GEA Group Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.04.2010 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
11.03.2010 15:10
GEA Group Aktiengesellschaft
Bochum
ISIN: DE0006602006
WKN: 660200
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der GEA
Group Aktiengesellschaft,
die am Mittwoch, dem 21. April 2010,
10.00 Uhr (MESZ), im RuhrCongress Bochum, Stadionring 20, 44791 Bochum,
stattfindet.
I. Tagesordnung
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GEA Group
Aktiengesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2009, des mit dem Lagebericht der GEA Group Aktiengesellschaft
zusammengefassten Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5,
§ 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Entsprechend §§ 172, 173 AktG
ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da
der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt
ist. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand
die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung
eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat. Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung
näher erläutert werden.
-
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
der GEA Group Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2009 in Höhe
von EUR 55.826.554,63 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,30
je dividendenberechtigter
Stückaktie
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= EUR 55.142.353,50
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Gewinnvortrag
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= EUR 684.201,13
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Bilanzgewinn
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= EUR 55.826.554,63
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Bei dem angegebenen Betrag für die Gesamtdividende sind die im
Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten 183.807.845
Stückaktien berücksichtigt. Soweit sich bis zum Tag der Hauptversammlung
die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern sollte,
wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,30
je dividendenberechtigter Stückaktie vorsehen wird.
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Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Vorstands im Geschäftsjahr 2009 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2009 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns
für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.
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Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
auch unter Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
Die in der Hauptversammlung 2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien ist bis zum 21. Oktober 2010 befristet.
Die Ermächtigung soll daher erneuert werden. Nach dem durch das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG)
geänderten § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für
die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Durch eine für volle
Jahre geltende Ermächtigung wird künftig vermieden, dass die Ermächtigung
zwischen zwei Hauptversammlungen ausläuft. Der Zeitraum von fünf Jahren
ermöglicht es der Gesellschaft, den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung zu verringern, da die Vorratsermächtigung
nicht mehr alljährlich von der Hauptversammlung erneuert werden muss.
Der Beschlussvorschlag regelt die Möglichkeiten des Erwerbs und der
Verwendung eigener Aktien.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
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Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt,
eigene Aktien, jedoch insgesamt höchstens in einem Volumen von bis
zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben.
Der
Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2)
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
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Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft
gezahlte Erwerbspreis je Aktie den arithmetischen Mittelwert des Aktienkurses
(Schlussauktionspreise der GEA Group-Aktie im XETRA-Handel bzw. einem
das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem an der
Frankfurter Wertpapierbörse) an den drei dem jeweiligen Tag des Erwerbs
vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % überschreiten und
um nicht mehr als 20 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten).
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Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der von der Gesellschaft
angebotene und gezahlte Erwerbspreis je Aktie den arithmetischen Mittelwert
der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der GEA Group-Aktie im XETRA-Handel
bzw. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Börsentagen
vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10
% überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten (jeweils
ohne Erwerbsnebenkosten). Überschreitet die Zeichnung das Volumen
des öffentlichen Kaufangebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei
kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100
Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Darüber hinaus
kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch
gerundet werden.
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann ganz oder in Teilen,
einmalig oder mehrmalig ausgenutzt werden. Sie darf auch durch abhängige
oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder
für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.
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Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die
aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden,
zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den
folgenden Zwecken zu verwenden:
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Die Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an
alle Aktionäre veräußert werden, wenn die erworbenen eigenen Aktien
zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der
GEA Group Aktiengesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
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Die Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auch außerhalb der Börse veräußert werden, ohne die Aktien allen Aktionären
im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten,
soweit dies im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zu dem
Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an
Unternehmen zu erwerben.
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Die Aktien der Gesellschaft können mit Zustimmung des Aufsichtsrats
zur Lieferung von Aktien an die Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften gemäß den Options-
oder Wandelanleihebedingungen verwendet werden. Sie können zudem im
Fall einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhabern von Optionsscheinen
oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften
in dem Umfang gewährt werden, in dem die Inhaber der Optionsscheine
oder Wandelschuldverschreibungen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts
oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht ein Bezugsrecht
auf Aktien der Gesellschaft hätten.
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Die Aktien der Gesellschaft können ferner mit Zustimmung des
Aufsichtsrats zu einem Teil oder insgesamt ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
eingezogen werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der
Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern.
Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung
des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der
Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird in diesem Fall zur Anpassung
der Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
Die aufgrund der Ermächtigungen unter lit. b) (1) und (3) verwendeten
Aktien dürfen (i) zusammen mit den Aktien, die in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser
Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden, sowie (ii) den Aktien,
die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht
auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze
von 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – des
zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals insgesamt nicht überschreiten.
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Die vorgenannten Ermächtigungen zur Veräußerung auch außerhalb
der Börse und zur Einziehung können ganz oder in Teilen, einmalig
oder mehrmalig, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Der Erwerb
und die Veräußerung eigener Aktien dürfen jeweils in Verfolgung eines
oder mehrerer der vorgenannten Zwecke erfolgen. Das Bezugsrecht der
Aktionäre auf eigene Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen,
wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit.
b) (1) bis (3) verwendet werden.
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Die Ermächtigung gemäß lit. a) gilt bis zum 20. April 2015.
