, Personal,
Recht, Compliance sowie das Security and Governance Office. Anschließend war sie bis 2022 als Global Chief Operating Officer
und Managing Director für die Themen Technology, Data und Innovation verantwortlich. Ihre Expertise in den Themen IT, Operations
und Prozesse ergänzt das Kompetenzprofil des Gesamtgremiums aus Sicht des Aufsichtsrats ideal und deckt entsprechend auch
die bisher durch Frau Klöß-Braekler besetzten Kompetenzfelder ab. Zudem verfügt Frau Lehfeldt über umfangreiche und langjährige
Erfahrung in der Aufsichtsratstätigkeit bei Banken und Finanzdienstleistern. Aktuell ist sie Mitglied in den Aufsichtsräten
der V-Bank AG, der flatexDegiro AG und der flatexDegiro Bank AG.
Kandidat
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Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten
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Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
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Hanns-Peter Storr
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BHW Bausparkasse AG
, Hameln
Mitglied des Aufsichtsrats,
Vorsitzender des Risiko- und Prüfungsausschusses
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./.
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Britta Lehfeldt
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V-Bank AG
, München
Mitglied des Aufsichtsrats
flatexDegiro AG
, Frankfurt am Main
Mitglied des Aufsichtsrats
flatexDegiro Bank AG
, Frankfurt am Main
Mitglied des Aufsichtsrats
|
./.
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Die Lebensläufe der zur Wahl Vorgeschlagenen sind als
Anlage I
zu dieser Tagesordnung enthalten. Sie finden diese Lebensläufe sowie diejenigen aller amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats,
das Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat sowie die Erklärung zur Unternehmensführung einschließlich einer Kompetenzmatrix
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Die Gesellschaft hat keine Kenntnis über Aktionäre, die direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien
an der Gesellschaft beteiligt sind. Damit gibt es nach Kenntnis der Gesellschaft aktuell keine wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionäre i.S.d. Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Auch ein kontrollierender Aktionär
i.S.d. Empfehlung C.9 des Deutschen Corporate Governance Kodex ist somit nicht vorhanden.
Die Gesellschaft steht mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats – mit Ausnahme der Dienst-/Arbeitsverträge der drei von den Arbeitnehmern
gewählten Aufsichtsratsmitglieder – nicht in geschäftlichen Beziehungen. Insbesondere gewährt die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern
keine Darlehen. Es gibt auch keine sonstigen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Mitgliedern des Aufsichtsrats
einerseits und der Gesellschaft oder den Organen der Gesellschaft andererseits, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein
objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Alles dies gilt auch für die vom Aufsichtsrat
zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten Hanns-Peter Storr und Britta Lehfeldt.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind Hanns-Peter Storr und Britta Lehfeldt unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand
im Sinne der Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der in den Empfehlungen C.6 und C.7 des Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Mindestanteil von unabhängigen Anteilseignervertretern ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats
erfüllt.
Weitere Informationen zum Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat und zum Stand seiner Umsetzung sowie zur Arbeitsweise und zur
Zusammensetzung des Aufsichtsrats, einschließlich der Qualifikationsmatrix gemäß Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance
Kodex sowie der Angaben zur Unabhängigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats, finden Sie in der Erklärung zur Unternehmensführung
und im Bericht des Aufsichtsrats, der Teil des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2024 ist. Diesen finden Sie auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/finanzberichte.html
6.
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Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzinformationen sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts bzw. der zusammengefassten Nachhaltigkeitserklärung
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Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen:
a)
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Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer (IFRS)
für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und
Zwischenlageberichte für den Konzern für das Geschäftsjahr 2025, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen
werden, bestellt.
|
b)
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Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bzw. der zusammengefassten
Nachhaltigkeitserklärung für das Geschäftsjahr 2025 bestellt.
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Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer
ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit des Abschlussprüfers
beschränkt hätten.
Die unter b) vorgeschlagene Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bzw. der zusammengefassten Nachhaltigkeitserklärung
durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG
und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die in nationales Recht umzusetzen ist.
7.
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Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
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Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands wurde von den Aktionären zuletzt in der ordentlichen Hauptversammlung
des Jahres 2021 gebilligt. Seit diesem Zeitpunkt wurde das Vergütungssystem überarbeitet, insbesondere mit Blick auf zwischenzeitlich
erfolgte gesetzliche Änderungen und die sich weiter entwickelnde Marktpraxis. Das überarbeitete System zur Vergütung der Mitglieder
des Vorstands finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das überarbeitete System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands zu billigen.
8.
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Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats
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Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 11 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Sie wurde zuletzt durch
Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2022 geändert. Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Überprüfung
zu dem Ergebnis gelangt, dass die derzeit geltende Vergütungsregelung für die Mitglieder des Aufsichtsrats weiterhin dem Unternehmensinteresse
dient und auch angemessen ist. Das der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zugrundeliegende Vergütungssystem mit den
Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG finden Sie als Teil des Vergütungsberichts auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu billigen.
9.
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Billigung des Vergütungsberichts
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Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
veröffentlicht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
10.
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Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen sowie entsprechende Satzungsänderung
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§ 118a AktG gestattet es, im Wege einer Satzungsregelung die virtuelle Form der Hauptversammlung (d.h. eine Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre am Versammlungsort) als Alternative zur Durchführung von physischen Hauptversammlungen
vorzusehen. Die Aktionäre haben von dieser Möglichkeit in der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2023 Gebrauch gemacht
und den Vorstand entsprechend ermächtigt, die Hauptversammlung in virtueller Form durchzuführen. Auf Grundlage dieser Ermächtigung
hat die Gesellschaft die ordentliche Hauptversammlung 2024 virtuell durchgeführt und wird auch die diesjährige ordentliche
Hauptversammlung im virtuellen Format durchführen. Diese Ermächtigung hat sich nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat
grundsätzlich bewährt. Die entsprechende Satzungsregelung ist jedoch bis Ende des Jahres 2025 befristet und soll nunmehr um
zwei weitere Jahre verlängert werden. Die virtuelle Hauptversammlung soll damit weiterhin neben die klassische Präsenzversammlung
sowie die nach der Satzung der Gesellschaft ebenfalls zulässige (hybride) Form der Onlineversammlung treten. Welche Art der
Durchführung im konkreten Fall genutzt wird, obliegt im Falle einer entsprechenden Ermächtigung jeweils dem pflichtgemäßen
Ermessen des Vorstands.
Insoweit wird der Vorstand diese Entscheidung jeweils unter Berücksichtigung der bislang mit dem jeweiligen Format gewonnenen
Erfahrungen, den konkreten Umständen zur jeweiligen Zeit sowie der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen.
Er wird hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie etwaige behördliche Anordnungen, Aspekte des Gesundheitsschutzes
der Beteiligten, sonstige Sicherheitserwägungen, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Darüber
hinaus soll die Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form stets der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, der
bei seiner Entscheidung über die Zustimmung ebenfalls die vorgenannten Erwägungen berücksichtigen wird.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben kann die Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen auf einen Zeitraum
von maximal fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft befristet werden. Aus Gründen guter Corporate
Governance soll dieser Zeitrahmen indes nicht voll ausgeschöpft werden. Vielmehr soll die Ermächtigung nur für einen Zeitraum
von weiteren zwei Jahren verlängert werden, um sie bei Bedarf für die nächsten zwei ordentlichen Hauptversammlungen sowie
etwaige außerordentliche Hauptversammlungen bis Ende des Jahres 2027 nutzen zu können. Zu gegebener Zeit werden Vorstand und
Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der bis dahin gewonnenen Erfahrungen sowie eines sich ggf. entwickelnden Marktstandards
darüber beraten, ob sie der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Abstimmung über eine Erneuerung oder Anpassung der Ermächtigung
zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen vorlegen werden.
Wie schon in der Vergangenheit beabsichtigt der Vorstand auch weiterhin nicht, bei Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung
gemäß § 131 Abs. 1a AktG vorzugeben, dass Fragen der Aktionäre vor der Hauptversammlung einzureichen sind und dabei den Umfang
der Einreichung von Fragen in der Einberufung zu beschränken.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 14 Abs. 11 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„(11)
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Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
“
|
11.
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Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2025/I) nebst Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderung
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Die bestehenden Ermächtigungen zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital 2020/I und 2020/II) sind
bis zum 27. Mai 2025 befristet und mithin am Tag der ordentlichen Hauptversammlung gegenstandslos. Von diesen wurde während
ihrer Laufzeit kein Gebrauch gemacht. Sie sollen dieses Jahr in leicht modifizierter Form erneuert werden, um so der Gesellschaft
für weitere fünf Jahre Gestaltungsspielräume zu eröffnen. Es sollen daher ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 76.075.211,94
(Genehmigtes Kapital 2025/I), ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 38.037.605,97 (Genehmigtes Kapital 2025/II) sowie ein
genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 38.037.605,97 (Genehmigtes Kapital 2025/III) geschaffen werden, die bis einschließlich
zum 4. Juni 2030 genutzt werden können. Das Genehmigte Kapital 2025/I und das Genehmigte Kapital 2025/III sollen an die Stelle
des Genehmigten Kapitals 2020/I treten, während das Genehmigte Kapital 2025/II an die Stelle des Genehmigten Kapitals 2020/II
treten soll. Die neuen Genehmigten Kapitalia 2025/I, 2025/II und 2025/III entsprechen in Summe dem Umfang der Genehmigten
Kapitalia 2020/I und 2020/II. Das Genehmigte Kapital 2025/I soll sich auf 20% des bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
belaufen, während sich die Genehmigten Kapitalia 2025/II und 2025/III jeweils auf 10% des bestehenden Grundkapitals belaufen
sollen. Das Genehmigte Kapital 2025/I und das Genehmigte Kapital 2025/III sollen – vorbehaltlich weniger üblicher Ausnahmen
– nur gegen Bareinlage und mit Bezugsrecht der Aktionäre ausgenutzt werden können, während das Genehmigte Kapital 2025/II
auch gegen Sacheinlagen und ohne Bezugsrecht der Aktionäre ausgenutzt werden können soll. Die drei neuen Kapitalia werden
unabhängig voneinander vorgeschlagen und es ist beabsichtigt, gesondert über sie abzustimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a)
|
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich zum 4. Juni 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um EUR 76.075.211,94
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/I). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierinstituten
oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
–
|
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
–
|
um in dem Umfang, in dem es erforderlich ist, Inhabern beziehungsweise Gläubigern von durch die Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen
i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzuräumen, wie
es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung einer entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht
zustehen würde;
|
–
|
um Aktien an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG oder
deren Mitglieder der Geschäftsführung bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 2.852.820,45 auszugeben, im Hinblick
auf Arbeitnehmer auch gemäß § 204 Abs. 3 AktG. Soweit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen,
entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
|
Sofern Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer
Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG oder deren Mitglieder der Geschäftsführung gegen Bareinlagen ausgegeben werden,
darf der auf sie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 0,75% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auf diese 0,75%-Grenze ist das anteilige Grundkapital
anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. §
18 Abs. 1 AktG oder deren Mitglieder der Geschäftsführung gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2025/I und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
|
b)
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§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(4)
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Genehmigtes Kapital 2025/I
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich zum 4. Juni 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um EUR 76.075.211,94
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/I). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierinstituten
oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
–
|
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
–
|
um in dem Umfang, in dem es erforderlich ist, Inhabern beziehungsweise Gläubigern von durch die Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen
i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzuräumen, wie
es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung einer entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht
zustehen würde;
|
–
|
um Aktien an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG oder
deren Mitglieder der Geschäftsführung bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 2.852.820,45 auszugeben, im Hinblick
auf Arbeitnehmer auch gemäß § 204 Abs. 3 AktG. Soweit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen,
entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
|
Sofern Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer
Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG oder deren Mitglieder der Geschäftsführung gegen Bareinlagen ausgegeben werden,
darf der auf sie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 0,75% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auf diese 0,75%-Grenze ist das anteilige Grundkapital
anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. §
18 Abs. 1 AktG oder deren Mitglieder der Geschäftsführung gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2025/I und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
“
|
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Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts beim Genehmigten Kapital 2025/I, beim Genehmigten Kapital 2025/II und beim Genehmigten
Kapital 2025/III ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
12.
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Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2025/II) nebst Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderung
|
Wie unter Tagesordnungspunkt 11 einleitend dargestellt, soll anstelle des bis zum 27. Mai 2025 befristete und mithin am Tag
der ordentlichen Hauptversammlung gegenstandslose Genehmigte Kapital 2020/II ein neues genehmigtes Kapital 2025/II in leicht
modifizierter Form geschaffen werden. Das neue Genehmigte Kapital 2025/II in Höhe von EUR 38.037.605,97 soll bis einschließlich
zum 4. Juni 2030 ausgenutzt werden können (Genehmigtes Kapital 2025/II).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a)
|
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich zum 4. Juni 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um EUR 38.037.605,97
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/II). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierinstituten
oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
–
|
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
–
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um in dem Umfang, in dem es erforderlich ist, Inhabern beziehungsweise Gläubigern von durch die Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen
i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzuräumen, wie
es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung einer entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht
zustehen würde;
|
–
|
um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu erhöhen;
|
–
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bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft
im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals
der Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diese Höchstgrenze ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen,
die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen oder
Genussrechten auszugeben sind, die in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden, oder das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder nach
Rückerwerb veräußert werden;
|
–
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bei Durchführung einer sogenannten Aktiendividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise
(ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2025/II in die Gesellschaft
einzulegen.
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Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen
Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Hierauf sind – vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden Hauptversammlung
etwa zu beschließenden erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss – die Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die sich
Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder -pflichten beziehen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
Sofern Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer
Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG oder deren Mitglieder der Geschäftsführung gegen Sacheinlage durch die Einbringung
von Ansprüchen auf variable Vergütungsbestandteile, Gratifikationen oder ähnlichen Forderungen gegen die Gesellschaft oder
ihre Konzernunternehmen ausgegeben werden, darf der Vorstand nur bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 0,75% des im Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals von der Ermächtigung Gebrauch machen. Auf diese 0,75%-Grenze
ist das anteilige Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer
anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft
oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG oder deren Mitglieder der Geschäftsführung gegen Bar- oder Sacheinlagen
ausgegeben oder veräußert werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2025/II und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
|
b)
|
§ 4 Abs. 4a der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(4a)
|
Genehmigtes Kapital 2025/II
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich zum 4. Juni 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um EUR 38.037.605,97
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/II). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierinstituten
oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
–
|
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
–
|
um in dem Umfang, in dem es erforderlich ist, Inhabern beziehungsweise Gläubigern von durch die Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen
i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzuräumen, wie
es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung einer entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht
zustehen würde;
|
–
|
um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu erhöhen;
|
–
|
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft
im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals
der Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diese Höchstgrenze ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen,
die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen oder
Genussrechten auszugeben sind, die in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden, oder das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder nach
Rückerwerb veräußert werden;
|
–
|
bei Durchführung einer sogenannten Aktiendividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise
(ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2025/II in die Gesellschaft
einzulegen.
|
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen
Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Hierauf sind – vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden Hauptversammlung
etwa zu beschließenden erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss – die Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die sich
Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder -pflichten beziehen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
Sofern Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer
Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG oder deren Mitglieder der Geschäftsführung gegen Sacheinlage durch die Einbringung
von Ansprüchen auf variable Vergütungsbestandteile, Gratifikationen oder ähnlichen Forderungen gegen die Gesellschaft oder
ihre Konzernunternehmen ausgegeben werden, darf der Vorstand nur bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 0,75% des im Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals von der Ermächtigung Gebrauch machen. Auf diese 0,75%-Grenze
ist das anteilige Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer
anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft
oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG oder deren Mitglieder der Geschäftsführung gegen Bar- oder Sacheinlagen
ausgegeben oder veräußert werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2025/II und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
“
|
|
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts beim Genehmigten Kapital 2025/I, beim Genehmigten Kapital 2025/II und beim Genehmigten
Kapital 2025/III ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
13.
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Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2025/III) nebst Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderung
|
Wie unter Tagesordnungspunkt 11 einleitend dargestellt, soll anstelle des bis zum 27. Mai 2025 befristete und mithin am Tag
der ordentlichen Hauptversammlung gegenstandslose Genehmigte Kapital 2020/I ein neues genehmigtes Kapital 2025/III in leicht
modifizierter Form geschaffen werden. Das neue Genehmigte Kapital 2025/III in Höhe von EUR 38.037.605,97 soll bis einschließlich
zum 4. Juni 2030 ausgenutzt werden können (Genehmigtes Kapital 2025/III).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a)
|
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich zum 4. Juni 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um EUR 38.037.605,97
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/III). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierinstituten
oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
–
|
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
–
|
um in dem Umfang, in dem es erforderlich ist, Inhabern beziehungsweise Gläubigern von durch die Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen
i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzuräumen, wie
es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung einer entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht
zustehen würde;
|
–
|
um Aktien an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG oder
deren Mitglieder der Geschäftsführung bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 2.852.820,45 auszugeben, im Hinblick
auf Arbeitnehmer auch gemäß § 204 Abs. 3 AktG. Soweit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen,
entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
|
Sofern Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer
Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG oder deren Mitglieder der Geschäftsführung gegen Bareinlagen ausgegeben werden,
darf der auf sie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 0,75% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auf diese 0,75%-Grenze ist das anteilige Grundkapital
anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. §
18 Abs. 1 AktG oder deren Mitglieder der Geschäftsführung gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2025/III und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
|
b)
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§ 4 der Satzung wird folgender Abs. 4b neu hinzugefügt:
„
(4b) Genehmigtes Kapital 2025/III
|
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich zum 4. Juni 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um EUR 38.037.605,97
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/III). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierinstituten
oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
–
|
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
–
|
um in dem Umfang, in dem es erforderlich ist, Inhabern beziehungsweise Gläubigern von durch die Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen
i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzuräumen, wie
es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder nach Erfüllung einer entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht
zustehen würde;
|
–
|
um Aktien an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG oder
deren Mitglieder der Geschäftsführung bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 2.852.820,45 auszugeben, im Hinblick
auf Arbeitnehmer auch gemäß § 204 Abs. 3 AktG. Soweit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen,
entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
|
Sofern Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer
Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG oder deren Mitglieder der Geschäftsführung gegen Bareinlagen ausgegeben werden,
darf der auf sie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 0,75% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Auf diese 0,75%-Grenze ist das anteilige Grundkapital
anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. §
18 Abs. 1 AktG oder deren Mitglieder der Geschäftsführung gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals durch Ausübung des Genehmigten Kapitals 2025/III und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
“
|
|
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts beim Genehmigten Kapital 2025/I, beim Genehmigten Kapital 2025/II und beim Genehmigten
Kapital 2025/III ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
14.
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Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Genussrechten und anderen hybriden Schuldverschreibungen nebst Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
|
Die durch die Hauptversammlung am 28. Mai 2020 erteilte Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und anderen hybriden Schuldverschreibungen ist bis zum 27. Mai 2025 befristet und mithin am Tag der ordentlichen
Hauptversammlung gegenstandslos. Sie ist aber ein wichtiger Bestandteil des Handlungsrahmens für Kapitalmaßnahmen, um die
angemessene Ausstattung der Gesellschaft mit regulatorischen Eigenmitteln sicherzustellen. Deshalb soll dem Vorstand eine
neue Ermächtigung eingeräumt werden, welche die von der Hauptversammlung am 28. Mai 2020 erteilte Ermächtigung ersetzt. Eine
Ermächtigung zur Begebung von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft ist wiederum nicht vorgesehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Der Vorstand wird ermächtigt, bis einschließlich zum 4. Juni 2030 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende
Genussrechte mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, bis einschließlich zum 4. Juni
2030 anstelle von oder neben Genussrechten einmalig oder mehrmals andere hybride Finanzinstrumente mit oder ohne Laufzeitbegrenzung
zu begeben, die die nachstehenden Anforderungen erfüllen, aber rechtlich möglicherweise nicht als Genussrechte einzuordnen
sind, soweit ihre Begebung etwa wegen der gewinnabhängigen Verzinsung oder aus anderen Gründen der Zustimmung der Hauptversammlung
nach § 221 AktG bedarf (diese Instrumente werden im Folgenden „
hybride Schuldverschreibungen
“ genannt, die Genussrechte und die hybriden Schuldverschreibungen werden nachfolgend zusammenfassend auch „
Finanzinstrumente
“ genannt). Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Finanzinstrumente darf insgesamt EUR 2.000.000.000,00
nicht übersteigen. Die Finanzinstrumente können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert
– in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Gegenleistung für die Ausgabe der Finanzinstrumente kann
außer in Geld auch in von der Gesellschaft bestimmten werthaltigen Sachleistungen, insbesondere auch in Form bestehender Schuldverschreibungen
oder Genussrechte, die durch die neuen Instrumente ersetzt werden sollen, erbracht werden.
Die Finanzinstrumente müssen den Voraussetzungen der europäischen Gesetzgebung entsprechen, unter denen das für die Gewährung
von Finanzinstrumenten eingezahlte Kapital dem zusätzlichen Kernkapital oder anderen bankaufsichtsrechtlichen Eigenmitteln
zuzurechnen ist.
Die Finanzinstrumente können auch indirekt durch Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG der Gesellschaft im In- oder Ausland
begeben werden. In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft in aufsichtsrechtlich zulässiger Weise die
Garantie für die Rückzahlung der Finanzinstrumente zu übernehmen und seinerseits dem Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1
AktG bis zur Höhe der Emission des Konzernunternehmens i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG nicht übertragbare gleichartige Finanzinstrumente
zu gewähren. Bei Nutzung dieser Möglichkeit wird lediglich das Volumen der von dem Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG
ausgegebenen Finanzinstrumente auf den vorstehend genannten Höchstbetrag angerechnet. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
an das Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG ausgegebenen Finanzinstrumente wird ausgeschlossen.
Bei der Ausgabe der Finanzinstrumente durch die Gesellschaft oder durch ein Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG steht
den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt
werden, dass die Finanzinstrumente von einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder diesen nach § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum
Bezug anzubieten. Werden die Finanzinstrumente durch Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG der Gesellschaft begeben,
so hat die Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Finanzinstrumente auszuschließen, sofern bei gegen Barzahlung
ausgegebenen Finanzinstrumenten der Ausgabepreis den nach finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der Finanzinstrumente nicht wesentlich unterschreitet. Soweit der Vorstand von der vorstehenden Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
keinen Gebrauch macht, ist er ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, als es erforderlich
ist, um den Inhabern von zu einem früheren Zeitpunkt ausgegebenen Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von mit Wandlungspflicht
ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungsrechte
bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht auf die Finanzinstrumente auszuschließen, soweit diese gegen Sacheinlage ausgegeben werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Emission,
insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz und Ausgabekurs, festzulegen bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die Emission
begebenden Konzernunternehmens i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG zu bestimmen.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
15.
