Geratherm Medical AG
Geschwenda
Wertpapier-Kenn-Nummer 549 562
ISIN DE0005495626
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Montag, den 7. Juni 2010, 14:00 Uhr,
im Hotel Pullman Erfurt am Dom, Theaterplatz 2, in 99084 Erfurt
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Geratherm
Medical AG zum 31. Dezember 2009 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr
2009 sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009
und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des Berichts des Vorstands mit den erläuternden
Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Fahrenheitstraße 1 in 98716 Geschwenda, und im Internet unter http://www.geratherm.com
eingesehen werden. Auf Anfrage werden diese Unterlagen, die im Übrigen
auch während der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär
kostenlos übersandt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des handelsrechtlichen
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 in Höhe von Euro 3.660.078,03
wie folgt zu verwenden:
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a)
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Ausschüttung einer steuerfreien Dividende von Euro 0,40 je Stückaktie
aus dem steuerlichen Einlagenkonto (früher EK 04) auf das Grundkapital
in Höhe von Euro 4.949.999
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Euro
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1.979.999,60
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b)
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Gewinnvortrag auf neue Rechnung
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Euro
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1.680.078,43
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Summe
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Euro
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3.660.078,03
|
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Leipzig, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien
Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 08.06.2009 wurde die Gesellschaft
ermächtigt, bis zum 07.12.2010 eigene Aktien bis zu einem Anteil am
Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf, zu erwerben.
Unter dem Gesichtspunkt der dem Aktionärswohl verpflichteten Unternehmensführung
stellt die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ein stabilisierendes
Element im Rahmen der Unternehmensführung dar. Die Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien soll daher erneuert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 06.06.2015 eigene
Aktien bis zu einem Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht
übersteigen darf, zu erwerben. Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis
darf den arithmetischen Mittelwert der Börsenkurse der Eröffnungsauktion
im XETRA-Handel (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten
Nachfolgesystem) während der letzten 5 Börsentage vor dem Erwerb nicht
mehr als 10 % unter- oder überschreiten.
Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund einer Ermächtigung nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a
AktG) zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien wieder zu
veräußern. Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien kann über
die Börse erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen.
Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft,
die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne
dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Beschlusses der
Hauptversammlung bedarf.
Der Vorstand wird bis zum 06.06.2015 weiterhin ermächtigt, Aktien
der Gesellschaft zu erwerben, um eigene Aktien Dritten im Rahmen des
Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen
oder Beteiligungen daran anbieten zu können, wobei das Bezugsrecht
der Aktionäre auf die eigenen Aktien ausgeschlossen wird. Die Ermächtigung
ist auf den Erwerb von einem Anteil am Grundkapital, der zehn vom
Hundert nicht übersteigen darf, beschränkt. Die Ermächtigung kann
ganz oder in Teilen ausgeübt werden.
b) Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 08.06.2009 zum Erwerb
eigener Aktien wird mit Wirksamwerden des neuen Ermächtigungsbeschlusses
aufgehoben.
Zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der Vorstand gem.
§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht:
Auch zur diesjährigen Hauptversammlung soll der Geratherm Medical
AG die Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien zu erwerben und
die Veräußerung der eigenen Aktien soll auch unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können. Dies ist für den Fall
vorgesehen, dass die Gesellschaft die Aktien über die Börse verkauft,
Dritten im Rahmen von strategischen Partnerschaften, Unternehmenszusammenschlüssen
oder bei Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbietet.
Der damit verbundene Bezugsrechtsausschluss wird wie folgt begründet:
Die Gesellschaft soll auch in der Lage sein, eigene Aktien zur
Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen der Weitergabe
an strategische Investoren, von Unternehmenszusammenschlüssen oder
beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gewähren
zu können. Die Praxis des Unternehmenskaufs verlangt, insbesondere
in der Branche, in der die Gesellschaft tätig ist, zunehmend diese
Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll
der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, um sich
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
schnell und flexibel ausnutzen zu können. Zudem bietet die Hingabe
von Aktien gegen Sacheinlage an strategische Investoren die Möglichkeit,
die Gesellschaft dauerhaft abzusichern. Die Veräußerer der entsprechenden
Beteiligungen können durch die Gewährung von Aktien an die Gesellschaft
enger gebunden werden.
Die Ermächtigung, die erworbenen Aktien sowohl über die Börse als
auch in anderer Weise als über die Börse zu veräußern, stellt gem.
