DEUTZ AKTIENGESELLSCHAFT
Köln
ISIN : DE 000 630500 6
Wertpapier – Kenn – Nr. 630 500
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Sie findet statt
am Mittwoch, den 29. April 2015, um 10.00 Uhr (Einlass um 9.00 Uhr)
im Congress-Centrum Ost der Koelnmesse, Haupteingang Osthallen, Deutz-Mülheimer Straße 51, 50679 Köln-Deutz.
|
1.
|
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG und
den Konzern zusammengefassten Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2014, der erläuternden Berichte des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr
2014
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG am 12.
März 2015 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung.
Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht, die Berichte des Vorstands und der Bericht des
Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.
|
|
2.
|
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der DEUTZ AG für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 8.555.384,63
EUR wie folgt zu verwenden: 8.460.324,81 EUR werden zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,07 EUR je dividendenberechtigter
Stückaktie an die Aktionäre verwendet; der restliche Bilanzgewinn in Höhe von 95.059,82 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen.
|
|
3.
|
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
|
|
4.
|
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
|
|
5.
|
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Köln, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. Die Wahl schließt die prüferische
Durchsicht eines verkürzten Abschlusses und eines Zwischenlageberichtes zum 30. Juni 2015 durch den Abschlussprüfer gemäß
§ 37w Abs. 5 Satz 1 WpHG ein.
|
|
6.
|
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der DEUTZ AG
und der DEUTZ Sicherheit Gesellschaft für Industrieservice mbH
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der am 17. Dezember 2014 unterzeichneten Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
zwischen der DEUTZ AG als Organträgerin und der DEUTZ Sicherheit Gesellschaft für Industrieservice mbH, Köln, als Organgesellschaft
zuzustimmen.
Die DEUTZ Sicherheit Gesellschaft für Industrieservice mbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der DEUTZ AG; außenstehende
Gesellschafter existieren nicht.
Die Neufassung war notwendig, weil § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG die steuerliche Anerkennung von Gewinnabführungsverträgen davon
abhängig macht, dass ‘eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils
gültigen Fassung vereinbart wird’; dem trägt die Neufassung in § 3 Rechnung.
Die Gesellschafterversammlung der Deutz Sicherheit Gesellschaft für Industrieservice mbH hat der Neufassung am 17. Dezember
2014 zugestimmt.
Der neugefasste Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut:
|
(1)
|
Im Handelsregister des Amtsgerichts Köln ist unter HR B 281 die Aktiengesellschaft unter der Firma DEUTZ Aktiengesellschaft
mit Satzungssitz in Köln eingetragen (nachfolgend ‘
ORGANTRÄGERIN
‘ genannt).
|
|
(2)
|
Im Handelsregister des Amtsgerichts Köln ist unter HR B 24481 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma DEUTZ
Sicherheit Gesellschaft für Industrieservice mbH mit Satzungssitz in Köln eingetragen (nachfolgend ‘
ORGANGESELLSCHAFT
‘ genannt).
|
|
(3)
|
Die ORGANTRÄGERIN hält alle Geschäftsanteile an der ORGANGESELLSCHAFT im Nennbetrag von DEM 50.000,-. Dies entspricht dem
gesamten stimmberechtigten Stammkapital der ORGANGESELLSCHAFT (finanzielle Eingliederung). Diese finanzielle Eingliederung
der ORGANGESELLSCHAFT in die ORGANTRÄGERIN besteht ununterbrochen seit dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der ORGANGESELLSCHAFT.
|
|
(4)
|
Zwischen der ORGANGESELLSCHAFT als beherrschter Gesellschaft und der ORGANTRÄGERIN als herrschender Gesellschaft besteht ein
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14.10.1988, der zum 31.12.2014 beendet wird. Die Parteien beabsichtigen, einen
neuen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.
|
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was folgt:
§ 1 Leitungsmacht
|
(1)
|
Die ORGANGESELLSCHAFT unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem ORGANTRÄGER.
