AIXTRON SE
Herzogenrath
ISIN DE000A0WMPJ6 (WKN A0WMPJ)
ISIN DE000A1MMEF7 (WKN A1MMEF)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre der AIXTRON SE mit dem Sitz in Herzogenrath zu der
am Mittwoch, den 16. Mai 2012, um 10:00 Uhr im Eurogress Aachen, Monheimsallee 48, 52062 Aachen,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der AIXTRON SE zum 31. Dezember 2011 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr
2011, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011 und des
Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315
Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
Die genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2011 in seiner Sitzung am 29.
Februar 2012 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses
sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 76.982.659,48 wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie bei 101.789.527 dividendenberechtigten Stückaktien:
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EUR 25.447.381,75
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Vortrag auf neue Rechnung:
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EUR 51.535.277,73
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Die Dividende ist ab dem 17. Mai 2012 zahlbar.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der AIXTRON SE für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der AIXTRON SE
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
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6.
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Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012 sowie die entsprechende Änderung der Satzung
Um der Gesellschaft mehr Flexibilität für die Aufnahme neuen Eigenkapitals zu geben, soll in § 4 Ziffer 2.2 der Satzung ein
neues Genehmigtes Kapital 2012 geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2012
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 15. Mai 2017 einmalig oder in Teilbeträgen
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.422.817,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem
oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen zum Ausgleich
von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
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b)
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Änderung der Satzung
§ 4 Ziffer 2.2 der Satzung wird wie folgt neu geschaffen:
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‘2.2
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 15. Mai 2017 einmalig oder in Teilbeträgen
mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.422.817,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem
oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen zum Ausgleich
von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.’
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung i.V.m. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG
Um der Gesellschaft mehr Flexibilität für die Aufnahme neuen Eigenkapitals zu geben, soll in § 4 Ziffer 2.2 der Satzung ein
neues Genehmigtes Kapital 2012 geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher zu Tagesordnungspunkt 6 der ordentlichen Hauptversammlung am 16. Mai 2012 vor, ein
neues Genehmigtes Kapital 2012 mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge zu schaffen. Der Vorstand
hat gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung i.V.m. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für
den Ausschluss des Bezugsrechts einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
Der vorgeschlagene Beschluss sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis
zum 15. Mai 2017 einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.422.817,00 gegen Bareinlagen durch Ausgabe
neuer, auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist allgemein anerkannt und erforderlich, um ein praktikables Bezugsverhältnis
darstellen zu können und die technische Abwicklung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses
zu vereinfachen. Dies liegt im Interesse der Gesellschaft. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der
mögliche Verwässerungseffekt und der Eingriff in die Aktionärsrechte sind aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber
den Aktionären für angemessen.
Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 berichten.
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7.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger
Schaffung eines Bedingten Kapitals I 2012 und Aufhebung des Bedingten Kapitals I 2007 und entsprechende Satzungsänderung
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der
Finanzierung sind Options- und Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital
zufließt, das ihm später in Form von Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt. Die am 22. Mai 2007 beschlossene und durch
Beschluss der Hauptversammlung am 14. Mai 2008 zu Punkt 6 h) der Tagesordnung geänderte Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und Wandelanleihen, läuft zum 21. Mai 2012 aus. Vorstand und Aufsichtsrat halten es vor diesem Hintergrund für angezeigt,
die alte Ermächtigung aufzuheben und eine neue Ermächtigung zu schaffen. Da unter der von der Hauptversammlung am 22. Mai
2007 erteilten und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Mai 2008 zu Punkt 6 h) der Tagesordnung geänderten Ermächtigung
keine Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden, wird das in § 4 Ziffer 2.4 der Satzung geregelte Bedingte
Kapital I 2007 nicht mehr benötigt. Es soll durch ein neues Bedingtes Kapital I 2012, welches der Bedienung der neuen Ermächtigung
dient, ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
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(1)
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Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl
Unter Aufhebung der am 22. Mai 2007 beschlossenen und durch Beschluss der Hauptversammlung am 14. Mai 2008 zu Punkt 6 h) der
Tagesordnung geänderten Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 15. Mai 2017 einmalig oder mehrmals
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–
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durch die Gesellschaft oder durch im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften
(‘nachgeordnete Konzernunternehmen’) Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000,00
mit oder ohne Laufzeitbegrenzung (‘Schuldverschreibungen’) zu begeben und
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–
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für solche von nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen Schuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen
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und den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 40.715.810 auf
den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 40.715.810,00 nach
näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können außer in
Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben
werden. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen (z.B. ausstehende Schuldverschreibungen) oder anderen Vermögenswerten
erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt und der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum
Wert der Schuldverschreibung steht, wobei der nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich ist.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
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(2)
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Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu; die Schuldverschreibungen können auch
von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auf die Schuldverschreibungen auszuschließen,
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sofern sie gegen bar ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch nur insoweit, als die
zur Bedienung der dabei begründeten Options- und/oder Wandlungsrechte auszugebenden Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung; auf diese Zahl ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung von Art. 9 Abs.
1 lit. c) ii) SE-Verordnung, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder verwendet werden;
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um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen
auszunehmen;
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soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options-
oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder deren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder werden,
ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung
von Wandlungspflichten zustehen würde;
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soweit die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen (z.B. ausstehende Schuldverschreibungen) oder anderen Vermögenswerten erfolgt, sofern
dies jeweils im Interesse der Gesellschaft liegt und der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der
Schuldverschreibung steht.
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Diese Ermächtigung ist – ohne Berücksichtigung von Aktien die unter Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen
und/oder als Verwässerungsschutz zugunsten von Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben
werden – insoweit beschränkt, als die unter dieser Ermächtigung nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. – falls dieser
Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen dürfen.
Auf diese 20-Prozent-Grenze sind auch solche Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
unter einem genehmigten Kapital ausgegeben werden, wobei ein Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder
zum Verwässerungsschutz zugunsten von Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen unbeachtlich
bleibt.
