HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Essen
ISIN: DE 0006070006
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der
am Dienstag, 11. Mai 2010, 10.30
Uhr
, im Congress Center Essen, Eingang West, Norbertstraße, 45131
Essen, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
mit Sitz in Essen ein.
I. Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2009, des zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF
Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 18. März
2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt
eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss und
Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des
Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sind der Hauptversammlung,
ohne dass es nach Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich
zu machen.
Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Opernplatz 2, 45128 Essen) zur Einsichtnahme
durch die Aktionäre aus und sind auch im Internet unter www.hochtief.de
über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ veröffentlicht.
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2.
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Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
Der Bilanzgewinn der HOCHTIEF Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres
2009 in Höhe von 105.000.000,- Euro wird zur Ausschüttung einer Dividende
von 1,50 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie verwendet, und
der aus dem Bilanzgewinn auf nicht dividendenberechtigte Aktien entfallende
Betrag, das sind 5.183.527,50 Euro, wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Die Dividende ist am Tag nach der Hauptversammlung zahlbar.
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten
Stückaktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung
von 1,50 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.
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3.
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Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2009 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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4.
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Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
im Geschäftsjahr 2009 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder
Durch das Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) wurde die Möglichkeit
geschaffen, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Hiervon soll Gebrauch
gemacht werden. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der
im Geschäftsbericht 2009 als Teil des Corporate Governance Berichts
veröffentlicht ist. Der Geschäftsbericht 2009 liegt in den Geschäftsräumen
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Opernplatz 2, 45128 Essen) zur Einsichtnahme
durch die Aktionäre aus und ist auch im Internet unter www.hochtief.de
über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ veröffentlicht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder der HOCHTIEF Aktiengesellschaft zu billigen.
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6.
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Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses
vor, zu beschließen:
Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 bestellt.
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7.
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Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien
auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung
auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die von der
Hauptversammlung am 7. Mai 2009 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung ist
bis zum 6. November 2010 befristet. Der nachfolgende Beschlussvorschlag
hebt die vorgenannte Ermächtigung im Hinblick auf den Erwerb eigener
Aktien auf und erteilt der Gesellschaft eine erneute Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, die bis zum 10.
November 2011 befristet ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2009 erteilte Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung
gemäß nachfolgendem Tagesordnungspunkt 7 b) aufgehoben. Die im Beschluss
vom 7. Mai 2009 zu dortigem Tagesordnungspunkt 7 c) erteilten Ermächtigungen
zur Verwendung eigener Aktien bleiben demgegenüber für die Verwendung
der aufgrund jener Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien bestehen.
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b)
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Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt,
eigene Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis zum 10. November
2011. Sie ist insgesamt auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals
beschränkt, wobei eigene Aktien in einem Umfang von höchstens 5 %
des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden
Grundkapitals durch den Einsatz von Call-Optionen erworben werden
dürfen. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder
durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz
stehendes Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder von der
Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen
beauftragte Dritte ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb eigener
Aktien im ganzen Umfang oder in Teilbeträgen sowie den einmaligen
oder mehrmaligen Erwerb.
Der Erwerb eigener Aktien kann über
die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch die Ausgabe
von Andienungsrechten an die Aktionäre oder durch Einsatz von Call-Optionen
erfolgen.
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aa)
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Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein öffentliches
Kaufangebot, darf die HOCHTIEF Aktiengesellschaft je Aktie nur einen
Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den arithmetischen
Mittelwert der Kurse der Stückaktien der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage
vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, sofern der Erwerb
über die Börse stattfindet, oder vor der Veröffentlichung der Entscheidung
zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, sofern der Erwerb im Wege
eines öffentlichen Kaufangebots erfolgt, ohne Berücksichtigung der
Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreitet.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots
erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten
der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot angepasst werden.
In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden
Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung;
die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag
anzuwenden.
Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann
begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen
der angebotenen Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet,
kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts
der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten)
statt nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können unter
insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts
eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück
angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten
vorgesehen werden.
