Ad-hoc | 22 April 1999 00:56
Ad hoc-Service: Deutsche Telekom AG
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Ad hoc Mitteilung der Deutschen Telekom AG gemäß @ 15 WpHG
MITTEILUNG DER DEUTSCHEN TELEKOM, Teil 2
3. Vorbedingung der Vereinbarung
Die Vereinbarung zwischen den neuen Partnern sieht vor, mit Ausnahme
bestimmter Nebenabreden – betreffend die Einhaltung der
Passivitätsbestimmungen und den Grundsatz des guten Glaubens -,
daß die gesamte Vereinbarung erst rechtskräftig wird, nachdem die
Aktionärsversammlung der Telecom Italia S.p.A. gemäß Artikel 104
der Verordnung 59/98 der Vereinbarung über die Zusammenlegung der
Aktivitäten (BCA) der beiden Unternehmen zugestimmt hat.
4. Einführung der Zeichnungsangebote und deren Gültigkeit
Zur Rechtsgültigkeit der Zeichnungsangebote des Neuen Unternehmens
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein bzw. vorliegen:
(I) Die Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG genehmigt das
Deutsche Telekom-Angebot.
(II) Die Akzeptanz des Telecom Italia-Angebotes erlaubt dem Neuen
Unternehmen, mindestens 90% der Stammaktien der Telecom Italia S.p.A.
sowie mindestens 90% des gesamten Aktienkapitals der Telecom Italia S.p.A
zu erwerben.
(III) Die Akzeptanz des Deutsche Telekom-Angebotes erlaubt es dem Neuen
Unternehmens, Stammaktien in Höhe von mindestens 90 Prozent des gesamten
Aktienkapitals der Deutschen Telekom AG zu erwerben.
(IV) Das Neue Unternehmen behält sich das Recht vor, eine geringere Anzahl
von Aktien im Rahmen beider öffentlicher Umtauschangebote zu akzeptieren,
wobei das unter 1 (ii) genannte Umtauschverhältnis gilt.
(V) Das italienische Finanzministerium gibt seine Zustimmung, entsprechend
Teil 2 des Gesetzes 474/94, zum Erwerb der im Angebot ausgeschriebenen Aktien
der Telecom Italia S.p.A. durch das Neue Unternehmen.
(VI) Die Aktionärsversammlung der Telecom Italia S.p.A. beschließt eine
Änderung der Unternehmenssatzung, um jegliche Beschränkung hinsichtlich
des Besitzes von Telecom Italia-Aktien aufzuheben; der betreffende Beschluß
ist vom zuständigen Gericht zu genehmigen und zu registrieren.
(VII) Die Kartellbhörden der Europäischen Union und der Vereinigten
Staaten genehmigen die oben beschriebenen Transaktionen oder es ist von
deren Genehmigung auszugehen.
(VIII) Die Wertpapieraufsichtsbehörden der USA genehmigen sämtliche
Dokumente in Verbindung mit den Angeboten in den USA.
(IX) Von Regierungsseite wurden keinerlei Anweisungen, Verordnungen oder
Verfügungen erlassen, die zur Ungültigkeit der oben beschriebenen Angebote
führen bzw. die Umsetzung der beschriebenen Transaktionen verhindern würden.
Das Neue Unternehmen behält sich das Recht vor, gemäß den rechtlichen
Bestimmungen, auf sämtliche der oben genannten Bedingungen für die
Rechtsgültigkeit der Angebote zu verzichten.
Zu einem späteren Zeitpunkt wird eine gemeinsame Presseerklärung veröffentlicht,
die den Zusammenschluß im Detail beschreibt.
Ende der Mitteilung