Silicon Sensor International AG
Berlin
WKN 720190
ISIN DE0007201907
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der
am
Donnerstag, den 17. Juni 2010 um 10:00 Uhr
im Penta Hotel Berlin,
Grünauer Straße 1, 12557 Berlin-Köpenick,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 (einschließlich
der Erläuterungen des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 i.
V. m. § 315 Abs. 4 und § 289 Abs. 5 i. V. m. § 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB)
sowie Bericht des Aufsichtsrats.
Die genannten Unterlagen
werden ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären
unter www.silicon-sensor.com im Bereich Investor Relations unter der
Rubrik Hauptversammlung zugänglich gemacht und können zu den üblichen
Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Silicon Sensor International
AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, eingesehen werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG im März 2010 gebilligt und
den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss wird zu diesem
Tagesordnungspunkt nicht gefasst.
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2.
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Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das am 31.
Dezember 2009 beendete Geschäftsjahr.
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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3.
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Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am
31. Dezember 2009 beendete Geschäftsjahr.
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4.
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Wahl des Abschlussprüfers für das am 31. Dezember 2010
endende Geschäftsjahr.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das am 31. Dezember 2010 endende Geschäftsjahr sowie für die prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2010,
soweit diese erfolgen sollte, zu bestellen.
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5.
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Beschlussfassung über die allgemeine Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG.
Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom 9. Juni
2009 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien ist bis zum 8. Dezember 2010 befristet und soll daher
erneuert werden. Der Beschlussvorschlag regelt die Möglichkeiten der
Gesellschaft zum Erwerb der eigenen Aktien und für ihre anschließende
Verwendung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die Silicon Sensor International AG wird ermächtigt, außer zum
Zweck des Handels in eigenen Aktien, eigene Aktien, deren Anteil am
Grundkapital höchstens 10 % betragen darf, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG zu erwerben. Der Erwerbspreis darf vom durchschnittlichen Tagesschlusskurs
der letzten 10 Handelstage im XETRA-Handel (oder eines vergleichbaren
Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht mehr als
20 % nach unten oder 20 % nach oben abweichen. Die Ermächtigung erlischt
am 16. Juni 2015.
Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können auch
in anderer Weise als über die Börse veräußert werden, wenn die erworbenen
eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs
von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden
Aktien zusammen mit neuen Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung
zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtausschluss nach § 186 Abs. 3 S.
4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt
nicht übersteigen. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen
Aktien wird insoweit ausgeschlossen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die erworbenen Aktien auch
außerhalb der Börse zu veräußern, sofern dies zum Zweck erfolgt, Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Das Bezugsrecht der
Aktionäre auf diese Aktien wird insoweit ausgeschlossen.
Die Ermächtigungen zur Veräußerung auch außerhalb der Börse können
ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam
ausgenutzt werden.
Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2009
zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien endet mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung.
Der Vorstand erstattet im Zusammenhang mit der Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien folgenden Bericht:
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5:
Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft,
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10
% des Grundkapitals der Gesellschaft über die Börse zu anderen Zwecken
als den Wertpapierhandel zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10
% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Die von
der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse wieder
veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird auch
bei der Veräußerung das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Darüber hinaus sieht die vorgeschlagene Ermächtigung aber auch vor,
dass die erworbenen Aktien in anderer Weise als über die Börse veräußert
werden können, sofern in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
S. 4 AktG der Verkaufspreis den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet und
damit eine Verwässerung des Kurses vermieden wird. Hierdurch soll
zum Beispiel die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Anlegern
im In- und Ausland Aktien zum Kauf anzubieten. Die Ermächtigung versetzt
den Vorstand zugleich in die Lage, das Eigenkapital der Gesellschaft
unter Wahrung der Belange der Aktionäre flexibel an die jeweiligen
geschäftlichen Erfordernisse anzupassen und kurzfristig auf günstige
Börsensituationen reagieren zu können. In Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Erfordernissen darf in diesem Fall die Gesamtzahl der
Aktien, die unter Einbeziehung bestehender Ermächtigungen aus genehmigtem
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, 10 %
des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Die vorgeschlagene
Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft außerdem, eigene Aktien
zu erwerben, um diese als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen als Akquisitionswährung verwenden
zu können. Die vorgesehene Ermächtigung gibt dem Vorstand den notwendigen
Handlungsspielraum, um auf dem nationalen und internationalen Markt
rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende
Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung
durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen
Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
ausnutzen zu können.