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bb)
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Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, legt die
HOCHTIEF Aktiengesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb
derer Verkaufsangebote abgegeben werden können. Die Kaufpreisspanne
kann angepasst werden, wenn sich während der Angebotsfrist erhebliche
Kursabweichungen vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
zu zahlende Kaufpreis je Aktie, den die HOCHTIEF Aktiengesellschaft
aufgrund der eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den arithmetischen
Mittelwert der Kurse der Stückaktien der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage
vor dem nachfolgend beschriebenen Stichtag ohne Berücksichtigung der
Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Stichtag ist der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft endgültig
formell über die Annahme der Verkaufsangebote entscheidet.
Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von mehreren
gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der Volumenbegrenzung nicht
sämtliche angenommen werden können, kann unter insoweit partiellem
Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem
Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten
erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss
eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.
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cc)
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Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter
Andienungsrechte, so können diese pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt
werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum
Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien berechtigt
eine entsprechend festgesetzte Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung
einer Aktie der Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch
dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein Andienungsrecht pro
Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem Verhältnis des
Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten
werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die entsprechenden
Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte
der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten),
zu dem bei Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft
veräußert werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im vorstehenden
Absatz bb) bestimmt und gegebenenfalls angepasst. Die nähere Ausgestaltung
der Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls
ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats.
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dd)
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Erfolgt der Erwerb mittels Call-Optionen, müssen die Optionsgeschäfte
mit einem Kreditinstitut oder mit einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 Kreditwesengesetz tätigen Unternehmen
(nachfolgend ‘Finanzinstitut’) zu marktnahen Konditionen abgeschlossen
werden, und zwar mit der Maßgabe, dass dieses Finanzinstitut bei Ausübung
der Option nur Aktien zu liefern berechtigt ist, die es zuvor unter
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu dem im
Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Börsenpreis der Aktien
im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse erworben hat. Die Laufzeit der Optionen
darf maximal ein Jahr betragen und endet spätestens am 9. November
2011. Den Aktionären steht insoweit ein Recht, derartige Optionsgeschäfte
mit der Gesellschaft abzuschließen, nicht zu. Der bei Ausübung der
Optionen zu zahlende Kaufpreis für die Aktien, der Ausübungspreis,
darf den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten drei Börsenhandelstage vor Abschluss des betreffenden
Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht
mehr als 10 % unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter
Berücksichtigung der gezahlten Optionsprämie).
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c)
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bei einer Veräußerung erworbener eigener Aktien durch ein Angebot
an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft oder einem
ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder
Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw.
nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen würde.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, erworbene eigene Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder
durch ein Angebot an sämtliche Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien
gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre
ist dabei ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals
sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien
Veräußerung eigener Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals diejenigen
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten
und/oder -pflichten ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden.
Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, im Falle der Ausgabe
an Mitglieder des Vorstands gemäß dieser lit. c) dd) allein der Aufsichtsrat,
wird ferner ermächtigt, erworbene eigene Aktien Dritten in anderer
Weise als über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche Aktionäre
anzubieten und zu übertragen, soweit dies
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aa)
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im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran
oder von Unternehmensteilen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
geschieht; oder
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bb)
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zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen
Börsen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind, erfolgt.
Der Preis, zu dem diese Aktien an ausländischen Börsen eingeführt
werden, darf den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Einführung
an der ausländischen Börse ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten
um nicht mehr als 5 % unterschreiten; oder
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cc)
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erfolgt, um die Aktien Personen zum Erwerb anzubieten, die
im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen
Unternehmen stehen oder standen; oder
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dd)
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erfolgt, um die Aktien Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
und Mitgliedern von Vorständen und Geschäftsführungen der von der
Gesellschaft abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 AktG sowie Personen,
die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft
abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 AktG stehen, mit der Verpflichtung
zu übertragen, sie für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren seit
der Übertragung zu halten. Eine solche Übertragung ist nur zulässig,
um bestehende Ansprüche des Übertragungsempfängers auf variable Vergütung
an Erfüllungs statt zu tilgen. In diesem Fall ist zur Berechnung der
zu gewährenden Anzahl der Aktien der Börsenschlusskurs der Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel am Tag nach der Hauptversammlung zugrunde
zu legen, die den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr,
auf das sich der Anspruch auf variable Vergütung bezieht, entgegennimmt;
oder
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ee)
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erfolgt, um die Aktien den Inhabern der von der Gesellschaft
oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft gemäß
der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 11. Mai 2010 (Tagesordnungspunkt
8) begebenen Schuldverschreibungen bei Ausübung ihrer Options- und/oder
Wandlungsrechte und/oder -pflichten zu gewähren.
