AIXTRON Aktiengesellschaft
Herzogenrath
ISIN DE000A0WMPJ6 (WKN A0WMPJ)
ISIN DE000A1DAHX7 (WKN
A1DAHX)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre der AIXTRON Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Herzogenrath zu der am
Dienstag, dem 18. Mai 2010,
um 10:00 Uhr im Eurogress Aachen, Monheimsallee 48, 52062 Aachen,
stattfindenden
13. ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der AIXTRON
Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2009 und des Lageberichts für
das Geschäftsjahr 2009, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2009, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009
und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs.
4 des Handelsgesetzbuchs
Die genannten Unterlagen sind
in der Hauptversammlung zugänglich zu machen und zu erläutern. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum
31. Dezember 2009 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009 in
seiner Sitzung am 10. März 2010 gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses
sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung erfolgt.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2009 in Höhe von Euro 42.461.136,30 wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,15 je dividendenberechtigter
Stückaktie bei 100.667.177 dividendenberechtigten Stückaktien:
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Euro 15.100.076,55
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Vortrag auf neue Rechnung:
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Euro 27.361.059,75
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Die Dividende ist ab dem 19. Mai 2010 zahlbar.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Mitglieder des Vorstands
Durch das Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) wurde § 120 Abs.
4 AktG in das Aktiengesetz eingeführt. Nach dieser Vorschrift kann
die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung
des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Das
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist
ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im Geschäftsbericht
2009 auf S. 46 ff. als Teil des Corporate Governance Berichts veröffentlicht
ist. Ferner wird der Vergütungsbericht in der Hauptversammlung zugänglich
sein und näher erläutert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder der AIXTRON Aktiengesellschaft zu billigen.
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6.
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Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses
vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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7.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung zum Rückkauf eigener
Aktien gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 20. Mai 2009 zu Tagesordnungspunkt
6 keinen Gebrauch gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
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a)
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Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 20. Mai 2009
wird für die Zeit ab Wirksamwerden der nachfolgenden neuen Ermächtigung
aufgehoben.
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b)
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Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt,
im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bis zum 17. Mai 2015 eigene Aktien
bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach
den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als
10 Prozent des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von
der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt
werden.
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c)
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Die Ermächtigung unter lit. b) kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch
die Gesellschaft ausgeübt werden. Sie darf auch durch abhängige oder
im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für
ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.
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d)
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Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands
(1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft oder (3) mittels einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten.
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(1)
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Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft
gezahlte Erwerbspreis je Aktie der AIXTRON Aktiengesellschaft (ohne
Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse
der Aktie der AIXTRON Aktiengesellschaft im Xetra-Handel oder einem
an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als
10 Prozent über- oder unterschreiten.
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(2)
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Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot der AIXTRON
Aktiengesellschaft an alle Aktionäre, legt die Gesellschaft einen
Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie der AIXTRON Aktiengesellschaft
fest. Im Fall der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige
Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Der von der
Gesellschaft gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne
je Aktie der AIXTRON Aktiengesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten)
darf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der
AIXTRON Aktiengesellschaft im Xetra-Handel oder einem an die Stelle
des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen
vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das öffentliche
Kaufangebot um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis bzw. die
Kaufpreisspanne angepasst werden. In diesem Fall wird auf den arithmetischen
Mittelwert der Schlusskurse an den letzten fünf Börsenhandelstagen
vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung
abgestellt. Das Kaufangebot kann neben der Möglichkeit zur Anpassung
des Kaufpreises bzw. der Kaufpreisspanne eine Annahmefrist und weitere
Bedingungen vorsehen. Das Volumen des Kaufangebots kann begrenzt werden.
Sofern die gesamte Zeichnung des Kaufangebots dieses Volumen überschreitet,
muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück
zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
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(3)
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Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten, kann die Gesellschaft bei der Aufforderung
eine Kaufpreisspanne festlegen, in der Angebote abgegeben werden können.
Die Aufforderung kann eine Angebotsfrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit
vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen,
wenn sich nach der Veröffentlichung der Aufforderung während der Angebotsfrist
erhebliche Veränderungen im Kurs der AIXTRON-Aktie ergeben. Bei der
Annahme wird aus den vorliegenden Verkaufsangeboten der endgültige
Kaufpreis ermittelt. Der Kaufpreis je Aktie der AIXTRON Aktiengesellschaft
(ohne Erwerbsnebenkosten) darf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse
der Aktie der AIXTRON Aktiengesellschaft im Xetra-Handel oder einem
an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag, an dem die Verkaufsangebote von
der AIXTRON Aktiengesellschaft angenommen werden, um nicht mehr als
10 Prozent über- oder unterschreiten. Sofern die Anzahl der zum Kauf
angebotenen AIXTRON-Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum
Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, muss die Annahme im Verhältnis
der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien
je Aktionär kann vorgesehen werden.
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e)
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Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung oder
in sonstiger Weise erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft neben
einer Veräußerung über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre
wie folgt zu verwenden:
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(1)
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Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Erfüllung
der Verpflichtungen der Gesellschaft aus dem in der Hauptversammlung
vom 22. Mai 2002 zu Tagesordnungspunkt 13 beschlossenen Aktienoptions-Plan
2002 sowie dem in der Hauptversammlung vom 22. Mai 2007 zu Tagesordnungspunkt
10 beschlossenen AIXTRON-Aktienoptionsprogramm 2007 angeboten und
übertragen werden. Auf die Angaben gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG in
dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 13 der Hauptversammlung vom 22.
Mai 2002 sowie in dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung
vom 22. Mai 2007 wird verwiesen. Soweit eigene Aktien Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, liegt die
Zuständigkeit beim Aufsichtsrat der Gesellschaft.
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(2)
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Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barleistung
wieder veräußert werden. Die Veräußerung kann dabei auch in anderer
Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre
vorgenommen werden, sofern die erworbenen eigenen Aktien zu einem
Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden
Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der heutigen Hauptversammlung oder – falls dieser Betrag geringer
ist – 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien eingetragenen
Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung
von 10 Prozent des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder verwendet wurden. Ferner sind auf diese
Begrenzung auf 10 Prozent des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen,
die zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden oder werden.
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(3)
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Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Erfüllung
von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen verwendet werden, die von der
Gesellschaft und/oder deren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden
oder werden.
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(4)
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Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen
angeboten und auf sie übertragen werden.
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(5)
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Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden,
ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Der Vorstand kann bestimmen, dass das Grundkapital bei der
Einziehung herabgesetzt wird oder dass das Grundkapital unverändert
bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand
ist in diesem Fall auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.
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f)
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Die Ermächtigungen unter lit. e) können ganz oder teilweise,
einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, durch die Gesellschaft
ausgenutzt werden, die Ermächtigungen unter lit. e) (1) bis (4) auch
durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft
handelnde Dritte.
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g)
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Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen,
als eigene Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit.
e) (1) bis (4) verwendet werden.
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 71 Abs.
1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG
Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 17. Mai 2015 eigene
Aktien bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die derzeit bestehende, durch
die Hauptversammlung vom 20. Mai 2009 erteilte Ermächtigung läuft
am 19. November 2010 aus und soll daher ersetzt werden.
Durch die vorgeschlagene Ermächtigung wird der Gesellschaft die
Möglichkeit gegeben, bis zum 17. Mai 2015 eigene Aktien unter Beachtung
der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze von 10 Prozent des bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Ein Erwerb darf über die Börse, aufgrund
eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre oder mittels einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
Die Einhaltung der durch § 71 Abs. 1 Nr. 8 Sätze 3 und 4 AktG geforderten
Pflicht zur Gleichbehandlung aller Aktionäre ist damit gewährleistet.
Nach den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Hauptversammlung
die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über
die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre ermächtigen.
In der Hauptversammlung vom 22. Mai 2002 wurde eine bedingte Kapitalerhöhung
beschlossen, die nur insoweit durchgeführt wird, wie die Inhaber der
ausgegebenen Bezugsrechte aus dem in der Hauptversammlung vom 22.
Mai 2002 zu Tagesordnungspunkt 13 beschlossenen Aktienoptions-Plan
2002 von ihrem Bezugsrecht gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG Gebrauch
machen. Mit der Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
sowie zur Verwendung eigener Aktien wird der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung der Bezugsrechte aus den
Aktienoptionen zu verwenden. Diese Möglichkeit ist ein geeignetes
Mittel, einer Verwässerung des Kapitalbesitzes und des Stimmrechts
der Altaktionäre entgegenzuwirken, wie sie in gewissem Umfang bei
der Erfüllung der Bezugsrechte mit neu geschaffenen Aktien eintreten
kann. Gleiches gilt für den Beschluss der Hauptversammlung vom 22.
Mai 2007 zu Tagesordnungspunkt 10 über die Ermächtigung und Zustimmung
zur Ausgabe von Aktienoptionen und die Schaffung eines neuen Bedingten
Kapitals II 2007 zur Bedienung des AIXTRON-Aktienoptionsprogramms
2007. Hierzu sind von der Einberufung der Hauptversammlung an – neben
dem Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs.
3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG – die folgenden Unterlagen, die auch
in der Hauptversammlung der AIXTRON Aktiengesellschaft ausliegen werden,
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.aixtron.de/hv
abrufbar:
die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt
13 vom 22. Mai 2002 und die Beschlussfassung der Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 22. Mai 2007 zu Tagesordnungspunkt 10 mit den
Eckpunkten des Aktienoptions-Plans 2002 sowie des AIXTRON-Aktienoptionsprogramms
2007 einschließlich der Angaben gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG (jeweils
als Auszug aus den notariellen Niederschriften der entsprechenden
Hauptversammlungen, die auch beim Handelsregister der Gesellschaft
zur Einsicht ausliegen).
Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend der Regelung
in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis an Dritte (z. B. institutionelle
Investoren) zu veräußern, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der
Vorstand wird dabei einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis – unter
Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen – möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis
zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr
als 5 Prozent des aktuellen Börsenpreises betragen. Diese Ermächtigung
des Vorstandes zur Veräußerung der Aktien wird dahingehend beschränkt,
dass die Anzahl der zu veräußernden Aktien insgesamt 10 Prozent des
Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der heutigen Hauptversammlung
oder – falls dieser Betrag geringer ist – 10 Prozent des zum Zeitpunkt
der Veräußerung der Aktien eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft
nicht überschreiten darf. Auf diese Begrenzung von 10 Prozent des
Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder verwendet wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung
auf 10 Prozent des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die
zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden
Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden oder werden. Durch
den so beschränkten Umfang der Ermächtigung und durch die Orientierung
des Veräußerungspreises am Börsenkurs wird dem Gedanken des Verwässerungsschutzes
Rechnung getragen und das Vermögens- und Stimmrechtsinteresse der
Aktionäre angemessen gewahrt. Zudem haben die Aktionäre grundsätzlich
die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von AIXTRON-Aktien
über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse
der Gesellschaft, weil sie ihr weitere Handlungsspielräume eröffnet
und damit zu größerer Flexibilität verhilft.
Ferner sollen die erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
zur Erfüllung der Bezugsrechte von Inhabern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
verwendet werden können, die von der Gesellschaft und/oder deren Tochtergesellschaften
ausgegeben wurden oder werden. Es kann für die Gesellschaft zur Bedienung
der sich aus diesen Schuldverschreibungen ergebenden Rechte auf den
Bezug von Aktien der Gesellschaft zweckmäßiger sein, anstelle einer
Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien einzusetzen. Diese
Möglichkeit vergrößert den Handlungsspielraum der Gesellschaft. Die
Ermächtigung sieht daher eine entsprechende Verwendung der eigenen
Aktien vor; auch insoweit ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
Darüber hinaus sollen die erworbenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen
oder sonstigen Vermögensgegenständen Dritten unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre angeboten und auf sie übertragen werden
können. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, eigene
Aktien in diesen Fällen als Gegenleistung anzubieten. Der internationale
Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend
diese Form der Gegenleistung. Durch die hier vorgeschlagene Ermächtigung
wird die notwendige Flexibilität erzielt, um sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen
oder sonstigen Vermögensgegenständen schnell ausnutzen zu können.
Schließlich sollen die zurück erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen
werden können. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei entsprechend
§ 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG vor, dass der Vorstand die Aktien auch ohne
Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung der Aktien ohne
Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag der übrigen Stückaktien
am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt,
die Satzung mit Zustimmung des Aufsichtsrats hinsichtlich der sich
veränderten Anzahl der Stückaktien anzupassen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung eigener Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit
wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands
und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer
Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.
Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede
Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien berichten.
Die vorliegende Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien ersetzt die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien, die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 beschlossen wurde.
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8.
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Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals I mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der
Aktionäre sowie die entsprechende Änderung der Satzung
Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 18. Mai
2005 zu Punkt 5 c) der Tagesordnung erteilte und durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 14. Mai 2008 zu Punkt 6 d) der Tagesordnung geänderte
Ermächtigung gemäß § 4 Ziffer 2.1 der Satzung, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 35.919.751,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I), läuft am 17. Mai 2010
aus. Daher soll § 4 Ziffer 2.1 der Satzung betreffend das Genehmigte
Kapital I gestrichen und ein neues betragsmäßig erweitertes Genehmigtes
Kapital I geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I
Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
bis zum 17. Mai 2015 einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis
zu insgesamt EUR 40.266.870,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch
Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft
zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt oder teilweise
auszuschließen:
|
–
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zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben;
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|
–
|
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von
Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen.
|
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
aus dem Genehmigten Kapital I entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung
oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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b)
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Änderung der Satzung
Das bisher in § 4 Ziffer 2.1
der Satzung geregelte Genehmigte Kapital I wird gestrichen, und §
4 Ziffer 2.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘2.1
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital bis zum 17. Mai 2015 einmalig oder in Teilbeträgen
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 40.266.870,00 gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft
zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt oder teilweise
auszuschließen:
|
–
|
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben;
|
|
–
|
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von
Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen.
|
|
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.’
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 203
Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 18.
Mai 2005 zu Punkt 5 c) der Tagesordnung erteilte und durch Beschluss
der Hauptversammlung vom 14. Mai 2008 zu Punkt 6 d) der Tagesordnung
geänderte Ermächtigung gemäß § 4 Ziffer 2.1 der Satzung, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis
zu insgesamt EUR 35.919.751,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch
Ausgabe neuer Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I), läuft
am 17. Mai 2010 aus. § 4 Ziff. 2.1 der Satzung betreffend das Genehmigte
Kapital I soll daher gestrichen und bei betragsmäßiger Erweiterung
durch ein neues Genehmigtes Kapital I ersetzt werden.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt
8 der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2010 vor, ein neues
Genehmigtes Kapital I mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts
der Aktionäre zu schaffen. Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz
2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss
des Bezugsrechts einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
Der vorgeschlagene Beschluss sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 17. Mai
2015 einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt EUR
40.266.870,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer,
auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien
können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten
(sog. mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt oder teilweise auszuschließen
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, und bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung
von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen.