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. April 2009 beschlossene
und bis zum 21. Oktober 2010 befristete Ermächtigung gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses neuen Ermächtigungsbeschlusses
aufgehoben.
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Schaffung eines neu gefassten Genehmigten Kapitals II sowie
Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung
Nach Maßgabe von §
4 Abs. 4 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 2014 das Grundkapital der Gesellschaft
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals,
um bis zu EUR 72.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dieses
genehmigte Kapital soll um die Möglichkeit der Erhöhung des Grundkapitals
gegen Sacheinlage und des Bezugsrechtsausschlusses in Höhe eines Teilbetrags
von EUR 50.000.000,00 ergänzt werden und wird zu diesem Zweck insgesamt
neu gefasst.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 20. April 2015 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu
EUR 72.000.000,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II) und dabei gemäß §
5 Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung
zu bestimmen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmal oder
mehrmals ausgenutzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, in Höhe eines
Teilbetrags von EUR 50.000.000,00 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen
auszuschließen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital II sowie die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen. Die neuen Aktien können auch von Kreditinstituten mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
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§ 4 Abs. 4 der Satzung in seiner bisherigen Fassung wird aufgehoben
und wie folgt neu gefasst:
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‘Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 20. April 2015 das Grundkapital um bis zu EUR 72.000.000,00
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital II) und dabei gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung einen
vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen.
Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgenutzt
werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der
Vorstand ist weiter ermächtigt, in Höhe eines Teilbetrags von EUR
50.000.000,00 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke von
Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder von Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen.
Der
Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital
II sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen
Aktien können auch von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.’
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 4 der Satzung entsprechend
der Durchführung jeder Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital
II und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist neu zu fassen.
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Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung gemäß Buchstabe
b) nur unter der Voraussetzung zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, dass (i) die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG
abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses
unter Tagesordnungspunkt 7 erhoben wurde, oder (ii) im Falle der fristgerechten
Erhebung einer solchen Klage, dass die Klage rechtskräftig abgewiesen
wurde oder das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch rechtskräftigen
Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung
des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 7 nicht entgegensteht und/oder
Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung
unberührt lassen.
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Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen
und zum Ausschluss des Bezugsrechts mit gleichzeitiger Schaffung eines
bedingten Kapitals und entsprechender Satzungsänderung
Aufgrund der Neufassung von § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG im Rahmen des
Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) genügt
es bei einer bedingten Kapitalerhöhung zur Gewährung von Umtausch-
und Bezugsrechten an Gläubiger von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen
nunmehr, wenn in dem Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung oder
in dem damit verbundenen Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen der Mindestausgabebetrag
festgelegt wird. Auch der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich klargestellt,
dass die Angabe eines Mindestausgabebetrags ausreicht (Urteil des
BGH vom 18. Mai 2009, Az.: II ZR 262/07, WM 2009, 1567).
Die Gesellschaft möchte diese Flexibilisierung nutzen, um sich
im Zeitpunkt der Begebung der Anleihe für einen Ausgabebetrag entsprechend
den dann vorherrschenden Marktbedingungen entscheiden zu können und
so die besseren Finanzierungskonditionen zu erzielen. Die in der Hauptversammlung
vom 30. April 2007 zu Tagesordnungspunkt 13 gefasste Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen soll durch
eine flexiblere Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
ersetzt werden. Dabei sollen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
nun in Höhe von bis zu EUR 750.000.000,00 ausgegeben werden können,
um der Gesellschaft auch bei steigendem Börsenkurs den notwendigen
Handlungsspielraum zu eröffnen. Zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte
aus diesen Schuldverschreibungen soll ein entsprechendes bedingtes
Kapital beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
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Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen
und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. April 2015
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende
Options- und/oder Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
750.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den
Inhabern oder Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte oder -pflichten
bzw. den Inhabern oder Gläubigern von Wandelanleihen Wandlungsrechte
oder -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu
EUR 48.659.656,71 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen
zu gewähren oder aufzuerlegen.
Die Options- oder Wandelanleihen können außer in Euro auch – unter
Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch ein
nachgeordnetes Konzernunternehmen der GEA Group Aktiengesellschaft
ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für
Options- oder Wandelanleihen zu übernehmen und den Inhabern oder Gläubigern
von Options- oder Wandelanleihen Options- bzw. Wandlungsrechte oder
-pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der GEA Group
Aktiengesellschaft zu gewähren.
Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Options-
oder Wandelanleihen ermöglicht wird, wird den Aktionären das gesetzliche
Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die Options- oder Wandelanleihen
von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Werden Options- oder Wandelanleihen von einem nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegeben, so hat die Gesellschaft die Gewährung
des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der GEA Group Aktiengesellschaft
nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen. Der Vorstand
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats (i) Spitzenbeträge,
die sich auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen und (ii) das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen,
wie es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen
Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in
dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der
Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options- oder
Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Options-
oder Wandelanleihen vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand
nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis
der Options- oder Wandelanleihen ihren nach anerkannten, insbesondere
finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert
nicht wesentlich unterschreitet. Jedoch darf der zusammengenommene,
auf die Anzahl der auszugebenden Aktien aus dem dieser Ermächtigung
zugrunde liegenden bedingten Kapital – nachfolgend b) – entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals zusammen mit dem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von neuen Aktien, die seit Beschlussfassung über
die vorliegende Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter
oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben
worden sind, insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert
geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf
die Begrenzung ist außerdem die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen,
sofern sie aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz
5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
nach Beschlussfassung über die vorliegende Ermächtigung erfolgt.