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(3)
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Wandlungs- und Optionsrecht
Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand
festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis
ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder, sofern es die Bedingungen vorsehen, eines unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann
auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder
ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Bedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis
und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen
Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe
vorsehen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf
den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung, §§ 9 Abs. 1 und 199
Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die
den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden
Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung
von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich
aus der Division des Nennbetrags oder, sofern es die Bedingungen vorsehen, eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags
einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Der anteilige Betrag des
Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen
nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der
Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Art. 9
Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung, §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Die Bedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu
gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten
durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in einem entsprechenden
Nachfolgesystem) während der zehn Börsentage vor oder nach Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung entspricht. Die
Bedingungen können auch vorsehen, dass die Wandelanleihe nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital
auch in neue Aktien aus einem genehmigten Kapital oder in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden kann
bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
Die Bedingungen können auch eine bedingte oder unbedingte Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt)
oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Wandelschuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit
wegen Kündigung) den Anleihegläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft
zu gewähren (Aktienlieferungsrecht).
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(4)
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Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft muss mindestens
80 Prozent des durchschnittlichen volumengewichteten Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen oder, sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die
Schuldverschreibungen zusteht, mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen volumengewichteten Börsenkurses der Aktien der
Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) im Zeitraum vom
Beginn der Bezugsfrist bis zum Vortag der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung,
§ 186 Abs. 2 Satz 2 AktG entsprechen, falls nicht schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels der Options- bzw. Wandlungspreis
endgültig betraglich festgelegt wurde.
In den Fällen einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. Wandlungspreis
nach näherer Maßgabe der Bedingungen auch unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 Prozent) liegen, muss jedoch zumindest
dem durchschnittlichen volumengewichteten Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während eines Zeitraums von zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit
bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der auszugebenden Aktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen
nicht übersteigen. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung, §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung, §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2
AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft
bis zum Ablauf der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht
oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte
hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer
wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung des
Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen. Die Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung
bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der
Schuldverschreibung nicht übersteigen.
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(5)
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Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen
des die Schuldverschreibungen begebenden nachgeordneten Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs,
Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung einer Wandlungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung,
Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung eigener statt Ausgabe neuer Aktien,
Options- bzw. Wandlungspreis, Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum.
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b)
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Aufhebung des bisherigen Bedingten Kapitals I 2007 und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals I 2012 nebst zugehöriger Satzungsänderungen
Das bislang in § 4 Ziffer 2.4 der Satzung niedergelegte Bedingte Kapital I 2007 wird aufgehoben. Das Grundkapital wird um
bis zu EUR 40.715.810,00 durch Ausgabe von bis zu 40.715.810 neuen, auf den Namen lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung
ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an
die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt
7 der Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 von der Gesellschaft oder einer im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehenden Gesellschaft gegen Barleistung begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach
Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festgelegten Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist
nur insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird
bzw. Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene
Aktien oder Aktien aus einem genehmigten Kapital zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes Kapital
I 2012).
§ 4 Ziffer 2.4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘2.4
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Das Grundkapital ist um bis zu EUR 40.715.810 durch Ausgabe von bis zu 40.715.810 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien
mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung
unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 von der Gesellschaft oder einer im unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaft gegen Barleistung begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist
nur insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird
bzw. Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene
Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes Kapital I 2012).’
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals I
2012 bzw. bei Funktionsloswerden des Bedingten Kapitals I 2012 (keine Ausnutzung des Bedingten Kapitals I 2012 mehr möglich)
anzupassen.
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung, §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs.
4 Satz 2 AktG
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein wichtiges Instrument
der Finanzierung sind Options- und Wandelschuldverschreibungen (‘Schuldverschreibungen’), durch die dem Unternehmen zunächst
zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm gegebenenfalls später in Form von Eigenkapital erhalten bleibt. Die am 22. Mai
2007 beschlossene und am 14. Mai 2008 geänderte Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen, läuft zum 21. Mai
2012 aus. Es soll daher der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt und
zur Unterlegung ein Bedingtes Kapital I 2012 beschlossen werden. Die bisherige Ermächtigung nebst dem zugehörigen Bedingten
Kapital I 2007 soll aufgehoben werden.
Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung sollen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag bis
zu EUR 500.000.000,00 begeben werden können. Zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte aus diesen Schuldverschreibungen
bzw. zur Erfüllung von Wandlungspflichten sollen Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 40.715.810,00,
d.h. bis zu 40.715.810 Aktien, zur Verfügung stehen.
Die Aktionäre haben auf die Schuldverschreibungen nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Damit
erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten.
Um die Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, dass die Schuldverschreibungen
von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht). Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
jedoch in bestimmten Fällen ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
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Zunächst soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung
ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet (Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung, § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m.
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Dieser Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden
soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Die Gesellschaft erhält die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig
wahrzunehmen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und
Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen. Dies wäre bei Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts nicht in gleichem Maße
möglich. Die Bezugsfrist erschwert es, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Zudem ist bei Gewährung eines
Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen
Aufwendungen verbunden. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich
unter dem Marktwert ausgegeben werden, wodurch der Wert des Bezugsrechts praktisch gegen Null geht.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses ist auf Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von höchstens
10 Prozent des Grundkapitals beschränkt. Darauf anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung, § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder verwendet werden (z.B. aus einem genehmigten Kapital). Durch diese Anrechnungen wird dem Gedanken
des Verwässerungsschutzes Rechnung getragen und das Vermögens- und Stimmrechtsinteresse der Aktionäre angemessen gewahrt.
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Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um bei Emissionen mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre
Spitzenbeträge zu verwerten. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, um ein praktisch
handhabbares Bezugsverhältnis herstellen zu können. Die Kosten des Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen stehen in keinem
vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge
zu vernachlässigen. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet.
