ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
WKN 500 800
ISIN DE0005008007
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre,
wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, dem
27. August 2010, um 10:00 Uhr
, im Steigenberger Hotel Hamburg, Heiligengeistbrücke
4, 20459 Hamburg, Raum ‘Galeria I und II’, ein.
TAGESORDNUNG
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernjahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 sowie der Lageberichte
für die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2009 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs.
4 HGB
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 2.133.551,48 auf neue Rechnung vorzutragen.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers
und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG, Hamburg, als Abschluss-
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.
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6.
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Wahl zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit des durch
die Hauptversammlung gewählten Mitglieds des Aufsichtsrats Herrn Peter
Pahlke endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung, so dass diesbezüglich
eine Neuwahl zu erfolgen hat.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Peter Pahlke, Bankkaufmann i. R., Heikendorf, mit Wirkung
ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zum Ablauf
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2014 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat zu
wählen.
Herr Pahlke ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Aufsichtsratsvorsitzender der Heidenreich & Harbeck Aktiengesellschaft,
Mölln. Weitere Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs.1 Satz 5 AktG bestehen
nicht.
Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat der Gesellschaft entsandten
Mitglieds Herrn John D. Heikenfeld endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung,
so dass diesbezüglich eine Neuwahl zu erfolgen hat.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn John D. Heikenfeld, Kaufmann, Atlanta/Georgia, USA, mit
Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zum
Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2014 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat zu
wählen.
Herr Heikenfeld ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
im Sinne des § 125 Abs.1 Satz 5 AktG.
Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats
im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.
Der Aufsichtsrat beabsichtigt, im Fall der Wahl der vorgeschlagenen
Personen Herrn Peter Pahlke zu seinem Vorsitzenden zu wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs.1, 101 AktG sowie
§ 10 Nr. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von den
Aktionären in der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
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7.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien
Die Gesellschaft wurde von der Hauptversammlung
am 2. Juli 2009 ermächtigt, bis zum 1. Januar 2011 eigene Aktien bis
zu insgesamt 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu
den nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen Zwecken zu erwerben.
Diese Ermächtigung wurde bislang nicht ausgenutzt. Da sie noch vor
der ordentlichen Hauptversammlung 2011 ausläuft, bedarf es zum künftigen
Erwerb eigener Aktien und ihrer Veräußerung in anderer Weise als über
die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre einer neuen Ermächtigung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
Die bisherige Ermächtigung der Hauptversammlung am 2. Juli 2009
zum Erwerb eigener Aktien wird mit dem Wirksamwerden der nachfolgenden
neuen Ermächtigung aufgehoben.
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 26. August 2015 eigene
Aktien bis zu insgesamt 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft
zu den nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen Zwecken zu erwerben.
Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien,
die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§
71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des
Grundkapitals entfallen. Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands nur
über die Börse oder mittels eines an die Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre
der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten erfolgen. Erfolgt der Erwerb der Aktien über
die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an
der Börse (Xetra) an den drei Börsentagen, die dem jeweiligen Abschluss
des zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichtenden Geschäfts
vorangehen, um nicht mehr als 10% übersteigen und um nicht mehr als
20% unterschreiten. Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots oder
einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf
der Kaufpreis für eine Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs
an den drei Börsentagen vor Veröffentlichung des Angebots um nicht
mehr als 20% übersteigen oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots
kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses
Volumen überschreitet, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit
ausgeschlossen werden, als die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen
Aktien erfolgt.
Die Ermächtigung kann jeweils vollständig oder in mehreren Teilbeträgen
einmal oder mehrmals zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt
werden.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, die auf Grund dieser
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden, wobei
bei Verwendung zu einem oder mehreren der in lit. a) und c) genannten
Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist:
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a)
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Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien Dritten als Gegenleistung anzubieten,
um Unternehmen, Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen zu
erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen.
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b)
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Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Der Vorstand kann bestimmen, dass das Grundkapital bei
der Einziehung herabgesetzt wird oder dass das Grundkapital unverändert
bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital erhöht. Die Einziehung kann auf einen Teil
der erworbenen Aktien beschränkt werden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme
der Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.
