FUCHS PETROLUB SE
Mannheim
– WKN 579040 und 579043 –
ISIN DE 0005790406 und DE 0005790430
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, 7. Mai 2014
um 10:00 Uhr
(Einlass ab 08:30 Uhr)
im Congress Center Rosengarten, Mozartsaal,
Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim
TAGESORDNUNG
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TOP 1
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FUCHS PETROLUB SE und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.
Dezember 2013, der Lageberichte der FUCHS PETROLUB SE und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 Handelsgesetzbuch
für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
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TOP 2
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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TOP 3
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
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TOP 4
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
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TOP 5
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Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer Aktien und damit verbundene Satzungsänderungen
(zugleich vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre)
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TOP 6
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Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
in Höhe von EUR 35.490.000 mit der Ermächtigung zum teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung
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TOP 7
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Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
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TOP 8
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Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der FUCHS PETROLUB
SE und der FUCHS Finanzservice GmbH
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I.
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TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG DER FUCHS PETROLUB SE, MANNHEIM
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FUCHS PETROLUB SE und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31.
Dezember 2013, der Lageberichte der FUCHS PETROLUB SE und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 Handelsgesetzbuch
für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können im Internet unter
www.fuchs-oil.de
, dort unter INVESTOR RELATIONS/ Hauptversammlung 2014 und in den Geschäftsräumen am Sitz der FUCHS PETROLUB SE, Friesenheimer
Straße 17, 68169 Mannheim eingesehen werden. Sie werden Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen
in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den in der Bilanz zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von
EUR 129.529.026,27
wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,38 auf jede der derzeit (Stand: 19. März 2014) 34.902.368 Stück dividendenberechtigten
Stammaktien
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EUR 48.165.267,84
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,40 auf jede der derzeit (Stand: 19. März 2014) 34.902.368 Stück dividendenberechtigten
Vorzugsaktien
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EUR 48.863.315,20
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Zwischensumme
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EUR 97.028.583,04
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Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag)
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EUR 32.500.443,23
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Bilanzgewinn
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EUR 129.529.026,27
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Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien
gemäß § 71b Aktiengesetz
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nicht dividendenberechtigt sind. Der auf nicht dividendenberechtigte Stamm- und Vorzugsaktien entfallende Betrag, 587.632
Stammaktien und 587.632 Vorzugsaktien (Stand jeweils: 19. März 2014), damit EUR 1.633.616,96, wird zusätzlich in den Gewinnvortrag
eingestellt. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigten Stamm- bzw. Vorzugsaktien
bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 1,38 je dividendenberechtigte Stammaktie bzw. von EUR 1,40 je dividendenberechtigte
Vorzugsaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
Die Dividende ist am 8. Mai 2014 zahlbar.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer Aktien und damit verbundene Satzungsänderungen
(zugleich vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer Aktien vor. Im Ergebnis
führt dies zu einer Verdoppelung sowohl des Grundkapitals der Gesellschaft als auch der Anzahl der Stamm- und Vorzugsaktien.
Mit Wirksamwerden der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung durch Eintragung ins Handelsregister entstehen die neuen Anteilsrechte
automatisch in der Person der Berechtigten.
Die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 5 ist zugleich vorsorglich erfolgende gesonderte Abstimmung der Stammaktionäre
nach Art. 60 SE-Verordnung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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5.1
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Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 70.980.000 wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. Aktiengesetz
*
) um EUR 70.980.000 auf EUR 141.960.000 erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrages in Höhe von EUR 70.980.000 der in der Bilanz
der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Gewinnrücklagen in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe
von je 35.490.000 Stück neuen auf den Inhaber lautenden Stamm- und Vorzugsaktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen Anteil
am Grundkapital von je EUR 1,00, die an die Aktionäre der Gesellschaft im Verhältnis 1:1 ausgegeben werden. Die neuen Aktien
nehmen am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres 2014 teil. Der Kapitalerhöhung wird die vom Vorstand aufgestellte und vom Aufsichtsrat
gebilligte und somit festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 zugrunde gelegt. Die Bilanz wurde von
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.
