GESCO AG
Wuppertal
– ISIN DE0005875900 –
– Wertpapier-Kenn-Nummer 587 590 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, den 2. September
2010, 10.30 Uhr
(Einlass ab 9.30 Uhr), in der Stadthalle Wuppertal,
Johannisberg 40, 42103 Wuppertal, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses sowie der Lageberichte der GESCO AG und des Konzerns
für das Geschäftsjahr 2009/2010 (01.04.2009 bis 31.03.2010) inklusive
dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands
zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2009/2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr
2009/2010 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 3.926.832,00 wie folgt
zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,30 je Stückaktie auf das
zurzeit dividendenberechtigte Grundkapital (3.023.000 Aktien abzgl.
2.360 eigene Aktien)
|
EUR 3.926.832,00
|
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009/2010
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009/2010
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009/2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009/2010
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010/2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Breidenbach und Partner GmbH
& Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Wuppertal, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
für das Geschäftsjahr 2010/2011 sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2010/2011, sofern eine
solche prüferische Durchsicht durchgeführt wird, zu wählen.
TOP 6
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vorstandsvergütung
Durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom
31. Juli 2009 (VorstAG) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die
Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder beschließt. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch
gemacht werden. Gegenstand der Billigung soll das neue, vom Aufsichtsrat
am 31. Mai 2010 beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das neue, vom Aufsichtsrat
am 31. Mai 2010 beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
zu billigen.
TOP 7
Neuwahl zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der GESCO AG am 2.
September 2010 endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Willi
Back, Klaus Möllerfriedrich und Rolf-Peter Rosenthal. Der Aufsichtsrat
setzt sich gemäß § 96 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern
zusammen, die alle von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. In Übereinstimmung mit dem Deutschen
Corporate Governance Kodex ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat
im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Herren
|
7.1.
|
Willi Back, Vorstandsvorsitzender der GESCO AG i. R., wohnhaft
in Neckargemünd,
|
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7.2.
|
Klaus Möllerfriedrich, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
in eigener Praxis und Partner bei PARES Strategiepartner in Wuppertal,
wohnhaft in Wuppertal,
|
|
7.3.
|
Rolf-Peter Rosenthal, Bankdirektor i. R., wohnhaft in Wuppertal,
|
jeweils bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt,
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu bestellen. Das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Für den Fall
seiner Wahl beabsichtigt Herr Möllerfriedrich für den Aufsichtsratsvorsitz
zu kandidieren.
Die vorgeschlagenen Kandidaten sind derzeit Mitglieder in folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
|
–
|
Herr Willi Back
Metall-Chemie Holding GmbH,
Hamburg (Beirat)
|
|
–
|
Herr Klaus Möllerfriedrich
COREST AG, Düsseldorf
(Aufsichtsrat, Vorsitz)
TopAgers AG, Langenfeld (Aufsichtsrat, Vorsitz)
MicroVenture GmbH & Co. KGaA Beteiligungsgesellschaft, Düsseldorf
(Aufsichtsrat)
Dr.-Ing. Thomas Schmidt AG, Köln (Aufsichtsrat)
|
|
–
|
Herr Rolf-Peter Rosenthal
Siegfried Leithäuser
GmbH & Co. KG, Hamm (Beirat, Vorsitz)
Jackstädt Holding GmbH, Wuppertal (Beirat)
Coroplast Fritz Müller GmbH & Co. KG, Wuppertal (Beirat).
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TOP 8
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit
zum Erwerb eigener Aktien, die insgesamt einen Anteil in Höhe von
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen.
Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27.
