adesso AG
Dortmund
Einladung zur Hauptversammlung
ISIN DE000A0Z23Q5, WKN A0Z23Q
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein.
Termin:
Dienstag, 2. Juni 2015, 10:00 Uhr
Ort:
adesso AG, Stockholmer Allee 20, 44269 Dortmund
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289
Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2014, des gebilligten Konzernabschlusses mit dem Konzernlagebericht (einschließlich der
Erläuterungen zu den Angaben nach § 315 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2014 und dem Bericht des Aufsichtsrats der adesso
AG
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 18.03.2015 gebilligt. Damit
ist der Jahresabschluss festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen,
ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 7.653.039,60
wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie = EUR 1.448.430,00
und Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung = EUR 6.204.609,60.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 zu erteilen.
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5.
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Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Amtsperiode aller derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2014 beschließt.
Nach §§ 96 Abs. 1 AktG, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 8 Ziff. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat
aus sechs Anteilseignervertretern zusammen, deren Amtsdauer – sofern die Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit beschließt
– jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung währt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn
ihrer Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex in der gültigen Fassung vom 24. Juni 2014 empfiehlt in Ziffer 5.4.3, die Wahl zum
Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
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1)
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Herrn Prof. Dr. Willibald Folz, München, Rechtsanwalt
Herr Prof. Dr. Folz gehört keinen weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.
Darüber hinaus unterhält Herr Prof. Dr. Folz keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen
der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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2)
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Herrn Prof. Dr. Volker Gruhn, Dortmund, Inhaber des Lehrstuhls für Software Engineering an der Universität Duisburg-Essen
Herr Prof. Dr. Gruhn ist Mitglied im Aufsichtsrat der e-Spirit AG, Dortmund. Darüber hinaus gehört Herr Prof. Dr. Gruhn keinen
weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
an.
Herr Prof. Dr. Gruhn ist als Gründer und langjähriger Aufsichtsratsvorsitzender sowie mittelbar durch eine von ihm kontrollierte
Gesellschaft als Hauptanteilseigner der adesso AG eng verbunden. Die adesso AG hat überdies einen Beratervertrag mit Herrn
Prof. Dr. Gruhn zu marktüblichen Konditionen geschlossen. Darüber hinaus unterhält Herr Prof. Dr. Gruhn keine persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär.
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3)
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Herrn Prof. Dr. Gottfried Koch, Stein (Schweiz), Professor für Versicherungsinformatik und Mitglied des Vorstandes des Instituts
für Informatik an der Universität Leipzig.
Herr Prof. Dr. Koch gehört keinen weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.
Darüber hinaus unterhält Herr Prof. Dr. Koch keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen
der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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4)
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Herrn Dipl.-Math. Heinz-Werner Richter, Dortmund, Aktuarieller Treuhänder, Unternehmsberater
Herr Richter gehört keinen weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen an.
Herr Richter war von 1996 bis 2013 Mitglied des Vorstands der Barmenia Krankenversicherung a. G., der Barmenia Allgemeine
Versicherungs-AG und der Barmenia Lebensversicherung a. G. (gemeinsam ‘Barmenia Versicherungen’). Die Barmenia Versicherungen
gehören zu den zehn größten Kunden des adesso-Konzerns. Umsätze mit den Barmenia Versicherungen beziehen sich ganz überwiegend
auf Leistungen im Bereich der Beratung und Softwareentwicklung.
Herr Richter war darüber hinaus viele Jahre Mitglied des Vorstandes der Deutschen Aktuarvereinigung sowie Mitglied in zahlreichen
Gremien des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V.
Die beiden letztgenannten zählen zum Kundenkreis der adesso AG. Die Umsätze mit dem GDV und dem PKV beziehen sich ganz überwiegend
auf Leistungen im Bereich der Beratung und Softwareentwicklung. Die adesso AG hat überdies einen Beratervertrag mit Herrn
Richter zu marktüblichen Konditionen geschlossen. Darüber hinaus unterhält Herr Richter keine persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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5)
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Herrn Dipl.-Inform. Rainer Rudolf, Dortmund, Geschäftsführer der Stock Informatik GmbH & Co. KG.
Herr Rudolf ist Mitglied im Aufsichtsrat der jCatalog Software AG, Dortmund. Darüber hinaus gehört Herr Rudolf keinen weiteren
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
an.
