Ad-hoc | 11 June 1999 17:14
Ad hoc-Service: Metallgesellschaft AG
mg und
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Die Vorstände der Metallgesellschaft AG und der GEA AG haben
sich auf die wesentlichen Regelungen eines Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages zwischen der Metallgesellschaft AG
und der GEA AG geeinigt, der vorbehaltlich der nach dem
Aktiengesetz erforderlichen Prüfung durch den Vertragsprüfer
und der Zustimmung der Aufsichtsräte der Gesellschaften den
Hauptversammlungen beider Unternehmen zur Zustimmung vorgelegt
werden soll.
Die mit der Bewertung der vertragschließenden Unternehmen
beauftragten Wirtschaftsprüfer haben für die GEA AG einen
Unternehmenswert von rund DM 3,946 Mrd. (Euro 2,018 Mrd.) und
für die Metallgesellschaft AG einen Wert von rund DM 9,284 Mrd.
(Euro 4,747 Mrd.) ermittelt.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht
dementsprechend als angemessene Abfindung vor, daß die
Aktionäre der GEA ihre Stamm- bzw. Vorzugsaktien in
stimmberechtigte Aktien der Metallgesellschaft AG umtauschen
können. Das Umtauschverhältnis der Aktien
(Verschmelzungswertrelation) beträgt für GEA-Stammaktien 3:5,
d.h. für je 3 GEA-Stammaktien werden 5 neue Metallgesellschaft-
Stammaktien ausgegeben. Das entsprechende Umtauschverhältnis
für GEA-Vorzugsaktien beträgt 2:3, so daß jeder Vorzugsaktionär
der GEA die Möglichkeit erhält, 2 GEA-Vorzugsaktien in 3
Metallgesellschaft-Stammaktien umzutauschen. Entsprechend dem
Trend der internationalen Kapitalmärkte hin zu
stimmberechtigten Aktien (“one share one vote”) ist die
Einführung von Vorzugsaktien bei der Metallgesellschaft nicht
vorgesehen. Vielmehr sollen auch den Vorzugsaktionären der GEA
stimmberechtigte Stammaktien der Metallgesellschaft als
angemessene Abfindung angeboten werden.
Die Vorstände der mg und der GEA sind der übereinstimmenden
Überzeugung, daß das Umtauschverhältnis fair und angemessen
sei. Es sei – auch gemessen an den aktuellen Kursen – für die
GEA-Aktionäre attraktiv und biete ihnen einen besonderen Anreiz
zum Umtausch ihrer Aktien in Metallgesellschaft-Aktien.
Als angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre der
GEA, die vom Umtauschangebot keinen Gebrauch machen wollen,
sieht der Vertrag die jährliche Zahlung eines Betrages vor, der
an die Dividende der Metallgesellschaft gekoppelt ist.
Entsprechend der gesetzlichen Regelung eines variablen
Ausgleichs entspricht die prozentuale Höhe der an die
Metallgesellschaft-Dividende geknüpften Ausgleichszahlung der
Verschmelzungswertrelation. Dementsprechend beträgt die
Ausgleichszahlung für GEA-Stammaktien 166,7 % und für GEA-
Vorzugsaktien 150 % der jeweiligen Metallgesellschaft-
Dividende. Die Vereinbarung eines variablen Ausgleichs
entspricht der Gestaltung in vergleichbaren Konstellationen.
Die Regelungen über die Gewinnabführungsverpflichtung der GEA
sollen erstmals für das kommende Geschäftsjahr gelten.
Die ordentliche Hauptversammlung der GEA, die am 18. August
1999 in Bochum stattfindet, wird über die Zustimmung zu dem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beschließen. Den
Metallgesellschaft-Aktionären wird der Unternehmensvertrag in
einer außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am
20. August 1999 zur Zustimmung vorgelegt.
Metallgesellschaft Aktiengesellschaft GEA
Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main, 11. Juni 1999 Bochum, 11. Juni
1999
Ende der Mitteilung