![]() HeidelbergCement AGHeidelbergKonzernzahlungsbericht zum Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016Konzernzahlungsbericht für das Geschäftsjahr 2016HeidelbergCement AGEinführung Der Konzernzahlungsbericht der HeidelbergCement AG für die Berichtsperiode (Geschäftsjahr vom 1.1. – 31.12.2016) wurde entsprechend den Vorschriften der §§ 341q bis 341y HGB erstellt und umfasst neben dem Mutterunternehmen alle Tochterunternehmen, die entsprechend den Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuches oder nach anderen landesrechtlichen Vorschriften in Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/34/EU zur Erstellung eines Zahlungsberichts verpflichtet sind. Der Konzernzahlungsbericht wurde am 22. Mai 2017 vom Vorstand genehmigt und freigegeben. Der Konzernzahlungsbericht wurde in deutscher Sprache verfasst und in Euro aufgestellt. Der Konzernzahlungsbericht wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er kann ebenfalls auf der Internetseite des HeidelbergCement Konzerns unter www.heidelbergcement.com in deutscher und englischer Sprache heruntergeladen werden. Grundlagen des Konzernzahlungsberichts für das Jahr 2016 Rechtliche Vorschriften Mit der Umsetzung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17. Juli 2015 wurde das Handelsgesetzbuch unter anderem um Offenlegungspflichten für Zahlungen an staatliche Stellen erweitert. Unternehmen des Rohstoffsektors, d.h. die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind, haben für Geschäftsjahre, die nach dem 23. Juli 2015 beginnen oder begonnen haben, jährlich entsprechende Berichte zu veröffentlichen (§§ 341q ff. HGB i.V.m. Artikel 75 Abs. 3 EGHGB). Gemäß § 341r HGB sind Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl- und Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen, die im Anhang I Abschnitt B Abteilung 05-08 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EU über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L393 vom 30.12.2006, S.1) aufgeführt sind. Nach § 341v Abs. 1 HGB hat die HeidelbergCement AG als Mutterunternehmen i.S.d. § 290 HGB i.V.m. § 341q HGB jährlich einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen und offenzulegen, da sie in den relevanten Kreis der rohstoffgewinnenden (großen) Kapitalgesellschaften gemäß § 341q HGB und NACE Code Revision 2 (“Nomenclature Statistique des Activités économiques dans la Communauté Européenne”) fällt. Aufgrund der Veröffentlichung eines Konzernzahlungsberichts ist die Muttergesellschaft selbst von der Aufstellung und Veröffentlichung befreit. Dies gilt unabhängig von ihrer Tätigkeit, die unter die Abteilung 23 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Rates vom 20. Dezember 2006 fällt. Konsolidierungskreis Der Konsolidierungskreis der in den Konzernzahlungsbericht einbezogenen Unternehmen umfasst gemäß § 341v Abs. 3 HGB das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen i.S.v. § 290 HGB bzw. IFRS10. Joint Operations, die gemäß § 315a HGB i.V.m. IFRS 11 anteilmäßig im Konzernabschluss erfasst werden, sowie Joint Ventures und assoziierte Unternehmen, die im Konzernabschluss der HeidelbergCement AG gemäß § 315a i.V.m. IFRS 11 und IAS 28 nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind nicht Bestandteil des Konsolidierungskreises. Für deren Zahlungen besteht somit keine Berichterstattungspflicht im Konzernzahlungsbericht. Die Einbeziehung von Tochterunternehmen und deren Zahlungen in den Konzernzahlungsbericht erfolgt ab dem Zeitpunkt der Erstkonsolidierung und endet mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Konsolidierungskreis. Hinsichtlich des Konsolidierungskreises verweisen wir auf den Geschäftsbericht 2016 von HeidelbergCement. Tätigkeiten § 341r HGB definiert den Begriff „Tätigkeiten“ nicht, sondern verweist auf die NACE-Systematik, die die Identifikation einer Tätigkeit vorsieht. Folgende genannte Tätigkeiten fallen nach §§ 341q ff. HGB im Einzelnen unter die für die Berichtspflicht relevanten NACE-Codes 05-08:
Die Tätigkeiten der HeidelbergCement Konzernunternehmen betreffen grundsätzlich die Tätigkeiten der Abteilung 08, Gruppe 08.1 Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin, worunter neben Sand und Kies auch die Gewinnung von Kalk- und Gipsstein fällt. Diese Tätigkeiten betreffen im Wesentlichen die Tätigkeiten im Geschäftsbereich Zuschlagstoffe des HeidelbergCement Konzerns. Die NACE-Systematik sieht nach der NACE Revision 2 bei verschiedenen Tätigkeiten eines Unternehmens die Zuordnung zu dem NACE-Code vor, der als Haupttätigkeit des Unternehmens identifiziert wird. Die Haupttätigkeit ist die Tätigkeit, die den größten Beitrag zur Wertschöpfung des Unternehmens leistet; dabei muss die Haupttätigkeit nicht mehr als 50% der Gesamttätigkeit ausmachen. Die Wertschöpfung ermittelt sich als Differenz zwischen dem Produktionswert und den Vorleistungen (Bruttowertschöpfung). Wenn eine Tätigkeit mehr als 50% der Gesamttätigkeit ausmacht, ist diese Tätigkeit zwingend als Haupttätigkeit anzusehen. HeidelbergCement verwendet für die Ermittlung des größten Beitrags der Wertschöpfung das Ergebnis des laufenden Geschäftsbetriebs. Diese Vorgehensweise wird auch als „Top-down-Methode“ bezeichnet. Im Gegensatz dazu steht die ebenfalls zulässige Vorgehensweise der sogenannten „Infektionstheorie“, die nicht zwischen Haupt- und Nebentätigkeiten unterscheidet und lediglich die Ausübung der o.g. Tätigkeiten des NACE-Codes 05 - 08 als Auslöser einer Berichterstattung vorsieht. Vorbehaltlich einer gesetzlichen Klarstellung oder höchstrichterlichen Rechtsprechung wird der HeidelbergCement Konzern auch künftig die Top-down-Methode im Konzernzahlungsbericht anwenden. Dieser Ansatz von HeidelbergCement steht im Einklang mit den Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) - Praxishinweis 1/2017: Erstellung von (Konzern-) Zahlungsberichten. Zahlungen Zahlungen sind alle als Geldleistung oder als Sachleistung entrichteten Beträge im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie, wenn sie gemäß § 341r Nr. 3 HGB auf folgenden Gründen beruhen: a) Produktionszahlungsansprüchen, b) Steuern, die auf die Erträge, die Produktion oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften erhoben werden; ausgenommen sind Verbrauchsteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, sowie Lohnsteuern in Kapitalgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer und vergleichbare Steuern, c) Nutzungsentgelten, d) Dividenden und andere Gewinnausschüttungen aus Gesellschaftsanteilen, e) Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni, f) Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen oder Konzessionen sowie g) Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur Im Geschäftsjahr 2016 wurden von den Tochterunternehmen des HeidelbergCement Konzerns keine Zahlungen entsprechend § 341r Nr. 3 Buchstabe a (Produktionszahlungsansprüche) und Buchstabe d (Dividenden und andere Gewinnausschüttungen aus Gesellschaftsanteilen) HGB getätigt. Auf eine tabellarische Darstellung im Abschnitt Konzernüberblick und den Länderberichten wird daher für diese Zahlungsgründe verzichtet. Zahlungen an eine staatliche Stelle, unabhängig davon, ob sie als Einmalzahlung oder als eine Reihe verbundener Zahlungen geleistet wurden und deren Gesamtbetrag im Berichtszeitraum 100.000 Euro unterschritten haben, wurden gem. § 341t Abs.4 HGB im Konzernzahlungsbericht nicht berücksichtigt. Zahlungen in ausländischer Währung wurden zum Jahresdurchschnittskurs in Euro umgerechnet. Im Konzernzahlungsbericht wurde auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen an staatliche Stellen abgestellt. Bei den aufgeführten Zahlungen im vorliegenden Zahlungsbericht handelt es sich um Geldleistungen. Im Geschäftsjahr 2016 bestanden keine berichtspflichtigen Sachleistungen, die einzeln oder in Summe dem Betrag von 100.000 Euro entsprachen oder diesen überstiegen. Staatliche Stellen Staatliche Stellen i.S.d. § 341r Nr. 4 HGB sind nationale, regionale oder lokale Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaats einschließlich der von einer Behörde kontrollierten Abteilungen oder Agenturen sowie Unternehmen, auf die eine Behörde i.S.d. § 290 HGB beherrschenden Einfluss ausüben kann. Projekt Projekte stellen die Zusammenfassung operativer Tätigkeiten dar, die die Grundlage für Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden, von der die Unternehmen i.d.R. eine Abbaulizenz bzw. -konzession erhalten haben. Hierbei handelt es sich überwiegend um Steinbrüche oder Kies- und Sandgruben. Konzernüberblick Die folgende Länderübersicht zeigt die Summe der von HeidelbergCement Tochterunternehmen geleisteten Zahlungen an staatliche Stellen gem. § 341r Nr. 3 HGB in Euro, gegliedert nach Ländern und Zahlungsgründen: scroll
*Es ist möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Konzernzahlungsbericht aufgrund von Rundungen nicht genau zur angegebenen Summe aufaddieren. Länderdetails Die folgenden Tabellen zeigen die Zahlungen an staatliche Stellen gem. § 341r Nr. 3 HGB in Euro gegliedert nach Ländern und Zahlungsgründen. Australien scroll
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