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DEUTZ AG
Köln
ISIN: DE 000 630500 6
Wertpapier-Kenn-Nr. 630 500
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Sie findet statt
am Donnerstag, den 6. Mai 2010, um 10.00 Uhr
im Congress-Centrum Ost der Koelnmesse, Haupteingang Osthallen,
Deutz-Mülheimer Straße, Köln-Deutz.
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember
2009 und des Lageberichts für die DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2009 und des Konzernlageberichts, des Berichts des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 AktG am 12. März 2010 gebilligt
und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung
durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss
und Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des
Vorstands sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass
es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.
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2.
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Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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3.
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Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses
vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 zu wählen. Die Wahl schließt die prüferische Durchsicht
eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichtes zum 30.
Juni 2010 durch den Abschlussprüfer gemäß § 37w Abs. 5 Satz 1 WpHG
ein.
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5.
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Wahl zum Aufsichtsrat
Herr Dr. Giuseppe Vita
hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates der DEUTZ AG mit Wirkung
zum 31. Juli 2009 niedergelegt. Mit Wirkung zum 10. August 2009 hat
das Amtsgericht Köln auf Antrag des Vorstands und gemäß der Empfehlung
des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates Herrn Dr. Michael Lichtenauer
bis zur Hauptversammlung des Jahres 2010 als Nachfolger für Herrn
Dr. Vita zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses
vor, Herrn Dr. Michael Lichtenauer, Rechtsanwalt in Hamburg, wohnhaft
in Hamburg, für die restliche Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder,
d.h. bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, als Vertreter
der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und
101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 MitbestG aus 12 Mitgliedern zusammen, und zwar aus je sechs
Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Herr Dr. Lichtenauer ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
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Verwaltungsgesellschaft Otto mbH, Hamburg
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Schwartauer Werke GmbH & Co. KGaA, Bad Schwartau.
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Er ist daneben Mitglied in folgenden vergleichbaren Kontrollgremien:
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Beirat der MPC Münchmeyer Petersen & Co. GmbH, Hamburg
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Aufsichtsrat der ELAFLEX-Hiby Tanktechnik GmbH & Co.,
Hamburg (Vorsitzender).
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6.
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Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der Deutz Abgastechnik
GmbH, Köln (früher: gatus 250. GmbH, Berlin) vom 16. Dezember 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der DEUTZ
AG, Köln, und der Deutz Abgastechnik GmbH, Köln (früher: gatus 250.
GmbH, Berlin) vom 16. Dezember 2009 zuzustimmen.
Der Vertrag hat folgenden Wortlaut:
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§ 1 Leitung
Die gatus 250. GmbH unterstellt
sich der Leitung der DEUTZ AG. Die DEUTZ AG ist berechtigt, der Geschäftsführung
der gatus 250. GmbH allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen
zu erteilen. Die gatus 250. GmbH verpflichtet sich, den Weisungen
der DEUTZ AG zu folgen.
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§ 2 Gewinnabführung
(1) Die gatus 250. GmbH
verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn im Sinne des § 275 Abs. 2
Nr. 20, Abs. 3 Nr. 19 HGB und nach Maßgabe des Abs. 2 dieses Vertrages,
an die DEUTZ AG abzuführen, so dass bei der gatus 250. GmbH vorbehaltlich
der in dem nachfolgenden Absatz 2 vereinbarten Regelung kein eigenes
Betriebsergebnis entsteht.
(2) Die gatus 250. GmbH kann nur mit Zustimmung der DEUTZ AG Teile
des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einstellen. Die DEUTZ AG
verpflichtet sich, die Zustimmung zu erteilen, wenn und soweit dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise
erforderlich ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie
Rücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden
oder als Gewinn abzuführen, wenn die DEUTZ AG dies verlangt und wenn
dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise gerechtfertigt
ist. Entsprechendes gilt für einen vorgetragenen Gewinn.
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§ 3 Gewinnermittlung
(1) Gewinn und Verlust
der gatus 250. GmbH sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften
zu ermitteln.
(2) Hierbei sind die Vorschriften des § 300 Nr. 1 AktG zu beachten;
der Betrag der Abführung darf den aus § 301 AktG sich ergebenden Betrag
nicht überschreiten.
(3) Die DEUTZ AG kann der Geschäftsführung der gatus 250. GmbH
in Bezug auf die Bilanzerstellung Weisungen erteilen.
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§ 4 Verlustübernahme (§ 302 AktG)
Für die Verlustübernahme
gelten die Bestimmungen des § 302 AktG.
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§ 5 Fälligkeit von Zahlungen
Ansprüche auf
Abführung des Gewinns werden mit der Feststellung des Jahresabschlusses
fällig, Ansprüche auf Übernahme des Verlustes mit Ablauf des Geschäftsjahres,
für das sie festgestellt worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit an mit 5 % jährlich zu verzinsen.
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§ 6 Informationsrecht
Die DEUTZ AG ist jederzeit
berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der gatus 250.
GmbH einzusehen. Die Geschäftsführung der gatus 250. GmbH ist verpflichtet,
der DEUTZ AG jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über die
Angelegenheit der gatus 250. GmbH zu erteilen.
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§ 7 Beginn, Dauer und Beendigung des Vertrages
(1) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zum Verlustausgleich
besteht erstmals für den Gewinn oder den Verlust des Geschäftsjahres
der gatus 250. GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
(2) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit eingegangen, jedoch
nicht vor Ablauf von fünf Jahren kündbar. Er kann danach zum Ende
eines jeden Geschäftsjahres der gatus 250. GmbH unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich
zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt
des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft
an.
