Hannover Rückversicherung AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Hannover Rückversicherung AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.05.2010 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
24.03.2010 19:29
Hannover Rückversicherung AG
Hannover
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Hannover Rückversicherung
AG am Dienstag, dem 4. Mai 2010, um 10:30 Uhr im HCC Hannover Congress
Centrum (Kuppelsaal), Theodor-Heuss-Platz 1-3 in 30175 Hannover.
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– Wertpapier-Kenn-Nummer: 840 221, ISIN DE0008402215
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– Gesamtzahl der Aktien: 120.597.134
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– Gesamtzahl der Stimmrechte: 120.597.134
Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses nebst Lagebericht und Konzernlagebericht für das
Geschäftsjahr 2009 und Bericht des Aufsichtsrats sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs.
4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der
Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt
1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von 259.000.000,00 EUR wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung von 2,10 EUR Dividende
je dividendenberechtigter
Stückaktie
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253.253.981,40 EUR
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Gewinnvortrag auf neue Rechnung
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5.746.018,60 EUR
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Bilanzgewinn
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259.000.000,00 EUR
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und
Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom
30. Juli 2009 (ARUG) sind unter anderem die aktienrechtlichen Fristen
für die Anmeldung zur Hauptversammlung und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung
geändert worden.
Ferner soll die generelle Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung
von Informationen an Aktionäre eröffnet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, §§ 4, 13 und 14
der Satzung wie folgt zu ändern:
a)
§ 4 wird in der Überschrift geändert, der bisherige Satz 1
wird Absatz 1 und folgender zweiter Absatz wird angefügt:
‘§ 4 Bekanntmachungen und Informationen
(2)
Informationen an eingetragene Aktionäre der Gesellschaft können
mittels elektronischer Medien übermittelt werden.’
b)
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2)
‘Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tage
der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der
Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.’
c)
§ 14 Abs.1 wird wie folgt neu gefasst:
(1)
‘Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
zur Hauptversammlung angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien
im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens
6 Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.’
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien
Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf
die Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich
ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung.
Da die von der Hauptversammlung am 5. Mai 2009 für die maximale Dauer
von 18 Monaten beschlossene Ermächtigung im Oktober 2010 ausläuft,
soll der Hauptversammlung ein neuer Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen
werden. Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
vom 30. Juli 2009 (ARUG) geänderten § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG kann
die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt
werden. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. Durch
eine für volle Jahre geltende Ermächtigung wird künftig unter anderem
vermieden, dass diese zwischen zwei Hauptversammlungen ausläuft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor:
a)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 3. Mai 2015 eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 10 % des
derzeitigen Grundkapitals zu Preisen zu erwerben, die den durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel (oder Nachfolgesystem) an den
letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung des
Vorstands über den Erwerb nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Dabei darf der Bestand der auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche
die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft nicht übersteigen. Die zeitliche Befristung gilt
nur für den Erwerb, nicht für das Halten der Aktien. Als Zweck des
Erwerbs ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen.
b)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die eigenen Aktien der Gesellschaft ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung des auf
die eigenen Aktien entfallenden Teils des Grundkapitals. Der Vorstand
kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung
unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil
der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der
Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Anzahl der Aktien in
der Satzung ermächtigt.
c)
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 5.
Mai 2009 erteilte und bis zum 31. Oktober 2010 befristete Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur
Veräußerung eigener Aktien in anderer Weise als durch Angebot an alle
Aktionäre oder über die Börse
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor:
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eine Veräußerung eigener Aktien in anderer Weise als über die Börse
oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, insbesondere die
Aktien unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre
a)
an institutionelle Anleger zu verkaufen, wobei die Anzahl
der nach dem 4. Mai 2010 gemäß dieser lit. a) auf der Grundlage des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten und der unter Ausschluss des
Bezugsrechts aus dem genehmigten Kapital und/oder bedingtem Kapital
der Gesellschaft ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten darf, oder
b)
einem Dritten (einschließlich eines bestehenden Aktionärs)
im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder als Gegenleistung
für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder
als Gegenleistung für sonstige Wirtschaftsgüter oder Leistungen zu
übertragen.
