ELMOS Semiconductor AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ELMOS Semiconductor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.05.2010 in 44265 Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
22.03.2010 18:40
ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
44227 Dortmund
(ISIN DE0005677108 / Wertpapier-Kenn-Nummer: 567 710)
Einladung zur elften ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
unsere elfte ordentliche Hauptversammlung findet am Dienstag, dem
4. Mai 2010, um 10.00 Uhr im Casino Hohensyburg, Hohensyburgstraße
200, 44265 Dortmund, statt.
TAGESORDNUNG
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des Lageberichts des Vorstands
für die ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft und des Lageberichts
für den Konzern (jeweils einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 bzw. 315 Abs. 4 HGB und des erläuternden
Berichts zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und
Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess
nach § 289 Abs. 5 bzw. § 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB) sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Die vorstehenden
Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
(Heinrich-Hertz-Straße 1, 44227 Dortmund) zu den üblichen Geschäftszeiten
zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und sind auch im Internet unter
www.elmos.de abrufbar. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch
kostenfrei zugesandt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres-
und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der ELMOS
Semiconductor Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn für das
Geschäftsjahr 2009 in Höhe von 42.715.514,53 Euro vollständig auf
neue Rechnung vorzutragen.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
(einschließlich des am 6. Mai 2009 ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds
Dr. Peter Thoma) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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Beschlussfassung über die Änderung von §§ 6.1, 8.2 der
Satzung (Aufsichtsrat – Zusammensetzung – Beschlüsse)
Gegenwärtig besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern. Für alle
Mitglieder des Aufsichtsrats endet die Amtszeit mit Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung am 4. Mai 2010. Zur Steigerung der Effizienz der
Aufsichtsratsarbeit soll die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf
drei Mitglieder verringert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
daher vor, § 6.1 der Satzung der Gesellschaft aufzuheben und wie folgt
neu zu fassen:
‘6.1 Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.’
Zudem soll § 8.2 an die neue Größe des Aufsichtsrats angepasst
werden. § 8.2 Satz 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu
gefasst:
‘Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder an der Beschlussfassung
teilnehmen.’
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Wahlen zum Aufsichtsrat
Die gegenwärtigen Mitglieder
des Aufsichtsrats wurden durch die ordentliche Hauptversammlung der
ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft am 26. April 2005 bzw. als
Nachfolger für ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 6.3
der Satzung in den nachfolgenden Hauptversammlungen gewählt bzw. gerichtlich
bestellt. Die Amtszeit der gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrats
endet daher gemäß § 6.2 der Satzung mit Beendigung dieser ordentlichen
Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Kandidaten als Mitglieder
des Aufsichtsrats bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt,
zu wählen.
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– Dr. Burkhard Dreher
, Diplom-Volkswirt, Selbstständiger
Volkswirt, wohnhaft in Dortmund
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– Dr. Klaus Weyer, Diplom-Physiker
, Management Consultant,
wohnhaft in Schwerte
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– Prof. Dr. Günter Zimmer
, Diplom-Physiker, Universitätsprofessor
i.R., wohnhaft in Duisburg
Herr Dr. Burkhard Dreher wird die Funktion als unabhängiger Finanzexperte
im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG wieder wahrnehmen.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Vorschriften der §§ 96 Absatz
1, 101 Absatz 1 AktG zusammen. Gemäß § 6.1 der Satzung besteht der
Aufsichtsrat gegenwärtig aus sechs Mitgliedern. Mit Eintragung der
unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Satzungsänderung wird der
Aufsichtsrat gemäß § 6.1 der neu gefassten Satzung aus drei Mitgliedern
bestehen.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl
durchzuführen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Angaben gem. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Die vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat sind bei den
nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglieder
des Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften
Mitglieder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums:
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– Dr. Burkhard Dreher
a) Arcelor Mittal Eisenhüttenstadt
GmbH und Vattenfall Europe Mining AG
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– Dr. Klaus Weyer
a) Paragon AG
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– Prof. Dr. Günter Zimmer
b) Dolphin Intégration S.A.,
Frankreich, (Mitglied im Board of Directors)
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Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2010 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht
des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses
vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2010 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2010 zu bestellen.
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Änderung der Satzung im Hinblick auf das Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Das Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), das am 1. September 2009 in
Kraft getreten ist, regelt das Fristensystem neu und erleichtert den
Aktionären die Erteilung, den Widerruf sowie den Nachweis von Stimmrechtsvollmachten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a)
Anpassung der Einberufungsfrist
Die Sätze 2 und 3
des § 10.2 der Satzung werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Die Hauptversammlung ist – soweit gesetzlich keine kürzere Frist
zulässig ist – mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung
einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der
Anmeldefrist. Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung
sind bei der Berechnung der Einberufungsfrist nicht mitzurechnen.’
b)
Anpassung der Anmeldefrist für die Hauptversammlung
Der zweite Satz in § 11.1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt
neu gefasst:
‘Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs
Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und
der Tag des Zugangs der Anmeldung sind nicht mitzurechnen.’
c)
Anpassung der Formvorschriften für Stimmrechtsvollmachten
§ 11.3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht,
ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt
gemacht, in der auch ein näher beschriebener Weg der elektronischen
Kommunikation angeboten wird. § 135 AktG bleibt unberührt.’
§ 11.4 der Satzung wird ersatzlos aufgehoben.
§ 11.5 der Satzung wird zu § 11.4 der Satzung.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien
Mit Beschluss der Hauptversammlung
vom 6. Mai 2009 wurde der Vorstand ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft
zu erwerben. Diese Ermächtigung ist bis zum 5. November 2010 befristet.
Es wird vorgeschlagen, diesen Beschluss aufzuheben und den Vorstand
erneut zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft zu ermächtigen.
Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) geänderten § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr
für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 3. Mai 2015 eigene Aktien in Höhe von bis zu insgesamt 10
% des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den gegebenenfalls
auch aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils
im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen.
b)
Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für
einen oder mehrere Zwecke im Rahmen der vorgenannten Beschränkung
ausgeübt werden.
c)
Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle
Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
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– Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der
von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Eröffnungskurs am Erwerbstag im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht
mehr als 20 % unterschreiten.
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– Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle
Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die
Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
– vorbehaltlich einer Anpassung während der Angebotsfrist – den Mittelwert
der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten drei Handelstage in Frankfurt
am Main vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebotes um
nicht mehr als 20 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der
öffentlichen Ankündigung nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen
Kurses, so kann der Kaufpreis angepasst werden. In diesem Fall wird
auf den Mittelwert der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei Handelstage
in Frankfurt am Main vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung einer
etwaigen Anpassung abgestellt. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen
vorsehen. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die
gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss
die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft
kann vorgesehen werden.
d)
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder einer vorangegangenen
Ermächtigung erworben werden bzw. wurden, zu den nachfolgenden Zwecken
zu verwenden:
aa)
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Mitarbeiter
und Führungskräfte der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft sowie
an Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen
im Rahmen der Aktienoptionspläne 2004, 2009 und 2010 in Erfüllung
der Aktienbezugsrechte übertragen werden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft in diesem Rahmen übertragen werden
sollen, wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft hierzu ermächtigt.
