ElringKlinger AG
Dettingen an der Erms
ISIN DE 0007856023, WKN 785 602
(Eindeutige Kennung: 5e67fe0fa533ef11b53600505696f23c)
Einladung zur 120. ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre,
wir laden Sie herzlich zu unserer 120. ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 16. Mai 2025, 10:00 Uhr (MESZ), ein.
Die Hauptversammlung findet auf Grundlage von § 118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit der Ermächtigung
gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung der ElringKlinger AG virtuell und daher ohne physische Präsenz der Aktionäre
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oder ihrer Bevollmächtigten statt.
Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten über das Internet live in Bild und Ton übertragen.
Sie können an der Hauptversammlung nicht persönlich vor Ort teilnehmen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
ist das Werk 2 der ElringKlinger AG, Paul-Lechler-Straße 31, 72581 Dettingen/Erms.
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Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird teilweise auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet.
Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Personen ungeachtet ihres Geschlechts.
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ElringKlinger AG, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des gemeinsamen
Lageberichts für die ElringKlinger AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr
2024
Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Handelsgesetzbuch.
Sie sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
abrufbar. Gleiches gilt für die Erklärung zur Unternehmensführung einschließlich der Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate
Governance Kodex und den zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss genehmigt und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung
keine Beschlussfassung erforderlich.
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der ElringKlinger AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2024 in Höhe
von EUR 9.503.998,50 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie
63.359.990 Stück x EUR 0,15/Aktie = EUR 9.503.998,50
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am 21. Mai 2025, fällig.
Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 zu entlasten.
Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 zu entlasten.
Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Der Aufsichtsrat schlägt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, zu beschließen:
Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2025 sowie für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2025 sowie
für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2026, sofern diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.
Tagesordnungspunkt 6
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen
und diesen der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 zu billigen. Der Vergütungsbericht ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG i. V. m. § 26q EGAktG über unsere Internetseite
unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
auch während der Hauptversammlung zugänglich.
Tagesordnungspunkt 7
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft wurde letztmals durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Juli 2020 angepasst.
Das entsprechende System der Vergütung des Aufsichtsrats wurde von der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 ohne Änderung bestätigt.
Nach Maßgabe des § 113 Abs. 3 AktG muss innerhalb von vier Jahren ein Beschluss über die Vergütung des Aufsichtsrats gefasst
werden. Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG i. V. m. § 26q EGAktG über unsere Internetseite
unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
auch während der Hauptversammlung zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung des Aufsichtsrats ohne Änderung zu bestätigen.
Tagesordnungspunkt 8
Beschlussfassung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
aus zwölf Mitgliedern. Jeweils sechs Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den Aktionären und Arbeitnehmern der inländischen
Betriebsstätten der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften gewählt. Mit Ablauf der Hauptversammlung am 16. Mai 2025
endet die Amtszeit der sechs durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats. Demnach sind sechs neue Aufsichtsratsmitglieder
von der Hauptversammlung zu wählen. Nach Maßgabe von § 96 Abs. 2 AktG i. V. m. § 5 Abs. 1 MitbestG muss der Aufsichtsrat sich
jeweils zu mindestens 30 % aus Frauen und Männern zusammensetzen. Der Mindestanteil ist von den Anteilseigner- und den Arbeitnehmervertretern
getrennt zu erfüllen. Für die von der Hauptversammlung zu wählenden sechs Mitglieder schlägt der Aufsichtsrat drei Frauen
und drei Männer vor. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die Wahl soll im Wege der Einzelwahl durchgeführt
werden. Die neuen Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sind bereits im April 2025 gewählt worden. Auch deren Mandat
beginnt mit Ablauf der Hauptversammlung am 16. Mai 2025.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen:
Ingeborg Guggolz, 67 Jahre, Dachsberg
Geschäftsführerin
Ludger Heuberg, 66 Jahre, Offenbach a. M.
Selbstständiger Berater
Dr. Sabine Lutz, 52 Jahre, Stuttgart
Senior Advisor, zertifizierte Beirätin
Helmut P. Merch, 69 Jahre, Meerbusch
Ehemaliges Mitglied des Vorstands der Rheinmetall AG
Gabriele Sons, 64 Jahre, Berlin
Rechtsanwältin, ehemaliges Mitglied des Vorstands der thyssenkrupp Elevator AG
Manfred Strauß, 73 Jahre, Stuttgart
Geschäftsführender Gesellschafter
Die Wahl erfolgt bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029
beschließt. Es ist beabsichtigt, Herrn Helmut P. Merch nach der Hauptversammlung zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass alle vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand
im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können. Weitere Angaben zum Lebenslauf der Kandidatinnen und Kandidaten
finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter Investor Relations oder Hauptversammlung.