August 2009 zu einem solchen Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Dieser
Ermächtigungsbeschluss gilt jedoch nur bis zum 26. Februar 2011. Um
der Gesellschaft auch über diesen Zeitpunkt hinaus den Erwerb eigener
Aktien zu ermöglichen, soll unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
über eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Beschluss gefasst
werden. Gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) vom 30. Juli 2009 kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer
von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Hiervon soll, auch im Interesse
einer Straffung zukünftiger Hauptversammlungen, Gebrauch gemacht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
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a)
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Die zu Punkt 5 der Tagesordnung der Hauptversammlung der GESCO
AG am 27. August 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien wird mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 2. September
2010 aufgehoben und durch nachfolgende Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien ersetzt; die für bereits erworbene Aktien bestehenden Verwendungsermächtigungen
bleiben davon unberührt.
|
|
b)
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Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt,
bis zum 1. September 2015 eigene Aktien von – unter Anrechnung bereits
von ihr gehaltener eigener Aktien – bis zu zehn vom Hundert des im
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser
Wert geringer ist – des im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung
kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt werden; ein Handel
in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Der Erwerb erfolgt nach Wahl
des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
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c)
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Der Gegenwert für den Erwerb je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
darf bei Erwerb über die Börse den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs der Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung
im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
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d)
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Beim Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot kann die Gesellschaft
entweder ein formelles Angebot veröffentlichen oder zur Abgabe von
Angeboten öffentlich auffordern. In beiden Fällen legt die Gesellschaft
einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, wobei im
letztgenannten Fall der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen
bzw. Verkaufsangeboten ermittelt wird. Das Angebot bzw. die Angebotsaufforderung
kann eine Annahme- bzw. Angebotsfrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit
vorsehen, eine etwaige Kaufpreisspanne während der Annahme- bzw. Angebotsfrist
anzupassen, wenn sich während dieser Frist erhebliche Kursbewegungen
ergeben. Der Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten)
darf jeweils den Börsenkurs um nicht mehr als zehn Prozent über- oder
unterschreiten. Als insoweit maßgeblicher Börsenkurs gilt im Falle
der Veröffentlichung eines formellen Angebots durch die Gesellschaft
der durchschnittliche Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft mit
gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Handelstagen
vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das formelle
Angebot oder, im Falle einer Angebotsanpassung, vor dem Tag der endgültigen
Entscheidung des Vorstands über die Angebotsanpassung. Im Falle der
Veröffentlichung einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
tritt an die Stelle des Tags der Entscheidung des Vorstands über das
Angebot bzw. die Angebotsanpassung der Tag der Annahme der Verkaufsangebote
durch die Gesellschaft.
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e)
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Übersteigt das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene
Rückkaufvolumen, muss der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angedienten
bzw. angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angebotener bzw. angedienter Aktien je
Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können
vorgesehen werden.
|
|
f)
|
Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien
mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse oder mittels eines
an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots zu veräußern.
Bei Veräußerung über die Börse besteht kein Bezugsrecht der Aktionäre.
Für den Fall einer Veräußerung durch öffentliches Angebot wird der
Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer
Weise zu veräußern, wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Barzahlung
zu einem Preis (ohne Veräußerungsnebenkosten) veräußert werden, der
den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt sich
(unter Einbeziehung sonstiger Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien
oder neuer Options- oder Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung ausgenutzt werden) auf
insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals und, wenn dieses geringer ist, des im Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung zum Verkauf bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien
mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre an Dritte zu veräußern, soweit dies zu dem Zweck des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen
an Unternehmen oder zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
erfolgt.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, im Falle eines Angebots an
alle Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhabern etwaiger
von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen ausgegebenen Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen Bezugsrechte auf die Aktien in
dem Umfang zu gewähren, wie sie diesen nach Ausübung ihrer Options-
bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustünden.
Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, die erworbenen eigenen
Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms auszugeben. Im
Anschluss an die Hauptversammlung vom 23. August 2007 wurde ein Aktienoptionsprogramm
aufgelegt, dessen Laufzeit zunächst für drei Jahre vorgesehen war
und nun zu den nachfolgenden Konditionen um weitere drei Jahre verlängert
werden soll:
Das Aktienoptionsprogramm steht den Mitgliedern des Vorstands
der Gesellschaft sowie vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ausgewählten Führungskräften offen. Die Aktienoptionen werden in jährlichen
Tranchen zu einem Ausübungspreis ausgegeben, der dem durchschnittlichen
XETRA-Schlusskurs der GESCO-Aktie an den zehn aufeinanderfolgenden
Börsenhandelstagen nach der Hauptversammlung im Jahr der Optionsgewährung
entspricht. Die Optionsgewährung erfolgt jeweils innerhalb eines Monats
nach der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung. Das Aktienoptionsprogramm
ist so ausgestaltet, dass die Teilnehmer aus Mitteln ihres Privatvermögens
selbst erworbene GESCO-Aktien einbringen müssen, die für die Dauer
der Wartezeit einer Veräußerungssperre unterliegen. Pro eingebrachte
eigene Aktie können zehn Optionen erworben werden. Die Wartezeit bis
zur Ausübung der Optionen beträgt vier Jahre und zwei Monate; nach
Ablauf der Wartezeit können die Optionen bis zum 15. März des übernächsten
Jahres ausgeübt werden. Ob und wie viele der gewährten Optionen ausübbar
sind, ist vom Erreichen eines absoluten bzw. relativen Erfolgsziels
abhängig. Das absolute Erfolgsziel ist erreicht, wenn sich der Aktienkurs
der GESCO-Aktie bis zum Ausübungszeitpunkt positiv entwickelt hat.
Das relative Erfolgsziel ist erreicht, wenn sich der Aktienkurs der
GESCO-Aktie bis zum Ausübungszeitpunkt besser entwickelt hat als der
SDAX (Outperformance). Werden beide Erfolgsziele erreicht, so können
die Teilnehmer ihre Optionen zu 100 % ausüben. Wird das absolute,
nicht aber das relative Erfolgsziel erreicht, so können die Teilnehmer
nur 75 % ihrer Optionen ausüben, während die restlichen 25 % ersatz-
und entschädigungslos verfallen. Wird zum Ausübungszeitpunkt weder
das absolute noch das relative Erfolgsziel erreicht, verfallen sämtliche
Optionen der betreffenden Tranche ersatz- und entschädigungslos. Die
GESCO AG behält sich vor, anstelle der Gewährung von Aktien den Programmgewinn
ganz oder teilweise in Geld auszugleichen. Die maximale Gewinnmöglichkeit
der Teilnehmer ist auf 50 % des Ausübungspreises begrenzt.
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|
g)
|
Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, die erworbenen eigenen
Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu einem Teil oder insgesamt
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
|
Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz
oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft
oder durch mit ihr verbundene Unternehmen oder durch Dritte für Rechnung
der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen ausgeübt werden.
TOP 9
Beschlussfassung über die Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags
mit der MAE Maschinen- und Apparatebau Götzen GmbH
Die GESCO AG hat am 21. August 2008 als herrschendes Unternehmen
einen Gewinnabführungsvertrag mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft
MAE Maschinen- und Apparatebau Götzen GmbH als abhängigem Unternehmen
abgeschlossen. Die Hauptversammlung hat diesem Vertrag am selben Tag
zugestimmt. Der vorgenannte Unternehmensvertrag soll angepasst werden,
um den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen
Rechnung zu tragen. Die GESCO AG beabsichtigt vor diesem Hintergrund,
mit der MAE Maschinen- und Apparatebau Götzen GmbH eine Änderungsvereinbarung
zum bestehenden Gewinnabführungsvertrag zu schließen, deren Regelungen
unter Fortgeltung des bestehenden Gewinnabführungsvertrags im Übrigen
rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 gelten sollen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung des Gewinnabführungsvertrags
zwischen der GESCO AG als herrschendem Unternehmen und der MAE Maschinen-
und Apparatebau Götzen GmbH als abhängiger Gesellschaft gemäß dem
Entwurf der Änderungsvereinbarung zuzustimmen.
Nachstehend ist der zwischen der GESCO AG und der MAE Maschinen-
und Apparatebau Götzen GmbH geschlossene Gewinnabführungsvertrag in
seiner konsolidierten Fassung unter Berücksichtigung des Entwurfs
der Änderungsvereinbarung wiedergegeben. Die Änderungen gegenüber
dem Vertrag in seiner Fassung vom 21. August 2008 sind durch Fettdruck
hervorgehoben. Gestrichene Passagen sind in eckige Klammern gesetzt
und zusätzlich unterstrichen.