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der dort gezogenen Grenzen einen
ausdrücklich, als sachlich gerechtfertigt zugelassenen Bezugsrechtsausschluss
dar. Insbesondere werden die bezugsberechtigten Aktionäre nicht unangemessen
benachteiligt, weil die Veräußerung zum Börsenkurs oder zu einem börsennahen
Kurs erfolgt und somit der Gesellschaft ein angemessener Gegenwert
aus der Veräußerung der Aktien zufließt.
Konkrete Pläne für die Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen
nicht.
7. Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
der Geratherm Medical AG
Mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit sämtlicher
derzeitiger Mitglieder des Aufsichtsrates. Aus diesem Grund ist die
Neuwahl des Aufsichtsrates erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Absatz 1 und § 101 Absatz
1 des Aktiengesetzes (AktG) zusammen und besteht nur aus Aufsichtsratsmitgliedern
der Aktionäre; gemäß § 95 Satz 1 AktG und § 9 Absatz 1 der Satzung
besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat
bis zu den nächsten turnusgemäßen Aufsichtsratswahlen, das heißt bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, zu wählen:
a) Herrn Dipl.-Kfm. Rudolf Bröcker, Dipl.-Kaufmann, Wohnort: Bensheim.
Herr Bröcker ist Mitglied des Aufsichtsrates der Biomics Biotec
AG, Dänischenhagen
Für den Fall seiner Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates beabsichtigt
Herr Bröcker, für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
b) Herrn Bruno Schoch, Stellvertretender Direktor von Fromageries
Bel SA (Paris), Mitglied des Vorstandes von Unibel SA (Paris), Mitglied
des Vorstandes von SICOPA SA (Paris). Wohnort: Suresnes (Frankreich).
Herr Schoch ist Mitglied des Aufsichtsrates von Sociètè des Domaines
SAS, Wattwiller, France
c) Herrn Firus Mettler, Beruf: Dipl. Jurist, MBA, Wohnort: Frankfurt
am Main
Herr Mettler ist Mitglied des Aufsichtsrates der Biomics Biotec
AG, Dänischenhagen
Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl
durchzuführen.
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen aufgrund des Gesetzes
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) ist
seit der letzten Hauptversammlung in Kraft getreten. Mit Blick auf
die finale Fassung des Gesetzes soll der Satzungswortlaut weiter angepasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderung
zu beschließen:
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§ 12 Abs. (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘(2)
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Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt in der gesetzlich
vorgesehenen Form.’
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II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle
in Textform in deutscher oder englischer Sprache bis spätestens zum
Ablauf des 31. Mai 2010, 24.00 Uhr, angemeldet haben.
Der Aktienbesitz wird nachgewiesen durch die Bescheinigung des
depotführenden Instituts, die sich auf den Beginn des 17. Mai 2010,
00.00 Uhr, zu beziehen hat und spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai
2010, 00.00 Uhr, der Gesellschaft oder der nachstehend bezeichneten
Stelle zugegangen sein muss. Dieser Nachweis ist in Textform in deutscher
oder in englischer Sprache zu erbringen.
Die Anmeldung erfolgt in der Weise, dass der Aktionär das ihm über
das depotführende Institut zugesandte Formular zur Eintrittskartenbestellung
ausfüllt und an das depotführende Institut zurückschickt. Das depotführende
Institut wird dann diese Anmeldung bei der Gesellschaft unter folgender
Anschrift einreichen:
Geratherm Medical AG
c/o Deutsche Bank AG
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49
69 12012-86045
E-Mail: WP.HV@xchanging.com
Die Aktionäre können die Anmeldung und die Bescheinigung über den
Aktienbesitz auch selbst bei der Gesellschaft einreichen. Die Anmeldung
und der Nachweis müssen in diesem Fall der Gesellschaft unter der
nachstehend angegebenen Adresse spätestens bis zum Ablauf des 31.
Mai 2010, 00.00 Uhr, zugehen:
Geratherm Medical AG
Investor Relations – HV 2010
Fahrenheitstr.
1
98716 Geschwenda
Telefax: +49 36205-98115
E-Mail:
info@geratherm.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richtet sich die Berechtigung
zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach
dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht
des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb
von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen
bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht
teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft oder der empfangsberechtigten Stelle werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Das depotführende
Institut wird in diesen Fällen für die Anmeldung und den Nachweis
des Anteilsbesitzes Sorge tragen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in
der Hauptversammlung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, weisen wir auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts
durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären
oder ein Kreditinstitut oder andere von § 135 AktG erfasste Institute
oder Personen, hin. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in Textform zu
erteilen. Die Erteilung kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber
der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss
entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen
werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder
per Fax oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse erfolgen:
Geratherm Medical AG
Investor Relations – HV 2010
Fahrenheitstr.
