Geratherm Medical AG

Geratal

Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Geratherm Medical AG, Geratal

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der Geratherm Medical AG, Geratal, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) - bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2021, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden - geprüft.

Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht (Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns) der Geratherm Medical AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 geprüft. Die unter "SONSTIGE INFORMATIONEN" genannten Bestandteile des Konzernlageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

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entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und

vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der unter "SONSTIGE INFORMATIONEN" genannten Bestandteile des Konzernlageberichts.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/​2014; im Folgenden "EU-APrVO") unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "VERANTWORTUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DIE PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES UND DES KONZERNLAGEBERICHTS" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.

Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Wir haben folgende Sachverhalte als besonders wichtige Prüfungssachverhalte identifiziert:

1. Ansatz und Bewertung von selbsterstellten immateriellen Vermögenswerten

2. Realisierung und Periodenzuordnung der Umsatzerlöse

3. Bewertung der Vermögensgegenstände und Vollständigkeit der Schulden im Zusammenhang mit der Einstellung des Geschäftsbereich Wärmesysteme für den OP-Bereich (wsys)

4. Erstkonsolidierung der apoplex medical technologies Spain SL

Ansatz und Bewertung von selbsterstellten immateriellen Vermögenswerten

Sachverhalt

Der Konzernabschluss der Geratherm Medical AG weist unter dem Bilanzposten "Immaterielle Vermögenswerte" selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte (Entwicklungskosten) in Höhe von TEUR 2.994 aus. Dies entspricht 16 % des Eigenkapitals sowie ca. 9 % der Bilanzsumme. Der Konzern betreibt Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in Bezug auf die Weiterentwicklung medizinischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse in Prozessen, Systemen oder Softwareanwendungen. Die Gruppe unterscheidet dabei eine Forschungs und eine Entwicklungsphase. Bei den aktivierten Entwicklungskosten handelt es sich um Kosten, die nach Erfüllung aller Voraussetzungen des IAS 38.57 (a) bis (f) aktiviert wurden. Die Zugangsbewertung erfolgte mit den direkt zurechenbaren Herstellkosten, die notwendig sind, den immateriellen Vermögenswert in den Zustand zu versetzen, dass er den beabsichtigten wirtschaftlichen Nutzen stiftet. Die Folgebewertung wird nach dem Anschaffungskostenmodell entsprechend IAS 38.74 vorgenommen. Die selbsterstellten immateriellen Vermögenswerte werden ab dem Zeitpunkt des nutzungsbereiten Zustands linear abgeschrieben. Die Nutzungsdauern der fertiggestellten Entwicklungsprojekte betragen zwischen acht und zwölf Jahren. Die Aktivierung von Entwicklungskosten basiert in einem hohen Maß auf Einschätzungen und Annahmen der gesetzlichen Vertreter und ist dadurch mit entsprechenden Unsicherheiten behaftet, wodurch der Ansatz und die Bewertung der selbst erstellten immateriellen Vermögenswerte für unsere Prüfung von besonderer Bedeutung waren.

Die Angaben zu dem Bilanzposten "Immaterielle Vermögenswerte" sind in den Abschnitten "Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze" und "Immaterielle Vermögenswerte" des Konzernanhangs enthalten.

Prüferische Reaktion und Erkenntnisse

Im Rahmen unserer Prüfung haben wir die internen Prozesse und Kontrollen zur Erfassung von immateriellen Vermögenswerten beurteilt und ein Verständnis erlangt über die Auswahl und Anwendung der Methoden, bedeutsamen Annahmen und Daten, die die gesetzlichen Vertreter bei der Bewertung der selbsterstellten immateriellen Vermögenswerte zugrunde gelegt haben, und wie die Werte ermittelt wurden. Ferner haben wir die Voraussetzungen für die Aktivierbarkeit in Stichproben für einzelne Projekte anhand der Kriterien des IAS 38.57 gewürdigt. Die Höhe der aktivierten Entwicklungskosten und die Werthaltigkeit der angesetzten immateriellen Vermögenswerte haben wir anhand uns vorgelegter Nachweise beurteilt. Dazu haben wir Einsicht in die Aufstellungen zu angefallenen Arbeitszeiten interner Mitarbeiter, zu bezogenen Fremdleistungen von Dritten und zu den Aufwendungen aus eingesetztem Material genommen, deren Vollständigkeit und Richtigkeit beurteilt und die korrekte Ermittlung der Herstellungskosten nachvollzogen. Darüber hinaus haben wir die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen, Methoden und Daten auf Angemessenheit, konsistente Anwendung, Nachvollziehbarkeit und Übereinstimmung mit unseren im Rahmen der Prüfung erlangten Kenntnissen des Konzerns sowie die Daten hinsichtlich ihrer Relevanz und Verlässlichkeit beurteilt und die unternehmensinternen Prognosen über die zukünftige Verwertbarkeit nachvollzogen.