Tagesordnungspunkt 9
Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Die von der Hauptversammlung am 7. Juli 2020 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 7. Juli 2025 aus.
Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung für bis zu fünf Jahre erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a)
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Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft, aber auch durch
ihre Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung wird am 17. Mai
2025 wirksam und gilt bis zum 16. Mai 2030. Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß dem Beschluss der
Hauptversammlung vom 7. Juli 2020 wird aufgehoben.
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b)
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Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots.
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Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag
durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als
10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.
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–
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Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis
oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlussauktionskurse
im XETRA-Handel (oder eines vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung
des Kaufangebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung
eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird
auf den Durchschnittskurs der letzten fünf Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt.
Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Der Umfang des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung
des Angebots diesen Umfang überschreitet, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme
im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgt. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum
Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden.
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c)
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Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung über die
Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch wie folgt zu verwenden:
–
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Die Aktien können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen
stehen, zum Erwerb angeboten oder mit einer Sperrfrist von nicht weniger als zwei Jahren zugesagt bzw. übertragen werden.
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–
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Die Aktien können Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb
von Unternehmen oder Beteiligungen daran, angeboten und übertragen werden.
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–
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Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Zahl der Aktien in der
Satzung anzupassen. Der Vorstand kann abweichend davon mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmen, dass das Grundkapital nicht
herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht.
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d)
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Die Ermächtigungen gemäß lit. c) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, umfassend oder teilweise ausgenutzt
werden.
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e)
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Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien nach
Maßgabe der Ermächtigungen gemäß lit. c) verwendet werden.
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Zusätzliche Informationen zur Abstimmung gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/1212
Die Beschlussfassungen bzw. die Wahlen zu den Punkten 2 bis 5 und 7 bis 9 der Tagesordnung sind verbindlich. Die Beschlussfassung
zu dem Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter. Bei den vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis
9 besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (lit. a) oder weiteren vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (lit. b) im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Ingeborg Guggolz
a) n. a.
b) Eroca AG, Basel, Schweiz
Ludger Heuberg
a) Aramak GmbH, Frankfurt
b) Zschimmer & Schwarz Chemie GmbH, Lahnstein, Arvos Holdco Sárl, Luxemburg
Dr. Sabine Lutz
a) n. a.
b) Atreus GmbH, München
Helmut P. Merch
a) n. a.
b) n. a.
Gabriele Sons
a) Grammer AG, Ursensollen
b) Accelleron Industries AG, Baden, Schweiz
Manfred Strauß
a) n. a.
b) Lechler GmbH, Metzingen, Eroca AG, Basel, Schweiz
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen bei Herrn Ludger Heuberg, Frau Dr. Sabine Lutz und Frau Gabriele Sons keine persönlichen
und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Frau Ingeborg Guggolz, Herr Helmut P. Merch und Herr Manfred Strauß halten jeweils 33,33 % der Stimmrechte an der KWL Beteiligungs-GmbH
(ohne Anspruch am Gewinn und an einem eventuellen Liquidationserlös), die direkt über 3.000 Aktien an der ElringKlinger AG
verfügt. Frau Ingeborg Guggolz und Herr Manfred Strauß sind Geschäftsführer der KWL Beteiligungs-GmbH. Darüber hinaus sind
Frau Ingeborg Guggolz und Herr Manfred Strauß jeweils Geschäftsführer der Lechler Beteiligungs-GmbH, die direkt 5.422.282
Aktien der ElringKlinger AG hält, der Klaus Lechler Beteiligungs-GmbH, die direkt 6.337.000 Aktien an der ElringKlinger AG
hält, sowie der Elrega GmbH, die direkt 24.000 Aktien der ElringKlinger AG hält. Schließlich sind Frau Ingeborg Guggolz und
Herr Manfred Strauß jeweils Geschäftsführer und Gesellschafter (ohne Anspruch am Gewinn und an einem eventuellen Liquidationserlös)
der Elrena GmbH und Mitglied des Verwaltungsrats der Eroca AG. Zusammen halten die KWL Beteiligungs-GmbH, die Elrega GmbH
sowie die Elrena GmbH und die Eroca AG 6.609.506 Aktien an der ElringKlinger AG (Stand 31. März 2025).