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Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien
wird gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG insoweit ausgeschlossen,
wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden.
Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen
Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen.
Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen
Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die
Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedürfen. Die Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne
Kapitalherabsetzung in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung
der Anteil der übrigen Stückaktien der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß
§ 237 Abs. 3 Nr. 3 2. Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl
der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen.
Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz
oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen
auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von
§ 71 d Satz 5 AktG erworben oder (i) durch ein von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder
(ii) durch Dritte für Rechnung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft oder
durch Dritte für Rechnung eines von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens erworben
werden.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der
Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz
2 AktG
Unter Punkt 7 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen,
die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für einen Zeitraum von
18 Monaten bis zum 10. November 2011 zu ermächtigen, eigene Aktien
bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben, wobei eigene Aktien in einem
Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals durch den Einsatz von Call-Optionen
erworben werden dürfen. Die Gesellschaft ist nach dem Beschlussvorschlag
berechtigt, die Aktien auch unter Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
und eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben und
die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden.
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft hatte bereits in früheren Hauptversammlungen
zum Aktienerwerb ermächtigende Beschlüsse gefasst, deren bislang letzter
den Aktienerwerb bis zum 6. November 2010 gestattet. Nunmehr soll
die Gesellschaft in Anknüpfung an die frühere Praxis erneut in die
Lage versetzt werden, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien für
einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung nutzen
zu können. Diese Ermächtigung steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt,
dass etwaige neu hinzuerworbene Aktien zusammen mit noch nicht verwendeten
vorhandenen eigenen Aktien die Grenze des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG
von 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Der Erwerb eigener
Aktien kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
Kaufangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher
Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern
die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch
macht. Die Ermächtigung sieht jedoch auch vor, dass die Aktien unter
Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen
Andienungsrechts der Aktionäre erworben werden können.
Im Einzelnen:
Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, mittels eines
an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots
oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben werden können.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die von
den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von
der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In diesem
Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich
sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer
Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese
Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der
zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit
die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch
eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden
werden. Im Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen
Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen,
weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen
Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote
und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden
Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb
ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält
in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat einen hierin liegenden Ausschluss
eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich
gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an sämtliche
Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer
an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten sieht die Ermächtigung auch vor, dass der Erwerb
mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte durchgeführt
werden kann. Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die
Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. Soweit
danach Andienungsrechte nicht ausgeübt werden können, verfallen sie.
Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre gleich und erleichtert die
technische Abwicklung des Aktienrückkaufs.
Die Ermächtigung sieht vor, dass im Rahmen des Erwerbs eigener
Aktien auch Derivate in Form von Call-Optionen eingesetzt werden können.
Durch diese zusätzliche Handlungsalternative erweitert die Gesellschaft
ihre Möglichkeiten, den Erwerb eigener Aktien optimal zu strukturieren.
Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung
einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien
zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer
der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option
ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs
der Aktie der Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, da sie die
Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen
kann. Durch den Erwerb von Call-Optionen kann sich die Gesellschaft
gegen steigende Aktienkurse absichern und muss nur so viele Aktien
erwerben, wie sie zu dem späteren Zeitpunkt tatsächlich benötigt.
Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst
bei Ausübung der Call-Optionen der festgelegte Erwerbspreis für die
Aktien gezahlt werden muss.
Die hier beschriebenen Optionsgeschäfte sollen mit einem Finanzinstitut
abgeschlossen werden. Hierdurch wird die Verwaltung – anders als bei
einem Angebot zum Erwerb der Optionen an alle Aktionäre – in die Lage
versetzt, Optionsgeschäfte kurzfristig abzuschließen. Durch die beschriebene
Festlegung der Optionsprämie und den im Beschluss näher begrenzten
zulässigen Ausübungspreis werden die Aktionäre beim Erwerb eigener
Aktien unter Einsatz von Call-Optionen wirtschaftlich nicht benachteiligt.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Ausübung der Option nur
Aktien geliefert werden dürfen, die zuvor über die Börse erworben
wurden. Damit soll entsprechend der Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 4 AktG dem Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre genügt werden.
Da die Gesellschaft einen fairen Marktpreis bezahlt, geht den an den
Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionären kein Wert verloren.