Die Options- oder Wandelanleihen werden in Teilschuldverschreibungen
eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder
Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien
der GEA Group Aktiengesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende,
durch die GEA Group Aktiengesellschaft begebene Optionsanleihen können
die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch
Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine
bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals,
der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt,
darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden,
dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen,
gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert
werden können.
Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten bei auf den Inhaber
lautenden Wandelanleihen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der
Teilschuldverschreibungen, das unentziehbare Recht, ihre Teilschuldverschreibungen
gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf
den Inhaber lautende Stückaktien der GEA Group Aktiengesellschaft
zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des
Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages
einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und
kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können
eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein
Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die
Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine
Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten
Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit
von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie der GEA Group Aktiengesellschaft
während der Laufzeit der Anleihe vorsehen.
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine
Stückaktie der Gesellschaft muss, mit Ausnahme der Fälle, in denen
eine Options- oder Wandlungspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht
vorgesehen ist, (i) mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurses der Stückaktien der GEA Group Aktiengesellschaft im
XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Ausgabe der Options- oder Wandelanleihe
betragen oder (ii) für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts,
mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses
der Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem) während
der Bezugsfrist – mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich
sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz
2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann – betragen. § 9 Abs.
1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Bei den Options- oder Wandelanleihen kann der Options- oder Wandlungspreis
unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel
nach näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn
die GEA Group Aktiengesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist
durch (i) eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital
erhöht, (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts
an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert
oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an
ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht
bzw. -pflicht begibt, gewährt oder garantiert, und jeweils in den
Fällen (i) bis (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder
Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt
wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts
bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde.
Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch
eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw.
bei der Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden.
Die Bedingungen der Options- oder Wandelanleihen können darüber hinaus
für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher
Maßnahmen bzw. Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung
des Wertes der Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten verbunden
sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten vorsehen.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen,
im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl
der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft im XETRA-Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem)
während einer in den Anleihebedingungen festzusetzenden Frist entspricht.
Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Options- oder
Wandelanleihen nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus
bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft
oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können
bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt bzw.
bei Optionspflicht mit Lieferung solche Aktien bedient werden kann.
Die Anleihebedingungen können auch (i) eine Wandlungspflicht oder
Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt)
oder (ii) das Recht der GEA Group Aktiengesellschaft vorsehen, bei
Endfälligkeit der Options- oder Wandelanleihen (dies umfasst auch
eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien
der GEA Group Aktiengesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann
der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder
dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Stückaktie der GEA Group
Aktiengesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem) während eines Referenzzeitraumes
von 15 Börsentagen vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen
festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. Der anteilige
Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden
Stückaktien der GEA Group Aktiengesellschaft darf den Nennbetrag der
Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 in Verbindung
mit § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options-
oder Wandelanleihen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit
und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- oder Wandlungszeitraum
sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- oder Optionspreis, zu
bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die Options- oder
Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der GEA Group Aktiengesellschaft
festzulegen.
-
Bedingtes Kapital
Das Grundkapital wird um
bis zu EUR 48.659.656,71 durch Ausgabe von bis zu 18.000.000 neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von je EUR 2,70 (gerundet) bedingt erhöht (bedingtes
Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf
den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen, die auf Grund vorstehender Ermächtigung
unter a) bis zum 20. April 2015 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten
Konzernunternehmen gegen Bareinlage ausgegeben werden, bei Ausübung
von Wandlungs- oder Optionsrechten (bzw. bei Erfüllung entsprechender
Options- oder Wandlungspflichten) bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts
der GEA Group Aktiengesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der
Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der GEA Group Aktiengesellschaft
zu gewähren. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe
des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden
Options- oder Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von
Wandel- oder Optionsanleihen gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der
Hauptversammlung vom 21. April 2010 und nur insoweit durchzuführen,
wie (i) von Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird,
(ii) zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtete Inhaber von Wandel-
oder Optionsanleihen ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung
erfüllen oder (iii) soweit die GEA Group Aktiengesellschaft ein Wahlrecht
ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Stückaktien der GEA Group Aktiengesellschaft zu gewähren, und soweit
jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien bzw. Aktien
einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt
werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an,
in dem sie entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1,
2 und 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien
anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen
der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes
gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- oder Wandelanleihen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes
sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf
der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw.
für die Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten.
-
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 7 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
-
‘Das Grundkapital ist um weitere bis zu EUR 48.659.656,71,
eingeteilt in bis zu Stück 18.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien,
bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von Options-
oder Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten
aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, die
von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen
der Gesellschaft auf Grund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss
vom 21. April 2010 bis zum 20. April 2015 ausgegeben bzw. garantiert
werden, (i) von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen,
(ii) soweit sie zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind,
ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder
(iii) soweit die GEA Group Aktiengesellschaft ein Wahlrecht ausübt,
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft zu gewähren, und soweit jeweils
nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien bzw. Aktien einer
anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend
bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options-
oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.’