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Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG (auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts der Aktionäre)
und zu deren Verwendung (auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre) sowie Ermächtigung zur Einziehung
erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
|
Die durch die Hauptversammlung am 28. Mai 2020 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung ist
bis zum 27. Mai 2025 befristet und mithin am Tag der ordentlichen Hauptversammlung gegenstandslos. Sie wurde bislang nicht
ausgenutzt. Um auch zukünftig Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick auf den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien zu
erhalten, soll die bisherige Ermächtigung durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a)
|
Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis einschließlich zum 30. Juni 2027 eigene Aktien bis zu 10% des
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann, jeweils einzeln oder
gemeinsam, durch die Gesellschaft oder durch Konzerngesellschaften der Gesellschaft im Sinn von § 18 AktG oder von Dritten
für Rechnung der Gesellschaft oder eine ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG ausgeübt werden, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen, insbesondere § 71 Abs. 2 AktG, vorliegen. Die Ermächtigung kann jeweils ganz oder teilweise, einmal oder
mehrmals bis zur aggregierten Ausschöpfung des vorstehenden Gesamtvolumens ausgeübt werden. Zusammen mit den für Handelszwecke
und aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a
ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des jeweiligen
Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse oder ein multilaterales Handelssystem im Sinne
von § 2 Abs. 6 BörsG, mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots, mittels öffentlicher Einladung
zur Abgabe von Verkaufsofferten sowie mittels eines öffentlichen Tauschangebots gegen Aktien erfolgen. Der Gegenwert für den
Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse oder ein multilaterales Handelssystem im Sinne
von § 2 Abs. 6 BörsG den Mittelwert der Aktienkurse (volumengewichteten Durchschnittskurse der Deutsche Pfandbriefbank-Aktie
im XETRA-Handel bzw. in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen
vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10% über- und nicht um mehr als 10% unterschreiten. Bei einem öffentlichen
Kaufangebot, einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten und bei einem öffentlichen Tauschangebot gegen Aktien
darf er den Mittelwert der Aktienkurse (volumengewichtete Durchschnittskurse der Deutsche Pfandbriefbank-Aktie im XETRA-Handel
bzw. in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem
Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 10% über- und nicht um mehr als 10% unterschreiten. Sollte bei einem
öffentlichen Kaufangebot, einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten und bei einem öffentlichen Tauschangebot
gegen Aktien das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis
der jeweils angebotenen Aktien statt nach dem Verhältnis der Beteiligung des andienenden Aktionärs an der Gesellschaft erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär
kann vorgesehen werden.
|
b)
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Der Vorstand wird ermächtigt, eine Veräußerung der erworbenen Aktien sowie der etwa aufgrund vorangegangener Ermächtigungen
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen Aktien über die Börse bzw. durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis
ihrer Beteiligungsquote vorzunehmen. Der Vorstand wird auch ermächtigt, erworbene Aktien gegen Sachleistung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck zu veräußern, Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder andere Vermögenswerte
zu erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung eigene Aktien durch Angebot an alle Aktionäre
den Inhabern der von der Gesellschaft und ihren Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen
und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw.
Wandlungsrechts zustehen würde. Für diese Fälle und in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der
Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund von Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbene Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre an Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen i.S.d. § 18 Abs. 1 AktG oder
deren Mitglieder der Geschäftsführung auszugeben.
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c)
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Der Aufsichtsrat wird weiterhin ermächtigt, aufgrund von Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbene Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft auszugeben.
|
d)
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Ferner wird der Vorstand unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund dieser oder
einer vorangegangenen Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn
der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Von dieser Ermächtigung
darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
10% des vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Auf diese Höchstgrenze ist das auf diejenigen Aktien
entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungs- oder Optionspflichten
aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten auszugeben sind, die in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden, oder das auf Aktien entfällt,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
|
e)
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Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund dieser oder einer vorangegangenen Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen,
ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auch nach
§ 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen
Stückaktien der Gesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3, 2.
Hs. AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann auch mit einer
Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen
Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals
in der Satzung entsprechend anzupassen.
|
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
16.
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Zustimmung zum Vergleich mit den D&O-Versicherern über Schadenersatzansprüche gegen vormalige Organmitglieder der Gesellschaft
|
Die Gesellschaft macht seit dem Jahr 2012 Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Organmitglieder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen,
der Hypo Real Estate Bank International AG, geltend. Den ehemaligen Organmitgliedern werden Pflichtverletzungen bei zwei Kreditentscheidungen
in den Jahren 2007 und 2008 vorgeworfen. Hierdurch sollen Schäden von EUR 168.750.000 im einen Fall und EUR 52.605.615 im
anderen Fall entstanden sein. Die Anspruchsgegner bestreiten die Ansprüche. Der im Oktober 2012 eingeleitete Rechtsstreit
ist in erster Instanz anhängig. Nach Einschätzung der Prozessvertreter der Gesellschaft bestehen keine überwiegenden Erfolgsaussichten
der Gesellschaft. Die Gesellschaft hat gemeinsam mit ihrer damaligen Muttergesellschaft, der Hypo Real Estate Holding GmbH,
einen Vergleich mit den D&O-Versicherern, bei denen bis 2008 Gruppenversicherungen bestanden, ausgehandelt. Danach sollen
die Hypo Real Estate Holding GmbH für die von ihr gemeldeten Ansprüche und die Gesellschaft für die hier dargestellten Ansprüche
Vergleichszahlungen der D&O-Versicherer erhalten. Der Gesellschaft soll eine Zahlung in der Größenordnung von EUR 15,7 Millionen
zufließen. Der genaue Betrag hängt davon ab, in welchem Umfang noch Verteidigungskosten der versicherten Personen entstehen,
die von den D&O-Versicherern erstattet werden müssen und auf den Vergleichsbetrag angerechnet werden. Mit der Zahlung sollen
alle Ansprüche der Gesellschaft gegen die damaligen Organmitglieder und alle Ansprüche aus den damaligen D&O-Versicherungsverträgen
endgültig erledigt werden. Ein Bericht mit Erläuterungen des Vergleichs, der betroffenen Ansprüche und Erwägungen der Gesellschaft
zu diesem Vergleich ist in
Anlage II
unter I. beigefügt, ebenso der Wortlaut des Vergleichs (
Anlage II
unter II.).
Gemäß §§ 116, 93 Abs. 4 Satz 3 AktG wird der Vergleich nur wirksam, wenn ihm die Hauptversammlung zustimmt. Die Zustimmung
bleibt jedoch wirkungslos, wenn eine Minderheit von wenigstens 10 % des vorhandenen Grundkapitals (dies entspricht 13.447.531
Aktien) Widerspruch zur Niederschrift des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklärt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem in der
Anlage II
unter II. zu dieser Tagesordnung abgedruckten Vergleich zuzustimmen.
II.
Weitere Angaben und Hinweise
1.
|
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
|
Der Vorstand der Gesellschaft hat auf Grundlage von § 118a AktG i.V.m. § 14 Abs. 11 der Satzung der Gesellschaft beschlossen,
die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten („
virtuelle Hauptversammlung
“) abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen.
Die Gesellschaft hat einen Internetservice zur Hauptversammlung („
HV-Portal
“) eingerichtet. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich über das HV-Portal elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten
und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen und versammlungsgebundene Aktionärsrechte ausüben sowie im Wege elektronischer
Kommunikation die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen. Das zugangsgeschützte HV-Portal kann voraussichtlich
ab Donnerstag, den 15. Mai 2025, über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
aufgerufen werden. Die für das HV-Portal erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre
mit ihrer Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren Informationen zur Nutzung des HV-Portals.
Die Hauptversammlung kann zudem auch von sonstigen Interessenten live im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
verfolgt werden.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl (elektronisch oder in Papierform)
oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt auszuüben.
2.
|
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Alle Aktionäre, die sich bis spätestens Donnerstag, den 29. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zur Hauptversammlung unter Nachweis
ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben, sind gemäß § 14 Abs. 5 der Satzung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
im Wege elektronischer Zuschaltung und zur Ausübung des Stimmrechts – selbst oder durch Bevollmächtigte – berechtigt. Für
den Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein Nachweis durch den Letztintermediär erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Ablauf des Mittwochs, den 14. Mai 2025, 24.00 Uhr
(MESZ), beziehen (Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung der Aktionärseigenschaft
im Hinblick auf die Ausübung der Aktionärsrechte in der Hauptversammlung. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis
zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis der Aktionärseigenschaft erbracht hat. Die Anmeldung und der Nachweis haben in Textform in deutscher oder englischer
Sprache unter der Anschrift Deutsche Pfandbriefbank AG, Hauptversammlung 2025, c/o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee
10, 80637 München, Deutschland, oder unter der E-Mail-Adresse inhaberaktien@linkmarketservices.de zu erfolgen.
Die Anmeldung kann auch gemäß § 67c AktG über Intermediäre an eine der oben genannten Adressen bis spätestens 29. Mai 2025,
24:00 Uhr (MESZ), an die Gesellschaft übermittelt werden. Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten,
sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z.B. ihre Depotbank, zu wenden.
Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes
durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.
Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, frühzeitig bei ihrem
depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung weiter frei verfügen. Der Nachweisstichtag ist nicht relevant für die Dividendenberechtigung.
3.
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Verfahren für die Stimmabgabe sowie für die Bevollmächtigung Dritter
|
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie Ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl, durch Stimmrechtsvertreter oder durch Bevollmächtigte
ausüben. In allen diesen Fällen ist eine frist- und formgerechte Anmeldung erforderlich.
b)
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
|
Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl (auch durch elektronische Kommunikation) ist Folgendes zu beachten: Die
Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per (elektronischer) Briefwahl das zugangsgeschützte HV-Portal unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
an. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte. Die Stimmabgabe, einschließlich
deren Änderung und Widerruf, kann über das HV-Portal bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt in der Hauptversammlung
erfolgen, wobei jeweils der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft maßgeblich ist. Daneben können Briefwahlstimmen in
Textform bis Mittwoch, den 4. Juni 2025, 18:00 Uhr (MESZ), unter der Anschrift Deutsche Pfandbriefbank AG, Hauptversammlung
2025, c/o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München, Deutschland, oder per E-Mail an inhaberaktien@linkmarketservices.de
abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Mit der Stimmrechtskarte erhalten Sie hierfür ein Formular. Daneben steht Ihnen
ein universell verwendbares Briefwahlformular auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zur Verfügung. Es wird Ihnen auf Verlangen auch kostenfrei zugesandt.
Die Stimmabgabe per Briefwahl bzw. deren Änderung und Widerruf kann zudem gemäß § 67c AktG über Intermediäre an eine der oben
genannten Adressen bis spätestens 4. Juni 2025, 18:00 Uhr (MESZ), an die Gesellschaft übermittelt werden. Aktionäre, die diese
Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z.B. ihre Depotbank, zu wenden.
In allen diesen Fällen ist der Zugang der Briefwahlstimme, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.
c)
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Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
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Aktionäre können sich auch durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Dabei
ist Folgendes zu beachten: Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen. Soweit den Stimmrechtsvertretern keine Weisung erteilt wird, üben sie das Stimmrecht nicht aus. Bitte
beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter weder Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
noch zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen noch zum Einreichen von Stellungnahmen entgegennehmen. Vollmachten und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter können in Textform bis Mittwoch, den 4. Juni 2025, 18:00 Uhr (MESZ), unter der Anschrift Deutsche
Pfandbriefbank AG, Hauptversammlung 2025, c/o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München, Deutschland,
oder per E-Mail an inhaberaktien@linkmarketservices.de erteilt, geändert oder widerrufen werden. Zudem ist die Vollmacht-
und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter – einschließlich der Änderung oder des Widerrufs – über das HV-Portal unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
vor und auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten
Zeitpunkt vorliegen. Die für das HV-Portal erforderlichen Zugangsdaten erhalten Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte.
Vollmachten und Weisungen sowie deren Änderung oder Widerruf können zudem gemäß § 67c AktG über Intermediäre an eine der oben
genannten Adressen bis spätestens 4. Juni 2025, 18:00 Uhr (MESZ), an die Gesellschaft übermittelt werden. Aktionäre, die diese
Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z.B. ihre Depotbank, zu wenden.
In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. der Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft
entscheidend.
d)
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Rangfolge von Stimmabgaben und weitere Hinweise zur Abstimmung
|
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Erklärung jeweils entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die Weisung, für einen von der Verwaltung
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten zu stimmen, wird als Ablehnung eines etwaigen Gegenkandidaten gewertet. In gleicher
Weise wird eine Abstimmung im Wege der Briefwahl für einen Verwaltungskandidaten als Votum gegen einen etwaigen Gegenkandidaten
gewertet. Dies gilt jedoch in beiden Fällen nur, soweit keine ausdrückliche Weisung oder Stimmabgabe in Bezug auf den Gegenkandidaten
erfolgt. Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet
werden können, werden nicht berücksichtigt.
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende formgültige Erklärungen eingehen und nicht erkennbar
ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt, wobei der jeweils zuerst genannte
Übermittlungsweg Vorrang hat: (1) per HV-Portal, (2) per E-Mail, (3) in Papierform. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen
an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet.
e)
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Verfahren für die Bevollmächtigung Dritter
|
Aktionäre können ihr Teilnahme- und Stimmrecht auch durch sonstige Bevollmächtigte ausüben lassen, denen sie hierzu ordnungsgemäß
Vollmacht erteilt haben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Wird keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt, ist die Vollmacht in Textform jeweils gegenüber der Gesellschaft unter einer
der oben unter Ziff. II. 2. dieser Einladung für die Anmeldung angegebenen Adressen oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten
(in diesem Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform) zu erteilen. Entsprechendes
gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Im Falle einer Bevollmächtigung gegenüber dem Bevollmächtigten können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten den Nachweis der
Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht bis Mittwoch, den 4. Juni 2025, 18:00 Uhr (MESZ), unter einer der oben unter
Ziff. II. 2. dieser Einladung für die Anmeldung genannten Adressen an die Gesellschaft übermitteln.
Für die Bevollmächtigung und ihren Nachweis steht Ihnen ein universell verwendbares Vollmachtformular auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zur Verfügung. Die Bevollmächtigung und ihr Nachweis sowie Änderung und Widerruf können auch auf jede andere formgerechte
Weise erfolgen.
Im Falle der Bevollmächtigung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) gilt das Textformerfordernis nicht. Die Vollmachterklärung ist von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachterklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der
Vollmacht abstimmen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen beeinträchtigt allerdings nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen. Sie können im Wege der elektronischen Zuschaltung teilnehmen und versammlungsgebundene Teilnahmerechte ausüben.
Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von
(Unter-) Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Bevollmächtigten erhalten für die Ausübung der
Vollmacht eigene Zugangsdaten zum HV-Portal. Die Gesellschaft wird diese nach Festlegung des Vollmachtgebers entweder per
Post oder per E-Mail übermitteln. Für die Übermittlung kann bei Vollmachtserteilung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
unter Verwendung des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulars eine Postadresse des Bevollmächtigten und bei
Nutzung des HV-Portals für die Vollmachtserteilung entweder eine Postadresse des Bevollmächtigten oder eine E-Mail-Adresse
des Bevollmächtigten angegeben werden. Sofern vom Vollmachtgeber keine Postadresse oder E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten
angegeben wird, erfolgt der Versand der Zugangsdaten des Bevollmächtigten per Post an die Adresse des Vollmachtgebers. Bitte
berücksichtigen Sie bei Angabe einer Postadresse übliche Bearbeitungs- und Postlaufzeiten für die Übermittlung der Zugangsdaten.
Bitte berücksichtigen Sie in jedem Fall, dass die Bevollmächtigung oder ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft so rechtzeitig
erfolgen müssen, dass der Bevollmächtigte die Zugangsdaten erhalten und die Aktionärsrechte auf Basis der Vollmacht ausüben
kann.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft unter den Voraussetzungen von§ 134 Abs. 3 Satz
2 AktG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften) eine oder
mehrere von diesen zurückzuweisen.
Den Aktionären stehen vor und in der Hauptversammlung u.a. die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie
im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
a)
|
Erweiterung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (letzteres
entspricht 176.767 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand der Deutsche Pfandbriefbank AG, Parkring 28, 85748 Garching, Deutschland, oder per E-Mail (in elektronischer
Form nach § 126a BGB, d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an inhaberaktien@linkmarketservices.de zu richten.
Es muss der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 5. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung.
Im Übrigen ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitzurechnen.
Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden
Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
b)
|
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG
|
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen. Sollen
die Gegenanträge bereits im Vorfeld der Hauptversammlung von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis Mittwoch, den 21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Anschrift Deutsche Pfandbriefbank
AG, Investor Relations, z.Hd. Herrn Michael Heuber, Parkring 28, 85748 Garching, Deutschland, oder per E-Mail an inhaberaktien@linkmarketservices.de
mit Begründung an die Gesellschaft zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
In allen Fällen der Übersendung eines Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend. Ein
Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Die Begründung eines Gegenantrags braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2, Abs. 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
veröffentlicht.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären sind bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis Mittwoch,
den 21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ebenfalls ausschließlich an die oben unter Ziff. II. 4. b) genannten Adressen zu richten.
Solche Vorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der
Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten
Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung
gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden.
Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und
zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts, gestellt werden.
c)
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Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung
einzureichen, um diese über das HV-Portal auch anderen Aktionären zugänglich zu machen. Dafür steht den Aktionären das HV-Portal
unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung
bis spätestens Freitag, den 30. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zur Verfügung. Der Umfang einer Stellungnahme sollte insgesamt
nicht mehr als 10.000 Zeichen betragen.
Stellungnahmen werden in den Fällen des § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 AktG nicht veröffentlicht. Dies gilt auch für
Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet oder die nicht bis Freitag, den 30. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
bei der Gesellschaft in Textform eingegangen sind.
Zugänglich zu machende Stellungnahmen, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des einreichenden Aktionärs,
werden für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Vertreter über das HV-Portal unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
spätestens am Samstag, den 31. Mai 2025, veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im genannten
HV-Portal veröffentlicht
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet,
es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene
Anträge, Wahlvorschläge oder Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich
auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären.
d)
|
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG
|
In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre
und ihre Vertreter ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über das HV-Portal unter der
Internetadresse
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
anzumelden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon
sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie
unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
e)
|
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
|
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung gemäß § 131 Abs.
1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem
besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten.
Auf Anordnung des Versammlungsleiters gemäß § 131 Abs. 1f AktG können alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der
Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das HV-Portal ausgeübt werden. Eine anderweitige Einreichung
von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
f)
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Widerspruch zur Niederschrift gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG
|
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären und
ihren Vertretern über das HV-Portal unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zur Niederschrift gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Nr. 1 AktG erklärt werden. Die Erklärung ist über das HV-Portal von
Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen
über das HV-Portal ermächtigt und wird selbst Zugang zu den eingegangenen Widersprüchen haben.
5.
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Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung; Aufzeichnung und öffentlich zugängliche Übertragung
|
Diese Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen sowie die zugänglich zu machenden
Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
eingesehen und heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen werden
auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. Die Abstimmungsergebnisse werden
nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen
Interessenten in Bild und Ton live im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
verfolgt werden. Von der Rede des Vorstandsvorsitzenden wird eine Aufzeichnung erstellt, die nach der Hauptversammlung unter
der gleichen Internetadresse verfügbar ist.
Weiterhin wird während der virtuellen Hauptversammlung das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß
angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und ihren Vertretern über das HV-Portal unter
www.pfandbriefbank.com/investoren/hauptversammlung/
zur Verfügung stehen.
Nach der Hauptversammlung wird über das HV-Portal automatisch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5
AktG bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.
6.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 380.376.059,67 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
in 134.475.308 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Sofern die Gesellschaft direkt oder indirekt i.S.d. § 71d AktG
eigene Aktien hält, stehen der Gesellschaft aus diesen Aktien nach § 71b AktG keine Rechte zu. Eigene Aktien wären daher weder
in der Hauptversammlung der Gesellschaft stimmberechtigt noch dividendenberechtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung weder direkt noch indirekt eigene Aktien und sie beabsichtigt auch nicht, bis zur Hauptversammlung
eigene Aktien direkt oder indirekt zu erwerben.
7.
|
Informationen zum Datenschutz
|
Mit den nachfolgenden Hinweisen möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Gesellschaft
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte informieren. Zusätzliche datenschutzrechtliche Informationen über
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die wir bei Nutzung unserer Webseite (einschließlich des Aktionärsportals) erheben,
erhalten Sie über unsere Datenschutzerklärung, die im Internet unter
www.pfandbriefbank.com/datenschutz
eingesehen werden kann.
Verantwortlicher ist die Deutsche Pfandbriefbank AG, Parkring 28, 85748 Garching, Deutschland. Den Datenschutzbeauftragten
der Gesellschaft erreichen Sie per Post unter der vorgenannten Adresse oder per E-Mail unter
group.dataprotection@pfandbriefbank.com
Im Hinblick auf die virtuelle Hauptversammlung verarbeitet die Gesellschaft Ihre personenbezogenen Daten (u.a. Depotinformationen
des Aktionärs sowie ggf. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse seines Vertreters, Besitzart der Aktien, Briefwahlstimmen/Weisungen
und Nummer der Stimmrechtskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Organisation und Ihre Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung,
insbesondere für die Stimmrechtsausübung und die Verfolgung der vollständigen Übertragung der virtuellen Hauptversammlung
in Bild und Ton, sowie deren Durchführung rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist insoweit Art. 6
Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 118 ff., 130a, 67e AktG und § 14 der Satzung. Die Gesellschaft erhält die personenbezogenen
Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer
Aktien beauftragt haben. Ohne Mitteilung der für die Durchführung der Hauptversammlung erforderlichen personenbezogenen Daten
ist eine Teilnahme nicht möglich. Zudem können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der Hauptversammlung zweckmäßig
sind (z.B. die Veröffentlichung vorab eingereichter Stellungnahmen zur Tagesordnung im HV-Portal), auf Grundlage unserer überwiegenden
berechtigten Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO). Darüber hinaus kann auch die Veröffentlichung und/oder
Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere an andere Aktionäre und Aktionärsvertreter sowie Intermediäre
und Aktionärsvereinigungen, erforderlich werden, z.B. in Folge der gesetzlichen Mitteilungspflichten nach §§ 126, 129 AktG.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist insoweit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. der jeweiligen Gesetzesvorschrift.
Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung oder zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich
ist, übermittelt die Gesellschaft zudem ggfs. personenbezogene Daten an von ihr beauftragte Notare und Rechtsanwälte, die
einer berufsrechtlichen Schweigepflicht unterliegen.
Die Gesellschaft bedient sich zur Abwicklung der virtuellen Hauptversammlung externer Dienstleister und deren Subdienstleister.
Diese sind in der Europäischen Union ansässig. Die für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten
Dienstleister verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen
Wirtschaftsraums und nach Weisung der Gesellschaft und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene
Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu
behandeln.
Die Gesellschaft löscht Ihre personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen
Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder anderen Rechtfertigungsgründe
für die Speicherung bestehen.
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Daneben können
Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, die Berichtigung oder Löschung Ihrer
Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen und haben das Recht, Ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten,
gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
Soweit Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO ist, steht Ihnen unter
den gesetzlichen Voraussetzungen zudem ein Widerspruchsrecht zu.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde
zu wenden.
Garching, im April 2025
Deutsche Pfandbriefbank AG
Der Vorstand
Anlage I
Lebenslauf der unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen
Hanns-Peter Storr
Geburtsdatum/-ort
:
|
11. Oktober 1959 / Schwäbisch Gmünd
|
Nationalität
:
|
deutsch
|
Erstbestellung zum
:
|
12. Mai 2021
|
Beruflicher Werdegang
:
05/1987 – 12/1992
|
Deutsche Bank AG, Stuttgart
Trainee, danach Assistent der Geschäftsleitung
|
01/1993 – 12/1997
|
Kreditmanagement, zuletzt Direktor und Leiter des Bereichs zur Betreuung krisenbehafteter Unternehmen
|
01/1998 – 07/1998
|
Deutsche Bank AG, London / UK
Credit Risk Management
|
08/1998 – 12/1999
|
Deutsche Bank AG, Hamburg
Stv. Leiter Unternehmensanalyse Region Nord
|
01/2000 – 05/2005
|
Deutsche Bank AG, Stuttgart
ab 02/2000 Mitglied der Geschäftsleitung Region Südwest
|
06/2005 – 10/2007
|
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
Head of Workout Germany
|
11/2007 – 02/2011
|
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Frankfurt am Main
Mitglied des Vorstands – Global Head of Credit für Private & Business Clients und Private Wealth Management
|
03/2011 – 05/2018
|
Deutsche Postbank AG, Bonn
Mitglied des Vorstands – Chief Risk Officer
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05/2018 – 03/2019
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Deutsche Bank Privat- und Firmenkunden AG, Frankfurt am Main
Mitglied des Vorstands, Chief Risk Officer
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Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
Chief Risk Officer Private and Commercial Clients (PCB)
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Ausbildung
:
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Bankkaufmann
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Studium der Wirtschaftswissenschaften (Diplom-Ökonom),
Universität Hohenheim
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Aufsichtsratsmandate und vergleichbare Mandate
:
Gesetzlich zu bildende inländische Aufsichtsräte:
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BHW Bausparkasse AG, Hameln
Mitglied des Aufsichtsrats
Vorsitzender des Risiko- und Prüfungsausschusses
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Vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien:
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./.
