Ahlers AG
Herford
ISIN DE0005009708 (WKN 500970)
ISIN DE0005009732 (WKN 500973)
ISIN DE0005009740 (WKN 500974)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, dem 6. Mai 2014, 11:00 Uhr,
im Industrie-Club e.V. Düsseldorf, Elberfelder Straße 6, 40213 Düsseldorf,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Ahlers AG zum 30. November 2013, der
Lageberichte des Vorstands für die Ahlers AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr2012/13
und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5 sowie 315 Abs. 4 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter der Internetadresse www.ahlers-ag.com unter der Rubrik ‘Investor Relations’ und dort unter ‘Hauptversammlung/Corporate
Events’ eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen
werden auch in der Hauptversammlung am 6. Mai 2014 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die
Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt
2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012/13 in Höhe von 10.410.729,67 Euro eine
Dividende von 0,45 Euro je dividendenberechtigter Stammaktie (ISIN DE0005009708 und DE0005009740) und von 0,50 Euro je dividendenberechtigter
Vorzugsaktie (ISIN DE0005009732), insgesamt 6.460.744,30 Euro, an die Aktionäre auszuschütten und den verbleibenden Bilanzgewinn
in Höhe von 3.949.985,37 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012/13
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012/13 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/13
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/13 Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/14
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg (Niederlassung Hannover) zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013/14 zu wählen.
Dieser Wahlvorschlag ist gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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6.
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Beschlussfassung über die Zustimmung zu zwölf Änderungsvereinbarungen zu bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen
zwischen der Ahlers AG und verschiedenen Tochtergesellschaften
Zwischen der Ahlers AG als herrschender Gesellschaft und zwölf ihrer jeweils 100%-igen Tochtergesellschaften in der Rechtsform
einer GmbH jeweils als beherrschter Gesellschaft bestehen folgende Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge:
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Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG und der Ahlers P.C. GmbH, Herford, vom 20. September 2002;
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Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG und der a-fashion.com GmbH, Herford, vom 20. September
2002;
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Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG und der Jupiter Bekleidung GmbH, Herford, vom 20. September
2002;
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Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG und der PIONEER Jeans-Bekleidung GmbH, Herford, vom 20.
September 2002;
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Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG und der Pionier Berufskleidung GmbH, Herford, vom 20.
September 2002;
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Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG und der Pionier Jeans & Casuals Deutschland GmbH, Herford,
vom 20. September 2002;
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Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG und der Ahlers Retail GmbH, Herford, vom 20. September
2002;
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Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG und der Ahlers Vertrieb GmbH, Herford, vom 20. September
2002;
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Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG und der Ahlers Zentralverwaltung GmbH Herford, vom 20.
September 2002;
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Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG und der GIN TONIC SPECIAL Mode GmbH, Sindelfingen, vom
7. Februar 2003;
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Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG und der Baldessarini GmbH, München, vom 8. Mai 2008;
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Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG und der Otto Kern GmbH, Herford, vom 28. November 2001;
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Die Ahlers AG und die vorgenannten Tochtergesellschaften haben jeweils Änderungsvereinbarungen zu den vorgenannten Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsverträgen bezüglich der Regelungen zur Verlustübernahme abgeschlossen. Durch diese Änderungen soll klargestellt
werden, dass die in den Verträgen bereits bislang enthaltenen Verweise auf die gesetzliche Regelung zur Verlustübernahme gemäß
§ 302 AktG sich stets auf die jeweils gültige Fassung des § 302 AktG beziehen. Hintergrund für die Klarstellung ist das am
26. Februar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 2013, 285). Danach müssen Gewinnabführungsverträge mit einer GmbH als Organgesellschaft
künftig gemäß § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) einen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung vorsehen (dynamischer Verweis). Außerdem sind bei dieser Gelegenheit die teilweise veralteten Bestimmungen
zur Gewinnabführung der aktuellen Rechtslage entsprechend angepasst worden.
Die Änderungsvereinbarungen haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt:
Als Gewinn abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen – der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, höchstens jedoch der Betrag entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung. Für die Verlustübernahme gelten die Bestimmungen des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Die Änderungsvereinbarungen werden wirksam mit der Zustimmung der Hauptversammlung der Ahlers AG und der Gesellschafterversammlungen
der Tochtergesellschaften sowie der Eintragung in das Handelsregister der Tochtergesellschaften. Sie gelten rückwirkend mit
Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft eingetragen werden. Die sonstigen
Bestimmungen der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge bleiben unverändert.
