ARQUES Industries Aktiengesellschaft
München
WKN 515 600
ISIN DE0005156004
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre,
der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende laden Sie gem. § 13 Absatz 2 der Satzung ein zu einer außerordentlichen Hauptversammlung
der ARQUES Industries Aktiengesellschaft, München, am
Montag, 20.12.2010
um 13:00 Uhr
im
Konferenzzentrum München
Hanns-Seidel-Stiftung
Lazarettstr. 33
80636 München
Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung:
TOP 1
Bericht des Vorstandes über die Kapitalerhöhung, den aktuellen Stand und die weitere Entwicklung der Gesellschaft
TOP 2
Änderung des Geschäftsmodells der Gesellschaft, Zustimmung der Hauptversammlung gemäß § 119 Absatz 2 AktG
Aufgrund der Entwicklungen der letzten zwei Jahre, insbesondere im Zusammenhang mit den rechtlichen Problemen hinsichtlich
einzelner Beteiligungen, sehen der neue Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende nur geringe Chancen, das derzeitige Geschäftsmodell
der Gesellschaft in der bisherigen Form erfolgreich weiterzuführen. Es steht nicht zu erwarten, dass die Gesellschaft vor
dem Hintergrund der Geschäftsführung durch den alten Vorstand und des kompletten Abbaus der Akquisitionsabteilung erfolgreich
sanierungsbedürftige Unternehmen erwerben kann, um diese nach erfolgreicher Sanierung zu veräußern.
Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft befürworten daher die Konzentration auf das Geschäftsfeld ‘Telekommunikationssysteme’,
auf dem die Gesellschaft bereits erfolgreich tätig ist. Die Konzentration auf dieses Geschäftsfeld hat zur Folge, dass kurz-
bzw. mittelfristig die übrigen durch die Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen veräußert werden.
Der Vorstand hält diese beabsichtigte Änderung des Geschäftsmodells der Gesellschaft für so wesentlich, dass er beschlossen
hat, diese Strategieentscheidung der Hauptversammlung gemäß § 119 Absatz 2 AktG zur Entscheidung vorzulegen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung vor, wie folgt zu beschließen:
‘Das Geschäftsmodell der Gesellschaft wird dergestalt geändert, dass
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1.
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die Gesellschaft zukünftig nicht mehr den Ankauf von Unternehmen und Unternehmensbeteiligung zum Zwecke der Sanierung und
des Weiterverkaufs betreibt,
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2.
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die Gesellschaft sich auf den Bereich ‘Telekommunikationssysteme’ konzentriert und die weiteren derzeit durch die Gesellschaft
gehaltenen Beteiligungen veräußert, soweit sie nicht dem Geschäft der weiter gehaltenen Beteiligung förderlich sind.’
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3.
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Die Gesellschaft nur noch zur Stärkung und Förderung des Bereichs ‘Telekommunikationssysteme’ Unternehmen oder Unternehmensanteile
erwirbt und hält.
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Eine Änderung der Satzung bzw. Änderung des Geschäftszweckes erscheint vor dem Hintergrund der Ausformulierung der Satzung
als nicht notwendig.
TOP 3
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2010, den Ausschluss des Bezugsrechts und die Änderung der
Satzung in § 4 Absatz 5
Das derzeit in § 4 Abs. 3 und 6 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 2006/I und 2009 ist durch eine Kapitalerhöhung ausgeschöpft
worden. Deshalb soll ein neues Genehmigtes Kapital 2010 mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses auch bei Barkapitalerhöhungen
geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, zu beschließen:
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1.
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Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum
20. Dezember 2015
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR
19.833.335
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu.
Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten, übernommen werden (Mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
zu entscheiden sowie Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
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a)
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bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die aufgrund dieses Buchstaben a) dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diesen Betrag von 10% des
Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
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(i)
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die ab dem 20. Dezember 2010 bis zum Ende der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden; oder
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(ii)
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die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden
können, sofern die zugrunde liegenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; oder
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(iii)
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die von der Gesellschaft veräußert wurden (eigene Aktien), wenn die Veräußerung aufgrund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt;
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b)
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soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft oder nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechtes oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht
zustehen würde;
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c)
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sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt;
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d)
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.