Herr Rudolf ist dem Unternehmen als Gründer, ehemaliges Mitglied des Vorstands bis zum 30.09.2011 und als einer der Hauptanteilseigner
eng verbunden, unterhält darüber hinaus aber keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen
der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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6)
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Herrn Dr. Friedrich Wöbking, Pullach, Unternehmensberater
Herr Dr. Wöbking gehört keinen weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.
Darüber hinaus unterhält Herr Dr. Wöbking keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen
der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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Prof. Dr. Willibald Folz ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung
im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Die Empfehlung von Ziffer 5.4.2 Satz 3 Deutscher Corporate Governance Kodex, wonach dem Aufsichtsrat nicht mehr als zwei ehemalige
Mitglieder des Vorstands angehören sollen, wird auch im Falle einer Wahl von Herrn Rainer Rudolf eingehalten, da dem Aufsichtsrat
keine weiteren ehemaligen Vorstandsmitglieder angehören.
Der Aufsichtsrat in seiner jetzigen Zusammensetzung schlägt als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz Herrn Prof. Dr. Volker
Gruhn vor (vgl. Ziff. 5.4.3 Satz 3 Deutscher Corporate Governance Kodex).
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6.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOSU AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
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7.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Bislang ist bei der Gesellschaft noch kein Gebrauch von der Möglichkeit gemacht worden, den Vorstand gem. § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher nun vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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a)
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. Juni 2020 eigene Aktien in Höhe von bis zu insgesamt
10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den ggf. auch aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien,
die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.
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b)
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Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
für einen oder mehrere Zwecke im Rahmen der vorgenannten Beschränkung ausgeübt werden.
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c)
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Der Erwerb erfolgt über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
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Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Eröffnungskurs am Erwerbstag im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten
und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
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–
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Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis oder
die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) – vorbehaltlich einer Anpassung während der
Angebotsfrist – den Mittelwert der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während
der letzten drei Handelstage in Frankfurt am Main vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als
20 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der öffentlichen Ankündigung nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen
Kurses, so kann der Kaufpreis angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Mittelwert der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei Handelstage in Frankfurt am Main vor dem Tag der öffentlichen
Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen des Angebots
kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis
der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener
Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden.
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d)
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Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder einer vorangegangenen
Ermächtigung erworben werden bzw. wurden, zu den nachfolgenden Zwecken zu verwenden:
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aa)
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Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Mitarbeiter und Führungskräfte der adesso AG sowie an Mitarbeiter und Mitglieder
der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen im Rahmen der Aktienoptionspläne 2010-2013 und 2015 in Erfüllung der Aktienbezugsrechte
übertragen werden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der adesso AG in diesem Rahmen übertragen werden sollen,
wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft hierzu ermächtigt. Dabei werden die Regelungen des bestehenden Aktienoptionsplans 2010-2013
sowie des neuen Aktienoptionsplans 2015 angewandt. Die von der Hauptversammlung beschlossenen Eckpunkte des Aktienoptionsplans
2010-2013 liegen als Bestandteil der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29.05.2009 beim
Handelsregister aus. Sie können außerdem im Internet unter www.adesso-group.de eingesehen werden. Sie werden den Aktionären
auf Anfrage auch zugesandt und werden während der Hauptversammlung ausliegen. Im Hinblick auf die Regelungen des Aktienoptionsplans
2015 wird auf die Darstellungen im Rahmen des TOP 8 verwiesen.
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bb)
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Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte gegen Barzahlung veräußert werden, soweit die Veräußerung zu einem Preis
erfolgt, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und die Anzahl der veräußerten Aktien 10 % des Grundkapitals
zum Zeitpunkt der Verwendung der Aktien nicht übersteigt. Auf diese 10%-Grenze sind Aktien, Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten sowie vergleichbare Instrumente anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden.
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cc)
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Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere um sie Dritten beim Zusammenschluss
mit Unternehmen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern anzubieten.
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dd)
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Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Bedienung von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. einer Kombination dieser Instrumente) jeweils mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten verwendet werden,
die von der adesso AG oder einem verbundenen Unternehmen der Gesellschaft zukünftig ausgegeben werden.
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ee)
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Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Mitarbeitern und Führungskräften der adesso AG, Mitarbeitern und Mitgliedern der
Geschäftsführungen verbundener Unternehmen und freien Mitarbeitern zum Erwerb angeboten oder als Vergütungsbestandteil (auch
unentgeltlich) überlassen und übertragen werden.
