Baden-Baden
Wertpapier Kennnummer 586 590
ISIN DE0005865901
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 10. Mai 2011, um 11.00 Uhr, im Kongresshaus Baden-Baden, Augustaplatz
10, 76530 Baden-Baden, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GRENKELEASING AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2010, der Lageberichte für die GRENKELEASING AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts
des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs jeweils für das Geschäftsjahr 2010
Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter http://www.grenke.de/investor veröffentlicht und können dort eingesehen
werden. Sie werden ferner jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der GRENKELEASING AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft zum 31. Dezember 2010 in Höhe von EUR 41.832.253,42
wie folgt zu verwenden:
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Bilanzgewinn
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EUR
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41.832.253,42
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Ausschüttung einer Dividende von 0,70 EUR je Stückaktie auf insgesamt 13.684.099 Stückaktien
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EUR
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9.578.869,30
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Einstellung in andere Gewinnrücklagen
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EUR
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29.000.000,00
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Gewinnvortrag
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EUR
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3.253.384,12
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Die Dividende wird am 11. Mai 2011 ausbezahlt.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Eschborn/Frankfurt a.M., zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu bestellen. Der Abschlussprüfer
nimmt auch die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2011 vor, soweit diese erfolgt.
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6.
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 2 (Gegenstand des Unternehmens)
§ 2 Abs. 1 der Satzung der GRENKELEASING AG enthält als Gegenstand des Unternehmens auch das sog. Factoring. Da hierfür künftig
eine gesonderte Erlaubnis der GRENKELEASING AG gemäß § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) erforderlich wäre und dieser
Bereich vollständig durch die hundertprozentige Tochtergesellschaft GRENKEFACTORING GmbH betrieben wird, soll das sog. Factoring
nicht länger Bestandteil des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft sein. Der Unternehmensgegenstand nach § 2 Abs. 1 der
Satzung soll auf das sog. Finanzierungsleasing im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG beschränkt werden, wofür der GRENKELEASING
AG eine entsprechende Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz vorliegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘(1)
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Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Leasinggeschäften über bewegliche Wirtschaftsgüter aller Art, die Verwaltung
von Leasingverträgen für Dritte sowie die Vermittlung von Sachversicherungen für Leasinggüter.’
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7.
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Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
und des bestehenden Bedingten Kapitals III, über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital
2011) und die entsprechende Satzungsänderung
Die Hauptversammlung der GRENKELEASING AG vom 9. Mai 2006 hatte eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
und entsprechendes Bedingtes Kapital III geschaffen. Diese bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen ist bis zum 8. Mai 2011 befristet. Weder die GRENKELEASING AG noch eine unmittelbare
oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft dieser haben von dieser Ermächtigung bislang Gebrauch gemacht und werden dies bis
zum Fristablauf am 8. Mai 2011 auch nicht mehr tun.
Um auch künftig diese Möglichkeit der Kapitalausstattung nutzen zu können, wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die bestehende,
am 8. Mai 2011 auslaufende Regelung durch eine neue Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
zu ersetzen und hierfür – unter Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der GRENKELEASING
AG – ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2011) zu schaffen.
Dabei soll es – wie bisher – auch möglich sein, dass Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen unter gewissen Prämissen
und in bestimmten Grenzen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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a)
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Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und des Bedingten Kapital
III
Die von der Hauptversammlung am 9. Mai 2006 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
und das derzeit in § 4 Abs. 5 der Satzung der GRENKELEASING AG enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital III) werden
hiermit vollumfänglich aufgehoben.
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b)
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Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 9. Mai 2016 einmalig oder mehrmals insgesamt bis zu
3.000.000 auf den Inhaber und/oder Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis
zu EUR 150.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 10 Jahren zu begeben. Den Inhabern der Options- oder Wandelschuldverschreibungen
(nachfolgend gemeinsam auch ‘Schuldverschreibungen’ genannt) können Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber
lautende Stückaktien der GRENKELEASING AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 3.834.690,00
nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen gewährt werden.
Die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert
– in der gesetzlichen Währung eines anderen OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können auch durch eine hundertprozentige
unmittelbare oder mittelbare Konzerngesellschaft der GRENKELEASING AG ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der Vorstand
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Namen der GRENKELEASING AG die Garantie für die Schuldverschreibungen zu
übernehmen und den Inhabern der Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien
der GRENKELEASING AG zu gewähren.