Dies entspricht der Stellung der Aktionäre bei einem Aktienrückkauf
über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an
die Gesellschaft verkaufen können. Insofern ist es, auch unter dem
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde liegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt,
die Optionsgeschäfte mit einem Finanzinstitut abzuschließen, da diese
nicht mit allen Aktionären vorgenommen werden können und die Vermögensinteressen
der Aktionäre aufgrund marktnaher Preisfestsetzung gewahrt sind.
Verwendung erworbener eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die erworbenen eigenen
Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über
die Börse wieder veräußert werden. Mit den genannten Möglichkeiten
der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien wird bei der Veräußerung
der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein öffentliches
Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge
auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege
eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar
zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in
sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss mit
dem Ziel, den Inhabern der von der Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder Wandelanleihen ein
Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
der Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen würde, hat den Vorteil,
dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw.
Wandlungspreis für die Inhaber bereits ausstehender Options- bzw.
Wandlungsrechte bzw. -pflichten nicht nach den Options- bzw. Wandlungsbedingungen
ermäßigt zu werden braucht.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei
Veräußerung der Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis, der den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, macht von der in § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. Dem
Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung
getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen,
der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die
endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien
geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen
Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum
Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich
ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses
betragen. Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die so veräußerten
eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen,
und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – sofern dieser
Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals
diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder
Wandlungsrechten und/oder -pflichten ausgegeben bzw. auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt,
dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies
dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals
das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Mit dieser Beschränkung
und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren
hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
angemessen gewahrt. Diese können eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote
erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen
über die Börse erwerben. Im Übrigen liegt die Ermächtigung im Interesse
der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft und
die Möglichkeit schafft, den Aktionärskreis auch durch die gezielte
Ausgabe von Aktien an Kooperationspartner, institutionelle Investoren
oder Finanzinvestoren zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch
auch in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell
und flexibel reagieren zu können.
Die Gesellschaft soll weiterhin auch die Möglichkeit haben, eigene
Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen anbieten zu können. In derartigen Transaktionen wird
nicht selten von der Verkäuferseite die Gegenleistung in Form von
Aktien bevorzugt, und der internationale Wettbewerb verlangt zunehmend
auch diese Art der Akquisitionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene
Ermächtigung gibt dem Vorstand (mit Zustimmung durch den Aufsichtsrat)
den notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
schnell und flexibel sowohl auf nationalen als auch auf internationalen
Märkten ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss
des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre
angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei
der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien
am Börsenkurs der HOCHTIEF-Aktien orientieren. Eine schematische Anknüpfung
an einen Börsenkurs ist nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte
Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses infrage
zu stellen.
Die Ermächtigung soll dem Vorstand ferner die Möglichkeit eröffnen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien zur Einführung an ausländischen
Börsenplätzen zu verwenden, an denen die Aktien der Gesellschaft bisher
nicht notiert sind. Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft steht an den internationalen
Kapitalmärkten in einem intensiven Wettbewerb. Für die zukünftige
geschäftliche Entwicklung ist die Möglichkeit, jederzeit Eigenkapital
zu angemessenen Bedingungen am Markt aufnehmen zu können, von großer
Bedeutung. Dem dient die eventuelle Einführung der Aktie an Auslandsbörsen,
weil dadurch die Aktionärsbasis im Ausland verbreitert und die Attraktivität
der Aktie als Anlageobjekt gesteigert wird. Der vorgeschlagene Ausschluss
des Bezugsrechts schafft die Möglichkeit einer solchen Einführung
an ausländischen Börsenplätzen. Zum Schutz der Interessen der Aktionäre
enthält der Beschluss klare und eingrenzende Vorgaben hinsichtlich
des Preises, zu dem diese Aktien an ausländischen Börsen eingeführt
werden.
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eigene Aktien Personen zum Erwerb anzubieten, die im
Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen
Unternehmen stehen oder standen. Dabei handelt es sich um eine Ermächtigung
zur Ausgabe von sogenannten Belegschaftsaktien. Der vorgeschlagene
Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung für die Ausgabe von solchen
Belegschaftsaktien. Die Verwendung von eigenen Aktien zur Ausgabe
von Belegschaftsaktien ist nach dem Aktiengesetz auch bereits ohne
Ermächtigung durch die Hauptversammlung zulässig (§ 71 Abs. 1 Nr.
