Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik
AG
Berlin
ISIN: DE0005659700
Sehr geehrte Aktionäre,
hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung
ein. Diese findet am Donnerstag, dem 20. Mai 2010, um 10:00 Uhr, im
Max Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch,
Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts
der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG zum 31. Dezember
2009, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2009, des Berichtes des Aufsichtsrates
über das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr
2009
Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen
können im Internet unter www.ezag.de > Investor Relations > Hauptversammlung
eingesehen werden. Da der Aufsichtsrat sowohl den Jahresabschluss
als auch den Konzernabschluss bereits gebilligt hat, findet zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung statt.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2009 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von Euro 21.169.474,63 wie folgt
zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,45 je dividendenberechtigter
Stückaktie
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Euro 2.334.959,10
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Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen
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Euro 18.834.515,53
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Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die Gewinnrücklagen
einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung
vorhandenen dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von Euro 5.188.798,00,
eingeteilt in 5.188.798 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt
der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 71.485 eigenen Aktien
sind dagegen nicht dividendenberechtigt.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von Euro
0,45 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein
angepasster Beschluss unterbreitet. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der in
die Gewinnrücklagen einzustellende Betrag entsprechend. Sofern sich
die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
erhöht, vermindert sich der in die Gewinnrücklagen einzustellende
Betrag entsprechend.
Die Dividende ist zahlbar am 21. Mai 2010.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für
das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers
und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2010 zu bestellen.
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6.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien
Die Hauptversammlung vom 20.
Mai 2009 hat die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb
eigener Aktien ermächtigt. Diese Ermächtigung läuft bereits am 19.
November 2010 aus. Um den finanziellen Handlungsspielraum auch danach
aufrecht zu erhalten, soll die Ermächtigung vorzeitig für den Zeitraum
von nunmehr fünf Jahren erneuert werden. Gleichzeitig soll die Gesellschaft
ermächtigt werden, erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre für bestimmte Verwendungszwecke einzusetzen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
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1)
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Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 19. November 2015
eigene Aktien zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel bis zu einem
Anteil von 10% am Grundkapital zu erwerben. Auf die nach dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat, noch besitzt oder welche
ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10% des
Grundkapitals entfallen.
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des
Vorstandes entweder über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Erfolgt der Erwerb der Aktien
über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs
der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem Exchange
Electronic Trading (Xetra) (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf dem Erwerb
vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr als 10% überschreiten oder
25% unterschreiten. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot
an alle Aktionäre, darf der für eine Aktie angebotene und gezahlte
Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) bis zu 20% über oder 20% unter
dem höchsten Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen
Handelssystem Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am dritten Börsentag
vor der Veröffentlichung des Kaufangebots liegen.
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2)
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
erworben werden oder aufgrund früherer Ermächtigungen bereits erworben
wurden, wie folgt, auch in anderer Weise als über die Börse oder durch
ein Angebot an alle Aktionäre, zu verwenden:
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a)
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Die eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die
Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf.
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b)
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Die eigenen Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden,
soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen
oder Unternehmen, Unternehmensteile, Unternehmensbeteiligungen oder
andere Vermögensgegenstände zu erwerben.
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c)
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Die eigenen Aktien können gegen Barzahlung veräußert werden,
wobei der Verkaufspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie
der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem Exchange Electronic
Trading (Xetra) (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor
dem Wirksamwerden der Veräußerung (ohne Erwerbsnebenkosten) gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unterschreiten darf.
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d)
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Die eigenen Aktien können zur Erfüllung der Verpflichtungen
der Gesellschaft aus dem in der Hauptversammlung vom 30. April 1999
beschlossenen und in der Hauptversammlung vom 20. Mai 2003 geänderten
Aktienoptionsplan der Gesellschaft verwendet werden, wobei die Entscheidung
hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft obliegt, soweit eigene
Aktien an Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft übertragen werden
sollen.
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e)
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Die eigenen Aktien könne zur Erfüllung von Verpflichtungen
der Gesellschaft aus Wandelungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus
von der Gesellschaft begebenen Wandelschuldverschreibungen verwendet
werden.
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Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit eigene
Aktien gemäß der Ermächtigung nach Ziffer 2) Buchstabe b) bis e) veräußert
werden.
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3)
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Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam
ausgeübt werden.
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4)
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Die derzeit bestehende, in der Hauptversammlung am 20. Mai
2009 zu Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung der Gesellschaft
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien endet mit Wirksamwerden
dieser neuen Ermächtigung.
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7.