|
|
(2)
|
Dieser erteilt der Geschäftsführung der ORGANGESELLSCHAFT in organisatorischer, wirtschaftlicher, technischer, finanzieller
und personeller Hinsicht durch seine Vertretungsorgane oder durch von diesen hierzu beauftragte Personen alle erforderlich
erscheinenden Weisungen. Die Weisungen erfolgen allgemein oder einzelfallbezogen und bedürfen der Textform. Werden sie mündlich
erteilt, sind sie unverzüglich in Textform zu bestätigen.
|
|
(3)
|
Die ORGANGESELLSCHAFT ist verpflichtet, den Weisungen des ORGANTRÄGERS in jeder Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht
zwingendes Gesellschaft-, Handels- oder Bilanzrecht entgegensteht. Die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung dieses
Vertrages ist vom Weisungsrecht nicht umfasst.
|
|
(4)
|
Der ORGANTRÄGER ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der ORGANGESELLSCHAFT und die Geschäftsentwicklung zu informieren.
Die ORGANGESELLSCHAFT ist den Vertretungsorganen des ORGANTRÄGERS und deren Beauftragten über die Gesellschaftsrechte hinaus
zu umfassender Auskunft und zur Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft verpflichtet.
|
§ 2 Gewinnabführung
|
(1)
|
Die ORGANGESELLSCHAFT verpflichtet sich, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister
laufenden Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn an die ORGANTRÄGERIN abzuführen. Es gelten die Bestimmungen des § 301 AktG
in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
|
|
(2)
|
Die ORGANGESELLSCHAFT kann mit Zustimmung des ORGANTRÄGERS Beträge aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs.
3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist.
|
|
(3)
|
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB können – soweit rechtlich zulässig
– auf Verlangen der ORGANTRÄGERIN aufgelöst und als Gewinn abgeführt werden. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und
-rücklagen, die aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrags stammen, dürfen nicht als Gewinn an die ORGANTRÄGERIN abgeführt
werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden.
|
|
(4)
|
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der ORGANGESELLSCHAFT. Er ist mit Wertstellung zu diesem
Zeitpunkt fällig.
|
§ 3 Verlustübernahme
Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
§ 4 Dauer und Beendigung des Vertrages
|
(1)
|
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der ORGANTRÄGERIN sowie der Gesellschafterversammlung
der ORGANGESELLSCHAFT geschlossen. Er wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der ORGANGESELLSCHAFT und gilt hinsichtlich
der Gewinnabführung ab dem Beginn des in dem Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres
der ORGANGESELLSCHAFT, im Übrigen ab Eintragung im Handelsregister.
|
|
(2)
|
Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres
der ORGANGESELLSCHAFT, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die
durch diesen Vertrag zu begründende körperschafts- und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit (nachfolgend
die ‘Mindestlaufzeit’) erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG,
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).
|
|
(3)
|
Zur Kündigung aus wichtigem Grund sind die Parteien insbesondere berechtigt,
|
(a)
|
wenn wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der ORGANGESELLSCHAFT
in die ORGANTRÄGERIN im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen;
|
|
(b)
|
wenn die ORGANTRÄGERIN die Beteiligung an der ORGANGESELLSCHAFT in ein anderes Unternehmen einbringt; oder
|
|
(c)
|
wenn die ORGANTRÄGERIN oder die ORGANGESELLSCHAFT verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird.
|
|
|
(4)
|
Wird die Wirksamkeit dieses Vertrages oder seine ordnungsgemäße Durchführung steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt,
so sind sich die Parteien darüber einig, dass die Mindestlaufzeit jeweils erst am ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der
Organgesellschaft beginnt, für welches die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung seiner Wirksamkeit oder seiner
ordnungsgemäßen Durchführung erstmalig oder erstmalig wieder vorliegen.
|
§ 5 Einvernehmliche Aufhebung des Altvertrages
Der zwischen der ORGANGESELLSCHAFT als beherrschter Gesellschaft und der ORGANTRÄGERIN als herrschender Gesellschaft bisher
bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14.10.1988 wird durch die Vertragsparteien mit allen sich aus dem
Vertrag ergebenden Rechten und Pflichten einvernehmlich zum 31.12.2014, 24:00 Uhr aufgehoben und durch diesen Vertrag ersetzt.