2 AktG), dann aber nur zur Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb eines
Jahres nach Erwerb (§ 71 Abs. 3 Satz 2 AktG). Demgegenüber wird hier
der Vorstand ermächtigt, ohne Beachtung einer Frist die eigenen Aktien
als Belegschaftsaktien einzusetzen. Über die Ausgabebedingungen entscheidet
der Vorstand im Rahmen des durch § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG eröffneten
Spielraums. Er kann die Aktien dabei insbesondere im Rahmen des Üblichen
und Angemessenen unter dem aktuellen Börsenkurs zum Erwerb anbieten,
um einen Anreiz für den Erwerb zu schaffen. Die Nutzung vorhandener
eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung
kann wirtschaftlich sinnvoll sein; die Ermächtigung soll insoweit
die Flexibilität erhöhen.
Des Weiteren sieht die Ermächtigung vor, dass die Aktien nach Wahl
der Gesellschaft an Erfüllungs statt teilweise für die variable Vergütung
gewährt werden können an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
und Mitglieder von Vorständen und Geschäftsführungen der von der Gesellschaft
abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 AktG sowie Personen, die
im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem von der Gesellschaft
abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 AktG stehen. Anstelle der
diesen Personen zustehenden variablen Vergütung kann die Gesellschaft
eigene Aktien liefern. Die Berechnung der in diesem Fall zu gewährenden
Anzahl der Aktien richtet sich nach dem Börsenschlusskurs der Aktie
der Gesellschaft im Xetra-Handel am Tag nach der Hauptversammlung,
die den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr, auf
das sich der Anspruch auf variable Vergütung bezieht, entgegennimmt.
Die eigenen Aktien sind von dem Empfänger für einen Zeitraum von mindestens
zwei Jahren seit der Übertragung zu halten. Soweit Vorstandsmitglieder
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft Empfänger dieser eigenen Aktien sein
sollen, entscheidet ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft
im Rahmen seiner Vergütungskompetenz darüber, ob und in welchem Umfang
diese eigenen Aktien anstelle der variablen Vergütung diesen Personen
geliefert werden sollen. Der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss
ist Voraussetzung für die Ausgabe der Aktien. Die Nutzung vorhandener
eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung kann wirtschaftlich sinnvoll
sein; die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen. Im
Hinblick auf die Vorstandsmitglieder der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
folgt die Ermächtigung einer neuen Regelung im Aktiengesetz aufgrund
des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG).
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 AktG n.F. sollen variable Vergütungsbestandteile
für Vorstandsmitglieder eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben.
Einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage steht es gleich, wenn die variable,
d.h. erfolgsabhängige Vergütung in Form von Aktien der Gesellschaft
gewährt wird und die so erworbenen Aktien erst nach einer mehrjährigen
Sperrfrist veräußert werden können. Bei dieser Gestaltung nimmt das
variable Vergütungselement während der mehrjährigen Sperrfrist auch
an negativen Entwicklungen teil.
Des Weiteren sieht die Ermächtigung vor, dass der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auch ausschließen
kann, soweit dies erfolgt, um die Aktien den Inhabern der von der
Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft
gemäß der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 11. Mai 2010
unter Tagesordnungspunkt 8 begebenen Schuldverschreibungen bei Ausübung
ihrer Options- und/oder Wandlungsrechte und/oder -pflichten zu gewähren.
Soweit diese Options- und/oder Wandelanleihen unter Wahrung des Bezugsrechts
der Aktionäre diesen angeboten wurden, liegt in der Verwendung der
eigenen Aktien zur Bedienung der Options- und/oder Wandlungsrechte
und/oder -pflichten kein wirklicher Bezugsrechtsausschluss. Sollten
die Options- und/oder Wandelanleihen nicht unter Wahrung des Bezugsrechts
der Aktionäre begeben worden sein, sind die dafür einzuhaltenden Beschränkungen
bei der Begebung der Options- und/oder Wandelanleihen maßgeblich.
Ob in einem solchen Fall zur Bedienung der Options- und/oder Wandlungsrechte
und/oder -pflichten neue Aktien der Gesellschaft aus einem bedingten
Kapital oder aber bestehende Aktien ausgegeben werden, berührt die
Stimmrechts- und Vermögensinteressen der Aktionäre nicht.