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Sonstige Mandate
:
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./.
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Britta Lehfeldt
Geburtsdatum/-ort
:
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20. November 1965 / Gießen
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Nationalität
:
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deutsch
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Erstbestellung zum
:
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5. Juni 2025 (zur Wahl vorgeschlagen)
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Beruflicher Werdegang
:
02/1997 – 06/2022
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Deutsche Bank AG
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03/2002 – 04/2005
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Deutsche Bank 24 / Deutsche Bank PGK, Frankfurt am Main
Teamleiterin Kundenmanagement Private Banking
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05/2005 – 12/2006
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Deutsche Bank AG, Indien
Leitung des Projektbüros, Projektmanagement Filialgründung Indien
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01/2007 – 03/2008
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Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
Business Management Greenfield
interne Beratung
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04/2008 – 11/2010
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KEBA, Gesellschaft für interne Services mbH, Frankfurt am Main
Mitglied der Geschäftsführung
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12/2010 – 04/2015
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PBC Banking Services GmbH, Frankfurt am Main
Chief Production Officer
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05/2015 – 03/2016
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PBC Banking Services GmbH, Frankfurt am Main
Mitglied der Geschäftsführung (COO und CAO)
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04/2016 – 12/2017
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Deutsche Bank AG – CAO PCC (Private and Commercial Clients), Frankfurt am Main
Mitglied der Geschäftsführung der PBC Banking Services GmbH Generalbevollmächtigte der DB PGK AG (ab Mitte 2017)
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04/2017 – 05/2018
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Mitglied des Programm-Managements des Projektes ‘Aquila’ (Verschmelzung der DB PGK AG und Postbank AG) (zusätzlich zur Linienverantwortung)
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01/2018 – 05/2018
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Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Frankfurt am Main
Mitglied des Vorstands
Als CAO verantwortlich für IT, Operations, Personal sowie das Chief Production Office
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05/2018 – 12/2019
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Deutsche Bank Privat- und Firmenkunden AG (DB PFK AG), Frankfurt am Main
Mitglied des Vorstands
Als CAO/CRegO, verantwortlich für Personal und Arbeitsdirektorin, Recht, AFC/AML, Compliance sowie das Security and Governance
Office
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01/2020 – 07/2021
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Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
Global Chief Operating Officer von Technology, Data and Innovation
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07/2021 – 06/2022
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Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
Managing Director
Technology, Data and Innovation (freigestellt)
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Seit 04/2023
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Unabhängige Aufsichtsrätin
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Ausbildung
:
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Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Justus-Liebig-Universität Gießen Abschluss: Diplomkauffrau
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Ausbildung zur Industriekauffrau, Drews Stoffe, Schrozberg
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Ausbildung zur Pferdewirtin, Gestüt Reutalmühle, Oberstetten
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Aufsichtsratsmandate und vergleichbare Mandate
:
Gesetzlich zu bildende inländische Aufsichtsräte:
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V-Bank AG, München
Mitglied des Aufsichtsrats
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flatexDegiro AG, Frankfurt am Main
Mitglied des Aufsichtsrats
|
|
flatexDegiro Bank AG, Frankfurt am Main
Mitglied des Aufsichtsrats
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Vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien:
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./.
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Sonstige Mandate
:
|
./.
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Anlage II
Vergleich über Schadenersatzansprüche gegen vormalige Organmitglieder der Gesellschaft
I.
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Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats zu dem Vergleich mit den D&O Versicherern und der Hypo Real Estate Holding AG
|
A.
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Einleitung und Zusammenfassung
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1.
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Die Deutsche Pfandbriefbank AG (im Folgenden die „
Gesellschaft
“) macht Schadensersatzansprüche gegen Frau Bettina von Oesterreich, Herrn Frank Lamby, Herrn Harin Thaker, ehemalige Mitglieder
des Vorstands der ehemaligen Hypo Real Estate Bank International AG („
HRE International
“), sowie gegen deren ehemaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats Herrn Georg Funke geltend. Die HRE International wurde im
November 2008 auf die Gesellschaft verschmolzen. Alle Rechte und Pflichten der HRE International sind damit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf die Gesellschaft übergegangen. Dies gilt auch für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Diese Schadensersatzansprüche
beruhen auf zwei Sachverhalten: Die Gesellschaft nimmt Frau von Oesterreich und Herrn Lamby wegen Pflichtverletzungen bei
der Entscheidung über die Prolongation eines Darlehens an eine spanische Immobiliengesellschaft im Jahr 2007 in Anspruch.
Hierdurch soll ein Schaden von EUR 168.750.000 entstanden sein. Ferner nimmt die Gesellschaft Frau von Oesterreich sowie die
Herren Lamby, Thaker und Funke wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens an eine englische
Immobilienobjektgesellschaft im Jahr 2008 in Anspruch. Hierdurch soll ein Schaden in Höhe von EUR 52.605.615 entstanden sein.
Die geltend gemachten Ansprüche aus beiden Sachverhalten werden im Folgenden zusammen als die „
pbb-Schadensersatzansprüche
“ bezeichnet. Die Gesellschaft hat die pbb-Schadensersatzansprüche erstmals im Jahr 2012 gegenüber den beteiligten ehemaligen
Organmitgliedern geltend gemacht und die zugrundeliegenden Sachverhalte an die D&O-Versicherer (s.u. C.I.) gemeldet. Am 24.
Oktober 2012 hat die Gesellschaft beim Landgericht München I Klage gegen die Anspruchsgegner erhoben. Die Klagen sind in erster
Instanz rechtshängig. Nach Einschätzung der Prozessanwälte der Gesellschaft ist ein Obsiegen der Gesellschaft im Rechtsstreit
nicht überwiegend wahrscheinlich. Einzelheiten der Ansprüche sind unter Lit. B, B.I.1und Lit. B.I.2. dargestellt.
|
2.
|
Auch die Hypo Real Estate Holding AG (im Folgenden „
HRE
“), nach Formwechsel heute in der Rechtsform der GmbH, macht Schadensersatzansprüche gegenüber ehemaligen Organmitgliedern
geltend. Denn in den Jahren 2008 bis 2012 haben ehemalige Aktionäre die HRE auf Schadensersatz wegen des Vorwurfs verspäteter
bzw. unzutreffender Kapitalmarktkommunikation verklagt (die „
Aktionärsklagen
“). Der von den Klägern in den Aktionärsklagen gegenüber der HRE geltend gemachte Schaden betrug insgesamt bis zu EUR 962.461.181.
In einem Kapitalanleger-Musterverfahren über einen Teil der Vorwürfe hat das OLG München am 15. Dezember 2014 festgestellt,
dass ein Teil der Vorwürfe berechtigt sei. Dieser Musterentscheid ist nach einer Entscheidung des BGH vom 17. Dezember 2020
teilweise rechtskräftig. Insbesondere ist rechtskräftig festgestellt, dass eine ad-hoc-Mitteilung der HRE vom 15. Januar 2008
zum Wertberichtigungsbedarf für ein US-Wertpapierportfolio verspätet und damit pflichtwidrig war. Hinsichtlich der übrigen
behaupteten Pflichtverletzungen und der geltend gemachten Schäden der klagenden Aktionäre liegen keine rechtskräftigen Entscheidungen
vor. Der wesentliche Teil der Aktionärsklagen ist durch Vergleich vom 31. Mai 2022 erledigt worden. Im Rahmen des Vergleichs
hat die HRE zur Abgeltung der Ansprüche in den beiden größten Aktionärsklagen EUR 190 Millionen gezahlt. In der Folge wurden
bis auf eine Ausnahme alle noch anhängigen Aktionärsklagen, überwiegend durch Vergleich, erledigt, wobei die HRE weitere rund
EUR 5 Millionen an die Kläger bezahlt hat. Rechtshängig ist noch eine letzte Klage, die sich aber nicht mehr gegen die HRE,
sondern gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der HRE richtet. Die HRE hat die den Aktionärsklagen zugrundeliegenden Sachverhalte
in den Jahren 2008 und 2009 gegenüber den D&O-Versicherern gemeldet und diese Meldung für weitere Klagen jeweils ergänzt.
In allen Aktionärsklagen hat die HRE ihren damaligen Organmitgliedern den Streit verkündet (im Folgenden die „
HRE-Schadensersatzansprüche
“).
|
3.
|
Die ehemaligen Organmitglieder der HRE und der HRE International, deren Rechtsnachfolgerin die Gesellschaft ist, waren in
den Jahren 2007 und 2008, dem hier relevanten Zeitraum, unter denselben D&O-Gruppenpolicen versichert. Die Gesamtversicherungssumme
aus allen Policen (Grundversicherung und Exzedenten) betrug EUR 150 Millionen. Versicherungsnehmerin war die HRE. Die HRE
und die Gesellschaft haben sich entschieden, gemeinsam eine gütliche Einigung mit den D&O-Versicherern über mögliche Ansprüche
anzustreben. Dazu haben sie am 17./29. August 2022 eine Vereinbarung abgeschlossen, in der sie sich verpflichtet haben, gemeinsam
Vergleichsverhandlungen mit den D&O-Versicherern zu führen (im Folgenden die „
Kooperationsvereinbarung
“). Ferner haben sie darin vereinbart, die in einem Vergleich mit den D&O-Versicherern erreichte Versicherungsleistung in
einem bestimmten Verhältnis untereinander aufzuteilen. Von den ersten EUR 15 Millionen soll die Gesellschaft 40% erhalten,
die HRE 60%. Darüberhinausgehende Versicherungsleistungen sollen zu 25% der Gesellschaft und zu 75% der HRE zustehen. Die
Zustimmung der Gesellschaft zu einem Vergleich steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung ihrer Hauptversammlung, wobei die
Aktionäre, die zur Niederschrift Widerspruch gegen den Zustimmungsbeschluss erheben, zusammengerechnet nicht mehr als 10%
Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft halten dürfen.
|
4.
|
In den Vergleichsverhandlungen haben die HRE und die Gesellschaft eine Einigung mit den D&O-Versicherern erzielt, nach der
die D&O-Versicherer einen Betrag von EUR 72,8 Millionen bezahlen, abzüglich Abwehrkosten, die im Zusammenhang mit den HRE-Schadensersatzansprüchen
oder den pbb-Schadensersatzansprüchen entstanden sind und bis zum Tag des Wirksamwerdens des Vergleichs von den D&O-Versicherern
an die versicherten Anspruchsgegner erstattet wurden. Abwehrkosten sind die Rechtskosten, die den beklagten ehemaligen Organmitgliedern
als Streitverkündete in den Anlegerklagen sowie bei der Verteidigung gegen die von der HRE und der Gesellschaft geltend gemachten
Ansprüchen entstehen. Die Abwehrkosten sind grundsätzlich Teil der von den D&O-Versicherern gewährten Deckung. Zum 11. April
2025 betrugen die gegenüber den D&O-Versicherern bereits abgerechneten und erstatteten Abwehrkosten rund EUR 19 Millionen.
Somit beträgt die von den D&O-Versicherern zu leistende Zahlung – vorbehaltlich weiterer bis zum Wirksamwerden des Vergleichs
entstehender Abwehrkosten – EUR 53,8 Millionen, wovon ein Anteil von EUR 15,7 Millionen auf die Gesellschaft entfällt.
|
Der Aufsichtsrat und der Vorstand der Gesellschaft empfehlen die Zustimmung zu diesem Vergleich.
Nachfolgend beschreiben wir den Gegenstand der zu vergleichenden Ansprüche und ihre Erfolgsaussichten (dazu Lit. B.), den
dafür zur Verfügung stehenden D&O-Versicherungsschutz und die Verteilungsgrundsätze bei konkurrierenden Ansprüchen (dazu Lit.
C.), die Kooperationsvereinbarung mit der HRE (dazu Lit. D.), den Inhalt des Deckungsvergleichs mit den D&O-Versicherern (dazu
Lit. E.), den rechtlichen Rahmen des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung (dazu Lit. F.) sowie die aus Sicht von Vorstand
und Aufsichtsrat wichtigsten Gesichtspunkte für den Abschluss des Vergleichs (dazu Lit. G.).
B.
|
Gegenstand und Erfolgsaussichten der zu vergleichenden Ansprüche
|
I.
|
Schadensersatzansprüche der Gesellschaft
|
1.
|
Verlängerung des an eine spanische Immobiliengesellschaft ausgereichten Kredits
|
Die Gesellschaft nimmt zwei der ehemaligen Vorstandsmitglieder der ehemaligen HRE International, Frau von Oesterreich
1
(damals Chief Risk Officer) und Herr Lamby
2
(damals Sprecher des Vorstands), gesamtschuldnerisch auf Zahlung von nominal EUR 168.750.000 in Anspruch. Sie wirft ihnen
Sorgfaltspflichtverletzungen bei der im Jahr 2007 erteilten Zustimmung zur Verlängerung eines an eine spanische Immobiliengesellschaft
gewährten Kredits vor. Die HRE International (Rechtsvorgängerin der Gesellschaft) hatte diesen Kredit ursprünglich als Akquisitionskredit
für den Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung an einer börsennotierten französischen S.A. gewährt. Der Kredit war durch
ein Pfandrecht an den erworbenen Aktien dieser französischen S.A. besichert. Der Kredit sollte im Juli 2007 im Zuge einer
beabsichtigen Aufteilung der Kreditnehmerin zwischen zwei beherrschenden Anteilseignergruppen verlängert und geringfügig erhöht
werden. Die verpfändeten Aktien an der französischen S.A. sollten im Rahmen der Aufteilung teilweise freigegeben und das Pfandrecht
an den Aktien sollte durch ein Sicherungsrecht an einem in einer Zweckgesellschaft gebündelten Immobilienportfolio ersetzt
werden. Die Sicherheiten an den Aktien der französischen S.A. wurden freigegeben. Die Bestellung des vorgesehenen Sicherungsrechts
an dem Immobilienportfolio unterblieb allerdings. Erst nach einer Phase ohne jede Besicherung wurde ein Teil der zuvor freigegebenen
Aktien der französischen S.A. wieder an die HRE International verpfändet. Die aufgeteilte spanische Immobiliengesellschaft
geriet infolge der spanischen Immobilienkrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Kredit wurde im Jahr 2010 mit einem
erheblichen Abschlag von EUR 168.750.000 an eine andere Bank veräußert.
1
Frau von Oesterreich war seit April 2007 als Chief Risk Officer für die Bereiche Credit Risk Management, Risk Control und
Risk Management Operating Office verantwortlich. Sie gehörte dem Vorstand der HRE International bis zur Verschmelzung auf
die Gesellschaft im November 2008 an.
2
Herr Lamby war ab dem 1. Juli 2007 neben seiner Funktion als Sprecher des Vorstands für die Bereiche General Secretariat,
Internal Audit, Funding Transactions, Funding Group Functions, Funding Programs, Group Proprietary Positioning, Treasury,
WHI und HBFB/HPBI/other subsidiaries verantwortlich. Er gehörte dem Vorstand der HRE International bis zur Verschmelzung auf
die Gesellschaft im November 2008 an.
Die Gesellschaft wirft Frau von Oesterreich und Herrn Lamby im Wesentlichen vor, der Kreditvergabe zugestimmt zu haben, obwohl
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmerin nicht ausreichend gemäß § 18 KWG geprüft worden seien. Der Business Plan
der spanischen Immobiliengesellschaft sei nicht ausreichend plausibel gewesen, und die Kreditdienstfähigkeit der Kreditnehmerin
sei nicht ausreichend untersucht worden. Ferner sei eine erhebliche zeitliche Lücke zwischen der Freigabe der Sicherheiten
an den Aktien der französischen S.A. und der Bestellung neuer Sicherungsrechte am Immobilienportfolio (sog. Sicherheitenlücke)
hingenommen worden. Die vorgesehenen Sicherheiten seien zudem nicht ausreichend geprüft worden. Es sei nicht hinreichend klar
gewesen, welche Immobilien sich in dem Portfolio befinden würden, welches als Sicherheit dienen sollte. Schließlich liege
ein Verstoß gegen die konservative Kreditrisikostrategie der HRE International vor.
Die Beklagten, Frau von Oesterreich und Herr Lamby, wenden hiergegen unter anderem ein, dass die Prüfpflicht für eine Kreditgewährung
aus § 18 KWG nicht einschlägig gewesen sei, weil es vorliegend um die Prolongation eines bestehenden und nicht die Ausreichung
eines neuen Kredits gegangen sei. Eine Sicherheitenlücke sei für die Beklagten aus der Kreditvorlage nicht erkennbar gewesen.
Ferner sei die vereinbarte Sicherheitenstruktur mit einer Gleichrangerklärung, bestimmten Auflagen (sog. Financial Covenants)
und der Verpflichtung zur Neubestellung einer dinglichen Sicherheit ausgestaltet worden. Als Teil des Gesamtkonzepts der Umstrukturierung
sei die Entscheidung vertretbar und damit nicht pflichtwidrig gewesen. Der Kredit sei letztlich auch wieder mit Aktien der
französischen S.A. besichert worden. Die bei der Entscheidung vorliegenden Unterlagen seien als Entscheidungsgrundlage auch
ohne erkennbare Lücken gewesen. Deshalb seien nicht die vorgeworfenen Pflichtverletzungen für einen Schadenseintritt kausal
gewesen, sondern die allgemeine Marktentwicklung.
Der von der Gesellschaft gegenüber den beklagten ehemaligen Vorstandsmitgliedern geltend gemachte Schaden von EUR 168.750.000
entspricht der Differenz zwischen dem Nominalbetrag der ausstehenden Forderungen aus dem fraglichen Darlehen und dem Kaufpreis,
den die Gesellschaft bei Veräußerung des Darlehensengagements an eine andere Bank erhalten hat. Zusätzlich werden Prozesszinsen
in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit geltend gemacht.
Im Jahr 2012 hat die Gesellschaft Klage gegen Frau von Oesterreich und Herrn Lamby vor dem Landgericht München I eingereicht.
Die Klage der Gesellschaft wurde im Jahr 2015 ausgesetzt, da die behaupteten Pflichtverletzungen in einem anderen Rechtsstreit
Gegenstand eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens waren. Bei dem anderen Rechtsstreit handelte es sich um eine gegen
die HRE gerichtete Klage des Herrn Lamby, der damals auch Vorstandsmitglied der HRE war. Mit dieser Klage aus dem Jahr 2008
begehrte Herr Lamby die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung seines Vorstandsdienstvertrags durch
die HRE (die „
Kündigungsschutzklage
“). Die Kündigungsschutzklage war vor derselben Kammer des Landgerichts München I rechtshängig wie die Schadensersatzklage
der Gesellschaft gegen Herrn Lamby und Frau von Oesterreich und ist nach Angaben der HRE inzwischen durch Vergleich endgültig
erledigt. Gegenstand der Kündigungsschutzklage waren mehrere von der HRE geltend gemachte Pflichtverletzungen, unter anderem
auch die pflichtwidrige Verlängerung des an die spanische Immobiliengesellschaft ausgereichten Kredits im Jahr 2007. Die zuständige
Kammer des Landgerichts München I hat in der Kündigungsschutzklage Beweis zu den von der HRE behaupteten Pflichtverletzungen
durch Sachverständigengutachten erhoben. Aus Gründen der Prozessökonomie beschloss die zuständige Kammer ferner, die Schadensersatzklage
der Gesellschaft bis zum Vorliegen des Sachverständigengutachtens auszusetzen und das eingeholte Sachverständigengutachten
anschließend auch in den Schadensersatzprozess der Gesellschaft einzuführen, sofern die Parteien zustimmen.
Das Sachverständigengutachten liegt seit dem 22. Juni 2021 vor. Es kommt zu dem Schluss, dass bei Verlängerung des an die
spanische Immobiliengesellschaft ausgereichten Kredits kein zu beanstandendes Vorgehen des Herrn Lamby festzustellen sei.
Trotz der erkennbaren Sicherheitenlücke habe angesichts vertraglicher Mechanismen eine noch ausreichende Sicherungsstruktur
mit einem hinnehmbaren Risiko bestanden. Der Business Plan der spanischen Immobiliengesellschaft sei nicht per se unplausibel
gewesen. Ein Verstoß gegen die Prüfpflicht aus § 18 KWG liege nicht vor. Die Kreditentscheidung sei unter Risikoaspekten nicht
unvertretbar gewesen. Die Informationen in der Kreditvorlage seien eine hinreichende Entscheidungsgrundlage gewesen. Schließlich
liege auch kein Verstoß gegen die konservative Kreditrisikostrategie der HRE International vor.
Am 5. Mai 2022 hat das Landgericht München I mitgeteilt, dass es das Sachverständigengutachten im Schadensersatzprozess der
Gesellschaft gegen Herrn Lamby und Frau von Oesterreich zu verwerten beabsichtigt.
Nach Einschätzung der Sernetz Schäfer Rechtsanwälte PartmbB (im Folgenden „
Sernetz Schäfer
“), den Prozessvertretern der Gesellschaft im Schadensersatzprozess, vom 23. Juni 2022, ist ein Obsiegen der Gesellschaft
in der Schadensersatzklage nicht überwiegend wahrscheinlich. Diese Einschätzung hat Sernetz Schäfer am 27. März 2025 bestätigt.
Sie korreliert damit, dass sich aus den Feststellungen des Sachverständigengutachtens in der Kündigungsschutzklage des Herrn
Lamby keine Aspekte ergeben, welche das Vorbringen der Gesellschaft zu Pflichtverletzungen des Herrn Lamby unterstützen.
Laut Sernetz Schäfer gibt es Angriffspunkte gegen das Sachverständigengutachten und dessen Relevanz für die Feststellung der
Pflichtverletzungen. So sei die Sicherheitenlücke nicht im Rechtssinn durch andere vertragliche Mechanismen ausgeglichen worden,
da diese anderen Mechanismen nur schuldrechtliche Verpflichtungen darstellten und keine dingliche Wirkung hätten. Für Zwecke
der pbb-Schadensersatzansprüche sei auch die Beweislast anders als im Kündigungsschutzprozess. Denn im Schadensersatzprozess
müssten Frau von Oesterreich und Herr Lamby nachweisen, dass ihr Verhalten der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters entsprochen habe. Zudem enthalte das Sachverständigengutachten keine Angaben zum Verhalten von Frau von Oesterreich.
Im Ergebnis hält es Sernetz Schäfer aber nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Gesellschaft mit ihren Argumenten
durchdringt und im Rechtsstreit obsiegt und ein Gericht das festgestellte Verhalten im Ergebnis als pflichtwidrige Kreditverlängerung
bewertet. Die Gesamtaussagen des Sachverständigengutachtens ließen sich im Grundsatz auch auf Frau von Oesterreich übertragen,
da das Gutachten zum Ergebnis komme, dass die Kreditverlängerung insgesamt nicht zu beanstanden sei.
2.
|
Kredit zugunsten einer englischen Joint Venture-Gesellschaft
|
Die ehemaligen Vorstandsmitglieder der HRE International Frau von Oesterreich, Herr Lamby und Herr Thaker
3
sowie der ehemalige Vorsitzende des Aufsichtsrats der HRE International, Herr Funke, werden wegen Sorgfaltspflichtverletzungen
bei der Entscheidung über die Vergabe eines Kredits gesamtschuldnerisch auf Zahlung von nominal EUR 52.605.615 in Anspruch
genommen. Es geht dabei um einen Kredit, den die HRE International im Jahr 2007 an eine englische Immobilienzweckgesellschaft
gewährt hatte, an der die HRE International als einer von zwei Joint Venture-Partnern mittelbar zu 50% beteiligt war (im Folgenden
die „
Joint Venture-Gesellschaft
“). Vermittelt wurde diese 50%ige Beteiligung an der Joint Venture-Gesellschaft über zwei dazwischengeschaltete Gesellschaften,
an denen die HRE International (mittelbar) zu 100% beteiligt war. Der Kredit wurde notleidend und am 30. September 2010 mit
einem Abschlag von EUR 52.605.615 auf die FMS Wertmanagement AöR übertragen.
3
Herr Thaker wurde mit Wirkung zum 1. Februar 2007 zum ordentlichen Vorstandsmitglied der HRE International bestellt. Er verantwortete
das europäische Immobilienfinanzierungsgeschäft der HRE International bis zu deren Verschmelzung auf die pbb im November 2008.