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c)
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Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung von Options-
bzw. Wandlungsrechten der Inhaber von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen
zu verwenden, die auf der Grundlage der in der Hauptversammlung vom
26. Juni 2007 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und Wandelschuldverschreibungen bis zum 25. Juni 2012 begeben werden.
Die eigenen Aktien können nach Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihbedingungen
auch an Inhaber von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen, die
mit Options- bzw. Wandlungspflichten ausgestattet sind, ausgegeben
werden.
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d)
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Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen Aktien in anderer Weise als über die Börse
oder aufgrund eines Angebots an alle Aktionäre zu veräußern, wenn
der bar zu zahlende Kaufpreis den Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten Aktien nicht wesentlich unterschreitet (§§ 71
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Als Zeitpunkt der Veräußerung
gilt der Zeitpunkt der Eingehung der Übertragungsverpflichtung, auch
wenn diese noch bedingt sein sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung
selbst, wenn dieser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder
wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung
als maßgeblich bestimmt wird. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien erfolgt nach Maßgabe zeitnah vor der Veräußerung
der eigenen Aktien. Diese Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist beschränkt
auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von zehn
Prozent. Maßgeblich ist das Grundkapital im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – das Grundkapital
im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Die Höchstgrenze
von zehn Prozent des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während
der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage eines genehmigten Kapitals
ausgegeben werden. Die Höchstgrenze von zehn Prozent des Grundkapitals
vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options-
und/oder Wandelanleihen auszugeben sind, sofern die Anleihen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
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Zu Punkt 7 der Tagesordnung
Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz
2 AktG zum Bezugsrechtsausschluss bei Verwendung eigener Aktien
Die Gesellschaft soll die Möglichkeit haben, erworbene eigene Aktien
als Gegenleistung beim Erwerb im Rahmen von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Unternehmensbeteiligungen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen
anbieten zu können. Sie soll in die Lage versetzt werden, sich bietende
Gelegenheiten zum Erwerb schnell und flexibel ausnutzen zu können,
zumal potentielle Veräußerer in Einzelfällen nicht bereit sind, einen
Kaufpreis in bar zu akzeptieren. Da solche Erwerbsentscheidungen in
der Regel sehr kurzfristig getroffen werden müssen, besteht im konkreten
Einzelfall keine Möglichkeit zur vorherigen Unterrichtung der Hauptversammlung.
Sollte sich eine Akquisitionsmöglichkeit konkretisieren, wird der
Vorstand den Einsatz eigener Aktien in Verbindung mit einem Bezugsrechtsausschluss
sorgfältig prüfen und am Interesse der Gesellschaft ausrichten. Macht
er von der Ermächtigung Gebrauch, wird er in der folgenden Hauptversammlung
über die Einzelheiten der Ausnutzung berichten.
Darüber hinaus sollen erworbene eigene Aktien zur Verfügung stehen,
damit die Gesellschaft diese anstelle des bedingten Kapitals oder
einer Kapitalerhöhung zur Erfüllung von Options- und Wandlungsrechten
verwenden kann, die bei Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
eingeräumt wurden. Die eigenen Aktien können nach Maßgabe der Options-
bzw. Wandelanleihbedingungen auch an Inhaber von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen,
die mit Options- bzw. Wandlungspflichten ausgestattet sind, ausgegeben
werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
grundsätzlich selbst nur unter Beachtung des Bezugsrechts der Aktionäre
begeben werden dürfen, so dass insoweit mittelbar das Bezugsrecht
der Aktionäre gewahrt wird.
Schließlich liegt die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer
Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre im
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die Veräußerung
von Aktien zum Beispiel an institutionelle Anleger zusätzliche, in-
und ausländische Aktionäre gewonnen werden können. Zudem wird die
Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre Liquidität den jeweiligen
geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel
auf günstige Börsensituationen zu reagieren. Vermögens- und Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre werden hierbei gewahrt. Angesichts des geringen Volumens
entsteht den Aktionären kein Nachteil, da die unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten Aktien nur zu einem Preis veräußert
werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht
wesentlich unterschreitet.
