edding Aktiengesellschaft
Ahrensburg
ISIN DE 0005647903 (WKN 564 790)
ISIN
DE 0005647937 (WKN 564 793)
Wir laden unsere Stammaktionäre und unsere
Vorzugsaktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
der edding Aktiengesellschaft
am
Dienstag, den 29. Juni 2010, um 09.30 Uhr
Radisson
BLU Hotel Hamburg,
Räume ‘Los Angeles’ und ‘Chicago’
Marseiller
Straße 2
in 20355 Hamburg.
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt
um 08.30 Uhr.
TAGESORDNUNG
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der edding
Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts
und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2009
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
des Geschäftsjahrs 2009
Nach Einstellung der Hälfte des
Jahresüberschusses in Höhe von EUR 4.103.407,99 in die Gewinnrücklagen
gemäß § 58 Abs. 2 AktG verbleibt ein Bilanzgewinn von EUR 2.051.704,00.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus diesem Bilanzgewinn Dividenden
in folgender Höhe an die Aktionäre auszuschütten:
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EUR 1,02 je Vorzugsstückaktie im rechnerischen Nennwert von
EUR 5,00;
dies sind bei 473.219 Stück dividendenberechtigten Vorzugsstückaktien
EUR 482.683,38.
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*
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EUR 1,00 je Stammstückaktie im rechnerischen Nennwert von EUR
5,00;
dies sind bei 600.000 Stück dividendenberechtigten Stammstückaktien
EUR 600.000,00.
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Der nach der Ausschüttung verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von
EUR 969.020,62 soll in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung
zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats
Gemäß § 12 der Satzung bestimmt die Hauptversammlung über
die Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, die Grundvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr
für jedes Aufsichtsratsmitglied wie im Vorjahr auf EUR 15.500,00 festzusetzen.
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6.
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Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für den
Jahresabschluss und für den Konzernabschluss der edding Aktiengesellschaft
für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.
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7.
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung
an das ARUG
Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) in Kraft getreten. Es beinhaltet
u.a. Neuregelungen der Fristen, Termine und deren Berechnung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Form von Vollmachten. Die Satzung
soll daher an die neue Gesetzeslage angepasst werden.
Darüber hinaus soll die Auswahl der Person des Versammlungsleiters
flexibilisiert werden und der Versammlungsleiter ermächtigt werden,
in Übereinstimmung mit dem Gesetz, das Frage- und Rederecht zeitlich
angemessen zu beschränken.
Weiterhin soll die Möglichkeit geschaffen werden, mittelfristig
den Versand von Mitteilungen gemäß § 125 AktG auf den Weg elektronischer
Kommunikation zu beschränken.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen:
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a)
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§ 3 Satz 2 der Satzung wird neu wie folgt gefasst:
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‘Informationen an die Aktionäre können unter den gesetzlich
vorgesehenen Bedingungen auch im Wege der elektronischen Kommunikation
übermittelt werden.’
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b)
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§ 3 der Satzung wird folgender Absatz 3 angefügt:
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‘Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 AktG ist auf
den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist
berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Informationen auch auf
anderem Wege zu versenden.’
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c)
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§ 14 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts Abweichendes
bestimmt ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung
einzuberufen. Dabei sind der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung
nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage
der Anmeldefrist (§ 15 Abs. 1 der Satzung).’
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d)
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§ 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter
Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes mindestens sechs Tage
vor der Versammlung bei der in der Einberufung dafür angegebenen Stelle
anmelden. Dabei sind der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs
der Anmeldung nicht mitzurechnen.’
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e)
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§ 15 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen.
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f)
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§ 16 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘(1)
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Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats,
im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einer
anderen von ihm bestimmten Person, geleitet.
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(2)
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Der Versammlungsleiter bestimmt die Art und Weise, in der
die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden sowie Art und Reihenfolge
der Abstimmung. Er ist berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre
nach pflichtgemäßem Ermessen zeitlich angemessen zu beschränken und
Näheres zu bestimmen.’