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Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern
bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft
und/oder deren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde. Zur leichteren
Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen enthalten die entsprechenden Bedingungen von Schuldverschreibungen in der Regel
einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, dass den Inhabern bzw. Gläubigern der
Schuldverschreibungen bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen eingeräumt wird. Die Belastung
der bisherigen Aktionäre erschöpft sich darin, dass die Bezugsberechtigten so gestellt werden, als hätten sie von ihren Bezugsrechten
Gebrauch gemacht und seien bereits Aktionäre. Ein Bezugsrecht von Inhabern bzw. Gläubigern bereits bestehender Options- oder
Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis
für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte zum Verwässerungsschutz angepasst werden
muss, soweit die Bedingungen der Schuldverschreibungen dies zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die Gesellschaft jedoch
komplizierter und kostenintensiver. Denkbar wäre es auch, Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz auszugeben, was jedoch
für den Markt wesentlich unattraktiver wäre.
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–
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Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ausgeschlossen werden können, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen (z.B. ausstehende Schuldverschreibungen) oder
anderen Vermögenswerten erfolgt. Der Vorstand wird in jedem Fall prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird und wird dies nur dann tun, wenn dies
unter Abwägung aller Gesichtspunkte im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Voraussetzung ist, dass der Wert
der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Im Fall von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
ist der nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen
Sacheinlage eröffnet die Möglichkeit, die Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögenswerten einsetzen zu
können. Hiermit wird als Ergänzung zum genehmigten Kapital der Spielraum geschaffen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögenswerten liquiditätsschonend nutzen
zu können. Die Gegenleistung braucht dann nicht in Geld erbracht zu werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine
Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, an Stelle oder neben der Gewährung
von Aktien oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft
zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Auch unter dem Gesichtspunkt
einer optimalen Finanzierungsstruktur kann sich ein solches Vorgehen nach den Umständen des Einzelfalls anbieten. Die Möglichkeit,
Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können, kann beispielsweise auch bei einem Erwerb ausstehender Forderungen
gegen die Gesellschaft oder andere Konzerngesellschaften gegen Ausgabe neuer Schuldverschreibungen maßgeblich zu einer möglichst
vorteilhaften Finanzierungsstruktur der Gesellschaft beitragen.
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Diese Ermächtigung ist – ohne Berücksichtigung von Aktien die unter Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen
und/oder als Verwässerungsschutz zugunsten von Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben
werden – insoweit beschränkt, als die unter dieser Ermächtigung nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. – falls dieser
Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen dürfen.
Auf diese 20-Prozent-Grenze sind auch solche Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
unter einem genehmigten Kapital ausgegeben werden, wobei ein Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder
zum Verwässerungsschutz zugunsten von Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen unbeachtlich
bleibt.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach
Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird über eine Ausnutzung der Ermächtigung jeweils der nächsten Hauptversammlung berichten.
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8.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung und Zustimmung zur Ausgabe von Aktienoptionen und die Schaffung eines neuen Bedingten
Kapitals II 2012 zur Bedienung des AIXTRON-Aktienoptionsprogramms 2012 nebst Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat wird nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ermächtigt, im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms
2012 (‘Aktienoptionsprogramm’) an bezugsberechtigte Personen, die einer der in Ziffer (1) genannten Personengruppe angehören,
bis einschließlich zum 15. Mai 2017 Aktienoptionen auszugeben, die zum Bezug einer Anzahl von Aktien berechtigen, deren anteiliger
Betrag am Grundkapital insgesamt dem Betrag des bedingten Kapitals entspricht, das für die Bedienung des AIXTRON-Aktienoptionsprogramms
2012 unter nachstehender lit. b) zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird (derzeit 4.208.726 Aktien). Die Ermächtigung des
Vorstands erstreckt sich auf die Ausgabe von Aktienoptionen mit Zustimmung des Aufsichtsrats an die in nachfolgender Ziffer
(1) zweiter und dritter Spiegelstrich genannten Personengruppen (Geschäftsführungsmitglieder von Gesellschaften, die im Verhältnis
zur Gesellschaft verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG sind; ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger,
die bei der Gesellschaft oder einer der Konzerngesellschaften angestellt sind), die Ermächtigung des Aufsichtsrats auf die
Ausgabe von Aktienoptionen an die in nachfolgender Ziffer (1) erster Spiegelstrich genannte Personengruppe (Vorstand). Jede
Aktienoption gewährt das Recht zum Bezug von je einer Aktie an der Gesellschaft. Die Aktienoptionen haben eine Laufzeit von
bis zu zehn Jahren. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht.
Die Bedienung der ausgeübten Optionsrechte mit Aktien an der Gesellschaft kann nach Wahl der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats entweder durch Ausnutzung des unter nachstehender lit. b) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals
oder durch eigene Aktien der Gesellschaft erfolgen, soweit kein Barausgleich gewährt wird.
Die Gesellschaft kann unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bedingungen des vorliegenden Aktienoptionsprogramms
für die Abwicklung ein Kreditinstitut, eine Wertpapierhandelsbank oder ein gleichwertiges Institut einschalten (‘Administrator’),
der nach Weisung des Vorstands, oder soweit dieser selbst berechtigt ist, des Aufsichtsrats handelt.
Die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms zum Bezug von Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe
dieser Aktien erfolgt gemäß folgender Bestimmungen:
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(1)
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Kreis der Bezugsberechtigten
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Im Zuge des AIXTRON-Aktienoptionsprogramms dürfen Aktienoptionen mit Zustimmung des Aufsichtsrats weltweit an Personen ausgegeben
werden, die einer der nachfolgenden Personengruppen angehören:
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–
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An Mitglieder des Vorstands der AIXTRON SE,
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–
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an Geschäftsführungsmitglieder von Gesellschaften, die im Verhältnis zur Gesellschaft verbundene Unternehmen im Sinne von
§ 15 AktG sind (‘Konzerngesellschaften’), und
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–
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an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger, die bei der Gesellschaft oder einer der Konzerngesellschaften
angestellt sind (Arbeitnehmer).
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Der Vorstand der Gesellschaft bestimmt mit Zustimmung des Aufsichtsrats den genauen Kreis der Berechtigten und den Umfang
der ihnen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen. Abweichend hiervon trifft allein der Aufsichtsrat der Gesellschaft diese
Bestimmungen für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, und zwar unabhängig davon, ob der Optionsanspruch durch Ausnutzung
des bedingten Kapitals, durch eigene Aktien der Gesellschaft oder durch Barausgleich erfüllt wird.