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5.2
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Die Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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5.2.1
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§ 5 Absatz 1 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:
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‘Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 141.960.000 (in Worten Euro einhunderteinundvierzig Millionen neunhundertsechzigtausend).’
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5.2.2
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§ 5 Absatz 2 Satz 1 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:
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‘Das Grundkapital ist eingeteilt in 70.980.000 Stück Stammaktien und 70.980.000 Stück Vorzugsaktien.’
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5.2.3
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§ 16 Absatz 1 lit. b) der Satzung erhält folgenden Wortlaut:
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‘jährlich eine am Erfolg des Unternehmens orientierte variable Vergütung, die Euro 100 je volle Euro 0,005 des im Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr, für das die Vergütung ausgezahlt wird, ausgewiesenen Ergebnisses je Aktie (= Durchschnittswert aus
Stamm- und Vorzugsaktien, nachfolgend ‘earnings per share’ bzw. ‘EPS’) beträgt, welches das Mindest-EPS übersteigt.
Das Mindest-EPS beträgt für das Geschäftsjahr 2014 Euro 0,295 und erhöht sich in jedem folgenden Geschäftsjahr, beginnend
mit dem 1. Januar 2015, um jeweils Euro 0,015. Die variable Vergütung darf die feste Vergütung nicht übersteigen.’
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5.2.4
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§ 24 Absatz 1 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:
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‘Der Bilanzgewinn der Gesellschaft wird – für den Fall, dass stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben sind – in nachstehender
Reihenfolge verwendet:
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a)
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Zur Nachzahlung etwaiger Rückstände von Gewinnanteilen auf die stimmrechtslosen Vorzugsaktien aus den Vorjahren,
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b)
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zur Zahlung eines Vorzugsgewinnanteils von Euro 0,03 je ein Stück stimmrechtslose Vorzugsaktie ohne Nennbetrag,
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c)
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zur Zahlung eines ersten Gewinnanteils von Euro 0,02 je ein Stück Stammaktie ohne Nennbetrag,
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d)
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zur gleichmäßigen Zahlung weiterer Gewinnanteile auf die Stammaktien und die stimmrechtslosen Vorzugsaktien, soweit die Hauptversammlung
keine andere Verwendung beschließt.’
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6.
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Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
in Höhe von EUR 35.490.000 mit der Ermächtigung zum teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung
Das bisher in § 5 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft enthaltene, nicht genutzte genehmigte Kapital läuft am 5. Mai 2014
aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen zum Zwecke der Erneuerung dieses genehmigten Kapitals daher vor zu beschließen:
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a)
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Die von der Hauptversammlung vom 6. Mai 2009 beschlossene, und von der Hauptversammlung vom 8. Mai 2013 im Rahmen der Beschlussfassung
zum Formwechsel in die FUCHS PETROLUB SE als Ermächtigung des Vorstands der FUCHS PETROLUB SE fortgeführte, nicht genutzte
Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 35.490.000 wird unter Streichung von § 5 Absatz 3 der Satzung aufgehoben.
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b)
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Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 6. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe von bis zu 35.490.000 neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 35.490.000 zu erhöhen (‘Genehmigtes Kapital’).
Ausgegeben werden dürfen jeweils Stamm- und/oder Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Vorzugsaktien sind mit denselben satzungsgemäß
festgelegten Rechten wie die bereits ausgegebenen Vorzugsaktien auszustatten. Bei der Ausgabe von Vorzugsaktien ist § 139
Absatz 2 AktG
*
zu beachten.
Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen bis zur Höhe von 20 % des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals auszuschließen
zur Gewährung von Aktien im Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit
einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände
(einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen).
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien gleicher Gattung nicht
wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist die
Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden
bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung
von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw.
an deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen auszuschließen,
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(1)
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soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, erforderlich ist;
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(2)
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soweit dies bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien zur Wahrung der bestehenden Beteiligungsverhältnisse der
beiden Aktiengattungen erforderlich ist;
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(3)
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soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen
und Optionsscheine ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandel- bzw.
Optionsrechts zustehen würde.