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ff)
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Sie können durch den Aufsichtsrat den Mitgliedern des Vorstands der adesso AG unter Wahrung des Gebots der Angemessenheit
der Vergütung (§ 87 Abs. 1 AktG) als aktienbasierter Vergütungsbestandteil zugesagt und übertragen werden. Die Einzelheiten
der aktienbasierten Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
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gg)
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Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung
durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden.
Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren,
ist der Vorstand ermächtigt, die Zahl der Stückaktien in der Satzung anzupassen.
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e)
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Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien der Gesellschaft wird insofern ausgeschlossen, als diese Aktien gem.
den Ermächtigungen in lit. d) aa)-ff) verwendet werden.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu TOP 7 (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien) gem. §
71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG
Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) kann die Hauptversammlung
die auf höchstens fünf Jahre befristete Ermächtigung des Vorstands beschließen, eigene Aktien, die den Anteil am Grundkapital
von 10 v. H. nicht übersteigen dürfen, zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat haben nunmehr entschieden, der Hauptversammlung
eine solche Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, wie zu TOP 7 dargestellt, vorzuschlagen, um im Interesse einer nachhaltigen
Steigerung des Unternehmenswerts der Gesellschaft flexibel auf den Bedarf zur Verwendung eigener Aktien, unter anderem bei
der Verwendung zur Inzentivierung von Mitarbeitern und Führungskräften der Gesellschaft und verbundenen Unternehmen und Mitgliedern
des Vorstands, anlässlich von Transaktionen und sonstigen, im Beschlussvorschlag erwähnten Zwecken, reagieren zu können.
Dabei soll der Vorstand jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats neben dem Erwerb über die Börse jeweils auch die Möglichkeit
erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige
Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten
möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so
muss eine Zuteilung im Verhältnis der angebotenen Aktien erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme
kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu,
unteilbare Spitzenbeträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die
technische Abwicklung zu erleichtern.
Der Aktienoptionsplan 2010-2013 für Mitarbeiter, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder der adesso AG sowie für Mitarbeiter
und Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen wird durch ein bedingtes Kapital abgesichert. Gleiches ist für
den Aktienoptionsplan 2015 vorgesehen. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll den Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die Möglichkeit geben, die Aktienoptionspläne 2010-2013 und 2015 auch durch den vorherigen Erwerb eigener
Aktien zu bedienen. Damit wird insbesondere eine Verwässerung der Altaktionäre durch die ansonsten erforderliche Kapitalerhöhung
vermieden. Die Entscheidung darüber, wie die Optionen im Einzelfall erfüllt werden, treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft;
sie werden sich dabei allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen und in der jeweils nächsten Hauptversammlung
über ihre Entscheidung berichten.
Darüber hinaus soll dem Vorstand ermöglicht werden, zurückgekaufte Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn dies zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet. Die Verwaltung wird einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen möglichst niedrig halten. Mit der Veräußerung zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis
wird eine Verbesserung des Beteiligungswerts der Aktionäre vermieden. Die Anzahl der auf diese Weise veräußerten Aktien darf
10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der Verwendung der Aktie nicht übersteigen, wobei auf diese Grenze Aktien, Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten sowie vergleichbare Instrumente anzurechnen sind, die unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden. Für die Gesellschaft eröffnen sich damit Chancen, nationalen und internationalen Investoren die Aktien anzubieten
und den Aktionärskreis zu erweitern und damit den Wert der Aktien zu stabilisieren. Sie kann ihr Eigenkapital flexibel geschäftlichen
Erfordernissen anpassen und auf günstige Börsensituationen reagieren.
Dem Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch die eingeräumte Ermächtigung ferner die Möglichkeit gegeben werden,
eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese gegen Sachleistung veräußern zu können, insbesondere als Gegenleistung bei
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen. Die vorgeschlagene
Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt auch der vorgeschlagene Ausschluss
des Bezugsrechts Rechnung. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen nicht. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden und sich in der Regel am Börsenkurs
der adesso AG orientieren. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung
erstatten.
Darüber hinaus soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Lage sein, Aktien an Mitarbeiter und Führungskräfte
der Gesellschaft, Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen, freie Mitarbeiter sowie Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft anzubieten oder als Vergütungsbestandteil (auch unentgeltlich) zu überlassen und zu übertagen.
