AGM Announcements | 21 July 2010 15:20


ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


ADLER Real Estate Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ADLER Real Estate Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2010 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

21.07.2010 / 15:20

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

WKN 500 800
ISIN DE0005008007

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre,

wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, dem 27. August 2010, um 10:00 Uhr , im Steigenberger Hotel Hamburg, Heiligengeistbrücke 4, 20459 Hamburg, Raum ‘Galeria I und II’, ein.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernjahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 sowie der Lageberichte für die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2009 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 2.133.551,48 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG, Hamburg, als Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.

6.

Wahl zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit des durch die Hauptversammlung gewählten Mitglieds des Aufsichtsrats Herrn Peter Pahlke endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung, so dass diesbezüglich eine Neuwahl zu erfolgen hat.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Peter Pahlke, Bankkaufmann i. R., Heikendorf, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Pahlke ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Aufsichtsratsvorsitzender der Heidenreich & Harbeck Aktiengesellschaft, Mölln. Weitere Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs.1 Satz 5 AktG bestehen nicht.

Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat der Gesellschaft entsandten Mitglieds Herrn John D. Heikenfeld endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung, so dass diesbezüglich eine Neuwahl zu erfolgen hat.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn John D. Heikenfeld, Kaufmann, Atlanta/Georgia, USA, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Heikenfeld ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs.1 Satz 5 AktG.

Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.

Der Aufsichtsrat beabsichtigt, im Fall der Wahl der vorgeschlagenen Personen Herrn Peter Pahlke zu seinem Vorsitzenden zu wählen.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs.1, 101 AktG sowie § 10 Nr. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von den Aktionären in der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Die Gesellschaft wurde von der Hauptversammlung am 2. Juli 2009 ermächtigt, bis zum 1. Januar 2011 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu den nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen Zwecken zu erwerben. Diese Ermächtigung wurde bislang nicht ausgenutzt. Da sie noch vor der ordentlichen Hauptversammlung 2011 ausläuft, bedarf es zum künftigen Erwerb eigener Aktien und ihrer Veräußerung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre einer neuen Ermächtigung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die bisherige Ermächtigung der Hauptversammlung am 2. Juli 2009 zum Erwerb eigener Aktien wird mit dem Wirksamwerden der nachfolgenden neuen Ermächtigung aufgehoben.

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 26. August 2015 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu den nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen Zwecken zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands nur über die Börse oder mittels eines an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an der Börse (Xetra) an den drei Börsentagen, die dem jeweiligen Abschluss des zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichtenden Geschäfts vorangehen, um nicht mehr als 10% übersteigen und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der Kaufpreis für eine Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an den drei Börsentagen vor Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20% übersteigen oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgt.

Die Ermächtigung kann jeweils vollständig oder in mehreren Teilbeträgen einmal oder mehrmals zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt werden.

Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden, wobei bei Verwendung zu einem oder mehreren der in lit. a) und c) genannten Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist:

a)

Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien Dritten als Gegenleistung anzubieten, um Unternehmen, Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen.

b)

Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Vorstand kann bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung herabgesetzt wird oder dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.

c)

Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten der Inhaber von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zu verwenden, die auf der Grundlage der in der Hauptversammlung vom 26. Juni 2007 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen bis zum 25. Juni 2012 begeben werden. Die eigenen Aktien können nach Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihbedingungen auch an Inhaber von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen, die mit Options- bzw. Wandlungspflichten ausgestattet sind, ausgegeben werden.

d)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder aufgrund eines Angebots an alle Aktionäre zu veräußern, wenn der bar zu zahlende Kaufpreis den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten Aktien nicht wesentlich unterschreitet (§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung der Übertragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt sein sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn dieser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblich bestimmt wird. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien erfolgt nach Maßgabe zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien. Diese Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von zehn Prozent. Maßgeblich ist das Grundkapital im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Die Höchstgrenze von zehn Prozent des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage eines genehmigten Kapitals ausgegeben werden. Die Höchstgrenze von zehn Prozent des Grundkapitals vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelanleihen auszugeben sind, sofern die Anleihen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Zu Punkt 7 der Tagesordnung

Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum Bezugsrechtsausschluss bei Verwendung eigener Aktien

Die Gesellschaft soll die Möglichkeit haben, erworbene eigene Aktien als Gegenleistung beim Erwerb im Rahmen von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen anbieten zu können. Sie soll in die Lage versetzt werden, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb schnell und flexibel ausnutzen zu können, zumal potentielle Veräußerer in Einzelfällen nicht bereit sind, einen Kaufpreis in bar zu akzeptieren. Da solche Erwerbsentscheidungen in der Regel sehr kurzfristig getroffen werden müssen, besteht im konkreten Einzelfall keine Möglichkeit zur vorherigen Unterrichtung der Hauptversammlung. Sollte sich eine Akquisitionsmöglichkeit konkretisieren, wird der Vorstand den Einsatz eigener Aktien in Verbindung mit einem Bezugsrechtsausschluss sorgfältig prüfen und am Interesse der Gesellschaft ausrichten. Macht er von der Ermächtigung Gebrauch, wird er in der folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten der Ausnutzung berichten.