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Der Vorstand darf die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals nur mit der Einschränkung ausnutzen, dass er von der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur bis zu einem Betrag von maximal 20% des im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals Gebrauch macht.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
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c)
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§ 5 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 6. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe von bis zu 35.490.000 neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 35.490.000 zu erhöhen (‘Genehmigtes Kapital’).
Ausgegeben werden dürfen jeweils Stamm- und/oder Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Vorzugsaktien sind mit denselben satzungsgemäß
festgelegten Rechten wie die bereits ausgegebenen Vorzugsaktien auszustatten. Bei der Ausgabe von Vorzugsaktien ist § 139
Abs. 2 AktG zu beachten.
Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen bis zur Höhe von 20 % des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals auszuschließen
zur Gewährung von Aktien im Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit
einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände
(einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen).
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien gleicher Gattung nicht
wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist die
Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden
bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung
von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw.
an deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen auszuschließen,
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a)
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soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, erforderlich ist;
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b)
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soweit dies bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien zur Wahrung der bestehenden Beteiligungsverhältnisse der
beiden Aktiengattungen erforderlich ist;
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c)
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soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen
und Optionsscheine ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandel- bzw.
Optionsrechts zustehen würde.
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Der Vorstand darf die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals nur mit der Einschränkung ausnutzen, dass er von der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur bis zu einem Betrag von maximal 20% des im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals Gebrauch macht.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital
und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.’
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Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am Ende der Tagesordnung wiedergegeben.
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7.
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Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2014 bestellt.
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8.
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Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der FUCHS PETROLUB
SE und der FUCHS Finanzservice GmbH
Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar
2013 (BGBl. I S. 285) hat die Voraussetzungen für eine körperschaftssteuerliche Organschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung als abhängigem Unternehmen geändert: Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag muss eine Verlustübernahmeverpflichtung
des herrschenden Unternehmens durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes
*
in seiner jeweils gültigen Fassung regeln. Es bedarf eines dynamischen Verweises auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes
(‘in seiner jeweils gültigen Fassung’). Die FUCHS PETROLUB SE, damals firmierend als FUCHS PETROLUB AG, hat am 21. Dezember
2001 mit der hundertprozentigen deutschen Tochtergesellschaft FUCHS Finanzservice GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen. Dieser Vertrag ist Grundlage für die sogenannte ertragsteuerliche Organschaft zwischen der FUCHS Finanzservice
GmbH und der FUCHS PETROLUB SE. Um auch in Zukunft die ertragsteuerlichen Organschaft zwischen der FUCHS Finanzservice GmbH
und der FUCHS PETROLUB SE rechtssicher fortführen zu können, bedarf der Vertrag der Anpassung an die neuen gesetzlichen Anforderungen.
Die FUCHS PETROLUB SE und die FUCHS Finanzservice GmbH haben daher am 11. März 2014 eine Vereinbarung zur Änderung des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrags vom 21. Dezember 2001 abgeschlossen. Für die Verlustübernahmeverpflichtung der FUCHS PETROLUB
SE wird nunmehr auf die ‘Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung’ verwiesen. Aufgrund der mithin ohnehin
erforderlichen Änderungsvereinbarung einschließlich der Befassung der Hauptversammlung mit dieser, soll der Wortlaut des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrags auch in anderen Teilen modernisiert und angepasst werden. Dazu wird in der geänderten Fassung
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die Umfirmierung der Gesellschaft nachvollzogen sowie die Regelung über die
Gewinnabführung mit der aktuellen Gesetzeslage harmonisiert, ohne dass dies rechtlich erforderlich gewesen wäre oder hiermit
wesentliche Änderungen einhergehen. Hintergrund der Änderung der Regelung über die Gewinnabführung ist die Einführung einer
entsprechenden Ausschüttungssperre in § 268 Abs. 8 Handelsgesetzbuch und § 301 des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung
des Bilanzrechts vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102). Ferner wird eine Klarstellung zur Dotation anderer Gewinnrücklagen und
der Abführung sonstiger Rücklagen im Hinblick auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen. Zudem wird bestimmt,
dass für den geänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine neue 5-Jahres-Frist nach § 17 Satz 1 in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Körperschaftssteuergesetz gilt. Der übrige Inhalt des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
bleibt unverändert.