-
Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und
Wandelanleihen aus 2007 und Anmeldung der Eintragung
Die
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. April 2007 zu Tagesordnungspunkt
13 lit. a) wird in dem Zeitpunkt aufgehoben, (i) zu dem die Anfechtungsfrist
gemäß § 246 Abs. 1 AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen
die Wirksamkeit des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 8 erhoben
wurde, oder (ii) im Falle der fristgerechten Erhebung einer solchen
Klage, zu dem die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde oder das Gericht
auf Antrag der Gesellschaft durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt
hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung des Beschlusses über
die bedingte Kapitalerhöhung – vorstehend b) – nicht entgegensteht
und/oder Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung
unberührt lassen.
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die bedingte
Kapitalerhöhung – vorstehend b) – sowie den Beschluss über die Satzungsänderung
– vorstehend c) – nur unter den im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Mit Eintragung in
das Handelsregister wird das bestehende, durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 30. April 2007 zu Tagesordnungspunkt 13 lit. b) geschaffene bedingte
Kapital sowie § 4 Abs. 7 der Satzung in der bisherigen Fassung aufgehoben.
-
Beschlussfassungen über Anpassungen von §§ 16 Abs. 1 Satz
2, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Satzung an das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Das
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) enthält
einige Neuerungen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung.
Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen dienen der Anpassung der Satzung
an diese neuen Vorschriften. So sollen angepasst werden:
-
die Satzungsregelung zur Einberufungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz
2) an den geänderten Gesetzeswortlaut des § 123 Abs. 1 und 2 AktG;
-
die Satzungsregelung zur Übertragung der Hauptversammlung
(§ 16 Abs. 3) an den geänderten Gesetzeswortlaut des § 118 Abs. 4
AktG und die dort eingefügten Ermächtigungen;
-
die Satzungsregelung zur Anmeldung (§ 17 Abs. 1) an die neue
gesetzliche Regelung in § 123 Abs. 2 AktG (einschließlich einer Ermächtigung,
im Einzelfall eine kürzere Anmeldefrist vorzusehen);
-
die Satzungsregelung zum Nachweis des Anteilsbesitzes (§ 17
Abs. 2) an die neue gesetzliche Regelung in § 123 Abs. 3 AktG (einschließlich
einer Ermächtigung, im Einzelfall eine kürzere Frist für den Zugang
des Nachweises vorzusehen); und
-
die Satzungsregelung zur Stimmrechtsvollmacht (§ 18 Abs. 2)
an die neue gesetzliche Regelung in § 134 Abs. 3 AktG (einschließlich
einer Ermächtigung zur Erleichterung der Form für Erteilung, Widerruf
und Nachweis der Bevollmächtigung).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
-
Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 2 der Satzung (Einberufungsfrist)
§ 16 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie
folgt neu gefasst:
-
‘Die Hauptversammlung ist – soweit gesetzlich keine kürzere
Frist zulässig ist – mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung
einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung
sind nicht mitzurechnen. Diese Einberufungsfrist verlängert sich um
die Tage der Anmeldefrist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung.’
-
Änderung des § 16 Abs. 3 der Satzung (Übertragung der Hauptversammlung)
§ 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
neu gefasst:
-
‘Der Vorstand sowie während der Hauptversammlung der Versammlungsleiter
sind ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise
zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der
die Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang hat.’
-
Änderung des § 17 Abs. 1 der Satzung (Anmeldung)
§ 17 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
-
‘Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden.
Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in
der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere,
in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.’
-
Änderung des § 17 Abs. 2 der Satzung (Nachweis des Anteilsbesitzes)
§ 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
neu gefasst:
-
‘Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter
Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend. Der Nachweis muss
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen
und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In
der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen
werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind
nicht mitzurechnen.’
-
Änderung des § 18 Abs. 2 der Satzung (Stimmrechtsvollmacht)
§ 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt
neu gefasst:
-
‘Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
§ 135 AktG bleibt unberührt. In der Einberufung kann eine Erleichterung
der Form bestimmt werden.’
II. Berichte des Vorstands
-
Bericht zu Tagesordnungspunkt 6
Bericht
des Vorstands nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht
über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb und
der Verwendung eigener Aktien wie folgt:
Die Gesellschaft soll gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt
werden, unter Aufhebung der bestehenden, durch die Hauptversammlung
vom 22. April 2009 erteilten Ermächtigung eigene Aktien bis zu einer
Höhe von 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die bestehende Ermächtigung,
die nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für 18 Monate erteilt werden
konnte, läuft am 21. Oktober 2010 aus. Mit der vorgeschlagenen neuen
Ermächtigung wird die Gesellschaft für den Zeitraum bis zum 20. April
2015 in die Lage versetzt, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien
zu nutzen, um die mit dem Erwerb von eigenen Aktien verbundenen Vorteile
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren.