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht eingeräumt. Die Schuldverschreibungen
können den Aktionären auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, indem sie von einem Kreditinstitut oder
einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen von einer hundertprozentigen unmittelbaren oder mittelbaren Konzerngesellschaft
der GRENKELEASING AG begeben, und gewährt die GRENKELEASING AG den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte
auf Aktien der GRENKELEASING AG, hat die GRENKELEASING AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der
GRENKELEASING AG sicherzustellen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge, die
sich auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit
auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits ausgegebenen Options- bzw. Wandlungsrechten ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangt, dass der Ausgabepreis der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem Options-/Wandlungsrecht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung
(a) aus Genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben
werden, und (b) eigene Aktien, die auf Grund einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen wird jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der GRENKELEASING AG berechtigen. Die Laufzeit der Optionsrechte darf die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung
nicht überschreiten. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den
Nennbetrag bzw. einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten deren Inhaber das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach
näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der
GRENKELEASING AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der GRENKELEASING
AG. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass das Wandlungsverhältnis variabel ist und der Wandlungspreis innerhalb einer
vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der GRENKELEASING AG während der Laufzeit
der Anleihe festgesetzt wird. Das Wandlungsverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden.
Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung und/oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen
festgelegt werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung bei Wandlung auszugebenden Aktien darf
den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung bzw. einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibung
nicht übersteigen.
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Stückaktie der GRENKELEASING AG muss – auch bei einem variablen
Wandlungsverhältnis bzw. einem variablen Wandlungs- oder Optionspreis und unter Berücksichtigung von Rundungen und Zuzahlungen
– mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der GRENKELEASING AG im XETRA-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem
Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen oder – für den Fall der Einräumung
eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der GRENKELEASING AG
im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der Tage, an denen
die Bezugsrechte auf die Options- oder Wandelschuldverschreibungen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit
Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG auf Grund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung der Bedingungen für die Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen ermäßigt werden, wenn die GRENKELEASING AG während
der Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder die GRENKELEASING
AG weitere Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Wandlungs-
und/oder Optionsrechte kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechtes
zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options-
oder Wandlungsrechts bewirkt werden. Die Bedingungen der Options- oder Wandelschuldverschreibungen können darüber hinaus für
den Fall einer Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen eine Anpassung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte
vorsehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der
Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Options- bzw. Wandlungspreis, Verwässerungsschutzbestimmungen
sowie – im vorgenannten Rahmen – den Options- bzw. Wandlungszeitraum und eine mögliche Variabilität des Wandlungsverhältnisses
zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen begebenden
Konzerngesellschaften festzulegen.
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c)
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Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011
Das Grundkapital der GRENKLEASING AG wird um bis zu nominal EUR 3.834.690,00 (in Worten: Euro drei Millionen achthundertvierunddreißigtausend
sechshundertneunzig, null Cent) durch Ausgabe von bis zu Stück 3.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2011). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von auf den Inhaber lautenden
Stückaktien der GRENKELEASING AG an die Inhaber von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender, von
der Hauptversammlung vom 10. Mai 2011 beschlossener Ermächtigung bis zum 9. Mai 2016 von der GRENKELEASING AG oder einer hundertprozentigen
unmittelbaren oder mittelbaren Konzerngesellschaft der GRENKELEASING AG begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt
zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und nur insoweit
durchzuführen, wie die Inhaber der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten
Gebrauch machen. Die auf Grund der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn
des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil, sofern zum Zeitpunkt der Ausgabe noch keine Ausschüttung vorgenommen
wurde. Ansonsten sind sie ab dem Beginn des auf ihre Ausgabe folgenden Geschäftsjahres dividendenberechtigt.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
(Bedingtes Kapital 2011) festzusetzen.
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d)
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Satzungsänderung
§ 4 Absatz 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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‘(5)
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Das Grundkapital der GRENKLEASING AG ist um bis zu nominal EUR 3.834.690,00 (in Worten: Euro drei Millionen achthundertvierunddreißigtausend
sechshundertneunzig, null Cent), eingeteilt in bis zu Stück 3.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2011). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, die von der GRENKELEASING AG oder einer hundertprozentigen unmittelbaren oder mittelbaren Konzerngesellschaft
der GRENKELEASING AG auf Grund der von der Hauptversammlung vom 10. Mai 2011 beschlossenen Ermächtigung bis zum 9. Mai 2016
ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen. Die Ausgabe der neuen Aktien
erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- beziehungsweise Wandlungsrechten
entstehen, am Gewinn teil, sofern zum Zeitpunkt der Ausgabe noch keine Ausschüttung vorgenommen wurde. Ansonsten sind sie
ab dem Beginn des auf ihre Ausgabe folgenden Geschäftsjahres dividendenberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.’