Dabei werden die Regelungen der bestehenden Aktienoptionspläne 2004
und 2009 sowie des neuen Aktienoptionsplans 2010 angewandt. Die von
der Hauptversammlung beschlossenen Eckpunkte der Aktienoptionspläne
2004 und 2009 liegen als Bestandteile der notariellen Niederschriften
über die entsprechenden Hauptversammlungen bei dem Handelsregister
in Dortmund zur Einsicht aus. Sie können außerdem in den Geschäftsräumen
und am Sitz der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft, Heinrich-Hertz-Straße
1, 44227 Dortmund, sowie im Internet unter http://www.elmos.de/german/investor-relations/corporate-governance/optionsprogramm.html
eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt
und werden während der Hauptversammlung ausliegen. Im Hinblick auf
die Regelungen des Aktienoptionsplans 2010 wird auf die Darstellung
im Rahmen des Tagesordnungspunkts 11 verwiesen.
bb)
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte gegen
Barzahlung veräußert werden, soweit die Veräußerung zu einem Preis
erfolgt, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und
die Anzahl der veräußerten Aktien 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt
der Verwendung der Aktien nicht übersteigt. Auf diese 10 %-Grenze
sind Aktien, Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. Wandlungspflichten sowie vergleichbare Instrumente anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.
cc)
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistung
veräußert werden, insbesondere um sie Dritten beim Zusammenschluss
mit Unternehmen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern anzubieten.
dd)
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Bedienung
von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. einer Kombination dieser Instrumente) jeweils mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten verwendet werden, die
von der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft
der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG
zukünftig ausgegeben werden.
ee)
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Mitarbeitern und
Führungskräften der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft, Mitarbeitern
und Mitgliedern der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen und
freien Mitarbeitern zum Erwerb angeboten oder als Vergütungsbestandteil
(auch unentgeltlich) überlassen und übertragen werden oder, falls
sie zu einem dieser Zwecke im Wege eines Wertpapierdarlehens erworben
wurden, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Wertpapierdarlehen
verwendet werden.
ff)
Sie können durch den Aufsichtsrat den Mitgliedern des Vorstands
der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft unter Wahrung des Gebots
der Angemessenheit der Vergütung (§ 87 Abs. 1 AktG) als aktienbasierter
Vergütungsbestandteil zugesagt und übertragen werden. Die Einzelheiten
der aktienbasierten Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom
Aufsichtsrat festgelegt.
gg)
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden,
ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch im vereinfachten
Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen
rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil
der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im
vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand ermächtigt, die Zahl der
Stückaktien in der Satzung anzupassen.
e)
Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien der
Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß
den Ermächtigungen in lit. d) aa) bis ff) verwendet werden.
f)
Die auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung
vom 6. Mai 2009 bestehende und bis zum 5. November 2010 befristete
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden
der neuen Ermächtigung aufgehoben.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
und Schaffung von bedingtem Kapital unter gleichzeitiger Aufhebung
der entsprechenden Ermächtigung aus dem Jahre 2009
In
der Hauptversammlung am 6. Mai 2009 wurde eine Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
sowie ein bedingtes Kapital beschlossen. Aufgrund verschiedener sich
widersprechender Urteile von Oberlandesgerichten sind dabei – insbesondere
bei den Options-/Wandlungspreisen – äußerst restriktive Gestaltungen
gewählt worden, die dazu führen, dass das bedingte Kapital nur in
bestimmten Marktsituationen eine Möglichkeit zur Finanzierung der
Gesellschaft darstellt. Nach Klarstellungen durch den Bundesgerichtshof
sowie durch eine Novellierung des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG kann nunmehr
wieder der frühere, deutlich größere Spielraum für die Gestaltung
der Optionsbedingungen genutzt werden. Dementsprechend wird vorgeschlagen,
die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen mit Schaffung eines bedingten Kapitals
erneut zu beschließen und die bisherigen Ermächtigungen sowie das
bisher dafür vorgesehene bedingte Kapital aufzuheben.
a)
Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
vom 6. Mai 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Die von der Hauptversammlung am 6. Mai 2009 (Punkte 7b) und 7c)
der damaligen Tagesordnung) beschlossenen Ermächtigungen zur Begebung
von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. einer Kombination dieser Instrumente) werden mit Wirkung zum
Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgend unter Tagesordnungspunkt
10 b) lit. cc) zu beschließenden Satzungsänderungen aufgehoben.
b)
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und zum Ausschluss
des Bezugsrechts, Schaffung eines bedingten Kapitals 2010/I sowie
Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
aa)
Ermächtigung zur Begebung von Wandel- oder Optionsanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination
dieser Instrumente)
Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 3. Mai 2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende
Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
oder eine Kombination dieser Instrumente (zusammen ‘Schuldverschreibungen’)
im Gesamtnennbetrag von bis zu 100.000.000 Euro auszugeben und den
Inhabern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte
für auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 7.800.000 Euro nach
näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung
auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung
eines OECD-Landes begeben werden.
Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft
der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG
ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für
die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von Schuldverschreibungen
Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
zu gewähren bzw. ihnen Wandlungspflichten aufzuerlegen.
Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt,
dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem
Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen
von einer Konzerngesellschaft der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung
des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der ELMOS Semiconductor
Aktiengesellschaft entsprechend sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das
Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist,
um den Inhabern von bereits zuvor begebenen Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht
in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär
zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf ausgegebene Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten vollständig
auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu
der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden
ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Werden Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. Wandlungspflichten in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben, darf der
auf die zur Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei Erfüllung
der Wandlungspflicht auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag
des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese 10 %-Grenze sind Aktien, Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten sowie vergleichbare Instrumente
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden, wird
der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte
oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestaltet sind,
d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall
die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Wandlungs- und Optionsrechte sowie Wandlungspflichten
Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber das
unentziehbare Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand
festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende
Stückaktien der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft zu wandeln.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages
oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft
und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann
eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein
Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Entsprechendes
gilt, wenn sich das Wandlungsrecht auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung
bezieht.
Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Teilschuldverschreibung
ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug
von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der ELMOS Semiconductor
Aktiengesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die ELMOS
Semiconductor Aktiengesellschaft oder eine Konzerngesellschaft begebene
Optionsanleihen können die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis
auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls
eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von
Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach
Maßgabe der Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum
Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Entsprechendes gilt,
wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung
beigefügt werden.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht
zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht
der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungs-
oder Optionsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies umfasst
auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern der Schuldverschreibung
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung bzw. Optionsausübung
auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen
nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
Wandlungs- bzw. Optionspreis
Der Wandlungs- bzw. Optionspreis darf 80 % des volumengewichteten
Durchschnittskurses der Aktien der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während
der zehn Handelstage in Frankfurt am Main vor dem Tag der endgültigen
Beschlussfassung des Vorstands über die Abgabe eines Angebots zur
Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme
durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Zeichnungsangeboten nicht unterschreiten. Bei einem Bezugsrechtshandel
sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten
Börsentage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. § 9 Abs. 1 AktG bleibt
unberührt.
Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet des § 9 Abs.
1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten nach näherer Bestimmung
der Schuldverschreibung wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung
nicht schon durch Gesetz geregelt ist. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen
können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer
außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z.B. ungewöhnlich
hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten vorsehen. Bei
einer Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung
des Wandlungs- bzw. Optionspreises sowie eine Laufzeitverkürzung vorgesehen
werden.
Sonstige Regelungen
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen,
im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren,
sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls
zu liefernden Aktien dem volumengewichteten Durchschnittskurs der
Aktien der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der zehn Handelstage
in Frankfurt am Main nach Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung
entspricht. Für den Fall, dass die Gesellschaft die Ausübung des Rechts
zur Zahlung eines Geldbetrages nach Wandlung bzw. Optionsausübung
bekannt gibt, beginnen die zehn Handelstage erst drei Handelstage
in Frankfurt am Main nach Bekanntgabe der Gesellschaft, einen Geldbetrag
zu zahlen.
Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Wandel-
bzw. Optionsanleihe nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien
aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft
gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher
Aktien erfüllt werden kann.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen
zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Wandel-
bzw. Optionsanleihe begebenden Konzerngesellschaft der ELMOS Semiconductor
Aktiengesellschaft festzulegen. Dies betrifft insbesondere den Ausgabekurs,
den Zinssatz, die Art der Verzinsung, die Laufzeit und die Stückelung,
den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die Festlegung einer baren Zuzahlung,
den Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung
statt Lieferung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien und die
Lieferung existierender statt Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien.
bb)
Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (bedingtes Kapital
2010/II) und Aufhebung der bedingten Kapitale 2009/I und 2009/II
Das Grundkapital wird um bis zu 7.800.000,00 Euro bedingt erhöht
(bedingtes Kapital 2010/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber
von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. einer Kombination dieser Instrumente) jeweils mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der ELMOS Semiconductor
Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der ELMOS Semiconductor
Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG aufgrund der von der Hauptversammlung
vom 4. Mai 2010 unter Tagesordnungspunkt 10 b) beschlossenen Ermächtigung
bis zum 3. Mai 2015 ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie
die Inhaber von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder, soweit
sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung
erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien
zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem
sie aufgrund der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
der Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
Das bedingte Kapital 2009/I und das bedingte Kapital 2009/II werden
mit Wirksamkeit des bedingten Kapitals 2010/II aufgehoben.
cc)
Satzungsänderungen
Der bisherige § 3.6 der Satzung
und der bisherige § 3.8 der Satzung werden aufgehoben.
An Stelle des bisherigen § 3.8 der Satzung wird folgende Bestimmung
als neuer § 3.8 der Satzung eingefügt:
‘Das Grundkapital ist um bis zu 7.800.000,00 Euro bedingt erhöht
(bedingtes Kapital 2010/II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- oder Optionsanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. einer Kombination
dieser Instrumente), die von der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
oder einer Konzerngesellschaft der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
im Sinne von § 18 AktG aufgrund der von der Hauptversammlung vom 4.
Mai 2010 unter Tagesordnungspunkt 10 b) beschlossenen Ermächtigung
bis zum 3. Mai 2015 ausgegeben werden, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten
Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre
Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich
gewährt wird oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die
Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend
bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs-
bzw. Optionspreis.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem
sie aufgrund der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
der Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.’
dd)
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in
Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur
die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung
der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums
sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf
der Fristen für die Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
-
Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten Kapitals
zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitarbeiter, Führungskräfte und
Vorstandsmitglieder der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft sowie
an Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen
aufgrund eines Aktienoptionsplans 2010 und Satzungsänderung
Die Gesellschaft hat in den Jahren 1999, 2004 und zuletzt im Jahr
2009 auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung
Aktienoptionspläne für Mitarbeiter, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder
der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft sowie für Mitarbeiter und
Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen geschaffen.
Auf der Grundlage des Aktienoptionsplans aus dem Jahr 2009 wurden
von den zur Verfügung stehenden 1.000.000 Bezugsrechten bereits 495.000
Bezugsrechte auf je eine Aktie der Gesellschaft ausgegeben. Für die
bereits ausgegebenen Bezugsrechte gelten unverändert die Bedingungen
des Aktienoptionsplans 2009.
An die Stelle des Aktienoptionsplans 2009 soll nach dem Vorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat ein neuer Aktienoptionsplan treten,
der einerseits Änderungen des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur
Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) berücksichtigt und
andererseits eine Anpassung der bisher vorgesehenen Ausübungshürde
und des absoluten Erfolgsziels sowie weitere technische Änderungen
vorsieht.
In Anpassung an das VorstAG soll festgeschrieben werden, dass
die Wartezeit für die erstmalige Ausübung mindestens vier Jahre betragen
muss. Zugleich dient der Aktienoptionsplan 2010 weiterhin dazu, die
Vergütungsstruktur der Vorstandsmitglieder auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
auszurichten. Zu diesem Zweck soll die Anknüpfung an den Börsenkurs
auch weiterhin der Leistungsanreiz der Bezugsberechtigten im Rahmen
des neuen Aktienoptionsplans bleiben. Die bisherige Ausübungshürde
und das absolute Erfolgsziel von mindestens 50 % soll allerdings in
Anbetracht der positiven Kursentwicklung des vergangenen Jahres auf
20 % reduziert werden. Damit ist auch weiterhin gewährleistet, dass
die Bezugsrechte erst dann ausgeübt werden können, wenn der Unternehmenswert
sehr deutlich gesteigert wurde. Auch der Vermögensvorteil, den die
Bezugsberechtigten durch die Ausübung der Bezugsrechte erzielen können,
bleibt wie bisher auf das Vierfache des bei Ausgabe der Bezugsrechte
festgesetzten Ausübungspreises begrenzt. Durch die Herabsetzung des
Erfolgsziels auf 20% wird allerdings der für die Bezugsberechtigten
maximal erzielbare absolute Vermögensvorteil reduziert. Im Ergebnis
wird damit durch die Vorgabe ambitionierter, aber gleichwohl erreichbarer
Ziele die Motivation der Mitarbeiter gesteigert.
Zur Bedienung der Bezugsrechte aus den Aktienoptionsplänen wurde
von der Hauptversammlung jeweils ein bedingtes Kapital geschaffen
(vgl. § 3.5, § 3.7 und § 3.9 der Satzung). Auf der Grundlage des Aktienoptionsplans
1999 können keine Bezugsrechte mehr ausgeübt werden. Das bedingte
Kapital 1999 gemäß § 3.5 der Satzung soll daher aufgehoben werden.