Der Pflichtwidrigkeitsvorwurf gegenüber den Beklagten, Frau von Oesterreich, Herrn Lamby, Herrn Thaker und Herrn Funke basiert
auf der mittelbaren Beteiligung der HRE International von 50% an der Joint Venture-Gesellschaft. Aufgrund dieser Beteiligung
habe es sich bei dem Kredit um einen sogenannten Organkredit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KWG gehandelt. Die Regelungen
in § 15 KWG, die für die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats über Organkredite gelten, seien aber nicht eingehalten
worden. Weder habe der Vorstand einen einstimmigen Beschluss gefasst, noch habe der Aufsichtsrat zugestimmt. Die Kreditvorlage
für den Vorstand habe dabei ausdrücklich einen Hinweis auf einen Organkredit enthalten. Zudem hätten nach einem Vorstandsbeschluss
der HRE International aus dem Jahr 2006 keine Organkredite gewährt werden dürfen.
Herr Funke habe Kenntnis von der bevorstehenden Kreditvergabe an die Joint Venture-Gesellschaft gehabt und sei trotz Fehlens
eines Aufsichtsratsbeschlusses in seiner Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats nicht gegen die Kreditvergabe eingeschritten.
Die beklagten ehemaligen Vorstandsmitglieder machen hiergegen geltend, dass ein Organkredit nicht vorgelegen habe. Der Hinweis
auf einen Organkredit in der Vorstandsvorlage sei aufgrund einer vorläufigen Prüfung aufgenommen worden. Das vorläufige Prüfungsergebnis
habe sich aber letztlich nicht bestätigt. Der Vorstandsbeschluss, keine Organkredite zu vergeben, sei auf den vorliegenden
Kredit nicht anwendbar, da er sich ausschließlich auf Kredite an Organmitglieder im engeren Sinne beziehe. Es seien aber nicht
sämtliche Kredite im Sinne von § 15 Abs. 1 KWG gemeint gewesen. Zudem bestreiten die Beklagten einen kausalen Zusammenhang
zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Denn der Kredit wäre auch bei Befassung des Gesamtvorstands und des Aufsichtsrats
gewährt worden, so dass derselbe Schaden entstanden wäre. Das Kreditengagement sei damals unbedingt gewollt gewesen. Sämtliche
Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat hätten damals zugestimmt, wären sie befasst worden.
Herr Funke bzw. seine Erben machen ferner geltend, dass Herr Funke zu keinem Zeitpunkt ausreichende Informationen gehabt habe,
um erkennen zu können, dass ein Organkredit vergeben werde.
Die Gesellschaft macht einen Schaden von EUR 52.605.615 zuzüglich Prozesszinsen geltend. Der Betrag von EUR 52.605.615 entspricht
der Differenz zwischen dem ausgezahlten Kreditbetrag zzgl. den anteiligen entgangenen kapitalisierten Darlehenszinsen und
Gebühren (die Zinsen wurden während der Laufzeit des Engagements grundsätzlich kapitalisiert) und dem Betrag, zu dem das Kreditengagement
in 2010 auf die FMS Wertmanagement AöR übertragen wurde. Seit Rechtshängigkeit kommen Prozesszinsen in Höhe von 5%-Punkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz hinzu.
Die Beklagten machen geltend, dass der Wert, zu dem das Kreditengagement auf die FMS Wertmanagement AöR übertragen wurde,
unangemessen niedrig gewesen sei, so dass kein Schaden vorliege, der auf die Kreditgewährung zurückzuführen sei.
Das Verfahren ist in erster Instanz rechtshängig. Es wurde im Jahr 2015 ausgesetzt (s.o. Ziff. B.I.1.d.). Ein Sachverständigengutachten
zu diesem Fall wurde (bislang) nicht beauftragt.
Nach Einschätzung von Sernetz Schäfer vom 23. Juni 2022 ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Gesellschaft in
dem Verfahren gegen mindestens einen der Beklagten vollständig obsiegt. Diese Einschätzung hat Sernetz Schäfer am 27. März
2025 bestätigt. Der Anspruch sei mit einer Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Risiken behaftet. Zum einen sei fraglich,
ob ein Organkredit vorgelegen habe. Gemäß einer Verlautbarung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (Vorgängerbehörde
der BaFin) zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KWG sollen die Regeln für Organkredite bei nur mittelbaren Beteiligungen – wie im vorliegenden
Fall – nicht anwendbar sein. Diese Auffassung sei zwar für ein Gericht nicht verbindlich. Sie sei auch nicht überzeugend.
Dennoch sei eine Pflichtverletzung infrage gestellt, wenn das Handeln der Beklagten von der Verlautbarung des Bundesaufsichtsamts
für das Kreditwesen gedeckt gewesen sei. Auch eine Qualifizierung des Engagements als Organkredit aufgrund einer Kreditnehmereinheit
zwischen der HRE International und der Joint Venture-Gesellschaft i.S.d. § 19 Abs. 2 KWG sei wenig wahrscheinlich, da die
hierzu erforderliche Beherrschung des Darlehensnehmers durch die HRE International nicht dargelegt werden könne. Schließlich
sei der Vorstandsbeschluss der HRE International aus dem Jahr 2006, der Organkredite generell untersagte, hinsichtlich seiner
Reichweite nicht eindeutig. Es sei denkbar, dass sich der Vorstandsbeschluss nur auf Kredite an Organmitglieder im engeren
Sinne beziehe, aber nicht auf sämtliche Kredite im Sinne von § 15 KWG. Soweit Herr Funke (bzw. seine Erben) geltend machen,
er habe keine ausreichenden Informationen gehabt, um zu einem Eingreifen verpflichtet zu sein, sei zuzugestehen, dass die
Herrn Funke erteilten Informationen lückenhaft gewesen seien.
Ferner sei, so Sernetz Schäfer, der kausale Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht gesichert. Der Einwand,
sämtliche Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat hätten zugestimmt, wenn sie befasst worden wären, sei nicht unbeachtlich
(Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens). Gemäß einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018 könne ein solcher Einwand
rechtmäßigen Alternativverhaltens auch bei Kompetenzverstößen geltend gemacht werden, was nach früherer Rechtsprechung nicht
der Fall gewesen sei. Allerdings liege die Beweislast dafür, dass der Kredit von den Organen in der erforderlichen Form auch
tatsächlich genehmigt worden wäre, bei den Beklagten. Dabei sei das Beweismaß nicht vollständig geklärt. Möglicherweise genüge
bereits der Nachweis, dass vernünftig handelnde Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zugestimmt hätten.
Die Frage, ob das Kreditengagement zu einem unangemessen niedrigen Wert an die FMS Wertmanagement AöR übertragen worden sei,
müsste erforderlichenfalls durch ein Gutachten geklärt werden.
Insgesamt hält Sernetz Schäfer es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Gesellschaft im Rechtsstreit mit dem geltend
gemachten Anspruch obsiegt.
II.
|
Schadensersatzansprüche der HRE
|
Nachfolgend beschreiben wir Ansprüche, welche die HRE gegenüber ihren ehemaligen Organmitgliedern geltend macht. Es handelt
sich dabei um Regressansprüche, die aus den Aktionärsklagen resultieren. Die HRE wird von ehemaligen Aktionären wegen pflichtwidriger
Kapitalmarktkommunikation auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Wegen des daraus entstandenen Schadens nimmt die HRE ihre
ehemaligen Organmitglieder in Regress. Die von der HRE gegenüber ehemaligen Organmitgliedern geltend gemachten Regressansprüche
betreffen die Gesellschaft nicht direkt. Sie haben jedoch insofern Auswirkung auf die Gesellschaft, als diese Ansprüche unter
dieselben D&O-Versicherungspolicen fallen wie die pbb-Schadensersatzansprüche, und die Versicherungssumme insgesamt niedriger
ist als der Gesamtbetrag der Ansprüche, welche die HRE und die Gesellschaft gegenüber ihren ehemaligen Organmitgliedern geltend
machen (dazu Lit. C.).
1.
|
Gegenstand der Aktionärsklagen
|
In den Jahren 2008 bis 2012 haben ehemalige Aktionäre der HRE Schadensersatzklagen gegen die HRE erhoben. Die Kläger warfen
der HRE und ihren damaligen Vorstandsmitgliedern vor, im Zeitraum vom 11. Juli 2007 bis 4. Oktober 2008 fehlerhafte Kapitalmarktinformationen
veröffentlicht und veröffentlichungspflichtige Kapitalmarktinformationen unterlassen zu haben. Dabei ging es u.a. um die Berichterstattung
zu Collateralized Debt Obligation (sog. CDOs) und des damit verbundenen Wertberichtigungsbedarfs, nachdem die hierzu veröffentlichte
Ad hoc-Mitteilung der HRE vom 15. Januar 2008 zu einem Kurssturz der HRE-Aktie geführt hatte. Auch seien u.a. die Pressemitteilung
der HRE vom 3. August 2007, der Börsenzulassungsprospekt vom 10. September 2007 und die Ad-hoc-Mitteilung vom 15. Januar 2008
fehlerhaft gewesen. Der Wertberichtigungsbedarf sei zudem verspätet mitgeteilt worden. Ein weiterer wesentlicher Vorwurf bestand
darin, dass die HRE fehlerhaft und nicht rechtzeitig über bestehende Liquiditätsrisiken berichtet habe. Auslöser für diesen
Vorwurf waren die Ad hoc-Mitteilungen vom 29. September und 4. Oktober 2008, mit denen die HRE Rettungsmaßnahmen kommuniziert
hatte. Diese führten zu einem weiteren Kurssturz.
Seit dem Jahr 2010 lief beim OLG München ein Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die HRE und zwei ehemalige Vorstandsmitglieder.
Infolgedessen wurden die einzelnen Schadensersatzklagen zum weit überwiegenden Teil ausgesetzt. Die Feststellungsziele des
Kapitalanleger-Musterverfahrens bezogen sich dabei nur auf den Zeitraum bis zum 15. Januar 2008. Die für den Zeitraum danach
geltend gemachten Pflichtverletzungen waren nicht Gegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens und hätten erst im Anschluss
gerichtlich aufgearbeitet werden müssen. Das OLG München hat am 15. Dezember 2014 einen Musterentscheid erlassen, der die
Vorwürfe der Kläger teilweise bestätigt. Nach Rechtsbeschwerde beider Parteien und einer Entscheidung des BGH darüber vom
17. Dezember 2020 wurde der Musterentscheid teilweise rechtskräftig. Rechtskräftig wurde insbesondere die Feststellung, dass
die Ad-Hoc-Mitteilung der HRE vom 15. Januar 2008 nicht unverzüglich im Sinn des § 15 Abs. 1 WpHG, alte Fassung, veröffentlicht
worden sei, weil eine Mitteilungspflicht bereits am 8. Januar 2008 bestanden habe und die HRE nicht von der Pflicht zur Veröffentlichung
befreit gewesen sei. Außerdem wurde rechtskräftig festgestellt, dass einige Inhalte der Pressemitteilung vom 3. August 2007
fehlerhaft waren und davon auszugehen ist, dass die zu erwartenden Verluste der DEPFA-Gruppe aus dem Legacy-Portfolio im Börsenzulassungsprospekt
vom 10. September 2007 nicht zutreffend dargestellt waren.
Zum 31. Dezember 2021 waren noch 205 Schadensersatzklagen mit einem Gesamtstreitwert von ca. EUR 957 Millionen rechtshängig,
wobei ein Teil der Klagesumme in Fremdwährungen geltend gemacht wurde und daher Währungsschwankungen unterlag. Am 31. Mai
2022 hat die HRE in den beiden wirtschaftlich bedeutendsten Schadensersatzklagen mit dem Kläger einen Vergleich geschlossen
und zur Erledigung der Klagansprüche einen Vergleichsbetrag von EUR 190 Millionen gezahlt. Im Anschluss daran hat die HRE
auch sämtliche weiteren gegen sie gerichteten Schadensersatzklagen beendet, den weit überwiegenden Teil durch Vergleich. Insgesamt
hat die HRE Vergleichszahlungen in Höhe von ca. EUR 195 Millionen geleistet. Eine Aktionärsklage ist noch rechtshängig. Sie
richtet sich aber nicht mehr gegen die HRE, sondern gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der HRE. Die Abwehrkosten der beklagten
ehemaligen Vorstandsmitglieder werden durch die D&O-Versicherung gedeckt.
Gerichtliche Feststellungen zur Höhe des den Aktionärsklägern entstandenen Schadens liegen nicht vor, auch nicht hinsichtlich
derjenigen Schadensersatzansprüche, die Gegenstand des am 31. Mai 2022 geschlossenen Vergleichs sind. Aufgrund des oftmals
automatisierten Handels, bei dem innerhalb von Sekunden große Volumina an Käufen und Verkäufen abgewickelt werden, ist der
tatsächlich entstandene Kursdifferenzschaden häufig schwer festzustellen.
2.
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Schadensersatzansprüche der HRE gegen ehemaligen Vorstandsmitglieder wegen der Aktionärsklagen
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Die HRE macht geltend, dass ihr in Bezug auf die aus den Schadensersatzklagen entstandenen und noch entstehenden Kosten (v.a.
Vergleichszahlungen) Schadensersatzansprüche gegen ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder zustehen. Denn die Vorstandsmitglieder
seien für die pflichtgemäße Kapitalmarktkommunikation zuständig gewesen. Da sich die HRE gegen die Aktionärsklagen verteidigt
hat, hat sie noch keine Regressansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder gerichtlich geltend gemacht. Vielmehr hat sie
den früheren Organmitgliedern Georg Funke, Bettina von Oesterreich, Frank Lamby, Dr. Robert Grassinger, Tom Glynn, Dr. Markus
Fell, Cyril Dunne und Bo Heide-Ottosen in allen Schadensersatzklagen den Streit verkündet.
Hinsichtlich der Höhe des tatsächlichen Schadens, der den klagenden Aktionären insgesamt entstanden ist, kann die Gesellschaft
auf Basis der ihr vorliegenden Informationen keine genaueren Feststellungen treffen. Die von der HRE gezahlten Vergleichsbeträge
stellen im Verhältnis zu den in Anspruch genommenen Organmitgliedern nur insoweit einen Schaden dar, wie die HRE zum Ausgleich
eines entsprechenden Schadens der klagenden Aktionäre verpflichtet gewesen wäre. Eine Bindung der in Anspruch genommenen ehemaligen
Organmitglieder an den Vergleich gibt es nicht. Ebenso wenig gibt es gerichtliche Feststellungen zur Schadenshöhe, die Bindungswirkung
gegenüber den in Anspruch genommenen ehemaligen Organmitglieder entfalten könnten.
C.
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Im relevanten Zeitraum bestehende D&O-Versicherungen
|
Die HRE hat als Versicherungsnehmerin Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane
unterhalten. Versicherte Personen waren insbesondere die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der HRE und von damaligen
Tochtergesellschaften der HRE. In diesen Versicherungsschutz war auch die HRE International, zu deren Lasten die für die pbb-Schadensersatzansprüche
relevanten Pflichtverletzungen begangen wurden, einbezogen. Versicherungsschutz bestand bei den folgenden Versicherungsgesellschaften
(im Folgenden die „
D&O-Versicherer
“):
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Versicherungsgesellschaften
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Versicherungssumme
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Grundversicherer: Allianz Global Corporate & Specialty SE
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EUR 50 Millionen
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Erster Exzedent: Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
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EUR 25 Millionen
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Zweiter Exzedent: XL Insurance Company Limited
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EUR 25 Millionen
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Dritter Exzedent: Liberty Mutual Insurance Europe Limited
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EUR 12,5 Millionen
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Vierter Exzedent: Zurich Versicherung Aktiengesellschaft
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EUR 25 Millionen
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Fünfter Exzedent: AXA Corporate Solutions Assurance
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EUR 12,5 Millionen
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Die Versicherungsverträge mit der Allianz Global Corporate & Specialty SE („
AGCS
“) und der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft enthielten eine Wiederauffüllungsregelung. Danach sollte die einmal in
Anspruch genommene Versicherungssumme für weitere Versicherungsfälle in voller Höhe wieder zur Verfügung stehen, sofern es
sich um neue und separate Versicherungsfälle handelte. Hierdurch konnte sich der Versicherungsschutz um bis zu EUR 75 Millionen
erhöhen.
Sämtliche der oben aufgeführten D&O-Versicherungsverträge wurden mit Wirkung zum 12. Oktober 2008, 24:00 Uhr, aufgehoben.
Mit sämtlichen D&O-Versicherern wurde eine Nachmeldefrist von drei Jahren, d.h. bis zum 12. Oktober 2011, 24:00 Uhr, vereinbart.
Innerhalb dieser Frist gemeldete Versicherungsfälle aus dem Zeitraum bis zum Ende des Versicherungsvertrags fielen noch unter
den Versicherungsschutz. Mit der AGCS wurde eine weitere Nachmeldefrist bis zum 12. Oktober 2014 vereinbart, wobei die Versicherungssumme
innerhalb dieser zweiten Nachmeldefrist von EUR 50 Millionen auf EUR 25 Millionen reduziert wurde. Nach Auffassung der AGCS
und der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft sind während der vereinbarten Nachmeldefrist die Wiederauffüllungsregelungen
nicht mehr anwendbar. Sie verweisen hierzu auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen VUA 220904.
II.
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Meldungen an die D&O-Versicherungen und Versicherungsschutz
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Sämtliche in Lit. B. beschriebenen Schadensersatzansprüche wurden den D&O-Versicherern gemeldet.
–
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Die Ansprüche der HRE wegen Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 15. Januar 2008 wurden den D&O-Versicherern
erstmals am 17. Januar 2008 – also noch innerhalb der Laufzeit der Versicherungsverträge – gemeldet. Mit Schreiben vom 23.
Januar 2008 hat die HRE zudem die Wiederauffüllungssumme in Anspruch genommen; Der Grundversicherer hat den Erhalt der Inanspruchnahme
mit Schreiben vom 24. Januar 2008 bestätigt, der erste Exzedent mit Schreiben vom 22. Februar 2008.
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–
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Die Ansprüche der HRE wegen der behaupteten kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Liquiditätslage
der DEPFA-Gruppe hat die HRE dem Versicherungsmakler, der Dr. Axe Assekuranz Versicherungsmakler GmbH, in Form einer Umstandsmeldung
am 6. Oktober 2008 angezeigt. Mit weiteren Schreiben vom 9. und 13. Oktober 2008 erfolgten weitere Mitteilungen von Umständen.
Die HRE hat mit Blick auf die Wiederauffüllungssumme geltend gemacht, es handle sich bei den weiteren Aktionärsklagen um separate
Versicherungsfälle. Die D&O-Versicherer haben dies zurückgewiesen. Diese Informationen stammen von der HRE. Die zitierten
Schreiben liegen der Gesellschaft nicht in unterzeichneter Form vor.
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–
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Die Ansprüche der Gesellschaft gegen Herrn Lamby und Frau von Oesterreich wegen Verlängerung des Kredits an die spanische
Immobiliengesellschaft sind den D&O-Versicherern am 5. Oktober 2011, also noch innerhalb der Nachmeldefrist gemeldet worden.
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–
|
Die Ansprüche der Gesellschaft gegen Herrn Funke wegen der Kreditvergabe an die englische Joint-Venture-Gesellschaft sind
den D&O-Versicherern am 12. Oktober 2011, also am letzten Tag der Nachmeldefrist, gemeldet worden.
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–
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Die Ansprüche der Gesellschaft gegen Frau von Oesterreich, Herrn Lamby und Herrn Thaker wegen der Kreditvergabe an die englische
Joint-Venture-Gesellschaft sind der AGCS am 2. April 2012, also nach Ablauf der Nachmeldefrist, aber innerhalb der mit der
AGCS vereinbarten weiteren Nachmeldefrist mit geringerer Versicherungssumme (max. EUR 25 Millionen), gemeldet worden.
|
Somit fallen sämtliche pbb-Schadensersatzansprüche und HRE-Schadensersatzansprüche grundsätzlich unter den Versicherungsschutz.
Allerdings fallen die Ansprüche der Gesellschaft wegen der Kreditvergabe an die englische Joint-Venture-Gesellschaft (siehe
Ziff. B.I.2) nur unter den vollen Schutz, soweit sie sich gegen Herrn Funke als damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden richten.
Soweit sie sich gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder von Oesterreich, Lamby und Thaker richten, fallen die Ansprüche lediglich
unter den Schutz der zweiten Nachmeldefrist mit einer Versicherungssumme von maximal EUR 25 Millionen, da sie nach dem 12.
Oktober 2011, 24:00 Uhr, gemeldet wurden.
III.
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Grundsätze der Verteilung der Versicherungssumme auf die HRE und die Gesellschaft
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Sowohl die pbb-Schadensersatzansprüche als auch die HRE-Schadensersatzansprüche übersteigen in ihrem Nominalbetrag jeweils
die Gesamtversicherungssumme von EUR 150 Millionen. Erst recht reicht die zur Verfügung stehende Versicherungssumme nicht
zur Deckung sämtlicher Ansprüche aus. Dies gilt umso mehr, als ein Teil der Versicherungssumme, nach Auskunft der AGCS zum
11. April 2025 rund EUR 19 Millionen, bereits für Abwehrkosten der ehemaligen Organmitglieder als Beklagte der Schadensersatzansprüche
der Gesellschaft und der HRE sowie als Streitverkündete in den Aktionärsklagen verbraucht ist. Durch die Deckung dieser Kosten
reduziert sich die verbleibende Versicherungssumme.
In Konstellationen wie hier, in denen mehrere Versicherungsfälle um die Versicherungssumme konkurrieren, kann entweder die
Versicherungssumme anteilig auf die Ansprüche verteilt werden, oder einzelne Ansprüche erhalten Vorrang vor anderen. Die Frage
der richtigen Verteilung ist in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur noch nicht hinreichend geklärt:
–
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Nach einem Teil der Rechtsliteratur gilt das Prioritätsprinzip, d.h., dass der zuerst gemeldete Versicherungsfall vorrangig
gegenüber den danach gemeldeten Versicherungsfällen befriedigt wird. Im vorliegenden Fall würden dann die von der HRE bereits
im Jahr 2008 gemeldeten Ansprüche Vorrang vor den erst in 2011 bzw. 2012 gemeldeten Ansprüchen der Gesellschaft genießen.
Unterstellt man, dass die Ansprüche der HRE in Höhe von EUR 195 Millionen (Gesamtheit der Vergleichszahlungen) begründet sind,
wäre die Versicherungssumme von EUR 150 Millionen aufgebraucht. Für die Ansprüche der Gesellschaft stünde dann kein Versicherungsschutz
mehr zur Verfügung, es sei denn, die Wiederauffüllung würde entgegen der Auffassung der AGCS auch während der Nachmeldefrist
gelten, was rechtlich nicht geklärt und nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
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–
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Eine andere Auffassung in der Rechtsliteratur befürwortet statt des Prioritätsprinzips eine analoge Anwendbarkeit des Proportionalitätsprinzips
gemäß § 109 VVG. Danach wäre die Versicherungssumme proportional auf die im Versicherungszeitraum angemeldeten Ansprüche zu
verteilen. Unterstellt man, dass sämtliche Ansprüche der Gesellschaft in voller Höhe (ohne Berücksichtigung von Prozesszinsen
und Kosten) begründet sind, summieren sie sich auf einen Betrag von EUR 221.355.615. Unterstellt man weiter, dass die Ansprüche
der HRE in Höhe EUR 195 Millionen (Gesamtheit der Vergleichszahlungen) begründet sind, summieren sich die gesamten zu deckenden
Ansprüche auf einen Betrag in Höhe von EUR 416.355.615 (ohne Berücksichtigung von Prozesszinsen und Kosten). Der rein nominale
Anteil der Ansprüche der Gesellschaft läge bei rund 53,17%. Berücksichtigt werden auch bei Anwendung des Proportionalitätsprinzips
Ansprüche aber nur, wenn und soweit sie begründet sind, so dass das rein nominale Verhältnis nicht ausschlaggebend ist.