Darüber hinaus sollen erworbene eigene Aktien zur Verfügung stehen, damit die Gesellschaft diese anstelle des bedingten Kapitals oder einer Kapitalerhöhung zur Erfüllung von Options- und Wandlungsrechten verwenden kann, die bei Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen eingeräumt wurden. Die eigenen Aktien können nach Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihbedingungen auch an Inhaber von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen, die mit Options- bzw. Wandlungspflichten ausgestattet sind, ausgegeben werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich selbst nur unter Beachtung des Bezugsrechts der Aktionäre begeben werden dürfen, so dass insoweit mittelbar das Bezugsrecht der Aktionäre gewahrt wird.

Schließlich liegt die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die Veräußerung von Aktien zum Beispiel an institutionelle Anleger zusätzliche, in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden können. Zudem wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre Liquidität den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel auf günstige Börsensituationen zu reagieren. Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden hierbei gewahrt. Angesichts des geringen Volumens entsteht den Aktionären kein Nachteil, da die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet.

TEILNAHMEBERECHTIGUNG

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Freitag, dem 20. August 2010, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: +49 (89) 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

angemeldet und gegenüber der Gesellschaft bis zum Freitag, dem 20. August 2010, 24:00 Uhr unter dieser Adresse den von ihrem depotführenden Kreditinstitut erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie am Freitag, dem 6. August 2010, 00:00 Uhr, Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes bezogen auf diesen Zeitpunkt erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Stichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

UNTERLAGEN FÜR DIE AKTIONÄRE

Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen und der in Tagesordnungspunkt 7 genannte Bericht des Vorstands können in den Geschäftsräumen der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, Neuer Wall 77, 20354 Hamburg und auf der Internet-Seite der Gesellschaft www.adler-ag.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen übersandt, die auch in der Hauptversammlung ausliegen werden.

STIMMRECHTSVERTRETUNG

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird mit der Eintrittskarte übersandt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Für Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleich gestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen gelten Besonderheiten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer möglicher Weise von ihm geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Für eine eventuelle Übersendung der Bevollmächtigung, des Nachweises bzw. des Widerrufs an die Gesellschaft bieten wir folgende Adresse an:

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Neuer Wall 77
20354 Hamburg
Telefax: +49 (40) 298130-99
E-Mail: hauptversammlung2010@adler-ag.de.

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, die das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen. Die Vollmacht ist in Textform zu erteilen und muss Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Dazu kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, wird sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten nicht an der Abstimmung beteiligen. Die weiteren Hinweise zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können die Aktionäre den Unterlagen entnehmen, die ihnen nach erfolgter Anmeldung übersandt werden.

Wir bitten Vollmachten mit Weisungen bis zum Donnerstag, dem 26. August 2010 (Zugang bis 18:00 Uhr) an folgende Adresse zu übersenden:

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Neuer Wall 77
20354 Hamburg
Telefax: +49 (40) 298130-99
E-Mail: hauptversammlung2010@adler-ag.de.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Zum Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 15.000.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten eingeteilt.

RECHT DER AKTIONÄRE UND HINWEIS AUF ERLÄUTERUNGEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Ergänzungsanträge

Aktionäre, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können von der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich (§ 126b BGB) bis zum Dienstag, dem 27. Juli 2010, 24:00 Uhr zugehen. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Vorstand
Neuer Wall 77
20354 Hamburg

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.adler-ag.de/htm/ir_hauptversammlung.php bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Aktionäre können gemäß §§ 126, 127 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats stellen und Wahlvorschläge machen. Gegenanträge einschließlich Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
Neuer Wall 77
20354 Hamburg
Telefax: +49 (40) 298130-99
E-Mail: hauptversammlung2010@adler-ag.de

Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis zum Donnerstag, dem 12. August 2010, 24:00 Uhr, der Gesellschaft zugehen, werden von der Gesellschaft auf der Internetseite unter www.adler-ag.de/htm/ir_hauptversammlung.php einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht der Aktionäre

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2 AktG (Minderheitsverlangen), 126 Abs. 1 AktG (Gegenanträge), 127 AktG (Wahlvorschläge) und 131 Abs. 1 AktG (Auskunftsrechte) finden sich zusammen mit dem Inhalt der Einberufung und der Tagesordnung, den in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sowie etwaigen Ergänzungen der Tagesordnung aufgrund von Minderheitsverlangen auf der Internetseite www.adler-ag.de/htm/ir_hauptversammlung.php.

Hamburg, im Juli 2010

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

Der Vorstand