Durch die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter des Unternehmens soll eine zusätzliche Form der aktienbasierten Vergütung geschaffen
werden, um Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden bzw. qualifizierte neue Mitarbeiter für das Unternehmen zu gewinnen. Die
Ziele der Motivation und Bindung der Mitarbeiter des Unternehmens liegen im Interesse der Gesellschaft. Der Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre bei der Verwendung erworbener eigener Aktien ist hierfür Voraussetzung. Auch Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft sollen die Möglichkeit erhalten, vom Aufsichtsrat Aktien als aktienbasierte Vergütung zugesagt oder übertragen
zu bekommen. Dies bindet die Mitglieder des Vorstands an das Unternehmen und dessen wirtschaftlichen Erfolg und liegt somit
ebenfalls im Interesse der Gesellschaft. Die Mitglieder des Vorstands haben dabei ein zusätzliches Interesse daran, auf die
Wertsteigerung der Gesellschaft, ausgedrückt im Börsenkurs, hinzuwirken, wobei sie jedoch auch das Kursrisiko tragen. Die
Entscheidung über die Zusage und Übertragung aktienbasierter Vergütungsbestandteile obliegt allein dem Aufsichtsrat als zuständiges
Entscheidungsorgan, das auch über die Modalitäten der aktienbasierten Vergütung an Vorstandsmitglieder unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben zur Angemessenheit (§ 87 Abs. 1 AktG) befindet. Hierdurch ist sichergestellt, dass das Bezugsrecht der
Aktionäre nicht übermäßig und nur im Interesse der Gesellschaft ausgeschlossen wird.
Die aufgrund des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien sollen vom Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können. Die Hauptversammlung kann gem. §
237 Abs. 3 Nr. 3 AktG die Einziehung von Stückaktien beschließen, ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals erforderlich
wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht diese Alternative neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung vor. Durch eine
Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien
am Grundkapital. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die Anzahl der Stückaktien, die sich durch die Einziehung
verringert, in der Satzung anzupassen.
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8.
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Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitarbeiter, Führungskräfte
und Vorstandsmitglieder der adesso AG sowie an Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen aufgrund
eines Aktienoptionsplans 2015 und Satzungsänderung
Die Gesellschaft hat in den Jahren 2006 und 2009 auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung
Aktienoptionspläne für Mitarbeiter, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder der adesso AG sowie für Mitarbeiter und Mitglieder
der Geschäftsführung verbundener Unternehmen geschaffen. Auf der Grundlage des Aktienoptionsplans aus dem Jahre 2009 (Aktienoptionsplan
2010-2013) wurden von den zur Verfügung stehenden 428.572 Bezugsrechten insgesamt 124.635 Bezugsrechte auf je eine Aktie der
Gesellschaft im Ausgabezeitraum ausgegeben. In Erfüllung der ausgegebenen Optionen wurden bereits insgesamt 40.615 Aktien
der Gesellschaft ausgegeben. Darüber hinaus sind 19.564 ausgegebene Optionen verfallen und werden weitere 14.835 ausgegebene
Optionen bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung ebenfalls verfallen. Der Betrag des bedingten Kapitals II, aus dem Bezugsrechte
aus dem Aktienoptionsplan 2010-2013 bedient werden, beläuft sich gegenwärtig auf noch EUR 387.957,00, soll jedoch durch die
nachfolgende Beschlussfassung in Anlehnung an die noch bestehenden Optionen angepasst werden.
Des Weiteren wurde durch die Hauptversammlung im Jahr 2006 ein bedingtes Kapital I geschaffen (vgl. § 3 Ziff. 9 der Satzung),
aus dem Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsplan 2006-2009 bedient werden sollten. Auf der Grundlage des Aktienoptionsplans
2006-2009 können jedoch keine Bezugsrechte mehr ausgeübt werden. Das bedingte Kapital I gem. § 3 Ziff. 9 der Satzung soll
daher aufgehoben werden. Der Aktienoptionsplan 2010-2013 soll nun durch einen Aktienoptionsplan 2015 ersetzt werden, so dass
auf der Grundlage des Aktienoptionsplans 2010-2013 keine weiteren Bezugsrechte mehr ausgegeben werden. Das zur Bedienung des
Aktienoptionsplans 2010-2013 geschaffene bedingte Kapital II soll entsprechend den gegenwärtig noch bestehenden Bezugsrechten
hierauf teilweise aufgehoben und die Grundkapitalziffer des bedingten Kapitals II entsprechend reduziert werden. Gleichzeitig
soll ein neuer Aktienoptionsplan 2015 nach dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellt werden, der insbesondere
Änderungen des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung berücksichtigt und die Wartezeit
für die erstmalige Ausübung auf mindestens vier Jahre festschreibt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher nun vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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a)
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Aufhebung des bedingten Kapitals I
Das bedingte Kapital I gem. § 3 Ziff. 9 der Satzung wird – da unter dem Aktienoptionsplan 2006-2009 keine Bezugsrechte mehr
ausgeübt werden können – aufgehoben.