Die Aktienoptionen können auch von einem Administrator übernommen werden mit der Verpflichtung, sie nach Weisung des Vorstands,
oder soweit dieser selbst berechtigt ist, allein des Aufsichtsrats, an die Bezugsberechtigten zu übertragen. Der Administrator
ist nicht zur Ausübung der Aktienoptionen berechtigt.
Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:
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–
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20 Prozent auf Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft,
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–
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20 Prozent auf Geschäftsführungsmitglieder von Konzerngesellschaften,
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–
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60 Prozent auf Arbeitnehmer der Gesellschaft und von Konzerngesellschaften.
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Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften sowie erwerbsberechtigte Arbeitnehmer
der vorgenannten Gesellschaften, die zugleich Mitglied der Geschäftsführung einer Konzerngesellschaft sind, erhalten die Aktienoptionen
jeweils nur aus dem Volumen, das für die hierarchisch höherstehende Personengruppe vorgesehen ist.
Über die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist jährlich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
zu berichten, sofern die Hauptversammlung nicht in zulässiger Weise etwas anderes beschließt. Dasselbe gilt für die Anzahl
der von Mitgliedern des Vorstands im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr ausgeübten Bezugsrechte aus Aktienoptionen sowie die
Zahl der von Vorstandsmitgliedern zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres jeweils noch gehaltenen Aktienoptionen.
Die Aktienoptionen gewähren dem Inhaber das Recht zum Bezug von auf dem Namen lautenden stimmberechtigten Stückaktien der
Gesellschaft. Dabei gewährt jede Aktienoption das Recht auf den Bezug von je einer Aktie der Gesellschaft gegen Zahlung des
Ausübungspreises nach Ziffer (7). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, in dem die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt. Die im Einzelnen festzulegenden Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2012 können vorsehen, dass
die Gesellschaft dem Bezugsberechtigten in Erfüllung des Bezugsrechts wahlweise anstelle von neuen Aktien unter Inanspruchnahme
des Bedingten Kapitals II 2012 auch eigene Aktien oder aber nach Wahl der Gesellschaft einen Barausgleich gewähren kann; soweit
über die Gewährung eigener Aktien oder ein Barausgleich an Bezugsberechtigte entschieden werden soll, die Mitglied des Vorstands
der Gesellschaft sind, obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Aufsichtsrat. Der Vorstand bedarf für die Festlegung der
Bedingungen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Die Ausgabe der Aktienoptionen kann in mehreren Tranchen erfolgen. Sie ist jeweils nur innerhalb der ersten vier Monate eines
Kalenderjahres und/oder im Zeitraum zwischen der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft und dem Ende des Kalenderjahres
zulässig (‘Ausgabezeitraum’).
Soweit Aktienoptionen den Bezugsberechtigten zur Zeichnung angeboten werden, soll die im Angebot anzugebende Zeichnungsfrist
mindestens zwei Wochen betragen und muss insgesamt in den Ausgabezeitraum fallen. Die Zeichnungsfrist kann ausnahmsweise verkürzt
werden, sofern und soweit dies erforderlich ist, damit das Ende der Zeichnungsfrist in den Ausgabezeitraum fällt.
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(4)
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Wartezeit, Ausübungszeiträume und Optionslaufzeit
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Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen können – sofern die Erfolgsziele erreicht (nachfolgend (5) und (6)) sind – erstmals
nach Ablauf einer Wartezeit ausgeübt werden, die in den Bedingungen des Aktienoptionsprogramms näher festgelegt wird. Die
Wartezeit beträgt mindestens vier Jahre. Die Wartefrist beginnt am Tag der Zuteilung der jeweiligen Aktienoption (‘Tag der
Ausgabe’).
Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen können nach Ablauf der Wartefrist grundsätzlich nur während der nachfolgend aufgeführten
Ausübungszeiträume an jedem Tag, an denen Geschäftsbanken in Frankfurt/Main für normale Bankgeschäfte geöffnet sind (‘Bankarbeitstage’),
ausgeübt werden (‘Ausübungszeiträume’). Eine Ausübung ist jedoch nicht möglich, wenn ein Bankarbeitstag, an dem die Ausübung
grundsätzlich möglich wäre, in eine der nachfolgend aufgeführten Blackout-Perioden fällt. Die Ausübungszeiträume betragen
jeweils zwanzig (20) Bankarbeitstage und beginnen jeweils an den nachfolgenden Bankarbeitstagen (jeweils einschließlich):
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–
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Am dritten Bankarbeitstag nach einer Bilanzpressekonferenz oder einer Analystenkonferenz,
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–
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am dritten Bankarbeitstag nach Veröffentlichung eines Quartals- bzw. Halbjahresfinanzberichts, eines Jahresabschlusses oder
– falls die Gesellschaft vorläufige Zahlen für das abgelaufene Geschäftsjahr veröffentlicht – solcher Zahlen,
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–
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am dritten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft.
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Die Blackout-Perioden beginnen und enden an den nachfolgenden Bankarbeitstagen (jeweils einschließlich):
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–
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Am letzten Bankarbeitstag, an dem sich Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung anmelden können bis zum zweiten Bankarbeitstag
nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, oder
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–
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am Tag der Veröffentlichung eines Bezugsangebotes auf neue Aktien oder auf Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder Optionsrechten
auf Aktien der Gesellschaft in einem gesetzlichen Pflichtblatt bis zum Tage, an dem die Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft
an der Frankfurter Wertpapierbörse erstmals amtlich ‘ex Bezugsrecht’ notiert werden.
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Die Ausübung der Bezugsrechte ist nach Ablauf der Wartefrist unter Berücksichtigung der Ausübungszeiträume und Blackout-Perioden
letztmalig am Bankarbeitstag vor Ablauf von zehn Jahren, gerechnet ab dem Tag der Ausgabe der Aktienoption, möglich.