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8.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zur Begebung von Genussrechten unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre
Die durch die Hauptversammlung der GRENKELEASING AG vom 9. Mai 2006 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von
Genussrechten endet am 8. Mai 2011. Die Gesellschaft hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht und wird
dies bis zum Fristablauf am 8. Mai 2011 auch nicht mehr tun. Für die Zukunft soll die Aufnahme von Genussrechtskapital durch
die Gesellschaft weiterhin möglich bleiben, weshalb der Vorstand erneut zur Begebung von Genussrechten ermächtigt werden soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 9. Mai 2016 ein- oder mehrmalig Genussrechte nach
Maßgabe der folgenden Bedingungen zu begeben:
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–
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Der Gesamtnennbetrag der gewährten Genussrechte darf den Betrag von EUR 150.000.000,00 insgesamt nicht überschreiten.
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Die auf Grund dieser Ermächtigung ausgegebenen Genussrechte dürfen keine Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft
vorsehen.
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–
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Die Genussrechte können ausschließlich in Euro oder US-Dollar begeben werden.
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Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der Ausgestaltung
der Genussrechte, insbesondere Ausgabekurs, Stückelung, Laufzeit, Höhe der jährlichen Ausschüttung, Kündigung, Beteiligung
des Genussrechtskapitals am Verlust sowie Teilhabe an der Verteilung des Gewinns und des Liquidationserlöses, festzulegen.
Diese Ermächtigung tritt mit ihrem Wirksamwerden an die Stelle der derzeit bestehenden, durch die Hauptversammlung vom 9.
Mai 2006 erteilten und bis zum 8. Mai 2011 befristeten Ermächtigung zur Begebung von Genussrechten.
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9.
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Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Unternehmensvertrages mit der GRENKEFACTORING GmbH
Die GRENKELEASING AG mit Sitz in Baden-Baden und die GRENKEFACTORING GmbH (nachfolgend: ‘das Unternehmen’) mit Sitz in Baden-Baden,
haben am 16. März 2011 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
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Das Unternehmen ist verpflichtet, während der Vertragsdauer – vorbehaltlich der Bildung von anderen Gewinnrücklagen – seinen
gesamten Gewinn unter Beachtung der jeweiligen Fassung des § 301 AktG an die GRENKELEASING AG abzuführen. Die Abführung von
Beträgen aus der Auflösung von Gewinn- und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sowie von Gewinnvorträgen, die vor
Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr.
4 HGB, die während der Vertragsdauer gebildet worden sind.
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Das Unternehmen kann mit Zustimmung der GRENKELEASING AG aus seinem Jahresüberschuss andere Gewinnrücklagen nur insoweit bilden,
als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete
andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der GRENKELEASING AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
des Unternehmens zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
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Die GRENKELEASING AG ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag des Unternehmens
gemäß § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen
Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Auch im Übrigen finden
die Regelungen des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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Mangels außenstehender Gesellschafter des Unternehmens hat die GRENKELEASING AG weder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) noch
Abfindungen (§ 305 AktG) zu gewähren.
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Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Unternehmens wirksam; er gilt rückwirkend zum 1. Januar 2011.
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Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er hat eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren. Er ist für jede der Vertragsparteien
erstmals zum 31. Dezember 2015 kündbar und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht vorher gekündigt
wird. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben,
wenn die GRENKELEASING AG nicht mehr alleinige bzw. Mehrheitsgesellschafterin (Beteiligung größer 50%) des Unternehmens sein
sollte.
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Die Gesellschafterversammlung der GRENKEFACTORING GmbH hat dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages bereits in notarieller
Form zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der GRENKELEASING AG und der
GRENKEFACTORING GmbH zuzustimmen.
Die folgenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Vertragsparteien, Neuer Markt 2, 76532 Baden-Baden, von der Einberufung
der Hauptversammlung an sowie während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus und können vom Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung an im Internet unter http://www.grenke.de/investor eingesehen werden:
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der Gewinnabführungsvertrag zwischen der GRENKELEASING AG und der GRENKEFACTORING GmbH,
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der GRENKELEASING AG für die letzten drei Geschäftsjahre,
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der GRENKEFACTORING GmbH zum 31. Dezember 2009 und zum 31. Dezember 2010 sowie der Jahresabschluss
der GRENKEFACTORING GmbH zum 31. Dezember 2008.