‘GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
zwischen
|
1.
|
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB
7847 eingetragenen GESCO Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wuppertal,
Döppersberg 19, 42103 Wuppertal
und
|
|
2.
|
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB
21240 eingetragenen MAE Maschinen- und Apparatebau Götzen GmbH (nachfolgend
MAE GmbH) mit dem Sitz in Erkrath, Steinhof 65, 40699 Erkrath
|
|
§ 1
|
Gewinnabführung
|
1.
|
[
Die MAE GmbH verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn,
der ohne diesen Vertrag sonst auszuweisen wäre, an die GESCO AG abzuführen,
so dass bei der MAE GmbH vorbehaltlich der im folgenden Absatz 2 vereinbarten
Regelung kein eigener Gewinn entsteht.
]
Die MAE GmbH verpflichtet
sich, ihren gesamten nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften
ermittelten Gewinn an die GESCO AG abzuführen. Vorbehaltlich einer
Bildung oder Auflösung von Rücklagen gemäß nachstehendem Absatz 2
sowie der §§ 30 ff. GmbHG ist der gesamte ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag
aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten
Betrag, an die GESCO AG abzuführen.
|
|
2.
|
Die MAE GmbH kann nur mit Zustimmung der GESCO AG Teile des
Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete
andere Gewinnrücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes
zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die GESCO AG dies verlangt.
|
|
3.
|
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den
ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in welchem der Gewinnabführungsvertrag
wirksam wird.
|
|
|
§ 2
|
Verlustübernahme
|
1.
|
[
Die GESCO AG ist verpflichtet, jeden während der Dauer
dieses Vertrages entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit
dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
Beträge entnommen werden, die während der Dauer dieses Vertrages in
sie eingestellt worden sind. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
]
Die GESCO AG verpflichtet sich, entsprechend § 302 Abs. 1 AktG jeden
während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der
MAE GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird,
dass den anderen Gewinnrücklagen gemäß § 1 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags
Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
worden sind. Des Weiteren gelten § 302 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend.
|
|
2.
|
[
§ 302 Abs. 3 AktG gilt entsprechend.
]
§ 1 Abs.
3 gilt entsprechend.
|
|
|
§ 3
|
Wirksamwerden und Dauer
|
1.
|
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung
der MAE GmbH und durch die Hauptversammlung der GESCO AG.
|
|
2.
|
Dieser Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes der MAE GmbH wirksam.
|
|
3.
|
[
Dieser auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag ist
nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit seiner Eintragung in das Handelsregister
kündbar.
]
Dieser auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag
kann nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres der MAE GmbH gekündigt werden,
das mindestens sechs Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres
endet, in dem die im Jahr 2010 geschlossene Änderungsvereinbarung
zu diesem Vertrag wirksam wird.
Danach kann der Vertrag zum Ende
eines Geschäftsjahres der MAE GmbH unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs
des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Gesellschaft an.
|
|
4.
|
Das jederzeitige Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die
GESCO AG ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt,
wenn sie nicht mehr mit Mehrheit an der MAE GmbH beteiligt ist oder
ein weiterer Gesellschafter an der MAE GmbH beteiligt wird.
|
|
|
§ 4
|
Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit
einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht.’
|
Einer Prüfung des Entwurfs der Änderungsvereinbarung gemäß §§ 295
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 293b AktG bedarf es nicht, da sich sämtliche
Anteile der MAE Maschinen- und Apparatebau Götzen GmbH in der Hand
der GESCO AG als herrschendem Unternehmen befinden.
TOP 10
Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Abs. 2 und § 14
der Satzung
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom
30. Juli 2009 hat im Aktiengesetz u.a. die Regelungen über die Einberufungs-
und Anmeldefrist für die Hauptversammlung sowie die Regelungen zur
Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten geändert. Die
Satzung der Gesellschaft soll an die neue Rechtslage angepasst werden.
