GEA Group Aktiengesellschaft
Düsseldorf
ISIN: DE0006602006
WKN: 660200
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der GEA Group Aktiengesellschaft,
die am Mittwoch, dem 16. April 2014, 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ), im Kongresszentrum Luise-Albertz-Halle,
Düppelstraße 1, 46045 Oberhausen, stattfindet.
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GEA Group Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2013, des mit dem Lagebericht der GEA Group Aktiengesellschaft zusammengefassten Konzernlageberichts zum Geschäftsjahr
2013 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr.
5 und Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 6. März 2014 gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt
1 ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen daher nicht vorgesehen.
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2.
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Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der GEA Group Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 in Höhe
von EUR 116.376.384,18 wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60
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je dividendenberechtigter Stückaktie
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= EUR
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115.497.285,60
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Gewinnvortrag
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= EUR
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879.098,58
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Bilanzgewinn
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= EUR
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116.376.384,18
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Bei dem angegebenen Betrag für die Gesamtdividende sind die im Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten
192.495.476 Stückaktien berücksichtigt. Soweit sich bis zum Tag der Hauptversammlung die Anzahl der dividendenberechtigten
Stückaktien verändern sollte, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,60 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsehen wird.
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3.
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Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4.
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Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen.
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6.
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Aufhebung des Genehmigten Kapitals III gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals III mit der
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung von § 4 Abs. 5 der Satzung
Der Vorstand ist derzeit nach § 4 Abs. 5 der Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um bis zu EUR 99.000.000,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen bis zum 21. April 2014 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital III). Da die Ermächtigung damit in Kürze ausläuft, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden,
welches dem Genehmigten Kapital III entspricht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Aufhebung des derzeit bestehenden Genehmigten Kapitals III
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Das von der Hauptversammlung am 22. April 2009 zu Tagesordnungspunkt 7b beschlossene Genehmigte Kapital III gemäß § 4 Abs.
5 der Satzung wird hiermit aufgehoben.
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b)
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Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals III
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. April 2019 das Grundkapital der Gesellschaft um
bis zu EUR 99.000.000,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital III)
und dabei gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgenutzt werden. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
neuen Aktien zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien
von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstigen Vermögensgegenständen auszuschließen.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Im Rahmen dieses Ausschlusses
des Bezugsrechts dürfen die auszugebenden Aktien gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung (Höchstgrenze).
Die Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft
entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals III unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Die Höchstgrenze vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrecht oder mit Options- oder Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals III unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden.
Schließlich wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit
es erforderlich ist, (i) um Spitzenbeträge auszugleichen und (ii) um den Gläubigern der von der GEA Group Aktiengesellschaft
oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts
bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital III sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
§ 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. April 2019 das Grundkapital der Gesellschaft um
bis zu EUR 99.000.000,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital III)
und dabei gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgenutzt werden. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
neuen Aktien zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien
von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstigen Vermögensgegenständen auszuschließen.
Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Im Rahmen dieses Ausschlusses
des Bezugsrechts dürfen die auszugebenden Aktien gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung (Höchstgrenze).
Die Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft
entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals III unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Die Höchstgrenze vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrecht oder mit Options- oder Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals III unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden.
Schließlich ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit
es erforderlich ist, (i) um Spitzenbeträge auszugleichen und (ii) um den Gläubigern der von der GEA Group Aktiengesellschaft
oder einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts
bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital III sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.’
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7.
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Zustimmung zur Änderung bestehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft
und verschiedenen Tochtergesellschaften
Die GEA Group Aktiengesellschaft hat als herrschendes Unternehmen und Organträgerin mit ihren Tochtergesellschaften
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1.
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GEA Food Solutions GmbH (vormals GEA Convenience-Food Technologies GmbH) mit Sitz in Düsseldorf und
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2.
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GEA Beteiligungsgesellschaft II mbH mit Sitz in Düsseldorf
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am 24. Februar 2014 jeweils eine Änderungsvereinbarung zu dem mit der jeweiligen Tochtergesellschaft als abhängiger Gesellschaft
und Organgesellschaft bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
Die bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge haben jeweils den folgenden wesentlichen Inhalt:
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–
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Die jeweilige Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der GEA Group Aktiengesellschaft. Die GEA Group
Aktiengesellschaft ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung
Weisungen zu erteilen.
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–
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Die jeweilige Tochtergesellschaft muss ihren Gewinn innerhalb der gesetzlichen Grenzen an die GEA Group Aktiengesellschaft
abführen.