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Das OLG Frankfurt/M. entschied in einem Urteil Ende 2024, dass eine Verteilung der Versicherungssumme durch den Versicherer
nach dem Prioritätsprinzip im entschiedenen Fall ein zulässiger Verteilungsmaßstab sei (OLF Frankfurt/M., Urt. v. 29.11.2024
– 7 U 82/22). Es lässt sich nicht hinreichend zuverlässig vorhersagen, welche Verteilung der Versicherungssumme ein Gericht
im vorliegenden Fall als zulässig ansehen würde.
IV.
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Verteilung auf die Ansprüche unter Berücksichtigung der Begründetheit
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Da auch bei Anwendung des Proportionalitätsprinzips die Begründetheit der einzelnen Schadensersatzansprüche gegen ehemalige
Organmitglieder für die Frage der Verteilung der Versicherungssumme entscheidend ist, werden Erwägungen zur Begründetheit
der konkurrierenden Ansprüche nachfolgend kurz dargestellt.
1.
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pbb-Schadensersatzansprüche
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Die pbb-Schadensersatzansprüche und damit die Klagen der Gesellschaft sind nach Einschätzung ihrer Prozessanwälte nicht überwiegend
wahrscheinlich begründet.
Im Fall der Kreditverlängerung zugunsten einer spanischen Immobiliengesellschaft (s.o. Lit. B.I.1.) bestehen erhebliche Zweifel
am Vorliegen einer Pflichtverletzung. Ein Sachverständigengutachten, welches das Gericht im Schadensersatzprozess zu verwerten
beabsichtigt, hat kein Verhalten von Herrn Lamby festgestellt, welches eine Pflichtverletzung wahrscheinlicher macht. Auch
Sernetz Schäfer hält es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass eine Pflichtverletzung erfolgreich geltend gemacht werden
kann. Ohne eine Pflichtverletzung wird die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen. Ein teilweises Obsiegen kommt dann
nicht in Frage.
Auch im Fall des Darlehens an die englische Joint Venture-Gesellschaft bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Pflichtverletzung
(s.o. Lit. B.I.2.). Dies gilt auch für eine Pflichtverletzung von Herrn Funke. Hinsichtlich der Ansprüche gegen Frau von Oesterreich,
Herrn Thaker und Herrn Lamby ist der Versicherungsschutz zudem von vornherein auf EUR 25 Millionen begrenzt, da sie dem D&O-Versicherer
erst nach dem 12. Oktober 2011 gemeldet wurden.
2.
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HRE-Schadensersatzansprüche
|
Für die verlässliche Beurteilung der Begründetheit der HRE-Schadensersatzansprüche liegen der Gesellschaft nicht alle Informationen
vor, insbesondere nicht zur Höhe des Schadens. Allerdings liegt hier zumindest ein Urteil des BGH vor, in dem eine pflichtwidrige
Kapitalmarktkommunikation der HRE im Zusammenhang mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 15. Januar 2008 rechtskräftig festgestellt
wird. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die pflichtwidrige Kapitalmarktkommunikation auf einem pflichtwidrigen Verhalten
zumindest eines damaligen Vorstandsmitglieds beruht, da Kapitalmarktkommunikation in den Verantwortungsbereich des Vorstands
fällt. Zudem tragen die ehemaligen Vorstandsmitglieder nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG die Beweislast, dass sie insoweit hinreichend
sorgfältig gehandelt haben.
Keine gerichtlichen Feststellungen wurden dazu getroffen, in welcher Höhe den Aktionärsklägern tatsächlich ein Schaden entstanden
ist. Nur soweit den klagenden Aktionären ein Schaden entstanden ist, können sie Ersatz von der HRE verlangen, für den die
HRE ihre ehemaligen Organmitglieder in Regress nehmen kann. Ein Schaden der Aktionärskläger wäre aus einem Kursschaden zu
errechnen, was regelmäßig aufwendig und mit Unsicherheiten behaftet ist. Der regressfähige Schaden der HRE ist in jedem Fall
auf EUR 195 Millionen (zzgl. Kosten und Zinsen) begrenzt. Denn nur in dieser Höhe hat die HRE regressfähige Zahlungen an Aktionärskläger
geleistet.
Insgesamt ist somit weder der Wert der einzelnen Ansprüche noch das Wertverhältnis der pbb-Schadensersatzansprüche zu den
HRE-Schadensersatzansprüchen rechnerisch konkret ermittelbar. Jedoch ergibt sich aus den vorliegenden Informationen, dass
die HRE-Schadensersatzansprüche mit höherer Wahrscheinlichkeit begründet sind als die pbb-Schadensersatzansprüche, da jedenfalls
die schadensbegründende Pflichtverletzung bei den HRE-Schadensersatzansprüchen überwiegend wahrscheinlich ist, bei den pbb-Schadensersatzansprüchen
dagegen nicht.
D.
|
Kooperationsvereinbarung mit der HRE
|
Die HRE und die Gesellschaft haben am 17./29. August 2022 eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, in der sie gemeinsame
Vergleichsverhandlungen mit den D&O-Versicherern über eine Deckung der Schadensersatzansprüche der Gesellschaft und der HRE
vereinbart haben. Hierdurch sollte eine möglichst rasche Erledigung der Ansprüche herbeigeführt werden, welche die weitere
Erosion der Versicherungssumme durch Abwehrkosten verhindert, ferner das Risiko der Gesellschaft bei Unterliegen im Schadensersatzprozess
vermindert und auch eine Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und der HRE über eine Verteilung der Versicherungssumme
vermeidet. Ohne eine vergleichsweise Einigung mit den D&O-Versicherern wäre zu befürchten gewesen, dass die D&O-Versicherer
erst und nur dann leisten, wenn ein Gericht die pbb-Schadensersatzansprüche der Gesellschaft zugesprochen hat, und ferner
die rechtmäßige Aufteilung der Versicherungssumme zwischen der Gesellschaft und der HRE gerichtlich geklärt worden ist.
Die Kooperationsvereinbarung mit der HRE enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
–
|
Die Parteien werden gemeinsam und einheitlich mit den D&O-Versicherern über eine Deckung der HRE-Schadensersatzansprüche und
der pbb-Schadensersatzansprüche verhandeln.
|
–
|
Die Parteien werden sich ferner darum bemühen, mit ihren ehemaligen Organmitgliedern eine Einigung über ihre jeweiligen Schadensersatzansprüche
zu erreichen, um einen angemessenen Beitrag der ehemaligen Organmitglieder zu erzielen. Sofern eine Person von beiden Parteien
als ehemaliges Organmitglied in Anspruch genommen wird, werden die Parteien gemeinsam mit dieser Person verhandeln.
|
–
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Unabhängig von der Begründetheit der einzelnen Ansprüche der HRE und der Gesellschaft soll die HRE von den ersten EUR 15 Millionen,
die von den D&O-Versicherern im Vergleichsweg bezahlt werden, 60% erhalten, die Gesellschaft 40%. Wenn und soweit die D&O-Versicherer
darüber hinausgehende Beträge zahlen, soll die HRE vom darüber hinausgehenden Betrag 75% erhalten, die Gesellschaft 25%. Dieselbe
Aufteilung gilt auch für etwaige Beiträge, die von ehemaligen Organmitgliedern geleistet werden.
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–
|
Grundsätzlich ist keine Partei zum Abschluss eines Vergleichs mit den D&O-Versicherern und/oder den ehemaligen Organmitgliedern
verpflichtet. Wenn jedoch die Zahlung der D&O-Versicherer mindestens den Betrag von EUR 45 Millionen erreicht, sollen die
Parteien verpflichtet sein, einem Vergleich zur endgültigen Regelung ihrer Ansprüche zuzustimmen, auch wenn die ehemaligen
Organmitglieder der Parteien keine Beiträge leisten.
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–
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Die Vereinbarung mit der HRE steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung
der HRE. Diese Zustimmung der Gesellschafterversammlung der HRE wurde zeitnah erteilt, die Zustimmung des Aufsichtsrats der
Gesellschaft am 5. August 2022.
|
–
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Die Verpflichtung der Gesellschaft zum Abschluss eines Vergleichs steht in jedem Fall unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
Hauptversammlung der Gesellschaft, wobei die Aktionäre, die zur Niederschrift Widerspruch gegen den Zustimmungsbeschluss erheben,
zusammengerechnet nicht mehr als eine 10% Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft halten dürfen.
|
Für weitere Einzelheiten wird auf den in der
Anlage 2
zu Tagesordnungspunkt 16 abgedruckten vollständigen Wortlaut der Kooperationsvereinbarung mit der HRE verwiesen.
E.
|
Vergleich mit den D&O-Versicherern
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I.
|
Vergleichsverhandlungen
|
In den anschließenden Vergleichsverhandlungen der HRE und der Gesellschaft mit den D&O-Versicherern haben sich die D&O-Versicherer
grundsätzlich zu einer vergleichsweisen Lösung bereit erklärt. Sie haben allerdings Zweifel an der Berechtigung der geltend
gemachten Ansprüche geäußert, ferner Einwände aus dem Versicherungsverhältnis vorgebracht. Die AGCS und die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
haben u.a. dargelegt, weshalb die Wiederauffüllungsregelung keine Anwendung finde, so dass die zur Verfügung stehende Versicherungssumme
maximal EUR 150 Millionen betrage, abzüglich des Verbrauchs durch Abwehrkosten. Der Anspruch auf Wiederauffüllung sei mit
Ende des Versicherungsvertrags am 12. Oktober 2008 untergegangen, da er nicht während der Nachmeldefrist zur Verfügung stehe
und bis zum 12. Oktober 2008 keine weiteren Ansprüche in hinreichend konkreter Form angemeldet worden seien.
II.
|
Wesentlicher Inhalt des Vergleichs
|
Die D&O-Versicherer haben zunächst einen Vergleich zur Erledigung sämtlicher versicherten Ansprüche durch Zahlung von insgesamt
EUR 42,5 Millionen (abzüglich entstandener Abwehrkosten) angeboten. Nach weiteren Verhandlungen haben die D&O-Versicherer
ihr Angebot auf EUR 72,8 Millionen (abzüglich entstandener Abwehrkosten) verbessert. Die Gesellschaft hat sich am 11. April
2025 mit der HRE und den D&O-Versicherern auf eine Vergleichsvereinbarung geeinigt, die kurzfristig abgeschlossen wird.
Der Vergleich sieht vor, dass die D&O-Versicherer zur Abgeltung aller Ansprüche aus den Versicherungen einen Gesamtregulierungsbetrag
in Höhe von EUR 72,8 Millionen, abzüglich der bis zum Wirksamwerden des Vergleichs angefallenen Abwehrkosten – zum 11. April
2025 rund EUR 19 Millionen – bezahlen. Der Gesamtregulierungsbetrag in Höhe von EUR 72,8 Millionen setzt sich aus den folgenden
Beiträgen der einzelnen D&O-Versicherer zusammen:
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Versicherungsgesellschaften
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Anteil am Vergleichsbeitrag
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Grundversicherer: Allianz Global Corporate & Specialty SE
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EUR 37,5 Millionen
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Erster Exzedent: Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
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EUR 15 Millionen
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Zweiter Exzedent: AXA XL Insurance Company Limited
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EUR 13,5 Millionen
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Dritter Exzedent: Liberty Mutual Insurance Europe Limited
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EUR 5 Millionen
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Vierter Exzedent: Zurich Versicherung Aktiengesellschaft
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EUR 1,8 Millionen
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Die AXA Corporate Solutions Assurance als fünfter Exzedent ist nicht an dem Vergleich beteiligt. Sie wurde im Jahr 2020 mit
der AXA XL Insurance Company verschmolzen wurde. Der Anteil der AXA XL Insurance Company an der Vergleichssumme erfasst daher
den zweiten und den fünften Exzedentenvertrag. Von den EUR 13,5 Millionen entfallen EUR 12,5 Millionen auf den zweiten Exzedentenvertrag
und EUR 1 Million auf den fünften Exzedentenvertrag.
Von dem Gesamtregulierungsbetrag von EUR 72,8 Millionen sollen zunächst alle bis zum Wirksamwerden des Vergleichs anfallenden
Abwehrkosten abgezogen werden. Bis zum 11. April 2025 sind rund EUR 19 Millionen Abwehrkosten angefallen. Von dem verbleibenden
Betrag soll die Gesellschaft 40% der ersten EUR 15 Millionen erhalten sowie 25% des EUR 15 Millionen übersteigenden Zahlbetrags,
wie in der Kooperationsvereinbarung vorgesehen. Zur Vereinfachung der Abwicklung zahlen die D&O-Versicherer ihren jeweiligen
Anteil am Zahlbetrag an die HRE; die HRE leitet den der Gesellschaft zustehenden Anteil an die Gesellschaft weiter, ohne dass
der HRE Zurückbehaltungsrechte zustehen. Nach jetzigem Stand der Abwehrkosten würden der Gesellschaft somit aus dem Vergleich
EUR 15,7 Millionen zufließen.
Mit dem Vergleich sollen sämtliche Ansprüche der Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis abgegolten werden. Alle
Deckungsansprüche der versicherten Personen sowie sämtliche Ansprüche der HRE, der Gesellschaft und der weiteren mitversicherten
Unternehmen gegen die D&O-Versicherer werden erledigt. Demgemäß verpflichten sich die HRE und die Gesellschaft, keine weiteren
Ansprüche gegen ihre ehemaligen Organmitglieder geltend zu machen, die zu einem Deckungsanspruch gegen die D&O-Versicherer
führen können. Die Gesellschaft verpflichtet sich, hinsichtlich der pbb-Schadensersatzansprüche die Klagen zurückzunehmen.
Ferner stellen die HRE und die Gesellschaft jeweils die D&O-Versicherer von Deckungsansprüchen frei, die sie selbst durch
Inanspruchnahme von versicherten Personen ausgelöst haben. Für die HRE enthält der Vergleich insoweit allerdings eine Ausnahme.
Da die Rechtsstreitigkeiten der HRE mit der Witwe des ehemaligen CEO noch nicht einvernehmlich beendet werden konnten, ist
die HRE berechtigt, ihr gegenüber Regressansprüche geltend zu machen. Dies gilt jedoch nur, soweit es um Schäden geht, die
oberhalb der Versicherungssumme (abzüglich der geleisteten Abwehrkosten, der geleisteten Regulierungsbeträge und EUR 7,5 Millionen
aus der im nachfolgenden Absatz beschriebenen Rückstellungsakte) liegen, oder um Schäden, die aus anderen Gründen nicht versichert
sind (z.B. wegen wissentlicher Pflichtverletzung). Rein vorsorglich hat sich die Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der DEPFA
Deutsche Pfandbriefbank AG („
DEPFA
“) die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der DEPFA vorbehalten. Diese Ansprüche
stehen im Zusammenhang mit Wertpapierleihegeschäften mit der Sachsen LB-Gruppe in den Jahren 2005 und 2006. Ihre Geltendmachung
gegenüber den D&O-Versicherern ist jedoch bereits deshalb ausgeschlossen, weil hinreichende Anhaltspunkte für die Ansprüche
so spät identifiziert wurden, dass sie den D&O-Versicherern nicht innerhalb der Nachmeldefrist mitgeteilt wurden.
Der Vergleich enthält ferner Regelungen für nachlaufende Ansprüche der ehemaligen Organmitglieder im Zusammenhang mit den
HRE-Schadensersatzansprüchen bzw. den pbb-Schadensersatzansprüchen. Zum einen bildet AGCS eine sog. Rückstellungsakte mit
einem Betrag von EUR 7,5 Millionen, der nicht auf den Gesamtregulierungsbetrag von EUR 72,8 Millionen angerechnet wird, den
Auszahlungsbetrag also nicht reduziert. Aus der Rückstellungsakte sollen weitere Versicherungsleistungen, welche die D&O-Versicherer
aufgrund entsprechender Ansprüche der versicherten ehemaligen Organmitglieder erbringen müssen, bedient werden. Dabei geht
es insbesondere auch um Abwehrkosten, die noch nicht angefallen sind oder noch nicht in Rechnung gestellt wurden. Derartige
Kostenerstattungen werden der Rückstellungsakte ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vergleichs belastet, bis der Rückstellungsbetrag
aufgebraucht ist. Die D&O Versicherer haben sich damit einverstanden erklärt, dass auch weitere Abwehrkosten, die seit dem
12. April 2025 bis zum Wirksamwerden des Vergleichs anfallen, möglichst nicht mehr erstattet, sondern über die Rückstellungsakte
abgerechnet werden. Es ist zu erwarten, dass sich der endgültig auszuzahlende Vergleichsbetrag nicht mehr wesentlich durch
weitere Abwehrkosten reduziert. Bis die Rückstellungsakte aufgebraucht ist, müssen weder die HRE noch die pbb die D&O-Versicherer
von derartigen Kosten freistellen. Die Rückstellungsakte wird aufgelöst, wenn der Betrag von EUR 7,5 Millionen aufgebraucht
ist. Sie wird auch dann aufgelöst, wenn der Betrag zwar nicht aufgebraucht ist, aber sämtliche noch offenen Rechtsstreitigkeiten
und die daraus resultierenden Deckungs- und Erstattungsansprüche erledigt sind; ein nicht verbrauchter Rückstellungsbetrag
wird dann zwischen der HRE und der AGCS hälftig geteilt.
Im Hinblick auf die noch laufenden Rechtstreitigkeiten der HRE mit der Witwe des ehemaligen CEO wollen die D&O-Versicherer
ihre Freistellungsansprüche gegen die HRE, falls versicherte Personen die D&O-Versicherer trotz des Vergleichs in Anspruch
nehmen, in gewissem Umfang absichern. Deshalb wird von dem der HRE zustehenden Anteil am Gesamtauszahlungsbetrag ein Teilbetrag
von EUR 12 Millionen nicht an die HRE ausgezahlt, sondern von der AGCS treuhänderisch für die HRE gehalten. Wenn die letzten
bekannten und gemeldeten Verfahren über die relevanten Auseinandersetzungen erledigt sind und keine Deckungs- oder Kostenerstattungsansprüche
gegen die D&O-Versicherer mehr zu erwarten sind, ist der unverbrauchte Teil des Treuhandbetrags an die HRE auszuzahlen. Der
Treuhandbetrag wird ausschließlich aus dem Anteil der HRE an der Vergleichssumme entrichtet. Der Anteil der pbb bleibt hiervon
unberührt.
Die D&O-Versicherer haben sich verpflichtet, keine Ansprüche, die möglicherweise durch die Vergleichszahlung auf sie übergegangen
sind, geltend zu machen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das wirtschaftliche Ergebnis des Vergleichs nicht durch
mögliche Regressansprüche der D&O-Versicherer verändert wird.
Die Wirksamkeit des Vergleichs steht unter den aufschiebenden Bedingungen, dass die Gesellschafterversammlung der HRE zustimmt
und dass die Hauptversammlung der pbb zustimmt, ohne dass eine Minderheit, deren Anteile zusammen mindestens 10% des Grundkapitals
der Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt.
Für weitere Einzelheiten wird auf den in der
Anlage 1
zu Tagesordnungspunkt 16 abgedruckten vollständigen Wortlaut der Vergleichsvereinbarung verwiesen.
III.
|
Beteiligung der ehemaligen Organmitglieder an dem Vergleich und Eigenbeitrag
|
Die ehemaligen Organmitglieder, gegen die von der Gesellschaft pbb-Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, sind am
Vergleich nicht beteiligt. Sie haben eine Beteiligung am Vergleich sowie die Leistung eines eigenen Beitrags zur Kompensation
der entstandenen Schäden abgelehnt. Sie berufen sich darauf, dass die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unbegründet
seien. Deswegen seien sie auch nicht bereit, Zahlungen zu leisten oder sich anderweitig an einem Vergleich zu beteiligen.
F.
|
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Vergleichsvereinbarung
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Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die Gesellschaft nur dann auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder verzichten
oder sich darüber vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt
und nicht eine Minderheit, die mindestens 10% des Grundkapitals (dies entspricht 13.447.531 Aktien) erreicht, zur Niederschrift
des die Hauptversammlung beurkundenden Notars Widerspruch erhebt. Dies gilt gem. § 116 Satz 1 AktG entsprechend für Ansprüche
gegen (ehemalige) Mitglieder des Aufsichtsrats.
Maßgeblich für den Fristbeginn der Dreijahresfrist ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Ein Anspruch entsteht, sobald
der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt ist, also die Pflichtverletzung begangen und ein Schaden eingetreten ist. Die Dreijahresfrist
für die pbb-Schadensersatzansprüche begann spätestens mit der Klageerhebung am 24. Oktober 2012 und lief somit spätestens
mit Ablauf des Oktobers Jahres 2015 ab.
Der Vergleich mit den D&O-Versicherern stellt keinen Vergleich mit den Anspruchsgegnern über die pbb-Schadensersatzansprüche
dar. Denn diese sind nicht am Vergleich beteiligt. Jedoch verpflichtet sich die Gesellschaft in dem Vergleich mit den D&O-Versicherern,
die pbb-Schadensersatzansprüche nicht weiter geltend zu machen und die korrespondierenden Klagen zurückzunehmen.
Der Vergleich wird wirksam, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit von mindestens 10% des Grundkapitals
Widerspruch zur Niederschrift erhebt. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
G.
|
Wesentliche Gründe für die Vergleichsvereinbarung
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Der Aufsichtsrat und der Vorstand der Gesellschaft sind der Überzeugung, dass der Abschluss des Vergleichs im Unternehmensinteresse
der Gesellschaft liegt. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Die den pbb-Schadensersatzansprüchen zugrundeliegenden Sachverhalte liegen lange zurück. Die äußerst komplexen Verfahren sind
langwierig und befinden sich noch in der ersten Instanz. Ein Ende ist noch nicht abzusehen. Durch eine Beendigung der laufenden
Rechtsstreitigkeiten im Wege des Vergleichs mit den D&O-Versicherern können interne und externe Ressourcen für wichtige strategische
und operative Themen eingesetzt und so besser genutzt werden. Die Fortsetzung der Rechtsstreitigkeiten würde zudem ein nicht
unerhebliches Risiko des Unterliegens mit sich bringen, d.h., dass der Gesellschaft keinerlei Zahlungen zufließen würden,
weder von den Beklagten noch von den D&O-Versicherern.
Der Vergleichsbetrag ist der Höhe nach angemessen. Er liegt zwar deutlich unter den geltend gemachten Schäden. Allerdings
besteht nach Einschätzung der die Gesellschaft vertretenden Prozessanwälte, welche Vorstand und Aufsichtsrat für plausibel
halten, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Gesellschaft im Rechtsstreit über die pbb-Schadensersatzansprüche
obsiegt. Somit besteht ein hinreichend wahrscheinliches Risiko, dass die Gesellschaft bei Fortführung der Rechtsstreitigkeiten
im Ergebnis schlechter stünde.
Selbst wenn die Gesellschaft obsiegen würde, wäre nicht gesichert, dass ein derart hoher Schaden bei den Beklagten und den
D&O-Versicherern einbringlich wäre. Vielmehr bestünde das Risiko, dass ein Gericht in Anwendung des Prioritätsprinzips die
HRE-Schadensersatzansprüche als vorrangig gedeckt ansehen würde, und für die Gesellschaft keine nennenswerte Versicherungssumme
mehr übrigbliebe. Eine vollumfängliche Befriedigung der ohnehin unsicheren pbb-Schadensersatzansprüche wäre in jedem Fall
unwahrscheinlich. Demgegenüber führte der Vergleich zu einem sofortigen Liquiditätszufluss in zweistelliger Millionenhöhe.
Der Umstand, dass die beklagten ehemaligen Organmitglieder keine Eigenbeiträge zu dem Vergleich leisten, führt nicht dazu,
dass der Vergleich für die Gesellschaft ungünstig wird. Denn es ist auf Basis der bekannten Vermögenslage der beklagten ehemaligen
Organmitglieder nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Gesellschaft von diesen mit einem größeren Zufluss rechnen könnte.
Zudem ist der fehlende Anreiz der beklagten ehemaligen Organmitglieder, Zahlungen zu leisten, durch deren realistische Aussicht
geprägt, dass die Klagen abgewiesen und die Beklagten nicht zu Schadensersatz verurteilt werden.