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Der Aufsichtsrat wird weiter ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhung aus
dem Genehmigten Kapital 2010 anzupassen.
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2.
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In § 4 der Satzung wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:
‘7. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum
20. Dezember 2015
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR
19.833.335
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu.
Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten, übernommen werden (Mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
zu entscheiden sowie Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
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a)
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bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und die aufgrund dieses Buchstaben a) dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diesen Betrag von 10% des
Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
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(i)
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die ab dem
20. Dezember 2010
bis zum Ende der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden; oder
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(ii)
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die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden
können, sofern die zugrunde liegenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; oder
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(iii)
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die von der Gesellschaft veräußert wurden (eigene Aktien), wenn die Veräußerung aufgrund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt;
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b)
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soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft oder nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechtes oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht
zustehen würde;
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c)
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sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt;
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d)
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.’
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Zu TOP 3
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der folgende Bericht des Vorstandes kann in den Geschäftsräumen der ARQUES Industries Aktiengesellschaft, Arnulfstraße 37-39,
80636 München, sowie im Internet unter www.arques.de eingesehen werden. Er liegt auch in der Hauptversammlung zur Einsicht
aus.
Der Vorstand der ARQUES Industries Aktiengesellschaft erstattet der für den 20. Dezember 2010 einberufenen außerordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht
zu der unter Tagesordnungspunkt 3 vorgeschlagenen Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2010 unter Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts:
Die Kapitalia 2006 und 2009 wurden zwischenzeitlich ausgeschöpft. Die Gesellschaft verfügt daher nicht mehr über die satzungsmäßige
Möglichkeit, Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen durchzuführen. Es besteht zurzeit keine Absicht des Vorstandes, eine Kapitalerhöhung
gegen Bareinlage durchzuführen, es soll jedoch die Handlungsfähigkeit des Vorstandes der Gesellschaft im bisherigen Umfang
sichergestellt und beibehalten werden, wie es in Aktiengesellschaften üblich ist. Aus diesem Grunde soll in die Satzung ein
neues genehmigtes Kapital in der vorgeschlagenen Form aufgenommen werden.
Im Falle der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010 durch Barkapitalerhöhungen werden die Aktionäre grundsätzlich ein gesetzliches
Bezugsrecht haben. Die neuen Aktien aus einer Barkapitalerhöhung sollen hierbei entweder den Aktionären unmittelbar zum Bezug
angeboten werden oder von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(Mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand soll aber für mehrere Fälle ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen:
Durch den Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen innerhalb der 10%-Grenze des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG wird die Unternehmensfinanzierung durch Eigenkapitalaufnahme erleichtert. Die Gesellschaft erhält so die Möglichkeit,
an den Kapitalmärkten flexibel und kostengünstig neues Kapital aufzunehmen. Diese Ermächtigung erleichtert es der Gesellschaft,
sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein schnelles Handeln
und eine Platzierung nahe am Börsenkurs ohne die ansonsten wegen der hohen Volatilität üblichen Abschläge bei Bezugsrechtsemissionen.
Daher liegt diese Form der Kapitalerhöhung auch im Interesse der Aktionäre. Eine Verwässerung des Wertes der bestehenden Aktien
ist entsprechend den gesetzlichen Grenzen dahingehend minimiert, dass der Ausgabepreis den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten
darf.
Die Barkapitalerhöhung unter Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss darf insgesamt 10 vom Hundert des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf
diesen Betrag von 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die
ab dem 20. Dezember 2010 bis zum Ende der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner ist auf diesen Betrag
der anteilige Betrag des Grundkapitals der Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten
ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die zugrunde liegenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Schließlich
ist auf diesen Betrag von 10% des Grundkapitals der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf eigene Aktien
der Gesellschaft entfällt, die von ihr veräußert wurden, wenn die Veräußerung aufgrund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des Genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt.