Der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft und
anschließender Eintragung in das Handelsregister am Sitz der FUCHS Finanzservice GmbH wirksam. Die Gesellschafterversammlung
der FUCHS Finanzservice GmbH hat dem geänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt.
Mit der Änderungsvereinbarung werden § 4 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 6 Abs. 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
vom 21. Dezember 2001 neu gefasst. Nach § 7 Satz 2 der Änderungsvereinbarung sind die Änderungen wirksam zum Beginn des Geschäftsjahres,
in dem der Änderungsvertrag in das Handelsregister eingetragen wird.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch ‘BEAV’) hat in seiner geänderten Fassung den folgenden wesentlichen
Inhalt:
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Die Obergesellschaft hält 100% der Geschäftsanteile an der Untergesellschaft. Die Untergesellschaft ist als Organ finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch in die Obergesellschaft eingegliedert. (§ 1 BEAV)
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Die Untergesellschaft unterstellt ihre Leitung der Obergesellschaft. Die Obergesellschaft ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung
der Untergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisung zu erteilen. (§ 2 BEAV)
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Der Geschäftsführung obliegt weiterhin die Geschäftsführung und Vertretung der Untergesellschaft. Die Geschäftsführung behält
ihre volle Entscheidungsbefugnis, soweit diese nicht durch Weisungen nach § 2 eingeschränkt ist. (§ 3 BEAV)
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Die Untergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 Aktiengesetz in seiner
jeweils gültigen Fassung an die Obergesellschaft abzuführen. (§ 4 Abs. 1 BEAV)
Die Untergesellschaft kann mit Zustimmung der Obergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen
einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Als wirtschaftlich begründet gelten insbesondere Rücklagen für Kapazitätsausweitung, Betriebsverlagerung und ähnliche Maßnahmen.
Stille Rücklagen durch Unterbewertung sind insoweit zu bilden, als sie nach steuerlichen Vorschriften möglich sind. (§ 4 Abs.
2 BEAV)
Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Obergesellschaft von der Untergesellschaft
aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. (§ 4 Abs.
3 BEAV)
Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. (§ 4 Abs. 4 BEAV)
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Der Jahresabschluss der Untergesellschaft ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen und aller Weisungen der Obergesellschaft zu erstellen. (§ 5 BEAV)
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Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann erstmals zum Ablauf des 31.12.2019 oder, bei zwischenzeitlich erfolgter
Umstellung des Geschäftsjahres der Untergesellschaft (vom Kalenderjahr auf ein abweichendes Geschäftsjahr), erstmals zum Ende
des nach dem 31.12.2019 ablaufenden Geschäftsjahres der Untergesellschaft, gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich
mit einer Frist von drei Monaten zu erfolgen. Wird der Vertrag nicht gekündigt, kann ihn danach jede Partei mit Wirkung zum
Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Untergesellschaft mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich kündigen.
(§ 6 Abs. 2 BEAV)
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die
Veräußerung der Geschäftsanteile – ganz oder teilweise – an der Untergesellschaft durch die Obergesellschaft. (§ 6 Abs. 3
BEAV)
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Eine Prüfung des geänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, weil sich
alle Geschäftsanteile der FUCHS Finanzservice GmbH in der Hand der Gesellschaft befinden.
Mangels außenstehender Gesellschafter bei der Organgesellschaft hat die Gesellschaft als Organträgerin weder Ausgleichszahlungen
nach § 304 Aktiengesetz noch Abfindungen nach § 305 Aktiengesetz zu gewähren.