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist allgemein
anerkannt und erforderlich, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen
zu können und die technische Abwicklung durch runde Beträge unter
Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses zu vereinfachen. Dies
liegt im Interesse der Gesellschaft. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf
an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt und der Eingriff in die
Aktionärsrechte sind aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts
aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären
für angemessen.
Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen
ermöglicht es dem Vorstand, in einem geeigneten Fall ein Unternehmen,
einen Unternehmensteil, eine Beteiligung an einem Unternehmen oder
sonstige Vermögensgegenstände gegen Überlassung von Aktien erwerben
zu können. Der internationale Wettbewerb verlangt zunehmend auch diese
Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung
soll der Gesellschaft daher den notwendigen Handlungsspielraum geben,
um auf nationalen oder internationalen Märkten rasch und flexibel
auf vorteilhafte Erwerbsangebote bzw. Gelegenheiten zum Erwerb geeigneter
Vermögensgegenstände zu reagieren, falls der Erwerb zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zweckmäßig erscheint oder sonst
im Interesse der Gesellschaft liegt. Dabei kann es je nach der Größenordnung
eines solchen Erwerbs und den Erwartungen des jeweiligen Verkäufers
zweckmäßig oder erforderlich sein, die Gegenleistung durch Aktien
der Gesellschaft zu erbringen. Ist der Verkäufer aus steuerlichen
oder sonstigen Gründen als Gegenleistung eher an dem Erwerb von Aktien
an der Gesellschaft als an einer Bargeldleistung interessiert, stärkt
die hier vorgesehene Möglichkeit zudem die Verhandlungsposition der
Gesellschaft. Ebenso kann es aufgrund einer besonderen Interessenlage
der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung
anzubieten, wodurch die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft gestärkt
würde. In all diesen Fällen ist der Ausschluss des Bezugsrechtes der
Aktionäre notwendige Voraussetzung. Sollen in einer Erwerbssituation
neue Aktien zur Akquisitionsfinanzierung ausgegeben werden, muss dies
angesichts der meist komplexen Transaktionsstrukturen und der Wettbewerbssituation
gegenüber anderen Erwerbsinteressenten in aller Regel kurzfristig
erfolgen. Dies setzt die Möglichkeit der Ausnutzung eines bestehenden
genehmigten Kapitals mit einer entsprechenden Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
voraus. Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
schafft somit die Voraussetzung für den Vorstand, bei einer sich bietenden
Gelegenheit schnell und flexibel mit Zustimmung des Aufsichtsrates
agieren und als Akquisitionswährung Aktien der Gesellschaft einsetzen
zu können, die durch die vollständige oder teilweise Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals I geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat
werden bei der Festlegung des Umrechnungsverhältnisses bzw. des Ausgabepreises
der unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien sicherstellen,
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt und die neuen
Aktien nicht zu einem unangemessen niedrigen Wert ausgegeben werden.
Konkrete Akquisitionsvorhaben bestehen derzeit nicht.
Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
in den umschriebenen Grenzen im Interesse der Gesellschaft geboten.
Die Interessen der Aktionäre werden insgesamt durch die Ermächtigung
des Bezugsrechtsausschlusses nicht unangemessen beeinträchtigt. Der
Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit
wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands
und des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer
Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über
jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I berichten.
|
|
9.
|
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals II mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts
der Aktionäre sowie die entsprechende Änderung der Satzung
Der Vorstand hat die ihm durch Beschluss der Hauptversammlung vom
18. Mai 2005 zu Punkt 6 der Tagesordnung erteilte und durch Beschluss
der Hauptversammlung vom 14. Mai 2008 zu Punkt 6 e) der Tagesordnung
geänderte Ermächtigung gemäß § 4 Ziffer 2.2 der Satzung, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 17. Mai 2010 einmalig oder
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.979.937,00 gegen Bareinlagen durch
Ausgabe neuer Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II), vollständig
ausgenutzt. Damit die Gesellschaft auch in Zukunft von diesem Finanzierungsinstrument
bei Bedarf Gebrauch machen kann, soll ein neues betragsmäßig erweitertes
Genehmigtes Kapital II geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
|
a)
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital bis zum 17. Mai 2015 einmalig oder in Teilbeträgen
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.066.717,00 gegen Bareinlagen durch
Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft
zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt oder teilweise
auszuschließen:
|
–
|
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben;
|
|
–
|
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern
bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder deren
Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten
zustehen würde;
|
|
–
|
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand
nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals
nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung
auf 10 Prozent des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, sofern diese
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder verwendet werden. Ferner sind auf die Begrenzung
auf 10 Prozent des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die
zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden
Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechtes
ausgegeben wurden oder werden.
|
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte sowie die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
aus dem Genehmigten Kapital II oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung anzupassen.
|
|
b)
|
§ 4 Ziffer 2.2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
‘2.2
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital bis zum 17. Mai 2015 einmalig oder in Teilbeträgen
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.066.717,00 gegen Bareinlagen durch
Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital II). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft
zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt oder teilweise
auszuschließen:
|
–
|
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben;
|
|
–
|
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern
bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder deren
Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten
zustehen würde;
|
|
–
|
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand
nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals
nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung
auf 10 Prozent des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, sofern diese
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder verwendet werden. Ferner sind auf die Begrenzung
auf 10 Prozent des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die
zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden
Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechtes
ausgegeben wurden oder werden.
|
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte sowie die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.’
|
|
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß §§ 203
Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung am 18.
Mai 2010 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes
Kapital II mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der
Aktionäre zu schaffen. Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss
des Bezugsrechts einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Der vorgeschlagene
Beschluss sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 17. Mai 2015 einmalig oder
in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.066.717,00 gegen
Bareinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien
zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft
zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt oder teilweise auszuschließen,
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
auszugleichen. Ferner ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt, soweit es zum Verwässerungsschutz
erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten
aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft
und/oder deren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder werden,
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung
von Wandlungspflichten zustehen würde. Ein Ausschluss des Bezugsrechts
ist dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch dann gestattet,
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich
im Sinne des § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet
und die in dem Beschluss sowie nachstehend genannte Begrenzung der
Anzahl der neuen Aktien beachtet wird.
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist allgemein
anerkannt und erforderlich, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen
zu können und die technische Abwicklung durch runde Beträge unter
Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses zu vereinfachen. Dies
liegt im Interesse der Gesellschaft. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf
an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt und der Eingriff in die
Aktionärsrechte sind aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts
aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären
für angemessen.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können,
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um bei Barkapitalerhöhungen
auch den Inhabern bzw. Gläubigern von künftig zu begebenden Options-
oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben
zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung
vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sehen in der Regel einen Verwässerungsschutz
vor, wonach den Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit
Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw.
Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden
kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt,
als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten
bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre und sie bereits Aktionäre
seien. Um Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz
ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese
Aktien ausgeschlossen werden. Dieser Bezugsrechtsausschluss dient
damit letztlich der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen
und liegt mithin im Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur
der Gesellschaft.
Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, bei Barkapitalerhöhungen
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird es der Verwaltung
ermöglicht, die neuen Aktien zeitnah und zu einem börsenkursnahen
Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen im Regelfall erforderlichen
Abschlag, zu platzieren. Ein erheblicher Grund hierfür ist, dass eine
Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung
des Ausgabebetrags erfolgen kann und somit beim Ausgabebetrag kein
Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist berücksichtigt
werden muss. Hierdurch kann somit im Ergebnis ein höherer Emissionserlös
erzielt werden, was den Interessen der Gesellschaft dient. Bei Ausnutzung
der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag so niedrig bemessen,
wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen
möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals II wird jedoch keinesfalls mehr als 5 Prozent
des aktuellen Börsenpreises betragen. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung 10 Prozent des Grundkapitals überschreiten.
Durch diese Vorgaben wird gemäß der gesetzlichen Regelung das Schutzbedürfnis
der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes berücksichtigt.
Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der
neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien
Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung
seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen
über die Börse zu erwerben. Auf die Begrenzung auf 10 Prozent des
Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, sofern diese während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter
oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder verwendet werden. Ferner sind auf die Begrenzung auf 10 Prozent
des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung
von Bezugsrechten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden
Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechtes
ausgegeben wurden oder werden. Auch hierdurch wird sichergestellt,
dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II unter Ausschluss
des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft
im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet
werden.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur
dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrates
im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II berichten.
|
|
10.
|
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2010, Aufhebung des Bedingten Kapitals
I 2007 in Höhe von EUR 35.875.598,00 gemäß § 4 Ziffer 2.4 der Satzung
und entsprechende Satzungsänderung
Eine angemessene Kapitalausstattung
ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens.
Ein Instrument der Finanzierung sind Options- und Wandelschuldverschreibungen,
durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt,
das ihm später in Form von Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Mai 2007 wurde der Vorstand
der AIXTRON Aktiengesellschaft zur Ausgabe solcher Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt. Die in der Hauptversammlung
vom 22. Mai 2007 beschlossene und durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 14. Mai 2008 zu Punkt 6 h) der Tagesordnung geänderte Ermächtigung
zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen enthält
Regelungen zur Festlegung des Wandlungs- bzw. Optionspreises, die
mit Blick auf die Rechtsprechung einiger Instanz- und Obergerichte
getroffen worden waren und der Gesellschaft wirtschaftlich wenig Flexibilität
für die Ausgestaltung von Schuldverschreibungen lassen. Nachdem nunmehr
durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch durch den
Gesetzgeber klargestellt wurde, dass die gesetzlichen Vorschriften
den Gesellschaften einen größeren Handlungsspielraum bieten, soll
die von der Hauptversammlung am 22. Mai 2007 erteilte und durch die
Hauptversammlung vom 14. Mai 2008 geänderte Ermächtigung durch eine
neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ersetzt werden, die sich an den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen
orientiert und der Gesellschaft einen größeren Handlungsspielraum
eröffnet. Da unter der von der Hauptversammlung am 22. Mai 2007 erteilten
und durch die Hauptversammlung vom 14. Mai 2008 geänderten Ermächtigung
keine Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden,
wird das in § 4 Ziffer 2.4 der Satzung geregelte Bedingte Kapital
I 2007 nicht mehr benötigt und soll durch ein neues Bedingtes Kapital
2010 ersetzt und erweitert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
|
Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen
|
(1)
|
Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl
Der
Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
17. Mai 2015 einmalig oder mehrmals
|
–
|
durch die Gesellschaft oder durch im unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften (‘nachgeordnete
Konzernunternehmen’) Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.200.000.000,00 mit oder ohne
Laufzeitbegrenzung (‘Schuldverschreibungen’) zu begeben und
|
|
–
|
für solche von nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft
begebenen Schuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen
|
und den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen Options-
oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 40.266.870 auf den Namen
lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag
am Grundkapital von bis zu EUR 40.266.870,00 nach näherer Maßgabe
der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung
auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung
eines OECD-Landes begeben werden.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte
Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
|
|
(2)
|
Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zu; die Schuldverschreibungen können auch von einer Bank oder einem
Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf
die Schuldverschreibungen auszuschließen,
|
–
|
sofern sie gegen bar ausgegeben werden und der Ausgabepreis
den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet;
dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der dabei begründeten
Options- und/oder Wandlungsrechte auszugebenden Aktien insgesamt 10
Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder bezogen
auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung; auf diese Zahl ist der anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die ab dem 18. Mai 2010 bis
zum Ende der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder verwendet werden;
|
|
–
|
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen
auszunehmen;
|
|
–
|
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern
bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder deren
Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen
würde.
|
|
|
(3)
|
Wandlungs- und Optionsrecht
Im Falle der Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger einer
Teilschuldverschreibung das Recht, diese nach Maßgabe der festzulegenden
Wandelanleihebedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der
Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus
der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden
auf den Namen lautenden Stückaktien darf den Nennbetrag bzw. den unter
dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder
Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen
zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft
berechtigen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je
Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Namen lautenden Stückaktien
der Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen.
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen,
im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren,
sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Ferner kann vorgesehen werden,
dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien
der Gesellschaft gewährt werden können.
|
|
(4)
|
Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz
Der Options- oder Wandlungspreis muss – auch bei Anwendung der nachfolgenden
Regelungen zum Verwässerungsschutz – mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen
Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion
an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
betragen und zwar während der zehn Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen oder,
sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zusteht, während der Tage, an denen Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen
an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme
der letzten beiden Börsentage des Bezugsrechtshandels. § 9 Abs. 1
AktG bleibt unberührt.
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs.
1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung
der Bedingungen der Schuldverschreibungen angepasst werden, wenn die
Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- oder Wandlungsfrist unter
Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht
oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den
Inhabern bzw. Gläubigern schon bestehender Optionsrechte oder Wandelschuldverschreibungen
hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Bedingungen der Schuldverschreibung
können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung
des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine wertwahrende
Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
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(5)
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Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der vorstehenden
Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der
Schuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen
mit den Organen des die Schuldverschreibungen begebenden nachgeordneten
Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs,
Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung
einer Wandlungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich
oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien,
Lieferung eigener statt Ausgabe neuer Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis,
Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum.
|
|
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b)
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Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen sowie des Bedingten Kapitals I 2007 in
Höhe von EUR 35.875.598,00 gemäß § 4 Ziffer 2.4 der Satzung
Die von der Hauptversammlung am 22. Mai 2007 beschlossene und durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Mai 2008 zu Punkt 6 h) der
Tagesordnung geänderte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen sowie das von der Hauptversammlung am
22. Mai 2007 beschlossene und durch die Hauptversammlung vom 14. Mai
2008 geänderte und in § 4 Ziffer 2.4 der Satzung geregelte Bedingte
Kapital I 2007 werden mit Wirksamwerden des neuen Bedingten Kapitals
2010 aufgehoben.
|
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c)
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Bedingte Kapitalerhöhung
Das Grundkapital wird
um bis zu EUR 40.266.870,00 durch Ausgabe von bis zu 40.266.870 neuen,
auf den Namen lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn
des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung
unter Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung vom 18. Mai 2010
von der Gesellschaft oder einer im unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaft gegen Barleistung
begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe
der vorstehenden Ermächtigung jeweils festgelegten Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von
Options- und/oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch
gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen
erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene
Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes Kapital 2010).
|
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d)
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Satzungsänderung
§ 4 Ziffer 2.4 der Satzung
wird wie folgt neu gefasst:
|
‘2.4
|
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 40.266.870,00 durch Ausgabe
von bis zu 40.266.870 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt
erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien
an die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
die aufgrund der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung
vom 18. Mai 2010 von der Gesellschaft oder einer im unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaft
gegen Barleistung begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist
nur insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten
aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten
aus den Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein
Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen (Bedingtes Kapital 2010).’
|
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2010
zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nichtausnutzung
des Bedingten Kapitals 2010 nach Ablauf sämtlicher Options- und/oder
Wandlungsfristen.
|
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 gemäß §§ 221
Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage
für die Entwicklung des Unternehmens. Ein wichtiges Instrument der
Finanzierung sind Options- und Wandelschuldverschreibungen (‘Schuldverschreibungen’),
durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt,
das ihm später in Form von Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Mai 2007 wurde der Vorstand
der AIXTRON Aktiengesellschaft zur Ausgabe solcher Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt. Die in der Hauptversammlung
vom 22. Mai 2007 beschlossene und im Zusammenhang mit der Umstellung
auf Namensaktien durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Mai
2008 zu Punkt 6 h) der Tagesordnung geänderte Ermächtigung zur Ausgabe
von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen hatte sich an Entscheidungen
einiger Instanz- und Obergerichte orientiert, die für solche Beschlüsse
die Festlegung eines konkreten Wandlungs-/Optionspreises forderten,
anstatt entsprechend der bis dahin gängigen Praxis die Festlegung
der Berechnungsgrundlagen für einen Mindestausgabepreis genügen zu
lassen. Zwischenzeitlich haben sowohl der Bundesgerichtshof als auch
der Gesetzgeber die Rechtslage geklärt und den Unternehmen Rechtssicherheit
und einen wirtschaftlich sinnvollen Gestaltungsrahmen eingeräumt.