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Folgende Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung
an in den Geschäftsräumen der DEUTZ AG, Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil)
und der Deutz Abgastechnik GmbH, ebenfalls Ottostraße 1, 51149 Köln
(Porz-Eil), aus und sind auch über die Internetadresse der DEUTZ AG
www.Investoren-Hauptversammlung-2010.deutz.com zugänglich:
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der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen
der DEUTZ AG und der Deutz Abgastechnik GmbH (früher: gatus 250. GmbH)
vom 16. Dezember 2009,
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der DEUTZ AG für die
Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009,
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die Jahresabschlüsse der Deutz Abgastechnik GmbH (früher:
gatus 250. GmbH) für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 (als kleine
Kapitalgesellschaft ist die Deutz Abgastechnik GmbH in diesen Jahren
nicht zur Aufstellung von Lageberichten verpflichtet gewesen) und
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der gemeinsame Bericht des Vorstands der DEUTZ AG und der
Geschäftsführung der Deutz Abgastechnik GmbH (früher: gatus 250. GmbH)
über den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag.
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II.
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VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
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1.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital
der Gesellschaft in Höhe von 308.978.241,98 Euro ist im Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 120.861.783
auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine
Stimme. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
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2.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachweisen.
Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts muss sich auf den
15. April 2010,
00.00 Uhr
(der
Nachweisstichtag
), beziehen. Als Nachweis
reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.
Die Anmeldung muss zusammen mit dem Nachweis spätestens bis
29. April 2010, 24.00 Uhr
bei der nachstehend genannten Anmeldestelle
in deutscher oder englischer Sprache eingehen.
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Anmeldestelle:
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DEUTZ AG
c/o Deutsche Bank AG
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69
12 01 28 60 45
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
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Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte
bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung
und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes
werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
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3.
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Bedeutung des Nachweisstichtages
Der Nachweisstichtag
ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme-
und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Stichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben, können, unbeschadet
der Möglichkeit von Bevollmächtigungen im Innenverhältnis zwischen
Veräußerer und Erwerber, somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern. Er hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit
der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.
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4.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung
teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.
B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder
die von der DEUTZ AG benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen.
Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis über die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts gemäß Nr. 2 erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Für die Vollmachtserteilung kann das Vollmachtsformular
verwendet werden, das die Gesellschaft hierfür bereit hält. Es wird
den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, die
sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbieten, können Besonderheiten gelten; die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt
werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht
an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises
per Post, per Fax oder per E-Mail kann nachfolgend genannte Adresse
verwendet werden (im Folgenden ‘
Übermittlungswege
‘).
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DEUTZ AG,
Investor Relations
Ottostraße 1
51149
Köln (Porz-Eil)
Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1
E-Mail: Vollmacht.HV_2010@deutz.com
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Die vorgenannten Übermittlungswege können auch genutzt werden,
wenn die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt
werden soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht
ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden.
Die DEUTZ AG bietet den Aktionären, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen, an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer
Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung
vertreten lassen können. Soweit die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne
diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
und die Erteilung von Weisungen kann ebenfalls das den Aktionären
mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwendet werden.
Die Vollmachten mit Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Vollmachten mit Weisungen müssen bis zum
4. Mai 2010, 24.00 Uhr
, unter folgender Adresse per Post, per Fax oder per E-Mail eingehen:
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DEUTZ AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße
8
80333 München
Fax: +49 (0) 89 30 90 37 46 75
E-Mail:
Vollmacht.HV_2010@deutz.com
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Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie
zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte zugesandt.
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5.
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Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
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5.1
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Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag
von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand
der DEUTZ AG zu richten.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft bis
zum
5. April 2010, 24.00 Uhr
, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende
Verlangen an folgende Adresse:
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DEUTZ AG,
Investor Relations
Ottostraße 1
51149
Köln (Porz-Eil)
Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1
E-Mail: stock.r@deutz.com
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Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.Investoren-Hauptversammlung-2010.deutz.com bekannt gemacht und
den Aktionären mitgeteilt.
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5.2
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs.
1 und 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge
zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind mit Begründung bis
21. April 2010, 24.00 Uhr
, an die folgende Adresse zu richten.
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DEUTZ AG,
Investor Relations
Ottostraße 1
51149
Köln (Porz-Eil)
Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1
E-Mail: stock.r@deutz.com
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Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung werden von der Gesellschaft
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.Investoren-Hauptversammlung-2010.deutz.com
zugänglich gemacht.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrages und seiner Begründung
kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, z. B. weil der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen
würde. Eine Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend,
jedoch braucht der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden. Der Vorstand
muss den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen, wenn der
Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieds bzw. Prüfers und beim Vorschlag zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt
der Übersendung des Gegenantrages bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
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5.3
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Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
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6.
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Veröffentlichungen auf der Internetseite
Folgende
Informationen sind gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.Investoren-Hauptversammlung-2010.deutz.com zugänglich:
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diese Einberufung der Hauptversammlung,
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die Erläuterung, warum zum Gegenstand des Punkts 1 der Tagesordnung
kein Beschluss gefasst werden soll,
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die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
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die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung,
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etwaige nach Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft
eingegangene Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG.
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Auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft werden gegebenenfalls
auch weitere Informationen wie z.B. Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären zugänglich gemacht.
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7.
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Zugänglich zu machende Informationen
Außer
den in Tagesordnungspunkt 6 genannten Unterlagen liegen der Jahresabschluss
und Lagebericht, der Konzernabschluss und Konzernlagebericht, der
Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB vom Tage der Einberufung
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der DEUTZ AG, Ottostraße
1, 51149 Köln (Porz-Eil), aus.
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Köln, im März 2010
DEUTZ AG
Der Vorstand
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