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Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals
und Satzungsänderung
Die Hauptversammlung vom 20. Mai
2009 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung
des Aufsichtsrates bis zum 19. Mai 2014 um bis zu insgesamt Euro 1.939.316,00
durch Ausgabe von bis zu 1.939.316 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2009). Von dieser Ermächtigung wurde zwischenzeitlich durch
Kapitalerhöhung in Höhe von Euro 1.350.000,00 durch Ausgabe von 1.350.000
Stückaktien teilweise Gebrauch gemacht. Um den finanziellen Handlungsspielraum
der Gesellschaft auch weiterhin in vollem Umfang aufrecht zu erhalten,
soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Die gegenwärtige
Ermächtigung endet mit dem Wirksamwerden der zu diesem Tagesordnungspunkt
zu beschließende Ermächtigung und Satzungsänderung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
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1)
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Das genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben.
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2)
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Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 19. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt Euro 2.630.141,00 durch Ausgabe von bis
zu 2.630.141 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien
einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut
oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen
auszuschließen:
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a)
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zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
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b)
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bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien
Dritten bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen
anbieten zu können;
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c)
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wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der
Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich
im Sinne der §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;
diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur insoweit,
wie der anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zusammen
mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital sonstiger Aktien, die von
der Gesellschaft gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG auf der Grundlage einer durch die Hauptversammlung beschlossenen
Kapitalerhöhung, der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals oder nach
Rückerwerb ausgegeben worden sind oder auf die seit dem 20. Mai 2010
unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ein Umtausch- oder Bezugsrecht durch Wandelschuldverschreibungen
eingeräumt worden ist, 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung
dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder – falls geringer –
zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt;
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d)
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandelschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungsrechte
bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde.
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital 2010 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Aktienausgabe
oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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3)
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§ 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(4)
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 19. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt Euro 2.630.141,00 durch Ausgabe von bis
zu 2.630.141 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen
Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut
oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen
auszuschließen:
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a)
|
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
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|
b)
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bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien
Dritten bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensgegenständen
anbieten zu können;
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c)
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wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der
Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich
im Sinne der §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;
diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur insoweit,
wie der anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital zusammen
mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital sonstiger Aktien, die von
der Gesellschaft gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG auf der Grundlage einer durch die Hauptversammlung beschlossenen
Kapitalerhöhung, der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals oder nach
Rückerwerb ausgegeben worden sind oder auf die seit dem 20. Mai 2010
unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ein Umtausch- oder Bezugsrecht durch Wandelschuldverschreibungen
eingeräumt worden ist, 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung
dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder – falls geringer –
zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt;
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d)
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern Wandelschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungsrechte
bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde.
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital 2010 festzulegen.’
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8.
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Satzungsänderungen
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Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie vom 30. Juli 2009
(ARUG) sieht u.a. eine Neuregelung bestimmter im Zusammenhang mit
der Einberufung der Hauptversammlung zu beachtender Fristen sowie
der Bestimmungen für die Erteilung von Vollmachten für die Ausübung
des Stimmrechts vor. Des Weiteren gewährt das Gesetz die Möglichkeit,
Aktionären die Teilnahme und Wahrnehmung ihrer Aktionärsrechte mittels
elektronischer Kommunikation zu gestatten bzw. über die Bild- und
Tonübertragung der Hauptversammlung zu entscheiden. Außerdem können
die Gesellschaften die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 AktG
auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken. Vor diesem Hintergrund
soll die Satzung angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
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1)
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§ 12 Abs. 3, 3. Unterabsatz der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
‘Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine
kürzere Frist zulässig ist, mindestens 30 Tage vor der Versammlung
einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Die
Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§
13 Abs. 1 der Satzung).’
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2)
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§ 12 Abs. 3 der Satzung wird durch einen 4. Unterabsatz ergänzt:
‘Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 AktG ist auf den
Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt,
die Mitteilungen auch in anderer Weise zu versenden.’
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3)
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§ 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘§ 13
Teilnahme und Stimmrecht
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(1)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache anmelden und zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die
Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor
dem Tag der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und
der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Der Vorstand kann
in der Einberufung eine kürzere Frist für den Zugang bei der Gesellschaft
vorsehen.
(2)
Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein in Textform
in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen.
Bei nicht in Girosammelverwahrung befindlichen Aktien kann der Nachweis
auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung
der Aktien ausgestellt werden.
(3)
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern nicht in
der Einberufung Erleichterungen bestimmt sind. § 135 AktG bleibt unberührt.
Die Gesellschaft kann in der Einberufung Bestimmungen zur Art und
Weise treffen, wie ihr der Nachweis der Bestellung eines Bevollmächtigten
übermittelt werden kann. Für die Erteilung der Vollmacht an einen
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und deren Widerruf
können in der Einberufung konkrete Formen und Kommunikationswege bestimmt
werden.