Der Verkaufspreis bzw. die Gegenleistung darf den Börsenkurs der
Aktien nicht wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreiten.
Maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung ist der
durchschnittliche Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel (oder Nachfolgesystem)
an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Veräußerung der betreffenden
Aktien.
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Beschlussfassung über die Erneuerung des genehmigten Kapitals
mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Änderung
der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das
genehmigte Kapital zu erneuern und zu beschließen:
In die Satzung wird unter Aufhebung des bisherigen § 7 Abs. 1
folgender § 7 Abs. 1 neu eingefügt:
‘§ 7 Genehmigtes Kapital
(1)
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital in der Zeit bis zum 3. Mai 2015 durch Ausgabe neuer,
auf den Namen lautender Stückaktien einmal oder mehrmals, insgesamt
jedoch um höchstens 60.298.567,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/I). Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
-
– um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen,
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– soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen,
Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen, Gewinnschuldverschreibungen
und Genussrechten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegeben wurden, in dem Umfang ein Bezugsrecht
auf neue Aktien zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs-
oder Optionsrechts beziehungsweise nach Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht
zustünde, oder
-
– wenn der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag
am Grundkapital 10 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und
bei der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen
Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals
ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die auf Grund
einer entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
auszuschließen, wenn der Ausschluss im überwiegenden Interesse der
Gesellschaft liegt.
Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.’
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Beschlussfassung über die Möglichkeit zur Verwendung eines
Teils des genehmigten Kapitals zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter
der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen und entsprechende Änderung
der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die
Ermächtigung in § 7 Abs. 2 zur Verwendung eines Teils des genehmigten
Kapitals zu erneuern und zu beschließen:
In die Satzung wird unter Aufhebung des bisherigen § 7 Abs. 2
folgender § 7 Abs. 2 neu eingefügt:
‘(2)
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
von dem nach Absatz 1 bestehenden genehmigten Kapital einen Betrag
von bis zu 1.000.000 EUR durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender
Stückaktien als Belegschaftsaktien zu verwenden. Der Vorstand ist
zu diesem Zweck ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, um die neuen Aktien an Personen, die
in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem ihrer Konzernunternehmen
stehen, auszugeben. Von der Ermächtigung kann einmal oder mehrmals,
insgesamt jedoch höchstens bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag Gebrauch
gemacht werden.’
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Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Mitglieder des Vorstands
Das am 5. August 2009 in
Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
ermöglicht es, dass die Hauptversammlung – allerdings ohne Begründung
von Rechten und Pflichten – über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Absatz 4 AktG). Das Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft, einschließlich der infolge
des Inkrafttretens des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
(VorstAG) beschlossenen Änderungen, ist ausführlich im Vergütungsbericht
dargestellt, der im Geschäftsbericht 2009 als Teil des Corporate Governance
Berichts veröffentlicht ist. Ferner wird dieser Vergütungsbericht
in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder der Hannover Rückversicherung AG zu billigen.
Berichte des Vorstands
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Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz
2 AktG über den Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre bei Veräußerung
eigener Aktien
Unter Punkt 6 der Tagesordnung wird der
Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben. Die
so erworbenen Aktien können gemäß Punkt 6 lit. b) der Tagesordnung
eingezogen werden. Alternativ können sie durch ein Angebot an alle
Aktionäre oder durch Verkauf über die Börse wieder veräußert werden.