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–
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Die GEA Group Aktiengesellschaft hat der jeweiligen Tochtergesellschaft etwaige sonst entstehende Jahresfehlbeträge auszugleichen
(Verlustübernahme). Der jeweilige Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sieht dazu bisher in seinem § 3 Abs. 1 vor:
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‘§ 302 AktG gilt entsprechend in seiner jeweils gültigen Fassung. Danach gilt insbesondere Folgendes:
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a)
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Die GEA Group ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit
dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die
während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
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b)
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Die [Tochtergesellschaft] verpflichtet sich, vor Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung
dieses Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, weder auf den Anspruch auf Verlustausgleich
zu verzichten noch sich über ihn zu vergleichen. Dies gilt nicht, falls die GEA Group zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung
oder Beseitigung des Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan
geregelt wird.’
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–
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Der jeweilige Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann – vorbehaltlich einer Kündigung aus wichtigem Grund – jeweils
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2018.
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Da die jeweilige Tochtergesellschaft eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der GEA Group Aktiengesellschaft ist, sieht
der jeweilige Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag weder einen Ausgleich gemäß § 304 AktG noch eine Verpflichtung zur
Abfindung gemäß § 305 AktG vor.
Aufgrund von Artikel 2 Ziffer 3 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes neu gefasst worden. Für die Anerkennung
einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit einer Organgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH ist nunmehr erforderlich
und ausreichend, dass eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes ‘in seiner jeweils
gültigen Fassung’ vereinbart wird. Zur Anpassung an diese Gesetzesänderung sollen diese bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge
unter Fortführung der zwischen den Parteien bestehenden Organschaft geändert werden.
Die Änderungsvereinbarungen vom 24. Februar 2014 haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt:
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–
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Die oben genannte Verlustausgleichsregelung (§ 3 Abs. 1 des jeweiligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages) wird
wie folgt neu gefasst:
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‘Die GEA Group Aktiengesellschaft verpflichtet sich gegenüber der Organgesellschaft zur Verlustübernahme entsprechend den
Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.’
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–
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Der weitere Inhalt des jeweiligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bleibt unverändert.
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Die Änderungen treten jeweils mit Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft in Kraft. Zur Änderung
der bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ist jeweils die Zustimmung der Hauptversammlung der GEA Group
Aktiengesellschaft erforderlich. Die Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften haben der jeweiligen Änderungsvereinbarung
bereits zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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1.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Food Solutions GmbH vom 24. Februar 2014 und
damit der Änderung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 8. März 2012 wird zugestimmt.
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2.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Beteiligungsgesellschaft II mbH vom 24. Februar
2014 und damit der Änderung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 8. März 2012 wird
zugestimmt.
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Ab Einberufung der Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gea.com/de/investoren/hauptversammlung-2014.html
die folgenden Unterlagen zugänglich:
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die Änderungsvereinbarungen zu den Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft
und den jeweiligen Tochtergesellschaften, die als Anlage jeweils auch den vollständigen konsolidierten Vertragstext wiedergeben;
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die bisherigen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge;
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der GEA Group Aktiengesellschaft und der oben genannten Tochtergesellschaften für die
letzten drei Geschäftsjahre (soweit vorhanden); sowie
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die gemeinsamen Berichte des Vorstands der GEA Group Aktiengesellschaft und der jeweiligen Geschäftsführung der Tochtergesellschaft
nach §§ 293a, 295 Abs. 1 Satz 2 AktG.
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Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich sein.
Darüber hinaus liegen die vorstehend genannten Unterlagen ab Einberufung der Hauptversammlung auch in den Geschäftsräumen
der jeweiligen Tochtergesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zur Einsichtnahme aus, soweit sie die jeweilige
Tochtergesellschaft betreffen:
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GEA Food Solutions GmbH, Peter-Müller-Straße 10, 40468 Düsseldorf;
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GEA Beteiligungsgesellschaft II mbH, Peter-Müller-Straße 12, 40468 Düsseldorf.
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8.
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Zustimmung zur Änderung und Neufassung bestehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft
und verschiedenen Tochtergesellschaften
Die GEA Group Aktiengesellschaft hat als herrschendes Unternehmen und Organträgerin mit ihren Tochtergesellschaften
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1.
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GEA Real Estate GmbH (vormals GEA Verwaltungs-GmbH) mit Sitz in Frankfurt am Main;
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2.
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ZiAG Plant Engineering GmbH (vormals Lurgi Zimmer AG) mit Sitz in Frankfurt am Main;
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3.
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GEA Wiegand GmbH mit Sitz in Ettlingen;
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4.
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GEA TDS GmbH (vormals Tuchenhagen Dairy Systems GmbH) mit Sitz in Sarstedt;
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5.
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GEA Group Holding GmbH (vormals GEA PT Industriebeteiligungs-GmbH) mit Sitz in Bochum;
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6.
