E.ON Energie AG

Düsseldorf

Jahresabschluss zum 31.12.2015

Die Hauptversammlung der E.ON Energie AG (nachfolgend kurz „Gesellschaft“) hat am 10.03.2015 folgenden Beschluss einstimmig, ohne Gegenstimmen und Enthaltungen gefasst:

 

„Die Gesellschaft wird nach § 264 Abs. 3 HGB von den Offenlegungspflichten nach §§ 325 ff. HGB für das Geschäftsjahr 2015 befreit.“

Unter Bezugnahme auf § 264 Abs. 3 (insb. Nr. 4 lit. b) HGB und unter Angabe des Mutterunternehmens der Gesellschaft, E.ON SE, Düsseldorf, wird mitgeteilt, dass die Gesellschaft von der Befreiungsmöglichkeit hinsichtlich:

der Erstellung eines Anhangs zum Jahresabschluss,

der Offenlegung des Jahresabschlusses sowie

der Offenlegung der in § 325 HGB bezeichneten sonstigen Unterlagen

für das Geschäftsjahr 2015 Gebrauch macht.

 

Düsseldorf, den 30.11.2015

Der Vorstand