(4)
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre
an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne
einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer
Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben
können (Online-Teilnahme). Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten
des Umfangs und des Verfahrens der Teilnahme und Rechtsausübung, die
er mit der Einberufung bekannt macht.
(5)
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre
ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).
Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des Verfahrens, die
er mit der Einberufung bekannt macht.
(6)
In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme.’
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4)
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§ 14 der Satzung wird um einen neuen Absatz 3 ergänzt:
‘(3)
Der Versammlungsleiter kann die teilweise oder vollständige
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher
zu bestimmenden Weise zulassen.’
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Bericht des Vorstandes zu Punkt 6 der Tagesordnung über den
Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ermächtigung zur Veräußerung
eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung in Punkt
6 der Tagesordnung vor, die Gesellschaft bis zum 19. November 2015
zu ermächtigen, eigene Aktien zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel
bis zu einem Anteil von 10% am Grundkapital zu erwerben. Zugleich
soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt werden,
die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder einer früheren Ermächtigung
von der Gesellschaft erworbenen eigene Aktien auch in anderer Weise
als über die Börse oder durch Angebote an alle Aktionäre wieder zu
veräußern. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
ausgeschlossen werden:
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Das Bezugsrecht soll zunächst im Fall der Veräußerung eigener
Aktien gegen Sachleistung ausgeschlossen werden, soweit eine solche
zu dem Zweck erfolgt, Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen oder
Unternehmen, Unternehmensteile, Unternehmensbeteilungen oder andere
Vermögensgegenstände zu erwerben. Der nationale und internationale
Wettbewerb macht es in zunehmendem Maße erforderlich, Dritten im Rahmen
von beabsichtigten Akquisitionen nicht eine Geldleistung, sondern
eigene Aktien der Gesellschaft anzubieten. Mit einer Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss erhielte die Gesellschaft die Möglichkeit,
bei entsprechender Notwendigkeit eigene Aktien flexibel und kostengünstig
im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft für diesen Zweck einzusetzen.
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–
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Außerdem soll das Bezugsrecht bei Veräußerung eigener Aktien
gegen Barzahlung zu ausgeschlossen werden können, sofern der Verkaufspreis
den maßgeblichen Börsenkurs gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich
unterschreitet. Der etwaige Abschlag vom Börsenpreis soll möglichst
niedrig gehalten werden und wird voraussichtlich auf höchstens 3%,
jedenfalls aber nicht mehr als 5% beschränkt werden. Mit der engen
Anbindung an den aktuellen Börsenpreis wird eine Verwässerung des
Beteiligungswerts der Aktionäre vermieden. Für die Gesellschaft eröffnet
sich durch den Bezugsrechtsausschluss die Chance, nationalen und internationalen
Investoren eigene Aktien anzubieten und damit den Wert der Aktie zu
stabilisieren. Sie kann zudem ihr Eigenkapital flexibel geschäftlichen
Erfordernissen anpassen und auf günstige Börsensituationen reagieren
und dabei durch die marktnahe Preissetzung einen möglichst hohen Ausgabepreis
für die Aktien erreichen.
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Ferner soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien
zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft aus dem in der
Hauptversammlung vom 30. April 1999 beschlossenen und in der Hauptversammlung
vom 20. Mai 2003 geänderten Aktienoptionsplan zu verwenden. Damit
ergäbe sich bei Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre die Möglichkeit,
die Verpflichtung der Gesellschaft zur Verschaffung von Aktien an
Bezugsberechtigte nicht nur durch das in der Hauptversammlung vom
30. April 1999 beschlossene und in der Hauptversammlung vom 20. Mai
2003 geänderte bedingte Kapital (§ 5 Abs. 5 der Satzung) zu erfüllen.
Eine Verwendung eigener Aktien kann darüber hinaus zur Vermeidung
eines Verwässerungseffekts und aus sonstigen Gründen wirtschaftlich
sinnvoll sein.
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Schließlich erstreckt sich der erbetene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
auch auf den Fall der Verwendung eigener Aktien zur Erfüllung von
Verpflichtungen der Gesellschaft aus Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
aus von der Gesellschaft begebenen Wandelschuldverschreibungen. Die
Zuführung von Fremdkapital durch Wandelschuldverschreibungen liegt
im Interesse der Gesellschaft, da diese Finanzierungsform mit der
Möglichkeit verknüpft ist, Fremdkapital zur Stärkung der Kapitalbasis
des Gesellschaft in Eigenkapital umzuwandeln oder zumindest eigenkapitalähnlich
zu bilanzieren. Eine solche Finanzierung kann jedoch nur erreicht
werden, wenn Inhabern von Wandelschuldverschreibungen bei der Ausübung
des Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht genügend
Stückaktien der Gesellschaft zugeteilt werden können. Die Möglichkeit,
Wandlungsrechte außer aus dem bedingten Kapital auch mit eigenen Aktien
bedienen zu können, trägt wesentlich zur Flexibilität der Gesellschaft
bei.