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Paul Pollrich GmbH mit Sitz in Herne;
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7.
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GEA IT Services GmbH mit Sitz in Oelde;
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8.
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GEA Refrigeration Germany GmbH (vormals GEA Specialty Products GmbH) mit Sitz in Berlin;
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9.
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GEA Heat Exchangers GmbH (vormals LuK Industriebeteiligungen GmbH) mit Sitz in Bochum;
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10.
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GEA Mechanical Equipment GmbH (vormals Westfalia Separator AG) mit Sitz in Oelde;
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11.
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GEA Farm Technologies GmbH (vormals Westfalia Landtechnik GmbH) mit Sitz in Bönen;
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12.
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GEA Brewery Systems GmbH mit Sitz in Kitzingen;
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13.
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GEA Niro GmbH (vormals GEA NIRO GmbH) mit Sitz in Müllheim;
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14.
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GEA Energietechnik Anlagen- und Betriebs-GmbH mit Sitz in Bochum;
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15.
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GEA Refrigeration Technologies GmbH (vormals Renzmann & Grünewald Anlagen- und Betriebs-GmbH) mit Sitz in Bochum;
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16.
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GEA Diessel GmbH (vormals GEA ECOFLEX Betriebs-GmbH) mit Sitz in Hildesheim und
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17.
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GEA Bischoff GmbH (vormals Lurgi Bischoff GmbH) mit Sitz in Essen
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am 24. Februar 2014 jeweils eine Änderungsvereinbarung zu dem mit der jeweiligen Tochtergesellschaft als abhängiger Gesellschaft
und Organgesellschaft bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (teilweise auch als Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
überschrieben) abgeschlossen, durch die dieser geändert und insgesamt neu gefasst wird. Damit soll unter Fortführung der zwischen
den Parteien bestehenden Organschaft zunächst den unter Tagesordnungspunkt 7 dargestellten geänderten rechtlichen Vorgaben
entsprochen werden. Zudem sollen die Vertragstexte dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge auf einen einheitlichen
Rechtsstand gebracht werden.
Im Rubrum des neu gefassten Vertrages wird jeweils die GEA Group Aktiengesellschaft als ‘GEA Group AG’ und die jeweilige Tochtergesellschaft
als ‘Organgesellschaft’ definiert. Im Übrigen hat der jeweilige Vertrag den folgenden Inhalt:
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Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der GEA Group AG. Die GEA Group AG ist demgemäß berechtigt,
der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Unbeschadet des
Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Organgesellschaft weiterhin den Geschäftsführern der Organgesellschaft.
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(1)
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Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung an die GEA Group AG abzuführen.
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(2)
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Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GEA Group AG von der Organgesellschaft
aufzulösen und – vorbehaltlich des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung – als Gewinn abzuführen.
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(3)
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Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der GEA Group AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
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(4)
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Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem
Zeitpunkt fällig.
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Die GEA Group AG verpflichtet sich gegenüber der Organgesellschaft zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des
§ 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
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§ 4 Wirksamwerden und Dauer
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(1)
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Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Der Vertrag gilt bezüglich §
1 für die Zeit ab Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister der Organgesellschaft. Im Übrigen gilt er rückwirkend
ab dem Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft
eingetragen wird.
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(2)
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Der Vertrag wird für eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft,
in dem die Änderungsvereinbarung vom 24. Februar 2014 wirksam geworden ist, fest abgeschlossen. Sofern diese fünf Zeitjahre
während eines laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer nach Satz 1
bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht unter Beachtung
der vorstehenden Mindestvertragsdauer mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
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(3)
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Darüber hinaus kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn die GEA Group AG nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte
an der Organgesellschaft beteiligt ist, die GEA Group AG die Anteile an der Organgesellschaft veräußert oder einbringt, die
GEA Group AG oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird oder an der Organgesellschaft im Sinne
des § 307 AktG erstmals ein außen stehender Gesellschafter beteiligt wird.
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Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder dieser Vertrag
eine oder mehrere Regelungslücken enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht
berührt. Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen Ergebnis
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Statt der lückenhaften Regelung soll
eine Regelung gelten, die von den Parteien im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Absicht getroffen worden wäre, wenn sie die
Regelungslücke erkannt hätten. Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der §§ 14 und 17
KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten.’
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Da die jeweilige Organgesellschaft unmittelbar oder mittelbar hundertprozentige Tochtergesellschaft der GEA Group Aktiengesellschaft
ist, sieht der jeweilige Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auch nach seiner Neufassung weder einen Ausgleich gemäß
§ 304 AktG noch eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG vor.