Dieser Bericht wird ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung
in den Geschäftsräumen der Silicon Sensor International AG, Peter-Behrens-Strasse
15, 12459 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Der Bericht
wird des Weiteren ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
den Aktionären unter www.silicon-sensor.com im Bereich Investor Relations
unter der Rubrik Hauptversammlung zugänglich gemacht.
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6.
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Beschlussfassung über die Schaffung neuen genehmigten Kapitals.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
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a)
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Das bisherige genehmigte Kapital in § 5 Abs. 5, 6 und 7 der
Satzung wird für die Zeit ab Wirksamwerden des in dieser Hauptversammlung
am 17. Juni 2010 neu geschaffenen Genehmigten Kapitals 2010/I aufgehoben,
soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht
von ihm Gebrauch gemacht wurde.
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b)
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Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 16. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder
mehrmalig um bis zu insgesamt 16.564.745,00 Euro durch Ausgabe neuer,
auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2010/I). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar- oder Sacheinlagen
erfolgen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung
des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur in folgenden Fällen
zulässig:
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zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
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–
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um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
sowie Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft auszugeben;
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bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch
mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen;
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–
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wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht überschreitet und der Ausgabepreis der Stückaktien den Börsenkurs
nicht wesentlich unterschreitet.
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital 2010/I festzulegen.
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c)
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§ 5 der Satzung (Inhaberaktien) Absätze 5, 6 und 7 werden
wie folgt geändert und neu gefasst:
‘5. Der Vorstand ist ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. Juni 2015 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 16.564.745,00
Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/I). Die Kapitalerhöhungen können
gegen Bar- oder Sacheinlagen erfolgen.
6. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung
des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
zu entscheiden
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zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
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um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
sowie Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft auszugeben;
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bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch
mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen;
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wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals
nicht überschreitet und der Ausgabepreis der Stückaktien den Börsenkurs
nicht wesentlich unterschreitet.
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7. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
§ 4 und § 5 Abs. 5, 6 und 7 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus genehmigtem Kapital
oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend zu ändern.’
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Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts
folgenden Bericht:
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6
Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Unsicherheit über die weitere
wirtschaftliche Entwicklung liegt es im Interesse der Gesellschaft,
über eine möglichst umfassende Flexibilität bei der Finanzierung ihres
Unternehmens zu verfügen. Die beantragte Ermächtigung zur Ausgabe
neuer Aktien aus genehmigtem Kapital soll den Vorstand ferner in die
Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende
Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen
Entscheidungen reagieren zu können. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht
für Spitzenbeträge ausschließen zu können, erleichtert die Abwicklung
einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage. Die vorgeschlagene Möglichkeit,
das Bezugsrecht zur Ausgabe von Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer
ausschließen zu können, soll dem Zweck dienen, Mitarbeitern der Gesellschaft
oder verbundener Unternehmen, die an die Gesellschaft gebunden werden
sollen, unter Umständen eine beschränkte Anzahl von Aktien zu Vorzugskonditionen
zum Erwerb anzubieten. Die hierfür benötigten Aktien können nach dem
Aktiengesetz aus einem genehmigten Kapital bereitgestellt werden,
das durch diesen Beschluss geschaffen wird. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien
kann erforderlich sein, um Mitarbeiter an die Gesellschaft zu binden.
Die ferner vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlage ausschließen zu können, soll dem Zweck dienen, den
Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen
Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Die Gesellschaft steht im globalen
Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den internationalen
Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln
zu können. Dazu gehört die Option, Unternehmen oder Beteiligungen
hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im
Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung der
Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens
oder einer Beteiligung über die Gewährung von Aktien der erwerbenden
Gesellschaft durchzuführen. Basis für die Bewertung der Aktien der
Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
andererseits werden neutrale Unternehmenswertgutachten von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
und/oder renommierten Investmentbanken sein. Der Vorstand soll darüber
hinaus ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre für Aktien ausschließen zu können, wenn die Volumenvorgaben
und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach
§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG erfüllt sind. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst
hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel
zu erreichen. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und der
Aktionäre. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung
des genehmigten Kapitals berichten.
Dieser Bericht wird ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung
in den Geschäftsräumen der Silicon Sensor International AG, Peter-Behrens-Straße
15, 12459 Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Der Bericht
wird des Weiteren ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
den Aktionären unter www.silicon-sensor.com im Bereich Investor Relations
unter der Rubrik Hauptversammlung zugänglich gemacht.
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7.