Ferner soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es
erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsschuldverschreibungen, die von der
Gesellschaft oder nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. Zur leichteren
Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt sehen die entsprechenden Ausgabebedingungen im Regelfall einen Verwässerungsschutz
vor. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, dass die Inhaber von Optionsscheinen bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen
bei einer Aktienemission, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein Bezugsrecht auf neue Aktien erhalten.
Sie werden damit so gestellt, als ob sie von ihrem Options- oder Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre
Wandlungspflicht bereits erfüllt hätten. Da der Verwässerungsschutz in diesem Fall nicht durch eine Reduzierung des Options-
bzw. Wandlungspreises gewährleistet werden muss, lässt sich ein höherer Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung
auszugebenden neuen Aktien erzielen. Dieses Vorgehen ist jedoch nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen
Aktien insoweit ausgeschlossen wird. Da die Platzierung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw.
Wandlungspflichten bei Gewährung eines entsprechenden Verwässerungsschutzes erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss
dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.
Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll den Vorstand in die Lage versetzen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien
an der ARQUES Industries Aktiengesellschaft erwerben zu können. In vielen Fällen besteht ein Interesse sowohl der Gesellschaft
als auch der Verkäufer, die Gegenleistung für den Erwerb eines Unternehmens nicht in Geld, sondern in Aktien bereitzustellen.
Aus Sicht der Gesellschaft ist die Gewährung von Aktien insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung eines Unternehmenserwerbs
sinnvoll. Aber auch für den Verkäufer kann es häufig interessant sein, Aktien statt Bargeld zu erhalten. Durch diesen Teil
der Ermächtigung wird der Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um auch im Rahmen der vorgeschlagenen
Konzentration auf den Bereich ‘Telekommunikationssysteme’ Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen und sonstige Vermögensgegenstände
schnell, flexibel und liquiditätsschonend zu erwerben und eine Weiterentwicklung dieses Bereiches durch Akquisitionen zu ermöglichen.
Das Bezugsrecht soll außerdem für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit
einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen
und daraus ergeben, dass es notwendig ist, ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der Wert solcher
Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung
auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Bezugsrechtsausschluss
für die Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche Kosten verursacht. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient insoweit daher der Praktikabilität und Kosteneffizienz und erleichtert
die Durchführung einer Emission und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre.
Der Vorstand wird in jedem Fall der Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts sorgfältig prüfen, ob dies jeweils
im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Nur dann wird der Vorstand von der ihm eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch machen und in der nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung Bericht erstatten.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse rechtzeitig anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Zum Nachweis reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den
29. November 2010
(0.00 Uhr), zu beziehen (der ‘Nachweisstichtag’).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bei der nachfolgend genannten Anmeldestelle mindestens sechs Tage
vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des
13. Dezember 2010
(24.00 Uhr), zugehen.
Anmeldestelle:
ARQUES Industries Aktiengesellschaft
c/o Commerzbank AG
WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Fax: 069 5099-1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Bedeutung des Nachweisstichtags
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts in der Hauptversammlung bemessen sich ausschließlich nach dem
im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Deshalb gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für das Teilnahmerecht und
den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besessen und ihre Aktien
erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit weder teilnahme- noch stimmberechtigt, soweit sie sich nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht haben, bleiben auch dann teilnahmeberechtigt und im Umfang des nachgewiesenen Anteilsbesitzes stimmberechtigt, wenn
sie ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag ganz oder teilweise veräußern. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag
nicht relevant. Auch nach dem Nachweisstichtag und nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre weiterhin frei über ihre Aktien
verfügen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären von der Anmeldestelle
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an der Gesellschaft
Sorge zu tragen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder
eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch den Kreditinstituten gem. § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 i.V.m.
§ 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte andere Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden, ist die Vollmacht in Textform
zu erteilen; auch der Widerruf der Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform.
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, eine Aktionärsvereinigung oder den Kreditinstituten gem. § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 i.V.m.
§ 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte andere Personen oder Institutionen genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserteilung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
den Kreditinstituten gem. § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte andere Personen oder Institutionen
bevollmächtigen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.