Die Neufassung tritt jeweils mit Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft in Kraft. Zur Neufassung
der bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ist jeweils die Zustimmung der Hauptversammlung der GEA Group
Aktiengesellschaft zur jeweiligen Änderungsvereinbarung erforderlich. Die Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften
haben der jeweiligen Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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1.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Real Estate GmbH vom 24. Februar 2014 und
damit der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages vom 28. September 2000
wird zugestimmt.
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2.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der ZiAG Plant Engineering GmbH vom 24. Februar 2014
und damit der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 1. Oktober 2000 wird
zugestimmt.
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3.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Wiegand GmbH vom 24. Februar 2014 und damit
der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages vom 22. Juni 1993 wird zugestimmt.
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4.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA TDS GmbH vom 24. Februar 2014 und damit der
Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 14. Oktober 2003 wird zugestimmt.
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5.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Group Holding GmbH vom 24. Februar 2014 und
damit der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages vom 5. September 2000 wird
zugestimmt.
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6.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der Paul Pollrich GmbH vom 24. Februar 2014 und damit
der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 10. September 2002 wird zugestimmt.
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7.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA IT Services GmbH vom 24. Februar 2014 und
damit der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 28. Februar 2007 wird
zugestimmt.
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8.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Refrigeration Germany GmbH vom 24. Februar
2014 und damit der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages vom 28. September
2000 wird zugestimmt.
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9.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Heat Exchangers GmbH vom 24. Februar 2014
und damit der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 10. September 2002
wird zugestimmt.
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10.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Mechanical Equipment GmbH vom 24. Februar
2014 und damit der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages vom 22. September
1999 wird zugestimmt.
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11.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Farm Technologies GmbH vom 24. Februar 2014
und damit der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages vom 1. Oktober 1999
wird zugestimmt.
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12.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Brewery Systems GmbH vom 24. Februar 2014
und damit der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 3. März 2009 wird
zugestimmt.
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13.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Niro GmbH vom 24. Februar 2014 und damit der
Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 23. Juni 2006 wird zugestimmt.
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14.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Energietechnik Anlagen- und Betriebs-GmbH
vom 24. Februar 2014 und damit der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
vom 28. Mai 2003 wird zugestimmt.
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15.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Refrigeration Technologies GmbH vom 24. Februar
2014 und damit der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 28. Mai 2003
wird zugestimmt.
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16.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Diessel GmbH vom 24. Februar 2014 und damit
der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 28. Mai 2003 wird zugestimmt.
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17.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Bischoff GmbH vom 24. Februar 2014 und damit
der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 4./5. Mai 2004 wird zugestimmt.
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Ab Einberufung der Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gea.com/de/investoren/hauptversammlung-2014.html
die folgenden Unterlagen zugänglich:
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die Änderungsvereinbarungen zu den Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft
und den jeweiligen Tochtergesellschaften, die jeweils auch den vollständigen neugefassten Vertragstext enthalten;
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–
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die bisherigen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge;
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–
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der GEA Group Aktiengesellschaft und der oben genannten Tochtergesellschaften für die
letzten drei Geschäftsjahre (soweit vorhanden);
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–
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die gemeinsamen Berichte des Vorstands der GEA Group Aktiengesellschaft und der jeweiligen Geschäftsführung der Tochtergesellschaft
nach §§ 293a, 295 Abs. 1 Satz 2 AktG sowie
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–
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hinsichtlich der Änderungsvereinbarungen zu den Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen mit den oben unter 6. und 11.
genannten Tochtergesellschaften (Paul Pollrich GmbH und GEA Farm Technologies GmbH), deren Anteile sich nicht unmittelbar
sämtlich in der Hand der GEA Group Aktiengesellschaft befinden, auch die gemäß §§ 293e, 295 Abs. 1 Satz 2 AktG erstatteten
Berichte des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers.
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Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich sein.