Zu Tagesordnungspunkt 9 erstattet der Vorstand folgenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die der Hauptversammlung vorgeschlagene Beschlussfassung zur Ermächtigung des Erwerbs eigener Aktien soll der Gesellschaft
die Möglichkeit verschaffen, eigene Aktien zu erwerben und diese insbesondere zur Ausgabe von Belegschaftsaktien, zur Finanzierung
von Unternehmenserwerben und zur Einziehung zu verwenden. Diese Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzen,
das Instrument des Erwerbs und der Verwendung der eigenen Aktien bei Bedarf im gesetzlich vorgesehenen Rahmen flexibel einsetzen
zu können. Bei der Ermächtigung über die Verwendung der eigenen Aktien wird sich der Vorstand ausschließlich von den Interessen
der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen. Konkrete Pläne für den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien bestehen
derzeit nicht. Die Ermächtigung läuft bis zum 16. Mai 2030 und ersetzt die bisherige fünfjährige Ermächtigung zum Erwerb eigenen
Aktien, die am 7. Juli 2025 auslaufen wird.
Der Erwerb der eigenen Aktien soll nach dem vorgeschlagenen Beschluss über die Börse oder ein öffentliches Kaufangebot erfolgen.
Im letzteren Fall kann jeder Aktionär entscheiden, ob und wie viele Aktien er veräußern will. Übersteigt die angebotene Anzahl
der Aktien die angefragte Menge, kann der Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien
erfolgen. Beim Angebot kleinerer Mengen von Aktien bis zu 100 Stück kann das öffentliche Kaufangebot eine bevorrechtigte Annahme
vorsehen. Diese Möglichkeit dient dazu, bei der Annahme von Quoten die rechnerische und technische Abwicklung zu erleichtern
und damit den Aufwand zu verringern.
Die Veräußerung bzw. Übertragung der aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien soll in den folgenden Fällen unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können:
–
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Die Ausgabe von Belegschaftsaktien im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen kann ein wirksames Instrument sein, die
Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen zu stärken und sich für dessen weiteren Erfolg einzusetzen. Die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien versetzt die Gesellschaft in die Lage, eigene Aktien nach Bedarf bei der Abwicklung
der Ausgabe von Belegschaftsaktien einzusetzen.
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–
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Die Gesellschaft kann eigene Aktien als Gegenleistung für Sachleistungen Dritter, insbesondere den Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran, verwenden. Sofern diese Art der Gegenleistung im Rahmen solcher Transaktionen
verlangt wird und sinnvoll ist, soll die Gesellschaft eigene Aktien dafür einsetzen können. Der Vorstand wird der Hauptversammlung
über eine Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
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Schließlich soll die Gesellschaft eigene Aktien auch ohne weitere Beschlüsse der Hauptversammlung einziehen können. Es besteht
die Möglichkeit, die Einziehung ohne Herabsetzung des Grundkapitals durchzuführen, wobei sich der anteilige Betrag je Aktie
am Grundkapital in diesem Fall erhöht.
Der Vorstand wird die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien in allen vorgenannten Fällen nur nach Zustimmung des Aufsichtsrats
ausüben.
Bei der beschriebenen Verwendung eigener Aktien muss das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf diese Aktien notwendigerweise
ausgeschlossen werden. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Vermögens- und Beteiligungsinteressen der Aktionäre bei der
Veräußerung eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts auf Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen
gewahrt werden. So beschränkt sich die Ermächtigung auf maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Ermächtigung. Gleichwohl werden Vorstand und Aufsichtsrat in jedem Fall sorgfältig abwägen, ob die
Ausübung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.
Weitere Informationen und Teilnahmebedingungen
Auf Grundlage von § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. der Ermächtigung gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung der ElringKlinger AG hat
der Vorstand der ElringKlinger AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen.
Die gesamte Hauptversammlung wird am 16. Mai 2025 ab 10:00 Uhr (MESZ) live im Internet unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
über ein zugangsgeschütztes elektronisches System (nachfolgend „InvestorPortal“) übertragen. Beachten Sie dazu bitte im Einzelnen
nachfolgend die weiteren Hinweise. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht im Wege der
elektronischen Kommunikation (durch elektronische Briefwahl) oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, wie nachstehend näher bestimmt, auszuüben. Während der Hauptversammlung wird elektronisch zugeschalteten
Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten ein Rederecht im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Ebenfalls sind diese berechtigt,
im Rahmen ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und
Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zur Niederschrift zu erklären.
Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind diejenigen
Aktionäre der ElringKlinger AG berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des
9. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ)
, angemeldet haben und die im Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.
Die Anmeldung muss in deutscher Sprache entweder auf elektronischem Weg über das unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
erreichbare InvestorPortal erfolgen. Alternativ besteht die Möglichkeit, über einen der nachfolgenden Kontaktwege zu gehen:
|
ElringKlinger AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
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oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Das InvestorPortal ist erreichbar wie nachstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben. Für die Wahrung der Anmeldefrist
ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über
Intermediäre gemäß SRD II i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 im ISO-20022-Format (z. B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX)
an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management
Application (RMA) erforderlich.
Zugang zum InvestorPortal
Die erforderlichen Zugangsdaten zum InvestorPortal (Aktionärsnummer und individuelles Zugangspasswort) erhalten die Aktionäre
unaufgefordert zusammen mit den Anmeldeinformationen übersandt. Aktionäre, die für den elektronischen Einladungsversand registriert
sind, verwenden ihr persönliches Zugangspasswort. Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 25. April 2025 im Aktienregister
eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine
Zugangsdaten für das InvestorPortal zur Hauptversammlung übersandt. Sie können aber über die oben genannte Anmeldeanschrift
die Anmeldeinformationen mit der erforderlichen Aktionärsnummer und dem zugehörigen individuellen Zugangspasswort anfordern.
Zugang zum InvestorPortal haben auch diejenigen Aktionäre, die nicht zur Hauptversammlung angemeldet sind. Ohne ordnungsgemäße
Anmeldung zur Versammlung können Aktionäre sich jedoch nicht elektronisch als Teilnehmer zur Versammlung zuschalten. Nicht
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können daher die Versammlung nur als Zuschauer mit Bild und Ton live verfolgen, aber keine
Aktionärsrechte ausüben.
Das InvestorPortal ist vorbehaltlich technischer Verfügbarkeit ab dem 16. April 2025 für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
geöffnet.
Teilnahme durch Aktionäre oder Bevollmächtigte an der virtuellen Hauptversammlung
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können sich elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und die teilnahmegebundenen
Aktionärsrechte ausüben, indem sich der Aktionär oder sein Bevollmächtigter während der Dauer der Hauptversammlung am 16.
Mai 2025 durch Eingabe der Zugangsdaten, also der Aktionärsnummer und seines individuellen Zugangspassworts, im InvestorPortal
anmeldet.
Hat der Aktionär einen oder mehrere Dritte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) bevollmächtigt,
erfordert eine solche elektronische Zuschaltung des Aktionärs, die ihm die Ausübung von Aktionärsrechten (einschließlich Stimm-
und Rederecht) in der Hauptversammlung ermöglicht, den Widerruf der an den Dritten erteilten Vollmachten.
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl per elektronischer Kommunikation abgeben. Zur
Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl ist eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß den Bestimmungen im
vorstehenden Abschnitt „Anmeldung“ erforderlich.
Briefwahlstimmen können bis zu dem in der Hauptversammlung am 16. Mai 2025 vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt ausschließlich
elektronisch über das InvestorPortal unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Das InvestorPortal ist erreichbar wie vorstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“
beschrieben.
Entscheidend ist der fristgerechte Zugang der Briefwahlstimme, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären
gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.
Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Die ElringKlinger AG bietet ihren Aktionären außerdem an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß
den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt „Anmeldung“ erforderlich.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis zu dem in der Hauptversammlung
am 16. Mai 2025 vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt elektronisch über das InvestorPortal unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Das InvestorPortal ist erreichbar wie vorstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“
beschrieben.
Entscheidend ist der fristgerechte Zugang der Vollmacht oder der Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft.
Bei rechtzeitiger Anmeldung können die Erteilung von Vollmachten und der Nachweis der Bevollmächtigung sowie die Erteilung
oder Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
per Post oder E-Mail
bis spätestens 15. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), erfolgen, und zwar unter einer der für die Anmeldung genannten Adressen.
Auch Bevollmächtigte, einschließlich bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige
nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen, können sich, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des
Vertretenen, ebenfalls nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der
Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen.