Der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist im gemeinsamen Bericht des Vorstands der Gesellschaft als Organträgerin
und der Geschäftsführung der Organgesellschaft näher erläutert und begründet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Vereinbarung zwischen der FUCHS PETROLUB SE und der FUCHS Finanzservice GmbH vom
11. März 2014 zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 21. Dezember 2001 zuzustimmen.
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Hinweise zu TOP 8:
Die nachfolgend genannten Unterlagen stehen Ihnen von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.fuchs-oil.de, dort unter INVESTOR RELATIONS/ Hauptversammlung 2014 zur Verfügung und können von diesem Zeitpunkt
an in den Geschäftsräumen am Sitz der FUCHS PETROLUB SE, Friesenheimer Straße 17, 68169 Mannheim eingesehen werden:
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der in TOP 8 benannte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in der bisher geltenden Fassung;
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die in TOP 8 benannte Änderungsvereinbarung;
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der FUCHS PETROLUB SE für die letzten drei Geschäftsjahre;
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die Jahresabschlüsse der FUCHS Finanzservice GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre; die Gesellschaft hat in Übereinstimmung
mit den Vorschriften des HGB jeweils von der Aufstellung eines Lageberichts abgesehen;
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der gemeinsame Bericht des Vorstands der FUCHS PETROLUB SE und der Geschäftsführung der FUCHS Finanzservice GmbH.
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Sie werden Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz
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Der Vorstand erstattet nach §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG über den Grund für den teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts
den folgenden
Bericht an die Hauptversammlung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von nominal
EUR 35.490.000 vor.
Das bisher in § 5 Absatz 3 der Satzung enthaltene genehmigte Kapital in Höhe von EUR 35.490.000 läuft am 5. Mai 2014 aus. Unter
Punkt 6 der Tagesordnung wird vorgeschlagen, das nicht genutzte genehmigte Kapital in Höhe von EUR 35.490.000 aufzuheben und
ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 35.490.000 im Wege der Satzungsänderung zu schaffen, das bis zum 6. Mai 2019 befristet
sein soll. Mit dem neuen genehmigten Kapital soll der Vorstand für die gesetzlich zulässige Höchstdauer von fünf Jahren in
die Lage versetzt werden, genehmigtes Kapital insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie
zur Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen und hierbei sowohl auf Barkapitalerhöhungen als auch auf Sachkapitalerhöhungen
zurückgreifen zu können.
Für Unternehmen ist es von entscheidender Bedeutung, flexibel und schnell Kapitalmaßnahmen durchführen zu können und damit
jederzeit die strategische Flexibilität zu gewährleisten. Gelegenheiten zur Kapitalaufnahme ergeben sich häufig sehr kurzfristig
und sind oft auch nur von kurzer Dauer. Dies gilt sowohl für Kapitalerhöhungen, die zur Stärkung der Bilanz dienen, als auch
für Kapitalmaßnahmen, die im Zusammenhang mit strategischen Akquisitionen stehen.
Die Gesellschaft beabsichtigt, auch weiterhin durch Akquisitionen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen
ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Damit soll
zugleich der Wert der FUCHS PETROLUB Aktien gesteigert werden. Um auch Eigenkapital zur Finanzierung einsetzen zu können,
ist es notwendig, das vorgeschlagene genehmigte Kapital zu schaffen und dadurch sicherzustellen, Unternehmensakquisitionen,
sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanzieren zu können. Da eine Kapitalerhöhung bei einer Akquisition kurzfristig
erfolgen muss, kann dies in aller Regel nicht von der Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Vielmehr bedarf es
aus diesem Grund der Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell
zurückgreifen kann.
Um dem Erfordernis einer großen Flexibilität gerecht zu werden, soll der gesetzlich zulässige Höchstrahmen für ein genehmigtes
Kapital (50 % des Grundkapitals) ausgeschöpft werden. Nach Vollzug der unter TOP 5 zu beschließenden Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
beträgt das genehmigte Kapital 25% des Grundkapitals.
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre bis zu einer Größenordnung von 20 % des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft im
Zusammenhang mit Unternehmenszusammen-schlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen
(einschließlich der Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder anderen mit dem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang
stehenden Wirtschaftsgütern oder dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft
oder mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen) einzusetzen. Die Gesellschaft muss jederzeit in der Lage sein, in den sich
wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch, Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben.