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der gemeinsame Bericht des Vorstandes der GRENKELEASING AG und der Geschäftsführung der GRENKEFACTORING GmbH nach § 293a AktG.
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Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen zugesandt.
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Berichte des Vorstandes zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8
Der Vorstand hat der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 jeweils einen schriftlichen Bericht über die Gründe
für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß den §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
erstattet. Vorbezeichnete Berichte liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Sie können ferner im Internet unter http://www.grenke.de/investor eingesehen werden.
Die Berichte, die jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos zugesandt werden, werden wie folgt bekannt gemacht:
Bericht des Vorstandes zu Punkt 7 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Begebung von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen (§§ 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG)
Die Verwaltung schlägt der Hauptversammlung unter Punkt 7 der Tagesordnung vor, den Vorstand der Gesellschaft mit entsprechender
Zustimmung des Aufsichtsrates zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu
EUR 150.000.000,00 zu ermächtigen sowie das dazugehörige Bedingte Kapital 2011 von bis zu EUR 3.834.690,00 zu schaffen. Hiermit
soll der Beschluss der Hauptversammlung aus dem Jahre 2006, der bis 8. Mai 2011 befristet ist und aufgehoben werden soll,
erneuert werden.
Durch die Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach aktueller Marktlage attraktive
Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen nutzen. Dabei soll die Gesellschaft aus Gründen der Flexibilität auch über ihre
Konzerngesellschaften den deutschen Kapitalmarkt oder die internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen
außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können.
Den Aktionären steht bei der Begebung von Options- und Wandelschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Um die
Abwicklung jedoch zu erleichtern, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Options-/Wandelschuldverschreibungen
an ein Kreditinstitut oder an ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, die Schuldverschreibungen
den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG).
Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft in folgenden
Fällen auszuschließen:
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Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge, die sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung
eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben können, ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge.
Dies erleichtert die Abwicklung der Kapitalmaßnahme erheblich und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und deren Aktionäre.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden durch Verkauf über die Börse oder
in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
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Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten hat den Vorteil,
dass der Options- bzw. Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Options- und Wandlungsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht,
sondern statt dessen ein Bezugsrecht als Verwässerungsschutz gewährt werden kann, wodurch die Gesellschaft insgesamt einen
höheren Mittelzufluss erzielt. Es entspricht dem Marktstandard, Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz
auszustatten.
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Der Vorstand wird ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß den §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG auszuschließen, soweit die jeweilige Ausgabe der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gegen Barzahlung und
zu einem Preis erfolgt, der den nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert
dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft
die Möglichkeit, günstige Marktsituationen auch kurzfristig rasch wahrzunehmen und die Schuldverschreibungen schnell und flexibel
zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung sowie eine reibungslose Platzierung
wären demgegenüber bei Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre nicht ohne weiteres möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG
eine Veröffentlichung des Bezugspreises – und damit bei Options- und Wandelschuldverschreibungen der Konditionen dieser Schuldverschreibung
– bis zum drittletzten Tage der Bezugsfrist. Auch dann besteht angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten
jedoch ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen
führen kann. Abgesehen davon erschwert die Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Ausübung eine erfolgreiche
Platzierung bei Dritten bzw. verursacht insofern zusätzlichen Aufwand. Schließlich ist die Gesellschaft bei Einräumung eines
Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist gehindert, kurzfristig auf die Marktverhältnisse zu reagieren und ist somit unter
Umständen rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung
führen können.
Für diesen Fall eines Bezugsrechtsausschlusses gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von maximal 10 % des Grundkapitals ist nach dem vorliegenden
Beschlussinhalt einzuhalten. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung
(a) aus genehmigtem Kapital ausgegeben werden sowie (b) die Veräußerung eigener Aktien auf Grund bestehender oder künftig
an deren Stelle tretender Ermächtigungen, soweit dies jeweils mit einem Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG einhergeht. Diese Anrechnung erfolgt im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG verlangt ferner sinngemäß, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren hypothetischen Marktwert
nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung
des Wertes der Aktien nicht erfolgt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Marktwert der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach
pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Marktwert zum Zeitpunkt der Begebung
der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss
wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Vorstand muss vor Ausgabe der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung
der Aktien führt. Der Vorstand kann sich hierzu der Unterstützung sachkundiger Experten bedienen, indem er z.B. ein Gutachten
einer unabhängigen Investmentbank oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einholt, welches zu belegen hat, dass der Ausgabepreis
den Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts
auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil
entsteht.