Die Gesellschafterversammlungen der vorgenannten Tochtergesellschaften haben der jeweiligen Änderungsvereinbarung bereits
zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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‘Der Änderungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 zu dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG
und der Ahlers P.C. GmbH, Herford, vom 20. September 2002 wird zugestimmt.’
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b)
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‘Der Änderungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 zu dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG
und der a-fashion.com GmbH, Herford, vom 20. September 2002 wird zugestimmt.’
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c)
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‘Der Änderungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 zu dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG
und der Jupiter Bekleidung GmbH, Herford, vom 20. September 2002 wird zugestimmt.’
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d)
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‘Der Änderungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 zu dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG
und der PIONEER Jeans-Bekleidung GmbH, Herford, vom 20. September 2002 wird zugestimmt.’
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e)
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‘Der Änderungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 zu dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG
und der Pionier Berufskleidung GmbH, Herford, vom 20. September 2002 wird zugestimmt.’
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f)
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‘Der Änderungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 zu dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG
und der Pionier Jeans & Casuals Deutschland GmbH, Herford, vom 20. September 2002 wird zugestimmt.’
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g)
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‘Der Änderungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 zu dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG
und der Ahlers Retail GmbH, Herford, vom 20. September 2002 wird zugestimmt.’
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h)
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‘Der Änderungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 zu dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG
und der der Ahlers Vertrieb GmbH, Herford, vom 20. September 2002 wird zugestimmt.’
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i)
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‘Der Änderungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 zu dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG
und der Ahlers Zentralverwaltung GmbH, Herford, vom 20. September 2002 wird zugestimmt.’
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j)
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‘Der Änderungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 zu dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG
und der GIN TONIC SPECIAL Mode GmbH, Sindelfingen, vom 7. Februar 2003 wird zugestimmt.’
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k)
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‘Der Änderungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 zu dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG
und der Baldessarini GmbH, München, vom 8. Mai 2008 wird zugestimmt.’
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l)
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‘Der Änderungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 zu dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Ahlers AG
und der Otto Kern GmbH, Herford, vom 28. November 2001 wird zugestimmt.’
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Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Ahlers AG, Elverdisser Straße 313, 32052 Herford,
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus:
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die bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge zwischen jeweils der Ahlers AG und den vorstehend unter a) bis
l) genannten Tochtergesellschaften;
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die zwölf Änderungsvereinbarungen vom 28. Februar 2014 zu den vorgenannten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen;
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die Jahres- und Konzernabschlüsse der Ahlers AG sowie die Lageberichte für die Ahlers AG und den Konzern und jeweils die Jahresabschlüsse
und Lageberichte (soweit nach Gesetz und Satzung zu erstellen) der vorstehend unter a) bis l) genannten Tochtergesellschaften,
sämtliche für die letzten drei Geschäftsjahre sowie
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die gemeinsamen Berichte des Vorstands der Ahlers AG und der Geschäftsführung der vorstehend unter a) bis l) genannten Tochtergesellschaften
nach § 293a AktG.
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Eine Abschrift dieser Unterlagen wird jedem Aktionär auf Verlangen kostenlos erteilt und zugesandt. Die vorgenannten Unterlagen
werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Ahlers AG 43.200.000,- Euro und ist in 13.681.520 nennwertlose Stückaktien
(7.599.814 auf den Inhaber lautende Stammaktien, 500 auf den Namen lautende Stammaktien und 6.081.206 auf den Inhaber lautende,
stimmrechtslose Vorzugsaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von rd. 3,1575 Euro pro Aktie eingeteilt. Zum
Zeitpunkt der Einberufung beträgt die Gesamtzahl der in der Hauptversammlung stimmberechtigten Aktien 7.600.314.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Grundsätzlich berechtigen die auf den Inhaber oder auf den Namen lautenden Stammaktien der Ahlers AG zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung,
während die auf den Inhaber lautenden, stimmrechtslosen Vorzugsaktien lediglich zur Teilnahme, aber nicht zur Stimmrechtsausübung
auf der Hauptversammlung berechtigen.