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b)
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Teilweise Aufhebung und Umbenennung des bedingten Kapitals II
Das bedingte Kapital gem. § 3 Ziff. 10 der Satzung wird zu § 3 Ziff. 9 der Satzung und – bei unveränderter Verwendung der
neuen Aktien – von EUR 387.957,00 auf EUR 49.700,00 herabgesetzt.
§ 3 Ziff. 10 der Satzung wird zu § 3 Ziff. 9 der Satzung und wie folgt neu gefasst:
‘Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 49.700,00 durch Ausgabe von bis zu 49.700 auf den Inhaber lautende nennbetragslose
Aktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2009). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung
von Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29.05.2009 bis zum 15.12.2013 gewährt werden. Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien
der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen keine Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen
von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Optionen bestehen, am Gewinn teil.’
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c)
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Schaffung eines bedingten Kapitals zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitarbeiter, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder
der adesso AG sowie an Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen aufgrund eines Aktienoptionsplans
2015 (bedingtes Kapital 2015)
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 500.000,00 bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient
der Einlösung von Bezugsrechten, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung bis zum 15.12.2019 gewährt werden (‘Aktienoptionsplan
2015’). Der Vorstand bzw. – soweit es die Mitglieder des Vorstands betrifft – der Aufsichtsrat wird ermächtigt, im Rahmen
dieses Aktienoptionsplans 2015 bis zu 500.000 Stück Bezugsrechte auf je eine Aktie der Gesellschaft an die unten näher definierten
Bezugsberechtigten auszugeben. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie im Rahmen des Aktienoptionsplans
2015 aus dem bedingten Kapital Bezugsrechte ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte hiervon innerhalb der Ausübungsfrist
Gebrauch machen, soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs
an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.
Der Aktienoptionsplan 2015 weist die folgenden wesentlichen Merkmale auf:
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aa)
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Kreis der Bezugsberechtigten/Aufteilung der Bezugsrechte
Optionen dürfen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der adesso AG, Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen
Unternehmen sowie Arbeitnehmer der adesso AG und verbundener Unternehmen ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Berechtigten
sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Optionen werden durch den Vorstand der Gesellschaft festgelegt. Soweit Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft Optionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Optionen ausschließlich
dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Das Gesamtvolumen der Optionen verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:
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–
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Mitglieder des Vorstands der adesso AG erhalten höchstens insgesamt bis zu 10 % der Optionen.
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–
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Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 30 % der Optionen.
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–
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Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 60 % der Optionen.
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Die Berechtigten erhalten stets nur Optionen als Angehörige einer Personengruppe. Doppelbezüge sind demnach nicht zulässig.
Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen in einem ungekündigten Arbeits- oder Dienstverhältnis (Festanstellung)
zur Gesellschaft oder zu einem mit ihr verbundenen in- oder ausländischen Unternehmen stehen.
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bb)
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Einräumung der Optionen (Erwerbszeiträume), Ausgabetag und Inhalt des Optionsrechts
Die Einräumung der Optionen erfolgt in jährlichen Tranchen.
Die Optionsrechte können den Bezugsberechtigten innerhalb der Zeiträume vom 1. bis 15. Januar, vom 1. bis 15. April, vom 1.
bis 15. Juli, vom 1. bis 15. Oktober sowie vom 1. bis 15. Dezember der Jahre 2016 bis 2019 angeboten und von diesen gezeichnet
werden (Erwerbszeiträume).
Die Ausgabe der Optionen erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Vertrags zur Übernahme von Optionen (Optionsvereinbarung)
zwischen dem jeweiligen Berechtigten und der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird dem Berechtigten zu diesem Zweck eine Optionsvereinbarung
vorlegen. Ausgabetag ist der jeweils letzte Tag eines jeden Erwerbszeitraums (‘Optionsausgabestichtag’).
Jede Option berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung
des Ausübungspreises (Bezugsverhältnis).
Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der Optionen wahlweise statt
neue Aktien aus dem bedingten Kapital eigene Aktien gewähren kann; soweit es sich bei den Berechtigten um Mitglieder des Vorstands
handelt, hat hierüber der Aufsichtsrat zu entscheiden. Die Ermächtigung zur Gewährung von Optionen vermindert sich insoweit,
wie von der Ermächtigung zum Erwerb sowie zur Verwendung eigener Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten aus dem Aktienoptionsplan
2015 gem. Beschlussvorschlag zu TOP 8 Gebrauch gemacht wird.
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cc)
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Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziel
Der bei der Ausübung der jeweiligen Option zu entrichtende Preis (‘Ausübungspreis’) entspricht dem Mittelwert der an der Frankfurter
Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des XetraSystems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
festgestellten Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Optionsausgabestichtag,
mindestens aber dem auf eine Aktie der Gesellschaft entfallenden Anteil am Grundkapital.
Voraussetzung für die Ausübung von Optionen ist, dass der Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft an der Wertpapierbörse
zu Frankfurt am Main am Vortag des Beginns eines jeweiligen Ausübungszeitraums (vgl. dd)) mindestens 10 % über dem Ausübungspreis
liegt. Maßgeblich für die Berechnung dieser Schlussauktionspreise ist der Mittelwert der an der Frankfurter Wertpapierbörse
im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) festgestellten
Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Optionsausgabestichtag bzw. an den
zehn Börsenhandelstagen vor dem Beginn des jeweiligen Ausübungszeitraums.
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dd)
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Wartezeit für die erstmalige Ausübung und Ausübungszeiträume
Die Optionen können erstmals nach Ablauf von 48 Monaten nach dem jeweiligen Optionsausgabestichtag ausgeübt werden (Wartezeit).
Die Ausübung der Optionen ist jeweils innerhalb von vier Wochen, beginnend am ersten Börsenhandelstag, nach der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft bzw. der Veröffentlichung eines Halbjahresberichtes und, soweit die Gesellschaft Quartalsberichte
veröffentlicht, auch nach der Veröffentlichung der Quartalsberichte möglich (Ausübungszeiträume).
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ee)
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Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz
Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Optionen unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts
an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten
begibt und der hierbei festgesetzte Ausgabe-, Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie unter dem Ausübungspreis von Optionen
liegt, ist der Vorstand bzw., soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat ermächtigt, die Optionsberechtigten
wirtschaftlich gleichzustellen. Diese Gleichstellung kann durch die Herabsetzung des Ausübungspreises und durch die Anpassung
der Anzahl von Optionen oder eine Kombination von beidem erfolgen. Ein Anspruch der Berechtigten auf wirtschaftliche Gleichstellung
besteht insoweit jedoch nicht. Die Anpassung entfällt, wenn den Berechtigten Bezugsrechte eingeräumt werden, welche den Bezugsrechten
der Aktionäre entsprechen.
Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe junger Aktien wird das bedingte Kapital gemäß § 218
AktG in gleichem Verhältnis wie das Grundkapital erhöht. Der Anspruch des Berechtigten, durch Ausübung des Bezugsrechts neue
Aktien zu beziehen, erhöht sich in demselben Verhältnis; in demselben Verhältnis wird der Ausübungspreis je Aktie herabgesetzt.
Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 Satz 2 AktG), bleiben das Bezugsrecht
aus den Optionen und der Ausübungspreis unverändert.
Im Falle einer Kapitalherabsetzung erfolgt keine Anpassung des Ausübungspreises oder des Optionsverhältnisses, sofern durch
die Kapitalherabsetzung die Gesamtzahl der Aktien nicht verändert wird oder die Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung
oder einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien verbunden ist. Im Falle der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien
ohne Kapitalrückzahlung und im Falle einer Erhöhung der Anzahl der Aktien ohne Kapitalveränderung (Aktiensplit) nach der Ausgabe
von Aktienoptionen verringert bzw. erhöht sich die Anzahl der Aktien, die für je eine bereits ausgegebene Option zum Ausübungspreis
erworben werden können, im Verhältnis der Kapitalherabsetzung bzw. des Aktiensplits; in demselben Verhältnis wird der Ausübungspreis
für eine Aktie geändert.
Sofern eine Anpassung gemäß den vorstehenden Absätzen erfolgt, werden Bruchteile von Aktien bei der Ausübung des Bezugsrechts
nicht gewährt. Ein Barausgleich findet nicht statt.