Auf Basis unserer Prüfung konnten wir uns davon überzeugen, dass die von den gesetzlichen Vertretern bestimmten Ansätze sowie die bei der Bewertung genutzten Methoden und Bewertungsparameter nachvollziehbar sind und die Werte innerhalb einer vertretbaren Bandbreite liegen.

Realisierung und Periodenzuordnung der Umsatzerlöse

Sachverhalt

Im Konzernabschluss der Geratherm Medical AG werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung Umsatzerlöse in Höhe von TEUR 23.940 ausgewiesen. Der Konzern bilanziert Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Medizinprodukten, aus der Erbringung von Analysedienstleistungen und Leistungsverpflichtungen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 15 fallen.

Für die Realisierung der Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Medizinprodukten ist der Übergang der Verfügungsgewalt auf den Kunden maßgeblich. Der Übergang der Verfügungsgewalt wird anhand verschiedener Indikatoren beurteilt, zu denen unter anderem der Übergang von Eigentums- und Besitzrecht sowie der Übergang der wesentlichen Chancen und Risiken gehört.

Für erbrachte Analyseleistungen des Tochterunternehmens apoplex medical technologies GmbH erfolgt die Realisierung der Umsatzerlöse zeitraumbezogen. Umsätze, die auf das Folgejahr entfallen, werden zeitanteilig unter Berücksichtigung von Mehrinanspruchnahmen zum Bilanzstichtag abgegrenzt.

Angesichts der Komplexität der für die Realisation der Umsatzerlöse relevanten Kundenverträge unterliegt die auch betragsmäßig bedeutsame Position "Umsatzerlöse" einem besonderen Risiko. Die zutreffende Erlöserfassung und Erlösabgrenzung basiert in Teilen auf Einschätzungen, Annahmen und der Ermessensausübung der gesetzlichen Vertreter, sodass dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung war.

Die Angaben der Gesellschaft zur Umsatzrealisation sind in den Abschnitten "Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze", "(23) Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden" des Konzernanhangs enthalten.

Prüferische Reaktion und Erkenntnisse

Im Rahmen unserer Prüfung haben wir unter anderem die korrekte Abbildung der Umsatzerlöse im Bereich des Verkaufs von Medizinprodukten und im Bereich der Erbringung von Analyseleistungen im Konzernabschluss vor dem Hintergrund der einschlägigen IFRS, insbesondere des IFRS 15, gewürdigt. Dazu haben wir uns zunächst eine Übersicht über alle wesentlichen Vertragsarten im Konzern verschafft und gewürdigt, wie die gesetzlichen Vertreter die wesentlichen Leistungsverpflichtungen identifiziert haben. Zudem haben wir bewusst ausgewählte wesentliche Transaktionen sowie in Stichproben weitere Transaktionen im Detail hinsichtlich der Erlösrealisierung beurteilt. Die relevanten Kundenverträge haben wir durchgesehen, zudem die durch die gesetzlichen Vertreter erfolgte Identifizierung der Leistungsverpflichtungen nachvollzogen und gewürdigt, ob diese Leistungen über einen bestimmten Zeitraum oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht und welche Transaktionspreise vereinnahmt wurden.

In diesem Zusammenhang haben wir ebenfalls die Annahmen der gesetzlichen Vertreter zur korrekten Abgrenzung der zeitraumbezogenen Umsatzerlöse die in den Anwendungsbereich von IFRS 15 fallen, auf deren Angemessenheit und mathematische Richtigkeit beurteilt sowie deren Bilanzierung gewürdigt.

Auf Basis unserer Prüfungshandlungen konnten wir uns davon überzeugen, dass die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen Einschätzungen und getroffenen Annahmen zur Realisierung und Periodenzuordnung der Umsatzerlöse nachvollziehbar sind und innerhalb einer vertretbaren Bandbreite liegen.