Stammaktionäre, deren Aktien auf den Inhaber lauten, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts,
Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie sich bei der Gesellschaft
in Textform angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss
durch eine von ihrem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung
erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen; das ist Dienstag, der 15.
April 2014 (00.00 Uhr) (‘Nachweisstichtag’).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes für Stamm- und Vorzugsaktionäre, deren Aktien auf den Inhaber lauten, müssen
der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am Dienstag, den 29. April 2014 (24.00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen:
Ahlers AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 4.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Telefax: (069) 136-26351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Die Stamm- und Vorzugsaktionäre, deren Aktien auf den Inhaber lauten, können für die Anmeldung die ihnen über ihr depotführendes
Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut zurücksenden. Das
depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises über den Anteilsbesitz
an die oben aufgeführte Adresse vornehmen.
Stammaktionäre, deren Aktien auf den Namen lauten, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis spätestens
Dienstag, den 29. April 2014 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft (Ahlers AG, Investor Relations, Elverdisser Straße 313, 32052
Herford, Telefax (0 52 21) 7 00 58, E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com) in Textform als Teilnehmer angemeldet haben.
Nach Zugang der Anmeldung und bei den Inhaberaktien zusätzlich des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und ggf. Übersendung des Nachweises über ihren Anteilsbesitz Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Bei Inhaberaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht (Stammaktionäre) bzw. ihr
Teilnahmerecht (Stamm- und Vorzugsaktionäre) in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine form- und fristgerechte
Anmeldung und für diejenigen Aktionäre, deren Aktien auf den Inhaber lauten, zusätzlich ein form- und fristgerechter Nachweis
über ihren Anteilsbesitz nach den vorstehenden Bestimmungen notwendig.
Die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der
in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Erteilung von Teilnahmevollmachten muss der Gesellschaft gegenüber ebenfalls
in Textform nachgewiesen werden. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber
der Gesellschaft erfolgen. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:
Ahlers AG
Investor Relations
Elverdisser Str. 313
32052 Herford
Telefax (0 52 21) 7 00 58
E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte
Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben;
die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution
über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Stammaktionären darüber hinaus an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Auch in diesem Fall müssen sich die Stammaktionäre fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und bei Inhaberaktien zusätzlich
den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden auszuüben. Ohne Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform in
deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
Formulare zur Vollmachterteilung – auch an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird. Sie stehen auch unter www.ahlers-ag.com
unter der Rubrik ‘Investor Relations’ und dort unter ‘Hauptversammlung/Corporate Events’ zum Download zur Verfügung.
Stammaktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen
möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Freitag, den 2.
Mai 2014 (24.00 Uhr) (Zugang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln:
Ahlers AG
Investor Relations
Elverdisser Str. 313
32052 Herford
Telefax (0 52 21) 7 00 58
E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com
Darüber hinaus bieten wir Stammaktionären und Stammaktionärsvertretern an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, d.h. Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von 500.000,- Euro das entspricht 158.351 Stamm- und/oder Vorzugsaktien oder einer Kombination aus beiden) erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Samstag, den 5. April 2014 (24.00 Uhr), zugehen.
Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Ahlers AG
Vorstand
Elverdisser Str. 313
32052 Herford
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre, d. h. Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, können Gegenanträge gegen den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern machen. Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die
Ahlers AG
Investor Relations
Elverdisser Str. 313
32052 Herford
Telefax (0 52 21) 7 00 58
E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com
zu richten. Die Gesellschaft macht Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
(nur bei Gegenanträgen erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.ahlers-ag.com unter der Rubrik ‘Investor Relations’ und dort unter ‘Hauptversammlung/Corporate Events’ zugänglich,
wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung oder die Wahlvorschläge mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Montag, den 21. April 2014
(24.00 Uhr), unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär, d. h. sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktionären, ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
vorgelegt werden.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ahlers-ag.com
unter der Rubrik ‘Investor Relations’ und dort unter ‘Hauptversammlung/Corporate Events’ zugänglich. Weitergehende Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite.
Herford, im März 2014
Der Vorstand
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