§ 6 Schlussbestimmungen
|
(1)
|
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung der ORGANTRÄGERIN und der Gesellschafterversammlung
der ORGANGESELLSCHAFT. Die Zustimmung der ORGANGESELLSCHAFT muss einstimmig vorliegen und bedarf der Eintragung im Handelsregister
der ORGANGESELLSCHAFT.
|
|
(2)
|
Weiterhin bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben
ist. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
|
|
(3)
|
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden
oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder undurchsetzbaren
Bestimmung eine wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien mit der unwirksamen,
undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.’
|
Hinweis auf zugänglich zu machende Unterlagen:
Folgende Unterlagen liegen vom Tag der Bekanntmachung dieser Einberufung im Bundesanzeiger an in den Geschäftsräumen der DEUTZ
AG, Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil) und der DEUTZ Sicherheit Gesellschaft für Industrieservice mbH, Wiersbergstraße 43,
51103 Köln aus und sind auch auf der Internetseite der DEUTZ AG unter www.investor-relations-hauptversammlung-2015.deutz.com
zugänglich:
|
–
|
der neugefasste Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DEUTZ AG und der DEUTZ Sicherheit Gesellschaft für
Industrieservice mbH vom 17. Dezember 2014,
|
|
–
|
der Jahresabschluss und der Lagebericht der DEUTZ AG für das Geschäftsjahr 2012 sowie die Jahresabschlüsse der DEUTZ AG und
die zusammengefassten Lageberichte der DEUTZ AG und des Konzerns für die Geschäftsjahre 2013 und 2014,
|
|
–
|
die Jahresabschlüsse der DEUTZ Sicherheit Gesellschaft für Industrieservice mbH für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014
(als kleine Kapitalgesellschaft war die DEUTZ Sicherheit Gesellschaft für Industrieservice mbH in diesen Jahren nicht zur
Aufstellung von Lageberichten verpflichtet), und
|
|
–
|
der gemeinsame Bericht des Vorstands der DEUTZ AG und der Geschäftsführung der DEUTZ Sicherheit Gesellschaft für Industrieservice
mbH über den neugefassten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
|
Auf ein entsprechendes Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen
erteilt und übersandt.
|
|
7.
|
Wahlen zum Aufsichtsrat
Frau Eva Persson sowie die Herren Lars-Göran Moberg und Michael Haupt haben ihre Mandate als Mitglieder des Aufsichtsrats
der DEUTZ AG jeweils mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung am 29. April 2015 niedergelegt. Somit sind von der Hauptversammlung
drei Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner als Nachfolger zu wählen.
Frau Persson, Herr Moberg und Herr Haupt sind von der Hauptversammlung der DEUTZ AG am 30. April 2013 bis zum Ablauf der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zu Aufsichtsratsmitgliedern gewählt
worden. Nach § 9 Abs. 5 der Satzung gelten Ergänzungswahlen für den Rest der Amtszeit der Ausgeschiedenen.
Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 MitbestG sowie gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus 12 Mitgliedern zusammen, und zwar aus je sechs Mitgliedern der
Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor,
|
a)
|
Herrn Dr.-Ing. Hermann Garbers, freiberuflicher Unternehmensberater, ehemaliger Geschäftsführer Technologie & Qualität CLAAS
KGaA mbH, wohnhaft in Marienfeld,
|
|
b)
|
Herrn Leif Peter Karlsten, Senior Berater AB Volvo, ehemaliger Executive Vice President Volvo Group Trucks Sales Marketing
EMEA (bis 2014) und ehemaliger Präsident & CEO Volvo Powertrain Corporation (bis 2011), wohnhaft in Göteborg, Schweden, und
|
|
c)
|
Herrn Alois Ludwig, freiberuflicher Unternehmensberater, ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsleitung ZF Services, wohnhaft
in Much,
|
mit Wirkung ab dem Ende der Hauptversammlung am 29. April 2015 und bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Mitteilung an die Aktionäre gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 sowie gemäß Ziffer 5.4.1 Absätze 2 und 3 sowie 4 bis 6 des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK); Offenlegung von Lebensläufen
|
*
|
§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Am Tag der Bekanntmachung dieser Einberufung im Bundesanzeiger sind weder Herr Dr. Garbers noch Herr Ludwig Mitglied eines
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von §
125 Abs. 1 Satz 5 AktG.
Herr Karlsten ist Mitglied in den folgenden vergleichbaren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs.