Ferner eröffnet das ARUG die Möglichkeit, den Vorstand zu ermächtigen
vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, ohne an der Versammlung teilzunehmen,
schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen
(Briefwahl). Von dieser Möglichkeit zur Ermächtigung des Vorstands
soll Gebrauch gemacht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderungen
zu beschließen:
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a)
|
Der bisherige § 13 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und
wie folgt neu gefasst:
‘Die Einberufung wird unter Einhaltung
der gesetzlich bestimmten Fristen im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht.’
|
|
b)
|
§ 14 der Satzung wird in seiner jetzigen Fassung insgesamt
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘§ 14
Voraussetzungen für die Teilnahme und
die Stimmrechtsausübung
|
|
(1)
|
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden
und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen
der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse unter Einhaltung der gesetzlich bestimmten Fristen zugehen.
|
|
(2)
|
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen, ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im
Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der
Vorstand ist auch ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Verfahren zu
treffen, die mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen
sind.
|
|
(3)
|
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
§ 135 AktG bleibt unberührt. In der Einberufung der Hauptversammlung
kann eine Erleichterung bestimmt werden.’
|
|
Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung
Der Vorstand gibt gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz
4, Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu Punkt 8 der Tagesordnung
über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands,
das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Veräußerung von eigenen Aktien
der Gesellschaft auszuschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, der
Gesellschaft eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen,
damit sie die mit einem solchen Erwerb verbundenen Vorteile im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre nutzen kann.
Durch die vorgeschlagene Ermächtigung wird die Gesellschaft in
die Lage versetzt, bis zum 1. September 2015 eigene Aktien bis zu
einer Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Damit
ist die gesetzlich zulässige Höchstgrenze gewahrt. Ein Erwerb darf
nur über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots an
alle Aktionäre erfolgen. Die Einhaltung der durch § 71 Abs. 1 Nr.
8 Sätze 3 und 4 AktG geforderten Pflichten zur Gleichbehandlung aller
Aktionäre ist damit gewährleistet.
Die Ermächtigung sieht vor, dass bei Veräußerung der eigenen Aktien
im Wege eines öffentlichen Angebots, die der Zustimmung des Aufsichtsrats
bedarf, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden kann.
Auf diesem Wege soll ermöglicht werden, ein praktikables Bezugsverhältnis
darzustellen, wodurch die technische Durchführung des Angebots erleichtert
wird.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht darüber hinaus vor, die eigenen
Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle
Aktionäre zu veräußern, sofern die Veräußerung der eigenen Aktien
gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den maßgeblichen
Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Dadurch soll es der Gesellschaft
ermöglicht werden, Aktien an institutionelle Anleger, Finanzinvestoren
oder sonstige Kooperationspartner abzugeben und dabei durch eine marktnahe
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und eine
größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. In dieser Art
der Veräußerung liegt zwar ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre,
der jedoch gesetzlich zulässig ist, da er dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entspricht. Von dieser Ermächtigung darf
nur bis zur Höhe von zehn Prozent des Grundkapitals unter Einbeziehung
sonstiger bei der Gesellschaft bestehender Ermächtigungen zum Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß oder analog § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch
gemacht werden.
Ferner können die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte veräußert werden, soweit dies
zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder
Beteiligungen an Unternehmen oder zur Bedienung von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen erfolgt. Der Vorstand soll in diesen Fällen
in die Lage versetzt werden, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung
für den Erwerb solcher Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
anbieten zu können bzw. den Inhabern von Options- bzw. Wandlungsrechten
Aktien zur Erfüllung ihrer Ansprüche gewähren zu können, ohne insoweit
eine Kapitalerhöhung durchführen zu müssen. Eine solche Verwendung
der eigenen Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Mit der
vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Gesellschaft die notwendige
Flexibilität gegeben, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen
und dadurch auf die für die Gesellschaft vorteilhaften Angebote zum
Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an anderen Unternehmen
rasch und flexibel reagieren zu können. Dem trägt die vorgeschlagene
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung.
Soweit die vorgeschlagene Ermächtigung die Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts zur Erfüllung von Options- und Wandlungsrechten aus
von der Gesellschaft bzw. Konzernunternehmen ausgegebenen Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen vorsieht, dient dies dem Zweck,
der Verwaltung die Erfüllung mit bereits bestehenden eigenen Aktien
anstelle der Inanspruchnahme eines sonst erforderlichen bedingten
Kapitals zu ermöglichen; derzeit hat weder die Gesellschaft noch eine
andere Gesellschaft der GESCO-Gruppe Options- oder Wandelschuldverschreibungen
begeben.