Wir bitten zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung,
Anträgen und Wahlvorschlägen ausüben können, zu denen sie Weisungen erteilen, und dass sie das Stimmrecht nicht nach eigenem
Ermessen ausüben. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Aktionärsrechte
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Aktionärsrechte, insbesondere ihr Stimmrecht, auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen anderen Dritten,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt „Anmeldung“
erforderlich. Aktionäre, welche von der Möglichkeit der Bevollmächtigung Gebrauch machen wollen, werden gebeten, dies frühzeitig
zu tun.
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen
vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wird die Vollmacht unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt,
ist ein Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht
sowie der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht ein Fall
des § 135 AktG vorliegt.
Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung sowie ein etwaiger Widerruf oder eine
Änderung der Vollmacht müssen der Gesellschaft bis spätestens am
15. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ)
, unter nachfolgender Adresse
|
ElringKlinger AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
|
|
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
oder
bis zum vom Versammlungsleiter in der Hauptversammlung
bestimmten Zeitpunkt über das InvestorPortal unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
zugehen.
Die Bevollmächtigung kann auf eine beliebige andere formgerechte Art und Weise erfolgen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft unter den Voraussetzungen von § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
i. V. m. Art. 10 Abs. 2 der Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften) berechtigt, eine oder
mehrere von diesen zurückzuweisen.
Im Falle der Bevollmächtigung gemäß § 135 AktG (Bevollmächtigung von Intermediären, insbesondere depotführenden Kreditinstituten,
und diesen Gleichgestellten wie Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater) besteht das Textformerfordernis nicht. Nach
dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar
festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Aktionäre werden gebeten, sich bei einer Bevollmächtigung in
den Fällen des § 135 AktG rechtzeitig mit dem Bevollmächtigten abzustimmen.
Intermediäre (insbesondere depotführende Kreditinstitute) und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellte können das Stimmrecht
für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, gemäß § 135 Abs. 6 AktG
nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenfalls nicht physisch an
der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl
oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gemäß den hierfür
jeweils vorgesehenen Regelungen ausüben. Die oder der Bevollmächtigte benötigt für die Nutzung des InvestorPortals individuelle
Zugangsdaten. Nach Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft oder dem Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilten Vollmacht stellt die Gesellschaft dem Aktionär die Zugangsdaten des Bevollmächtigten zur Weiterleitung an den Bevollmächtigten
zur Verfügung. Aktionäre, welche die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft über das InvestorPortal vornehmen,
erhalten die Zugangsdaten des Bevollmächtigten direkt über das InvestorPortal. Die Bevollmächtigung sollte daher möglichst
frühzeitig erfolgen, um einen rechtzeitigen Erhalt der Zugangsdaten zu ermöglichen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld
der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine bereits erfolgte Erklärung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch
als entsprechende Stimmabgabe oder Vollmacht und Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Briefwahlstimmen sowie Vollmachten und Weisungen, die nicht einer ordnungsgemäßen Anmeldung zweifelsfrei zugeordnet werden
können, werden nicht berücksichtigt.
Umschreibungsstopp
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien
daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand zum Anmeldeschluss am
9. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ)
, entsprechen, da aus arbeitstechnischen Gründen mit Wirkung vom Ablauf des Anmeldeschlusses bis zum Ende des Tages der Hauptversammlung
keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes
Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 9. Mai 2025. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister
eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 63.359.990. Von den
insgesamt ausgegebenen 63.359.990 Stückaktien sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle teilnahme- und
stimmberechtigt.
Rechte der Aktionäre
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Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Ergänzungen zur Tagesordnung können von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangt werden. Das Verlangen muss schriftlich erfolgen und mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung, also am
15. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ)
, bei der Gesellschaft eingehen. Jedem Verlangen muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
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Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG und Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Aktionäre können zur Wahl des Abschlussprüfers und/oder des Mitglieds des Aufsichtsrats Wahlvorschläge und Gegenanträge zu
bestimmten Beschlussvorschlägen der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Die Wahlvorschläge
und/oder Gegenanträge müssen mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also am
1. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ)
, bei der Gesellschaft eingehen, damit diese von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden können.
Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt als in der Hauptversammlung gestellt,
wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Ist der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß angemeldet, muss der Gegenantrag
oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge
der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt.