Auf der Grundlage des Aktienoptionsplans 2004 besteht derzeit noch
ein bedingtes Kapital für maximal 145.244 Aktien der Gesellschaft
und auf der Grundlage des Aktienoptionsplans 2009 wurden bislang Bezugsrechte
für 495.000 Aktien ausgegeben. Da der Aktienoptionsplan 2009 durch
einen Aktienoptionsplan 2010 ersetzt werden soll, werden auf der Grundlage
des Aktienoptionsplans 2009 keine weiteren Bezugsrechte ausgegeben.
Vor diesem Hintergrund soll die Grundkapitalziffer des bedingten Kapitals
in § 3.9 der Satzung entsprechend reduziert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a)
Aufhebung des bedingten Kapitals 1999
Das bedingte
Kapital 1999 gemäß § 3.5 der Satzung wird – da unter dem Aktienoptionsprogramm
1999 keine Bezugsrechte mehr ausgeübt werden können – aufgehoben.
b)
Teilweise Aufhebung und Umbenennung des bedingten Kapitals
2009/III
Das bedingte Kapital gemäß § 3.9 der Satzung wird
zu § 3.6 der Satzung und – bei unveränderter Verwendung der neuen
Aktien – von 1.000.000,00 Euro auf 495.000,00 Euro herabgesetzt.
§ 3.9 der Satzung wird zu § 3.6 der Satzung und wie folgt neu
gefasst:
‘Das Grundkapital ist um bis zu 495.000,00 Euro bedingt erhöht
(bedingtes Kapital 2009). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Einlösung
von Bezugsrechten, die auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 6. Mai 2009 bis zum 5. Mai 2014 an Mitarbeiter, Führungskräfte
Vorstandsmitglieder und der Gesellschaft sowie an Mitarbeiter und
Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen gewährt werden
(Aktienoptionsplan 2009). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie im Rahmen des Aktienoptionsplans 2009 nach Maßgabe
des Beschlusses der Hauptversammlung vom 6. Mai 2009 aus dem bedingten
Kapital Bezugsrechte ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte
hiervon innerhalb der Ausübungsfrist Gebrauch machen, soweit nicht
ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt
werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an,
in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.’
c)
Schaffung eines bedingten Kapitals zur Gewährung von Bezugsrechten
an Mitarbeiter, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder der ELMOS Semiconductor
Aktiengesellschaft sowie an Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführung
verbundener Unternehmen aufgrund eines Aktienoptionsplans 2010 (bedingtes
Kapital 2010/I)
Das Grundkapital wird um bis zu 1.250.000,00
Euro bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2010/I). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Einlösung von Bezugsrechten, die auf der Grundlage dieser
Ermächtigung bis zum 3. Mai 2015 gewährt werden (‘Aktienoptionsplan
2010’). Der Vorstand bzw. – soweit es die Mitglieder des Vorstands
betrifft – der Aufsichtsrat wird ermächtigt, im Rahmen dieses Aktienoptionsplans
2010 bis zu 1.250.000 Stück Bezugsrechte auf je eine Aktie der Gesellschaft
an die unten näher definierten Bezugsberechtigten in jährlichen Tranchen
auszugeben. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen,
wie im Rahmen des Aktienoptionsplans 2010 aus dem bedingten Kapital
Bezugsrechte ausgegeben werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte
hiervon innerhalb der Ausübungsfrist Gebrauch machen, soweit nicht
ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt
werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an,
indem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.
Der Aktienoptionsplan 2010 weist die folgenden wesentlichen Merkmale
auf:
aa)
Bezugsberechtigte
Im Rahmen des Aktienoptionsplans
2010 werden Bezugsrechte an Mitarbeiter, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder
der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft sowie an Mitarbeiter und
Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der ELMOS
Semiconductor Aktiengesellschaft ausgegeben. Bezugsberechtigt sind
alle während des jeweiligen Ausgabezeitraums fest angestellten Mitarbeiter,
die in einem ungekündigten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur ELMOS
Semiconductor Aktiengesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen
stehen. Insgesamt können für alle Gruppen der Bezugsberechtigten zusammen
während der Laufzeit des Aktienoptionsplans 2010 bis zum 3. Mai 2015
maximal 1.250.000 Bezugsrechte ausgegeben werden (‘Gesamtvolumen’).
Die Bezugsrechte teilen sich wie folgt auf die einzelnen Gruppen der
Bezugsberechtigten auf:
-
– für alle nicht unter die nachfolgenden Gruppen fallenden Mitarbeiter
der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen
maximal 60 % des Gesamtvolumens der Bezugsrechte;
-
– für Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen
und für Mitarbeiter und Führungskräfte in Schlüsselpositionen unterhalb
des Vorstands der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft und Mitarbeiter
in Schlüsselpositionen unterhalb der Geschäftsführung von verbundenen
Unternehmen insgesamt maximal 20 % des Gesamtvolumens der Bezugsrechte;
-
– für Mitglieder des Vorstands der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
insgesamt maximal 20 % des Gesamtvolumens der Bezugsrechte.
Die Bezugsberechtigten erhalten stets nur Bezugsrechte als Angehörige
einer der vorstehend genannten Personengruppen. Einzelheiten legt
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. – soweit die Ausgabe
an Mitglieder des Vorstands erfolgt – der Aufsichtsrat fest.
bb)
Ausgestaltung des Aktienoptionsplans 2010
Eigeninvestment
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats als Teilnahmevoraussetzung
für einzelne Gruppen von Bezugsberechtigten an dem Aktienoptionsplan
2010 ein Eigeninvestment von einer Aktie pro einer bestimmten, vom
Vorstand bzw. – soweit die Ausgabe an Mitglieder des Vorstands erfolgt
– vom Aufsichtsrat festzulegenden Anzahl von Bezugsrechten einschließlich
einer Mindesthaltefrist hierfür festlegen. Einzelheiten des Eigeninvestments
legt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. – soweit die
Ausgabe an Mitglieder des Vorstands erfolgt – der Aufsichtsrat fest.
Ausgabe der Bezugsrechte
Während der Laufzeit des Aktienoptionsplans 2010 können Bezugsrechte
in einer oder mehreren jährlichen Tranchen (‘Tranchen’) an alle Bezugsberechtigten
zusammen aus dem Gesamtvolumen der Bezugsrechte ausgegeben werden.
Keine Tranche darf höher als 50 % des Gesamtvolumens sein. Die Tranchen
verteilen sich auf die einzelnen Gruppen von Bezugsberechtigten gemäß
den unter lit. aa) genannten Prozentsätzen.