Punkt 7 der Tagesordnung soll zusätzlich die Möglichkeit schaffen,
die erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als durch ein Angebot
an alle Aktionäre oder über die Börse zu veräußern. Die Ermächtigung
des Vorstands unter Punkt 7 lit. a) der Tagesordnung sieht vor, dass
dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen
eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch
ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die erworbenen
eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird eine Verwässerung
des Kurses der Aktien der Gesellschaft vermieden. Als maßgeblicher
Börsenpreis im Sinne dieser Regelung gilt dabei der durchschnittliche
Schlusskurs der Hannover Rück-Aktie im XETRA-Handel (oder Nachfolgesystem)
an den letzten fünf Börsentagen vor der Veräußerung der Aktien. Die
endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien
geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Mit dieser Ermächtigung wird
von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
bei der Veräußerung eigener Aktien Gebrauch gemacht. Der Bezugsrechtsausschluss
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem
Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien an institutionelle Anleger
zu verkaufen. Hierdurch können neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland
gewonnen werden. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
versetzt die Verwaltung in die Lage, sich auf Grund der jeweiligen
Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie
kostengünstig zu nutzen, ohne dass es der zeit- und kostenaufwändigen
Abwicklung eines Bezugsrechts bedarf. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
ist nach dem Willen des Gesetzgebers auf insgesamt 10 % des Grundkapitals
beschränkt (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).
Die Ermächtigung des Vorstands sieht unter Punkt 7 lit. b) der
Tagesordnung ferner vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
erworbene eigene Aktien Dritten (einschließlich eines bestehenden
Aktionärs) im Rahmen der Vereinbarung von Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten
kann. Bei dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen daran wird
zunehmend eine solche Art der Gegenleistung verlangt. Dem trägt der
vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung.
Mit dieser Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt,
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen
daran gegen Gewährung eigener Aktien schnell und flexibel nutzen zu
können. Dem Interesse der Aktionäre ist dadurch Genüge getan, dass
der Wert der von der Gesellschaft im Rahmen einer solchen Transaktion
zu erwerbenden Gegenleistung je Hannover Rück-Aktie den durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel (oder Nachfolgesystem) an den
letzten fünf Börsentagen vor der Gewährung der Aktien nicht wesentlich
unterschreiten darf.
Sowohl die Ermächtigung unter Punkt 7 lit. b) der Tagesordnung
als auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss, sollen jedoch
nur dann ausgenutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden Gegenstands
im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt und ein anderweitiger
Erwerb, insbesondere durch Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht
oder nur zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht kommt. In diesen
Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter
Weg zur Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark
in die Stellung der Aktionäre eingreift. So wird zum Beispiel bei
dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen regelmäßig zu prüfen
sein, ob z. B. anstelle eines Erwerbsrechtsausschlusses zumindest
den außenstehenden Aktionären auch ein paralleles Erwerbsrecht gegen
Barleistung gewährt werden kann. Dem Interesse der Aktionäre wird
weiter dadurch Rechnung getragen, dass die Gesellschaft bei dem Erwerb
von Unternehmen oder Beteiligungen gegen Angebot eigener Aktien verpflichtet
ist, sich an Marktpreisen zu orientieren.
Konkrete Pläne für die Inanspruchnahme dieser Ermächtigungen bestehen
derzeit nicht. Der Vorstand wird die Hauptversammlung jeweils über
eine Ausnutzung dieser Ermächtigungen unterrichten.
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkten 8 und 9 nach
§§ 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand und der Aufsichtsrat bitten die Aktionäre der Gesellschaft
unter dem Tagesordnungspunkt 8, das genehmigte Kapital zu erneuern
und die Laufzeit der Ermächtigung bis zum 3. Mai 2015 zu genehmigen.