Dabei soll die Ermächtigung für die nunmehr gesetzlich zugelassene
Höchstdauer von fünf Jahren erteilt werden. Das Aktiengesetz kennt
schon bisher Ermächtigungen mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf
Jahren beim genehmigten Kapital (§ 202 Abs. 1 AktG) und bei der Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen (§ 221 Abs. 2 AktG). Der Zeitraum
von fünf Jahren hat den Vorteil, dass der Verwaltungsaufwand der Gesellschaft
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verringert wird, da die Vorratsermächtigung
nicht mehr alljährlich von der Hauptversammlung neu beschlossen werden
muss.
Diese Ermächtigung besteht in den gesetzlichen Grenzen des § 71
Abs. 2 AktG. Danach dürfen auf die von der Gesellschaft zu Zwecken
nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 AktG erworbenen Aktien zusammen
mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft erworben
hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen
sind, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Erwerb über ein Kaufangebot
Neben dem Erwerb über die Börse soll es der Gesellschaft auch
möglich sein, eigene Aktien durch ein öffentliches, an alle Aktionäre
gerichtetes Kaufangebot zu erwerben. Dadurch wird der Gesellschaft
größere Flexibilität eingeräumt. Der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
ist zu beachten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet
ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von
mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden
können, muss die Annahme nach Quoten erfolgen, um das Erwerbsverfahren
zu vereinfachen. Dabei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme
kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100
Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene
Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände
zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Die
Möglichkeit zur kaufmännischen Rundung dient der Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien. Insoweit kann die Anzahl der von einzelnen
andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, dass
abwicklungstechnisch der Erwerb ganzer Aktien dargestellt werden kann.
Verwendung eigener Aktien
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen
Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot
an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen eigenen Aktien
zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf
insgesamt höchstens 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert
geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese Begrenzung sind
Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung
ausgegeben oder veräußert wurden. Angerechnet werden ferner diejenigen
Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht
auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Durch diese
Anrechnung wird die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss beschränkt.
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zudem, wenn sie in anderer Weise
als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert
werden sollen, nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird einen
eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung
vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. In jedem
Fall wird der Veräußerungspreis den aktuellen Börsenkurs der GEA Group-Aktien
zum Zeitpunkt der Veräußerung voraussichtlich nicht um mehr als 3
%, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % unterschreiten. Hierdurch
werden die Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die
Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote
durch Kauf von GEA Group-Aktien über die Börse aufrecht zu halten.
Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre,
da sie der GEA Group Aktiengesellschaft zu größerer Flexibilität verhilft.
Sie ermöglicht insbesondere die gezielte Ausgabe von Aktien an Kooperationspartner,
wodurch zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden
können.
Der Erwerb eigener Aktien soll es der Gesellschaft auf der Grundlage
des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses ferner ermöglichen, im
Rahmen ihrer auch weiterhin beabsichtigten Akquisitionspolitik flexibel
und kostengünstig bei dem Erwerb von Unternehmen agieren zu können,
um beispielsweise in bestimmten Fällen eigene Aktien als Gegenleistung
bei Unternehmenszusammenschlüssen oder Unternehmenskäufen zu verwenden.
Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft
verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Bei ihrer Ausnutzung
wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt werden. In der Regel wird er sich bei der Bewertung
der als Gegenleistung zu übertragenden Aktien der Gesellschaft am
Börsenkurs orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs
ist aber nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse
nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Für
den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
hieran oder für Unternehmenszusammenschlüsse steht derzeit auch das
Genehmigte Kapital III zur Verfügung. Darüber hinaus wird dieser Hauptversammlung
unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital II
in Höhe eines Teilbetrags um eine entsprechende Ermächtigung zu ergänzen.
Bei der Entscheidung, auf welche Art und Weise die für eine solche
Transaktion benötigten Aktien beschafft werden, wird sich der Vorstand
allein von dem Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre leiten
lassen. Der Vorstand trifft die Entscheidung mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
In der Zukunft kann es sinnvoll sein, dass die Gesellschaft oder
eine ihrer Konzerngesellschaften Options- oder Wandelschuldverschreibungen
ausgeben. Dazu kann es sinnvoll sein, die sich daraus ergebenden Rechte
auf den Bezug von Aktien nicht durch eine Kapitalerhöhung, sondern
ganz oder teilweise durch eigene Aktien zu bedienen. Deshalb wird
eine entsprechende Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts vorgesehen. Der Vorstand trifft die Entscheidung mit
Zustimmung des Aufsichtsrats. Durch Verwendung eigener Aktien wird
die Verwässerung der Anteile der Aktionäre ausgeschlossen. Bei der
Entscheidung darüber, ob eigene Aktien geliefert werden oder das bedingte
Kapital ausgenutzt wird, wird der Vorstand die Interessen der Gesellschaft
und der Aktionäre sorgfältig abwägen. Soweit eigene Aktien im Wege
des Angebots an alle Aktionäre veräußert werden, soll die Möglichkeit
bestehen, den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten Bezugsrechte
auf Aktien der Gesellschaft in dem Umfang einzuräumen, in welchem
sie nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts solche Bezugsrechte
hätten. Der darin liegende Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
hat den Vorteil, dass der Options- oder Wandlungspreis für die bereits
ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechte nicht gemäß den Options-
und Anleihebedingungen zum Zweck des Verwässerungsschutzes ermäßigt
werden muss, so dass der Gesellschaft in diesem Fall bei Ausübung
der Options- oder Wandlungsrechte insgesamt mehr Mittel zufließen.