Darüber hinaus liegen die vorstehend genannten Unterlagen ab Einberufung der Hauptversammlung auch in den Geschäftsräumen
der jeweiligen Tochtergesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zur Einsichtnahme aus, soweit sie die jeweilige
Tochtergesellschaft betreffen:
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–
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GEA Real Estate GmbH, Lurgiallee 5, 60439 Frankfurt am Main;
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–
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ZiAG Plant Engineering GmbH, Lurgiallee 5, 60439 Frankfurt am Main;
|
|
–
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GEA Wiegand GmbH, Am Hardtwald 1, 76275 Ettlingen;
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–
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GEA TDS GmbH, Voss-Str. 11/13, 31157 Sarstedt;
|
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–
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GEA Group Holding GmbH, Peter-Müller-Straße 12, 40468 Düsseldorf;
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–
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Paul Pollrich GmbH, Südstraße 48, 44625 Herne;
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–
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GEA IT Services GmbH, Werner-Habig-Str. 1, 59302 Oelde;
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–
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GEA Refrigeration Germany GmbH, Holzhauser Str. 165, 13509 Berlin;
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–
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GEA Heat Exchangers GmbH, Dorstener Straße 484, 44809 Bochum;
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–
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GEA Mechanical Equipment GmbH, Werner-Habig-Straße 1, 59302 Oelde;
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–
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GEA Farm Technologies GmbH, Siemensstraße 25-27, 59199 Bönen;
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–
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GEA Brewery Systems GmbH, Heinrich-Huppmann-Straße 1, 97318 Kitzingen;
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–
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GEA Niro GmbH, Mauchener Straße 5, 79379 Müllheim;
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–
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GEA Energietechnik Anlagen- und Betriebs-GmbH, Dorstener Str. 484, 44809 Bochum;
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–
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GEA Refrigeration Technologies GmbH, Dorstener Straße 484, 44809 Bochum;
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–
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GEA Diessel GmbH, Steven 1, 31135 Hildesheim;
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–
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GEA Bischoff GmbH, Ruhrallee 311, 45136 Essen.
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9.
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Zustimmung zur Änderung und Neufassung bestehender Gewinnabführungsverträge zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und
verschiedenen Tochtergesellschaften
Die GEA Group Aktiengesellschaft hat als Organträgerin mit ihren Tochtergesellschaften
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1.
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mg Altersversorgung GmbH (vormals Erzgesellschaft mbH) mit Sitz in Bochum;
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|
2.
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GEA Insurance Broker GmbH (vormals Frankfurter Assekuranz – Kontor Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit Sitz in Frankfurt
am Main;
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3.
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mg capital gmbh (vormals MG Wohnungsbaugesellschaft mbH) mit Sitz in Bochum und
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4.
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GEA Segment Management Holding GmbH (vormals Gervinusstraße Grundstücks-GmbH) mit Sitz in Düsseldorf
|
am 24. Februar 2014 jeweils eine Änderungsvereinbarung zu dem mit der jeweiligen Tochtergesellschaft als Organgesellschaft
bestehenden Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, durch die dieser geändert und insgesamt neu gefasst wird. Damit soll unter
Fortführung der zwischen den Parteien bestehenden Organschaft zunächst den oben unter Tagesordnungspunkt 7 dargestellten geänderten
rechtlichen Vorgaben entsprochen werden. Zudem sollen die Vertragstexte dieser Gewinnabführungsverträge auf einen einheitlichen
Rechtsstand gebracht werden.
Im Rubrum des neu gefassten Vertrages wird jeweils die GEA Group Aktiengesellschaft als ‘GEA Group AG’ und die jeweilige Tochtergesellschaft
als ‘Organgesellschaft’ definiert. Im Übrigen hat der jeweilige Vertrag den folgenden Inhalt:
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(1)
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Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung an die GEA Group AG abzuführen.
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|
(2)
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Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der GEA Group AG von der Organgesellschaft
aufzulösen und – vorbehaltlich des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung – als Gewinn abzuführen.
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(3)
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Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der GEA Group AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
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(4)
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Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem
Zeitpunkt fällig.
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Die GEA Group AG verpflichtet sich gegenüber der Organgesellschaft zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des
§ 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
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§ 3 Wirksamwerden und Dauer
|
|
(1)
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Dieser Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. Er gilt rückwirkend ab dem
Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen
wird.
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|
(2)
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Der Vertrag wird für eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft,
in dem die Änderungsvereinbarung vom 24. Februar 2014 wirksam geworden ist, fest abgeschlossen. Sofern diese fünf Zeitjahre
während eines laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer nach Satz 1
bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht unter Beachtung
der vorstehenden Mindestvertragsdauer mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
|
|
(3)
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Darüber hinaus kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn die GEA Group AG nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte
an der Organgesellschaft beteiligt ist, die GEA Group AG die Anteile an der Organgesellschaft veräußert oder einbringt, die
GEA Group AG oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird oder an der Organgesellschaft im Sinne
des § 307 AktG erstmals ein außen stehender Gesellschafter beteiligt wird.
|
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder dieser Vertrag
eine oder mehrere Regelungslücken enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht
berührt. Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen Ergebnis
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Statt der lückenhaften Regelung soll
eine Regelung gelten, die von den Parteien im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Absicht getroffen worden wäre, wenn sie die
Regelungslücke erkannt hätten. Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der §§ 14 und 17
KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten.’
|
Da die jeweilige Organgesellschaft hundertprozentige Tochtergesellschaft der GEA Group Aktiengesellschaft ist, sieht der jeweilige
Gewinnabführungsvertrag auch nach seiner Neufassung weder einen Ausgleich gemäß § 304 AktG noch eine Verpflichtung zur Abfindung
gemäß § 305 AktG vor.