Dem Vorstand soll mit dem neuen genehmigten Kapital, wie bereits
in der Vergangenheit, ein effektives Mittel an die Hand gegeben werden,
auf aktuelle Marktentwicklungen, insbesondere eine günstige Börsensituation,
zeitnah reagieren zu können. Soweit dies zur Sicherung der Wettbewerbsposition
sowie zur Aufrechterhaltung des hervorragenden Ratings der Hannover
Rück erforderlich werden sollte, stellt die vorgeschlagene Ermächtigung
ein flexibles Instrument dar, die Kapitalausstattung der Gesellschaft
auch kurzfristig verbessern zu können. Dies ist insbesondere vor dem
Hintergrund zu sehen, dass sich in der aktuellen Situation an den
Kapitalmärkten sowie der Lage der Rückversicherungsbranche kurzfristig
sowohl Chancen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition, etwa durch
Unternehmensakquisitionen, als auch damit verbundene Notwendigkeiten
zu Kapitalmaßnahmen ergeben können. In diesen Fällen muss die Gesellschaft
in der Lage sein, schnell und flexibel zu reagieren, ohne auf die
nächste ordentliche Hauptversammlung warten zu müssen.
Bei solchen Maßnahmen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die Einräumung des Bezugsrechts kann auch in der Weise
erfolgen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären im Wege eines sog. ‘mittelbaren
Bezugsrechts’ anzubieten. Der vorgeschlagene Beschluss sieht jedoch
vor, dass das Bezugsrecht unter den Voraussetzungen des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG, zur Glättung von Spitzenbeträgen, zur Bedienung von
Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten,
sowie zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden
kann.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG soll den Vorstand in die Lage versetzen, eine günstige
Börsensituation auszunutzen und Aktien kurzfristig insbesondere bei
institutionellen Investoren zu platzieren. Der Ausschluss des Bezugsrechts
ermöglicht in diesem Fall ein schnelles und flexibles Handeln und
eine Platzierung der Aktien nahe am Börsenkurs. Im Vergleich dazu
ist die Ausgabe von Aktien unter Gewährung eines Bezugsrechts unter
Umständen weniger attraktiv, da zur Wahrung der Bezugsfrist der Ausgabepreis
bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt festgesetzt werden muss. Dies
kann, insbesondere wenn die Märkte – wie derzeit – eine hohe Volatilität
aufweisen, dazu führen, dass erhebliche Preisabschläge gemacht werden
müssen.
Die Interessen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch gewahrt,
dass die neuen Aktien nicht wesentlich unter dem Börsenkurs ausgegeben
werden dürfen, wodurch der Wert des Bezugsrechts in diesen Fällen
praktisch gegen null geht. Diese Ermächtigung ist auf die in § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals beschränkt.
Auf diese 10 % sind zum einen diejenigen Aktien anzurechnen, auf die
zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals und nach dem
4. Mai 2010 bereits unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Bezugs-
und Umtauschrechte gewährt wurden und zum anderen diejenigen Aktien,
die unter den gleichen Voraussetzungen aus einem dann ggf. vorhandenen
Bestand eigener Aktien veräußert wurden. Unabhängig davon, ob entsprechende
Ermächtigungen mit der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses
einzeln oder kumulativ ausgenutzt werden, soll insgesamt die Grenze
von 10 % des Grundkapitals nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht überschritten
werden. Die verschiedenen Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sollen dem Vorstand in der konkreten
Situation die Möglichkeit geben, das Finanzierungsinstrument zu wählen,
welches im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre am besten
geeignet ist.
Vorstand und Aufsichtsrat sollen weiterhin ermächtigt sein, bei
der Ausgabe neuer Aktien unter grundsätzlicher Wahrung der Bezugsrechte
der Aktionäre die Bezugsrechte für Spitzenbeträge auszuschließen.
Dies kann erforderlich werden, wenn anders ein praktikables Bezugsverhältnis
nicht zu erreichen ist. Die Gesellschaft wird sich bemühen, freie
Spitzen im Interesse der Aktionäre bestmöglich zu verwerten.