Dabei zeigt sich, dass beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen häufig größere Einheiten
betroffen sind. Die Gegenleistungen können oder sollen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung – oft nicht
oder nicht ausschließlich in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Veräußerer darauf, als Gegenleistung Aktien der
erwerbenden Gesellschaft zu erhalten, weil dies für ihn günstiger sein kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung
anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Die vorgeschlagene Ermächtigung
gibt der Gesellschaft mithin den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel auszunutzen und versetzt sie in die Lage, unter Ausnutzung des genehmigten
Kapitals in geeigneten Fällen auch größere Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen daran auch gegen Überlassung
von eigenen Aktien erwerben zu können.
Der Vorstand soll gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag
den Börsenpreis von Aktien gleicher Gattung nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Diese Ermächtigung
versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen
und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts
ermöglicht dabei der Verwaltung nicht nur ein zeitnahes Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen
Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschlag. Dies führt zu höheren Emissionserlösen zum Wohle der Gesellschaft.
Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen verbunden werden.
Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand einen etwaigen Abschlag so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt
der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Ein etwaiger Abschlag zum Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen. Der Bezugsrechtsausschluss darf
10 % des bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der
Aktionäre im Hinblick auf den Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des
börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung
grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen
über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse
aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
Die vorstehend dargestellte Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals
ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie aufgrund einer Ermächtigung gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5,
186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals
diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. einer
Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.
Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Aufrundungsspitzen erleichtert die Abwicklung einer Kapitalerhöhung gegen
Bareinlage durch die Verwendung runder Beträge.
Bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien kann der Vorstand im Übrigen mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter
Wahrung des bestehenden Beteiligungsverhältnisses der beiden Aktiengattungen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit
der Maßgabe einschränken, dass die Stammaktionäre ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien und die Vorzugsaktionäre ein Bezugsrecht
auf neue Vorzugsaktien erhalten. Diese Form der Bezugsrechtseinschränkung macht es möglich, im Rahmen einer Kapitalerhöhung
den Besitzstand der Aktionärsgruppen in ihrem Verhältnis zueinander unverändert zu erhalten. Soweit neue Vorzugsaktien ausgegeben
werden sollen, ist bei Ausübung der Ermächtigung § 139 Absatz 2 AktG zu beachten: Danach dürfen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
stets nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden.
Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zugunsten der Inhaber/Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten
hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für den Inhaber/Gläubiger
bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte nicht nach den bestehenden Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu
werden braucht.
Der Vorstand darf die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals nur mit der Einschränkung ausnutzen, dass er von der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur bis zu einem Betrag von maximal 20% des im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals Gebrauch machen wird.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse
mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall
sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch
machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des
Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.
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II.
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WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
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1.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung; freie Verfügbarkeit der Aktien
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 70.980.000 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
in 70.980.000 Stückaktien. Hiervon sind 35.490.000 Stück stimmberechtigte Stammaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt,
und 35.490.000 Stück stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 35.490.000. Die Gesellschaft hält 587.632 eigene Stammaktien und 587.632 eigene Vorzugsaktien (Stichtag:
19. März 2014), aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch
nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
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2.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung sind nur diejenigen Stamm- und Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts
nur diejenigen Stammaktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes nach Maßgabe
von § 19 der Satzung spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des
30. April 2014
bei der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse angemeldet haben:
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FUCHS PETROLUB SE
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
– General Meetings –
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
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Der besondere Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, also ausgestellt
auf den
16. April 2014 (Nachweisstichtag)
, 00:00 Uhr, zu beziehen. Er ist durch Bestätigung eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts in Textform
(§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) zu erbringen. Die Bestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt als Aktionär nur derjenige, der den Aktienbesitz
nachweist. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich – neben der Notwendigkeit
zur Anmeldung – nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung
von Aktien verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien
nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Die Aktionäre werden gebeten, für die Anmeldung die ihnen über ihr depotführendes Kreditinstitut zugesandten Formulare zur
Eintrittskartenbestellung auszufüllen und an ihr depotführendes Kreditinstitut rechtzeitig gemäß dessen Vorgaben zurückzusenden.