H.
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Zusammenfassende Empfehlung von Aufsichtsrat und Vorstand
|
Nach der Überzeugung von Aufsichtsrat und Vorstand ist der vorgeschlagene Vergleich für die Gesellschaft insgesamt vorteilhaft
und dem Versuch einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche vorzuziehen.
Es ist aufgrund der dargelegten Umstände überwiegend wahrscheinlich, dass die Fortführung der Schadensersatzprozesse nicht
zu einem Zufluss in das Vermögen der Gesellschaft führt, sondern weitere Kosten verursacht. Zudem könnte die Gesellschaft
die rechtliche Aufarbeitung der Schadensersatzansprüche gegen die betroffenen Organmitglieder, die bereits seit über zehn
Jahren andauert, durch die Vergleichsvereinbarung nunmehr zügig, rechtssicher sowie endgültig abschließen. Aufsichtsrat und
Vorstand schlagen daher der Hauptversammlung vor, der Vergleichsvereinbarung zuzustimmen.
II.
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Text der Vergleichsvereinbarung (Anlage 1)
|
Deckungsvergleich
zwischen
Hypo Real Estate Holding GmbH
, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Peter Schad und den Prokuristen Harald Pospischil, Prinzregentenstraße 56, 80538
München („
HRE
“);
Deutsche Pfandbriefbank AG
, vertreten durch den Aufsichtsrat und den Vorstand, Parkring 28, 85748 Garching („
pbb
“);
– HRE und pbb zusammen die „
Gesellschaften
“ –
Allianz Global Corporate & Specialty SE
, Königinstraße 28, 80802 München („
AGCS
“);
Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
, Königinstraße 28, 80802 München („
AZ
“);
XL Insurance Company SE
, Direktion für Deutschland, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln („
AXA XL
“);
Liberty Specialty Markets Europe S.à.r.l.
, Zweigniederlassung Deutschland in Vollmacht für
Liberty Mutual Insurance Europe SE
, Direktion für Deutschland, Im Klapperhof 7-23, 50670 Köln („
Liberty
“);
Zurich Insurance Europe AG
, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main („
Zurich
“);
– AGCS, AZ, AXA XL, Liberty und Zurich zusammen die „
Versicherer
“ –
– die Gesellschaften und die Versicherer einzeln die „
Partei
“ und zusammen die „
Parteien
“ –
Präambel
(A)
|
Die HRE war eine bis zum Herbst 2009 börsennotierte Aktiengesellschaft. Sie wurde Ende 2016 formwechselnd in eine GmbH umgewandelt.
Die pbb war bis zu ihrem Börsengang im Juli 2015 eine Tochtergesellschaft der HRE.
|
(B)
|
Seit dem Jahr 2008 haben zahlreiche Anspruchsteller gegen die HRE und teilweise auch gegen deren damalige Vorstandsmitglieder
vor dem Landgericht München I Schadensersatzklagen erhoben (die „
Anlegerklagen
“). Die Kläger werfen der HRE und ihren damaligen Organmitgliedern vor, im Zeitraum vom 11. Juli 2007 bis 4. Oktober 2008
fehlerhafte Kapitalmarktinformationen veröffentlicht und veröffentlichungspflichtige Kapitalmarktinformationen unterlassen
zu haben, insbesondere ging es um nach Auffassung der Kläger in diesem Zeitraum unterlassene oder verspätet veröffentlichte
Ad hoc-Mitteilungen zu verschiedenen Themen sowie um die behauptete Fehlerhaftigkeit zahlreicher Verlautbarungen der HRE wie
u.a. der Ad hoc-Mitteilung vom 11. Juli 2007, der Ad hoc-Mitteilung, des Zwischenberichts und der Pressemitteilungen vom 23.
Juli 2007, der Pressemitteilung vom 3. August 2007, des Börsenzulassungsprospekts vom 10. September 2007, des Zwischenberichts
und der Pressemitteilung vom 7. November 2007, der Ad hoc-Mitteilung vom 15. Januar 2008, des Geschäftsberichts vom 27. März
2008, der Zwischenberichte vom 6. Mai 2008 und 13. August 2008 und der Ad hoc-Mitteilung vom 29. September 2008 sowie der
Aussagen, die damalige Vorstandsmitglieder in dem Zeitraum in Interviews, Investorenkonferenzen u.ä. gemacht haben (der „
HRE-Sachverhalt
“). Die HRE hat in den Anlegerklagen ihren damaligen Vorstandsmitgliedern den Streit verkündet; in einzelnen ausgewählten
Anlegerklagen hat die HRE zudem ihren damaligen Aufsichtsratsmitgliedern den Streit verkündet. Die damaligen Vorstandsmitglieder
sowie einzelne Aufsichtsratsmitglieder sind dem jeweiligen Rechtsstreit daraufhin als Nebenintervenienten beigetreten.
|
(C)
|
Am 31. Mai 2022 hat die HRE in den beiden wirtschaftlich bedeutendsten Anlegerklagen (Az. 22 O 783/09 und 35 O 19963/09) mit
dem dortigen Kläger einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und infolgedessen einen Vergleichsbetrag in Höhe von rund
EUR 190 Mio. gezahlt. Im Anschluss daran hat die HRE sämtliche gegen sie gerichtete Anlegerklagen beendet, den weit überwiegenden
Teil durch außergerichtliche Vergleiche und einen Vergleich nach §§ 17 ff. KapMuG a.F.
|
(D)
|
Gegenwärtig ist noch eine der Anlegerklagen rechtshängig, die sich gegen die Erbin des im Jahr 2018 verstorbenen damaligen
Vorstandsvorsitzenden der HRE (die „
CEO-Erbin
“) und gegen den damaligen Finanzvorstand der HRE richtet. Das Landgericht München I hat die Klage mit Urteil vom 24. Februar
2025 abgewiesen. Die Klägerseite hat fristwahrend Berufung eingelegt.
|
(E)
|
Die HRE ist der Auffassung, dass ihr in Bezug auf die aus den Anlegerklagen entstandenen und noch entstehenden Kosten (Verteidigungskosten,
Vergleichszahlungen etc.) Schadensersatzansprüche gegen ihre damaligen Organmitglieder wegen der Verletzung von Organpflichten
zustehen (die „
HRE-Regressansprüche
“). Sie hat deshalb u.a. mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 die damaligen Vorstandsmitglieder Dr. Markus Fell, Bettina von
Oesterreich, Frank Lamby, Bo Heide-Ottosen, Thomas Glynn und Cyril Dunne sowie die CEO-Erbin und die Erben des im Jahr 2021
verstorbenen damaligen Vorstandsmitglieds Dr. Robert Grassinger außergerichtlich in Anspruch genommen. Die in Anspruch genommenen
Personen stellen ihre Schadensersatzverpflichtung in Abrede. Schadensersatzansprüche aus anderen Sachverhalten als dem HRE-Sachverhalt
macht die HRE nicht geltend.
|
(F)
|
Die pbb hat im Oktober 2012 beim Landgericht München I (Az. 5 HK 22277/12) eine Klage gegen ihre früheren Organmitglieder
Bettina von Oesterreich, Frank Lamby, Harin Thaker und Georg Funke auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt rund
EUR 221 Mio. erhoben (die „
pbb-Regressansprüche
“). Gegenstand der Klage sind zwei Kreditentscheidungen, bei denen die Beklagten nach Auffassung der pbb ihre Organpflichten
verletzt haben (der „
pbb-Sachverhalt
“). Nach dem Tod des Georg Funke richtet sich die Klage insoweit nunmehr gegen die CEO-Erbin. Das Klageverfahren befindet
sich noch in erster Instanz.
|
(G)
|
Darüber hinaus hat sich die pbb vorbehalten, weitere Ansprüche als Rechtsnachfolgerin der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG
(„
DEPFA
“) gegen Herrn Heide-Ottosen und andere ehemalige Vorstandsmitglieder aus oder im Zusammenhang mit den seitens der DEPFA mit
der Sachsen LB-Gruppe in den Jahren 2005 und 2006 getätigten strukturierten Wertpapierleihgeschäften geltend zu machen (die
„
Möglichen Weiteren pbb-Ansprüche
“). Die pbb und die Versicherer sind sich einig, dass wegen der Möglichen Weiteren pbb-Ansprüche keine Deckung durch D&O-Versicherungen
der Versicherer besteht.
|
(H)
|
Die HRE-Regressansprüche und die pbb-Regressansprüche fallen nach Einschätzung der Parteien in das von der HRE für den Zeitraum
vom 1. Januar 2008 bis 12. Oktober 2008 mit einem daran anschließenden ersten Nachmeldezeitraum bis zum 12. Oktober 2011 abgeschlossene
D&O-Versicherungsprogramm, das sich aus einer Grundversicherung und mehreren Exzedentenversicherungen zusammensetzt (das „
D&O-Versicherungsprogramm
“). Das D&O-Versicherungsprogramm gewährt den in den Versicherungsverträgen definierten Personen, die bei der HRE oder bei
mitversicherten Unternehmen im Sinne der Versicherungsbedingungen tätig sind oder waren (die „
Versicherten Personen
“), Versicherungsschutz insbesondere bei der Inanspruchnahme auf Schadensersatz. Zu den Versicherten Personen gehören insbesondere
die Organmitglieder der HRE und der mitversicherten Unternehmen; zu den mitversicherten Unternehmen zählen auch die pbb und
deren Rechtsvorgänger. Infolgedessen sind sowohl die HRE-Regressansprüche als auch die pbb-Regressansprüche Gegenstand des
D&O-Versicherungsprogramms. Im Einzelnen besteht das D&O-Versicherungsprogramm aus den folgenden Versicherungsverträgen:
•
|
Grunddeckung bei der AGCS mit einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von EUR 50,0 Mio.;
|
•
|
1. Exzedentenversicherungsvertrag bei der AZ mit einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von EUR 25,0 Mio. nach EUR 50
Mio.;
|
•
|
2. Exzedentenversicherungsvertrag bei der AXA XL mit einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von EUR 25,0 Mio. nach EUR
75 Mio.;
|
•
|
3. Exzedentenversicherungsvertrag bei der Liberty mit einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von EUR 12,5 Mio. nach EUR
100 Mio.;
|
•
|
4. Exzedentenversicherungsvertrag bei der Zurich mit einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von EUR 25,0 Mio. nach EUR
112,5 Mio.;
|
•
|
5. Exzedentenversicherungsvertrag bei der AXA XL mit einer maximalen Versicherungssumme in Höhe von EUR 12,5 Mio. nach EUR
137,5 Mio.
|
Die Versicherungssumme, die für die HRE-Regressansprüche und die pbb-Regressansprüche grundsätzlich zur Verfügung stünde,
beläuft sich daher auf insgesamt maximal EUR 150 Mio. Davon hat die AGCS, die derzeit den Versicherten Personen aus dem Grundvertrag
vorläufigen Versicherungsschutz in Form von Abwehrdeckung gewährt, bis zum 15. April 2025 insgesamt EUR 18.908.381,61 für
Abwehrkosten Versicherter Personen aufgewandt. Die AGCS rechnet noch mit weiteren Abwehrkosten aus den laufenden Verfahren,
deren Abrechnung in Ziff. 1.6 und Ziff. 3 geregelt ist.
|
(I)
|
Die HRE ist der Auffassung, dass die Versicherer verpflichtet sind, die Versicherten Personen von den HRE-Regressansprüchen
freizustellen. Die Versicherer sind dem entgegengetreten und stellen den Versicherungsschutz bereits teilweise dem Grunde
nach infrage. Es gebe zudem bislang keine Pflichtverletzungen, die gerichtlich festgestellt seien.
|
(J)
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Die pbb ist der Auffassung, dass die Versicherer verpflichtet sind, die Versicherten Personen von den pbb-Regressansprüchen
freizustellen. Auch dem sind die Versicherer entgegengetreten.
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(K)
|
Zur Vermeidung langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen beabsichtigen die Parteien, unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen
Standpunkte zur Haftung und Deckung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für etwaige Rechtsstreitigkeiten
eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Haftpflicht- und Deckungsansprüche aus dem D&O-Versicherungsprogramm zu treffen.
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(L)
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Die CEO-Erbin macht gegen die HRE angeblich offene Vergütungs- und Versorgungsansprüche ihres verstorbenen Ehemanns sowie
angebliche Ansprüche aus Witwenversorgung geltend. Ihre Tochter macht gegen die HRE angebliche Ansprüche aus Waisenversorgung
geltend. Hierzu sind Klagen beim Landgericht München I anhängig. Die HRE hatte beabsichtigt, die Auseinandersetzungen einvernehmlich
zu beenden. Eine Einigung mit der CEO-Erbin und ihrer Tochter konnte jedoch nicht erzielt werden. Deshalb ist es für die HRE
unabdingbar, dass sie ungeachtet des Abschlusses dieses Deckungsvergleichs auch in Zukunft noch HRE-Regressansprüche gegen
die CEO-Erbin geltend machen kann.
|
(M)
|
Die CEO-Erbin war als einzige der ehemaligen Vorstandsmitglieder bzw. deren Rechtsnachfolger nicht bereit, die am 31. Mai
2023 auslaufende Vereinbarung zur vorsorglichen Verjährungshemmung der HRE-Regressansprüche zu verlängern. Deshalb sah sich
die HRE insoweit gezwungen, vorsorglich verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zweck hat sie in einem der Klageverfahren
der CEO-Erbin wegen der HRE-Regressansprüche eine Hilfswiderklage gegen die CEO-Erbin erhoben und zudem mit den HRE-Regressansprüchen
hilfsweise gegen die Klageforderung der CEO-Erbin aufgerechnet.
|
(N)
|
Die Vereinbarungen zur vorsorglichen Verjährungshemmung der HRE-Regressansprüche mit den übrigen ehemaligen Vorstandsmitgliedern
bzw. deren Rechtsnachfolgern wurden mehrfach verlängert, zuletzt unmittelbar vor Zustandekommen dieses Deckungsvergleichs.
|
Vor diesem Hintergrund schließen die Parteien den folgenden Deckungsvergleich, der die Regulierung der in dieser Präambel
genannten Sachverhalte und aller damit unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehender möglicher Deckungsansprüche wie
nachfolgend beschrieben regelt (der „
Deckungsvergleich
“). Die Versicherer stellen nochmals klar, dass sie mit dem Deckungsvergleich eine Haftung der Versicherten Personen weder
anerkennen noch feststellen.
1.
|
Zahlungspflichten der Versicherer
|
1.1
|
Zur Regulierung des HRE-Sachverhalts und des pbb-Sachverhalts werden die Versicherer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 72,8 Mio. (der „
Gesamtregulierungsbetrag
“) abzüglich der bereits gemäß Ziff. 1.6 geleisteten Zahlungen auf das nachfolgend benannte Konto der HRE zahlen, wobei die
AGCS den in Ziff. 2 genannten Teilbetrag nach den dort festgelegten Regelungen zunächst zu Sicherungszwecken einbehält. Die
Zahlung erfolgt vorrangig zur Regulierung der pbb-Regressansprüche und nachrangig zur Regulierung der HRE-Regressansprüche.
|
1.2
|
Die HRE ist verpflichtet, von den nach Ziff. 1.1 erhaltenen Zahlungen 40% aus EUR 15 Mio. und 25% aus dem über EUR 15 Mio.
hinausgehenden Betrag nach Eingang der jeweiligen Zahlung an die pbb weiterzuleiten. Im Verhältnis zwischen der HRE und der
pbb wird klargestellt, dass die pbb hinsichtlich des in Ziff. 2 geregelten Treuhandbetrags keinerlei Rechte und Pflichten
treffen, sodass sie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 3 Mio. von der HRE erhält, der fällig wird, wenn die Mitteilung
der AGCS gemäß Ziff. 2.2 vorliegt und der Zahlbetrag der AGCS gemäß Ziff. 1.5 eingegangen ist. Die HRE nimmt die Zahlung des
der pbb zustehenden Anteils treuhänderisch für die pbb entgegen; die Pflicht zur Weiterleitung übernimmt die HRE gegenüber
der pbb einwendungs- und einredefrei. Die Zahlungspflicht der Versicherer gilt jeweils mit der Zahlung an die HRE als erfüllt,
unabhängig davon, ob die HRE den auf die pbb entfallenden Betrag an die pbb weiterleitet.
|
1.3
|
Die Zahlungen an die HRE erfolgen auf folgendes Bankkonto:
|
Kontoinhaberin:
|
Hypo Real Estate Holding GmbH
|
IBAN:
|
DE89 7002 0270 0062 3439 31
|
BIC:
|
HYVEDEMMXXX (UniCredit Bank GmbH)
|
Verwendungszweck:
|
Vergleich HRE
|
|
Die HRE wird den Zahlungseingang gegenüber den jeweiligen Versicherern unverzüglich bestätigen.
|
1.4
|
Von dem in Ziff. 1.1 genannten Gesamtregulierungsbetrag zahlen die Versicherer jeweils als Einzelschuldner folgende Beträge
(die „
Regulierungsbeträge
“):
a)
|
AGCS:
|
EUR 37,5 Mio.;
|
b)
|
AZ:
|
EUR 15,0 Mio.;
|
c)
|
AXA XL:
|
EUR 13,5 Mio. (davon entfallen EUR 12,5 Mio. auf den 2. Exzedentenvertrag und EUR 1 Mio. auf den 5. Exzedentenvertrag);
|
d)
|
Liberty:
|
EUR 5,0 Mio.;
|
e)
|
Zurich:
|
EUR 1,8 Mio.
|
Die Zahlungspflicht wird jeweils einwendungs- und einredefrei übernommen.
|
1.5
|
Die Zahlbeträge nach Ziff. 1.4 (hinsichtlich der AGCS abzüglich der bereits gemäß Ziff. 1.6 geleisteten Zahlungen und abzüglich
des Treuhandbetrags gemäß Ziff. 2) sind innerhalb von acht Wochen fällig, nachdem (a) die Wirksamkeitsbedingungen gemäß Ziff.
7.1 eingetreten sind, (b) die HRE den Versicherern den Eintritt der Bedingung gemäß Ziff. 7.1a) mitgeteilt hat und (c) die
pbb den Versicherern den Eintritt der Bedingung gemäß Ziff. 7.1b) mitgeteilt hat.
|
1.6
|
Der Regulierungsbetrag der AGCS gemäß Ziff. 1.4 reduziert sich um die Abwehrkosten, die aufgrund des oder im Zusammenhang
mit dem HRE-Sachverhalt oder dem pbb-Sachverhalt entstanden sind und bis zum Tag des Wirksamwerdens des Deckungsvergleichs
gemäß Ziff. 7.1 Satz 1 von der AGCS berechtigterweise ausgezahlt worden sind.
a)
|
Die AGCS erklärt, dass sich die bis zum 11. April 2025 (einschließlich) abgerechneten Abwehrkosten auf insgesamt EUR 18.908.381,61
belaufen und hat den Gesellschaften hierzu Informationen zur Plausibilisierung zur Verfügung gestellt. Die Gesellschaften
halten die Höhe dieser Abwehrkosten für plausibel und werden daher die Berechtigung der AGCS, diese ausgezahlt zu haben, im
Nachhinein nicht angreifen.
|
b)
|
Zu den vom 12. April 2025 bis zum Tag des Wirksamwerdens des Deckungsvergleichs gemäß Ziff. 7.1 Satz 1 gegebenenfalls noch
anfallenden Abwehrkosten wird die AGCS den Gesellschaften spätestens mit der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht nach Ziff. 1.1,
1.5 eine nachvollziehbare Aufstellung übermitteln. Zur Vereinfachung der Abwicklung dieses Deckungsvergleichs wird die AGCS
jedoch, soweit rechtlich möglich, gegebenenfalls noch anfallende Abwehrkosten bis zum 9. Juni 2025 nicht auszahlen, damit
eine etwaige Regulierung bislang nicht feststehender Abwehrkosten möglichst über die Rückstellung gemäß Ziff. 3 läuft.
|
c)
|
Sollte der Bundesrechnungshof gegenüber der HRE zu Prüfungszwecken Belege für die abzugsfähigen Kosten verlangen (zum Nachweis
dieser Voraussetzung reicht eine schriftliche Versicherung der HRE aus), wird die AGCS auf schriftliche Anforderung der HRE
die Belege in der bei ihr vorhandenen Form zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der Abwehrkosten in Ziff. 1.6a) gilt diese
Pflicht bis zum 31. Dezember 2028.
|
|
2.1
|
Die AGCS zahlt einen Teil des Regulierungsbetrags (Ziff. 1.4) in Höhe von EUR 12,0 Mio. (der „
Treuhandbetrag
“) zur Sicherung von etwaigen Freistellungsansprüchen gegen die HRE zunächst nicht an die HRE aus, sondern verwahrt ihn nach
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen treuhänderisch für die HRE.
|
2.2
|
Die AGCS verwahrt den Treuhandbetrag auf der Akte SF-DEFF26078123 (die „
Treuhandakte
“). Für die Fälligkeit dieser Pflicht gilt Ziff. 1.5 entsprechend. Die AGCS wird die HRE informieren, sobald sie die Treuhandakte
eingerichtet hat. Der Treuhandbetrag wird von der AGCS als homogener Teil des Umlaufvermögens der AGCS verwaltet und nicht
separiert.
|
2.3
|
Der Treuhandbetrag dient den Versicherern als Sicherheit für ihre etwaigen, in Ziff. 5.1 bis Ziff. 5.7 geregelten Freistellungsansprüche
gegen die HRE. Die AGCS ist berechtigt, unter folgenden Bedingungen von dem Treuhandbetrag Zahlungen an den betroffenen Versicherer
vorzunehmen:
a)
|
Wenn und soweit die HRE einen Freistellungsanspruch nach Ziff. 5.3 oder Ziff. 5.4d) nicht fristgerecht erfüllt, ist der betroffene
Versicherer berechtigt, die AGCS durch eine Mitteilung zur Auszahlung eines Teils des Treuhandbetrags anzuweisen, der der
Höhe seines Freistellungsanspruchs entspricht (der „
Erfüllungsbetrag
“). Die Mitteilung ist an die AGCS und die HRE zu richten. Handelt es sich bei dem betroffenen Versicherer um die AGCS, reicht
eine Mitteilung an die HRE.
|
b)
|
Die AGCS zahlt den Erfüllungsbetrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung gemäß lit. a) an den betroffenen Versicherer
aus. Wenn es sich bei dem betroffenen Versicherer um die AGCS handelt, erfolgt die Auszahlung, indem die AGCS den Treuhandbetrag
in der Treuhandakte um den Erfüllungsbetrag reduziert und dies in der Akte entsprechend vermerkt.
|
c)
|
Wenn und soweit aufgrund rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Streitbeilegung zwischen den betroffenen Parteien
verbindlich feststeht, dass Freistellungsansprüche, zu deren Erfüllung der Versicherer Zahlungen von dem Treuhandbetrag erhalten
hat, tatsächlich nicht bestanden haben, ist der insoweit begünstigte Versicherer zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen
Gelder, die von dem Treuhandbetrag stammen, verpflichtet. Sollte die Treuhandakte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen,
erfolgt die Zahlung des betroffenen Versicherers unmittelbar an die HRE. Sollte die Treuhandakte noch bestehen, erfolgt die
Zahlung an die AGCS, die den Betrag der Treuhandakte gutschreibt. Handelt es sich bei dem betroffenen Versicherer um die AGCS
und sollte die Treuhandakte noch bestehen, erfolgt die Rückzahlung, indem die AGCS den Betrag der Treuhandakte gutschreibt.
|
|
2.4
|
Für die Berechnung vor Auskehrung des Treuhandbetrags an die HRE gemäß Ziff. 2.6 gilt:
a)
|
Der anfängliche Treuhandbetrag erhöht sich um einen Betrag (der „
Zusatz-Betrag
“), der auf dem Referenzzinssatz für die Währung Euro (European Short-Term Rate, „
ESTR
“) – bezogen auf den anfänglichen Treuhandbetrag von EUR 12,0 Mio. oder einen gegebenenfalls durch Auszahlungen gemäß Ziff.