Bewertung der Vermögensgegenstände und Vollständigkeit der Schulden im Zusammenhang mit der Einstellung des Geschäftsbereichs Wärmesysteme für den OP-Bereich (WSYS)

Sachverhalt

Der Vorstand der Geratherm Medical AG hat die Einstellung des Geschäftsbereichs Medizinische Wärmedecken für den OP-Bereich (WSYS) und die zugehörige Forschung und Entwicklung beschlossen. Im Zusammenhang mit der Einstellung des Geschäftsbereichs wurden Aufwendungen in Höhe von ca. TEUR 927 im Konzernabschluss vorgenommen.

Im Rahmen der Einstellung des Geschäftsbereichs ergeben sich eine Vielzahl an bilanziellen Folgen für die betroffenen Vermögenswerte und Schulden. Die Beurteilung von etwaigen Wertminderungen und die Bestimmung von noch verbleibenden Restwerten der betroffenen Vermögenswerte und Schulden erfordert Einschätzungen und Ermessensentscheidungen der gesetzlichen Vertreter. Grundlage der Bewertung sind dabei die zukünftigen Absichten in Bezug auf die Verwertung der verbliebenen Vermögenswerte des Geschäftsbereichs.

Auch ist im Zusammenhang mit der Einstellung des Geschäftsbereichs von dem gesetzlichen Vertreter einzuschätzen, welche Verpflichtungen aus den bisher abgeschlossenen Verträgen in welchem Umfang bestehen und inwiefern diese im Konzernabschluss berücksichtigt werden müssen. Die von dem Konzern vorgenommenen Abwertungen sind betragsmäßig wesentlich in Bezug auf den Konzernabschluss der Geratherm Medical AG.

Aufgrund der mit Ermessensentscheidungen und Schätzungen der gesetzlichen Vertreter verbundenen Unsicherheit sowie der betragsmäßigen Relevanz der damit zusammenhängenden Aufwendungen war die Einstellung des Geschäftsbereichs im Rahmen unserer Prüfung ein besonders wichtiger Prüfungssachverhalt.

Angaben des Konzerns zu den Auswirkungen aus der Einstellung des Geschäftsbereichs WSYS sind in Abschnitt "Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden", "Erläuterungen zur Bilanz", "Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung" sowie "Ereignisse nach dem Bilanzstichtag" im Konzernanhang der Geratherm Medical AG enthalten.

Prüferische Reaktion und Erkenntnisse

Wir haben uns ein Verständnis über den vom Konzern durchgeführten Prozess für die Identifizierung und Bewertung der von der Einstellung des Geschäftsbereichs betroffenen Vermögenswerte und Schulden verschafft.

Zur Beurteilung der bilanziellen Auswirkungen aus der Einstellung des Geschäftsbereichs haben wir die Vorgehensweise des Konzerns zur Ermittlung von Abwertungen sowie die Buchungsmethodik nachvollzogen.

Durch Prüfung der Inventarlisten für das Anlagevermögen und der Vorratsbestände haben wir uns von der vollständigen Erfassung der zum Geschäftsbereich zugehörigen Vermögenswerte und deren Bewertung überzeugt. Die Restwertermittlung haben wir uns durch geeignete Unterlagen nachweisen lassen und diese auf Basis von Plausibilitätsüberlegungen kritisch gewürdigt.

Über eine Einsichtnahme in vom Geschäftsbereich abgeschlossene Verträge sowie durch Interviews mit den für den Geschäftsbereich Verantwortlichen haben wir uns von der vollständigen Abbildung der für den Geschäftsbereich bestehenden Verpflichtungen überzeugt.

Durch unsere Prüfungshandlungen konnten wir uns davon überzeugen, dass die durch die gesetzlichen Vertreter vorgenommene Bilanzierung der Einstellung des Geschäftsbereichs Wärmesysteme für den OP-Bereich (WSYS) im Einklang mit den angewandten Rechnungslegungsvorschriften erfolgte.

Erstkonsolidierung der apoplex medical technologies Spain SL

Sachverhalt

Die apoplex medical technologies GmbH hat im Geschäftsjahr 2021 weitere Anteile an der apoplex medical technologies Spain SL (ehem. EVINA Spain SL) erworben. Die Gegenleistung für den Erwerb betrug TEUR 496. Im Rahmen der vorläufigen Kaufpreisallokation wurden anzusetzende immaterielle Vermögenswerte von TEUR 757 sowie ein Geschäfts- oder Firmenwert von TEUR 90 identifiziert. Die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und die übernommenen Schulden der apoplex medical technologies Spain SL waren zum Erwerbszeitpunkt mit ihren beizulegenden Zeitwerten anzusetzen.