Das depotführende Kreditinstitut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des besonderen Nachweises des
Aktienbesitzes bei der vorstehend bezeichneten, zentralen Anmeldestelle der FUCHS PETROLUB SE vornehmen, die die Anmeldung
und den besonderen Nachweis des Aktienbesitzes an die Gesellschaft weiterleiten wird. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
unter der oben genannten Adresse Sorge zu tragen.
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der vorstehend bezeichneten, zentralen
Anmeldestelle der FUCHS PETROLUB SE werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten Sie,
Verständnis dafür zu haben, dass wir aufgrund der erfahrungsgemäß großen Anzahl von Anmeldungen zu unserer Hauptversammlung
jedem Aktionär nur zwei Eintrittskarten zuschicken können. Zugleich bitten wir Sie, ohne Ihr Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung
einschränken zu wollen, sich frühzeitig und nur dann anzumelden, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung ernsthaft
beabsichtigen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.
Die Eintrittskarte enthält auch ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht zur Stimmabgabe bei der Hauptversammlung.
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3.
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Stimmrechtsausübung und Vertretung in der Hauptversammlung
Stimmberechtigt sind die Stammaktionäre, die teilnahmeberechtigt sind und durch den Nachweis ihrer Teilnahmeberechtigung zugleich
den Nachweis ihrer Stimmberechtigung erbracht haben.
Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung
des Stimmrechts erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und als Stammaktionär Ihr Stimmrecht
selbst ausüben.
Stammaktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder können, können ihr Stimmrecht unter entsprechender
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Auch im Falle der Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absatz 8 oder 10 Aktiengesetz gleichgestellten
Instituten, Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in §
135 Absätze 8 und 10 Aktiengesetz gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der FUCHS PETROLUB SE an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
fuchspetrolub-hv2014@computershare.de.
Daneben können Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten der FUCHS PETROLUB SE auch unter der folgenden Faxnummer
übermittelt werden: +49 89 30903-74675.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Dieser Abschnitt gilt für Vollmachten von Vorzugsaktionären sinngemäß mit der Maßgabe, dass diesen kein Stimmrecht zusteht
und sie damit nur die sonstigen versammlungsbezogenen Rechte übertragen können.
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4.
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Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft wie schon in den Vorjahren ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte,
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Sollen die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der (Stamm-)Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen,
wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Weisung ist die Vollmacht ungültig und das Stimmrecht wird nicht ausgeübt. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie können die Stimmrechte
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder
dem Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Die Stimmrechtsvertreter nehmen ausschließlich Weisungen zu den bekannt
gemachten Beschlussvorschlägen entgegen, im Übrigen werden sie sich der Stimme enthalten. Diejenigen Stammaktionäre, die den
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können diese in Textform erteilen. Dafür
kann das Formular verwendet werden, das den Stammaktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt wird. Nähere Einzelheiten
zur Anmeldung und zur Vollmachtserteilung sind im Internet unter www.fuchs-oil.de, dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung
2014 einsehbar. Um die rechtzeitige Zusendung der Eintrittskarte zu ermöglichen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig
bei der Depotbank eingehen.
Im Falle der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung
sind Vollmacht und Weisungen in Textform bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des 5. Mai 2014 (Zugang) an die nachfolgend genannte Anschrift
zu übermitteln:
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FUCHS PETROLUB SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax-Nr. +49 89 30903-74675
E-Mail: fuchspetrolub-hv2014@computershare.de
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Auch nach Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können angemeldete Stammaktionäre
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Die persönliche Anmeldung durch den Aktionär oder einen von ihm bevollmächtigten
Dritten am 7. Mai 2014 an der Zugangskontrolle zur Hauptversammlung gilt als Widerruf der an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen.
Auf die Möglichkeit der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung
wird hingewiesen.
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5.
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Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die einleitenden Worte des Versammlungsleiters sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden am Tag der Hauptversammlung
ab ca. 10:00 Uhr in voller Länge live auf unserer Internetseite übertragen.
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6.