Außerdem können Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, dies zu annähernd gleichen
Bedingungen durch entsprechende Zukäufe über die Börse erreichen, wodurch ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt werden.
Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss es der Gesellschaft, marktnahe Konditionen festzusetzen,
und gewährt größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit der Schuldverschreibungen bei Dritten sowie die kurzfristige
Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
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Das vorgesehene Bedingte Kapital 2011 wird dazu benötigt, um die mit den Options- und Wandelschuldverschreibungen verbundenen
Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft erfüllen zu können. Der Ausgabebetrag entspricht dabei dem Options-
bzw. Wandlungspreis. Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie wird 80 % des nicht gewichteten
durchschnittlichen Schlusskurses der GRENKELEASING-Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn
Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen oder –
für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der
GRENKELEASING AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der
Tage, an denen die Bezugsrechte auf die Options- oder Wandelschuldverschreibungen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt
werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, nicht unterschreiten.
Bericht des Vorstandes zu Punkt 8 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Begebung von Genussrechten
gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstandes sieht vor, dass mit Zustimmung des Aufsichtsrates
Genussrechte in einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 ausgegeben werden können. Die Ermächtigung ist bis zum
9. Mai 2016 befristet. Die näheren Einzelheiten der Ausgestaltung der Genussrechte sind vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
festzulegen.
Die Genussrechte sollen dazu dienen, die Kapitalausstattung der Gesellschaft bei Bedarf zügig und flexibel zu stärken. Die
in der Ermächtigung selbst noch weitgehend offene Gestaltung der Genussrechte ermöglicht es der Gesellschaft, auf die jeweils
aktuellen Marktverhältnisse angemessen reagieren und neues Kapital möglichst kostengünstig aufnehmen zu können. Des Weiteren
können Genussrechte im Rahmen von Akquisitionen auf Grund ihrer flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeit als Finanzierungsinstrument
eingesetzt werden, um entweder schnell und flexibel eigenkapitalähnliche Mittel aufzunehmen oder aber auch einen möglichen
Verkäufer zeitlich befristet an die Gesellschaft zu binden.
Der Bezugsrechtsausschluss ermöglicht der Gesellschaft die Aufnahme von Genussrechtskapital zu attraktiven Konditionen. So
können durch den Ausschluss des Bezugsrechts gezielt neue Finanzinvestoren gewonnen werden. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts
wird darüber hinaus die Möglichkeit gewahrt, bei günstigen Marktbedingungen (wie zum Beispiel niedrigem Zinsniveau) rasch
und flexibel handeln zu können. So hängt die Erzielung eines möglichst hohen Emissionserlöses in verstärktem Maße davon ab,
dass die Genussrechte rasch zu möglichst marktnahen Konditionen platziert werden können. Dies setzt jedoch voraus, dass die
Gesellschaft nicht an einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Eine Emission mit Bezugsrecht der Aktionäre bedeutet
hingegen, dass bis zum Ablauf der Bezugsfrist Unsicherheit besteht, in welchem Umfang Bezugsrechte ausgeübt werden und in
welchem Umfang diese zur Platzierung bei außen stehenden Investoren zur Verfügung stehen. Dies erschwert eine erfolgreiche
Platzierung der Genussrechte am Markt. Unter Berücksichtigung der teilweise geradezu rasanten Entwicklung der Finanzmärkte
besteht bei einer Bezugsrechtsemission das Risiko, dass sich die Ausgabekonditionen im Zeitpunkt der Platzierung der Genussrechte
nicht mehr als marktgerecht erweisen. Dies birgt die Gefahr, dass die Gesellschaft die Genussrechte – zumindest teilweise
– nicht oder nur zu schlechteren Konditionen am Markt platzieren kann. Der Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es dem Vorstand
der Gesellschaft, schnell und flexibel auf günstige Marktbedingungen zu reagieren und so von der ihm eingeräumten Ermächtigung
Gebrauch zu machen. Zum Schutze der Aktionäre wird der Vorstand hierbei darauf achten, dass die Konditionen der Bezugsrechtsemission
– insbesondere die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte – den zum Zeitpunkt der Begebung jeweils aktuellen Marktkonditionen
für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen und dadurch ein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil der Aktionäre vermieden
wird.
Es ist deshalb im Interesse der Gesellschaft notwendig und sinnvoll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, da im Ergebnis
nur so die erforderliche Flexibilität geschaffen wird, kurzfristig günstige Kapitalmarktbedingungen nutzen zu können und dadurch
das Platzierungsrisiko gegenüber einer Bezugsrechtsemission zu reduzieren. Darüber hinaus erleichtert der Bezugsrechtsausschluss
die Abwicklung der Kapitalmaßnahme und deren Verwaltung.