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Aufsichtsratsvergütung
Gemäß § 13 der Satzung
beschließt die Hauptversammlung über die Aufsichtsratsvergütung. Die
Aufsichtsratsvergütung soll verringert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Vergütung für
das Geschäftsjahr 2010 und die folgenden Geschäftsjahre wie folgt
festzusetzen:
‘Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen
eine feste Vergütung in Höhe von 5.000,00 Euro. Der Vorsitzende erhält
das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Anderthalbfache
dieser Beträge.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält für jede Sitzung, an
der es teilgenommen hat, zusätzlich ein Sitzungsgeld in Höhe von 500,00
Euro.
Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf
seine Vergütung und sein Sitzungsgeld entfallende Umsatzsteuer.’
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrecht im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 33.129.495,00 Euro und
ist eingeteilt in 6.625.899 nennwertlose, auf den Inhaber lautende
Stückaktien. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl
der Aktien der Gesellschaft somit auf 6.625.899 und die Gesamtzahl
der Stimmrechte auf 6.625.899.
Teilnahmevoraussetzungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft
ihre Berechtigung nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung ist
ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz
hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss (Nachweisstichtag). Gemäß
§ 123 Abs. 3 Satz 3 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 27. Mai
2010 zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft
unter der Adresse
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Silicon Sensor International AG
c/o Haubrok Corporate
Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax:
+49-(0)89 21 027 289
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
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bis spätestens zum Ablauf des 10. Juni 2010 zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden
Institut anzufordern.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von
Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch
dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Vollmachten können jederzeit – auch noch während der
Hauptversammlung – erteilt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung
des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten
Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer
und E-Mail-Adresse zur Verfügung.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder
Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei
dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder Eintrittskarte
beigefügt sowie auf der Internetseite der Silicon Sensor International
AG unter www.silicon-sensor.com im Bereich Investor Relations unter
der Rubrik Hauptversammlung zugänglich. Sie werden zudem auf Verlangen
jeder stimmberechtigten Person in Textform übermittelt.
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären
an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre,
die dem von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu ebenfalls eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte
sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig beim depotführenden
Institut eingehen.
Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bedürfen der Textform. Weisungen an ihn für die Ausübung des Stimmrechts
bedürfen ebenfalls der Textform; ohne diese Weisungen ist die Vollmacht
ungültig. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die notwendigen Unterlagen und Informationen (einschließlich von
Vollmachtsvordrucken für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters sowie für die Bevollmächtigung eines
vom Aktionär zu bestimmenden Vertreters) erhalten die Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte zugesandt; sie sind auch im Internet unter
www.silicon-sensor.com im Bereich Investor Relations unter der Rubrik
Hauptversammlung einsehbar. Ebenso bietet die Gesellschaft unter eben
genannter Internetadresse an, die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
durch Nutzung eines Online-Services zu erteilen. Auch hierzu benötigen
die Aktionäre eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung.
Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127,
§ 131 Abs. 1 AktG
Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro (dies
entspricht 100.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des
17. Mai 2010 zugegangen sein. Bitte richten Sie entsprechendes Verlangen
an:
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Silicon Sensor International AG
c/o Haubrok Corporate Events
GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49-(0)89
21 027 298
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite
der Silicon Sensor International AG unter www.silicon-sensor.com im
Bereich Investor Relations unter der Rubrik Hauptversammlung bekannt
gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Nach § 142 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs.
2 Satz 1 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung hinsichtlich
des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind. Entscheidend ist
das Datum des Zugangs bei der Gesellschaft.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1,
127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag
mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind
ausschließlich zu richten an:
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Silicon Sensor International AG
c/o Haubrok Corporate Events
GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49-(0)89
21 027 298
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären, die spätestens bis zum Ablauf des 2. Juni 2010 bei
der Gesellschaft eingehen, werden nach den gesetzlichen Regeln im
Internet unter www.silicon-sensor.com im Bereich Investor Relations
unter der Rubrik Hauptversammlung unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen
werden ebenfalls im Internet unter der Internetadresse www.silicon-sensor.com
im Bereich Investor Relations unter der Rubrik Hauptversammlung veröffentlicht.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
§ 131 Abs. 3 AktG nennt die Voraussetzungen unter denen der Vorstand
die Auskunft verweigern darf.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß
§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sind der Öffentlichkeit
auf der Internetseite der Silicon Sensor International AG unter der
Internetadresse www.silicon-sensor.com im Bereich Investor Relations
unter der Rubrik Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung
über die Internetseite der Silicon Sensor International AG unter der
Internetadresse www.silicon-sensor.com im Bereich Investor Relations
unter der Rubrik Hauptversammlung abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung am 17. Juni 2010 zugänglich sein.
Etwaige bei der Silicon Sensor International AG eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite
zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch
die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Berlin, im Mai 2010
Silicon Sensor International AG
Der Vorstand
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