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Anträge, Wahlvorschläge, Anfragen und Auskunftsverlangen
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i. V. m. §§ 122 Absatz 2, 126
Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz)
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i. V. m. § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals, das entspricht 3.549.000 Stückaktien, oder den anteiligen Betrag
von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht 500.000 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist also der 6. April 2014, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Gesellschaft bittet darum, etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu richten:
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FUCHS PETROLUB SE
Vorstand
Friesenheimer Str. 17
68169 Mannheim
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
www.fuchs-oil.de
, dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2014 veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i. V. m. §§ 126 Absatz
1, 127 Aktiengesetz
Gegenanträge
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend
angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht
mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, 22. April 2014, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite
www.fuchs-oil.de
, dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2014 zugänglich gemacht (vgl. Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs.
2 SEAG i. V. m. § 126 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz).
In § 126 Absatz 2 Aktiengesetz nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über
die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich:
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FUCHS PETROLUB SE
Investor Relations
Friesenheimer Straße 17
68169 Mannheim
Telefax-Nr. +49 621 3802-7274
E-Mail: ir@fuchs-oil.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der
Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen.
Wahlvorschläge von Aktionären (Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i. V. m. § 127 Aktiengesetz)
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
zu machen.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, 22. April
2014, 24:00 Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die
Internetseite
www.fuchs-oil.de
, dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2014 zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich
gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. Art. 56 Satz
2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i. V. m. § 127 Satz 3 i. V. m. § 124 Absatz 3 Aktiengesetz). Anders als Gegenanträge
im Sinne von § 126 Absatz 1 Aktiengesetz brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.
Nach § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Aktiengesetz gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
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FUCHS PETROLUB SE
Investor Relations
Friesenheimer Straße 17
68169 Mannheim
Telefax-Nr. +49 621 3802-7274
E-Mail: ir@fuchs-oil.de
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Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Wahlvorschläge zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft
zu stellen, bleibt unberührt.
Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen.
Anfragen
Auch Aktionäre, die Anfragen zur ordentlichen Hauptversammlung haben, werden gebeten, diese an die vorgenannte Adresse zu
richten.
Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Absatz 1 Aktiengesetz)
Nach § 131 Absatz 1 Aktiengesetz ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl.
§ 131 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 Aktiengesetz). Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im
Rahmen der Aussprache zu stellen.
Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 Aktiengesetz näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 21 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitere Hinweise
Auf die nach §§ 21 ff. Wertpapierhandelsgesetz bestehenden Mitteilungspflichten und die in § 28 Wertpapierhandelsgesetz vorgesehene
Rechtsfolge des Ruhens der Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i. V. m.
§§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 Aktiengesetz sind im Internet unter
www.fuchs-oil.de
, dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2014 abrufbar.
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7.
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Unterlagen zur Hauptversammlung
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen,
insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Vollmachts- und Weisungserteilung, liegen von der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der FUCHS PETROLUB SE, Friesenheimer Str. 17, 68169 Mannheim, zur Einsichtnahme
durch die Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an ebenfalls über die Internetseite
der FUCHS PETROLUB SE unter
www.fuchs-oil.de
, dort unter INVESTOR RELATIONS/Hauptversammlung 2014 zugänglich. Dort stehen außerdem im Anschluss an die Hauptversammlung
Auszüge aus der Rede des Vorstandsvorsitzenden und die Abstimmungsergebnisse zur Verfügung. Die Unterlagen liegen auch in
der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
der vorgenannten Unterlagen zugesandt. Entsprechende Verlangen bitten wir zu richten an:
FUCHS PETROLUB SE
Investor Relations
Friesenheimer Straße 17
68169 Mannheim
Telefax-Nr. +49 621 3802-7274
E-Mail: ir@fuchs-oil.de]
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Diese Einberufung ist am 26. März 2014 im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden. Am selben Tag ist die Einberufung Medien zur
Veröffentlichung in der Europäischen Union i.S.d. § 121 Absatz 4a Aktiengesetz zugeleitet worden.
Mannheim, im März 2014
FUCHS PETROLUB SE
Der Vorstand
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Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf die Gesellschaft gemäß Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) und Art. 10 der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Anwendung, soweit sich
aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.
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