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Die Ergänzungsverlangen sollen dem Vorstand der Gesellschaft, Gegenanträge und Wahlvorschläge können dem Vorstand der Gesellschaft
ausschließlich unter folgender Anschrift zugeleitet werden: ElringKlinger AG, Hauptversammlung, Max-Eyth-Straße 2, 72581 Dettingen/Erms,
E-Mail: hauptversammlung@elringklinger.com. Solche Anträge werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend
den gesetzlichen Vorgaben unter Nennung des Namens des Aktionärs veröffentlicht und sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
abrufbar. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
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Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 und 6 AktG
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, oder deren
Bevollmächtigte haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens
10. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ)
, Stellungnahmen in Textform zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis
spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis
11. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ)
, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs über das unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
erreichbare InvestorPortal nur für Aktionäre und deren Bevollmächtigte zugänglich machen. Stellungnahmen in Textform sind
als PDF-Datei einzureichen. Diese dürfen maximal 10.000 Zeichen umfassen. Die Sprache muss deutsch sein. Stellungnahmen, die
diesen Anforderungen nicht entsprechen oder die einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder
irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen oder sich
vertreten lassen wird, werden nicht zugänglich gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der per Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen sowie das Unterbreiten von Wahlvorschlägen,
die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich
auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
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Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre oder deren
Bevollmächtigte über den im InvestorPortal geführten virtuellen Wortmeldetisch Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge
nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG, Fragen gemäß § 131 Abs. 1e AktG und Nachfragen gemäß § 131 Abs. 1d AktG können Bestandteil
des Redebeitrags sein. Der Versammlungsleiter ist gemäß § 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft berechtigt, das Rede- und
Fragerecht zeitlich angemessen zu beschränken.
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät, zum Beispiel
einen PC, einen Laptop, ein Tablet oder ein Smartphone. Die Endgeräte müssen mit einem Mikrofon und einer Kamera ausgestattet
sein, auf die jeweils mit dem Browser zugegriffen werden kann. Für die Redebeiträge müssen die Endgeräte mit dem Internet
mit stabiler Up- und Download-Bandbreite von mindestens fünf Mbit/Sekunde verbunden sein. Aktionäre oder deren Bevollmächtigte,
die sich wie beschrieben für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden für ihren Redebeitrag zugeschaltet. Die Gesellschaft
wird die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen dem Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem und der Gesellschaft
vor dem Redebeitrag während der Hauptversammlung überprüfen. Sie kann den Redebeitrag zurückweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
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Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts und in gleicher
Weise wahrgenommen werden kann (dazu die Ausführungen zum Rederecht).
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär oder. dessen Bevollmächtigten auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch, wenn diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht
erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre oder deren Bevollmächtigte,
die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation über das InvestorPortal übermitteln können.
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Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre oder deren Bevollmächtige, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, können gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung Widerspruch im Wege der elektronischen Kommunikation einlegen. Der Widerspruch kann von Beginn bis zum Ende
der Hauptversammlung über das unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
erreichbare InvestorPortal erklärt werden.
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Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Sämtliche Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung, einschließlich der Informationen gemäß § 124a AktG, der vorgenannten
weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sowie weitergehender Hinweise zum Datenschutz, finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
Der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2024 kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter Investor Relations bzw.
www.elringklinger.de/hauptversammlung
abgerufen werden.
Übertragung im Internet
Für Aktionäre der ElringKlinger AG wird die gesamte Hauptversammlung am 16. Mai 2025 ab 10:00 Uhr (MESZ) live im Internet
übertragen. Den Online-Zugang erhalten Aktionäre durch Eingabe der Aktionärsnummer und des zugehörigen Zugangspassworts. Der
Bericht des Aufsichtsrats und die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen Interessenten live im Internet
unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
verfolgt werden. Die Rede des Vorstandsvorsitzenden steht dort auch nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung.
Die Rede des Vorstandsvorsitzenden wird voraussichtlich ab 14. Mai 2025, 12:00 Uhr (MESZ), vorab auf der Homepage der Gesellschaft
unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
veröffentlicht.
Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Die Hauptversammlung am 16. Mai 2025 ist durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im Bundesanzeiger einberufen
worden.
Dettingen/Erms, im März 2025
ElringKlinger AG
Der Vorstand
Hinweise zum Datenschutz
Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz vorgeschriebene Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation
mit Ihnen als Aktionär sowie zur Durchführung unserer Hauptversammlungen verarbeitet. Darüber hinaus werden Ihre Daten für
damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (zum Beispiel Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten)
verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter
www.elringklinger.de/hauptversammlung
abrufbar. Die ElringKlinger AG sendet Ihnen diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.
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