Die Anzahl der aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien darf
10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind
Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung
ausgegeben oder veräußert werden. Angerechnet werden ferner diejenigen
Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht
auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Der Vorstand
soll durch die Hauptversammlung schließlich ermächtigt werden, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die gemäß dieser oder früher erteilten
Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei entsprechend
§ 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG vor, dass der Vorstand die Aktien auch ohne
Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung der Aktien ohne
Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag der übrigen Stückaktien
am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt,
die Satzung hinsichtlich der Angabe der sich verändernden Anzahl der
Stückaktien anzupassen.
Ausübung der Ermächtigungen
Der Vorstand wird über die Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigungen
zum Erwerb und zur Verwendung erworbener eigener Aktien im Rahmen
seines pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. Es bestehen derzeit keine
konkreten Pläne, von den vorgeschlagenen Ermächtigungen Gebrauch zu
machen. Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung
über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
-
Bericht zu Tagesordnungspunkt 7
Bericht
des Vorstands nach § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 203
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen
Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zur Schaffung
eines neu gefassten Genehmigten Kapitals II, das um die Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
ergänzt wird, wie folgt:
Das in § 4 Abs. 4 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital II
ermöglicht derzeit nicht die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen.
Das Genehmigte Kapital II soll daher durch ein neues Genehmigtes Kapital
II ersetzt werden, das die Erhöhung des Grundkapitals sowohl gegen
Bar- als auch gegen Sacheinlagen vorsieht. Dabei soll der Vorstand
ermächtigt werden, in Höhe eines Teilbetrags von EUR 50.000.000,00
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Die Gesellschaft wird durch diese Ergänzungen in die Lage versetzt,
sich bei Bedarf schnell und flexibel zusätzliches Eigenkapital zu
verschaffen, um Unternehmenszusammenschlüsse und Akquisitionen durchführen
zu können, bei denen die Gegenleistung ganz oder teilweise in Aktien
besteht. Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, durch Neufassung
von § 4 Abs. 4 der Satzung den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 20. April 2015 das Grundkapital der Gesellschaft
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen, um bis
zu EUR 72.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgenutzt werden.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II ist den Aktionären
grundsätzlich gemäß § 203 Abs. 1, § 186 Abs. 1, 2 AktG ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die Ermächtigung lässt hierbei folgende Ausnahmen zu:
Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals II ermächtigt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
beim Genehmigten Kapital II ist erforderlich, um ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf
an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung
auf Spitzenbeträge sehr gering.
Ferner kann der Vorstand in Höhe eines Teilbetrags von EUR 50.000.000,00
bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, sofern die
Aktien zum Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
ausgegeben werden. Bei Unternehmenszusammenschlüssen und -akquisitionen
verlangen der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der
Wirtschaft oftmals Aktien als Gegenleistung. Für die Gesellschaft
kann die Gewährung von Aktien außerdem die Finanzierung einer Transaktion
erheblich erleichtern. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung soll die
Gesellschaft in die Lage versetzt werden, Zusammenschlüsse und Akquisitionen,
bei denen die Gegenleistung ganz oder teilweise in Aktien besteht,
schnell und flexibel durchführen zu können, insbesondere ohne die
zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung. Wenn
sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand
sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung
mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er wird dies nur
tun, wenn der Erwerb den beschriebenen Zwecken dient und im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt. Der Vorstand trifft die Entscheidung
mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Neben einer unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre
soll es schließlich im Rahmen des Genehmigten Kapitals II möglich
sein, dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Durch
die Zwischenschaltung von Kreditinstituten wird die Abwicklung der
Aktienausgabe lediglich technisch erleichtert.
Der Vorstand soll den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe zu gegebener Zeit mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festlegen können. Er wird dabei die Interessen der Gesellschaft
sowie der Aktionäre berücksichtigen. Es bestehen derzeit keine konkreten
Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der
Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten
Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss berichten.
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Bericht zu Tagesordnungspunkt 8
Bericht
des Vorstands nach § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß § 221
Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht
über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und Wandelanleihen unter Ausschluss des Bezugsrechts wie
folgt:
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 750.000.000,00 sowie
zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu EUR
48.659.656,71 soll die nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten
der GEA Group Aktiengesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten
erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere
bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im
Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung
eröffnen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die bereits bestehende Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 30. April 2007 zu Tagesordnungspunkt 13 ablösen.
Die Gesellschaft möchte insoweit eine Gesetzes- und Rechtsprechungsänderung
nutzen. Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) ist § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG neu gefasst worden. Danach genügt
es bei einer bedingten Kapitalerhöhung zur Gewährung von Umtausch-
und Bezugsrechten an Gläubiger von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
nunmehr, wenn in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Beschluss
über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
nach § 221 AktG der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die
Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags festgelegt
werden. Zuvor waren mehrere Gerichtsentscheidungen ergangen, nach
denen die Festlegung eines Mindestpreises in einer mit einem bedingten
Kapital unterlegten Wandelschuldverschreibung unzulässig sein sollte.
