EUWAX Aktiengesellschaft
Stuttgart
Wertpapier-Kenn-Nummer: 566 010
ISIN: DE 000 566 0104
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre zur ordentlichen
HAUPTVERSAMMLUNG 2011
unserer Gesellschaft
am Dienstag, dem 05.07.2011,
um 10.00 Uhr,
im Hegel-Saal des Kultur- & Kongresszentrums Liederhalle
in 70174 Stuttgart, Berliner Platz 1-3, ein.
Tagesordnung:
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der EUWAX Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2010
mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und der
Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 06. April 2011 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Daher ist zu diesem Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht erforderlich. Der festgestellte
Jahresabschluss, der Lagebericht, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und der Bericht
des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen.
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2.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
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4.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 sowie des Abschlussprüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht gemäß
§ 37w Abs. 5 WpHG für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer sowie
zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht gemäß § 37w Abs. 5 WpHG für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
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5.
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Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus
sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
a)
Durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart ist Herr Dr. Christian Holzherr, Mitglied des Vorstands und CFO der Celesio AG,
Stuttgart, zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Seine Amtszeit endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
am 05. Juli 2011. Herr Dr. Christian Holzherr soll nun durch die Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
2012 zum Aufsichtsratsmitglied gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder
für das Geschäftsjahr 2011 beschließt, Herrn Dr. Christian Holzherr, Mitglied des Vorstands und CFO der Celesio AG, Stuttgart,
als Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
Mitgliedschaften von Herrn Dr. Christian Holzherr in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Medco Celesio B.V., Amsterdam (Mitglied des Aufsichtsrats)
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Boerse Stuttgart AG (Mitglied des Aufsichtsrats)
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Boerse Stuttgart Holding GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats).
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b)
Bei Herrn Thomas Munz endet das Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der EUWAX Aktiengesellschaft mit der Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2010 beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder
für das Geschäftsjahr 2011 beschließt, Herrn Thomas Munz, Mitglied des Vorstands der Vereinigung Baden-Württembergische Wertpapierbörse
e.V., Rudersberg-Steinenberg, erneut als Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
Mitgliedschaften von Herrn Thomas Munz in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Baden-Württembergische Wertpapierbörse GmbH (Mitglied des Beirats)
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Boerse Stuttgart AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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Boerse Stuttgart Holding GmbH (Vorsitzender des Aufsichtsrats).
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Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird mitgeteilt, dass Herr Thomas Munz im Falle seiner
Wiederwahl erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgesehen ist.
c)
Bei Herrn Horst Marschall endet das Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der EUWAX Aktiengesellschaft mit der Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2010 beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder
für das Geschäftsjahr 2011 beschließt, Herrn Horst Marschall, Mitglied des Vorstands der Baden-Württembergischen Bank i.R.,
Karlsruhe, erneut als Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
Mitgliedschaften von Herrn Horst Marschall in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Boerse Stuttgart AG (Mitglied des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses)
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Boerse Stuttgart Holding GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses)
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LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH, Stuttgart (Mitglied des Aufsichtsrats).
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d)
Bei Herrn Hans-Joachim Strüder endet das Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der EUWAX Aktiengesellschaft mit der Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2010 beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder
für das Geschäftsjahr 2011 beschließt, Herrn Hans-Joachim Strüder, Mitglied des Vorstands der Landesbank Baden-Württemberg,
Stuttgart, erneut als Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
Mitgliedschaften von Herrn Hans-Joachim Strüder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH, Stuttgart (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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LBBW Luxemburg S.A., Luxemburg (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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AdCapital AG, Leinfelden-Echterdingen (Mitglied des Aufsichtsrats)
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European Energy Exchange AG, Leipzig (Mitglied des Aufsichtsrats)
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Universal-Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt (Mitglied des Aufsichtsrats)
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Wüstenrot Bank AG Pfandbriefbank, Ludwigsburg (Mitglied des Aufsichtsrats)
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Boerse Stuttgart AG (Mitglied des Aufsichtsrats)
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Boerse Stuttgart Holding GmbH (Mitglied des Aufsichtsrats)
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Baden-Württembergische Wertpapierbörse (Vorsitzender des Börsenrats)
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Baden-Württembergische Wertpapierbörse GmbH (Vorsitzender des Beirats).
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Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
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6.