Aufgrund der Vielzahl an erforderlichen Ermessensentscheidungen bei der Bewertung der übernommenen Vermögenswerte und Schulden sowie der insgesamt wesentlichen betragsmäßigen Auswirkungen des Unternehmenserwerbs auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns war die Erstkonsolidierung der apoplex medical technologies Spain SL ein besonders wichtiger Prüfungssachverhalt.

Die Angaben der Geratherm Medical AG zu der Akquisition des Geschäftsjahres sind in dem Abschnitt "Konsolidierungskreis - Unternehmenszusammenschlüsse im Jahr 2021" des Konzernanhangs enthalten.

Prüferische Reaktion und Erkenntnisse

Im Rahmen unserer Prüfung der bilanziellen Abbildung der Akquisition haben wir zunächst die Kontrollerlangung durch die apoplex medical technologies GmbH sowie den Erwerbszeitpunkt nachvollzogen. Dazu haben wir insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen des Erwerbs eingesehen und den gezahlten Kaufpreis mit den uns vorgelegten Nachweisen über geleistete Zahlungen bzw. gewandelte Darlehen abgestimmt.

Im Weiteren haben wir den Ansatz und die Bewertung der dem Unternehmenserwerb zugrundeliegenden Vermögenswerte und Schulden gewürdigt. Dies beinhaltete deren Identifizierung, die Anwendung einheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie die Bilanzierung zu beizulegenden Zeitwerten zum Erstkonsolidierungszeitpunkt. Ergänzend haben wir nachvollzogen, dass im Rahmen der Kaufpreisallokation keine weiteren Vermögenswerte anzusetzen waren.

Wir haben uns von der Angemessenheit des Bewertungsverfahrens, der getroffenen Annahmen sowie der verwendeten Daten für die Ermittlung des Zeitwerts für die Identifizierten Vermögenswerte und Schulden überzeugt und erforderliche Annahmen auch im Gespräch mit den Sachverständigen des Managements plausibilisiert. Hierbei haben wir uns auch von fachlicher Qualifikation des Sachverständigen des Managements überzeugt.

Zum Stichtag 31. Dezember 2021 haben wir zudem beurteilt, ob Anhaltspunkte für eine Wertminderung gemäß IAS 36 als Ausgangspunkt für eine Werthaltigkeitsüberprüfung vorlagen. Die Würdigung der nach IFRS 3 geforderten Anhangangaben sowie die Darstellung im Rahmen der Segmentberichterstattung bildeten weitere Schwerpunkte unserer Prüfung.

Insgesamt konnten wir uns durch unsere Prüfungshandlungen davon überzeugen, dass die von den gesetzlichen Vertretern getroffenen Annahmen und die verwendeten Bewertungsparameter nachvollziehbar sind und der Unternehmenserwerb auf Basis der zum Aufstellungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen sachgerecht abgebildet wurde.

Sonstige Informatinen

Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:

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die in Abschnitt 6. Sonstige Angaben des Konzernlageberichts enthaltene Konzernerklärung zur Unternehmensführung

die übrigen Teile des Geschäftsberichts, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses und Konzernlageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

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wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum Konzernlagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder

anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und das Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.

beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.

holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.

beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.

führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach § 317 Abs. 3B HGB

Prüfungsurteil

Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der Datei Geratherm_​KAP2021_​ESEF.zip (SHA256-Hashwert: 2254913aed46307b26cb72acef9020ddcecd98a35ed3db804d23b 52981c6aff9) enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (im Folgenden auch als "ESEF-Unterlagen" bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat ("ESEF-Format") in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden "VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES UND DES KONZERNLAGEBERICHTS" enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (10.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt "Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen" weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.

Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher- beabsichtigter oder unbeabsichtigter - Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben.

beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d. h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt.

beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts ermöglichen.

beurteilen wir, ob die Auszeichnung der ESEF-Unterlagen mit Inline XBRL-Technologie (iXBRL) nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​815 in der am Abschlussstichtag geltenden Fassung eine angemessene und vollständige maschinenlesbare XBRL-Kopie der XHTML-Wiedergabe ermöglicht.

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 11. Juni 2021 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 9. September 2021 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2020 als Konzernabschlussprüfer der Geratherm Medical AG tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Sonstiger Sachverhalt - Verwendung des Bestätigungsvermerk

Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften Konzernlagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und Konzernlagebericht - auch die im Bundesanzeiger bekanntzumachenden Fassungen - sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere sind der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.

Verantwortliche Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Thomas Hunold.

 

Erfurt, 25. April 2022

BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Andreas Dirks, Wirtschaftsprüfer

Thomas Hunold, Wirtschaftsprüfer