11 88 0 Solutions AG (vormals: Telegate AG)
Essen (vormas: Planegg, Ortsteil Martinsried)
Veröffentlichung nach § 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
11880 Solutions AG (ehemals Telegate AG) Essen (vormals München)
ISIN: DE0005118806, WKN: 51180
Veröffentlichung nach § 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Jahresabschluss
und Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2016 und der Lagebericht und Konzernlagebericht
der 11 88 0 Solutions AG, Essen, für das Geschäftsjahr 2016 fehlerhaft sind:
„1. Feststellung zum IFRS-Konzernabschluss
Wertminderungstest des Geschäfts- oder Firmenwertes nach IAS 36
Die Werthaltigkeit des in der Konzernbilanz der 11 88 0 Solutions AG zum 31.12.2016
mit EUR 3,07 Mio. angesetzten Geschäfts- oder Firmenwertes der zahlungsmittelgenerierenden
Einheit „Digitalgeschäft“ konnte nicht nachgewiesen werden.
Auf Basis der vorgelegten Unterlagen wurden bei der Berechnung des Nutzungswerts der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit „Digitalgeschäft“ die Risiken des Bewertungsobjektes
weder im Abzinsungssatz noch in den prognostizierten Cash-Flows angemessen berücksichtigt.
Dies ist ein Verstoß gegen IAS 36.30, IAS 36.55 f-. OAS 36.A1 f. i.V.m. § 238 Abs.
1 HGB.
2. Feststellungen zum Einzelabschluss nach HGB
Bewertung der Anteile an verbundenen Unternehmen und Bewertung der Forderungen gegenüber
verbundenen Unternehmen
Die Werthaltigkeit der im Jahresabschluss der 11 88 0 Solutions AG zum 31.12.2016
als Anlagevermögen bilanzierten Anteile an der Tochtergesellschaft 11 88 0 Internet
Services AG mit einem Buchwert in Höhe von EUR 28,3 Mio. sowie der als Umlaufvermögen
bilanzierten Forderungen gegenüber dieser Tochtergesellschaft mit einem Nominalwert
in höhe von EUR 22,8 Mio. konnte nicht nachgewiesen werden.
Auf Basis der vorgelegten Unterlagen sind Risiken (Bestandsgefährdung, Überschuldung)
weder bei der Bewertung der Beteiligung im Wege des Discounted Cash-Flow Verfahrens
noch bei der Bewertung der Forderungen angemessen berücksichtigt worden.
Die Bewertung der Anteile an verbundenen Unternehmen verstößt damit gegen § 253 Abs.
3 S. 5 HGB i.V.m. § 238 Abs. 1 HGB. Die Bewertung der Forderung zum Nominalwert verstößt
gegen § 253 Abs. 4 HGB i.V.m. § 238 Abs. 1 HGB.
3. Feststellungen zum Konzernlagebericht und Lagebericht
Quantifizierung des Liquiditätsrisikos im Risikobericht
Die Quantifizierung des bestandsgefährdenden Risikos mit einem negativen EBITDA-Effekt
von EUR 7,2 Mio. im Risikobericht des Konzernlageberichts und es Lageberichts ist
irreführend.
Die Bewertung der Folgen des Eintritts des bestandsgefährdenden Risikos mit 50% der
Bruttomarge bezogen auf nur einen von zwei Geschäftsbereichen und über einen Zeitraum
von lediglich zwei Jahren stellt keine zutreffende Beurteilung des bestandsgefährdenden
Risikos des Unternehmens dar. Darüber hinaus fehlen Angaben zu den in die Berechnung
eingeflossenen Annahmen.
Die Darstellung im Risikobericht verstößt gegen § 315 Abs. 1 S. 4 HGB und § 289 Abs.
1 S. 4 HGB.“
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