Um diesen Gestaltungsspielraum auch für die Gesellschaft zu eröffnen,
soll die von der Hauptversammlung am 22. Mai 2007 erteilte und durch
die Hauptversammlung vom 14. Mai 2008 geänderte Ermächtigung durch
eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
mit einem flexiblen (Mindest-) Options- bzw. Wandlungspreis ersetzt
und erweitert werden. Der Vorstand soll daher mit Zustimmung des Aufsichtsrats
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt und ein Bedingtes
Kapital 2010 beschlossen werden. Gleichzeitig soll das in § 4 Ziffer
2.4 der Satzung geregelte Bedingte Kapital I 2007 aufgehoben werden,
da unter der von der Hauptversammlung am 22. Mai 2007 erteilten und
durch die Hauptversammlung vom 14. Mai 2008 geänderten Ermächtigung
keine Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden
und das Bedingte Kapital I 2007 daher nicht ausgenutzt wurde. An seine
Stelle soll das neu zu beschließende Bedingte Kapital 2010 treten.
Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung sollen Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag bis zu EUR
1.200.000.000,00 begeben werden können. Zur Bedienung der Options-
und Wandlungsrechte aus diesen Schuldverschreibungen bzw. zur Erfüllung
von Wandlungspflichten sollen Aktien mit einem anteiligen Betrag am
Grundkapital von bis zu EUR 40.266.870,00, d.h. bis zu 40.266.870
Aktien, zur Verfügung stehen.
Die Aktionäre haben auf die Schuldverschreibungen nach den gesetzlichen
Bestimmungen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Damit erhalten sie die
Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig
ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Um die Abwicklung zu erleichtern,
soll auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, dass
die Schuldverschreibungen von einer Bank oder einem Bankenkonsortium
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch in bestimmten Fällen
ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
|
–
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Zunächst soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die Schuldverschreibungen gegen
Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert nicht wesentlich unterschreitet (§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m.
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Dieser Bezugsrechtsausschluss ist notwendig,
wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein
günstiges Marktumfeld zu nutzen. Die Gesellschaft erhält die Flexibilität,
günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und durch
eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei
der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung
zu erreichen. Dies wäre bei Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts
nicht in gleichem Maße möglich. Die Bezugsfrist erschwert es, kurzfristig
auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Zudem ist bei Gewährung
eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die
erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen
Aufwendungen verbunden. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch
gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem
Marktwert ausgegeben werden, wodurch der Wert des Bezugsrechts praktisch
gegen Null geht. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft
aufrechterhalten möchten, können dies durch einen Zukauf von Aktien
über die Börse erreichen.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
ist auf Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil
von höchstens 10 Prozent des Grundkapitals beschränkt. Darauf anzurechnen
sind Aktien, die ab dem 18. Mai 2010 bis zum Ende der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder verwendet werden
(z.B. aus einem genehmigten Kapital). Durch diese Anrechnungen wird
dem Gedanken des Verwässerungsschutzes Rechnung getragen und das Vermögens-
und Stimmrechtsinteresse der Aktionäre angemessen gewahrt.
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–
|
Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können,
um bei Emissionen mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre Spitzenbeträge
zu verwerten. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen
ist sinnvoll und üblich, um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis
herstellen zu können. Die Kosten des Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen
stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre.
Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge
zu vernachlässigen. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet.
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|
–
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Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden
können, soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern
bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder deren
Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen
würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen enthalten
die entsprechenden Bedingungen von Schuldverschreibungen in der Regel
einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes
besteht darin, dass den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen
bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen
eingeräumt wird. Die Belastung der bisherigen Aktionäre erschöpft
sich darin, dass die Bezugsberechtigten so gestellt werden, als hätten
sie von ihren Bezugsrechten Gebrauch gemacht und seien bereits Aktionäre.
Ein Bezugsrecht von Inhabern bzw. Gläubigern bereits bestehender Options-
oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im
Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis
für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte
zum Verwässerungsschutz angepasst werden muss, soweit die Bedingungen
der Schuldverschreibungen dies zulassen. Dies wäre in der Abwicklung
für die Gesellschaft jedoch komplizierter und kostenintensiver. Denkbar
wäre es auch, Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz auszugeben,
was jedoch für den Markt wesentlich unattraktiver wäre.
|
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe
von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bestehen zur Zeit
nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob
er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch machen wird.
Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands
und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer
Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils
der nächsten Hauptversammlung berichten.
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11.
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Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Durch
das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli
2009 (ARUG) sind unter anderem die Vorschriften des Aktiengesetzes
betreffend die Einberufungsfrist, die Frist für die Anmeldung zur
Hauptversammlung, die Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechts
sowie die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung geändert worden.
Das ARUG eröffnet zudem – bei entsprechender Satzungsbestimmung –
die Möglichkeit zur Teilnahme und Ausübung der Aktionärsrechte im
Wege elektronischer Kommunikation (sog. Online-Teilnahme) sowie zur
Stimmabgabe in schriftlicher Form oder im Wege elektronischer Kommunikation
(Briefwahl). Die Satzung der Gesellschaft soll an diese Änderungen
des Aktiengesetzes angepasst werden. Ferner soll für die Anmeldung
– ebenso wie für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht, ihren Widerruf
und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft – grundsätzlich die
Textform vorgesehen werden.
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a)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 19 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘§ 19
Einberufung der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat
einberufen. Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem
Tage der Versammlung einzuberufen. Die Mindestfrist des Satzes 2 verlängert
sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 20 Ziffer 2 Satz 1).’
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b)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 20 Ziffer 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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‘2.
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Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse in deutscher oder englischer Sprache
in Textform oder, wenn der Vorstand dies beschließt, auf einem in
der Einberufung zu bestimmenden elektronischen Wege mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind (Anmeldefrist). Löschungen
und Neueintragungen im Aktienregister finden am Tag der Hauptversammlung
und in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung nicht statt.’
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c)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 20 der Satzung wird um folgende Ziffer 4 ergänzt:
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‘4.
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Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an
der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen
zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach
Satz 1 zu treffen. Die Bestimmungen werden zusammen mit der Einberufung
der Hauptversammlung bekannt gemacht.’
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d)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 21 der Satzung wird um folgende Ziffer 4 ergänzt:
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‘4.
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Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die auszugsweise oder
vollständige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer
näher von ihm zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die Übertragung kann
auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt
Zugang hat.’
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e)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 23 Ziffer 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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‘2.
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Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung
kann auch eine Formerleichterung bestimmt werden. Die Gesellschaft
bietet mindestens einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung
des Nachweises an. Nähere Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung
der Hauptversammlung bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt.’
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f)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 23 der Satzung wird um folgende Ziffer 3 ergänzt:
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‘3.
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Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die
Ermächtigung umfasst das Recht, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.
Die Bestimmungen werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht.’
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12.
|
Beschlussfassung über die Umwandlung der AIXTRON Aktiengesellschaft,
Herzogenrath, in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea,
SE); Bestellung von Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der SE; Bestellung
des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das erste
Geschäftsjahr der SE
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, wie folgt zu beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG
nur der Aufsichtsrat auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses den
Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das erste Geschäftsjahr der künftigen AIXTRON SE (Ziffer 11.2
des Umwandlungsplans) unterbreitet sowie nur der Aufsichtsrat den
Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der
künftigen AIXTRON SE (Ziffer 7.2 des Umwandlungsplans sowie § 11 Ziffer
3 der Satzung der künftigen AIXTRON SE, die dem zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen Umwandlungsplan als Anlage beigefügt ist) unterbreitet:
Dem Umwandlungsplan vom 23. März 2010 (Urkunde des Notars Thomas
Karl Müsgen mit dem Amtssitz in Aachen, UR-Nr. 285 / 2010 M) über
die Umwandlung der AIXTRON Aktiengesellschaft in eine Europäische
Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt. Die dem Umwandlungsplan
als Anlage beigefügte Satzung der AIXTRON SE wird genehmigt.
Der Vorstand wird angewiesen, § 4 Ziffer 2.1 der dem Umwandlungsplan
als Anlage beigefügten Satzung der AIXTRON SE erst dann zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden, wenn die Beschlussfassung zu Punkt
8 dieser Tagesordnung in das Handelsregister eingetragen ist. Der
Vorstand wird angewiesen, § 4 Ziffer 2.2 der dem Umwandlungsplan als
Anlage beigefügten Satzung der AIXTRON SE erst dann zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden, wenn die Beschlussfassung zu Punkt
9 dieser Tagesordnung in das Handelsregister eingetragen ist. Der
Vorstand wird angewiesen, § 4 Ziffer 2.4 der dem Umwandlungsplan als
Anlage beigefügten Satzung der AIXTRON SE erst dann zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden, wenn die Beschlussfassung zu Punkt
10 dieser Tagesordnung in das Handelsregister eingetragen ist.
Der Umwandlungsplan und die diesem als
Anlage I
beigefügte
Satzung der AIXTRON SE haben den folgenden Wortlaut:
gemäß Art. 37 Abs. 4 der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft,
ABl.EG L294 vom 10.11.2001, S. 1 (‘SE-VO’)
|
|
über die formwechselnde Umwandlung
der
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AIXTRON Aktiengesellschaft,
|
|
Kaiserstraße 98, D-52134 Herzogenrath,
Deutschland,
|
eingetragen beim Handelsregister des
Amtsgerichts Aachen unter HRB 7002
nachfolgend ‘AIXTRON AG’ –
|
Rechtsform der Societas Europaea (SE)
nachfolgend ‘AIXTRON SE’ –
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(AIXTRON AG und AIXTRON SE nachfolgend
auch jeweils die ‘Gesellschaft’)
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Präambel
Die AIXTRON AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft deutschen
Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in Herzogenrath, Deutschland.
Die AIXTRON AG bildet die oberste Ebene des AIXTRON-Konzerns und hält
direkte Beteiligungen an der AIXTRON Inc. (Vereinigte Staaten von
Amerika), AIXTRON Ltd. (Vereinigtes Königreich), AIXTRON Korea Co.
Ltd. (Südkorea), AIXTRON Taiwan Co. Ltd. (Taiwan), AIXTRON AB (Schweden)
und AIXTRON KK (Japan) (‘AIXTRON-Konzern’). Der AIXTRON-Konzern ist
ein führender Anbieter von Depositions-Anlagen für die Halbleiter-Industrie.
Die AIXTRON AG soll nach Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in
eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt
werden. Die Rechtsform der SE ist die einzige auf europäischem Recht
gründende supranationale Rechtsform, die einer börsennotierten Gesellschaft
mit Sitz in Deutschland zur Verfügung steht.
Der Wechsel der Rechtsform stellt nach Überzeugung des Vorstands
der AIXTRON AG einen weiteren konsequenten Schritt in der Unternehmensentwicklung
dar, der dem erfolgreichen Ausbau der internationalen Geschäftstätigkeit
des AIXTRON-Konzerns und dem starken Wachstum der vergangenen Jahre
folgt. Die supranationale Rechtsform fördert zudem eine offene und
internationale Unternehmenskultur. Der Sitz der Gesellschaft soll
in Deutschland verbleiben.
Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der AIXTRON AG gemäß
Art. 37 Abs. 4 SE-VO folgenden Umwandlungsplan auf:
|
1.
|
Umwandlung der AIXTRON AG in die AIXTRON SE
|
|
1.1
|
Die AIXTRON AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO
in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt.
|
|
1.2
|
Die AIXTRON AG hat unter anderem mit der AIXTRON Ltd. (vormals:
Thomas Swan Scientific Equipment Ltd.) mit Sitz in Swavesey/Cambridge,
Vereinigtes Königreich, eingetragen am 17. August 1999 unter der Firma
Alphawhiz Ltd. im Registrar of Companies unter der Nr. 03827293, seit
mehr als zwei Jahren eine Tochtergesellschaft, die dem Recht eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, nämlich dem des Vereinigten
Königreichs, unterliegt. Die AIXTRON AG hat sämtliche Anteile dieser
Gesellschaft am 13. September 1999 erworben. Die notwendige Voraussetzung
für eine Umwandlung der AIXTRON AG in eine SE gemäß Art. 2 Abs. 4
i.V.m. Art. 37 SE-VO ist damit erfüllt.
|
|
1.3
|
Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister
der Gesellschaft wirksam (‘Umwandlungszeitpunkt’). Die Umwandlung
der AIXTRON AG in eine SE hat weder die Auflösung der Gesellschaft
noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge.
|
|
1.4
|
Zum Umwandlungszeitpunkt werden die Aktionäre der AIXTRON
AG Aktionäre der AIXTRON SE. Die Beteiligung der Aktionäre an der
Gesellschaft besteht aufgrund der Identität des Rechtsträgers unverändert
fort. Die Aktionäre werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl
an Stückaktien an dem Grundkapital der AIXTRON SE beteiligt, wie sie
es vor Wirksamwerden der Umwandlung am Grundkapital der AIXTRON AG
waren. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital bleibt
so erhalten, wie er im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung
besteht. Alle Aktien der AIXTRON AG sind auf den Namen lautende Stückaktien
und werden zu auf den Namen lautenden Stückaktien der AIXTRON SE.