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g)
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Die Überschrift zu § 17 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘Beschlussfassung, Stimmrechtsvertretung, Briefwahl’
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h)
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§ 17 der Satzung wird folgender Absatz 3 angefügt:
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‘Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
und können der Gesellschaft gegenüber auch im Wege elektronischer
Kommunikation übermittelt werden. Der Widerruf kann auch durch persönliches
Erscheinen eines Berechtigten zur Hauptversammlung erfolgen. In der
Einberufung kann eine weitere Erleichterung der Textform bestimmt
werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.’
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i)
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§ 17 der Satzung wird folgender Absatz 4 angefügt:
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‘Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung
ohne physische Anwesenheit und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen
und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben und ihre
Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben
dürfen (Briefwahl).’
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8.
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Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung von Gewinnabführungs-
und Beherrschungsverträgen
Die edding AG und die V.D.
Ledermann & Co. GmbH bzw. die edding AG und die edding International
GmbH werden jeweils am 28. Juni 2010 Änderungsverträge zu den seit
dem 17. Dezember 1992 bzw. 15. Dezember 1999 bestehenden Gewinnabführungs-
und Beherrschungsverträgen abschließen. Im Folgenden wird der Wortlaut
des Vertrages zwischen der edding AG und der edding International
GmbH wiedergegeben. Der Vertrag zwischen der edding AG und der V.D.
Ledermann & Co. GmbH ist textlich identisch.
Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag
(‘Unternehmensvertrag’)
zwischen
der
edding
Aktiengesellschaft,
AG Lübeck HRB Nr. 2675 AH
–
nachfolgend ‘
Organträger
‘ –
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edding International GmbH,
AG Lübeck
HRB Nr. 3930 AH
– nachfolgend ‘
Organgesellschaft
‘ –
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Vorbemerkung
Der nachstehende Vertragstext gibt die aktuelle Fassung des seit
dem 15.12.1999 bestehenden Unternehmensvertrages zwischen dem Organträger
und der Organgesellschaft, der in der ursprünglichen Fassung auch
als ‘
Ursprungsvertrag
‘ bezeichnet wird, einschließlich jener
Änderungen wieder, auf die sich die Vertragsparteien zwischenzeitlich
verständigt haben.
Diese Änderungen wurden vor allem erforderlich vor dem Hintergrund
der Neuregelung des § 301 AktG durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
vom 25.05.2009, BGBl. I 2009, S. 1102, wonach der Höchstbetrag der
Gewinnabführung begrenzt ist, wenn es dabei um sogenannte ausschüttungsgesperrte
Gewinne geht.
Sofern in diesem Vertragstext auf die derzeit gültige Fassung
gesetzlicher Bestimmungen Bezug genommen wird, ist die zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung dieser geänderten Fassung des Ursprungsvertrages
gültige gesetzliche Bestimmung gemeint.
1. Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft
dem Organträger. Der Organträger ist berechtigt, den Geschäftsführern
der Organgesellschaft bezüglich der Leitung der Organgesellschaft
Weisungen für die Geschäftsführung zu erteilen.
2. Weisungen werden ausschließlich schriftlich durch die Geschäftsführung
des Organträgers erteilt, d.h. unterzeichnet von Geschäftsführern,
die einzeln oder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach
den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn
an den Organträger abzuführen. Für die Ermittlung des abzuführenden
Gewinns gelten die im Aktiengesetz enthaltenen Regelungen über den
Höchstbetrag der Gewinnabführung bei Unternehmensverträgen in der
jeweils gültigen Fassung (derzeit § 301 AktG, zuletzt geändert durch
das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009, BGBl. I 2009,
S. 1102) entsprechend.
2. Entsprechend § 301 AktG in der derzeit gültigen Fassung gilt,
dass – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach
Absatz 3 – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss,
vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und einen
nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, abzuführen ist.
3. Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung des Organträgers
Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die anderen Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig
und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist. Während der Dauer dieses Unternehmensvertrages nach Satz 1 gebildete
andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen
und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen
Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Unternehmensvertrages gebildet
wurden, ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt für während der Dauer dieses
Unternehmensvertrages gebildete freiwillige Kapitalrücklagen im Sinne
des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.
4. Bilanzielle Wahlrechte der Organgesellschaft, die sich auf
die Höhe des abführungspflichtigen Gewinns auswirken, sind in Abstimmung
mit dem Organträger auszuüben.
5. Der Anspruch aus der Gewinnabführungsabrede wird jeweils zum
Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt zugunsten
des Organträgers mit 5 % p.a. zu verzinsen.
1. Der Organträger ist entsprechend der aktienrechtlichen Vorschrift
zur Verlustübernahme bei Unternehmensverträgen in der jeweils gültigen
Fassung (derzeit § 302 AktG, zuletzt geändert durch das Gesetz über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister vom 10.11.2006, BGBl. I 2006, S. 2553, sowie
durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004, BGBl. I
2004, S. 3214) zur Übernahme der Verluste der Organgesellschaft verpflichtet.
2. Nach der derzeit gültigen Regelung gilt insbesondere, dass
der Organträger verpflichtet ist, jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen,
soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer
in sie eingestellt worden sind. Die Organgesellschaft kann auf den
Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung
der Beendigung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister nach
§ 10 HGB bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn
vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Organträger zahlungsunfähig
ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern
vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt
wird. Der Anspruch aus der Verlustübernahmeverpflichtung verjährt
zehn Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des
Unternehmensvertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB bekannt
gemacht worden ist.
3. Der Anspruch aus der Verlustübernahmeverpflichtung wird jeweils
zum Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt
zugunsten der Organgesellschaft mit 5 % p.a. zu verzinsen.
Im Hinblick darauf, dass der Organträger alleiniger Gesellschafter
der Organgesellschaft ist, wird von der Bestimmung eines Ausgleichs
in entsprechender Anwendung des § 304 Abs.1 Satz 3 AktG abgesehen.
1. Der Ursprungsvertrag ist mit Eintragung in das Handelsregister
der Organgesellschaft wirksam geworden.
2. Eine ordentliche Kündigung des Unternehmensvertrages ist für
die Zeit bis zum Ablauf des vierten vollen Geschäftsjahres der Organgesellschaft
nach dem Jahr, in dem im Handelsregister der Organgesellschaft der
Umstand der Änderung des Ursprungsvertrages eingetragen wurde, ausgeschlossen.
3. Der Unternehmensvertrag kann erstmals zum Ablauf der vorstehend
bezeichneten Periode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er
sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr.
4. Das Recht zur Kündigung des Unternehmensvertrages aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der
Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt,
wenn ihm nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen
an der Organgesellschaft zusteht.
§ 6
Salvatorische Klausel
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Sollten einzelne Bestimmungen des Unternehmensvertrages unwirksam
sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche
Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, die dem wirtschaftlich
am Nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie
die Unwirksamkeit der Bestimmung bei Vertragsschluss gekannt.
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Ahrensburg, den 28.06.2010
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edding Aktiengesellschaft
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edding International GmbH
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Die Gesellschafterversammlungen der V. D. Ledermann & Co.
GmbH bzw. der edding International GmbH werden dem jeweiligen Gewinnabführungs-
und Beherrschungsvertrag am 28. Juni 2010 zustimmen.
Die Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge werden nur mit
Zustimmung der Hauptversammlung der edding AG und erst, nachdem ihr
Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der V. D. Ledermann &
Co. GmbH bzw. der edding International GmbH eingetragen worden ist,
wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den geänderten Gewinnabführungs-
und Beherrschungsverträgen zuzustimmen.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden
und ihre Berechtigung nachweisen.
