Dürr Systems AGStuttgartBekanntmachung gemäß §§ 264 Abs. 3, 325 HGBAufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Dürr Aktiengesellschaft und der Dürr Systems GmbH, nunmehr Dürr Systems AG, ist die Dürr Aktiengesellschaft gemäß § 302 AktG zur Übernahme der Verluste der Dürr Systems AG verpflichtet. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 hat die außerordentliche Hauptversammlung der Dürr Systems AG zugestimmt, für das Geschäftsjahr 2018 von den Erleichterungen des § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch zu machen und die Vorschriften über die Erstellung des Lageberichts (§ 264 Abs. 1 HGB) sowie Offenlegung (§§ 325 ff HGB) nicht anzuwenden. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der Dürr Aktiengesellschaft, Stuttgart, einbezogen. Im Anhang des Konzernabschlusses wird die o.g. Befreiung angeben. Der Konzernabschluss wird nach § 325 HGB im Bundesanzeiger offengelegt. Gemäß § 264 Abs. 3 HGB wird mitgeteilt, dass die Dürr Systems AG von der Befreiungsmöglichkeit hinsichtlich der Erstellung des Lageberichts sowie der Offenlegung des Jahresabschlusses Gebrauch macht.
Bietigheim-Bissingen, im Januar 2019 Der Vorstand |