Die Beschlussfassung des Vorstands bzw. – soweit die Ausgabe an
Mitglieder des Vorstands erfolgt – des Aufsichtsrats über die Ausgabe
der Bezugsrechte und die Festlegung der Einzelheiten der jeweiligen
Tranche (‘Ausgabetag’) sowie der Beginn und das Ende der Frist, in
der die ausgegebenen Bezugsrechte gezeichnet werden können, müssen
innerhalb der folgenden Zeiträume (‘Erwerbszeiträume’) erfolgen:
-
– binnen 45 Tagen nach dem Tag der Bekanntgabe der (endgültigen)
Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahrs oder
-
– jeweils binnen 45 Tagen nach dem Tag der Bekanntgabe der (endgültigen)
Ergebnisse des ersten, zweiten oder dritten Quartals eines laufenden
Geschäftsjahrs,
spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Ende des zum Zeitpunkt der
Zuteilung laufenden Quartals.
Wartefrist und Ausübungszeitraum
Die Bezugsrechte dürfen erst nach Ablauf einer Wartefrist von
vier Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden (‘Wartefrist’).
Der Vorstand (mit Zustimmung des Aufsichtsrats) bzw. – soweit es die
Mitglieder des Vorstands betrifft – der Aufsichtsrat kann für sämtliche
oder einen Teil der im Rahmen einer Tranche ausgegebenen Bezugsrechte
eine längere Wartefrist festlegen.
Die Ausübung der Bezugsrechte kann von den Bezugsberechtigten,
deren Dienst-/Arbeitsverhältnis ungekündigt ist, in den auf den Ablauf
der Wartefrist folgenden drei Jahren außerhalb der Ausübungssperrfristen
erfolgen. Ausübungssperrfristen sind jeweils die folgenden Zeiträume:
-
– der Zeitraum vom 21. Kalendertag vor einer Hauptversammlung
der Gesellschaft bis zum Ablauf des Tags der Hauptversammlung;
-
– der Zeitraum von dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot
an ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien in einem Börsenpflichtblatt
oder im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag,
an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter
Wertpapierbörse erstmals ‘ex Bezugsrechte’ notiert werden;
-
– der Zeitraum vom 15. Kalendertag vor der Veröffentlichung
der (vorläufigen) Quartalsergebnisse bis zur Veröffentlichung der
(endgültigen) Quartalsergebnisse sowie
-
– der Zeitraum vom 15. Dezember bis zur Veröffentlichung des
(endgültigen) Jahresergebnisses für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Die vorstehend genannten Ausübungsfristen verstehen sich jeweils
einschließlich der bezeichneten Anfangs- und Endzeitpunkte.
Im Übrigen müssen die Bezugsberechtigten die Beschränkungen beachten,
die sich aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. den insiderrechtlichen
Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes, ergeben.
Ausübungspreis
Der Ausübungspreis für die einzelnen Tranchen entspricht – vorbehaltlich
einer etwaigen Anpassung auf Grundlage der vorgesehenen Höchstgrenze
für den erzielbaren Vermögensvorteil bzw. von Verwässerungsschutzbestimmungen
– 120 % des Mittelwerts der Schlussauktionspreise der Aktie der ELMOS
Semiconductor Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den zehn Handelstagen in Frankfurt am Main vor
dem Ausgabetag. Mindestausübungspreis ist der auf eine Aktie entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals.
Der durch Ausübung des Bezugsrechts erzielte Vermögensvorteil
des Bezugsberechtigten (Differenz zwischen dem Schlussauktionspreis
der Aktie der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Tag der Ausübung des
Bezugsrechts und dem Ausübungspreis) darf das Vierfache des bei Ausgabe
festgesetzten Ausübungspreises (‘Höchstgrenze’) nicht überschreiten.
Im Fall einer Überschreitung der Höchstgrenze wird der Ausübungspreis
angepasst und entspricht der Differenz zwischen dem Schlussauktionspreis
der Aktie der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Tag der Ausübung des
Bezugsrechts und dem Vierfachen des Ausübungspreises. Der Vorstand
bzw. – soweit es die Mitglieder des Vorstands betrifft – der Aufsichtsrat
der Gesellschaft kann im Einzelfall beschließen, dass die Höchstgrenze
angemessen verringert wird.
Erfolgsziel
Die Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, wenn der Schlussauktionspreis
der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) am letzten Handelstag in Frankfurt am Main vor dem
Ausübungstag den Ausübungspreis erreicht oder übersteigt.
Verwässerungsschutz
Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Bezugsrechte unter
Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre
Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten begibt und
der hierbei festgesetzte Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie unter
dem Ausübungspreis von Bezugsrechten liegt, ist der Vorstand der Gesellschaft
bzw. – soweit es die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betrifft
– der Aufsichtsrat ermächtigt, die Bezugsberechtigten wirtschaftlich
gleichzustellen. Diese Gleichstellung kann durch die Herabsetzung
des Ausübungspreises oder durch die Anpassung der Zahl von Bezugsrechten
oder durch die Kombination von beidem erfolgen. Ein Anspruch der Berechtigten
auf wirtschaftliche Gleichstellung besteht insoweit jedoch nicht.
Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch
Ausgabe junger Aktien wird das bedingte Kapital gemäß § 218 AktG im
gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöht. Der Anspruch der
Bezugsberechtigten, durch Ausübung des Bezugsrechts neue Aktien zu
beziehen, erhöht sich in demselben Verhältnis; in demselben Verhältnis
wird der Ausübungspreis je Aktie herabgesetzt. Erfolgt die Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 Satz
2 AktG), bleiben das Bezugsrecht und der Ausübungspreis unverändert.
Im Falle einer Kapitalherabsetzung erfolgt keine Anpassung des
Ausübungspreises oder des Bezugsrechtsverhältnisses, sofern durch
die Kapitalherabsetzung die Gesamtzahl der Aktien nicht verändert
wird oder die Herabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung oder mit einem
entgeltlichen Erwerb eigener Aktien verbunden ist. Im Falle der Kapitalherabsetzung
durch Zusammenlegung von Aktien ohne Kapitalrückzahlung und im Falle
einer Erhöhung der Anzahl der Aktien ohne Kapitalveränderung (Aktiensplit)
verringert bzw. erhöht sich die Anzahl der Aktien, die für je ein
Bezugsrecht zum Ausübungspreis erworben werden können, im Verhältnis
der Kapitalherabsetzung bzw. des Aktiensplits; in demselben Verhältnis
wird der Ausübungspreis für eine Aktie angepasst.
Sofern eine Anpassung gemäß den vorstehenden Absätzen erfolgt,
werden Bruchteile von Aktien bei der Ausübung des Bezugsrechts nicht
gewährt. Ein Barausgleich findet insofern nicht statt; dies gilt auch
dann, wenn an Stelle von Aktien insgesamt eine Barzahlung erfolgt.
Nichtübertragbarkeit
Die Bezugsrechte sind nicht übertragbar. Zulässig ist eine Ausgabe
an oder Übertragung auf Dritte, die die Bezugsrechte treuhänderisch
für den Bezugsberechtigten halten und/oder verwahren. Nach Ablauf
von vier Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag können die Bezugsberechtigten
die Bezugsrechte verpfänden, sofern die Bezugsrechte zu diesem Zeitpunkt
ausgeübt werden können. Die Bezugsrechte sind ferner im Todesfall
auf den Ehegatten, die Eltern und die Kinder des Bezugsberechtigten
vererbbar. Die Ausübungsbedingungen können eine Verpflichtung bzw.