Zum Nachweis reicht eine in Textform erstellte, in deutscher oder
englischer Sprache verfasste Bestätigung des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Versammlung (8. Juni 2010, 00.00 Uhr, sog. Record
Date) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
bis zum 22. Juni 2010, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
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edding Aktiengesellschaft
c/o M.M. Warburg
& CO KGaA
Ferdinandstraße 75
20095 Hamburg
Fax: +49 40 3618 1116
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Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei o.g. Stelle
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden
die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und an der Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien
nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für
eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, namentlich auch
durch die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt
werden.
Ausnahmen vom Textformerfordernis sind für Kreditinstitute oder
diesen insoweit gleichgestellten Aktionärsvereinigungen, Personen,
Finanzdienstleistungsinstituten und Unternehmen vorgesehen, vgl. §
135 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 und § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere
Aktionäre, sich in diesen Fällen bezüglich der Form der Vollmachten
mit dem jeweils zu Bevollmächtigen abzustimmen.
Für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht bzw. des Widerrufs
kann die folgende E-Mail-Adresse genutzt werden:
investor@edding.de
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung
eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich sind.
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können unter
Beifügung einer Begründung oder einer Beschlussvorlage verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Ein entsprechendes Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung, also bis zum 29. Mai 2010, 24.00 Uhr, zugehen.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten
der Tagesordnung zu übersenden. Gegenanträge sind mit einer Begründung zu versehen.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unter
www.edding.com/de_unternehmen_hauptversammlung.html
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, also bis zum 14. Juni 2010, 24.00 Uhr, der Gesellschaft
einen zulässigen und begründeten Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
mit Begründung an nachfolgende Adresse übersandt hat:
edding Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bookkoppel 7
22926 Ahrensburg
Fax:
+49/4102/808 204
E-Mail: investor@edding.de
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge
nicht begründet werden müssen.
Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt
der Übersendung des Gegenantrags bzw. des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre
und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen
möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g.
Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung
für die Beantwortung der Fragen und lässt das Auskunftsrecht im Übrigen
unberührt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung
eingeteilt in 600.000 Stammstückaktien und 473.219 Vorzugsstückaktien.
Je eine Stammstückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Die Vorzugsaktien haben – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
– kein Stimmrecht.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen und Unterlagen,
insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung, weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127,
und 131 Abs. 1 AktG können alsbald nach der Einberufung im Internet
unter
www.edding.com/de_unternehmen_hauptversammlung.html
eingesehen und heruntergeladen werden.
Sämtliche der Hauptversammlung kraft Gesetzes zugänglich zu machende
Unterlagen werden ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der Internetseite
der Gesellschaft zugänglich gemacht und liegen ab diesem Zeitpunkt
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und später in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme aus.
Ahrensburg, im Mai 2010
edding Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Wegbeschreibung zum Radisson BLU Hotel
Mit dem Auto
Die Besucher unserer Hauptversammlung folgen den Wegweisern mit
dem CCH-Symbol. Dort stehen Ihnen ausreichend Parkplätze auf den mit
Radisson BLU Hotel gekennzeichneten Parkebenen zur Verfügung. Die
Konferenzetage befindet sich im 1. Stock. Von der Hotellobby führt
eine offene Treppe in die Konferenzetage. Fahrstühle stehen ebenfalls
zur Verfügung.
Mit der Bahn
Besucher, die mit der Deutschen Bahn anreisen, fahren bis zum Bahnhof
Hamburg-Dammtor, der in unmittelbarer Nähe des Hotels liegt.
Mit dem öffentlichen Nahverkehr
Das Radisson BLU Hotel erreichen Sie mit den S-Bahnen S 11, S 21
und S 31 bis Hamburg-Dammtor. Mit der U-Bahn U1 fahren Sie bis zum
Stephansplatz. Auch die Metrobusse 4 und 5 bringen Sie zum Dammtor-Bahnhof,
ebenso der Stadtbus 109 und der Schnellbus 34.
Wir empfehlen Ihnen für die Anreise öffentliche Verkehrsmittel
und wünschen Ihnen
schon heute eine angenehme Anfahrt.
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