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Der Vorstand wird von den Ermächtigungen nur Gebrauch machen, wenn
der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Auch der Aufsichtsrat
wird seine erforderliche Zustimmung nur dann erteilen, wenn diese
Voraussetzungen gegeben sind. Der Vorstand wird über die Ausnutzung
der Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung Bericht
erstatten.
Bericht des Vorstandes zu Punkt 7 der Tagesordnung über den
Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre
In der Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 wurde beschlossen, den
Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2014 einmalig oder mehrmals um bis
zu insgesamt Euro 1.939.316,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch
Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen
(genehmigtes Kapital). Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats im Dezember 2009 Gebrauch gemacht und
das genehmigte Kapital durch Barkapitalerhöhung teilweise in Höhe
von Euro 1.350.000,00 ausgenutzt.
Auch in den nächsten Jahren soll der Vorstand in die Lage versetzt
werden, kurzfristig auf auftretende Finanzierungschancen und -erfordernisse
reagieren zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung
zu Punkt 7 der Tagesordnung daher erneut die Schaffung eines genehmigten
Kapitals vor. Der Vorstand soll hiernach ermächtigt werden, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Mai
2015 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 2.630.141,00
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010).
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010 haben die Aktionäre
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dieses Bezugsrecht soll mit Zustimmung
des Aufsichtsrats jedoch in vier Fällen ausgeschlossen werden können:
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Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen
werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem
grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge
können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Notwendigkeit
eines handhabbaren Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert solcher Spitzenbeträge
ist für den einzelnen Aktionär in der Regel gering, während der Aufwand
für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher ist.
Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf
Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die aufgrund der Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für
die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient
daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer
Emission.
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Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, wenn die
neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die
Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell
und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf
gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des
Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern
auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis, also
ohne den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen Abschlag.
Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohle der Gesellschaft.
Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer
Aktionärsgruppen angestrebt werden. Das AktG zieht keine feste Grenze
für den Abschlag. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand
den Abschlag – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – so niedrig bemessen,
wie das nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen
möglich ist. Ein Abschlag von 3% bis maximal 5% des aktuellen Börsenkurses
wird in der Regel nicht als wesentliche Unterschreitung anzusehen
sein. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Aktien, die zur Bedienung
von Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sind ebenfalls auf die Kapitalgrenze
von 10% anzurechnen, sofern die Wandelschuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden. Durch diese Vorgabe wird im Einklang mit der gesetzlichen
Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz
für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund
der Begrenzung des Umfangs der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung
grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote
erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse
zu erwerben. Es ist daher sicher gestellt, dass in Übereinstimmung
mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens-
wie auch Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung dieses genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben,
während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume
eröffnet werden.
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Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand
in die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen
oder anderen Vermögensgegenständen einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen
die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien
anzubieten. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung
anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante
Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen
oder anderen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend zu nutzen.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur
kann die Gewährung von Aktien sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst
dadurch kein Nachteil, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung
voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung
der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener
Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird.
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Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können,
soweit den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft
ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien nach Maßgabe der
jeweiligen Ausgabebedingungen gewährt wird. Die Bedingungen von Wandelschuldverschreibungen
sehen zur leichteren Platzierung am Kapitalmarkt üblicherweise einen
Verwässerungsschutz vor, der sicherstellt, dass den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen
bei späteren Emissionen von Aktien ein Bezugsrecht auf diese Aktien
eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Um die Emissionen von
Wandelschuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz
ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese
Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der erleichterten Platzierung
der Emissionen und damit dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen
Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.
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Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit
wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstandes
und des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer
Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über die Ausnutzung des genehmigten
Kapitals in der jeweils nächsten Hauptversammlung Bericht erstatten.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesellschaft hat im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
5.260.283 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert ausgegeben.
Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft
71.485 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft allerdings gemäß
§ 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der stimmberechtigten
Aktien somit 5.188.798 Stück.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des
Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
bis spätestens am 13. Mai 2010 unter der nachfolgenden Adresse zugehen:
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
c/o PR
im Turm HV-Service AG
Römerstr. 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat in Textform (§ 126 b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung
des Stimmrechts reicht eine in Textform (§ 126 b BGB) erstellte Bescheinigung
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), also auf den Beginn des 29. April 2010, zu beziehen.
Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung
der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 AktG gilt
im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
der Aktionärseigenschaft zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
gesperrt. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung frei
über ihre Aktien verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist allerdings
der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren
Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft
die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz
werden den Aktionären über die Anmeldestelle Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, die an der Hauptversammlung
teilnehmen wollen, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und
die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes werden in diesen
Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung
einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung
möglich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
soweit nicht Kreditinstituten, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs.
5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen
oder Personen, für die gemäß § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des
§ 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, Vollmacht erteilt werden
soll.
Aktionäre können für die Erteilung der Vollmacht die Vordrucke
auf der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen.
Weitere Einzelheiten zur Nutzung dieser Vordrucke finden sich auf
der Eintrittskarte.
Des Weiteren können Aktionäre für die Erteilung und den Widerruf
der Vollmacht die Internetseite www.hv-vollmachten.de benutzen. Diese
Internet-Plattform dient gleichzeitig als elektronischer Kommunikationsweg
für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung. Für die
Nutzung ist ein Passwort erforderlich, das auf der den Aktionären
nach Anmeldung übersandten Eintrittskarte abgedruckt ist. Weitere
Informationen zur Nutzung finden sich auf der genannten Internetseite.
Nachweise über die Bevollmächtigung müssen entweder am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgelegt werden oder
der Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch wie folgt
übermittelt werden:
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
c/o PR
IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
D-68259 Mannheim
Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213
Elektronisch: www.hv-vollmachten.de
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich bei der Ausübung
ihres Stimmrechts nach Maßgabe erteilter Weisungen durch einen von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen.
Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom
Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne solche Weisungen ist die Vollmacht
ungültig. Sowohl für die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters
als auch für die Weisungen gelten die vorstehend beschriebenen allgemeinen
Regelungen zu Erteilung, Widerruf und Nachweis der Bevollmächtigung.
Bei Nutzung der Internetseite www.hv-vollmachten.de für die Erteilung
der Vollmacht und die Übermittlung des Nachweises der Vollmachterteilung
sind die Weisungen allerdings in separater Form per Post oder per
Fax zu übermitteln.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen nach §§ 135
Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen,
Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die gemäß § 135 Abs. 8 AktG
die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, sowie
für den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung dieser gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, sowie etwaige
besondere Regelungen, die von den jeweils zu Bevollmächtigten zu erfragen
sind.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen, können gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, spätestens also am 19. April
2010, zugehen.
Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
Vorstand
Robert-Rössle-Str. 10
13125 Berlin
§ 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen
haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zum Tag der Entscheidung
über den Antrag halten, findet entsprechende Anwendung.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht sowie solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in
der gesamt Europäischen Union verbreiten. Außerdem werden sie den
Aktionären im Internet unter www.ezag.de > Investor Relations > Hauptversammlung
sowie in sonstiger gesetzlicher Weise mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung (§ 126 AktG) sowie Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (nicht Gegenstand der diesjährigen
Tagesordnung) und Abschlussprüfern (§ 127 AktG) übersenden.
Gegenanträge gemäß § 126 AktG, die der Gesellschaft einschließlich
einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung an die
nachfolgend aufgeführte Adresse übersandt werden, sind unter Angabe
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich
zu machen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung braucht von der Gesellschaft
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gem. § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Für Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG gelten die vorstehend beschriebenen
Bestimmungen des § 126 AktG sinngemäß. Ein Wahlvorschlag bedarf jedoch
keiner Begründung. Die Verwaltung braucht einen Wahlvorschlag über
die in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe hinaus nicht zugänglich
machen, wenn dieser nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des
Kandidaten sowie Angaben zu dessen Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
Investor
Relations
Robert-Rössle-Str. 10
13125 Berlin
Telefax:
+49 (0)30 94 10 84-112
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
werden im Internet unter www.ezag.de > Investor Relations > Hauptversammlung
veröffentlicht, sofern sie der Gesellschaft bis zum 05. Mai 2010 unter
vorstehend genannter Adresse zugegangen sind.
Auskunftsrecht
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionäre auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der
Gesellschaft, über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu den verbundenen Unternehmen sowie über die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes
der Tagesordnung erforderlich ist.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
zu machenden Informationen, insbesondere der Inhalt der Einberufung
und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge
von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.ezag.de > Investor Relations > Hauptversammlung
zur Verfügung.
Berlin, im April 2010
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte
PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259
Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.
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