Berechtigung des oder der Erben des Bezugsberechtigten zur Ausübung
der Bezugsrechte innerhalb von drei Monaten ab dem Erbfall bzw. dem
späteren Ablauf der Wartefrist vorsehen.
Erfüllung der Bezugsrechte
Zur Bedienung der Bezugsrechte der Bezugsberechtigten kann die
Gesellschaft auch eigene Aktien der Gesellschaft einsetzen.
Den Bezugsberechtigten kann außerdem angeboten werden, an Stelle
von Aktien der Gesellschaft einen Barausgleich zu erhalten. Der Barausgleich
ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Schlussauktionspreis der
Aktie der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Tag der Ausübung des Bezugsrechts
und dem Ausübungspreis.
Die Entscheidung, ob den Bezugsberechtigten im Einzelfall ein
Barausgleich angeboten wird, trifft der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bzw. – soweit es die Mitglieder des Vorstands betrifft
– der Aufsichtsrat. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich bei ihrer
Entscheidung alleine vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft
leiten zu lassen. Die Bezugsbedingungen sollen so gestaltet werden,
dass diese Wahlmöglichkeit für die ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
besteht.
cc)
Weitere Regelungen
Die weiteren Einzelheiten für den
Aktienoptionsplan 2010 werden durch den Aufsichtsrat festgesetzt,
soweit die Mitglieder des Vorstands betroffen sind, und durch den
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, soweit andere Berechtigte
betroffen sind.
Soweit Mitgliedern der Geschäftsführung von Konzerngesellschaften
Bezugsrechte angeboten werden, werden im Rahmen der konzernweit geltenden
Grundsätze für den Aktienoptionsplan 2010 weitere Einzelheiten durch
die jeweils dort für die Festlegung der Vergütung zuständigen Organe
festgelegt. Soweit die Mitarbeiter von Konzerngesellschaften betroffen
sind, werden im Rahmen der konzernweit geltenden Grundsätze für den
Aktienoptionsplan 2010 weitere Einzelheiten durch die jeweiligen Geschäftsführungen
festgelegt.
Zu den weiteren Regelungen gehören insbesondere:
-
– die Festsetzung der Anzahl von Bezugsrechten für einzelne
Bezugsberechtigte oder Gruppen von Bezugsberechtigten,
-
– das Festlegen von Bestimmungen über die Durchführung des Aktienoptionsplans
2010,
-
– das Verfahren der Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte
sowie
-
– die Regelung über die Behandlung von Bezugsrechten in Sonderfällen,
wie z.B. Ausscheiden des Bezugsberechtigten aus den Diensten des Konzerns
oder Tod des Bezugsberechtigten.
dd)
Besteuerung
Sämtliche Steuern, die im Zusammenhang
mit der Ausübung von Bezugsrechten durch die Bezugsberechtigten oder
bei der Veräußerung der Aktien durch die Bezugsberechtigten fällig
werden, tragen die Bezugsberechtigten.
ee)
Berichtspflicht
Der Vorstand wird über die Ausnutzung
des Aktienoptionsplans 2010 und die Ausgestaltung der den Bezugsberechtigten
eingeräumten Bezugsrechte für jedes Geschäftsjahr jeweils im Geschäftsbericht
berichten.
d)
Satzungsänderung und Anweisung an den Vorstand
§ 3.7
der Satzung wird zu § 3.5 der Satzung.
An Stelle des bisherigen § 3.7 der Satzung wird folgende Bestimmung
als neuer § 3.7 der Satzung eingefügt:
‘Das Grundkapital ist um bis zu 1.250.000,00 Euro bedingt erhöht
(bedingtes Kapital 2010/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
Einlösung von Bezugsrechten, die auf der Grundlage der Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 4. Mai 2010 bis zum 3. Mai 2015 an Mitarbeiter,
Führungskräfte und Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sowie an Mitarbeiter
und Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen gewährt
werden (Aktienoptionsplan 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie im Rahmen des Aktienoptionsplans 2010
nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 4. Mai 2010
aus dem bedingten Kapital Bezugsrechte ausgegeben werden und die Inhaber
dieser Bezugsrechte hiervon innerhalb der Ausübungsfrist Gebrauch
machen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien
zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn
des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten
entstehen, am Gewinn teil.’
Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung mit der Maßgabe
zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung erst erfolgt,
nachdem die Aufhebung und Herabsetzung der bedingten Kapitalia gemäß
lit. a) und b) im Handelsregister eingetragen wurden.
-
Beschlussfassung über das Unterbleiben von Angaben nach
§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB und §§ 315a Abs. 1,
314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB im Jahres- und Konzernabschluss
(Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung
der Vorstandsvergütung)
Gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe
a Sätze 5 bis 8 HGB sind im Anhang des Jahresabschlusses einer börsennotierten
Aktiengesellschaft neben der Angabe der den Vorstandsmitgliedern für
ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge zusätzliche
Angaben im Hinblick auf die jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährten
Vergütungen erforderlich. Entsprechendes gilt nach §§ 315a Abs. 1,
314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB für den Konzernanhang.
Diese für börsennotierte Aktiengesellschaften gesetzlich erstmals
im Jahre 2005 durch das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz (VorstOG)
eingeführte Verpflichtung wurde im Jahre 2009 durch das Gesetz zur
Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) (BGBl. I, S. 2509)
modifiziert.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Mai
2006 hat auf der Grundlage von § 286 Abs. 5 Satz 1 HGB bzw. § 314
Abs. 2 Satz 2 HGB beschlossen, dass die individualisierte Offenlegung
der Vorstandsvergütung im Anhang des Jahres- bzw. Konzernabschlusses
bei der Gesellschaft für die Dauer von fünf Jahren, d.h. bis 2010
(einschließlich), unterbleiben soll. Aufgrund der Modifizierung der
Bestimmungen über die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung
durch das VorstAG soll vorsorglich bereits in diesem Jahr über die
Verlängerung des Unterbleibens der gesetzlich erforderlichen Angaben
entschieden werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
Die gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB und
§§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB (in
ihrer jeweils anwendbaren Fassung) verlangten Angaben unterbleiben
in den Jahres- und Konzernabschlüssen der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft,
die für die Geschäftsjahre 2010 bis 2014 (einschließlich) aufzustellen
sind.