2.3 geminderten Betrag – basiert.
|
b)
|
Zur Berechnung des Zusatz-Betrags eines Kalenderjahres wird das Mittel der Raten der ESTR zum 31.12. des Vorjahres und 31.03./30.06./30.09.
des jeweiligen Kalenderjahres gebildet und auf den auf der Treuhandakte bestehenden anfänglichen Treuhandbetrag, abzüglich
gegebenenfalls bereits erfolgter Auszahlungen, bezogen. Erfolgen Auszahlungen innerhalb eines Kalenderjahres, wird der zur
Berechnung des Zusatz-Betrags heranzuziehende Treuhandbetrag entsprechend taggewichtet reduziert.
|
c)
|
Der Zusatz-Betrag wird der Treuhandakte jährlich oder als vorläufige Pauschale vorab gutgeschrieben und steht ebenfalls für
den Sicherungszweck zur Verfügung. Es wird klargestellt, dass der Ausweis des Zusatz-Betrags vor Schließung der Treuhandakte
nur informatorisch und unverbindlich ist. Der tatsächlich verbindliche Zusatz-Betrag wird erst mit der Schließung der Treuhandakte
konkret berechnet und gemäß Ziff. 2.6 an die HRE ausgekehrt.
|
|
2.5
|
Die AGCS stellt der HRE zum 31. Januar eines jeden Jahres auf Wunsch einen Bericht zur Verfügung, in dem der aktuelle finanzielle
Stand der Treuhandakte zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres einschließlich des Zusatz-Betrags und etwaiger Abbuchungen
ausgewiesen wird.
|
2.6
|
Die Treuhandakte wird innerhalb eines Monats geschlossen und ein etwaiger verbliebener Treuhandbetrag einschließlich der aufgelaufenen
Zinsen an die HRE ausgekehrt, nachdem
a)
|
über die letzten den Versicherern und der HRE bekannten und gemeldeten rechtshängigen Ansprüche oder die letzten laufenden
Verfahren im Zusammenhang mit dem HRE-Sachverhalt rechtskräftig entschieden worden ist oder die Streitigkeiten anderweitig
beigelegt worden sind; und
|
b)
|
über sämtliche HRE-Regressansprüche gegen die CEO-Erbin rechtskräftig entschieden worden ist oder die Streitigkeiten anderweitig
beigelegt worden sind und diesbezüglich ein Deckungsstreit nicht zu erwarten steht; und
|
c)
|
keine Mitteilungen nach Ziff. 2.3a) vorliegen, die noch nicht erledigt sind.
|
|
3.
|
Rückstellung für künftige Versicherungsleistungen
|
3.1
|
Die AGCS als Grundversicherer des D&O-Versicherungsprogramms wird ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vergleichs gemäß Ziff.
7.1 Satz 1 über die Akte SF-DEFF26078123 (die „
Rückstellungsakte
“) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen künftige Versicherungsleistungen unter dem D&O-Versicherungsprogramm für den
HRE-Sachverhalt und den pbb-Sachverhalt erbringen, sofern eine Versicherte Person auch unter Berücksichtigung dieses Deckungsvergleichs
von den Versicherern des D&O-Versicherungsprogramms noch Abwehrkostendeckung und/oder Freistellung von Haftungsansprüchen
verlangen kann.
|
3.2
|
Die AGCS bildet für die Rückstellungsakte eine Reserve über einen Betrag in Höhe von EUR 7,5 Mio. (der „
Rückstellungsbetrag
“). Für die Fälligkeit der Reservebildung gilt Ziff. 1.5 entsprechend. Die Reservebildung erfolgt zusätzlich zu der auf die
AGCS entfallenden Zahlung gemäß Ziff. 1.1, 1.4.
|
3.3
|
Versicherungsleistungen nach Ziff. 3.1 werden nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen des D&O-Versicherungsprogramms
und der gesetzlichen Regelungen gewährt. Die AGCS wird die Gesellschaften und Versicherer über jede insofern relevante Deckungsanfrage
unverzüglich nach deren Eingang informieren. Die AGCS ist zur Regulierung von Ansprüchen Versicherter Personen aus oder im
Zusammenhang mit dem HRE-Sachverhalt und dem pbb-Sachverhalt aus der Rückstellungsakte berechtigt, wenn die Ansprüche aus
ihrer Sicht begründet sind und die AGCS ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist.
|
3.4
|
Die AGCS wird bei der Durchführung der Regulierung diejenige Sorgfalt walten lassen, welche sie in eigenen Angelegenheiten
als Versicherer anzuwenden pflegt.
|
3.5
|
Die Abrechnung über die Rückstellungsakte, insbesondere über die von dort gezahlten Versicherungsleistungen, wird die AGCS
jeweils binnen vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch die HRE durchführen. Abgerechnet wird letztmalig
a)
|
zu dem Zeitpunkt, in dem die Rückstellungsakte kein Guthaben mehr aufweist; oder
|
b)
|
zum 31. Dezember des Jahres, in dem über die letzten der AGCS und der HRE bekannten und gemeldeten rechtshängigen Ansprüche
oder laufenden Verfahren im Zusammenhang mit dem HRE-Sachverhalt und dem pbb-Sachverhalt rechtskräftig entschieden ist oder
die Streitigkeiten anderweitig beigelegt worden sind.
|
Ein etwaiger nicht verbrauchter Rückstellungsbetrag wird zwischen der HRE und der AGCS hälftig geteilt. Sollte die Treuhandakte
im Zeitpunkt der Schlussrechnung noch nicht gemäß Ziff. 2.6 geschlossen sein, schreibt die AGCS den Anteil der HRE der Treuhandakte
gut, sodass der Betrag den Versicherern noch als Sicherheit zur Verfügung steht. Sollte die Treuhandakte im Zeitpunkt der
Schlussrechnung bereits gemäß Ziff. 2.6 geschlossen sein, überweist die AGCS den Anteil der HRE innerhalb eines Monats nach
der Schlussabrechnung auf das Konto der HRE.
|
3.6
|
Etwaige Kostenerstattungen aus den laufenden Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem HRE-Sachverhalt und dem pbb-Sachverhalt
werden der Rückstellungsakte ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Deckungsvergleichs gutgeschrieben (vor diesem Zeitpunkt
reduzieren sich die nach Ziff. 1.6 abzugsfähigen Abwehrkosten). Sollten Versicherte Personen – gleich aus welchem Rechtsgrund
– zu Rückzahlungen empfangener Versicherungsleistungen verpflichtet sein, die von der Rückstellungsakte stammen, sind diese
Rückzahlungen der Rückstellungsakte gutzuschreiben; sollte die Rückstellungsakte bereits aufgelöst sein, zahlt die AGCS die
Hälfte der erhaltenen Rückzahlung an die HRE aus.
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3.7
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Der Umstand, dass die AGCS die Rückstellungsakte und die Treuhandakte unter derselben Aktennummer führt, hat allein AGCS-interne
Gründe, ohne dass dies Auswirkungen auf die Durchführung dieses Deckungsvergleichs hat.
|
4. Abgeltungs- und Erledigungswirkung
4.1
|
Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit
a)
|
dem Eintritt der aufschiebenden Bedingungen gemäß Ziff. 7.1;
|
b)
|
der vollständigen Leistung der durch die einzelnen Versicherer jeweils zu erbringenden Regulierungsbeträge gemäß Ziff. 1.4
(abzüglich der gemäß Ziff. 1.6 abziehbaren Abwehrkosten und abzüglich des Treuhandbetrags gemäß Ziff. 2); und
|
c)
|
der vollständigen Erfüllung der Pflichten gemäß Ziff. 2.2 und Ziff. 3.2
|
die Versicherungssummen aller am D&O-Versicherungsprogramm beteiligter Versicherer als in voller Höhe erschöpft gelten und
die HRE-Regressansprüche sowie die pbb-Regressansprüche unabhängig von ihrem Bestehen und ihrer Durchsetzbarkeit einvernehmlich
erledigt sind, soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich anders geregelt. Sämtliche Deckungsansprüche der Versicherten
Personen, der Gesellschaften und sonstiger mitversicherter Unternehmen gegenüber den Versicherern sind abgegolten und erledigt,
soweit die Parteien über die Deckungsansprüche nach den vertraglichen Regelungen und dem Versicherungsvertragsgesetz verfügungsbefugt
sind. Die Abgeltungs- und Erledigungswirkung gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder künftige, bekannte oder
unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt; insbesondere sind
sich die Parteien einig, dass unter dem D&O-Versicherungsprogramm keine weiteren Ansprüche gegen die Versicherer mehr geltend
gemacht werden können, insbesondere aufgrund und im Zusammenhang mit dem HRE-Sachverhalt und dem pbb-Sachverhalt. Die pbb
bestätigt vorsorglich, dass sie gegenüber den beteiligten Versicherern keine Ansprüche wegen der Möglichen Weiteren pbb-Ansprüche
aus dem D&O-Versicherungsprogramm geltend machen wird.
|
4.2
|
Die Abgeltungs- und Erledigungswirkung gemäß Ziff. 4.1 tritt zugunsten der Versicherer, die ihre jeweiligen Verpflichtungen
aus diesem Deckungsvergleich in vollem Umfang erbracht haben, unabhängig davon ein, ob andere Versicherer ihre jeweiligen
Verpflichtungen ebenfalls erbracht haben. Die Regelungen in Ziff. 3 bleiben von der Erledigungs- und Abgeltungswirkung gemäß
Ziff. 4.1 unberührt. Versicherungsleistungen nach den Versicherungsbedingungen des D&O-Versicherungsprogramms für Verfahren
und Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit dem HRE-Sachverhalt und pbb-Sachverhalt werden von der AGCS nach Maßgabe von Ziff.
3 aus der Rückstellungsakte reguliert.
|
4.3
|
Mit dem Eintritt der unter Ziff. 4.1a), b) und c) aufgeführten Bedingungen verpflichten sich die Gesellschaften – vorbehaltlich
der Regelung in Ziff. 4.5 – dazu, Ansprüche gegen Versicherte Personen aufgrund des oder im Zusammenhang mit dem HRE-Sachverhalt
oder dem pbb-Sachverhalt nicht bzw. nicht mehr gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen (
pactum de non petendo
). Hierbei handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter zugunsten der Versicherten Personen, der ohne Zustimmung
des jeweils Begünstigten nicht mehr geändert werden kann (§ 328 Abs. 2 BGB) und der unabhängig davon gilt, ob es sich um bekannte
oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt.
|
4.4
|
Mit dem Eintritt der unter Ziff. 4.1a), b) und c) aufgeführten Bedingungen, wird die pbb die Klage beim Landgericht München
I (vgl. (F) der Präambel) zurücknehmen; die AGCS wird die Beklagten anweisen, keine Kostenerstattungsanträge zu stellen. Die
Gerichtskosten trägt die pbb. Auf etwaige nach § 86 Abs. 1 VVG auf die Versicherer bereits übergegangene oder künftig übergehende
bestehende oder künftige Kostenerstattungsansprüche verzichten die Versicherer hiermit.
|
4.5
|
Die Regelungen in Ziff. 4.3 gelten nicht für die Geltendmachung von HRE-Regressansprüchen gegen die CEO-Erbin mit nachfolgenden
Maßgaben. Die HRE ist berechtigt, gegen die CEO-Erbin weiterhin HRE-Regressansprüche geltend zu machen, soweit der geltend
gemachte Betrag Schäden betrifft, die nicht versichert sind, weil sie
a)
|
oberhalb der vereinbarten Versicherungssumme abzüglich der geleisteten Abwehrkosten, abzüglich der geleisteten Regulierungsbeträge
und abzüglich des Rückstellungsbetrags gemäß Ziff. 3.2 liegen
4
; oder
|
b)
|
aus anderen Gründen nicht versichert sind (z.B. wegen wissentlicher Pflichtverletzung).
|
In dieser Hinsicht kann die HRE die HRE-Regressansprüche gegen die CEO-Erbin weiterhin ohne Einschränkung geltend machen.
|
4.6
|
Soweit sich aus dieser Ziff. 4 in Bezug auf die Parteien untereinander Rechte und Pflichten ergeben, gelten diese ausschließlich
im Verhältnis zwischen der HRE und der pbb einerseits und den jeweiligen Versicherern andererseits, nicht aber im Verhältnis
zwischen der HRE und der pbb. Dies gilt insbesondere auch für mögliche Freistellungs- und/oder Erstattungsansprüche von Versicherern
im Zusammenhang mit der weiteren Verfolgung der HRE-Regressansprüche gegen die CEO-Erbin. Wegen dieser Ansprüche trifft die
pbb in keinem Fall eine Freistellungs- oder sonstige Verpflichtung.
|
4
Zur weiteren Erläuterung das folgende Beispiel (wobei sich die Zahlen durch die letztlich geleisteten Abwehrkosten noch verändern
können): Unterstellt, die Abwehrkosten liegen bei EUR 19 Mio. und die Versicherer leisten ihre jeweiligen Regulierungsbeiträge,
kann die HRE bei einer Versicherungssumme von EUR 150 Mio. nicht ausgeglichene Schäden oberhalb von EUR 70,7 Mio. weiterhin
uneingeschränkt gegen die CEO-Erbin geltend machen (EUR 150 Mio. Versicherungssumme minus EUR 19 Mio. Abwehrkosten minus EUR
52,8 Mio. Regulierungsbeiträge minus EUR 7,5 Mio. Rückstellungsbetrag).
5. Freistellung der Versicherer
5.1
|
Für den Fall, dass aufgrund oder im Zusammenhang mit dem HRE-Sachverhalt gegen einen oder mehrere der am D&O-Versicherungsprogramm
beteiligten Versicherer Ansprüche auf Versicherungsschutz gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht werden („
Deckungsanspruch
“), stellt die HRE die betroffenen Versicherer unter Ausschluss von etwaigen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten nach
der Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen von seitens der HRE anerkannten sowie von etwaigen rechtskräftig festgestellten
Deckungsansprüchen, endgültigen und vollstreckbaren Schiedssprüchen sowie von etwaigen Aufwendungen zur Abwendung der vorläufigen
Vollstreckbarkeit eines nicht rechtkräftigen Urteils frei. Die Freistellung umfasst auch etwaige Erstattungsansprüche der
Versicherten Personen für gerichtliche oder außergerichtliche Kosten, die gegen die Versicherer in einem Deckungsstreit rechtskräftig
festgesetzt worden sind. Die Freistellung umfasst ebenfalls die Gerichtskosten sowie die angemessenen und erforderlichen außergerichtliche
Kosten der Versicherer im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Deckungsanspruchs. Die Freistellung gilt ferner für Leistungspflichten
der Versicherer aus Vergleichen zur Beendigung von Deckungsstreitigkeiten, sofern die HRE dem jeweiligen Vergleich vorher
schriftlich zugestimmt hat. Die HRE darf ihre Zustimmung nur aus sachlichem Grund und einem hieraus folgenden berechtigten
Interesse verweigern.
|
5.2
|
Die betroffenen Versicherer werden die HRE unverzüglich über einen geltend gemachten Deckungsanspruch informieren. Innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 wird die HRE den betroffenen Versicherern mitteilen, ob und inwieweit
sie den Deckungsanspruch anerkennt oder ob und inwieweit der Deckungsanspruch abgewehrt werden soll. Die Anerkennung des Deckungsanspruchs
darf die HRE nur aus sachlichem Grund und einem hieraus folgenden berechtigten Interesse verweigern.
|
5.3
|
Soweit die HRE den betroffenen Versicherern mitteilt, den Deckungsanspruch anzuerkennen, hat sie die betroffenen Versicherer
spätestens einen Monat nach Zugang dieser Mitteilung freizustellen.
|
5.4
|
Soweit sich die HRE für eine Abwehr des Deckungsanspruchs entscheidet, gilt Folgendes:
a)
|
Die Versicherer sind berechtigt und verpflichtet, in Abstimmung mit der HRE im Deckungsstreit alle Maßnahmen zu ergreifen,
die zur Abwehr des Deckungsanspruchs erforderlich sind. Zur Klarstellung halten die Parteien fest, dass die Erhebung aller
deckungsschädlicher Einwände gegenüber Versicherten Personen, Gesellschaften und Dritten, die die Versicherer in Anspruch
nehmen, durch diesen Deckungsvergleich nicht beeinträchtigt werden soll.
|
b)
|
Die Versicherer werden ihre Einlassungen in dem Deckungsstreit im Vorfeld mit der HRE abstimmen. Sofern die HRE die Versicherer
dazu auffordert, werden sie alle notwendigen Schritte unternehmen, damit sich die HRE an dem Deckungsstreit auch selbst unmittelbar
beteiligen kann.
|
c)
|
Die in Anspruch genommenen Versicherer können sich im Fall einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Inanspruchnahme nach
ihrer Wahl anwaltlich vertreten lassen. Die HRE übernimmt die Anwaltskosten der Versicherer in angemessener Höhe. Als angemessen
gelten insbesondere Anwaltskosten auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung mit einem Stundensatz von bis zu EUR 400,00.
|
d)
|
Soweit die Versicherer wegen des Deckungsanspruchs rechtskräftig zur Zahlung verurteilt werden oder diesbezüglich ein endgültiger
und vollstreckbarer Schiedsspruch vorliegt, stellt die HRE die Versicherer unverzüglich nach Vorlage des Titels von ihrer
Zahlungspflicht frei. Das gilt auch für die insoweit rechtskräftig festgestellten Erstattungsansprüche der Versicherten Personen
für gerichtliche oder außergerichtliche Kosten sowie für etwaige Aufwendungen zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckbarkeit
eines nicht rechtkräftigen Urteils.
|
|
5.5
|
Soweit und solange sich die Deckungsansprüche der Höhe nach auf die nach Ziff. 3 zu bildende Rückstellung beschränken, wird
die Freistellungsverpflichtung der HRE aus der Rückstellungsakte erfüllt. Darüber hinausgehende Freistellungsansprüche erfüllt
die HRE aus eigenen Mitteln; zur Absicherung der Freistellungsansprüche steht zudem der Treuhandbetrag gemäß Ziff. 2 zur Verfügung.
|
5.6
|
Die Freistellungsverpflichtung der HRE gilt nicht, soweit der Versicherer in einem Deckungsstreit ohne Zustimmung der HRE
(i) ihm bekannte Verteidigungsmöglichkeiten nicht nutzt, (ii) Deckungsansprüche anerkennt oder (iii) sich über Deckungsansprüche
vergleicht.
|
5.7
|
Klarstellend sind sich die Parteien darüber einig, dass die Verjährungsfrist der Freistellungsansprüche gemäß dieser Ziff.
5 erst zu laufen beginnt, wenn der jeweilige Deckungsanspruch geltend gemacht wird. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen
Verjährungsregeln.
|
5.8
|
Die Parteien sind sich ferner, ungeachtet der Beschränkungen in Ziff. 4.5, darüber einig, dass die Regelungen in Ziff. 5.1
bis Ziff. 5.7 auch gelten, wenn die CEO-Erbin Ansprüche auf Versicherungsschutz geltend macht. Die Parteien gehen allerdings
davon aus, dass die CEO-Erbin bei einer gemäß Ziff. 4.5 erfolgten Inanspruchnahme durch die HRE keinen Versicherungsschutz
mehr beanspruchen kann, und werden alles dafür tun, entsprechende Ansprüche abzuwehren.
|
5.9
|
Die HRE hat vorsorglich Rückstellungen für die Abwehr von aus ihrer Sicht unbegründeten Zahlungsansprüchen der CEO-Erbin gebildet.
Die HRE verpflichtet sich gegenüber den Versicherern, diese Rückstellungen in Bezug auf die von der CEO-Erbin geltend gemachten
Zahlungsansprüche erst dann aufzulösen, wenn die in Präambel (L) aufgeführten Klageverfahren der CEO-Erbin beendet sind. Sollten
der HRE in einem dieser Klageverfahren HRE-Regressansprüche gegen die CEO-Erbin zuerkannt worden sein und die CEO-Erbin diesbezüglich
einen Deckungsstreit veranlasst haben, bleibt die Rückstellung der HRE bestehen, bis der Deckungsstreit beendet ist.
|
5.10
|
Für den Fall, dass die Versicherten Personen wegen der pbb-Regressansprüche oder wegen der Möglichen Weiteren pbb-Ansprüche
gegen einen oder mehrere der am D&O-Versicherungsprogramm beteiligten Versicherer Ansprüche auf Versicherungsschutz geltend
machen, gelten die vorstehenden Ziff. 5.1 bis Ziff. 5.7 entsprechend mit der Maßgabe, dass nicht die HRE, sondern ausschließlich
die pbb zur Freistellung gegenüber den Versicherern verpflichtet ist.
|
6.
|
Regress- und Ausgleichsansprüche, Rückforderungen
|
6.1
|
Die Versicherer werden wegen von ihnen erbrachter Leistungen keine Regress- oder Ausgleichsansprüche aus eigenem oder übergegangenem
Recht, insbesondere aus § 86 VVG, gegen die Gesellschaften, die Versicherten Personen oder Dritte geltend machen. Klarstellend
gilt diese Regelung nicht für Ansprüche, die in diesem Deckungsvergleich geregelt sind, insbesondere nicht für Freistellungsansprüche
gemäß Ziff. 5. Die Versicherer treten solche Ansprüche im Sinne von Satz 1 (i) hinsichtlich der HRE-Regressansprüche auf Verlangen
der HRE an die HRE oder einen Dritten und (ii) hinsichtlich der pbb-Regressansprüche auf Verlangen der pbb an die pbb oder
einen Dritten ab. Diese abgetretenen Ansprüche werden die Gesellschaften nicht gegen die Versicherten Personen geltend machen.
|
6.2
|
Die AGCS trägt dafür Sorge, dass die Versicherten Personen Zahlungen aus Kostenerstattungsansprüchen gegen in den Anlegerklagen
erstattungspflichtige Kläger an die AGCS abführen, soweit für die Leistungen bereits Abwehrkosten gewährt wurden.
|
6.3
|
Die in diesem Deckungsvergleich geregelten Anspruchsverhältnisse ergeben sich zwar aus denselben Versicherungsverträgen, stellen
aber kein einheitliches Anspruchsverhältnis dar. Vielmehr werden die HRE-Regressansprüche im Verhältnis zwischen der HRE und
den Versicherern geregelt, die pbb-Regressansprüche werden im Verhältnis zwischen der pbb und den Versicherern geregelt. Es
besteht keine Gesamtschuld oder Gesamtgläubigerschaft zwischen HRE und pbb.
|
7.1
|
Die Wirksamkeit des Deckungsvergleichs steht
a)
|
unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gesellschafterversammlung der HRE dem Deckungsvergleich zustimmt; und
|
b)
|
unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung der pbb dem Deckungsvergleich zustimmt („
Zustimmungsbeschluss
“) und keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der pbb erreichen, gegen die Beschlussfassung
Widerspruch zur Niederschrift erhebt.
|
Die pbb wird eine Woche nach Ablauf der Monatsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG beim Landgericht München I telefonisch erfragen,
ob innerhalb der Monatsfrist Klagen eingegangen sind. Das Ergebnis des Telefonats wird sie der HRE und den Versicherern unverzüglich,
spätestens einen Monat und zehn Tage nach dem Zustimmungsbeschluss nach Ziff. 7.1 Satz 1, mitteilen.
Sofern gegen den Zustimmungsbeschluss innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG Beschlussmängelklagen (wie in Ziff.
7.2 definiert) erhoben werden, gelten Ziff. 7.2 und Ziff. 7.3.