Vollmachten können der Gesellschaft wahlweise per Post unter der Adresse:
ARQUES Industries Aktiengesellschaft
Investor Relations – Hauptversammlung 2010
Arnulfstr. 37-39
80636 München
oder per Fax:
Telefax:
+49 (0) 89 2555 00 200
oder elektronisch per
E-Mail:
hv2010@arques.de
übermittelt werden.
Weitere Informationen zur Bevollmächtigung sowie ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte. Die
Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend.
Unsere Gesellschaft möchte ihren Aktionären die Stimmrechtsvertretung erleichtern. Der Vorstand hat deshalb zwei Mitarbeiter
der ARQUES Industries Aktiengesellschaft als Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre bestellt.
Von dieser Möglichkeit können alle Aktionäre Gebrauch machen, die weder selbst erscheinen noch ihre depotführende Bank oder
einen sonstigen Dritten mit der Ausübung ihres Stimmrechts beauftragen wollen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisung ist die Vollmacht insgesamt, oder wenn nur zu einem Tagesordnungspunkt keine Weisung
erteilt wurde, hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes nicht wirksam. Die Stimmrechtsvertreter werden sich in diesem Fall
demzufolge insgesamt, oder in Bezug auf den Tagesordnungspunkt, zu welchem keine Weisung vorliegt, der Stimme enthalten. Sollte
zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen
Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zur Stellung von Fragen
entgegennehmen.
Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu
eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Auch bei Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
ist daher der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sowie der weiteren Unterlagen zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter
sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der oben genannten Adresse eingehen.
Werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, so kann die Vollmacht
in Textform ebenfalls an die oben genannten Adressen gesendet werden. Auch der Widerruf der Vollmacht und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf die Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,- (das
entspricht derzeit 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum
19. November 2010
, 24.00 Uhr, zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Etwaige Ergänzungsverlangen sind
an folgende Adresse zu richten:
ARQUES Industries Aktiengesellschaft
– Vorstand –
Arnulfstr. 37-39
80636 München
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich
des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§ 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).
Für den Nachweis reicht insbesondere eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie
Wahlvorschläge machen.
Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
werden den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre,
die es verlangen) zugänglich gemacht, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen
Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung
an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist
somit
5. Dezember 2010
, 24.00 Uhr. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126
Abs. 2 AktG vorliegt. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Beschlussgegenstand Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge
und ihre Begründungen zusammenfassen.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m.
§ 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht
werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend, insbesondere
gilt auch hier
05. Dezember 2010
, 24.00 Uhr, als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen,
um noch zugänglich gemacht zu werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich
zu richten an:
ARQUES Industries AG
Investor Relations – Hauptversammlung 2010
Arnulfstr. 37-39
80636 München
Telefax: +49 (0) 89 2555 00 200
E-Mail:
hv2010@arques.de
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von
Anträgen – der Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet unter www.arques.de zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen
der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsgrund gegeben ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Weitere Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre sowie die Informationen nach § 124 a AktG finden Sie alsbald
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.arques.de. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am
20. Dezember 2010
ausliegen.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
werden ebenfalls unter der oben genannten Internetseite veröffentlicht.
Anfragen und Gegenanträge von Aktionären
Für Anfragen zur Hauptversammlung sowie für Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären haben wir folgende Kommunikationsadressen
eingerichtet:
ARQUES Industries Aktiengesellschaft
Investor Relations – Hauptversammlung 2010
Arnulfstr. 37-39
80636 München
Telefax: +49 (0) 89 2555 00 200
E-Mail:
hv2010@arques.de
Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom
12. November 2010
veröffentlicht und wurde zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Mitteilungen gem. § 30b WpHG
Gem. § 30b Absatz 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit:
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Dezember 2010 hat die ARQUES Industries Aktiengesellschaft insgesamt
39.666.670
Aktien ausgegeben, die
39.666.670
Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält
48.118
eigene Aktien, die nicht stimmberechtigt sind.
In dieser Einladung angegebene Zeitangaben beziehen sich auf die zum jeweiligen Datum am Sitz der Gesellschaft geltende Zeit.
Mit freundlichen Grüßen
München, im November 2010
ARQUES Industries Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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