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(5)
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Absolutes Erfolgsziel
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Bedingung für die Ausübung von Bezugsrechten ist, dass das arithmetische Mittel der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an mindestens einem Handelstag
nach Ablauf der Wartefrist mindestens dem Ausübungspreis entspricht (absolutes Erfolgsziel). Handelstage sind solche Tage,
an denen die Frankfurter Wertpapierbörse gemäß dem von ihr veröffentlichten Handelskalender Wertpapiere handelt.
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(6)
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Relatives Erfolgsziel
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Soweit den Mitgliedern des Vorstands Aktienoptionen gewährt werden, werden die Bezugsrechte auch mit einem relativen Erfolgsziel
ausgestattet. Weitere Bedingung für die Ausübung der den Mitgliedern des Vorstands gewährten Aktienoptionen ist, dass der
Aktienkurs der AIXTRON SE sich besser entwickelt als der TecDAX (relatives Erfolgsziel). Hierzu werden zunächst als jeweilige
Referenzwerte (100 Prozent) die arithmetischen Durchschnitte
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(i)
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der Schlussauktionspreise der Aktien der AIXTRON SE im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse und
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(ii)
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der Tagesendstände des TecDAX
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während des Dreimonatszeitraums nach dem Tag der Ausgabe der Aktienoptionen gebildet. Während eines Zeitraums, der ein Jahr
nach Ausgabe der Aktienoptionen beginnt und bis zum Ende ihrer Laufzeit dauert, muss der Schlussauktionspreis der Aktien der
AIXTRON SE im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse den TecDAX (Tagesendstand),
gemessen an den jeweiligen Referenzwerten, sodann mindestens einmal an mindestens fünf aufeinander folgenden Handelstagen
übertreffen. Die vorstehende Vergleichsrechnung ist für jede Ausgabe von Aktienoptionen mit entsprechend angepassten Referenzwerten
durchzuführen.
Wird der TecDAX während der Laufzeit des Aktienoptionsplans oder der Aktienoptionen, die unter ihm ausgegeben wurden, beendet
oder in seiner Zusammensetzung wesentlich geändert, wird er durch einen anderen Index ersetzt, dessen Zusammensetzung dem
TecDAX in seiner bis dahin bestehenden Zusammensetzung möglichst nahe kommt; gibt es einen solchen Index nicht, wird ein neuer
Vergleichsindex durch eine von AIXTRON SE beauftragte Bank mit möglichst vielen Einzelkursen des TecDAX in seiner bis dahin
bestehenden Zusammensetzung so berechnet, dass er dem TecDAX möglichst nahe kommt.
Nach Erreichen der jeweils anwendbaren Erfolgsziele, kann jede Aktienoption nach Maßgabe der übrigen Optionsbedingungen ausgeübt
werden. Der Ausübungspreis für eine Aktie der Gesellschaft entspricht 130 Prozent des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise
der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten zwanzig Handelstagen vor dem Tag der Ausgabe der jeweiligen Aktienoption.
Die mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Einzelnen festzulegenden Optionsbedingungen können für den Fall, dass während der
Laufzeit der Aktienoptionen unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe
neuer Aktien erhöht wird oder eigene Aktien abgegeben werden oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
auf Aktien der Gesellschaft begeben werden, eine Ermäßigung des Ausübungspreises in dem Verhältnis vorsehen, in dem der Durchschnittskurs
des den Aktionären zustehenden Bezugsrechts an allen Handelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse zu dem Schlussauktionspreis
der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
am letzten Handelstag vor Bezugsrechtsabschlag steht. Die Anpassung entfällt, wenn den Inhabern der Aktienoptionen ein Bezugsrecht
eingeräumt wird, welches dem Bezugsrecht der Aktionäre entspricht.
Die mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Einzelnen festzulegenden Optionsbedingungen können ferner eine Anpassung für den Fall
von Kapitalmaßnahmen (z.B. Aktienzusammenlegung oder -split, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung)
während der Laufzeit der Bezugsrechte vorsehen. Die Ausgestaltung der für den Vorstand geltenden Optionsbedingungen obliegt
allein dem Aufsichtsrat.
Mindestausübungspreis ist jedoch in jedem Fall der geringste Ausgabebetrag im Sinn von § 9 Abs. 1 AktG.
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(8)
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Begrenzungsmöglichkeit (Cap)
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Soweit es um Aktienoptionen geht, die den Mitgliedern des Vorstands der AIXTRON SE gewährt werden, hat der Aufsichtsrat eine
Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für außerordentliche Entwicklungen vorzusehen.
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(9)
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Persönliches Recht/(Un-)Übertragbarkeit
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Die Aktienoptionen können nur durch die Berechtigten selbst ausgeübt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aktienoptionen
von einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierhandelsbank mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung des jeweiligen
Vergütungsorgans an die einzelnen berechtigten Personen zu übertragen. Die Verfügung über die Aktienoptionen ist ausgeschlossen,
grundsätzlich sind sie nicht übertragbar. Die Aktienoptionen sind jedoch vererblich. Die Aktienoptionen können nur ausgeübt
werden, solange zwischen dem Berechtigten und der Gesellschaft oder der Konzerngesellschaft ein Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis
besteht. Die Optionsbedingungen können abweichend hiervon besondere Regelungen vorsehen. Dies gilt insbesondere aber nicht
ausschließlich für den Fall, dass der Berechtigte verstirbt oder in den Ruhestand eintritt oder sein Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnis
mit der Gesellschaft oder der Konzerngesellschaft in sonstiger nicht kündigungsbedingter Weise endet oder die Konzerngesellschaft
aus dem Konzernverbund ausscheidet.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der
Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionen festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind,
werden die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionen, insbesondere
Regelungen zur Übertragbarkeit der Aktienoptionen sowie deren Verfall, allein durch den Aufsichtsrat festgelegt. Zu diesen
weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Aktienoptionen innerhalb der berechtigten
Personengruppen, den Ausgabetag innerhalb des zulässigen Zeitraums, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen Berechtigten,
Regelungen über die Ausübung und zur Übertragbarkeit sowie den Verfall von Aktienoptionen und weitere Verfahrensregelungen.
Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Regeln des jeweils anwendbaren Rechts können die Optionsbedingungen
für im Ausland ansässige Bezugsberechtigte besondere Bestimmungen enthalten, so zum Beispiel das Recht zum Bezug von sog.
American Depositary Receipts anstelle von Aktien an der Gesellschaft. In diesem Zusammenhang kann der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auch einen ausländischen Administrator einschalten.
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b)
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Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals II 2012 zur Bedienung des AIXTRON-Aktienoptionsprogramms 2012 und Satzungsänderung
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 4.208.726,00 durch Ausgabe von bis zu 4.208.726 auf den Namen lautenden
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II 2012). Das Bedingte Kapital II 2012 dient der Sicherung von Bezugsrechten
aus Aktienoptionen, die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses vom 16. Mai 2012 im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012
bis einschließlich zum 15. Mai 2017 von der Gesellschaft ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber solcher Aktienoptionen von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung
der Aktienoptionen keine eigenen Aktien oder keinen Barausgleich gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital
II 2012 erfolgt zu einem Ausgabebetrag, der dem gemäß lit. (a) Ziffer (7) dieses Tagesordnungspunkts 8 festgelegten Ausübungspreis
entspricht. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt, am Gewinn
teil.
In § 4 der Satzung der Gesellschaft wird folgende neue Ziffer 2.7 eingefügt:
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‘2.7
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Das Grundkapital ist um bis zu EUR 4.208.726,00 durch Ausgabe von bis zu 4.208.726 auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital II 2012). Das Bedingte Kapital II 2012 dient der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen,
die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses vom 16. Mai 2012 im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 bis einschließlich zum
15. Mai 2017 von der Gesellschaft ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die
Inhaber solcher Aktienoptionen von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Aktienoptionen
keine eigenen Aktien oder keinen Barausgleich gewährt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die
Ausgabe der neuen Aktien erfolgt, am Gewinn teil.’
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Die bisherige Ziffer 2.7 in § 4 der Satzung wird zu Ziffer 2.8.
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8
Es ist national und international verbreitet, für die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sowie für Arbeitnehmer
durch die Einräumung von Bezugsrechten zum Erwerb von Aktien an der Gesellschaft (Aktienoptionen) einen besonderen Leistungsanreiz
zu schaffen und sie damit stärker an das Unternehmen zu binden. Diesem Zweck soll das AIXTRON-Aktienoptionsprogramm 2012 und
die damit verbundene Schaffung des Bedingten Kapitals II 2012 dienen. Dabei wird auch unter Berücksichtigung der bestehenden
Aktienoptionsprogramme das nach dem Aktiengesetz zulässige Volumen von 10 Prozent des Grundkapitals für ein bedingtes Kapital
zur Bedienung von Aktienoptionen nicht überschritten. Die bezugsberechtigten Personen sollen am Erfolg ihres Einsatzes, der
der Gesellschaft und damit den Aktionären zugute kommt, durch Ausübung der Aktienoptionen teilhaben können. Diese bei der
Gesellschaft bereits seit einigen Jahren übliche Praxis soll auch in Zukunft fortgesetzt werden. Hierdurch soll die Attraktivität
der Gesellschaft und der Konzerngesellschaften als Arbeitgeber für ausgewählte derzeitige oder künftig einzustellende Mitglieder
des Vorstands und der Geschäftsführung, sonstige Führungskräfte und Arbeitnehmer gesichert werden.
Als Instrument zur Erfolgsbeteiligung sollen daher Aktienoptionen dienen, die ausgewählten Bezugsberechtigten unentgeltlich
anzubieten sind und zum Bezug von Aktien an der Gesellschaft berechtigen. Die Ermächtigung zur Ausgabe der Aktienoptionen
ist bis zum 15. Mai 2017 befristet. Der Beschlussvorschlag sieht daneben die Möglichkeit vor, nach Wahl der Gesellschaft den
Bezugsberechtigten zur Erfüllung ihrer Aktienoptionen eigene Aktien oder einen Barausgleich zu gewähren. Dies erhöht die Flexibilität
für die Gesellschaft die für sie bei Ausübung der Aktienoption angemessene Erfüllungsart unter Berücksichtigung ihrer Liquiditätslage
und der Verwässerung für die bestehenden Aktionäre, die bei Gewährung eigener Aktien und dem Barausgleich nicht erfolgt, zu
wählen.
Auf Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Mitglieder der Geschäftsführung von Konzerngesellschaften entfallen je maximal
20 Prozent und auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen 60 Prozent des Gesamtvolumens der Aktienoptionen.
Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten sowie der Umfang der diesen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen werden durch den
Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen
erhalten sollen, obliegt diese Festlegung, die Gewährung sowie die genaue Ausgestaltung der Aktienoptionen ausschließlich
dem Aufsichtsrat. Im besonderen Maße sollen Führungskräfte, die für den wirtschaftlichen Erfolg des Gesamtkonzerns verantwortlich
sind, Leistungsanreize im Zuge des Aktienoptionsprogramms erhalten. Da allerdings auch ausgewählte andere Arbeitnehmer der
Unternehmensgruppe für den wirtschaftlichen Erfolg verantwortlich sind, werden diesen in gebotenen Fällen ebenfalls Aktienoptionen
gewährt. Dies gilt insbesondere für Führungskräfte und Arbeitnehmer in Ländern, in denen Aktienoptionen als fester Vergütungsbestandteil
angesehen werden (z.B. den USA).
Um den Bezugsberechtigten einen längerfristigen Anreiz zu geben, den Unternehmenswert im Interesse aller Aktionäre zu steigern,
sieht das Aktienoptionsprogramm im Einklang mit § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG eine Wartefrist bis zur erstmaligen Ausübung der Aktienoptionen
von mindestens vier Jahren vor. Daneben ist sowohl die Gewährung als auch die Ausübung von Aktienoptionen nur in einem bestimmten
Ausgabe- bzw. Ausübungszeitraum zulässig, um die Ausnutzung von etwaig vorhandenen Insiderkenntnissen auszuschließen.