Die aufschiebenden Bedingungen gelten als endgültig ausgefallen, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2026 eingetreten sind.
|
7.2
|
Wenn gegen einen oder mehrere der nach Ziff. 7.1b) erforderlichen Beschlüsse der Hauptversammlung der pbb Nichtigkeitsklagen
gemäß § 249 AktG und/oder Anfechtungsklagen gemäß § 246 AktG (nachfolgend zusammen die „
Beschlussmängelklage
“) erhoben werden,
a)
|
berührt dies im Verhältnis der Parteien bis zu einer rechtskräftigen Stattgabe einer Beschlussmängelklage die Wirksamkeit
des Deckungsvergleichs nicht, soweit die Ausführung des Beschlusses dem Vorstand der pbb rechtmäßig möglich ist;
|
b)
|
wird die pbb die HRE und die Versicherer hierüber unverzüglich unterrichten.
|
|
7.3
|
Wenn eine Beschlussmängelklage innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben wird, gilt Folgendes:
a)
|
Die Gesellschaften können die in Ziff. 1.1, Ziff. 2.2 und Ziff. 3.2 geregelten Leistungen erst verlangen einen Monat nach
(i) der rechtskräftigen Abweisung oder der anderweitigen endgültigen Beendigung aller Beschlussmängelklagen (dies gilt klarstellend
nicht für eine rechtskräftige Stattgabe) und der diesbezüglichen Mitteilung der pbb an die HRE und die Versicherer oder (ii)
Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der pbb in Höhe des gemäß Ziff. 1.2 bei der HRE verbleibenden Anteils der
Zahlung der Versicherer gemäß Ziff. 1.1, in der das Recht zur Anfechtung, Aufrechnung und Hinterlegung ausgeschlossen ist
und durch die etwaige Rückzahlungsansprüche der Versicherer gegen die HRE im Fall des Erfolgs einer Beschlussmängelklage besichert
werden.
|
b)
|
Die Regelungen in Ziff. 4, 5 und 6 kommen erst dann zur Anwendung, wenn (i) alle Beschlussmängelklagen rechtskräftig abgewiesen
oder anderweitig endgültig beendet sind (dies gilt klarstellend nicht für eine rechtskräftige Stattgabe) und (ii) der diesbezüglichen
Mitteilung der pbb an die HRE und die Versicherer.
|
c)
|
Falls einer Beschlussmängelklage rechtskräftig stattgegeben wird, haben die Parteien etwaige bereits einander gewährten Leistungen
im gesetzlich gebotenen Umfang zurückzugewähren. Geleistete Regulierungsbeträge sind zzgl. marktüblicher Zinsen ab dem Zeitpunkt
des Zahlungseinganges auf dem Bankkonto der HRE zurückzugewähren.
|
|
7.4
|
Die HRE haftet nicht für den Teil der Zahlungen, den sie an die pbb weitergeleitet hat; insoweit haftet allein die pbb. Die
pbb haftet nicht für Rückzahlungsansprüche hinsichtlich solcher Beträge, die bei der HRE verblieben sind. Sätze 1 und 2 gelten
auch für eine etwaige Verzinsung gemäß Ziff. 7.3c).
|
7.5
|
Ziff. 8 und Ziff. 9 dieses Deckungsvergleichs finden bereits vor Eintritt der Wirksamkeitsbedingungen Anwendung.
|
8.
|
Zustandekommen des Deckungsvergleichs
|
8.1
|
Jede Partei übersendet an Gleiss Lutz
a)
|
per E-Mail vorab jeweils ein gescanntes Exemplar des von ihr unterschriebenen und auf jeder Seite paraphierten Deckungsvergleichs;
|
b)
|
per Post oder per Kurier sieben Originale des vollständigen und auf jeder Seite paraphierten Deckungsvergleichs einschließlich
der handschriftlich unterzeichneten Unterschriftenseiten.
|
|
8.2
|
Die Parteien ermächtigen Gleiss Lutz unwiderruflich dazu, die Originale der Unterschriftenseiten zu jeweils einem Original
dieses Deckungsvergleichs zusammenzustellen und an die Parteien zu übersenden. Entsprechend ermächtigen die Parteien Gleiss
Lutz unwiderruflich dazu, die vorab per E-Mail zugesandten Scans zu einem elektronischen Dokument zusammenzustellen.
|
8.3
|
Dieser Deckungsvergleich kommt bereits dann insgesamt zustande, wenn Gleiss Lutz das gemäß vorstehender Regelung aus den per
E-Mail übersandten Exemplaren hergestellte elektronische Dokument per beA an jeweils eine Kontaktperson der Parteien übermittelt
hat.
|
9.1
|
Für die Erfüllung der in diesem Deckungsvergleich vorgesehenen Mitteilungspflichten reicht die Textform (§ 126b BGB) aus;
das gilt nicht für das Zustandekommen des Deckungsvergleichs gemäß Ziff. 8.
|
9.2
|
Die Parteien haben im Vorfeld des Abschlusses dieses Deckungsvergleichs eine Liste ausgetauscht, auf der die jeweiligen Kontaktpersonen
der Parteien angegeben sind, an die die Mitteilungen zu richten sind und die ihrerseits zur Abgabe der Mitteilungen berechtigt
sind. Die Kontaktpersonen können durch eine entsprechende Mitteilung an die anderen Parteien jederzeit ausgetauscht werden.
|
10.1
|
Die Parteien tragen ihre in Verbindung mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Deckungsvergleichs entstandenen und noch
entstehenden Kosten selbst.
|
10.2
|
Dieser Deckungsvergleich enthält sämtliche getroffenen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaften und den Versicherern. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht.
|
10.3
|
Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Deckungsvergleichs bedürfen einer von allen Parteien unterzeichneten schriftlichen
Vereinbarung, die ausdrücklich auf diesen Deckungsvergleich Bezug nimmt. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses
Schriftformerfordernisses. Zur Wahrung der Schriftform ist ein Scan der Vereinbarung mit allen Unterschriften ausreichend.
|
10.4
|
Dieser Deckungsvergleich unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine Anwendung des deutschen
internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
|
10.5
|
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Deckungsvergleich oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden
durch ein aus drei (3) Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht nach der jeweils geltenden Schiedsgerichtsordnung der Deutschen
Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Es
gelten die Ergänzenden Regeln für Streitverkündungen („
DIS-ERS
“). Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München. Die Verfahrenssprache ist deutsch.
|
10.6
|
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Deckungsvergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden
oder sollte sich in diesem Deckungsvergleich eine Regelungslücke befinden, lässt dies die Wirksamkeit und Durchführbarkeit
der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke
gilt diejenige angemessene, wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die Parteien
gewollt haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Deckungsvergleichs gewollt hätten, sofern sie den Punkt
von vorneherein bedacht hätten.
|
III.
|
Text der Kooperationsvereinbarung mit der HRE (Anlage 2)
|
Vereinbarung
zwischen der
Hypo Real Estate Holding GmbH, Gewürzmühlstraße 11, 80538 München
– Nachfolgend „
HRE
“ –
und der
Deutsche Pfandbriefbank AG, Parkring 28, 85748 Garching
– Nachfolgend „
pbb
“ –
Präambel
Die Parteien machen Schadensersatzforderungen gegen frühere Organmitglieder wegen Pflichtverletzungen in den Jahren 2007 und
2008 geltend (die „
Regressansprüche
“). In diesem Zeitraum waren die HRE und die pbb bzw. ihre Rechtsvorgänger konzernverbunden. Die Regressansprüche sind deshalb
Gegenstand derselben Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane gegen mehrere Versicherungsgesellschaften.
Die nominale Versicherungssumme beträgt zusammengerechnet EUR 150 Mio. Sowohl die von der HRE geltend gemachten Regressansprüche
(die „
Regressansprüche HRE
“) als auch die von der pbb geltend gemachten Regressansprüche (die „
Regressansprüche pbb
“) übersteigen jeweils die gesamte nominale Versicherungssumme. Die Frage, wie Versicherungsleistungen in solchen Fällen unter
den mitversicherten Gesellschaften aufzuteilen sind, ist in der Rechtsliteratur umstritten und von der Rechtsprechung noch
nicht geklärt.
Um eine zügige und angemessene Regelung der Regressansprüche mit den Versicherern zu erreichen und eine Auseinandersetzung
über die Aufteilung der Versicherungsleistung unter den Parteien zu vermeiden, schließen die Parteien diese Vereinbarung.
Ihr Ziel ist es, die Regressansprüche gemeinsam gegenüber den Versicherern mit dem Ziel einer gütlichen Einigung geltend zu
machen und die so erlangte Versicherungsleistung – im Verhältnis des Nominalwerts der Regressansprüche HRE zum Nominalwert
der Regressansprüche pbb, die gegenüber den Versicherern jeweils geltend gemacht werden, sowie unter angemessener Berücksichtigung
der einvernehmlich geschätzten Erfolgsaussichten der jeweiligen Regressansprüche – untereinander aufzuteilen.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
I.
Gegenstand der Vereinbarung: Regressansprüche und Versicherungsschutz
1.1
|
Die Regressansprüche pbb setzen sich aus folgenden Ansprüchen zusammen:
a)
|
Die pbb macht gegen den früheren Aufsichtsratsvorsitzenden der Hypo Real Estate Bank International AG, einer Vorgängergesellschaft
der pbb, Georg Funke sowie deren früheren Vorstandsmitglieder Bettina von Oesterreich, Frank Lamby und Harin Thaker Schadensersatzansprüche
in Höhe von EUR 52.605.615 zzgl. Verzugszinsen wegen Pflichtverletzungen bei der Entscheidung über den Abschluss des Kreditengagements
„Two Orchards“ geltend.
|
b)
|
Die pbb macht ferner gegen die früheren Vorstandsmitglieder der Hypo Real Estate Bank International AG, einer Vorgängergesellschaft
der pbb, Bettina von Oesterreich und Frank Lamby Schadensersatzansprüche in Höhe von EUR 168.750.000 zzgl. Verzugszinsen wegen
Pflichtverletzungen bei der Entscheidung über das Kreditengagement „Metrovacesa“ geltend.
|
|
1.2
|
Die Regressansprüche pbb sind streitig. Die pbb hat die Ansprüche gegen ihre früheren Organmitglieder Funke, von Oesterreich,
Lamby und Thaker (zusammen die „früheren Organmitglieder der pbb“) mit Klage vom 24.10.2012 beim Landgericht München I (Az:
5 HK O 22277/12) gerichtlich geltend gemacht. Der unstreitige und streitige Sachverhalt sind der HRE bekannt, da die HRE die
relevanten Pflichtverletzungen gegenüber ihren früheren Vorstandsmitgliedern Funke, von Oesterreich, und Lamby als einen Grund
für die außerordentliche Kündigung von deren Dienstverträgen geltend macht. Die außerordentlichen Kündigungen sind ebenfalls
streitig und unter dem Az. 5 HKO 270/09 beim Landgericht München I anhängig; ein insoweit zum Sachverhaltskomplex Metrovacesa
ergangenes Sachverständigengutachten hat Pflichtverletzungen der betroffenen Altorgane im Zusammenhang mit diesem Kreditengagement
weitestgehend verneint, was entsprechend Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Klage der pbb zu diesem Sachverhaltskomplex
hat.
|
2.1
|
Die Regressansprüche HRE setzen sich aus folgenden Ansprüchen zusammen:
a)
|
Gegen die HRE wurden seit 2008 zahlreiche Klagen früherer Aktionäre wegen behaupteter Kapitalmarktinformationspflichtverletzungen
erhoben. Zum 30.4.2022 waren noch 200 Klagen mit einem Streitwert von EUR 962.461.181 anhängig (die „
Anlegerklagen
“). Der wesentliche Teil davon entfällt auf zwei Klagen eines Christian Wefers, zum einem über EUR 319.348.918 beim LG München
I (Az.: 22 O 783/09), zum anderen über EUR 616.194.392 beim LG München I (Az.: 35 O 19963/09). Die erstgenannte Klage betrifft
eine angeblich verspätete Kapitalmarktmitteilung vom 15.1.2008, die letztgenannte Klage eine angeblich unterlassene Pflichtmitteilung
über die Refinanzierungssituation der HRE.
|
b)
|
Zu allen 200 Verfahren ist beim OLG München (Az.: KAP 3/10) ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz anhängig.
Das OLG München hat am 14.12.2014 einen Musterentscheid erlassen. Dieser ist durch die Entscheidung des BGH (Az.: II ZB 31/14)
vom 17.12.2020 teilweise rechtskräftig. Das OLG München hat hierzu am 28.2.2022 ein Teilrechtskraftzeugnis erlassen. Die HRE
hat am 31.5.2022 u.a. mit Christian Wefers einen Vergleich geschlossen, nachdem sämtliche von ihm klageweise geltend gemachten
Ansprüche gegen eine Zahlung der HRE in Höhe von EUR 190.000.000 ausgeglichen werden. Die übrigen Anlegerklagen mit einer
Klagesumme von EUR 26.917.871 sind noch rechtshängig.
|
|
2.2
|
Die Regressansprüche HRE ergeben sich aus dem Umfang, in dem Anlegerklagen stattgegeben wird bzw. eine Vergleichszahlung einen
Schaden der Anlegerkläger ausgleicht: sofern und soweit die HRE den Klägern der Anlegerklagen Schadensersatz leisten muss,
stehen der HRE gegen die früheren Organmitglieder der HRE voraussichtlich Schadensersatzansprüche zu. Da sich die HRE gegen
die Anlegerklagen bislang verteidigt hat, hat sie noch keine Regressansprüche gerichtlich geltend gemacht, sondern den früheren
Organmitgliedern Georg Funke, Bettina von Oesterreich, Frank Lamby, Dr. Robert Grassinger, Tom Glynn, Dr. Markus Fell, Cyrill
Dunne und Bo Heide-Ottosen (zusammen die „
früheren Organmitglieder der HRE
“; die früheren Organmitglieder der pbb und die früheren Organmitglieder der HRE zusammen auch die „
früheren Organmitglieder der Parteien
“) in allen 200 Verfahren den Streit verkündet.
|
3.1
|
Die HRE hat als Versicherungsnehmerin Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Unternehmensleiter und Aufsichtsorgane
(nachfolgend auch „
D&O-Versicherungen
“) bei folgenden Versicherungsgesellschaften (nachfolgend auch „
D&O-Versicherer
“) unterhalten:
Versicherungsgesellschaften
|
Versicherungssumme
|
Allianz Global Corporate & Specialty SE
|
EUR 50 Mio.
|
Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
|
EUR 25 Mio.
|
XL Insurance Company Ltd
|
EUR 25 Mio.
|
Liberty Mutual Insurance Europe Limited
|
EUR 12,5 Mio.
|
Zurich Versicherung Aktiengesellschaft
|
EUR 25 Mio.
|
AXA Corporate Solutions Assurance
|
EUR 12,5 Mio.
|
In den Versicherungsverträgen mit der Allianz Global Corporate & Specialty SE und der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
ist zudem vereinbart, dass die Versicherungssumme für zusätzliche Versicherungsfälle in voller Höhe – d.h. mit insgesamt EUR
75 Mio. – wiederaufgefüllt wird, wenn und soweit sie durch einen separaten vorangegangenen Versicherungsfall verbraucht wurde.
Die Hypo Real Estate Bank International AG war als damalige Tochtergesellschaft der HRE in die Versicherungsverträge einbezogen.
Die früheren Organmitglieder der Parteien sind versicherte Personen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen. Die Regressansprüche
HRE und die Regressansprüche pbb fallen in die Versicherungsverträge (§ 100 VVG).
|
3.2
|
Wegen der Regressansprüche HRE und der Regressansprüche pbb stehen beiden Parteien Freistellungsansprüche aus den D&O-Versicherungen
gegen die D&O-Versicherer zu. Die gegen Funke gerichteten Regressansprüche pbb gemäß Ziff. a) (Two Orchards) wurden den D&O-Versicherern
am 12.10.2011 gemeldet; diese Meldung wurde am 02.04.2012 um Ansprüche gegen von Oesterreich und Thaker ergänzt. Die Regressansprüche
pbb gemäß Ziff. 1.1b) (Metrovacesa) wurden den D&O-Versicherern am 05.10.2011 gemeldet. Die Regressansprüche HRE wurden den
D&O-Versicherern hinsichtlich der behaupteten kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen im Zeitraum bis zum 15.1.2008 am
17.1.2008 gemeldet. Mit Schreiben vom 23.1.2008 hat die HRE die Wiederauffüllungssumme in Anspruch genommen. Regressansprüche
HRE wegen der behaupteten kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen im darauffolgenden Zeitraum hat die HRE den D&O-Versicherern
gemeldet.
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3.3
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Die Versicherungsverträge wurden mit Wirkung zum 12.10.2008, 24:00 Uhr aufgehoben. Mit der Allianz Global Corporate & Specialty
SE wurde eine Nachmeldefrist bis zum 12.10.2014, 24:00 Uhr, vereinbart. Ab dem 13.10.2011, 0:00 Uhr betrug die Versicherungssumme
nur noch EUR 25 Mio. Mit den anderen D&O-Versicherern wurde eine Nachmeldefrist bis zum 12.10.2011, 24:00 Uhr, vereinbart.
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3.4
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Die Parteien gehen im Hinblick auf die vereinbarte Wiederauffüllungssumme von EUR 75 Mio. davon aus, dass die insgesamt zur
Verfügung stehende Versicherungssumme aus den D&O-Versicherungen bis zu EUR 225 Mio. beträgt. Ein Teil der Versicherungssumme
in Höhe von ca. EUR 14 Mio. ist nach Auskunft der Allianz Global Corporate & Specialty SE bereits verbraucht, da die D&O-Versicherungen
auch die Rechtskosten der ehemaligen Organmitglieder der Parteien in den in Ziff. 1. und 2. beschriebenen Verfahren decken.
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II.
Gemeinsame Geltendmachung und Erlösverteilung
4.
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Gemeinsame Geltendmachung der Ansprüche gegen die D&O-Versicherung
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4.1
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Die Parteien vereinbaren, ihre Ansprüche aus den D&O-Versicherungen gemeinsam und einheitlich gegenüber den D&O-Versicherern
geltend zu machen. Sie werden über die Höhe und Zahlung dieser Ansprüche gemeinsam mit den D&O-Versicherern verhandeln, mit
dem Ziel, eine Einigung über eine möglichst umfangreiche Versicherungsleistung einheitlich für alle Regressansprüche, unabhängig
von der Begründetheit im Einzelfall, zu erzielen und gemäß den Regelungen in Ziff. 5 untereinander zu verteilen. Die Parteien
werden sich zudem gegenseitig bei der Geltendmachung unterstützen und jede Interaktion mit den D&O-Versicherern zur Sache
vorab untereinander abstimmen.
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4.2
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Um eine endgültige Beilegung der Regressansprüche zu erreichen, werden sich die Parteien zudem darum bemühen, mit den ehemaligen
Organmitgliedern der Parteien ebenfalls eine Einigung über die Regressansprüche zu erreichen, wobei die ehemaligen Organmitglieder
der Parteien einen angemessenen Beitrag leisten sollen (die „
Vergleichszahlung der Organmitglieder
“). Sofern sowohl die HRE als auch die pbb Regressansprüche gegen ein ehemaliges Organmitglied geltend macht, gelten die Regelungen
unter Ziff. 4.1 entsprechend. Sofern sich nur Ansprüche einer der Parteien gegen ein ehemaliges Organmitglied richten, wird
diese Partei – unbeschadet der Regelung zur Erlösverteilung in Ziff. 5. – mit dem betroffenen ehemaligen Organmitglied eigenständig
Verhandlungen führen.
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5.
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Erlösverteilung von vergleichsweisen Zahlungen der D&O-Versicherung und der Vergleichszahlung der Organmitglieder
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Die Parteien vereinbaren folgende Erlösverteilung für die gemäß Ziff. 4 mit den D&O-Versicherern und ehemaligen Organmitgliedern
der Parteien vereinbarten Vergleichszahlungen im Zusammenhang mit den Sachverhaltskomplexen gemäß Ziff. I.1 und/oder I.2:
5.1
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Für Zahlungen bis zu einem Betrag von EUR 15 Mio. („
Sockelbetrag
“)
Für die HRE:
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60%
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Für die pbb:
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40%
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5.2
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Für Zahlungen, die über den Sockelbetrag hinaus gehen
Für die HRE:
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75%
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Für die pbb:
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25%
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5.3
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Beispiel Erlösverteilung:
Vergleichszahlung von D&O-Versicherung und Organmitgliedern in Höhe von insgesamt EUR 20 Mio.:
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HRE erhält EUR 12,75 Mio. = EUR 9 Mio. (60% vom Sockelbetrag EUR 15 Mio.) + EUR 3,75 Mio. (75% von EUR 5 Mio.)
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•
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pbb erhält EUR 7,25 Mio. = EUR 6 Mio. (40% vom Sockelbetrag EUR 15 Mio.) + EUR 1,25 Mio. (25% von EUR 5 Mio.)
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6.
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Keine Pflicht zum Vergleich
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6.1
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Grundsätzlich ist keine Partei zum Abschluss eines Vergleichs mit den D&O-Versicherern und/oder den ehemaligen Organmitgliedern
der Parteien verpflichtet. Wenn jedoch die Zahlung der D&O-Versicherer mindestens den Betrag von EUR 45 Mio. erreicht, sind
die Parteien verpflichtet, einem Vergleich über die Zahlung als vollständige Regulierung ihrer jeweiligen Ansprüche zuzustimmen,
auch wenn die ehemaligen Organmitglieder der Parteien keine Beiträge leisten.
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6.2
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Die Verpflichtung der pbb zur Zustimmung zu einem solchen Vergleich gemäß Ziff. 6.1 steht unter der aufschiebenden Bedingung,
dass ihre Hauptversammlung dem mit den D&O-Versicherern und/oder den ehemaligen Organmitgliedern der pbb zu schließenden Vergleich
gem. § 93 Abs. 4 AktG zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der pbb
erreichen, zur Niederschrift Widerspruch gegen den zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss erhebt.
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6.3
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Der HRE ist bekannt, dass jeder Vergleich, den die pbb mit ehemaligen Organmitgliedern der pbb über Regressansprüche der pbb
oder mit D&O-Versicherern über die Deckung derartiger Ansprüche durch die D&O-Versicherungen schließt, nur wirksam wird, wenn
die Hauptversammlung der pbb zugestimmt hat und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals
der pbb erreichen, gegen den Zustimmungsbeschluss zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
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7.1
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Die Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Aufsichtsrat der pbb dem Abschluss dieser Vereinbarung
zustimmt. Die Bedingung gilt als eingetreten, wenn die pbb der HRE bis Ende August 2022 in Textform mitteilt, dass der Aufsichtsrat
seine Zustimmung erteilt hat.
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7.2
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Die Vereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gesellschafterin der HRE dem Abschluss dieser Vereinbarung
zustimmt. Die Bedingung gilt als eingetreten, wenn die HRE der pbb bis Ende August 2022 in Textform mitteilt, dass die Gesellschafterin
ihre Zustimmung erteilt hat.
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Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Vertrages, die Umstände seiner Verhandlung, seines Abschlusses und seiner
Durchführung sowie in diesem Zusammenhang über die jeweils andere Partei und mit ihr verbundene Unternehmen erlangten Informationen
streng vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter wirksam schützen. Von der vorstehenden Verpflichtung nicht umfasst
sind Tatsachen, die öffentlich bekannt sind oder ohne eine Verletzung dieser Verpflichtung öffentlich bekannt werden oder
deren Offenlegung durch Gesetz oder kapitalmarktbezogene Regularien vorgeschrieben ist. In einem solchen Fall sind die Parteien
jedoch verpflichtet, die jeweils andere Partei vor der Offenlegung zu informieren und die Offenlegung auf das nach dem Gesetz
oder der behördlichen Anordnung erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Ferner sind Informationen der Parteien an ihre Anteilseigner,
die sie aufgrund Gesetz oder Satzung zu erteilen haben, von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen.
9.1
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Jede Partei trägt ihre Kosten für den Abschluss und die Durchführung dieses Vertrages selbst.
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9.2
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Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang
mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ist München.
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9.3
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Änderungen, Ergänzungen und die Beendigung dieses Vertrages einschließlich der Abänderung dieser Bestimmung selbst bedürfen
der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form erforderlich ist.
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9.4
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Keine Partei ist berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei abzutreten. Davon ausgenommen
ist die Abtretung an konzernverbundene Unternehmen, sofern sichergestellt ist, dass der Zessionar die abgetretenen Ansprüche
an die abtretende Partei zurückabtritt, wenn seine Konzernzugehörigkeit endet.
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9.5
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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