1 Satz 5 AktG:
|
*
|
Prevas AB, Västerås, Schweden
|
|
*
|
Bulten AB, Göteborg, Schweden
|
|
|
*
|
Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und 3 DCGK
Der Aufsichtsrat hat sein Ziel, dass ihm mindestens zwei Frauen angehören sollen (vgl. dazu auf S. 128 des letztjährigen Geschäftsberichts)
im Zusammenhang mit der anstehenden Neubesetzung des Mandats von Frau Persson zunächst zurückstellen müssen, um Experten auf
den Gebieten Landtechnik, Service und Vertrieb den Vorzug zu geben.
|
|
*
|
Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Nach Einschätzung des Aufsichtsrates unterhalten weder Herr Dr. Garbers noch Herr Ludwig persönliche oder geschäftliche Beziehungen
zur DEUTZ AG, zu ihren Konzernunternehmen, zu den Organen der Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär, deren Offenlegung gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird.
Herr Karlsten wird noch bis zum 30.6.2016 für die Firma AB Volvo, Göteborg, Schweden, tätig sein, die mit 25,026% an der DEUTZ
AG beteiligt ist. Zur Volvo-Gruppe gehören wichtige Kunden und mit AB Volvo Penta auch ein – allerdings nicht wesentlicher
– Wettbewerber der DEUTZ AG.
|
|
*
|
Die Lebensläufe von Herrn Dr. Garbers, Herrn Karlsten und Herrn Ludwig sind seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Einberufung
im Bundesanzeiger zusammen mit den übrigen Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG über die Internetseite der DEUTZ AG unter
www.investor-relations-hauptversammlung-2015.deutz.com zugänglich. Sie werden jedem Aktionär auf ein entsprechendes Verlangen
unverzüglich und kostenlos übersandt und auch in der Hauptversammlung ausliegen.
|
|
|
II.
|
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
|
|
1.
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 308.978.241,98 Euro ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
eingeteilt in 120.861.783 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Es bestehen keine unterschiedlichen
Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
|
|
2.
|
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts muss sich auf den
Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den
8. April 2015, 00.00 Uhr
(der
Nachweisstichtag
), beziehen. Als Nachweis reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer
Sprache durch das depotführende Institut aus.
Die Anmeldung sowie der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
müssen bei der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse spätestens bis
22. April 2015, 24.00 Uhr,
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache eingehen.
|
|
DEUTZ AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69 12 01 28 60 45
E-Mail: wp.hv@db-is.com
|
Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche
Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende
Institut vorgenommen.
|
|
3.
|
Bedeutung des Nachweisstichtages
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer nachgewiesen hat, dass er zum Nachweisstichtag Aktionär war. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben, sind somit – unbeschadet
der Möglichkeit von Bevollmächtigungen des Erwerbers durch den Veräußerer – weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Aktionäre,
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist nicht ausschlaggebend für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
|
|
4.
|
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum
Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder die von der DEUTZ AG benannten Stimmrechtsvertreter,
ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß Nr. 2 erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§
135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person
erteilt wird.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs.
10, § 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, ist
die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar festzuhalten; eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre
gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht
abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, der nicht ein Kreditinstitut bzw. eine diesem gemäß § 135 Abs. 8 oder
gemäß § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG insoweit gleichgestellte Person oder Vereinigung (insbesondere eine
Aktionärsvereinigung) ist, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur
Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Eine Verpflichtung
zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht. Aktionäre können daher eine Vollmacht
auch anderweitig ausstellen, solange die erforderliche Form gewahrt bleibt.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises
über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die
elektronische Übermittlung zur Verfügung (im Folgenden ‘
Übermittlungswege
‘):
|
|
DEUTZ AG,
Investor Relations
Ottostraße 1
51149 Köln (Porz-Eil)
Telefon: +49 (0) 221 82 22 49 1
Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1
E-Mail: Vollmacht.HV_2015@deutz.com
|
Der Nachweis der Vollmacht kann auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten erfolgen.