Bedingung für die Ausübung von Bezugsrechten ist, dass das arithmetische Mittel der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an mindestens einem Handelstag
nach Ablauf der Wartefrist den Ausübungspreis erreicht oder übertrifft (absolutes Erfolgsziel). Der Ausübungspreis für eine
Aktie der Gesellschaft entspricht 130 Prozent des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zwanzig Handelstagen
vor dem Tag der Ausgabe der jeweiligen Aktienoption. Die Wahl dieses Erfolgsziels stellt einen aus Sicht des Vorstands guten
Kompromiss dar zwischen dem Interesse der Aktionäre an einem ehrgeizigen Erfolgsziel zum Ausgleich der mit der Kapitalerhöhung
verbundenen anteilsmäßigen Verwässerung ihres Aktienbesitzes und dem Interesse der Gesellschaft an einer möglichst hohen Motivation
und wirksamen Bindung der Mitarbeiter an die Gesellschaft und die Konzerngesellschaften, die dann in spürbarem Maße erzielt
werden kann, wenn für die Bezugsberechtigten auch tatsächlich eine attraktive Beteiligungsmöglichkeit am Erfolg der Gesellschaft
möglich ist. Die Vergütungsorgane werden bereits bei der Auswahl der Bezugsberechtigten und der Ausgestaltung der Optionsbedingungen
sowie der Anzahl der diesen zu gewährenden Aktienoptionen deren bisherige Leistungen und individuelle Zielvorgaben berücksichtigen,
um die mit dem Aktienoptionsprogramm 2012 verfolgten Ziele zu erreichen.
Soweit den Mitgliedern des Vorstands Aktienoptionen gewährt werden, werden die Bezugsrechte auch mit einem relativen Erfolgsziel
ausgestattet. Weitere Bedingung für die Ausübung der den Mitgliedern des Vorstands gewährten Aktienoptionen ist, dass der
Aktienkurs der AIXTRON SE sich besser entwickelt als der TecDAX (relatives Erfolgsziel). Hierzu werden zunächst als jeweilige
Referenzwerte (100 Prozent) die arithmetischen Durchschnitte (i) der Schlussauktionspreise der Aktien der AIXTRON SE im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse und (ii) der Tagesendstände des TecDAX während
des Dreimonatszeitraums nach Ausgabe der Bezugsrechte gebildet. Während eines Zeitraums, der ein Jahr nach Ausgabe der Bezugsrechte
beginnt und bis zum Ende ihrer Laufzeit dauert, muss der Schlussauktionspreis der Aktien der AIXTRON SE im Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse den TecDAX (Tagesendstand), gemessen an den jeweiligen
Referenzwerten, sodann mindestens einmal an mindestens fünf aufeinander folgenden Handelstagen übertreffen. Die vorstehende
Vergleichsrechnung ist für jede Ausgabe von Bezugsrechten mit entsprechend angepassten Referenzwerten durchzuführen. Dadurch
wird sichergestellt, dass die Aktienoptionen auf anspruchsvolle, relevante Vergleichsparameter bezogen sind.
Sind die jeweils anwendbaren Erfolgsziele erreicht, kann jedes Bezugsrecht nach Maßgabe der übrigen Optionsbedingungen zum
Ausübungspreis ausgeübt werden.
Durch die Begrenzungsmöglichkeit (Cap) wird sichergestellt, dass der mit den Aktienoptionen verbundene Vermögensvorteil bei
außerordentlichen Entwicklungen nach oben begrenzt ist und nicht zur Unangemessenheit der aus dem Aktienoptionsprogramm 2012
resultierenden Vergütungsbestandteilen führt.
In Verbindung mit der Möglichkeit, nach Wahl der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats anstelle der Ausgabe von neuen
Aktien aus dem bedingten Kapital auch eigene Aktien zu verwenden oder einen Barausgleich zu gewähren, stellt das gewählte
AIXTRON-Aktienoptionsprogramm 2012 nach Überzeugung des Vorstands ein flexibles und zugleich attraktives Beteiligungsprogramm
zur Bindung und Motivation ausgewählter bestehender und künftiger Leistungsträger der Gesellschaft und der Konzerngesellschaften
dar.
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Unterlagen zur Hauptversammlung
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen, die auch in der Hauptversammlung der AIXTRON SE ausliegen
werden, auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.aixtron.de/hv abrufbar:
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zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2: der festgestellte Jahresabschluss der AIXTRON SE zum 31. Dezember 2011, der Lagebericht
für das Geschäftsjahr 2011, der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2011, der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr
2011, der Bericht des Aufsichtsrats, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs.
4 des Handelsgesetzbuchs sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns;
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zu Tagesordnungspunkt 6: der Bericht des Vorstands gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung i.V.m. §§ 203 Abs. 2 Satz
2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital 2012;
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zu Tagesordnungspunkt 7: der Bericht des Vorstands gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung i.V.m. §§ 221 Abs. 4 Satz
2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen;
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zu Tagesordnungspunkt 8: Bericht des Vorstands.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die AIXTRON SE insgesamt 101.883.823 Aktien ausgegeben, die 101.883.823
Stimmen gewähren.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 20 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen
Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich entweder unter Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice gemäß des von der Gesellschaft festgelegten Verfahrens elektronisch unter der Internetadresse
www.aixtron.de/hv oder in deutscher oder englischer Sprache in Textform unter der nachfolgend genannten Adresse bei der Gesellschaft
angemeldet haben:
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AIXTRON SE
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 / 210 27 288
E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de
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Die Anmeldung muss spätestens bis zum Ablauf des
9. Mai 2012
bei der Gesellschaft eingegangen sein. Den Online-Zugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und des zugehörigen
Internetcodes. Die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice gemäß des von der Gesellschaft festgelegten
Verfahrens werden dem Einladungsschreiben beigefügt.
Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 20 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister
in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung und am Tag der Hauptversammlung, d.h. in der Zeit vom 10. Mai 2012 bis
einschließlich dem 16. Mai 2012, nicht stattfinden.
Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten zur Ausübung des Stimmrechts
von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin frei verfügen.
Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) können weitere Informationen über die Bank of New York Mellon unter folgender
Adresse/Telefonnummer erhalten: The Bank of New York Mellon, P.O. Box 358516 Pittsburgh, PA 15252-8516, USA, E-Mail: shrrelations@bnymellon.com,
Telefon: +1 866 / 394 9083.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht
auch durch einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere Informationen
zur Vollmachtserteilung finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, per
Telefax oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Anschrift:
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AIXTRON SE
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 / 210 27 288
E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de
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Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden oder durch persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereit hält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte
zugesendet und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.aixtron.de/hv heruntergeladen werden. Es kann zudem
unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 Abs. 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person
oder eines nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf
und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht
im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind entweder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice gemäß des von der Gesellschaft
festgelegten Verfahrens unter der Internetadresse www.aixtron.de/hv oder in Textform zu erteilen.
Die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice und das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden dem Einladungsschreiben beigefügt. Das Formular kann zudem
unter der nachfolgend genannten Anschrift postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden:
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AIXTRON SE
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 / 210 27 288
E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de
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Ein Formular steht ferner zusammen mit weiteren Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.aixtron.de/hv zum Herunterladen bereit.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 15. Mai 2012, 18:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft),
postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. Gleiches gilt für die Änderung
und den Widerruf erteilter Vollmacht und Weisungen. Der passwortgeschützte Internetservice gemäß des von der Gesellschaft
festgelegten Verfahrens unter der Internetadresse www.aixtron.de/hv steht Aktionären zur Vollmachts- und Weisungserteilung
ebenfalls zur Verfügung. Änderungen und der Widerruf von bis zum Ablauf des 9. Mai 2012 bereits erteilten Vollmachten nebst
Weisungen über den passwortgeschützten Internetservice sind bis zum 15. Mai 2012, 18:00 Uhr, möglich.
Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister
eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimme ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen durch Briefwahl
abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig
bis zum Ablauf des 9. Mai 2012 (Eingang bei der Gesellschaft) angemeldet sind.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt dann entweder schriftlich oder elektronisch unter der nachfolgend genannten
Adresse oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice gemäß des von der Gesellschaft festgelegten Verfahrens
unter der Internetadresse www.aixtron.de/hv und muss spätestens bis zum
15. Mai 2012, 18:00 Uhr
bei der Gesellschaft eingegangen sein. Die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice und Formulare
zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl werden dem Einladungsschreiben beigefügt. Aktionäre, die das Formular verwenden möchten,
senden dieses bitte an die nachfolgend genannte Adresse zurück:
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AIXTRON SE
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 / 210 27 288
E-Mail: briefwahl@haubrok-ce.de
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Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.aixtron.de/hv
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben genannten Adresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert
werden. Auf dem Formular und unter der Internetadresse www.aixtron.de/hv finden Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte
Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen.
Auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene
Aktienbestand maßgebend. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 20 Ziffer 2 Satz 2 der Satzung Löschungen und Neueintragungen
im Aktienregister in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung und am Tag der Hauptversammlung, d.h. in der Zeit vom
10. Mai 2012 bis einschließlich dem 16. Mai 2012, nicht stattfinden.
Abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum 15. Mai 2012, 18:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft), schriftlich oder elektronisch
unter der oben genannten Adresse der Gesellschaft oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice gemäß des von
der Gesellschaft festgelegten Verfahrens unter der Internetadresse www.aixtron.de/hv geändert oder widerrufen werden.
Rechte der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG
Verlangen auf Tagesordnungsergänzung nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000
(dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf
des 15. April 2012 zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Es wird gebeten, entsprechende Verlangen an die folgende Adresse zu übersenden:
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AIXTRON SE
Vorstand
Kaiserstraße 98
52134 Herzogenrath
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse
der Gesellschaft unter www.aixtron.de/hv den Aktionären zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß §
125 Abs. 1 Satz 3 AktG zusammen mit der Einberufung mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gegenanträge von Aktionären gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten oder
mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich an
die nachstehende Adresse zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
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AIXTRON SE
Investor Relations
Kaiserstraße 98
52134 Herzogenrath
Telefax: +49 241 / 89 09 445
E-Mail: hv2012@aixtron.com
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Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung spätestens bis zum Ablauf des 1. Mai 2012 unter der
vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.aixtron.de/hv veröffentlicht. Anders
adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag
zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Ausschlusstatbestände sind im Einzelnen
in den Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.aixtron.de/hv dargestellt.
Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Vorstand der AIXTRON SE behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu
demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der
Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge gegen
einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige
Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich
der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum Ablauf des 1. Mai 2012) sinngemäß mit der
Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Der Vorstand der AIXTRON SE braucht den Wahlvorschlag nach §
127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person nicht enthält.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern, etwa
weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). Eine ausführliche
Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich in den Erläuterungen zu
den Rechten der Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.aixtron.de/hv. Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter
ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken; er kann insbesondere einen angemessenen
zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für einzelne Tagesordnungspunkte sowie für einzelne Frage-
und Redebeiträge festsetzen.
Übertragung der Hauptversammlung
Auf Anordnung des Versammlungsleiters wird die Hauptversammlung am 16. Mai 2012 ab 10:00 Uhr einschließlich der Reden des
Aufsichtsrats- und des Vorstandsvorsitzenden übertragen und kann von allen Interessierten live über das Internet (www.aixtron.de/hv)
verfolgt werden. Die Reden des Aufsichtsrats- und des Vorstandsvorsitzenden stehen nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung
zur Verfügung (www.aixtron.de/hv).
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.aixtron.de/hv. Auch die
nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.aixtron.de/hv. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse
veröffentlicht.
Herzogenrath, im März 2012
AIXTRON SE
Der Vorstand
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