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ff)
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Nichtübertragbarkeit und Verfall von Optionen
Die Optionen werden als nicht übertragbare Optionen gewährt. Die Optionen sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar
noch veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar.
Das Recht zur Ausübung der an die Mitglieder des Vorstands der adesso AG gewährten Optionen endet spätestens sieben Jahre
nach dem Optionsausgabestichtag; das Recht zur Ausübung der an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen
der adesso AG, an Arbeitnehmer der adesso AG oder an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der adesso AG gewährten Optionen
endet ebenfalls spätestens sieben Jahre nach dem Optionsausgabestichtag. Soweit die Optionen bis zu diesem Zeitpunkt nicht
ausgeübt worden sind, verfallen sie ersatzlos.
Für die Fälle, dass das Anstellungsverhältnis durch Todesfall, verminderte Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, Kündigung oder
anderweitig nicht kündigungsbedingt beendet wird, können Sonderregelungen für den Verfall der Optionen in den Optionsbedingungen
vorgesehen werden.
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gg)
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Regelung weiterer Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem
bedingten Kapital und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms, insbesondere die Optionsbedingungen für die berechtigten
Personen, festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, entscheidet ausschließlich der
Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Optionen innerhalb der berechtigten
Personengruppen, den Ausgabetag innerhalb des vorgegebenen Zeitraums, Bestimmungen über Steuern und Kosten, das Verfahren
für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen und die Ausübung der Optionen.
Ferner sind Regelungen bezüglich des Verfalls von Optionen im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses sowie weitere
Verfahrensregelungen vorzusehen. Insbesondere können diese Regelungen vorsehen, in welchem Zeitraum nach dem Ausscheiden aus
einem Anstellungsverhältnis Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der adesso AG oder eines verbundenen Unternehmens
berechtigt sind, bereits gewährte Optionen auszuüben.
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d)
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Satzungsänderung und Anweisung an den Vorstand
Es wird folgende Bestimmung als neuer § 3 Ziff. 10 der Satzung eingefügt:
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‘Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 500.000 auf den Inhaber lautende
nennbetragslose Aktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich
der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. Juni 2015 bis zum 15. Dezember 2019
gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von
ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen keine eigenen
Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Optionen entstehen,
am Gewinn teil.’
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Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung erst
erfolgt, nachdem die Aufhebung und Herabsetzung der bedingten Kapitalia gem. lit. a) und b) im Handelsregister eingetragen
wurden.
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9. Beschlussfassung über die ersatzlose Streichung von § 6 Ziff. 5 der Satzung
Die Bestimmung der Satzung in § 6 Ziff. 5 soll infolge einer Gesetzesänderung aufgehoben werden. § 111 Absatz 4 Satz 2 AktG
sieht zwingend eine Bestimmung durch Satzung oder Aufsichtsrat vor, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit der Zustimmung
des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. § 6 Ziff. 5 der Satzung räumt insofern noch ein Ermessen des Aufsichtsrats ein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 6 Ziff. 5 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung hat die Gesellschaft 5.793.720 Stückaktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die
Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bis zum Ablauf des 26. Mai 2015 bei der Gesellschaft anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis
haben in Textform unter der nachstehenden Adresse der Gesellschaft zu erfolgen:
adesso AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Zum Nachweis des Aktienbesitzes ist eine in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts
über den Aktienbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), das ist der 12. Mai 2015, beziehen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B.
durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen.
Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen
oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Wir bitten daher unsere Aktionäre, die ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis kann auch unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden:
hvvollmacht2015@adesso.de
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten
zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform, der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen.
Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt
wird.
Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich
sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 2. Mai 2015, zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu senden:
adesso AG
Vorstand
Herrn Christoph Junge
Stockholmer Allee 20
44269 Dortmund
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unter www.adesso-group.de zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also
bis zum Ablauf des 18. Mai 2015, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.
adesso AG
Vorstand
Herrn Christoph Junge
Stockholmer Allee 20
44269 Dortmund
Telefax: +49 231 7000-1506
E-Mail: ir@adesso.de
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsräten oder Abschlussprüfern mit der Maßgabe
sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen
stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o. g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist
keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.adesso-group.de
im Bereich Investor Relations (Hauptversammlung) abrufbar.
Dortmund, im April 2015
adesso AG
Der Vorstand
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