BERICHTE DES VORSTANDS
-
BERICHT DES VORSTANDS AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG ZU PUNKT
9 DER TAGESORDNUNG (ERMÄCHTIGUNG ZUM ERWERB UND ZUR VERWENDUNG EIGENER
AKTIEN) GEMÄß § 71 ABS. 1 NR. 8 I.V.M. § 186 ABS. 3 SATZ 4, ABS. 4
SATZ 2 AKTG
Die Gesellschaft hat in den vergangenen Hauptversammlungen
zum Erwerb und zur Verwendung erworbener eigener Aktien ermächtigende
Beschlüsse gefasst, deren letzter bis zum 5. November 2010 befristet
ist. Wegen des Ablaufs der Ermächtigung im laufenden Geschäftsjahr
soll mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag die derzeit bestehende
Ermächtigung ersetzt werden, die von der Hauptversammlung am 6. Mai
2009 beschlossen wurde. Nach der durch das Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren
erteilt werden.
Dabei soll der Vorstand jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats
neben dem Erwerb über die Börse auch die Möglichkeit erhalten, eigene
Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben.
Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft
entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne,
zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten
Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl
an Aktien, so muss eine Zuteilung im Verhältnis der angebotenen Aktien
erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme
kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100
Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene
Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände
zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
Die ELMOS-Aktienoptionspläne 2004, 2009 und 2010 für Mitarbeiter,
Führungskräfte und Vorstandsmitglieder der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
sowie für Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener
Unternehmen werden jeweils durch ein bedingtes Kapital abgesichert.
Der unter Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagene Beschluss soll dem
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Möglichkeit geben, die
Aktienoptionspläne 2004, 2009 und 2010 auch durch den vorherigen Erwerb
eigener Aktien zu bedienen. Damit wird insbesondere eine Verwässerung
der Altaktionäre durch die ansonsten erforderliche Kapitalerhöhung
vermieden. Die Entscheidung darüber, wie die Optionen im Einzelfall
erfüllt werden, treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft; sie
werden sich dabei allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft
leiten lassen und in der jeweils nächsten Hauptversammlung über ihre
Entscheidung berichten.
Darüber hinaus soll dem Vorstand ermöglicht werden, zurückgekaufte
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn dies
zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Die Verwaltung wird einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen möglichst niedrig halten. Mit der Veräußerung
zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis
wird eine Verwässerung des Beteiligungswerts der Aktionäre vermieden.
Die Anzahl der auf diese Weise veräußerten Aktien darf 10 % des Grundkapitals
im Zeitpunkt der Verwendung der Aktien nicht übersteigen. Auf diese
10 %-Grenze sind Aktien, Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten sowie vergleichbare Instrumente
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden.
Für die Gesellschaft eröffnen sich damit Chancen, nationalen und internationalen
Investoren die Aktien anzubieten und den Aktionärskreis zu erweitern
und damit den Wert der Aktie zu stabilisieren. Sie kann ihr Eigenkapital
flexibel geschäftlichen Erfordernissen anpassen und auf günstige Börsensituationen
reagieren.
Dem Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch die eingeräumte
Ermächtigung ferner die Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien
zur Verfügung zu haben, um diese gegen Sachleistung veräußern zu können,
insbesondere als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen oder
beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen.
Der nationale und internationale Wettbewerb sowie die Globalisierung
der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung.
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen
Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb
von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel
ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts
Rechnung. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen
nicht. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt
werden. Er wird sich in der Regel, wenn er den Wert der als Gegenleistung
hingegebenen Aktien bemisst, am Börsenkurs der ELMOS Semiconductor
Aktiengesellschaft-Aktie orientieren. Der Vorstand wird der Hauptversammlung
jeweils Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.
Darüber hinaus soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in der Lage sein, Aktien an Mitarbeiter und Führungskräfte der Gesellschaft,
Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführungen von verbundenen
Unternehmen, freie Mitarbeiter sowie Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft anzubieten oder als Vergütungsbestandteil (auch unentgeltlich)
zu überlassen und zu übertragen. Sofern eigene Aktien zu den zuvor
genannten Zwecken im Wege eines Wertpapierdarlehens erworben wurden,
soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, die erworbenen Aktien
zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Wertpapierdarlehen zu
verwenden. Durch die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter des Unternehmens
soll eine zusätzliche Form der aktienbasierten Vergütung geschaffen
werden, um Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden bzw. qualifizierte
neue Mitarbeiter für das Unternehmen zu gewinnen. Die Ziele der Motivation
und Bindung der Mitarbeiter des Unternehmens liegen im Interesse der
Gesellschaft. Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der
Verwendung erworbener eigener Aktien ist hierfür Voraussetzung. Auch
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sollen die Möglichkeit erhalten,
vom Aufsichtsrat Aktien als aktienbasierte Vergütung zugesagt oder
übertragen zu bekommen. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Vergütungsbestandteil
auch an Vorstandsmitglieder zusagen oder übertragen zu können, bindet
die Mitglieder des Vorstands an das Unternehmen und dessen wirtschaftlichen
Erfolg und liegt somit ebenfalls im Interesse der Gesellschaft. Die
Mitglieder des Vorstands, die Aktien auf dieser Grundlage als Vergütung
erhalten, haben ein zusätzliches Interesse daran, auf die Wertsteigerung
der Gesellschaft, ausgedrückt im Börsenkurs, hinzuwirken. Sie tragen
jedoch auch das Kursrisiko. Die Entscheidung hierüber obliegt allein
dem Aufsichtsrat als zuständiges Entscheidungsorgan, das auch über
die Modalitäten der aktienbasierten Vergütung an Vorstandsmitglieder
unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Angemessenheit (§ 87
Abs. 1 AktG) befindet. Hierdurch ist sichergestellt, dass das Bezugsrecht
der Aktionäre nicht übermäßig und nur im Interesse der Gesellschaft
ausgeschlossen wird.
Die aufgrund des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses erworbenen
eigenen Aktien sollen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden
können. Die Hauptversammlung kann gem. § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG die
Einziehung von Stückaktien beschließen, ohne dass damit eine Herabsetzung
des Grundkapitals erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung
sieht diese Alternative neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung
vor. Durch eine Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung
erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien
am Grundkapital. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die
Anzahl der Stückaktien, die sich durch die Einziehung verringert,
in der Satzung anzupassen.
-
BERICHT DES VORSTANDS AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG ZU PUNKT
10 DER TAGESORDNUNG (ERMÄCHTIGUNG ZUR AUSGABE VON WANDEL- ODER OPTIONSANLEIHEN,
GENUSSRECHTEN ODER GEWINNSCHULDVERSCHREIBUNGEN UND SCHAFFUNG VON BEDINGTEM
KAPITAL) GEMÄß § 221 ABS. 4 SATZ 2 I.V.M. § 186 ABS. 4 SATZ 2 AKTG
Die vorgeschlagenen Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel-
oder Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
oder einer Kombination dieser Instrumente (‘Schuldverschreibungen’)
im Gesamtnennbetrag von bis zu 100.000.000 Euro sowie zur Schaffung
des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu 7.800.000 Euro soll
die unten noch näher erläuterten Möglichkeiten der ELMOS Semiconductor
Aktiengesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und
dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt
günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der
Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
auf Schuldverschreibungen zu, die mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. Wandlungspflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186
Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut
oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben,
den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG).