Die DEUTZ AG bietet den Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, an, dass sie sich nach Maßgabe
ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft – die sogenannten Stimmrechtsvertreter – in der Hauptversammlung vertreten
lassen können. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen bekanntgemachten Punkten der Tagesordnung erteilt werden. Ohne
diese Weisungen werden die Stimmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht vertreten. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch nach der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
bleibt jeder Aktionär zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Die persönliche Anmeldung durch den Aktionär
oder seinen Vertreter am Zugang zur Versammlung gilt als Widerruf der Vollmacht und der Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen kann ebenfalls
das den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwendet werden. Die Vollmachten mit Weisungen bedürfen
der Textform (§ 126b BGB). Vollmachten mit Weisungen müssen bis zum
27. April 2015, 24.00 Uhr
, unter folgender Adresse per Post, per Fax oder per E-Mail eingehen:
|
|
DEUTZ AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: +49 (0) 89 30 90 37 46 75
E-Mail: Vollmacht.HV_2015@deutz.com
|
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
|
|
5.
|
Ergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
|
|
5.1
|
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der DEUTZ AG zu richten.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Auf die in § 70 AktG enthaltenen Regeln zur Berechnung
der Aktienbesitzzeit wird hingewiesen. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstitutes
aus.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft bis zum
29. März 2015, 24.00 Uhr,
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
|
|
DEUTZ AG
Vorstand
Ottostraße 1
51149 Köln (Porz-Eil)
|
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der DEUTZ AG unter www.investor-relations-hauptversammlung-2015.deutz.com bekannt gemacht und
den Aktionären mitgeteilt.
|
|
5.2
|
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung
zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung
bedarf.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung – die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist – und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung auf der Internetseite der DEUTZ AG unter www.investor-relations-hauptversammlung-2015.deutz.com zugänglich
machen, wenn der Aktionär sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis
14. April 2015, 24.00 Uhr,
an die folgende Adresse richtet.
|
|
DEUTZ AG
Investor Relations
Ottostraße 1
51149 Köln (Porz-Eil)
Fax: +49 (0) 221 82 21 52 49 1
E-Mail: ir@deutz.com
|
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrages und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände
des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt, zum Beispiel weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss
der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen beträgt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsräten und/oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen
entsprechend. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen, wenn er nicht die Angaben gemäß § 127
Satz 3 AktG in Verbindung mit § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrages bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Gegenanträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung übersandt werden, können nur in der Hauptversammlung
selbst wirksam gestellt werden. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu
unterbreiten, bleibt unberührt.
|
|
5.3
|
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß §§ 131 Abs. 1, 293g Abs. 3 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Nach § 293g Abs. 3 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss
wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben (vgl. Punkt 6 der Tagesordnung).
|
|
6.
|
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Folgende Informationen sind gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der DEUTZ AG unter www.investor-relations-hauptversammlung-2015.deutz.com
zugänglich:
|
–
|
diese Einberufung der Hauptversammlung,
|
|
–
|
die Erläuterung, warum zum Gegenstand des Punkts 1 der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll,
|
|
–
|
die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
|
|
–
|
die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,
|
|
–
|
etwaige nach Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG.
|
Auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft werden gegebenenfalls auch weitere Informationen wie zum Beispiel Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu dem unter Nr. 5.3 beschriebenen Auskunftsrecht der
Aktionäre zugänglich gemacht.
|
|
7.
|
Zugänglich zu machende Informationen
Zusätzlich zu den in Punkt 6 der Tagesordnung genannten Unterlagen liegen der Jahresabschluss der DEUTZ AG, der gebilligte
Konzernabschluss, der für die DEUTZ AG und den Konzern zusammengefasste Lagebericht, jeweils für das Geschäftsjahr 2014, die
erläuterndem Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB sowie der Bericht
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der DEUTZ
AG, Ottostraße 1, 51149 Köln (Porz-Eil), zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus und
werden auf der Internetseite der DEUTZ AG unter www.investor-relations-hauptversammlung-2015.deutz.com zugänglich gemacht.
Auf ein entsprechendes Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen
erteilt und übersandt.
|
Köln, im März 2015
DEUTZ AG
Der Vorstand
|