Stattdessen sollte es erforderlich sein, einen konkreten Wandlungs-
oder Optionspreis oder eine Formel für dessen Berechnung vorzusehen.
Das war mit einem erheblichen Verlust an Flexibilität verbunden, und
die Möglichkeit, bei Begebung der Anleihe auf seit der u. U. mehrere
Jahre zurückliegenden Erteilung der Ermächtigung eingetretene Marktentwicklungen
zu reagieren, war erheblich eingeschränkt. Aufgrund der neuen Gesetzeslage
und eines zwischenzeitlich ergangenen, klarstellenden Urteils des
Bundesgerichtshofs (Urteil des BGH vom 18. Mai 2009, Az.: II ZR 262/07,
veröffentlicht in: WM 2009, 1567) besteht nunmehr die Möglichkeit
der Angabe des Mindestausgabebetrages. Durch die Angabe eines Mindestausgabebetrages
erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, sich im Zeitpunkt der Begebung
der Anleihe für einen Ausgabebetrag entsprechend den dann vorherrschenden
Marktbedingungen zu entscheiden und so die besseren Finanzierungskonditionen
zu erzielen.
Die in der Hauptversammlung vom 30. April 2007 zu Tagesordnungspunkt
13 gefasste Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
soll durch eine flexiblere Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen ersetzt werden. Dabei sollen Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen nun in Höhe von bis zu EUR 750.000.000,00
ausgegeben werden können, um der Gesellschaft auch bei steigendem
Börsenkurs den notwendigen Handlungsspielraum zu eröffnen. Die Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 30. April 2007 zu Tagesordnungspunkt 13 lit.
a) wird dabei in dem Zeitpunkt aufgehoben, (i) zu dem die Anfechtungsfrist
gemäß § 246 Abs. 1 AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen
die Wirksamkeit des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 8 erhoben
wurde, oder (ii) im Falle der fristgerechten Erhebung einer solchen
Klage, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klage rechtskräftig abgewiesen
wurde oder das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch rechtskräftigen
Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung
des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung – Tagesordnungspunkt
8 lit. b) – nicht entgegensteht und/oder Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses
die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Zur Bedienung der Options-
oder Wandlungsrechte aus diesen Schuldverschreibungen soll ein entsprechendes
bedingtes Kapital beschlossen werden. Der Vorstand wird angewiesen,
den Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung – Tagesordnungspunkt
8 lit. b) – sowie den Beschluss über die Satzungsänderung – Tagesordnungspunkt
8 lit. c) – nur unter den soeben genannten Voraussetzungen, unter
denen die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. April 2007 zu
Tagesordnungspunkt 13 lit. a) aufgehoben wird, zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. Mit Eintragung in das Handelsregister
wird das bestehende, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30.
April 2007 zu Tagesordnungspunkt 13 lit. b) geschaffene bedingte Kapital
sowie § 4 Abs. 7 der Satzung in der bisherigen Fassung aufgehoben.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
auf die Options- oder Wandelanleihen zu (§ 221 Abs. 4 i. V. m. § 186
Abs. 1 AktG). Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der
Options- oder Wandelanleihen ermöglicht wird, kann der Vorstand von
der Möglichkeit Gebrauch machen, die Options- oder Wandelanleihen
an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit
der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen entsprechend
ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. von §
186 Abs. 5 AktG). Die Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen, ermöglicht die
Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert
die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die Ermächtigung, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zugunsten der Inhaber
oder Gläubiger von bereits ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. -pflichten auszuschließen, hat den Vorteil, dass der Wandlungs-
bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte
oder -pflichten nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt
ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses
liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme einer
Options- oder Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts jeweils
mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Wandel- oder Optionsanleihen
ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines
Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der Options- oder Wandelanleihe
erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Bedingungen
der Wandel- oder Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen
im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die
Ausgabe der Options- oder Wandelanleihen gegen Barzahlung zu einem
Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet.
Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen
sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung
der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz,
Options- oder Wandlungspreis und Ausgabepreis der Options- oder Wandelanleihen
zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose
Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar
gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises
(und damit bei Wandel- oder Optionsanleihen der Konditionen dieser
Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der
häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber
auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen
bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen
Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der
Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche
Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen
verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die
Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf
günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist
rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die
zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung
führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts
gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse
von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten.
Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur
Sicherung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung
gestellt werden soll, darf 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden
Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe
im Ermächtigungsbeschluss ist sichergestellt, dass auch im Fall einer
Kapitalherabsetzung die 10 % Grenze nicht überschritten wird, da nach
der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des
Grundkapitals nicht überschritten werden darf, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer wird – im Zeitpunkt
der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Bei der 10 % Grenze werden
(i) eigene Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie (ii) diejenigen Aktien,
die unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, angerechnet
und vermindern damit diesen Betrag entsprechend, vorausgesetzt die
Veräußerung bzw. Ausgabe erfolgt während der Laufzeit dieser Ermächtigung.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll
sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung
des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt
bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen
eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Marktwert
der Wandel- oder Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt
nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter
dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel-
oder Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur
unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor,
dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel- oder Optionsanleihen nach
pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene
Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien
führt, da der Ausgabepreis der Wandel- oder Optionsanleihen ihren
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten
hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Damit würde
der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken,
so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter
wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All dies stellt sicher,
dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den
Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am
Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder
Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit
hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige
Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der vorgeschlagenen
Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird in der jeweils
nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
III. Weitere Angaben zur Einberufung
-
Unterlagen und Veröffentlichung auf der Internetseite
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die in Tagesordnungspunkt
1 genannten Unterlagen sowie Berichte des Vorstands zu Punkt 6, 7
und 8 der Tagesordnung und weitere Informationen im Zusammenhang mit
der Hauptversammlung gemäß § 124a AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung
ebenfalls über die Internetseite www.geagroup.com/de/ir/hauptversammlung.html
zugänglich. Zusätzlich können die Unterlagen und die Berichte in den
Geschäftsräumen am Sitz der GEA Group Aktiengesellschaft, Dorstener
Str. 484, 44809 Bochum, eingesehen werden. Auf Verlangen werden Abschriften
der vorgenannten Unterlagen und Berichte jedem Aktionär kostenlos
übersandt. Die Unterlagen und Berichte werden in der Hauptversammlung
zugänglich sein.
Etwaige bei der GEA Group Aktiengesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige
Anträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden
ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht
werden.
-
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital
der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung
im elektronischen Bundesanzeiger eingeteilt in 183.807.845 Stückaktien
mit ebenso vielen Stimmrechten. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme;
die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt also 183.807.845 Stimmen. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
-
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts (Anmeldung)
Zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich
spätestens am 14. April 2010, 24.00
Uhr (MESZ)
, anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Mit der Anmeldung müssen
die Aktionäre außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes
durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. auf den
31. März 2010, 0.00 Uhr (MESZ)
, beziehen.
Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft
spätestens bis zum 14. April 2010, 24.00 Uhr (MESZ)
, unter folgender
Adresse zugehen:
-
GEA Group Aktiengesellschaft
c/o WestLB AG
vertreten
durch dwpbank
Hauptversammlung
Wildunger Str. 14
60487
Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69 5099-1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist
auch kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für
die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die GEA Group Aktiengesellschaft unter vorgenannter Adresse Sorge
zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.
-
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann auch
durch Bevollmächtigte, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Vereinigung
von Aktionären, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
oder einen sonstigen Dritten, ausgeübt werden. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung
müssen Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach
den vorstehenden Bestimmungen erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung bedürfen gegenüber der Gesellschaft der Textform.
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt
auf dem Eintrittskartenformular benutzen, den sie nach der Anmeldung
erhalten. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht
in Textform ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises über die
Bestellung eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft an, dass
die Aktionäre den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die
Gesellschaft (GEA-HV2010@computershare.de) übermitteln.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach §§ 135 Abs.
10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten Instituten
oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach
§ 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß
gelten, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem
jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss
die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt
und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, sich in
der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht
sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden.
Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich
der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand
der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet weisungsgemäß
abzustimmen.
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung des hierfür
auf der Eintrittskarte vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars
erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. Vollmachten (mit Weisungen) sind
bis spätestens zum
19. April 2010, 24.00 Uhr (MESZ)
(Eingang maßgeblich), an folgende
Anschrift zu übersenden:
-
GEA Group Aktiengesellschaft
c/o Computershare HV-Services
AG
Prannerstraße 8
80333 München
Fax: + 49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: GEA-HV2010@computershare.de
Aktionäre, die persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können sich ferner bei den Abstimmungen durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesen
an der Ausgangskontrolle in Textform ihre Vollmacht und Weisungen
erteilen. Diese Möglichkeit steht den Aktionären unabhängig davon
offen, ob sie anschließend die Hauptversammlung verlassen oder weiter
an ihr teilnehmen wollen.
Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
-
Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
-
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen
anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft unter der unten in Nr. 5 lit. b) angegebenen Adresse
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung
zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind
nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der
21. März 2010, 24.00 Uhr (MEZ)
. Später zugegangene Ergänzungsverlangen
werden nicht berücksichtigt.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes
Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 122
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse
www.geagroup.com/de/ir/hauptversammlung.html zugänglich gemacht und
den Aktionären mitgeteilt.
-
Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten
stellen (vgl. § 126 AktG). Dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127
AktG).
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG sind Anträge von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG
genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen)
unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der
Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft
einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten
stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist somit der
6. April 2010, 24.00 Uhr (MESZ)
.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige
und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft
vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet
zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie
den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben
zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt
es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten
die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen
entsprechend.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
-
GEA Group Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Dorstener
Str. 484
44809 Bochum
Fax: +49 (0) 234 980-1055
E-Mail:
hv2010@geagroup.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
(einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von Anträgen
– der Begründung) sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.geagroup.com/de/ir/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht.
-
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG) und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht (§ 131 Abs. 3 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch
auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen. Gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu
Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen
Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
oder für den einzelnen Redner zu setzen.
-
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127,
§ 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse www.geagroup.com/de/ir/hauptversammlung.html.
Bochum, im März 2010
Der Vorstand
GEA Group Aktiengesellschaft
Dorstener Str. 484, 44809 Bochum
www.geagroup.com
11.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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