1
98716 Geschwenda
Telefax-Nr. +49 36205-98115
E-Mail:
info@geratherm.com
Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung ordnungsgemäß
angemeldeten Personen auf der Rückseite der Eintrittskarte zugesendet.
Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.geratherm.com zum Herunterladen bereit.
Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken
sich nicht auf die Form der Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis
von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere
von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hier können Besonderheiten
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit
dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, durch einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht
erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung,
die bei der depotführenden Bank zu beantragen ist, sowie ein Formular
zur Vollmachts- und Weisungserteilung, welches den Aktionären unter
der Internetadresse http://www.geratherm.com zum Herunterladen zur
Verfügung steht. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen,
sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen.
Ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter darf nur
gemäß einer ihm vom Aktionär zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt
erteilten Weisung abstimmen; auch bei nicht eindeutiger Weisung muss
sich ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zu dem
betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Dieses kann auch elektronisch übermittelt werden
(E-Mail), indem z.B. die zugesandte Eintrittskarte und das auf der
Internetseite der Gesellschaft erhältlich Vollmachts-/Weisungsformular
als eingescannte Datei beispielsweise im PDF-Format per E-Mail an
die nachstehend genannte Adresse übersendet wird. Vollmacht und Weisungen
an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen aus organisatorischen
Gründen bis spätestens zum Ablauf des 3. Juni 2010, 24.00 Uhr (Eingangsdatum
bei der Gesellschaft) an der nachfolgenden Adresse, Faxnummer oder
E-Mailadresse eingehen:
Geratherm Medical AG
Investor Relations – HV 2010
Fahrenheitstr.
1
98716 Geschwenda
Telefax-Nr. +49 36205-98115
E-Mail:
info@geratherm.com
Alternativ ist eine Übergabe an den Stimmrechtsvertreter während
der Hauptversammlung möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtserteilung sowie ein Formular
zur Vollmachts- und Weisungserteilung stehen den Aktionären auch unter
der Internetadresse: http://www.geratherm.com zum Download zur Verfügung
oder können werktäglich (Mo.-Fr.) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr
unter der Telefon-Nummer +49 (0)36205 – 980 angefordert werden.
Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.
Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen
Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft besteht nicht.
III. Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 EUR erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
an die folgende Adresse
Geratherm Medical AG
Vorstand – HV 2010
Fahrenheitstr.
1
98716 Geschwenda
Telefax-Nr. +49 36205-98115
zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am 7. Mai 2010,
24:00 Uhr, zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung
oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung über das Verlangen halten.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs.
1, 127 AktG
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu
einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge
von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers sind
ausschließlich zu richten an:
Geratherm Medical AG
Vorstand – HV 2010
Fahrenheitstr.
1
98716 Geschwenda
Telefax-Nr. +49 36205-98115
Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge
von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers, die mit Begründung,
wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers keiner
Begründung bedürfen, die bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also bis zum 23. Mai 2010, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft an der
vorstehend genannten Adresse eingehen, werden unverzüglich nach ihrem
Eingang unter der Internetadresse http://www.geratherm.com veröffentlicht.
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs.
2 Nrn. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes-
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde.
Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge
von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126
Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht
die Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf
und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer)
beziehungsweise nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben über die Mitgliedschaft
der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem Aktionär
auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands
erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung
der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen.
IV. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
gemäß § 124a AktG
Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.geratherm.com
unter ‘Investor Relations/Hauptversammlung’.
V. Datum der Bekanntmachung
Die Einladung zur Hauptversammlung am 7. Juni 2010 ist durch Veröffentlichung
der vorstehenden Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger am
29. April 2010 bekannt gemacht worden.
VI. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte – Angaben nach § 30b
Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger
EUR 4.949.999 und ist eingeteilt in 4.949.999 nennwertlose Stückaktien.
Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede Stückaktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der
Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im elektronischen Bundesanzeiger beträgt 4.949.999. Aus von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden.
Zum Zeitpunkt der Einberufung werden von der Gesellschaft keine eigenen
Aktien gehalten.
Geschwenda, im April 2010
Geratherm Medical AG
Der Vorstand
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