Darüber hinaus soll weiterhin das Bezugsrecht ausgeschlossen werden
können, soweit dies erforderlich ist, um auch den Inhabern von Umtausch-
und Bezugsrechten und den Verpflichteten von Wandlungspflichten ein
Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn sie ihr Umtausch-
oder Bezugsrecht bereits ausgeübt bzw. ihre Wandlungspflicht bereits
erfüllt hätten. Finanzierungsinstrumente wie etwa Wandelanleihen enthalten
in ihren Bedingungen regelmäßig sog. Verwässerungsschutzklauseln für
den Fall, dass die Gesellschaft weitere solcher Finanzierungsinstrumente
oder Aktien emittiert, auf die die Aktionäre ein Bezugsrecht haben.
Damit der Wert dieser Finanzierungsinstrumente durch solche Maßnahmen
nicht beeinträchtigt wird, erhalten die Inhaber dieser Finanzierungsinstrumente
in der Regel dadurch einen Ausgleich, dass der Umtausch- oder Bezugspreis
ermäßigt wird oder dass sie ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später
emittierten Finanzierungsinstrumente oder Aktien erhalten. Um sich
insoweit größtmögliche Flexibilität zu erhalten, soll daher auch für
diesen Fall die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bestehen. Dies
dient einer erleichterten Platzierung und damit letztlich der optimalen
Finanzstruktur der Gesellschaft.
Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können,
um Aktien auch zukünftig gegen Sachleistungen begeben zu können. Die
Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen soll der Gesellschaft
die Möglichkeit verschaffen, Aktien der Gesellschaft auch im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies kann insbesondere
beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
praktisch werden. In solchen Fällen bestehen die Verkäufer häufig
darauf, eine Gegenleistung in anderer Form als Geld oder nur Geld
zu erhalten. Dann kann es eine interessante Alternative darstellen,
anstelle oder neben der Barleistung Aktien anzubieten. Diese Möglichkeit
schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der Gesellschaft
bei Akquisitionen.
Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sacheinlagen als auch
ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch nur dann
ausgenutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden Gegenstands im
überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt und ein anderweitiger
Erwerb, insbesondere durch Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht
oder nur zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht kommt. In diesen
Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter
Weg zum Erwerb der Sache zur Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen
weniger stark in die Stellung der Aktionäre eingreift. So wird z.B.
bei dem Erwerb von Sacheinlagen regelmäßig zu prüfen sein, ob z.B.
anstelle eines Bezugsrechtsausschlusses zumindest den aussenstehenden
Aktionären auch ein paralleles Bezugsrecht gegen Barleistung gewährt
werden kann. Dem Interesse der Aktionäre wird weiter dadurch Rechnung
getragen, dass die Gesellschaft bei dem Erwerb von Sacheinlagen gegen
Ausgabe neuer Aktien verpflichtet ist, sich an Marktpreisen zu orientieren.
Mit der Ermächtigung zur Verwendung eines Teils des genehmigten
Kapitals gemäß Tagesordnungspunkt 9 soll der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auch zur Ausgabe von neuen Aktien an Mitarbeiter
der Gesellschaft (Belegschaftsaktien) ermächtigt werden. Hierzu ist
es ebenfalls erforderlich, dass diese Aktien vom gesetzlichen Bezugsrecht
der Aktionäre ausgenommen werden. Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter
wird von Vorstand und Aufsichtsrat als wichtiges Instrument zur langfristigen
Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen angesehen und ist deshalb
für die Gesellschaft von besonderem Interesse. Bei der Festlegung
des Ausgabebetrages kann eine bei Belegschaftsaktien übliche Vergünstigung
gewährt werden. Für die Aktionäre ergibt sich dadurch jedoch keine
relevante Verwässerung, da vom Bezugsrechtsausschluss weniger als
1 % des derzeitigen Grundkapitals betroffen sind.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der unten im
Absatz ‘
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Absatz 1 und 127 AktG
‘ angegebenen Adresse bis zum Ablauf des
3. April 2010
zugegangen sein.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz
1 und 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge
von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sind bis spätestens
zum
19. April 2010, 24.00 Uhr
(eingehend) ausschließlich an
die nachstehende Adresse zu richten:
|
|
postalisch oder per Fax
|
elektronisch
|
|
|
Hannover Rückversicherung AG
Investor Relations
Hauptversammlung
Karl-Wiechert-Allee 50
30625 Hannover
Fax: +49 511 5604
1648
|
info@hannover-re.com
|
Die zugänglich gemachten Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
finden Sie ausschließlich im Internet unter http://www.hannover-rueck.de/ir/finanz/hv/index.html.