Die Neufassung tritt jeweils mit Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft in Kraft. Zur Neufassung
der bestehenden Gewinnabführungsverträge ist jeweils die Zustimmung der Hauptversammlung der GEA Group Aktiengesellschaft
zur jeweiligen Änderungsvereinbarung erforderlich. Die Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften haben der jeweiligen
Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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1.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der mg Altersversorgung GmbH vom 24. Februar 2014
und damit der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Gewinnabführungsvertrages vom 31. Januar 1989 wird zugestimmt.
|
|
2.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Insurance Broker GmbH vom 24. Februar 2014
und damit der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Gewinnabführungsvertrages vom 28. Juni 1991 wird zugestimmt.
|
|
3.
|
Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der mg capital gmbh vom 24. Februar 2014 und damit
der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Gewinnabführungsvertrages vom 31. Januar 1989 wird zugestimmt.
|
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4.
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Der Änderungsvereinbarung zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und der GEA Segment Management Holding GmbH vom 24. Februar
2014 und damit der Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Gewinnabführungsvertrages vom 31. Januar 1989 wird zugestimmt.
|
Ab Einberufung der Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gea.com/de/investoren/hauptversammlung-2014.html
die folgenden Unterlagen zugänglich:
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–
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die Änderungsvereinbarungen zu den Gewinnabführungsverträgen zwischen der GEA Group Aktiengesellschaft und den jeweiligen
Tochtergesellschaften, die jeweils auch den vollständigen neugefassten Vertragstext enthalten;
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–
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die bisherigen Gewinnabführungsverträge;
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–
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der GEA Group Aktiengesellschaft und der oben genannten Tochtergesellschaften für die
letzten drei Geschäftsjahre (soweit vorhanden) sowie
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–
|
die gemeinsamen Berichte des Vorstands der GEA Group Aktiengesellschaft und der jeweiligen Geschäftsführung der Tochtergesellschaft
nach §§ 293a, 295 Abs. 1 Satz 2 AktG.
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Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich sein.
Darüber hinaus liegen die vorstehend genannten Unterlagen ab Einberufung der Hauptversammlung auch in den Geschäftsräumen
der jeweiligen Tochtergesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zur Einsichtnahme aus, soweit sie die jeweilige
Tochtergesellschaft betreffen:
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–
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mg Altersversorgung GmbH, Dorstener Straße 484, 44809 Bochum;
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–
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GEA Insurance Broker GmbH, Lurgiallee 5, 60439 Frankfurt am Main;
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–
|
mg capital gmbh, Dorstener Straße 484, 44809 Bochum;
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–
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GEA Segment Management Holding GmbH, Peter-Müller-Straße 12, 40468 Düsseldorf.
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II.
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Bericht des Vorstands nach § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 (Ermächtigung des Vorstands
zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen des neuen Genehmigten Kapitals III)
Das in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital III ist bis zum 21. April 2014 befristet. Das Genehmigte Kapital
III soll daher durch ein neues genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 15. April 2019 ersetzt werden. Die Gesellschaft
wird dadurch in die Lage versetzt, sich bei Bedarf schnell und flexibel zusätzliches Eigenkapital zu verschaffen, ohne eine
zeitlich unter Umständen nicht mögliche Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung durchzuführen.
Zu Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat daher vor, durch Neufassung von § 4 Abs. 5 der Satzung den Vorstand
zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. April 2019 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer
Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen, um bis zu EUR 99.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital III). Die Ermächtigung
kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgenutzt werden.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals III ist den Aktionären grundsätzlich gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 1, 2 AktG ein
Bezugsrecht einzuräumen. Neben einer unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre soll es auch im Rahmen des Genehmigten
Kapitals III möglich sein, dass die neuen Aktien von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG). Durch die Zwischenschaltung von Kreditinstituten
wird die Abwicklung der Aktienausgabe lediglich technisch erleichtert.
Nachfolgend werden die Konstellationen erläutert, in denen der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt werden
soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals III kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
zunächst ausschließen, sofern die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben werden. Bei
Unternehmenszusammenschlüssen und -akquisitionen verlangen der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft
oftmals Aktien als Gegenleistung. Aber auch beim Erwerb von anderen Vermögensgegenständen kann es im Interesse der Gesellschaft
liegen, Aktien als Gegenleistung anbieten zu können. Für die Gesellschaft kann die Gewährung von Aktien die Finanzierung einer
Transaktion erheblich erleichtern. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden,
Zusammenschlüsse und Akquisitionen, bei denen die Gegenleistung ganz oder teilweise in Aktien besteht, schnell und flexibel
durchführen zu können, insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung. Wenn sich die
Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre Gebrauch machen soll und ob der Wert der neuen Aktien in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden
Wirtschaftsguts steht. Bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung zu gewährenden neuen Aktien wird deren Börsenpreis
von Bedeutung sein. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs ist jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen.