Die Aktien der AIXTRON AG sind in Globalurkunden verbrieft. Diese
werden durch auf die AIXTRON SE lautende Globalurkunden ersetzt.
|
|
2.1
|
Die Firma der AIXTRON SE lautet ‘AIXTRON SE’.
|
|
2.2
|
Sitz der AIXTRON SE ist Herzogenrath, Deutschland. Dort befindet
sich auch ihre Hauptverwaltung.
|
|
2.3
|
Die AIXTRON SE erhält die als
Anlage I
beigefügte
Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist.
|
|
3.
|
Grundkapital, genehmigtes Kapital und bedingtes Kapital,
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
|
|
3.1
|
Das gesamte Grundkapital der AIXTRON AG in der zum Umwandlungszeitpunkt
bestehenden Höhe und in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung
sowie mit dem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen
Betrag des Grundkapitals (§ 4 Ziffer 1 der Satzung der AIXTRON AG)
wird zum Grundkapital der AIXTRON SE. Genehmigtes und bedingtes Kapital
der AIXTRON AG in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (§
4 Ziffer 2.1, Ziffer 2.2, Ziffer 2.3, Ziffer 2.4, Ziffer 2.5 und Ziffer
2.6 der Satzung der AIXTRON AG) wird zum genehmigten und bedingten
Kapital der AIXTRON SE.
|
|
3.2
|
Zum Umwandlungszeitpunkt entspricht die in § 4 Ziffer 1 der
Satzung der AIXTRON SE genannte Grundkapitalziffer mit der Einteilung
in auf den Namen lautende Stückaktien der in § 4 Ziffer 1 der Satzung
der AIXTRON AG ausgewiesenen Grundkapitalziffer mit der Einteilung
in auf den Namen lautende Stückaktien. Das Grundkapital der AIXTRON
AG beträgt derzeit (Stand: 9. Februar 2010) EUR 100.667.177,00. Nicht
berücksichtigt sind hierbei eventuelle Kapitalerhöhungen aus genehmigtem
oder bedingtem Kapital in dem Zeitraum ab dem 9. Februar 2010 bis
zum Umwandlungszeitpunkt. Das Grundkapital ist eingeteilt in 100.667.177
auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des
Grundkapitals von jeweils EUR 1,00.
|
|
3.3
|
Zum Umwandlungszeitpunkt entspricht der Betrag des genehmigten
Kapitals gemäß § 4 Ziffer 2.1 der Satzung der AIXTRON SE dem Betrag
des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Ziffer 2.1 der Satzung der AIXTRON
AG. Der Vorstand der AIXTRON AG ist gemäß § 4 Ziffer 2.1 der aktuell
geltenden Satzung der AIXTRON AG (Stand: 9. Februar 2010) ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 17. Mai
2010 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 35.919.751,00
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch die Ausgabe neuer, auf den
Namen lautender Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital I).
Der Hauptversammlung der AIXTRON
AG wird unter Tagesordnungspunkt 8 der Tagesordnung der Einladung
zur Hauptversammlung am 18. Mai 2010 vorgeschlagen, § 4 Ziffer 2.1
der aktuell geltenden Satzung betreffend das Genehmigte Kapital I
zu streichen und den Vorstand der AIXTRON AG zu ermächtigen, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 17. Mai 2015 einmalig oder
in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt EUR 40.266.870,00 gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender
Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Gleichzeitig soll
die Satzung der AIXTRON AG in § 4 Ziffer 2.1 entsprechend geändert
werden. Auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sowie
den Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 8 der Tagesordnung
der Einladung zur Hauptversammlung am 18. Mai 2010 wird verwiesen
und Bezug genommen. Sofern die Hauptversammlung diesem Beschlussvorschlag
folgt, gilt diese neue Ermächtigung unter Streichung der bisherigen
Ermächtigung in § 4 Ziffer 2.1 der aktuell geltenden Satzung der AIXTRON
AG sowie die entsprechende Änderung von § 4 Ziffer 2.1 der Satzung
der AIXTRON AG für die zukünftige AIXTRON SE mit Wirksamwerden des
Beschlusses unverändert fort.
|
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3.4
|
Zum Umwandlungszeitpunkt entspricht die Regelung zum genehmigten
Kapital bzw. der Betrag des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Ziffer
2.2 der Satzung der AIXTRON SE der Regelung zum genehmigten Kapital
bzw. dem Betrag des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Ziffer 2.2 der
Satzung der AIXTRON AG. Die aktuell geltende Satzung der AIXTRON AG
(Stand: 9. Februar 2010) sieht in § 4 Ziffer 2.2 keine Ermächtigung
des Vorstandes zur Erhöhung des Grundkapitals vor.
Der Hauptversammlung
der AIXTRON AG wird unter Tagesordnungspunkt 9 der Tagesordnung der
Einladung zur Hauptversammlung am 18. Mai 2010 vorgeschlagen, den
Vorstand der AIXTRON AG zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital bis zum 17. Mai 2015 einmalig oder in Teilbeträgen
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.066.717,00 gegen Bareinlagen durch
Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital II). Auf den Beschlussvorschlag des Vorstands und Aufsichtsrats
sowie den Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 der Tagesordnung
der Einladung zur Hauptversammlung am 18. Mai 2010 wird verwiesen
und Bezug genommen. Gleichzeitig soll die Satzung der AIXTRON AG in
§ 4 Ziffer 2.2 entsprechend geändert werden. Sofern die Hauptversammlung
diesem Beschlussvorschlag folgt, gilt diese neue Ermächtigung und
die entsprechende Änderung von § 4 Ziffer 2.2 der Satzung der AIXTRON
AG für die zukünftige AIXTRON SE mit Wirksamwerden des Beschlusses
unverändert fort.
|
|
3.5
|
Zum Umwandlungszeitpunkt entsprechen der Betrag und die Anzahl
der Aktien des bedingten Kapitals gemäß § 4 Ziffer 2.3 der Satzung
der AIXTRON SE dem Betrag und der Anzahl der Aktien des bedingten
Kapitals gemäß § 4 Ziffer 2.3 der Satzung der AIXTRON AG. Das Grundkapital
der AIXTRON AG ist gemäß § 4 Ziffer 2.3 der aktuell geltenden Satzung
der AIXTRON AG (Stand: 9. Februar 2010) um bis zu EUR 1.926.005,00,
eingeteilt in bis zu 1.926.005 auf den Namen lautende Stückaktien,
bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Gesellschaft
sowie an Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen und
Mitarbeiter verbundener Unternehmen aufgrund von Aktienoptionsprogrammen
nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. Mai 1999.
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3.6
|
Zum Umwandlungszeitpunkt entsprechen der Betrag und die Anzahl
der Aktien des bedingten Kapitals gemäß § 4 Ziffer 2.4 der Satzung
der AIXTRON SE dem Betrag und der Anzahl der Aktien des bedingten
Kapitals gemäß § 4 Ziffer 2.4 der Satzung der AIXTRON AG. Das Grundkapital
der AIXTRON AG ist gemäß § 4 Ziffer 2.4 der aktuell geltenden Satzung
der AIXTRON AG (Stand: 9. Februar 2010) um bis zu EUR 35.875.598 durch
Ausgabe von bis zu 35.875.598 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I 2007). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 22. Mai 2007 von der Gesellschaft oder von
im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Gesellschaften begeben werden.
Der Hauptversammlung
der AIXTRON AG wird unter Tagesordnungspunkt 10 der Tagesordnung der
Einladung zur Hauptversammlung am 18. Mai 2010 vorgeschlagen, die
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 22. Mai 2007 zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und das in § 4 Ziffer
2.4 der aktuell geltenden Satzung geregelte Bedingte Kapital I 2007
aufzuheben sowie den Vorstand der AIXTRON AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats
zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 1.200.000.000,00 zu ermächtigen und das Grundkapital
um bis zu EUR 40.266.870,00 durch Ausgabe von bis zu 40.266.870 neuen,
auf den Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn
des jeweiligen Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt zu erhöhen (Bedingtes
Kapital 2010). Gleichzeitig soll die Satzung der AIXTRON AG in § 4
Ziffer 2.4 entsprechend geändert werden. Auf den Beschlussvorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat sowie den Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt
10 der Tagesordnung der Einladung zur Hauptversammlung am 18. Mai
2010 wird verwiesen und Bezug genommen. Sofern die Hauptversammlung
diesem Beschlussvorschlag folgt, gilt diese neue Ermächtigung und
das Bedingte Kapital 2010 sowie die Aufhebung der in § 4 Ziffer 2.4
der aktuell geltenden Satzung der AIXTRON AG enthaltenen bisherigen
Ermächtigung und die Aufhebung des Bedingten Kapitals I 2007 ebenso
wie die entsprechende Änderung von § 4 Ziffer 2.4 der Satzung der
AIXTRON AG für die zukünftige AIXTRON SE mit Wirksamwerden des Beschlusses
unverändert fort.
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3.7
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Zum Umwandlungszeitpunkt entspricht der Betrag und die Anzahl
der Aktien des bedingten Kapitals gemäß § 4 Ziffer 2.5 der Satzung
der AIXTRON SE dem Betrag und der Anzahl der Aktien des bedingten
Kapitals gemäß § 4 Ziffer 2.5 der Satzung der AIXTRON AG. Das Grundkapital
der AIXTRON AG ist gemäß § 4 Ziffer 2.5 der aktuell geltenden Satzung
der AIXTRON AG um bis zu EUR 1.247.197,00, eingeteilt in bis zu 1.247.197
auf den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
und Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen sowie
an Mitarbeiter der Gesellschaft und Mitarbeiter verbundener Unternehmen
aufgrund von Aktienoptionsprogrammen nach Maßgabe des Beschlusses
der Hauptversammlung vom 22. Mai 2002.
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3.8
|
Zum Umwandlungszeitpunkt entspricht der Betrag und die Anzahl
der Aktien des bedingten Kapitals gemäß § 4 Ziffer 2.6 der Satzung
der AIXTRON SE dem Betrag und der Anzahl der Aktien des bedingten
Kapitals gemäß § 4 Ziffer 2.6 der Satzung der AIXTRON AG. Das Grundkapital
der AIXTRON AG ist gemäß § 4 Ziffer 2.6 der aktuell geltenden Satzung
der AIXTRON AG um bis zu EUR 3.919.374,00 durch Ausgabe von bis zu
3.919.374 auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital II 2007). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Sicherung
von Bezugsrechten aus Aktienoptionen nach Maßgabe des Beschlusses
der Hauptversammlung vom 22. Mai 2007.
|
|
3.9
|
Sollte die AIXTRON AG vor dem Umwandlungszeitpunkt von genehmigtem
oder bedingtem Kapital Gebrauch machen, so reduziert sich der jeweilige
Ermächtigungsrahmen für die Erhöhung des Grundkapitals (§ 4 Ziffer
2.1, Ziffer 2.2, Ziffer 2.3, Ziffer 2.4, Ziffer 2.5 und Ziffer 2.6
der Satzung der AIXTRON AG) und erhöhen sich die Grundkapitalziffer
sowie die Angaben zur Anzahl der Aktien (§ 4 Ziffer 1 der Satzung
der AIXTRON AG) entsprechend. Etwaige von der Hauptversammlung vor
dem Umwandlungszeitpunkt beschlossene Kapitalmaßnahmen gelten gleichermaßen
für die AIXTRON SE.
|
|
3.10
|
Der Hauptversammlung der AIXTRON AG wird unter Tagesordnungspunkt
7 der Tagesordnung der Einladung zur Hauptversammlung am 18. Mai 2010
vorgeschlagen, die Gesellschaft zu ermächtigen, gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bis zum 17. Mai 2015
eigene Aktien bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals unter bestimmten, in der Ermächtigung ebenfalls
enthaltenen, weiteren Bedingungen zu erwerben. Ferner soll der Vorstand
ermächtigt werden, eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für bestimmte in der Ermächtigung genannte Zwecke zu verwenden. Auf
den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat und den Bericht
des Vorstands der AIXTRON AG gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung
mit § 186 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt
7 der Tagesordnung der Einladung zur Hauptversammlung am 18. Mai 2010
wird verwiesen und Bezug genommen. Sofern die Hauptversammlung diesem
Beschlussvorschlag folgt, gelten diese Ermächtigungen unverändert
für die zukünftige AIXTRON SE fort, insbesondere hinsichtlich der
nach dem Ermächtigungsbeschluss zulässigen Bezugsrechtsausschlüsse
im Rahmen der Verwendung eigener Aktien. Lehnt die Hauptversammlung
den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 der Tagesordnung der
Einladung zur Hauptversammlung am 18. Mai 2010 ab, gilt die bisherige,
von der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 erteilte, bis zum 19. November
2010 befristete Ermächtigung der AIXTRON AG zum Erwerb eigener Aktien
sowie die Ermächtigung des Vorstands der AIXTRON AG zur Verwendung
eigener Aktien unverändert für die AIXTRON SE fort.
|
|
3.11
|
Der Aufsichtsrat der AIXTRON SE wird durch die Hauptversammlung
ermächtigt, etwaige Änderungen der Fassung der als Anlage I beigefügten
Satzung der AIXTRON SE vor Eintragung der Umwandlung vorzunehmen.
|
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4.
|
Angebot zur Barabfindung
Aktionären, die der
Umwandlung widersprechen, wird keine Barabfindung angeboten, da ein
solches Angebot auf Barabfindung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
|
|
5.
|
Sonderrechtsinhaber und Inhaber anderer Wertpapiere
|
|
5.1
|
Die AIXTRON AG hat aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung
vom 26. Mai 1999 sowohl Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern der
AIXTRON AG als auch Mitgliedern der Geschäftsführung und Mitarbeitern
verbundener Unternehmen im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms Bezugsrechte
auf Aktien gewährt (‘Aktienoptionsprogramm 1999’), die zunächst zum
Bezug von bis zu 250.000 Stammaktien mit einem Nennwert von je DM
5,00 berechtigten. Zur Bedienung der unter dem Aktienoptionsprogramm
1999 gewährten Aktienoptionen wurde das Grundkapital der Gesellschaft
im Jahr 1999 um DM 1.250.000,00 bedingt erhöht. Durch spätere Anpassungen
erhöhte sich die Bezugsberechtigung aus dem Aktienoptionsprogramm
1999 auf 3.000.000 Stammaktien; entsprechend wurde auch das Kapital
um EUR 3.000.000,00 bedingt erhöht. Die Optionen wurden in vier jährlichen
Tranchen (1999, 2000, 2001, 2002) gewährt, die jeweils mit Ablauf
des zweiten Jahres nach Gewährung ausgeübt werden konnten. Der Zeitraum,
in dem die Ausübung der Optionen unter den regulären Bedingungen stattfinden
konnte, ist inzwischen abgelaufen. Unabhängig von der Erfüllung dieser
Bedingungen können die Aktienoptionen jedoch nach Ablauf von 15 Jahren
seit ihrer Ausgabe ausgeübt werden. Gemäß den Bedingungen des Aktienoptionsprogramms
1999 werden die Optionen mit einem Ausübungspreis in Höhe des durchschnittlichen
Schlusskurses der letzten 20 Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse
vor dem Tag ihrer Gewährung ausgegeben. Die neuen Aktien nehmen jeweils
ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch die Ausübung von Bezugsrechten
entstehen, am Gewinn teil. Zum 31. Dezember 2009 sind noch 1.133.744
Optionen für den Kauf von 1.802.952 auf den Namen lautende Stückaktien
im Umlauf, die ab den Jahren 2014 bis 2017 zu Ausübungspreisen zwischen
EUR 7,48 und EUR 67,39 (gerundet) pro Stückaktie ausgeübt werden können.
|
|
5.2
|
Die AIXTRON AG hat aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung
vom 22. Mai 2002 Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft und Mitgliedern
der Geschäftsführung verbundener Unternehmen sowie Mitarbeitern der
Gesellschaft und Mitarbeitern verbundener Unternehmen im Rahmen eines
Aktienoptionsprogramms Bezugsrechte auf Aktien gewährt (‘Aktienoptionsprogramm
2002’), die insgesamt zum Bezug von bis zu 3.511.495 Stammaktien berechtigten.