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht
die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies
erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss
des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten hat den
Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis bei den bereits ausgegebenen
Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch
insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des
Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die
Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. Wandlungspflichten zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser
Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält
die Gesellschaft die Möglichkeit, Marktchancen schnell und flexibel
zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere
Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung
zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose
Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar
gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises
(und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten
Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität
an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere
Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen
und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand
eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten)
die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen
Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts
die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig
auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern
ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt,
die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung
führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts
gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse
von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten.
Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls
sicher gestellt, dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung die
10 %-Grenze nicht überschritten wird, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden
neue Aktien angerechnet, die aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Weiter werden
auch solche Aktien angerechnet, die gegebenenfalls aufgrund einer
Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben
und in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten
veräußert werden.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll
sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung
des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt
bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten eintritt, kann ermittelt
werden, indem der hypothetische Börsenpreis der Schuldverschreibungen
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet
und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer
Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung, ist
nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags
zulässig, denn der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts sinkt
auf beinahe Null, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Der Beschluss
sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten nach pflichtgemäßer
Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis
zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt.
Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte
Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten
Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens
gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Schuldverschreibungen
zwar zu einem festen Ausgabepreis angeboten; jedoch werden einzelne
Bedingungen der Schuldverschreibungen (z.B. Zinssatz und gegebenenfalls
Laufzeit) auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge
festgelegt und so der Gesamtwert der Schuldverschreibung marktnah
bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung
des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am
Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder
Optionsrechten oder dem Eintritt der Wandlungspflicht jederzeit durch
Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber
ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft
eine marktnahe Konditionenfestsetzung, die größtmögliche Sicherheit
hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige
Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden sollen,
ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte
oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind,
d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die
Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem
Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da
die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn
der Gesellschaft gewähren.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 19.414.205,- Euro und ist in 19.414.205 nennwertlose,
auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt
in der Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte der Gesellschaft somit jeweils auf 19.414.205.
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 11 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse
anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen
Nachweis ihres Aktienbesitzes an diese Adresse übermitteln:
ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank Aktiengesellschaft
– General Meetings –
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am
Main
Telefax: +49 69 910 86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz
hierfür vorgesehenen Zeitpunkt, d.h. auf den Beginn 21. Tages vor
der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), und somit auf den
Beginn
des 13. April 2010
beziehen und der Gesellschaft zusammen mit
der Anmeldung spätestens bis zum
Ablauf des 27. April 2010
unter
der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher
oder englischer Sprache abgefasst sein.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung
bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung
und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen
Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE
Erteilung von Vollmachten
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch
eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person
oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
zumindest der Textform (§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 126b BGB).
Die Regelung in § 11.3 der Satzung, wonach Vollmachten der Schriftform
und nicht lediglich der Textform bedürfen, findet keine Anwendung,
da § 134 Abs. 3 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) geänderten Fassung insoweit Textform ausreichen lässt.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Erteilung der
Vollmacht und ihr Widerruf bedürfen auch insoweit zumindest der Textform
(§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 126b BGB). Wird ein Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft bevollmächtigt, müssen mit der Vollmacht zudem Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte
Anmeldung des betreffenden Aktienbestandes und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten
Personen oder Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer
solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
§ 135 AktG. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und sonstige diesen
gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen können
zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung besondere Regelungen
vorsehen. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich rechtzeitig mit
dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht in Verbindung zu setzen.
Übermittlung von Vollmachten an die Gesellschaft
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten vorgelegt werden oder im Vorfeld der Hauptversammlung
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
Hauptversammlungsstelle der
ELMOS Semiconductor AG
Heinrich-Hertz-Straße
1
44227 Dortmund
Telefax: +49 (0)231/7549-548
E-Mail:
HV-2010@elmos.de
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur Entgegennahme des
Nachweises der Bevollmächtigung ab 9.00 Uhr bis kurz vor Beginn der
Abstimmungen lediglich die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
im Casino Hohensyburg, Hohensyburgstraße 200, 44265 Dortmund, zur
Verfügung.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
im Vorfeld der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen
spätestens bis zum
30. April 2010, 24:00 Uhr, (Eingang bei der
Gesellschaft)
postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die folgende
Adresse zu übermitteln.
ELMOS Semiconductor AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger
25
86937 Scheuring
Telefax: +49 (0)8195 – 99 89 664
E-Mail:
hv@itteb.de
Bereitstellung von Vollmachtsformularen
Aktionären, die sich entsprechend § 11 der Satzung angemeldet haben,
wird als Teil der Eintrittskarte ein Vollmachtsformular zugesandt.
Darüber hinaus ist ein Vollmachtsformular über die Internetseite der
Gesellschaft zugänglich und kann unter www.elmos.de/investor-relations/hauptversammlung
abgerufen werden.
RECHTE DER AKTIONÄRE (ANTRÄGE, WAHLVORSCHLÄGE, AUSKUNFTSVERLANGEN)
1. Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (entspricht 500.000 Aktien)
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu
richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
also bis spätestens zum
3. April 2010, 24:00 Uhr,
zugehen.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu
übermitteln:
Vorstand der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
Heinrich-Hertz-Straße
1
44227 Dortmund
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter
www.elmos.de/investor-relations/hauptversammlung veröffentlicht.
2. Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge
zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden.
Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden,
müssen sie der Gesellschaft mit Begründung und mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum
19. April
2010, 24:00 Uhr,
wie folgt zugehen:
Hauptversammlungsstelle
ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
Heinrich-Hertz-Straße 1
44227 Dortmund
Telefax: +49 (0)231/7549-548
E-Mail: HV-2010@elmos.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende
Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs
und der Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung hierzu
im Internet unter www.elmos.de/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der
Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine
Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
3. Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der ELMOS Semiconductor
Aktiengesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren
betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des ELMOS Semiconductor-Konzerns
und der in den Konzernabschluss der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
einbezogenen Unternehmen.
4. Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter
www.elmos.de/investor-relations/hauptversammlung abrufbar.
VERÖFFENTLICHUNG DER EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG SOWIE SONSTIGER
DOKUMENTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
zu machenden Informationen, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung,
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von
Aktionären und weitere Informationen stehen im Internet unter www.elmos.de/investor-relations/hauptversammlung
zur Verfügung.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger
vom 22. März 2010 veröffentlicht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Alle Aktionäre der ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft sowie
die interessierte Öffentlichkeit können die Hauptversammlung auf Anordnung
des Versammlungsleiters am 4. Mai 2010 ab 10.00 Uhr in voller Länge
live im Internet verfolgen (www.elmos.de). Der uneingeschränkte Onlinezugang
zur Live-Übertragung wird unter www.elmos.de/investor-relations/hauptversammlung
ermöglicht.
Dortmund, im März 2010
ELMOS Semiconductor Aktiengesellschaft
Der Vorstand
22.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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