Liegen keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge vor, finden Sie einen
entsprechenden Vermerk im Internet.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen
Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Hinweise zur Teilnahme
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich
spätestens am 29. April 2010, 24.00 Uhr
(eingehend)
am Sitz der Gesellschaft
Schriftlich unter der Postadresse:
Hannover Rückversicherung AG
Postfach 61 03 69
30603 Hannover
|
oder unter:
Hannover Rückversicherung AG
Postfach 93 90 02
69939 Mannheim
|
|
|
Per Fax unter der Nummer:
|
|
+49 1803 525 003
|
|
Elektronisch unter der Internet-Adresse:
|
(ab dem 09. April 2010)
www.hannover-rueck.de
unter dem Link ‘Hauptversammlung 2010’ (netVote)
oder unter hannoverrueck.hv@rsgmbh.com
|
angemeldet haben und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die
angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Zwischen dem
Ablauf der Anmeldefrist und dem Ende der Hauptversammlung finden keine
Umschreibungen im Aktienregister mehr statt.
Verfahren für die Stimmabgabe
Falls Sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können,
haben Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit,
Ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Zusätzlich
hat die Gesellschaft gemäß § 14 Absatz 2 der Satzung ein Proxy Committee
eingerichtet. Diesem Gremium gehören Frau Melanie Raudzis, Investor
Relations, und Herr Rainer Filitz, Group Legal Services, an. Sie können
die Mitglieder des Proxy Committee oder einen von Ihnen zu benennenden
Bevollmächtigten bis
spätestens 29. April 2010, 24.00 Uhr
(eingehend),
postalisch oder per Fax unter Verwendung des der Einladung beigefügten
Antwortformulars zur Ausübung Ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Die
Fax-Nummer lautet: +49 1803 525 003
. Außerdem steht Ihnen unser
Internet-Service netVote zur Verfügung.
Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können auch
an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden:
hannoverrueck.hv@rsgmbh.com
netVote – Eintrittskartenbestellung via Internet
Als
eingetragener Aktionär der Hannover Rück können Sie über das Internet
Eintrittskarten für die Hauptversammlung bestellen oder den Stimmrechtsvertretern
der Gesellschaft Vollmacht und Weisung zur Ausübung Ihres Stimmrechts
erteilen. Detailinformationen hierzu entnehmen Sie bitte dem beigefügten
Antwortformular sowie unserer Website unter:
www.hannover-rueck.de
.
Hinweis zur Service-Hotline Hauptversammlung für Aktionäre und
Banken
Bei Fragen zu unserer Hauptversammlung können sich
die Kreditinstitute und Aktionäre per E-Mail an
hannoverrueck.hv@rsgmbh.com
wenden. Zusätzlich steht Ihnen werktags zwischen 8:00 Uhr und 17:00
Uhr die Service-Hotline unter der Telefonnummer +49 1803 525 002 (0,09
EUR/min. aus dem deutschen Festnetz) zur Verfügung. Weitere Informationen
können Sie auch im Internet unter
www.hannover-rueck.de
erhalten.
Bereitstellung von Informationen
Die Informationen nach
§ 124a AktG, insbesondere die Unterlagen nach § 175 Abs. 2 Sätze 1
und 3 AktG, sind über folgende Internetseite zugänglich:
http://www.hannover-rueck.de/ir/finanz/hv/index.html
Hannover, im März 2010
Der Vorstand
24.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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