Zur Bedienung der unter dem Aktienoptionsprogramm 2002 gewährten Aktienoptionen
wurde das Grundkapital der Gesellschaft im Jahr 2002 um EUR 3.511.495,00
bedingt erhöht. Die Optionen wurden in drei jährlichen Tranchen (2003,
2004, 2006) gewährt. Die Optionen verfallen 10 Jahre nach ihrer Gewährung.
Gemäß den Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2002 werden die Optionen
mit einem Ausübungspreis in Höhe des durchschnittlichen Schlusskurses
der letzten 20 Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor
dem Tag ihrer Gewährung zuzüglich einer Prämie von 20 Prozent des
durchschnittlichen Schlusskurses gewährt. Die neuen Aktien nehmen
jeweils ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch die Ausübung
von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Zum 31. Dezember 2009
waren 960.984 Optionen für den Kauf von ebenso vielen auf den Namen
lautenden Stückaktien im Umlauf. Die Ausübungspreise liegen zwischen
EUR 3,10 und EUR 6,17 je Stückaktie.
|
|
5.3
|
Die AIXTRON AG hat aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung
vom 22. Mai 2007 im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms Bezugsrechte
auf Aktien ausgegeben (‘Aktienoptionsprogramm 2007’), die insgesamt
zum Bezug von bis zu 3.919.374 auf den Namen lautenden Stückaktien
berechtigen. Zur Bedienung der unter dem Aktienoptionsprogramm 2007
gewährten Aktienoptionen wurde das Grundkapital der Gesellschaft im
Jahr 1999 um EUR 3.919.374,00 bedingt erhöht. Die Hälfte der zugeteilten
Aktien können dabei nach einer Wartezeit von mindestens zwei Jahren
ausgeübt werden, weitere 25 Prozent nach mindestens drei Jahren und
die verbleibenden 25 Prozent nach mindestens vier Jahren. Die Optionen
verfallen 10 Jahre nach ihrer Gewährung. Gemäß den Bedingungen des
Aktienoptionsprogramms 2007 werden Optionen mit einem Ausübungspreis
in Höhe von 120 Prozent des durchschnittlichen Schlusskurses der letzten
20 Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag ihrer
Gewährung ausgegeben. Die neuen Aktien nehmen jeweils ab Beginn des
Geschäftsjahres, in dem sie durch die Ausübung von Bezugsrechten entstehen,
am Gewinn teil. Unter dem Aktienoptionsprogramm 2007 wurden im Rahmen
einer ersten Tranche 759.100 Optionen ausgegeben (Tranche 2007). In
einer zweiten und dritten Tranche wurden 779.000 und 778.850 Optionen
ausgegeben (Tranche 2008 und Tranche 2009). Zum 31. Dezember 2009
waren insgesamt 2.234.750 Optionen für den Kauf von ebenso vielen
auf den Namen lautenden Stückaktien im Umlauf. Die Ausübungspreise
liegen zwischen EUR 4,17 und EUR 24,60 (gerundet) je Stückaktie.
|
|
5.4
|
Mit Erwerb der Genus, Inc. am 14. März 2005 übernahm die Gesellschaft
das Genus-Incentive-Aktienoptionsprogramm 2000. Am Tag des Erwerbs
der Genus, Inc. waren im Rahmen dieses Aktienoptionsprogramms Optionen
zum Erwerb von 3.948.014 Genus-Aktien genehmigt. Diese Optionen wurden
in Optionen zum Kauf von 2.013.487 AIXTRON American Depositary Shares
(‘AIXTRON-ADS’) umgewandelt. Vor dem 3. Oktober 2003 gewährte Optionen
haben eine Sperrfrist von drei Jahren und eine Laufzeit von fünf Jahren
ab Zeichnungsdatum. Nach dem 3. Oktober 2003 gewährte Optionen haben
eine Sperrfrist von 4 Jahren und eine Laufzeit von 10 Jahren ab Zeichnungsdatum.
Weitere Ausübungsbedingungen bestehen nicht. Insgesamt waren am 31.
Dezember 2009 6.935 Optionen für den Bezug von AIXTRON-ADS im Rahmen
dieses Programms ausstehend.
|
|
5.5
|
Die Hauptversammlung der AIXTRON AG hat mit Beschluss vom
22. Mai 2007 den Vorstand der AIXTRON AG ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2012 einmalig oder mehrmals durch
die Gesellschaft oder durch im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Gesellschaften Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung
zu begeben und den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen
Options- und/oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 35.875.598
auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 35.875.598,00 zu gewähren. Zur
Bedienung der Options- und/oder Wandlungsrechte wurde das Grundkapital
der Gesellschaft im Jahr 2007 um EUR 35.875.598,00 bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital I 2007). Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand
bislang keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen wird auf Ziffer 3.6 dieses
Umwandlungsplans verwiesen.
|
|
5.6
|
Im Zuge der Umwandlung erhalten die Berechtigten ein Bezugsrecht
auf Aktien der AIXTRON SE statt auf Aktien der AIXTRON AG. Die Anzahl
der Aktien ändert sich durch die Umwandlung nicht. Statt Aktien der
AIXTRON AG sind zukünftig Aktien der AIXTRON SE zu liefern. Zu liefernde
AIXTRON-ADS sind zukünftig durch Aktien der AIXTRON SE unterlegt.
Bedingtes Kapital, welches zur Sicherung der Bezugsrechte aus den
Aktienoptionsplänen 1999, 2002 und 2007 geschaffen wurde, besteht
nach Maßgabe von Ziffer 3.5, Ziffer 3.7 und Ziffer 3.8 sowie Ziffer
3.9 dieses Umwandlungsplans in der AIXTRON SE fort (vgl. § 4 Ziffer
2.3, Ziffer 2.5 und Ziffer 2.6 der Satzung der AIXTRON SE).
|
|
6.
|
Vorstand/Leitungsorgan
|
|
6.1
|
Die Ämter sämtlicher Mitglieder des Vorstands der AIXTRON
AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung.
|
|
6.2
|
Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des künftigen Aufsichtsrats
der AIXTRON SE gemäß Art. 39 Abs. 2 SE-VO wird an dieser Stelle darauf
hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die derzeit amtierenden
Mitglieder des Vorstands der AIXTRON AG zu Vorständen der AIXTRON
SE bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der AIXTRON
AG sind Paul K. Hyland (Vorsitzender), Dr. Bernd Schulte und Wolfgang
Breme.
|
|
7.
|
Aufsichtsrat/Aufsichtsorgan
|
|
7.1
|
Gemäß § 11 der Satzung der AIXTRON SE wird bei der AIXTRON
SE ein Aufsichtsrat gebildet, der – wie bei der AIXTRON AG – aus sechs
Mitgliedern besteht. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats der AIXTRON
SE werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Mitglieder des ersten
Aufsichtsrats der AIXTRON SE werden nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO
durch die Satzung der AIXTRON SE bestellt.
|
|
7.2
|
Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder der AIXTRON AG enden
mit Wirksamwerden der Umwandlung. Zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats
der AIXTRON SE sollen gemäß § 11 Ziffer 3 der Satzung der AIXTRON
SE bestellt werden:
|
–
|
Kim Schindelhauer, Aachen, Dipl.-Kaufmann,
|
|
–
|
Dr. Holger Jürgensen, Aachen, Physiker,
|
|
–
|
Prof. Dr. Rüdiger von Rosen, Frankfurt am Main, Geschäftsführendes
Vorstandsmitglied, Deutsches Aktieninstitut e.V.,
|
|
–
|
Joachim Simmroß, Hannover, Dipl.-Kaufmann,
|
|
–
|
Karl-Hermann Kuklies, Duisburg, Kaufmann, und
|
|
–
|
Prof. Dr. Wolfgang Blättchen, Leonberg, Mitglied des Vorstands
der Blättchen & Partner AG.
|
Unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsrats der AIXTRON SE
wird aus Gründen äußerster Vorsicht darauf hingewiesen, dass Herr
Kim Schindelhauer voraussichtlich zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats
und Herr Dr. Holger Jürgensen voraussichtlich zum stellvertretenden
Vorsitzenden gewählt werden wird.
|
|
8.
|
Sondervorteile
Aus Gründen rechtlicher Vorsorge
und unbeschadet der Zuständigkeiten des Aufsichtsrates der AIXTRON
SE wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Vorstandsmitglieder
der AIXTRON AG voraussichtlich zu Mitgliedern des Vorstandes der AIXTRON
SE bestellt werden (vgl. Ziffer 6.2 dieses Umwandlungsplans). Ferner
wird darauf hingewiesen, dass die derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrates
der AIXTRON AG in der Satzung der AIXTRON SE zu Aufsichtsratsmitgliedern
der AIXTRON SE bestellt werden (vgl. Ziffer 7.2 dieses Umwandlungsplans).
|
|
9.
|
Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung über die Beteiligung
der Arbeitnehmer
|
|
9.1
|
Zur Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der AIXTRON
AG auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen ist im Zusammenhang
mit der Umwandlung in eine SE das Verfahren über die Beteiligung der
Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer
in einer Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I,
S. 3686) (SE-Beteiligungsgesetz, ‘SEBG’) durchzuführen. Ziel dieses
Verfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung
der Arbeitnehmer in der SE.
Das Verfahren zur Beteiligung
der Arbeitnehmer ist geprägt von dem Grundsatz des Schutzes der erworbenen
Rechte der Arbeitnehmer der AIXTRON AG. Der Umfang der Beteiligung
der Arbeitnehmer in der SE wird durch die Begriffsbestimmung in §
2 Abs. 8 SEBG definiert, der im Wesentlichen Art. 2 lit. h) der Richtlinie
2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts
der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
folgt. Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach der Oberbegriff für
jedes Verfahren, das es den Vertretern der Arbeitnehmer ermöglicht,
auf die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft Einfluss zu nehmen.
Hierzu zählen insbesondere die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung.
Unterrichtung bezeichnet in diesem Zusammenhang die Unterrichtung
des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung
der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften
oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen
oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene
des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Anhörung meint neben der
Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu entscheidungserheblichen
Vorgängen den Austausch zwischen Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung
und die Beratung mit dem Ziel der Einigung, wobei die Unternehmensleitung
jedoch in ihrer Entscheidung frei bleibt. Die Mitbestimmung bezieht
sich entweder auf das Recht, Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestellen
oder zu wählen oder alternativ die Mitglieder des Aufsichtsrats selbst
vorzuschlagen oder Vorschlägen Dritter zu widersprechen.
|
|
9.2
|
Die AIXTRON AG besitzt derzeit einen Aufsichtsrat mit sechs
Mitgliedern. Der Aufsichtsrat der AIXTRON AG ist nicht mit Arbeitnehmervertretern
besetzt; es bestehen weder auf Grundlage des Gesetzes über die Drittelbeteiligung
der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz) noch
nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz)
Mitbestimmungsrechte.
|
|
9.3
|
Bei der AIXTRON AG ist auf betriebsverfassungsrechtlicher
Ebene in Deutschland ein Betriebsrat im Betrieb in Herzogenrath gebildet.
Ein Sprecherausschuss besteht nicht. Auf europäischer Ebene sind die
Arbeitnehmer des AIXTRON-Konzerns derzeit nicht organisiert, insbesondere
besteht kein Europäischer Betriebsrat nach den Vorschriften des Gesetzes
über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz).
|
|
9.4
|
Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer
erfolgt nach den Vorschriften des SEBG. In § 4 SEBG ist vorgesehen,
dass die Leitung der an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaft
(hier: der Vorstand der AIXTRON AG) die Arbeitnehmer zur Bildung eines
Besonderen Verhandlungsgremiums auffordert und die Arbeitnehmer bzw.
ihre betroffenen Arbeitnehmervertretungen über das Umwandlungsvorhaben
informiert. Das Verfahren ist durch diese vorgeschriebene Information
der Arbeitnehmervertretungen bzw. der Arbeitnehmer unaufgefordert
und spätestens unverzüglich nach Offenlegung des Umwandlungsplans
durch den Vorstand der AIXTRON AG einzuleiten. Als eine deutschem
Recht unterliegende Gesellschaft muss die AIXTRON AG für die Offenlegung
den Umwandlungsplan beim zuständigen Handelsregister Aachen elektronisch
einreichen (vgl. Art. 37 Abs. 5 SE-VO i.V.m. § 12 Abs. 1 HGB, Art.
15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 14 AktG). Die vorgeschriebene Information
der Arbeitnehmer bzw. ihrer betroffenen Vertretungen erstreckt sich
gemäß § 4 Abs. 3 SEBG insbesondere auf (i) die Identität und Struktur
der AIXTRON AG, der von der Gründung der SE betroffenen Tochtergesellschaften
und der von der Gründung der SE betroffenen Betriebe und deren Verteilung
auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben
bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der in diesen
Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und
die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten
Arbeitnehmer und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte
in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.
|
|
9.5
|
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Arbeitnehmer bzw. ihre
betroffenen Arbeitnehmervertretungen innerhalb von zehn Wochen nach
Einleitung des Verfahrens durch die vorgeschriebene Information die
Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums wählen oder bestellen
sollen.
Aufgabe dieses Besonderen Verhandlungsgremiums ist
es, mit der Unternehmensleitung die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens
und die Festlegung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der
SE zu verhandeln.
Dem Besonderen Verhandlungsgremium gehören Vertreter der Arbeitnehmer
aus allen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR an, in
denen die Gesellschaften des AIXTRON-Konzerns Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Bildung und die Zusammensetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums
richten sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§ 4 bis § 7 SEBG).
Die Verteilung der Sitze im Besonderen Verhandlungsgremium auf die
einzelnen Mitgliedstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR, in denen
der AIXTRON-Konzern Arbeitnehmer beschäftigt, ist für eine Gründung
der SE mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Die Sitzverteilung
folgt folgender Grundregel:
Jeder Mitgliedstaat der EU und Vertragsstaat des EWR, in denen
die Gesellschaften des AIXTRON-Konzerns Arbeitnehmer beschäftigen,
erhält mindestens einen Sitz. Die Anzahl der einem Mitgliedstaat der
EU oder Vertragsstaat des EWR zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils
um einen Sitz, soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat der EU
oder Vertragsstaat des EWR beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die
Schwelle von 10 Prozent, 20 Prozent, 30 Prozent usw. aller in den
Mitgliedstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWR beschäftigten
Arbeitnehmer des AIXTRON-Konzerns übersteigt. Zur Bestimmung der Sitzverteilung
ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Information der Arbeitnehmer
bzw. der Arbeitnehmervertretungen über die geplante Gründung einer
SE abzustellen (vgl. § 4 Abs. 4 SEBG).
