DMG MORI SEIKI Frankfurt Vertriebs und Service GmbHBad Homburg v. d. HöheBefreiung OffenlegungProtokoll
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Die Gesellschaft wird von der Verpflichtung zur Aufstellung des Lageberichts zum 31.12.2014 gemäß § 264 Abs. 3 HGB befreit. |
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Die Gesellschaft wird von der Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 gemäß § 264 Abs. 3 HGB befreit. |
Leonberg, den 04. März 2015
DMG MORI SEIKI Deutschland GmbH
Thomas Haag
ppa. Thilo Binder
Die Gesellschafterin der Firma DMG MORI SEIKI Frankfurt Vertriebs und Service GmbH
hat am 04. März 2015 folgenden Beschluss gefasst:
"Die Gesellschaft wird von der Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 gemäß § 264 Abs. 3 HGB befreit."
"Die Gesellschaft wird von der Verpflichtung zur Aufstellung des Lageberichts zum 31.12.2014 gemäß § 264 Abs. 3 HGB befreit."
Unter Bezugnahme auf § 264 Abs. 3 Nr. 4b HGB teilen wir mit, dass das Unternehmen in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens DMG MORI SEIKI AKTIENGESELLSCHAFT, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 7144, einbezogen ist und von der Befreiungsmöglichkeit zur Offenlegung der in § 325 HGB bezeichneten Unterlagen Gebrauch macht.
Es besteht ein Gewinnabführungsvertrag mit der DMG MORI SEIKI Deutschland GmbH, Leonberg, dieser liegt beim Amtsgericht Bad Homburg, HRB 7617.
Bad Homburg, den 12.03.2015
Frank Michel, Geschäftsführer