DFV Deutsche Familienversicherung
AG
Frankfurt am Main
Veröffentlichung nach § 109
Absatz 2 Satz 1 WpHG
für Jahresfinanzbericht vom 01.01.2018 bis zum
31.12.2018
Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1
WpHG
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung
(DPR) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss zum
Abschlussstichtag 31.12.2018 und der Konzernlagebericht
für das Geschäftsjahr 2018 der DFV Deutsche
Familienversicherung AG, Frankfurt am Main, fehlerhaft
sind:
I. Kosten des Börsengangs
In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das
Geschäftsjahr 2018 ist das Konzernergebnis vor Steuern
zu hoch ausgewiesen, da Kosten im Zusammenhang mit dem
Börsengang im Dezember 2018 nicht als Aufwand, sondern
als Transaktionskosten (IAS 39.9 -Transaktionskosten)
unmittelbar vom Eigenkapital abgezogen wurden. Mit rd. 0,8
Mio. EUR handelt es sich hierbei um Kosten, die nicht die
Voraussetzungen der IAS 32.35 und IAS 32.37 für eine
erfolgsneutrale Bilanzierung erfüllten, davon 0,6 Mio.
EUR für die Ausgabe von Mitarbeiteraktien. Von den
übrigen Kosten in Höhe von 2,8 Mio. EUR beziehen
sich ca. 2,2 Mio. EUR sowohl auf die Ausgabe von 3,8
Millionen neuen Aktien als auch auf die erstmalige
Börsennotierung von 9,0 Millionen bereits
existierenden Aktien. Diese Kosten in Höhe von 2,2
Mio. EUR entfallen sowohl auf die Eigenkapitalbeschaffung
als auch auf den Börsengang als Ganzes als zwei im
Hinblick auf die Kostenzuordnung voneinander
unabhängige Transaktionen. Da diese Kosten nicht
anhand eines sinnvollen Schlüssels auf die beiden
Transaktionen verteilt wurden und daher nicht anteilig als
Aufwand erfasst wurden, liegt ein Verstoß gegen IAS
32.35 und IAS 32.38 vor.
Zudem ist das übrige Ergebnis mit rd. 2,5 Mio. EUR
zu niedrig ausgewiesen, da die im Eigenkapital verrechneten
Kosten des Börsengangs i.H.v. 3,6 Mio. EUR
abzüglich von Steuereffekten i.H.v. 1,1 Mio. EUR darin
einbezogen wurden. Dies verstößt gegen IAS
1.109.
Der Ausweis in der Eigenkapitalveränderungsrechnung
der unmittelbar vom Eigenkapital abgezogenen
Transaktionskosten als eigenständige
Eigenkapitalkomponente verstößt zudem gegen IAS
1.106 (d) (iii) in Verbindung mit IAS 1.109.
II. Steuerliche Überleitungsrechnung
Die im Konzernanhang für das Geschäftsjahr
2018 ausgewiesene steuerliche Überleitungsrechnung
erklärt nicht den Unterschied zwischen dem erwarteten
Steuerertrag i.H.v. 1,3 Mio. EUR und dem in der in der
Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Steuerertrag
i.H.v. 0,8 Mio. EUR, da die einzigen wesentlichen
Überleitungsposten ("Aktivierung Verlustvortrag"
i.H.v. 1,8 Mio. EUR und "Gegenläufiger Effekt aus der
erfolgsneutralen Behandlung der IPO Kosten" 1,2 Mio. EUR)
gerade nicht zu einem solchen Unterschied führen
können und der Unterschied anstatt dessen mit 0,6 Mio.
EUR im Wesentlichen aus periodenfremden Steueraufwendungen
resultiert. Eine korrekte Ermittlung des in der Gewinn- und
Verlustrechnung ausgewiesenen Steuerertrags
gemäß IAS 12.58 konnte insofern anhand der
Steuerüberleitungsrechnung nicht nachgewiesen werden.
Dies verstößt gegen IAS 12.81 (c) in Verbindung
mit IAS 1.17 (b).
III. Angaben zu Schätzungsänderungen im
Konzernanhang und Konzernlagebericht
Im Konzernanhang für das Geschäftsjahr 2018
wurden die Auswirkungen auf das Ergebnis vor Steuern des
vorgenommenen Modellwechsels zur Schätzung der
Rückstellungen für unbekannte
Spätschäden in Höhe von rd. 0,8 Mio. EUR,
was rd. 20 % des Ergebnisses vor Steuern entspricht, nicht
quantifiziert. Dies verstößt gegen IAS 8.39. Im
Konzernlagebericht 2018 wird in der Analyse von
Geschäftsverlauf und Lage ebenfalls nicht darauf
eingegangen, wie sich der Modellwechsel auf das
Geschäftsergebnis wesentlich ausgewirkt hat. Dies
verstößt gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Frankfurt, den
01.02.2021
DFV
Deutsche Familienversicherung AG
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