Ausgehend von den Beschäftigtenzahlen des AIXTRON-Konzerns in
den einzelnen Mitgliedstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWR
zum 28. Februar 2010 ergibt sich die nachfolgende Sitzverteilung:
|
Land
|
Anzahl
Arbeitnehmer
|
Prozentualer Anteil an
der Gesamtzahl der Arbeitnehmer (gerundet)
|
Delegierte im Besonderen Verhandlungsgremium
|
|
Deutschland
|
450
|
83,5
|
9
|
|
Vereinigtes Königreich
|
82
|
15,2
|
2
|
|
Schweden
|
7
|
1,3
|
1
|
|
Summe
|
539
|
100
|
12
|
Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums
aus den einzelnen Mitgliedstaaten der EU und den Vertragsstaaten des
EWR sind die jeweiligen nationalen Vorschriften einschlägig. Die Wahl
bzw. Bestellung der Mitglieder sowie die Konstituierung des Besonderen
Verhandlungsgremiums liegen grundsätzlich in der Verantwortung der
Arbeitnehmer und ihrer betroffenen Arbeitnehmervertretungen bzw. der
für sie zuständigen Gewerkschaften.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SEBG werden die Mitglieder des Besonderen
Verhandlungsgremiums, die auf die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer
der an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften, betroffenen
Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe entfallen, von einem
Wahlgremium in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Das Wahlgremium
vertritt dabei nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SEBG grundsätzlich auch solche
Arbeitnehmer, die in ihren Betrieben oder Unternehmen keinen Betriebsrat
gewählt haben.
Die Zusammensetzung des Wahlgremiums richtet sich nach den vorhandenen
Arbeitnehmervertretungen bei der Gründungsgesellschaft, einer von
der Gründung der SE betroffenen Tochtergesellschaft oder einem von
der Gründung der SE betroffenen Betrieb. Im Grundsatz sollen die Arbeitnehmervertretungen,
die auf der jeweils höchsten betriebsverfassungsrechtlichen Ebene
vorhanden sind, die Aufgabe der Wahl übernehmen. Ist – wie bei der
Umwandlung der AIXTRON AG in eine SE – aus dem Inland nur eine Gesellschaft
an der Gründung der SE beteiligt, besteht das Wahlgremium entweder
aus den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates oder, sofern ein solcher
nicht besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats bzw. der Betriebsräte
(§ 8 Abs. 3 SEBG). Da bei der AIXTRON AG lediglich ein Betriebsrat
für den Betrieb in Herzogenrath besteht, ist das Wahlgremium für die
Wahl der inländischen Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums
aus den Mitgliedern dieses Betriebsrats zu bilden.
In das Besondere Verhandlungsgremium wählbar sind im Inland Arbeitnehmer
der Gesellschaften und Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter. Für
jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Wenn dem Besonderen
Verhandlungsgremium mehr als zwei Mitglieder aus Deutschland angehören,
ist jedes dritte Mitglied auf Vorschlag einer Gewerkschaft zu wählen,
die in einem Betrieb der AIXTRON AG vertreten ist (vgl. § 6 Abs. 3
i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 SEBG). Gehören dem Besonderen Verhandlungsgremium
mehr als sechs Mitglieder aus Deutschland an, ist auf Vorschlag des
Sprecherausschusses mindestens jedes siebte inländische Mitglied ein
leitender Angestellter (vgl. § 6 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 5 SEBG).
Besteht – wie vorliegend – kein Sprecherausschuss, so können die leitenden
Angestellten Wahlvorschläge unterbreiten; ein Wahlvorschlag muss von
einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten
unterzeichnet sein (§ 8 Abs. 1 S. 6 SEBG).
Das Gesetz verzichtet auf detaillierte Vorgaben für die Wahl und
beschränkt sich auf die Beschreibung von Grundsätzen. Bei der Wahl
müssen danach mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Wahlgremiums
anwesend sein, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten.
Die Mitglieder des Wahlgremiums haben jeweils so viele Stimmen, wie
sie Arbeitnehmer vertreten. Die Mitglieder des Wahlgremiums haben
die Grundsätze der geheimen und unmittelbaren Wahl einzuhalten (vgl.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 SEBG).
|
|
9.6
|
Das Verfahren für die Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums
endet mit dessen konstituierender Sitzung. Hierzu hat der Vorstand
der AIXTRON AG unverzüglich einzuladen, nachdem alle Mitglieder benannt
sind, spätestens aber 10 Wochen nach der erfolgten Information i.S.d.
§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 SEBG, die das Verfahren zur Arbeitnehmerbeteiligung
einleitet (vgl. §§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 SEBG).
Mit dem Tag,
zu dem der Vorstand der AIXTRON AG zu der konstituierenden Sitzung
des Besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen hat, beginnen die Verhandlungen.
Für die Verhandlungen ist gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten
vorgesehen, die allerdings durch einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien
auf bis zu ein Jahr verlängert werden kann (§ 20 SEBG).
Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die Frist
für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des
Besonderen Verhandlungsgremiums aus Gründen, die die Arbeitnehmer
zu vertreten haben, überschritten wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG).
Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte Mitglieder
können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11
Abs. 2 Satz 2 SEBG). Ein verspätet hinzukommendes Mitglied muss aber
den Verhandlungsstand akzeptieren, den es vorfindet. Ein Anspruch
des Besonderen Verhandlungsgremiums auf Verlängerung der sechsmonatigen
Verhandlungsfrist besteht nicht.
Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung über
die Beteiligung der Arbeitnehmer in der AIXTRON SE. Unterliegt die
in die SE umzuwandelnde Aktiengesellschaft – wie die AIXTRON AG –
nicht der Unternehmensmitbestimmung, ist grundsätzlich einziger notwendiger
Gegenstand der Verhandlungen die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung
und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE.
|
|
9.7
|
In der Vereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Besonderen
Verhandlungsgremium ist insoweit festzulegen, ob zur Unterrichtung
und Anhörung der Arbeitnehmer ein SE-Betriebsrat gebildet wird. Wird
er gebildet, sind der Geltungsbereich (einschließlich des etwaigen
Einbezugs von Nichtmitgliedstaaten der EU bzw. Nichtvertragsstaaten
des EWR), die Zahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die Unterrichtungs-
und Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die Häufigkeit
der Sitzungen, die bereitzustellenden finanziellen und materiellen
Mittel, der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre
Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt
werden soll, zu vereinbaren, einschließlich des für diese Neuverhandlung
geltenden Verfahrens (§ 21 Abs. 1 SEBG).
Der Vorstand und
das Besondere Verhandlungsgremium können alternativ zur Bildung eines
SE-Betriebsrats auch ein anderes Verfahren vereinbaren, durch das
die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sichergestellt wird.
In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass auch
vor strukturellen Änderungen der SE weitere Verhandlungen über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden.
|
|
9.8
|
Der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer bedarf eines Beschlusses des Besonderen Verhandlungsgremiums,
das grundsätzlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die zugleich
die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, beschließt.
Ein Beschluss, der die Minderung von Mitbestimmungsrechten zur Folge
hat, kann dabei nicht gefasst werden (vgl. § 15 Abs. 5 SEBG). Ebenso
kann beim Bestehen von gesetzlichen Mitbestimmungsrechten nicht beschlossen
werden, Verhandlungen nicht aufzunehmen oder bereits aufgenommene
Verhandlungen abzubrechen (vgl. § 16 Abs. 3 SEBG).
|
|
9.9
|
Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zustande, findet eine gesetzliche
Auffanglösung Anwendung; diese kann auch von vornherein als vertragliche
Lösung vereinbart werden.
Für die AIXTRON SE hätte die gesetzliche
Auffanglösung im Hinblick auf den nicht mitbestimmten Aufsichtsrat
der AIXTRON AG zur Folge, dass auch der Aufsichtsrat der AIXTRON SE
mitbestimmungsfrei bleibt und seine Mitglieder ausschließlich von
den Anteilseignern bestimmt werden.
Im Hinblick auf die Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer der AIXTRON SE hätte die gesetzliche Auffanglösung
zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat zu bilden wäre, dessen Aufgabe
in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in
der SE bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die
SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe
in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse
der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats
hinausgehen (§ 27 SEBG). Der SE-Betriebsrat wäre jährlich über die
Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten
und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände wäre er zu unterrichten
und anzuhören (§§ 28, 29 SEBG). Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats
und die Wahl seiner Mitglieder würde grundsätzlich den Bestimmungen
über die Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des Besonderen
Verhandlungsgremiums folgen (§ 23 SEBG).
|
|
9.10
|
Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung ist während des Bestehens
der AIXTRON SE alle zwei Jahre von der Leitung der AIXTRON SE zu prüfen,
ob Veränderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben
eine Änderung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich
machen. Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat
ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder
darüber zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur
Arbeitnehmerbeteiligung in der SE aufgenommen werden sollen oder die
bisherige Regelung weiter gelten soll. Wird der Beschluss gefasst,
über eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln,
so tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle
des Besonderen Verhandlungsgremiums.
|
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9.11
|
Die durch die Bildung und Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums
entstehenden erforderlichen Kosten trägt die AIXTRON AG sowie nach
ihrer Gründung die AIXTRON SE (§ 19 SEBG). Die Kostentragungspflicht
umfasst die sachlichen und persönlichen Kosten, die im Zusammenhang
mit der Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums, einschließlich
der Verhandlungen, entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen
in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax,
notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung
zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der
Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen.
|
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10.
|
Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer
und ihre Vertretungen
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10.1
|
Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den bestehenden
Anstellungs- und Arbeitsverträgen bleiben unverändert bestehen. §
613a BGB ist auf die Umwandlung nicht anzuwenden, da aufgrund der
Identität der Rechtsträger kein Betriebsübergang stattfindet.
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10.2
|
Die bestehenden Betriebsvereinbarungen und sonstigen kollektivrechtlichen
Regelungen bleiben nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung bestehen.
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10.3
|
Für die Mitglieder betrieblicher Arbeitnehmervertretungen
der AIXTRON AG und des AIXTRON-Konzerns ergeben sich durch die Umwandlung
in eine SE keine Änderungen. Die bestehenden betrieblichen Arbeitnehmervertretungen
bleiben erhalten.
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10.4
|
Aufgrund der Umwandlung sind auch keine anderweitigen Maßnahmen
vorgesehen oder geplant, die Auswirkung auf die Situation der Arbeitnehmer
hätten.
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11.
|
Geschäftsjahr, Abschlussprüfer
|
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11.1
|
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht unverändert
dem Kalenderjahr. Änderungen treten durch die Umwandlung nicht ein.
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11.2
|
Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das erste
Geschäftsjahr der AIXTRON SE wird die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, bestellt.
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12.
|
Kosten der Umwandlung
Den Gründungsaufwand
hinsichtlich der formwechselnden Umwandlung von der Aktiengesellschaft
in die SE bis zu einer Höhe von EUR 1.000.000,00 trägt die Gesellschaft.
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Herzogenrath, 23. März 2010
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|
AIXTRON Aktiengesellschaft
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Dr. Bernd Schulte, Mitglied des
Vorstands
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Wolfgang Breme, Mitglied des Vorstands
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Anlage I zum Umwandlungsplan
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I.
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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1.
|
Die Firma der Gesellschaft lautet:
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2.
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Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Herzogenrath.
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3.
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Die Dauer des Unternehmens ist auf eine bestimmte Zeit nicht
beschränkt.
|
|
1.
|
Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb
von Produkten sowie die Forschungs- und Entwicklungs- und Serviceleistungen
zur Umsetzung der Semiconductor Technologien sowie auch zur Umsetzung
weiterer physikalisch-chemischer Technologien, insbesondere mit dem
Warenzeichen AIXTRON.
|
|
2.
|
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte einzugehen,
die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft mittelbar und
unmittelbar zu fördern. Sie kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen
errichten, sich bei anderen Unternehmen des In- und Auslands beteiligen
sowie solche Unternehmen erwerben oder gründen.
Der Unternehmensgegenstand
von Tochter- und Beteiligungsunternehmen darf auch ein anderer sein
als der in vorstehender Ziffer 1 genannte Unternehmensgegenstand,
sofern er nur geeignet erscheint, den Geschäftszweck der Gesellschaft
zu fördern.
Die Gesellschaft kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene
Unternehmen ausgliedern.
|
§ 3
Bekanntmachungen
und Informationen
|
|
1.
|
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen
Bundesanzeiger, sofern nicht das Gesetz zwingend etwas anderes bestimmt.
|
|
2.
|
Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der
Gesellschaft können auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt
werden.
|
|
II.
|
GRUNDKAPITAL UND AKTIEN
|
|
1.
|
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 100.667.177,00
(in Worten Euro einhundert Millionen sechshundertsiebenundsechzig
Tausend einhundertsiebenundsiebzig). Es ist eingeteilt in 100.667.177
Stückaktien, die auf den Namen lauten. Das Grundkapital in Höhe von
EUR 100.667.177,00 (in Worten Euro einhundert Millionen sechshundertsiebenundsechzig
Tausend einhundertsiebenundsiebzig) ist erbracht durch die Umwandlung
der AIXTRON Aktiengesellschaft in die AIXTRON SE.
|
|
2.1
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital bis zum 17. Mai 2015 einmalig oder in Teilbeträgen
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 40.266.870,00 gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I), jedoch höchstens bis zu dem Betrag,
in dessen Höhe im Zeitpunkt der Umwandlung der AIXTRON Aktiengesellschaft
in eine Europäische Gesellschaft (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 23.