TEILNAHMEBERECHTIGUNG
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich bis zum Freitag, dem 20. August 2010, 24:00 Uhr, unter der
nachstehenden Adresse
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
c/o Computershare HV-Services
AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: +49 (89)
30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
angemeldet und gegenüber der Gesellschaft bis zum Freitag, dem
20. August 2010, 24:00 Uhr unter dieser Adresse den von ihrem depotführenden
Kreditinstitut erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie am Freitag,
dem 6. August 2010, 00:00 Uhr, Aktionär der Gesellschaft waren. Die
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform
(§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über
den Anteilsbesitz werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt.
BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang
und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis
des Anteilsbesitzes bezogen auf diesen Zeitpunkt erbracht hat. Veränderungen
im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung.
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben,
können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre,
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit
der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
UNTERLAGEN FÜR DIE AKTIONÄRE
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen und der in
Tagesordnungspunkt 7 genannte Bericht des Vorstands können in den
Geschäftsräumen der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, Neuer Wall
77, 20354 Hamburg und auf der Internet-Seite der Gesellschaft www.adler-ag.de
eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen übersandt, die auch in
der Hauptversammlung ausliegen werden.
STIMMRECHTSVERTRETUNG
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B.
durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Ein Formular für
die Erteilung einer Vollmacht wird mit der Eintrittskarte übersandt.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Für
Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleich gestellte Institute oder
Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen
oder andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen gelten
Besonderheiten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten,
sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer möglicher
Weise von ihm geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Für eine eventuelle Übersendung der Bevollmächtigung, des Nachweises
bzw. des Widerrufs an die Gesellschaft bieten wir folgende Adresse
an:
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Neuer Wall 77
20354
Hamburg
Telefax: +49 (40) 298130-99
E-Mail: hauptversammlung2010@adler-ag.de.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft, die das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre
ausüben, vertreten zu lassen. Die Vollmacht ist in Textform zu erteilen
und muss Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Dazu
kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit
der Eintrittskarte zugesandt wird. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten
keine Weisung erteilt wird, wird sich der Stimmrechtsvertreter bei
diesen Punkten nicht an der Abstimmung beteiligen. Die weiteren Hinweise
zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können
die Aktionäre den Unterlagen entnehmen, die ihnen nach erfolgter Anmeldung
übersandt werden.
Wir bitten Vollmachten mit Weisungen bis zum Donnerstag, dem 26.
August 2010 (Zugang bis 18:00 Uhr) an folgende Adresse zu übersenden:
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Neuer Wall 77
20354
Hamburg
Telefax: +49 (40) 298130-99
E-Mail: hauptversammlung2010@adler-ag.de.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Zum Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft
in 15.000.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten eingeteilt.
RECHT DER AKTIONÄRE UND HINWEIS AUF ERLÄUTERUNGEN AUF DER INTERNETSEITE
DER GESELLSCHAFT
Ergänzungsanträge
Aktionäre, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können von der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126b
BGB) bis zum Dienstag, dem 27. Juli 2010, 24:00 Uhr zugehen. Bitte
richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Vorstand
Neuer Wall
77
20354 Hamburg
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.adler-ag.de/htm/ir_hauptversammlung.php bekannt gemacht und den
Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Aktionäre können gemäß §§ 126, 127 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen
des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats stellen und Wahlvorschläge
machen. Gegenanträge einschließlich Begründung sowie Wahlvorschläge
von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Neuer Wall 77
20354
Hamburg
Telefax: +49 (40) 298130-99
E-Mail: hauptversammlung2010@adler-ag.de
Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis zum Donnerstag,
dem 12. August 2010, 24:00 Uhr, der Gesellschaft zugehen, werden von der
Gesellschaft auf der Internetseite unter www.adler-ag.de/htm/ir_hauptversammlung.php
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung zugänglich gemacht.
Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2 AktG (Minderheitsverlangen), 126 Abs. 1 AktG (Gegenanträge),
127 AktG (Wahlvorschläge) und 131 Abs. 1 AktG (Auskunftsrechte) finden
sich zusammen mit dem Inhalt der Einberufung und der Tagesordnung,
den in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, der
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
sowie etwaigen Ergänzungen der Tagesordnung aufgrund von Minderheitsverlangen
auf der Internetseite www.adler-ag.de/htm/ir_hauptversammlung.php.
Hamburg, im Juli 2010
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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