Dürr Systems AGStuttgartBekanntmachung gemäß §§ 264 Abs. 3, 325 HGBAufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Dürr Aktiengesellschaft und der Dürr Systems GmbH, nunmehr Dürr Systems AG, ist die Dürr Aktiengesellschaft gemäß § 302 AktG zur Übernahme der Verluste der Dürr Systems AG verpflichtet. Mit Beschluss vom 11. Januar 2024 hat die außerordentliche Hauptversammlung der Dürr Systems AG zugestimmt, für das Geschäftsjahr 2024 von den Erleichterungen des § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch zu machen und die Vorschriften betreffend die Erstellung von Anhang und Lagebericht (§ 264 Abs. 1 HGB) sowie die Offenlegung (§§ 325 ff HGB) nicht anzuwenden. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der Dürr Aktiengesellschaft, Stuttgart, einbezogen. Im Anhang des Konzernabschlusses wird die o.g. Befreiung angegeben. Der Konzernabschluss wird nach § 325 HGB im Unternehmensregister offengelegt. Gemäß § 264 Abs. 3 HGB wird mitgeteilt, dass die Dürr Systems AG von der Befreiungsmöglichkeit hinsichtlich der Erstellung des Anhangs und des Lageberichts sowie der Offenlegung des Jahresabschlusses Gebrauch macht.
Bietigheim-Bissingen, im Januar 2025
Der Vorstand |