März 2010 das genehmigte Kapital gemäß § 4 Ziffer 2.1 der Satzung
der AIXTRON Aktiengesellschaft noch vorhanden ist. Dabei ist den Aktionären
ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder
mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand
ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre insgesamt oder teilweise auszuschließen:
|
–
|
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben;
|
|
–
|
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von
Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen.
|
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
|
|
2.2
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital bis zum 17. Mai 2015 einmalig oder in Teilbeträgen
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.066.717,00 gegen Bareinlagen durch
Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital II), jedoch höchstens bis zu dem Betrag, in dessen Höhe im
Zeitpunkt der Umwandlung der AIXTRON Aktiengesellschaft in eine Europäische
Gesellschaft (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 23. März 2010 das genehmigte
Kapital gemäß § 4 Ziffer 2.2 der Satzung der AIXTRON Aktiengesellschaft
noch vorhanden ist. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft
zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt
oder teilweise auszuschließen:
|
–
|
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben;
|
|
–
|
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern
bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder deren
Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten
zustehen würde;
|
|
–
|
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand
nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals
nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung
auf 10 Prozent des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, sofern diese
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder verwendet werden. Ferner sind auf die Begrenzung
auf 10 Prozent des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die
zur Bedienung von Bezugsrechten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden
Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechtes
ausgegeben wurden oder werden.
|
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte sowie die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
|
|
2.3
|
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.926.005,00,
eingeteilt in bis zu 1.926.005 Stückaktien, die auf den Namen lauten,
bedingt erhöht, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, in dessen Höhe
im Zeitpunkt der Umwandlung der AIXTRON Aktiengesellschaft in eine
Europäische Gesellschaft (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 23. März 2010
das bedingte Kapital gemäß § 4 Ziffer 2.3 der Satzung der AIXTRON
Aktiengesellschaft noch vorhanden ist. Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter
der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführung verbundener
Unternehmen und Mitarbeiter verbundener Unternehmen aufgrund von Aktienoptions-Programmen
nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. Mai 1999
zu Tagesordnungspunkt 5. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch
machen. Die neuen Aktien nehmen jeweils von Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie durch die Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am
Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzulegen. Soweit die Gewährung von Bezugsrechten den Vorstand der
AIXTRON Aktiengesellschaft betrifft, erfolgt die Festlegung der weiteren
Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung durch den Aufsichtsrat.
|
|
2.4
|
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 40.266.870,00 durch Ausgabe
von bis zu 40.266.870 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt
erhöht, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, in dessen Höhe im Zeitpunkt
der Umwandlung der AIXTRON Aktiengesellschaft in eine Europäische
Gesellschaft (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 23. März 2010 das bedingte
Kapital gemäß § 4 Ziffer 2.4 der Satzung der AIXTRON Aktiengesellschaft
noch vorhanden ist. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung
von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
die aufgrund der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung
vom 18. Mai 2010 von der Gesellschaft oder einer im unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaft
gegen Barleistung begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist
nur insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten
aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten
aus den Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein
Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen (Bedingtes Kapital 2010).
|
|
2.5
|
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.247.197,00,
eingeteilt in bis zu 1.247.197 Stückaktien, die auf den Namen lauten,
bedingt erhöht, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, in dessen Höhe
im Zeitpunkt der Umwandlung der AIXTRON Aktiengesellschaft in eine
Europäische Gesellschaft (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 23. März 2010
das bedingte Kapital gemäß § 4 Ziffer 2.5 der Satzung der AIXTRON
Aktiengesellschaft noch vorhanden ist. Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
sowie Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen sowie
Mitarbeiter der Gesellschaft und Mitarbeiter verbundener Unternehmen
aufgrund von Aktienoptions-Programmen nach Maßgabe des Beschlusses
der Hauptversammlung vom 22. Mai 2002 (Aktienoptions-Plan 2002). Die
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber
von Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch machen und die Gesellschaft
zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt. Die neuen
Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
durch die Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der
Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.
Soweit die Gewährung von Bezugsrechten den Vorstand der AIXTRON Aktiengesellschaft
betrifft, erfolgt die Festlegung der weiteren Einzelheiten der bedingten
Kapitalerhöhung durch den Aufsichtsrat.
|
|
2.6
|
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.919.374,00 durch Ausgabe
von bis zu 3.919.374 auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital II 2007), jedoch höchstens bis zu dem Betrag, in
dessen Höhe im Zeitpunkt der Umwandlung der AIXTRON Aktiengesellschaft
in eine Europäische Gesellschaft (SE) gemäß Umwandlungsplan vom 23.
März 2010 das bedingte Kapital gemäß § 4 Ziffer 2.6 der Satzung der
AIXTRON Aktiengesellschaft noch vorhanden ist. Das bedingte Kapital
II 2007 dient der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen,
die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses vom 22. Mai 2007 im Rahmen
des Aktienoptionsprogramms 2007 bis einschließlich zum 21. Mai 2012
von der Gesellschaft ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber solcher Aktienoptionen
von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung
der Aktienoptionen keine eigenen Aktien oder keinen Barausgleich gewährt.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, indem die
Ausgabe der neuen Aktien erfolgt, am Gewinn teil.
|
|
2.7
|
Der Aufsichtsrat ist befugt, die Satzung entsprechend dem
Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem genehmigten und bedingten
Kapital neu zu fassen.
|
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien
abweichend von § 60 Aktiengesetz bestimmt werden.
|
1.
|
Die Aktien lauten auf den Namen.
|
|
2.
|
Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine
Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den
Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen.
|
|
3.
|
Die Form der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine
bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Das Gleiche
gilt für Zwischenscheine, Schuldverschreibungen, Zinsscheine und Optionsscheine.
|
|
4.
|
Die Gesellschaft kann Einzelaktien in Aktienurkunden zusammenfassen,
die eine Mehrheit von Aktien verbriefen (Sammelaktien). Der Anspruch
der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen.
|
|
5.
|
Den Aktien sind Erneuerungs- und Gewinnanteilscheine beizugeben.
|
|
III.
|
VERFASSUNG DER GESELLSCHAFT
|
Organe der Gesellschaft sind:
der Vorstand,
der Aufsichtsrat,
die Hauptversammlung.
|
1.
|
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei oder mehr Personen.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat. Die Bestellung
stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder
des Vorstands werden für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren
bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
|
|
2.
|
Der Aufsichtsrat kann den Abschluss, die Abänderung und die
Kündigung der Anstellungsverträge einem Aufsichtsratsausschuss übertragen.
|
|
3.
|
Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden
oder Sprecher des Vorstands und weitere Mitglieder des Vorstands zu
stellvertretenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Sprechern ernennen.
|
§ 9
Gesetzliche Vertretung
|
|
1.
|
Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder
oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis
erteilen.
|
|
2.
|
Der Aufsichtsrat kann auch einzelne Vorstandsmitglieder von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
|
|
1.
|
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe
der Gesetze und der Satzung. Er gibt sich durch einstimmigen Beschluss
seiner Mitglieder und Zustimmung des Aufsichtsrats eine Geschäftsordnung.
|
|
2.
|
Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates
zur Vornahme folgender Geschäfte oder Maßnahmen:
|
–
|
Errichtung, Erwerb, Verfügungen, insbesondere Veräußerungen,
Aufgabe oder Auflösung von Betriebsstätten, Tochter- und Beteiligungsgesellschaften
und Beteiligungen an anderen Unternehmen, soweit im Einzelfall ein
Betrag von EUR 500.000 überschritten wird;
|
|
–
|
Aufnahme, wesentliche Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsgebieten
der Gesellschaft;
|
|
–
|
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, Verfügungen darüber und entsprechende Verpflichtungsgeschäfte;
|
|
–
|
Abschluss, Änderung und Beendigung von bedeutenden Lizenz-
oder Kooperationsverträgen, die für die AIXTRON SE oder für ihre Konzernunternehmen
ein wirtschaftliches Risiko von mehr als EUR 1.000.000 bedeuten;
|
|
–
|
Bestellung von Prokuristen, General- oder Hauptbevollmächtigten
für den gesamten Geschäftsbetrieb.
|
Der Aufsichtsrat kann weitere Geschäfte von seiner Zustimmung
abhängig machen.
Der Aufsichtsrat kann die Zustimmung zu bestimmten Geschäften
im Voraus oder im Rahmen der Genehmigung der Unternehmensplanung erteilen.
|
§ 11
Aufsichtsrat, Zusammensetzung,
Wahl, Amtszeit
|
|
1.
|
Der Aufsichtsrat besteht aus 6 (sechs) Mitgliedern. Die Hauptversammlung
kann auch eine andere durch drei teilbare Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern
bestimmen.
|
|
2.
|
Die Bestellung des Aufsichtsrates erfolgt vorbehaltlich der
Regelung in § 11 Ziffer 3 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Bestellung
erfolgt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre.
Eine mehrmalige Bestellung ist statthaft.
|
|
3.
|
Zu den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates werden bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste
Geschäftsjahr der AIXTRON SE beschließt, längstens jedoch für die
Dauer von drei Jahren, bestellt:
|
–
|
Kim Schindelhauer, Aachen, Dipl.-Kaufmann;
|
|
–
|
Dr. Holger Jürgensen, Aachen, Physiker;
|
|
–
|
Prof. Dr. Rüdiger von Rosen, Frankfurt a.M., Geschäftsführendes
Vorstandsmitglied Deutsches Aktieninstitut e.V.;
|
|
–
|
Joachim Simmroß, Hannover, Dipl.-Kaufmann;
|
|
–
|
Karl-Hermann Kuklies, Duisburg, Kaufmann;
|
|
–
|
Prof. Dr. Wolfgang Blättchen, Leonberg, Mitglied des Vorstands
der Blättchen & Partner AG.
|
|
|
4.
|
Für Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung
gewählt worden sind, kann ein Ersatzmitglied gewählt werden. Tritt
ein Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes, so
erlischt sein Amt mit Ende der Hauptversammlung, in der eine Ergänzungswahl
für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes stattfindet,
spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
|
§ 12
Niederlegung des
Amtes
|
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an den
Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende Erklärung
jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen.
§ 13
Vorsitzender des
Aufsichtsrats
|
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen Stellvertreter. Scheiden im Verlauf einer Wahlperiode der Vorsitzende
oder der Stellvertreter aus seinem Amt aus, hat der Aufsichtsrat unverzüglich
eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden – im Fall
seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter – unter Einhaltung
einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung
der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der
Sitzung nicht mitgerechnet. In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände
der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist auf
3 (drei) Werktage abgekürzt und die Einberufung mündlich, per Telefax,
telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
|
1.
|
Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die
Beschlussfassung über einen Gegenstand, der in der Einladung nicht
ordnungsgemäß angekündigt war, ist nur zulässig, wenn kein anwesendes
Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern
ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden
– im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter – zu bestimmenden
angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre
Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn
die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen
oder wenn sie zugestimmt haben.
|
|
2.
|
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst.
Aufsichtsratsmitglieder können in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung
des Vorsitzenden – im Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters
– auch per Telefon oder Videokonferenz an einer Sitzung des Aufsichtsrats
und seiner Ausschüsse teilnehmen. Aufsichtsratsmitglieder, die auch
nicht nach vorstehendem Satz 2 an der Sitzung teilnehmen, können dadurch
an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen,
dass sie schriftliche Stimmabgaben (auch per Telefax) dem Sitzungsleiter
zukommen lassen. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen des
Aufsichtsrats im Wege einer schriftlichen, per Telefax, telefonisch
oder per E-Mail durchgeführten Abstimmung oder durch eine Kombination
dieser vorgenannten Kommunikationsmedien nur zulässig, wenn kein Mitglied
des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
|
|
3.
|
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner
Mitglieder gemäß § 11 Ziffer 1 der Satzung an der Beschlussfassung
teilnehmen. Besteht der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist
die Teilnahme aller drei Mitglieder an der Beschlussfassung erforderlich.
|
|
4.
|
Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Dabei gilt die Stimmenthaltung nicht als Stimme. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag. Die Art der
Abstimmung bestimmt der Sitzungsvorsitzende. Bei schriftlicher, telefonischer,
per Telefax oder per E-Mail erfolgender Stimmabgabe gelten diese Bestimmungen
entsprechend.
|
|
5.
|
Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die
über schriftlich, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail gefassten
Beschlüsse anzufertigende Niederschrift hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats
– im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter – zu unterzeichnen.
|
|
1.
|
Der Aufsichtsrat ist befugt und, soweit gesetzlich vorgeschrieben,
gehalten, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben
und Befugnisse in einer Geschäftsordnung festzusetzen. Den Ausschüssen
können, soweit gesetzlich zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des
Aufsichtsrats übertragen werden.
|
|
2.
|
Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden abgegeben, im
Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter.
|
§ 17
Aufgaben/Aufsichtsratsvergütung
|
|
1.
|
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands der
Gesellschaft zu überwachen.
|
|
2.
|
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
|
|
3.
|
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung
ihrer Auslagen (einschließlich der ggf. auf ihre Aufsichtsratsbezüge
oder ihre Auslagen entfallenden Umsatzsteuer) eine angemessene jährliche
Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Die
Festsetzung gilt, bis die Hauptversammlung etwas anderes beschließt.
Zusätzlich zur festen Vergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates
insgesamt als variable Vergütung 1% des Bilanzgewinns der Gesellschaft,
dieser vermindert um einen Betrag von 4% der auf das Grundkapital
geleisteten Einlagen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 6/17,
der stellvertretende Vorsitzende 3/17 und ein Mitglied des Aufsichtsrats
2/17 der variablen Vergütung. Die Höhe der variablen Vergütung ist
auf das Vierfache der Festvergütung je Aufsichtsrat begrenzt. Die
variable Vergütung ist zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die
über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt.
|
|
4.
|
Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils Euro
1.500,00, wobei der Vorsitzende des Ausschusses das Doppelte dieses
Betrages erhält. Die Höhe der zu vergütenden Sitzungsgelder ist je
Aufsichtsratsmitglied auf das Eineinhalbfache der festen Vergütung
dieser Person nach § 17 Ziffer 3 beschränkt.
|
|
5.
|
Die Gesellschaft übernimmt Versicherungsprämien, die für eine
Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung zur Abdeckung von Haftungsrisiken
aus der Aufsichtsratstätigkeit für die Mitglieder des Aufsichtsrats
geleistet werden, sowie die darauf zu zahlende Versicherungssteuer.
|
|
6.
|
Über die Vergütung für die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates
der AIXTRON SE entscheidet die Hauptversammlung, die über die Entlastung
der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der AIXTRON SE beschließt.
|
Die Hauptversammlungen der Gesellschaft finden am Gesellschaftssitz
oder einer deutschen Großstadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.
§ 19
Einberufung der
Hauptversammlung
|
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat
einberufen. Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem
Tage der Versammlung einzuberufen. Die Mindestfrist des Satzes 2 verlängert
sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 20 Ziffer 2 Satz 1).
§ 20
Teilnahme an der
Hauptversammlung
|
|
1.
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.
|
|
2.
|
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse in deutscher oder englischer Sprache
in Textform oder, wenn der Vorstand dies beschließt, auf einem in
der Einberufung zu bestimmenden elektronischen Wege mindestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind (Anmeldefrist). Löschungen
und Neueintragungen im Aktienregister finden am Tag der Hauptversammlung
und in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung nicht statt.
|
|
3.
|
Die Einzelheiten der Anmeldung sind zusammen mit der Einberufung
der Hauptversammlung bekannt zu machen.
|
|
4.
|
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an
der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen
zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach
Satz 1 zu treffen. Die Bestimmungen werden zusammen mit der Einberufung
der Hauptversammlung bekannt gemacht.
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§ 21
Leitung der Hauptversammlung
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1.
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Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der Vorsitzende
des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Für den Fall, dass weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter
den Vorsitz übernimmt, wird dieser vom dienstältesten anwesenden Aufsichtsratsmitglied
übernommen.
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2.
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Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der
Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen.
Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmung.
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3.
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Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen beschränken. Insbesondere kann er einen angemessenen
zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für
einzelne Tagesordnungspunkte sowie für einzelne Frage- und Redebeiträge
festsetzen.
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4.
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Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die auszugsweise oder
vollständige Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer
näher von ihm zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die Übertragung kann
auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt
Zugang hat.
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1.
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Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die
Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes
bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Soweit gesetzliche Vorschriften außerdem zur Beschlussfassung eine
Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreiben,
genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit
des vertretenen Kapitals. Beschlüsse über die Änderung der Satzung
bedürfen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes
bestimmen, einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
oder, sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist,
der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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2.
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Wird bei Wahlen durch die Hauptversammlung eine einfache Mehrheit
bei der ersten Wahl nicht erreicht, so findet eine weitere Wahl unter
denjenigen Personen statt, denen bei der ersten Wahl die beiden höchsten
Stimmzahlen zugefallen sind.