Bei der Ausnutzung des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals III ist der Vorstand darüber hinaus bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen ermächtigt, das Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses ist beschränkt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorstehende Höchstgrenze
werden diejenigen Aktien angerechnet, die die Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
aufgrund einer Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert
hat. Angerechnet werden ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Options-
oder Wandlungsrecht oder mit einer Options- oder Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden.
Der Bezugsrechtsausschluss darf nur erfolgen, wenn der Emissionspreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag
vom Börsenpreis nach dem zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Durch
die betragsmäßige Begrenzung und die Verpflichtung zur Festlegung des Emissionspreises der neuen Aktien nahe am Börsenkurs
wird in Übereinstimmung mit dem Regelungszweck von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Schutz
vor einer Wertverwässerung der alten Aktien entsprochen und der Einflussverlust für die Aktionäre begrenzt. Aktionäre, die
ihre Beteiligungsquote im Fall einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufrechterhalten möchten, haben die
Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien über die Börse zu erwerben.
Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die Verwaltung in die Lage versetzt,
kurzfristig günstige Börsensituationen wahrzunehmen. Zusätzlich können durch Vermeidung des sonst erforderlichen Bezugsrechtsabschlags
die Eigenmittel in einem größeren Umfang gestärkt werden als bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Die vorgeschlagene
Ermächtigung soll es der Gesellschaft insbesondere ermöglichen, kurzfristig Aktien der Gesellschaft auszugeben. Sie dient
damit der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft.
Der Vorstand soll auch im Rahmen des Genehmigten Kapitals III ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital
III ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge sehr gering.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den Gläubigern von zuvor
begebenen Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn die Bedingungen der Schuldverschreibungen
dies vorsehen. Die Bedingungen solcher Schuldverschreibungen sehen in der Regel einen Verwässerungsschutz vor. Werden nach
Begebung der Schuldverschreibungen Aktien mit Bezugsrecht unter dem aktuellen Börsenkurs der Aktie ausgegeben, wird – bei
ansonsten gleichbleibenden Konditionen – der Wert des Options- bzw. Wandlungsrechts der Gläubiger von Schuldverschreibungen
verringert. Zum Schutz der Gläubiger der Schuldverschreibungen wird diesen bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht
der Aktionäre in der Regel entweder eine Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises gewährt oder ein Bezugsrecht auf neue
Aktien eingeräumt, wie es auch den Aktionären zusteht. Die Gläubiger der Schuldverschreibungen werden damit im letzteren Fall
so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre.
Damit die Gesellschaft in der Lage ist, den Gläubigern der Schuldverschreibungen ein solches Bezugsrecht einzuräumen, ist
ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises
den Gläubigern Aktien zu gewähren, kann für die Gesellschaft wirtschaftlich günstiger sein. Durch die Gewährung von Aktien
statt einer Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises kann die Gesellschaft einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung
oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen.
Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird von
der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur Gebrauch machen, wenn
dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über
jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten.
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III.
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Weitere Angaben zur Einberufung
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1.
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Unterlagen und Veröffentlichung auf der Internetseite
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die in den Tagesordnungspunkten 1 und 7 bis 9 genannten Unterlagen sowie weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung gemäß § 124a AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.gea.com/de/investoren/hauptversammlung-2014.html zugänglich. Diese Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
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2.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 192.495.476 Stückaktien. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt also 192.495.476. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
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3.
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Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Außerdem müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform
erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ausreichend.
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tags vor der Hauptversammlung,
d.h. auf den
26. März 2014, 0:00 Uhr (MEZ)
, beziehen (sog. Nachweisstichtag).
Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind. Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der
Gesellschaft daher
spätestens bis zum 9. April 2014, 24:00 Uhr (MESZ)
, unter folgender Adresse zugehen:
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|
GEA Group Aktiengesellschaft
c/o Commerzbank AG
GS-MO 4.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0)69 136 26351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
|
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die GEA Group Aktiengesellschaft unter vorgenannter Adresse Sorge zu tragen, um die Organisation
der Hauptversammlung zu erleichtern.
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4.
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Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung müssen
die Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen
erfolgen.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine gemäß § 135 Abs. 8 und 10 in Verbindung
mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird.