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Beschlussfassung über die Angaben zur Vorstandsvergütung
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Das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen hat eine Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütungen
bei börsennotierten Aktiengesellschaften für den Fall eingeführt, dass die Hauptversammlung nicht beschließt, dass diese Angaben
unterbleiben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
und darf höchstens für fünf Jahre gefasst werden. Ein solcher Beschluss wurde von der Hauptversammlung 2006 für die Geschäftsjahre
2006 bis einschließlich 2010 gefasst. Vorstand und Aufsichtsrat sind weiterhin der Ansicht, dass sowohl dem Gebot der Transparenz
als auch dem Informationsbedarf der Aktionäre durch die bisherigen Angaben ausreichend entsprochen wird. Neben der ungewollten
Preisgabe vertraulicher Geschäftsinformationen soll vermieden werden, dass die individualisierte Offenlegung der Bezüge zu
einer Einstufung der einzelnen Vorstandsmitglieder über deren Vergütung (im Sinne eines Rankings) führt, was unnötige Differenzen
untereinander und gegenüber Mitarbeitern der Gesellschaft verursachen und so die Handlungsfähigkeit des Vorstands insgesamt
gefährden würde.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
‘Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und eines etwaigen Konzernabschlusses der Gesellschaft unterbleiben die in § 285
Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben im Anhang sowie
an anderen gesetzlich etwa vorgesehenen Stellen. Dieser Beschluss gilt erstmals für den Jahres- und etwaigen Konzernabschluss
des Geschäftsjahres 2011 und für die vier folgenden Geschäftsjahre, also bis einschließlich für den Jahres- und etwaigen Konzernabschluss
des Geschäftsjahres 2015.’.
Weitere Angaben zur Einberufung
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Alle der insgesamt ausgegebenen 5.150.000 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Unterschiedliche
Aktiengattungen bestehen nicht, jede Aktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 5.150.000.
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
spätestens bis zum Ablauf des 28.06.2011 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachzuweisen. Dies muss bis spätestens zum Ablauf des 28.06.2011 durch Vorlage einer in Textform (§ 126b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache erstellten Bescheinigung des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz am 14.06.2011, 0.00
Uhr MESZ (‘Nachweisstichtag’) erfolgen.
Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und
Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien.
Die Anmeldungen der Aktionäre sowie die jeweilige Bescheinigung des depotführenden Instituts müssen der Gesellschaft unter
folgender Adresse spätestens bis zum Ablauf des 28.06.2011 zugehen:
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EUWAX Aktiengesellschaft c/o Bankhaus Ellwanger & Geiger KG,
Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart
Telefax: 0711 / 2148325
E-Mail: anmeldung-euwax-HV2011@boerse-stuttgart.de
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Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden die Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei dem depotführenden Institut eingehen.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder
eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden.
Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach den unter 2. genannten
Bestimmungen erforderlich.
Für die Vollmacht ist grundsätzlich Textform ausreichend.
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger
bevollmächtigt werden soll, bedarf – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – die Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach
der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie nach § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen
möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor
der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht
erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, mit der ein entsprechendes Formular sowie Hinweise
zum Verfahren verbunden sind.
Vollmachten (inklusive Eintrittskarten) an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sind schriftlich, per Telefax oder
E-Mail bis zum 04.07.2011 an
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EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations,
Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart,
Telefax: 0711 / 222 985 222
E-Mail: anmeldung-euwax-HV2011@boerse-stuttgart.de
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zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort ebenfalls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung
erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
4. Rechte der Aktionäre
a) Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000 EUR erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Diese Schwelle wird also mit 257.500 Aktien an der EUWAX Aktiengesellschaft erreicht. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Abs.
1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Maßgeblicher
Zeitpunkt für das Erreichen dieser Mindestdauer ist der Zugang des Verlangens auf Erweiterung der Tagesordnung bei der Gesellschaft.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung muss der Gesellschaft spätestens am 04.06.2011 (24:00 Uhr MESZ) schriftlich
unter folgender Adresse zugehen:
EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations, Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart.
b) Anträge und Wahlvorschläge
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung
mit Begründung übersenden. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge
gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:
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EUWAX Aktiengesellschaft, Investor Relations, Börsenstr. 4, 70174 Stuttgart,
Telefax: +49 711 – 222 985 222
E-Mail: euwax-hauptversammlung@boerse-stuttgart.de
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Bis spätestens zum Ablauf des 20.06.2011 (24:00 Uhr MESZ) unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden den anderen Aktionären unverzüglich
im Internet unter http://www.euwax-ag.de zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen
kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag
und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag
unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde
oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung
eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft
ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen
oder soweit der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder wenn die Auskunft auf der Internetseite
der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung jeweils durchgängig zugänglich ist.
5. Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter
diese Einberufung der Hauptversammlung, die in Tagesordnungspunkt 1 erwähnten Unterlagen, ein Vollmachtsformular, ggf. Anträge
und Wahlvorschläge von Aktionären sowie ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz
1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich unter der Internetadresse http://www.euwax-ag.de.
Stuttgart, im Mai 2011
EUWAX Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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