Schließlich soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, das
Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Veräußerung eigener Aktien durch
Angebot an alle Aktionäre zugunsten der Inhaber von künftig eventuell
auszugebenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen teilweise
auszuschließen, um diesen Bezugsrechte auf die zu veräußernden Aktien
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Options-
bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustünde.
Auf diese Weise könnte eine andernfalls eintretende Verringerung des
Options- bzw. Wandlungspreises vermieden und damit eine Stärkung der
finanziellen Mittel der Gesellschaft erreicht werden. Eine solche
Verwendung der eigenen Aktien bedarf ebenfalls der Zustimmung des
Aufsichtsrats. Derzeit hat weder die Gesellschaft noch eine andere
Gesellschaft der GESCO-Gruppe Options- oder Wandelschuldverschreibungen
begeben.
Die Gesellschaft soll neben den genannten Möglichkeiten auch in
die Lage versetzt werden, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Bedienung
eines Aktienoptionsplans für Mitglieder des Vorstands sowie ausgewählte
Führungskräfte zu verwenden. Im Anschluss an die Hauptversammlung
vom 23. August 2007 wurde ein Aktienoptionsprogramm aufgelegt, dessen
Laufzeit zunächst für drei Jahre vorgesehen war und nun zu den im
Rahmen der Ermächtigung genannten Konditionen um weitere drei Jahre
verlängert werden soll. Im Hinblick auf den Wettstreit um qualifizierte
Führungskräfte ist es für die Gesellschaft ganz besonders wichtig
und erforderlich, die Vorstandsmitglieder und ausgewählte Führungskräfte
an das Unternehmen zu binden.
Die Einziehung von erworbenen eigenen Aktien ohne weitere Beschlussfassung
der Hauptversammlung ermöglicht es der Gesellschaft, ihr Eigenkapital
durch die mit der Einziehung verbundene Herabsetzung des Grundkapitals
den jeweiligen Erfordernissen des Kapitalmarkts rasch und flexibel
anzupassen.
Der Vorstand wird der nächstfolgenden Hauptversammlung jeweils
Bericht über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien erstatten.
Hauptversammlungsrelevante Informationen
Folgende Unterlagen liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung
an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Döppersberg 19, 42103
Wuppertal, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Sie werden auch
während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Abschriften
werden jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos übersandt.
Die Unterlagen sind auch im Internet unter http://www.gesco.de/de/hauptversammlung
zugänglich:
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Jahresabschluss und Lagebericht der GESCO AG für das Geschäftsjahr
2009/2010;
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Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2009/2010 mit dem Konzernabschluss
und dem Konzernlagebericht der GESCO-Gruppe für das Geschäftsjahr
2009/2010 inklusive dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden
Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs.
4 HGB
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Darstellung des neuen, vom Aufsichtsrat am 31. Mai 2010 beschlossenen
Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu Tagesordnungspunkt
6;
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8;
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Gewinnabführungsvertrag zwischen der GESCO AG und der MAE
Maschinen- und Apparatebau Götzen GmbH vom 21. August 2008 und Entwurf
der Änderungsvereinbarung;
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Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte
der GESCO AG und des Konzerns für die Geschäftsjahre 2007/2008, 2008/2009
und 2009/2010;
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Jahresabschlüsse und Lageberichte der MAE Maschinen- und Apparatebau
Götzen GmbH für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009;
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Bericht des Vorstands der GESCO AG zum Entwurf der Änderungsvereinbarung
betreffend den Gewinnabführungsvertrag vom 21. August 2008.
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Unter genannter Internetadresse sind ferner eine weitergehende
Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre sowie die sonstigen Informationen
nach § 124a AktG zugänglich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft EUR 7.859.800 und ist eingeteilt in 3.023.000 Stückaktien.
Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung
auf der Grundlage der Satzung 3.023.000 Stimmrechte bestehen. Aus
eigenen Aktien stehen der Gesellschaft jedoch gemäß § 71b AktG keine
Rechte zu. Sie hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
2.360 Stück eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten
Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 3.020.640 Stück.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung i.V.m. § 123 Abs. 2
Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich spätestens bis zum Ablauf des 26. August 2010 (24.00 Uhr
MESZ) unter der nachstehenden Adresse
GESCO AG
c/o Deutsche Bank AG
– General Meetings –
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0)69
12012-86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
schriftlich, per Telefax oder elektronisch bei der Gesellschaft
angemeldet und ihr gegenüber unter dieser Adresse den durch das depotführende
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erstellten Nachweis erbracht
haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (sog.
Nachweisstichtag oder Record Date), das ist der 12. August 2010 (0.00
Uhr MESZ), Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der
Nachweis bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen.
Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
nur derjenige als Aktionär, der den Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht
erbracht hat. Die Gesellschaft kann daher solchen Aktionären, die
den Nachweis nicht oder nicht fristgemäß erbracht haben, die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts verweigern.
Die Aktien werden nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
gesperrt, sondern bleiben frei handelbar. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Befugnis zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind umgekehrt
nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Verfahren für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall
ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich. Ein Vollmachtsformular
erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung.
Das Vollmachtsformular wird Aktionären ferner jederzeit auf Verlangen
in Textform übermittelt. Es ist schließlich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.gesco.de/de/hauptversammlung abrufbar.
Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Fall einer Bevollmächtigung
mehrerer Personen bzw. Institutionen berechtigt ist, eine oder mehrere
von diesen zurückzuweisen.
Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Personen bzw. Institutionen bevollmächtigt werden,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Der
Nachweis der Bevollmächtigung muss in diesem Fall entweder am Tag
der Hauptversammlung vorgewiesen oder der Gesellschaft an folgende
Adresse übermittelt werden:
GESCO AG
Investor Relations
Döppersberg 19
42103
Wuppertal
Fax: +49 (0)202-2482049
E-Mail: info@gesco.de
Sollen ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AKtG gleichgestellte
Personen bzw. Institution bevollmächtigt werden, so bitten wir darum,
mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution die erforderliche
Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen, da diese möglicherweise
eine besondere Form der Vollmacht verlangen. Für den Nachweis der
Bevollmächtigung durch den Vertreter gilt § 135 Abs. 5 Satz 4 AktG.
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte,
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisung ist die
Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Vollmachten hinsichtlich anderer Verwaltungsrechte als
dem Stimmrecht, etwa dem Rede- und Fragerecht oder der Einlegung von
Widersprüchen, werden die Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen.
Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte
sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der
Depotbank eingehen. Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können bis zum 31. August 2010 (24.00
Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse schriftlich, per Telefax
oder per E-Mail erteilt werden:
GESCO AG
Investor Relations
Döppersberg 19
42103
Wuppertal
Fax: +49 (0)202-2482049
E-Mail: info@gesco.de
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten
unsere Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Diese
Informationen sind außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.gesco.de/de/hauptversammlung abrufbar.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127
AktG zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten sind bis spätestens
18. August 2010 (24.00 Uhr MESZ) ausschließlich zu richten an:
GESCO AG
Investor Relations
Döppersberg 19
42103
Wuppertal
Fax: +49 (0)202-2482049
E-Mail: info@gesco.de
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung werden den Aktionären nach Maßgabe der
§§ 126, 127 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gesco.de/de/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen (dies entspricht
EUR 392.990,00 bzw. 151.150 Stückaktien der Gesellschaft), verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Ein solches Tagesordnungsergänzungsverlangen ist an den Vorstand
zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich unter Beifügung der
gesetzlich erforderlichen Angaben und Nachweise mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 2. August 2010 (24.00
Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
GESCO AG
– Vorstand –
Döppersberg 19
42103 Wuppertal
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär und jeder Aktionärsvertreter
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines oder
mehrerer Tagesordnungspunkte erforderlich ist. Wir weisen darauf hin,
dass der Vorstand unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen
die Auskunft verweigern darf.
Wuppertal, im Juli 2010
GESCO AG
Der Vorstand
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