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a)
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Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular benutzen, das sie nach
der Anmeldung erhalten. Die Verwendung des Vollmachtsabschnitts ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass die Aktionäre eine
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf
bietet die Gesellschaft an, dass die Aktionäre die Vollmacht, deren Widerruf oder den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail
elektronisch an die Gesellschaft (GEA-HV2014@computershare.de) übermitteln. Die Vollmacht kann darüber hinaus unter Verwendung
der Daten auf der Eintrittskarte auch über das elektronische Vollmachts- und Weisungssystem, welches ab dem Tag der Einberufung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gea.com/de/investoren/hauptversammlung-2014.html zur Verfügung steht,
erteilt oder widerrufen werden.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten
Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135
Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, können abweichende Regelungen gelten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung
an der Einlasskontrolle vorgewiesen wird. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft,
erübrigt sich ein gesonderter Nachweis.
|
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b)
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Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für
den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung des
hierfür auf der Eintrittskarte vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars erteilt werden. Vollmachten (mit Weisungen)
für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind
bis spätestens zum 15. April 2014, 24:00 Uhr (MESZ)
(Eingang maßgeblich), an folgende Anschrift zu übersenden:
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GEA Group Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: + 49 (0)89 30903 74675
E-Mail: GEA-HV2014@computershare.de
|
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung der Daten auf der Eintrittskarte auch
über das elektronische Vollmachts- und Weisungssystem, welches ab dem Tag der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.gea.com/de/investoren/hauptversammlung-2014.html zur Verfügung steht, erteilt oder widerrufen werden. Vollmachten
(mit Weisungen) für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das elektronische Vollmachts- und Weisungssystem
müssen
bis spätestens 15. April 2014, 18:00 Uhr (MESZ),
eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Aktionäre, die persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich ferner bei den Abstimmungen durch die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesen an der Ausgangskontrolle in Textform ihre Vollmacht und
Weisungen erteilen. Diese Möglichkeit steht den Aktionären unabhängig davon offen, ob sie anschließend die Hauptversammlung
verlassen oder weiter an ihr teilnehmen wollen.
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5.
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Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
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a)
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Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
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GEA Group Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Peter-Müller-Straße 12
40468 Düsseldorf
|
Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der
16. März 2014, 24:00 Uhr (MEZ)
. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass
sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien
sind (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit
ist § 70 AktG zu berücksichtigen, wonach ggf. auch bestimmte andere Zeiten als Aktienbesitzzeit zu werten sind. Für den Nachweis
reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetadresse http://www.gea.com/de/investoren/hauptversammlung-2014.html zugänglich gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
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b)
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Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG). Dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre,
die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind nicht mitzurechnen. Sofern die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, ist letztmöglicher
Zugangstermin somit der
1. April 2014, 24:00 Uhr (MESZ)
.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124
Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen
Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen
von Anträgen entsprechend.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich
zu richten an:
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GEA Group Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Peter-Müller-Straße 12
40468 Düsseldorf
Fax: +49 (0)211 9136 3 2014
E-Mail: HV2014@gea.com
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Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge müssen unberücksichtigt bleiben.
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Fall von
Anträgen – der Begründung) sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden nach ihrem Eingang unverzüglich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.gea.com/de/investoren/hauptversammlung-2014.html zugänglich gemacht.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft
zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort erneut gestellt werden.
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c)
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Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs.
1 AktG). Der Vorstand kann von der Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Außerdem ist zu den Tagesordnungspunkten 7 bis 9 gemäß §§ 293g Abs. 3, 295 Abs. 1 Satz 2 AktG jedem Aktionär auf Verlangen
in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Änderung bzw. Neufassung der bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge
bzw. Gewinnabführungsverträge wesentlichen Angelegenheiten der jeweiligen Tochtergesellschaften zu geben.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung
der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist
insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf,
für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner zu setzen.
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d)
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Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gea.com/de/investoren/hauptversammlung-2014.html.
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6.
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Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Die Hauptversammlung am 16. April 2014 ist durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung am 7. März 2014 im Bundesanzeiger
einberufen worden.
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7.
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Hinweise zur Anreise
Hinweise für die Anreise zur Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gea.com/de/investoren/hauptversammlung-2014.html.
Aktionäre, die zur Hauptversammlung angemeldet sind, erhalten mit ihrer Eintrittskarte kostenlos ein tagesgültiges Ticket
für den gesamten Verbundraum des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR).
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Düsseldorf, im März 2014
Der Vorstand
GEA Group Aktiengesellschaft
Peter-Müller-Straße 12
40468 Düsseldorf
www.gea.com
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