Durch die Ausgabe von Genussrechten soll jedoch kein Gesellschaftsverhältnis begründet, sondern nur Gläubigerrechte auf schuldrechtlicher
Grundlage gewährt werden. Ein Wandlungs- oder Optionsrecht auf Aktien der Gesellschaft ist deshalb explizit ausgeschlossen,
so dass ein hinreichender Schutz der Aktionäre vor Verwässerung ihrer Rechte besteht.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Antragstellung sind nach § 13 Abs. 1 der Satzung
der GRENKELEASING AG alle Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes bis
zum Ablauf des 3. Mai 2011 bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden:
GRENKELEASING AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
Der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut hat sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 19. April 2011, 00:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), zu beziehen. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Das bedeutet,
dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können.
Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises
des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für die Dividendenberechtigung. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter
vorgenannter Adresse bis spätestens 3. Mai 2011 zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und haben in deutscher oder englischer Sprache zu
erfolgen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut
angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen
durch das depotführende Institut vorgenommen.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder können, können ihr Stimmrecht unter entsprechender
Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben
lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Formular für die
Erteilung einer Vollmacht wird mit der Eintrittskarte übersandt. Die Vollmachts- und Weisungsvordrucke können auch bei der
Gesellschaft unter der unten angegebenen Postanschrift, per Fax (Telefax-Nummer: 07221 / 5007-112) oder per E-Mail (investor@grenke.de)
angefordert oder im Internet unter http://www.grenke.de/investor heruntergeladen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Nachweis der Bevollmächtigung
kann der Gesellschaft auch per E-Mail bis spätestens Freitag, den 6. Mai 2011, 24.00 Uhr (MESZ), unter folgender E-Mail-Adresse
übermittelt werden: investor@grenke.de.
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
sind.
Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter
Weisungen ausüben. Ohne Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die notwendigen Unterlagen und Informationen
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter müssen
bis spätestens 6. Mai 2011, 24.00 Uhr (MESZ), bei der GRENKELEASING AG unter folgender Adresse eingehen.
GRENKELEASING AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Telefax: 08195 / 9989-664
E-Mail: grenke2011@itteb.de
Später eingehende Vollmachten können leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zum Vollmachtsverfahren erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende
Informationen finden sich auch im Internet unter http://www.grenke.de/investor.
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis 9. April 2011, 24.00 Uhr
(MESZ), zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen
an folgende Adresse:
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GRENKELEASING AG
Investor Relations
Neuer Markt 2
76532 Baden-Baden
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Telefax: 07221 / 5007-112
E-Mail: investor@grenke.de
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Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden, soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden,
unverzüglich nach Zugang im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetseite http://www.grenke.de/investor veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG und sonstige Anfragen von Aktionären
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung,
Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung bitten wir
unter Nachweis der Aktionärseigenschaft ausschließlich an die oben genannte Adresse zu richten, an die auch Ergänzungsanträge
zur Tagesordnung zu richten sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie
zugänglich zu machender Begründungen unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://www.grenke.de/investor
veröffentlichen, sofern uns diese bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 25. April 2011,
24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auf die nach den §§ 21 ff. WpHG bestehenden Mitteilungspflichten und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller
Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Auskunftsrechte gemäß § 131 Abs. 1, § 293g Abs. 3 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist.
Ferner ist zu Tagesordnungspunkt 9 nach § 293g Abs. 3 AktG jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch
über alle für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages wesentlichen Angelegenheiten der GRENKEFACTORING GmbH zu geben.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sind unter
der Internetadresse http://www.grenke.de/investor abrufbar.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit: Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl
der Aktien der GRENKELEASING AG auf insgesamt 13.684.099 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten
Aktien beträgt 13.684.099 Stück.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Aktionäre, die keine Gelegenheit zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung haben, sowie die interessierte Öffentlichkeit
können die Rede des Vorstands und die sich daran anschließende Generaldebatte im Internet unter http://www.grenke.de/investor
verfolgen. Dort können im Anschluss an die Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse abgerufen werden.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung nach § 124 a AktG
Die nach § 124a AktG gesetzlich geforderten Angaben, Erläuterungen und Informationen zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
sind über folgende Internetseite der GRENKELEASING AG zugänglich:
http://www.grenke.de/investor
Baden-Baden, im März 2011
GRENKELEASING AG
Der Vorstand
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