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1.
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Jede Stückaktie gewährt in den Hauptversammlungen eine Stimme.
Etwaige Vorzugsaktien ohne Stimmrecht haben nur in den vom Gesetz
vorgesehenen Fällen ein Stimmrecht, wobei ebenfalls jede Stückaktie
eine Stimme gewährt.
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2.
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Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung
kann auch eine Formerleichterung bestimmt werden. Die Gesellschaft
bietet mindestens einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung
des Nachweises an. Nähere Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung
der Hauptversammlung bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt.
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3.
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Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die
Ermächtigung umfasst das Recht, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.
Die Bestimmungen werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht.
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IV.
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JAHRESABSCHLUSS, RÜCKLAGEN, GEWINNVERWENDUNG
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 25
Jahresabschluss,
Ordentliche Hauptversammlung, Gewinnverwendung
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1.
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Der Vorstand hat in den ersten 3 (drei) Monaten des Geschäftsjahres
den Jahresabschluss sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr
aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Ist der Jahresabschluss
durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, sind diese Unterlagen zusammen
mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach dem
Eingang des Prüfungsberichts beim Aufsichtsrat vorzulegen.
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2.
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Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen,
den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen
will.
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3.
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Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht
und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns innerhalb eines
Monats nach Zugang des Prüfungsberichts zu prüfen. Der Bericht des
Aufsichtsrats wird dem Vorstand zugeleitet.
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4.
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Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis
seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung
einzuberufen, die innerhalb der ersten 6 (sechs) Monate eines jeden
Geschäftsjahres stattzufinden hat.
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5.
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Die Ordentliche Hauptversammlung beschließt über die Entlastung
des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die Verwendung des
Bilanzgewinns. Die Hauptversammlung beschließt zudem über die Wahl
des Abschlussprüfers und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über
die Feststellung des Jahresabschlusses.
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V.
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ERMÄCHTIGUNG DES AUFSICHTSRATS ZU SATZUNGSÄNDERUNGEN, GRÜNDUNGSAUFWAND,
GERICHTSSTAND, SONDERVORTEILE
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Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Abänderungen und Ergänzungen
der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.
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1.
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Die Kosten und Steuern der Gründung trägt die Gesellschaft,
und zwar bis zu einem Höchstbetrag von DM 100.000,00.
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2.
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Die Gesellschaft übernimmt den Gründungsaufwand in Bezug auf
die Umwandlung der AIXTRON AG in die AIXTRON SE, insbesondere die
Kosten für vorbereitende Maßnahmen, die Kosten der Prüfung und Erstellung
der Werthaltigkeitsbescheinigung durch den gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO
gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Kosten der notariellen
Beurkundung des Umwandlungsplans, die Kosten der Registereintragungen,
die Kosten externer Berater, die Kosten für erforderliche Veröffentlichungen,
die Kosten für die Durchführung des Verfahrens zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung
und die Kosten der Umstellung der Börsennotierung von Aktien der AIXTRON
AG auf Aktien der AIXTRON SE in geschätzter Höhe von bis zu EUR 1.000.000,00.
|
Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.
Im Rahmen der Umwandlung der AIXTRON AG in die AIXTRON SE wird
aus Gründen der rechtlichen Vorsorge auf Folgendes hingewiesen:
Unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des
Aufsichtsrats der AIXTRON SE ist davon auszugehen, dass die amtierenden
Mitglieder des Vorstands der AIXTRON AG zu Vorständen der AIXTRON
SE bestellt werden. Mitglieder des Vorstands der AIXTRON AG sind Paul
K. Hyland, Dr. Bernd Schulte und Wolfgang Breme.
Darüber hinaus sollen die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Umwandlung der AIXTRON AG in die AIXTRON SE amtierenden Mitglieder
des Aufsichtsrats der AIXTRON AG zu Mitgliedern des Aufsichtsrats
der AIXTRON SE bestellt werden (siehe § 11 Ziffer 3).
In Bezug auf die gemäß § 11 Ziffer 3 der Satzung der AIXTRON SE
zur Bestellung vorgeschlagenen Mitglieder im Aufsichtsrat der AIXTRON
SE werden folgende ergänzende Angaben gemacht:
Herr Kim Schindelhauer
ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Herr Dr. Holger Jürgensen
ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Herr Prof. Dr. Rüdiger von Rosen
ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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–
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PricewaterhouseCoopers AG, Frankfurt a.M.
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Herr Joachim Simmroß
ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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–
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Commerz Unternehmensbeteiligungs-AG, Frankfurt a.M.
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Darüber hinaus ist Herr Simmroß Mitglied in folgenden vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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–
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WeHaCo Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH, Hannover
(Beirat),
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–
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BAG Health Care GmbH, Lich (Beirat),
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–
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Astyx GmbH, Ottobrunn (Beirat).
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Herr Karl-Hermann Kuklies
ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Herr Prof. Dr. Wolfgang Blättchen
ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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–
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HAUBROK AG, Düsseldorf (Stellvertretender Vorsitzender),
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–
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APCOA Parking AG, Leinfelden-Echterdingen,
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–
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Datagroup IT Services Holding AG, Pliezhausen.
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Unterlagen zur Hauptversammlung
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen,
die auch in der Hauptversammlung der AIXTRON Aktiengesellschaft ausliegen
werden, auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.aixtron.de/hv
abrufbar:
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zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2: der festgestellte Jahresabschluss
der AIXTRON Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2009, der Lagebericht
für das Geschäftsjahr 2009, der gebilligte Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2009, der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2009,
der Bericht des Aufsichtsrats, der erläuternde Bericht des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns,
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zu Tagesordnungspunkt 5: der Geschäftsbericht 2009, der auf
S. 46 ff. den Vergütungsbericht als Teil des Corporate Governance
Berichts enthält,
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zu Tagesordnungspunkt 7: die Beschlussfassung der Hauptversammlung
der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 13 vom 22. Mai 2002 und die
Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai
2007 zu Tagesordnungspunkt 10 mit den Eckpunkten des Aktienoptions-Plans
2002 sowie des AIXTRON-Aktienoptionsprogramms 2007 einschließlich
der Angaben gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG (jeweils als Auszug aus
den notariellen Niederschriften der entsprechenden Hauptversammlungen,
die auch beim Handelsregister der Gesellschaft zur Einsicht ausliegen)
sowie der Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186
Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG,
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*
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zu Tagesordnungspunkt 8: der Bericht des Vorstands gemäß §§
203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund für den Ausschluss
des Bezugsrechts beim Genehmigten Kapital I,
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zu Tagesordnungspunkt 9: der Bericht des Vorstands gemäß §§
203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund für den Ausschluss
des Bezugsrechts beim Genehmigten Kapital II,
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zu Tagesordnungspunkt 10: der Bericht des Vorstands gemäß
§§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund für den
Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen,
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zu Tagesordnungspunkt 12: der Umwandlungsplan vom 23. März
2010 einschließlich der diesem als Anlage I beigefügten Satzung der
AIXTRON SE (UR-Nr. 285 / 2010 M des Notars Thomas Karl Müsgen mit
Amtssitz in Aachen), der Umwandlungsbericht des Vorstands der AIXTRON
Aktiengesellschaft vom 23. März 2010 sowie die Bescheinigung des gerichtlich
bestellten unabhängigen Sachverständigen, der WARTH & KLEIN Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
GmbH, Düsseldorf, gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO vom 9. März 2010.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die AIXTRON
Aktiengesellschaft insgesamt 100.844.452 Aktien ausgegeben, die 100.844.452
Stimmen gewähren.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 20 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre
berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen
sind und sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten
Adresse angemeldet haben:
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AIXTRON Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events
GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49
(0)89 / 210 27 288
E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de
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Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer
Sprache schriftlich, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis zum
Ablauf des
11. Mai 2010 (24:00 Uhr MESZ)
unter der genannten Adresse zugehen. Für die Ausübung des Teilnahme-
und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragene Aktienbestand maßgebend. Es wird darauf hingewiesen,
dass nach § 20 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung Löschungen und Neueintragungen
im Aktienregister in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung
und am Tag der Hauptversammlung, d.h. in der Zeit vom 12. Mai 2010
bis einschließlich dem 18. Mai 2010, nicht stattfinden.
Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären bzw. den von ihnen
benannten Bevollmächtigten zur Ausübung des Stimmrechts von der Anmeldestelle
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt
oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach
erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin frei verfügen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich
an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht
auch durch einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person,
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die
Regelung des § 23 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung, wonach für die Vollmacht
die schriftliche Form erforderlich und ausreichend ist, findet keine
Anwendung, da § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in der durch das Gesetz zur
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten Fassung
insoweit Textform ausreichen lässt. Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung
finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder auch durch Übermittlung
des Nachweises per Post, per Telefax oder per E-Mail an die oben für
die Anmeldung genannte Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten
Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches
die Gesellschaft hierfür bereit hält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten
Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.aixtron.de/hv
heruntergeladen
werden. Es kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch,
per Telefax oder per E-Mail angefordert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von §
135 Abs. 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines
nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituts
oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen
Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären
an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor
der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung
befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen.
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter werden der Einladung beigefügt. Sie
können zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per
Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Sie stehen ferner zusammen
mit weiteren Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.aixtron.de/hv
zum Herunterladen bereit.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung
gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum Ablauf
des 17. Mai 2010 (Eingang bei der Gesellschaft) postalisch, per Telefax
oder per E-Mail an die oben genannte Anmeldeadresse zu übermitteln.
Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm
nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen
ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127,
§ 131 Abs. 1 AktG
Verlangen auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder
einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro (dies entspricht
500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand (AIXTRON Aktiengesellschaft, Vorstand,
Kaiserstraße 98, 52134 Herzogenrath) zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens am 17. April 2010 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs.
2 Satz 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens
seit dem 18. Februar 2010, 00:00 Uhr MEZ) Inhaber der Aktien sind.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft unter
www.aixtron.de/hv
den Aktionären zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird
ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG zusammen mit der Einberufung
mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Abs. 1, 127 AktG
Gegenanträge von Aktionären gegen einen oder mehrere Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten oder mehreren
Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge
im Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich an die nachstehende Adresse
zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden nicht berücksichtigt.
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AIXTRON Aktiengesellschaft
Investor Relations
Kaiserstraße
98
52134 Herzogenrath
Telefax: +49 (0)241 / 89 09 445
E-Mail:
hv2010@aixtron.com
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Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung
spätestens am 3. Mai 2010 (24:00 Uhr MESZ) unter der vorgenannten
Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.aixtron.de/hv
veröffentlicht. Anders adressierte Gegenanträge
werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags
und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil
der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss
der Hauptversammlung führen würde. Die Ausschlusstatbestände sind
im Einzelnen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.aixtron.de/hv
dargestellt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Vorstand der AIXTRON Aktiengesellschaft behält sich vor, Gegenanträge
und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu
demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Gegenanträge
sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich
gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten auch ohne
vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl eines Abschlussprüfers
gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich
der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens
am 3. Mai 2010; 24:00 Uhr MESZ) sinngemäß mit der Maßgabe, dass der
Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Der Vorstand der AIXTRON
Aktiengesellschaft braucht den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG
auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag bestimmte
Angaben nicht enthält. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.aixtron.de/hv
beschrieben.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich
ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen
darf der Vorstand die Auskunft verweigern, etwa weil die Erteilung
der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).
Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der
Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.aixtron.de/hv
. Nach der Satzung ist der
Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen zu beschränken; er kann insbesondere einen angemessenen
zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für
einzelne Tagesordnungspunkte sowie für einzelne Frage- und Redebeiträge
festsetzen.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §
126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.aixtron.de/hv
. Auch die nach § 124a AktG
zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.aixtron.de/hv
.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Herzogenrath, im März 2010
AIXTRON Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Mitteilungen gemäß § 135 Absatz 2 Sätze 4 und 5 AktG
Dem Aufsichtsrat der AIXTRON Aktiengesellschaft gehört kein Vorstandsmitglied
oder Mitarbeiter eines Kreditinstituts an.
Kein Vorstandsmitglied oder Mitarbeiter der AIXTRON Aktiengesellschaft
gehört dem Aufsichtsrat eines Kreditinstituts an.
Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Tagesordnung im elektronischen
Bundesanzeiger hat uns kein Kreditinstitut eine gemäß § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes
meldepflichtige Beteiligung an der AIXTRON Aktiengesellschaft mitgeteilt.
Folgende Kreditinstitute gehörten dem Konsortium an, das die innerhalb
eines Zeitraums von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren
der AIXTRON Aktiengesellschaft übernommen hat:
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Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main;
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–
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J.P. Morgan Securities Ltd., London, Großbritannien.
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Mitteilungen an Inhaber von American Depositary Receipts
(ADR-Holder) hinsichtlich der ordentlichen Hauptversammlung
ISIN: US0096061041//CUSIP: 009606104
WKN: A0D82P //
Ticker: AIXG
Jedes American Depositary Receipt (ADR) repräsentiert eine AIXTRON-Aktie.
Die Inhaber von ADRs können die Stimmrechte in der ordentlichen Hauptversammlung
gemäß den Bestimmungen des Deposit Agreement vom 10. März 2005 ausschließlich
über die JPMorgan Chase Bank, den sogenannten ‘Depositary’, ausüben
lassen. Die ADR-Holder erhalten von dem Depositary – ggf. über ihre
jeweilige Depotbank – Formulare zur Erteilung von Weisungen über die
Ausübung des Stimmrechts, sogenannte ‘Proxy-Karten’. Mit Hilfe dieser
Formulare können die ADR-Holder den Depositary anweisen, in welcher
Weise er seine Stimmrechte aus den AIXTRON-Aktien ausüben soll.
Der Depositary wird für die Ausübung der Stimmrechte nach Maßgabe
der Weisungen der ADR-Holder Sorge tragen. Die entsprechenden Aufträge
und Weisungen sind – unmittelbar oder über die jeweilige Depotbank
– an die nachfolgend genannte Adresse zu übersenden und müssen dem
Depositary spätestens am 10. Mai 2010 vorliegen. ADR-Holder können
als Gast an der Hauptversammlung teilnehmen. Hierzu benötigen sie
eine Gästekarte, die sie ebenfalls unter der nachfolgenden Adresse
oder einer anderen von dem Depositary mitgeteilten Adresse beantragen
können:
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JPMorgan Chase & Co.
P.O. Box 64506
St. Paul,
MN 55164-0504
USA
E-Mail: jpmorgan.adr@wellsfargo.com
Telefon (innerhalb USA): +1 (800) 990-1135
Telefon (von außerhalb
USA): +1 (651) 453-2128
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Soweit ein ADR-Holder keine ausdrücklichen Weisungen erteilt, wird
der Depositary gemäß den Bestimmungen des Deposit Agreement die Stimmrechte
aus den repräsentierten Aktien nicht wahrnehmen.
Herzogenrath, im März 2010
AIXTRON Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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