Schließlich sieht die Ermächtigung vor, dass erworbene eigene Aktien
auch eingezogen werden können. Dabei soll die Einziehung sowohl dergestalt
möglich sein, dass bei Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft
herabgesetzt wird, als auch ohne eine solche Kapitalherabsetzung durch
reine Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf
die verbleibenden Aktien entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals.
Die Rechte der Aktionäre werden in keinem der beiden vorgenannten
Fälle beeinträchtigt.
Der Vorstand wird der nächsten Hauptversammlung über eine etwaige
Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien berichten.
Der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz
2 AktG der Hauptversammlung zu erstattende Vorstandsbericht, der vorstehend
vollständig abgedruckt ist, liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
(Opernplatz 2, 45128 Essen) sowie in der Hauptversammlung selbst zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und ist auch im Internet unter
www.hochtief.de über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’
veröffentlicht.
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8.
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Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination
dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options-
oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
oder eine Kombination dieser Instrumente nebst gleichzeitiger Schaffung
eines bedingten Kapitals und Satzungsänderung
Die bestehende
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen läuft zum
17. Mai 2010 aus und soll erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 17. Mai 2010 Options- und Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag
von bis zu Euro 400.000.000,00 zu begeben und das hierfür geschaffene
bedingte Kapital in § 4 Abs. 4 der Satzung werden unter Aufhebung
des § 4 Abs. 4 der Satzung aufgehoben.
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b)
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Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination
dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options-
oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
oder eine Kombination dieser Instrumente
Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2015
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende
Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
oder eine Kombination dieser Instrumente (zusammen ‘Schuldverschreibungen’)
im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 1.000.000.000,00 mit oder ohne
Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von
Optionsanleihen bzw. Optionsgenussscheinen oder Optionsgewinnschuldverschreibungen
Optionsrechte oder -pflichten bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von
Wandelanleihen bzw. Wandelgenussscheinen oder Wandelgewinnschuldverschreibungen
Wandlungsrechte oder -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von insgesamt bis zu Euro 44.800.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen
dieser Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung
auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung
eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch ein nachgeordnetes
Konzernunternehmen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft ausgegeben werden;
für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für die HOCHTIEF Aktiengesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern Options- oder Wandlungsrechte
oder -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft zu gewähren.
Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen
ermöglicht wird, wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in
der Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut
oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen
von einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die HOCHTIEF
Aktiengesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für
die Aktionäre der HOCHTIEF Aktiengesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden
Sätze sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht
auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern
von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie
es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei
Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen
würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen,
die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden,
vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer
Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibung
ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden
ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur
für Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder
-pflicht ausgegeben werden, mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht
oder einer Options- oder Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
– falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden eigene Aktien
angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen
mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden.
Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen
mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht aus genehmigtem
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht/-pflicht
oder Optionsrecht/-pflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt,
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der HOCHTIEF Aktiengesellschaft begründen, keine Beteiligung am
Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende
berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und
der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen
eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder
Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende,
durch die HOCHTIEF Aktiengesellschaft begebene Optionsanleihen können
die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch
Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine
bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals,
der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt,
darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen.
Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden,
dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen,
gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert
werden können. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht
oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten bei auf den Inhaber
lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger
der Teilschuldverschreibungen, das unentziehbare Recht, ihre Teilschuldverschreibungen
gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf
den Inhaber lautende Stückaktien der HOCHTIEF Aktiengesellschaft zu
wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des
Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages
einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können
eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein
Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die
Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine
Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten
Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit
von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. Entsprechendes gilt, wenn
sich das Wandlungsrecht auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung
bezieht.
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine
Stückaktie der HOCHTIEF Aktiengesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle,
in denen eine Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens
80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Stückaktien
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen, die
mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgestattet sind,
betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens
80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der
Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis
gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden
kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen
Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet
des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach
näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die
HOCHTIEF Aktiengesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist
(i) durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital
erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts
an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert
oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an
ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht
oder -pflicht begibt, gewährt oder garantiert und in den Fällen (i)
bis (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte
oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen
nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung
des Options- bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung
bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung
einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen
der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten verbunden sind, können darüber hinaus für den Fall der
Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw.
Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes
der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z.
B. Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- bzw.
Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten vorsehen. §
9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Die Anleihebedingungen können das Recht der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Stückaktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl
der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs der Stückaktien der HOCHTIEF Aktiengesellschaft im elektronischen
Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den Anleihebedingungen
festzulegenden Frist entspricht. Die Anleihebedingungen können auch
vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende
Aktien der HOCHTIEF Aktiengesellschaft oder einer börsennotierten
anderen Gesellschaft gewandelt werden kann bzw. das Optionsrecht durch
Lieferung solcher Aktien erfüllt bzw. bei Optionspflicht mit Lieferung
solcher Aktien bedient werden kann.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht bzw.
Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt)
oder das Recht der HOCHTIEF Aktiengesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit
der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen
Kündigung), den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle
der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. In diesen
Fällen kann der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen entweder mindestens den oben genannten Mindestpreis
betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs
der Stückaktie der HOCHTIEF Aktiengesellschaft im elektronischen Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsentage nach
dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt
entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben
genannten Mindestpreises (80 %) liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals
der bei Wandlung bzw. Optionsausübung auszugebenden Stückaktien der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen
nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 199 Abs. 2
AktG sind zu beachten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen,
Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs-
und Optionspreis, zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen
des die Options- bzw. Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft festzulegen.
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c)
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Bedingtes Kapital
Das Grundkapital ist um bis zu Euro
44.800.000,00 durch Ausgabe von bis zu 17.500.000 neuen, auf den Inhaber
lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte
Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden
Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten (bzw.
bei Erfüllung entsprechender Options-/Wandlungspflichten) bzw. bei
Ausübung eines Wahlrechts der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 11. Mai 2010 bis zum 10. Mai 2015 von der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen
gegen Bareinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt
zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von
Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten ausgestattet sind, gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der
Hauptversammlung vom 11. Mai 2010 und nur insoweit durchzuführen,
wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird bzw.
zur Wandlung bzw. Optionsausübung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen
ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen bzw. soweit
die HOCHTIEF Aktiengesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft zu gewähren und soweit nicht ein Barausgleich gewährt
oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft
zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen
vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn
teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
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d)
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Satzungsänderung
In § 4 der Satzung wird, sobald die
Aufhebung des derzeitigen § 4 Abs. 4 gemäß Beschluss zu lit. a) im
Handelsregister eingetragen ist, folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
‘(4) Das Grundkapital ist um bis zu Euro 44.800.000,00, eingeteilt
in bis zu Stück 17.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt
erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Options-
oder Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten
aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente),
die von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft oder einem nachgeordneten
Konzernunternehmen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft aufgrund der Ermächtigung
des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 11. Mai 2010 bis
zum 10. Mai 2015 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options-
bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung/Optionsausübung
verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung
erfüllen bzw. soweit die HOCHTIEF Aktiengesellschaft ein Wahlrecht
ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Aktien der HOCHTIEF Aktiengesellschaft zu gewähren, soweit nicht ein
Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen
börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die
Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend
bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options-
bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.’
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e)
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Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung der Absätze 1, 2 und 4 des § 4 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie
alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung
vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im
Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung
des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von
Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs-
bzw. Optionspflichten.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der
Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder
einer Kombination dieser Instrumente (‘Schuldverschreibungen’) im
Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 1.000.000.000,00 sowie zur Schaffung
des bedingten Kapitals von bis zu Euro 44.800.000,00 soll die nachfolgend
noch näher erläuterten Möglichkeiten der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats – insbesondere bei Eintritt günstiger
Kapitalmarktbedingungen – den Weg zu einer im Interesse der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung
eröffnen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186
Abs. 1 AktG). Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der
Schuldverschreibungen ermöglicht wird, kann der Vorstand von der Möglichkeit
Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder
ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben,
den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. von § 186 Abs. 5 AktG).
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die
Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert
die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des
Bezugsrechts zugunsten der Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen
Wandlungsrechten und Optionsrechten oder -pflichten hat den Vorteil,
dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder -pflichten nicht ermäßigt zu werden
braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht
wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme einer
Wandlungspflicht jeweils mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der
Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten verbunden sind, ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch
die Möglichkeit eines Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der Options-
bzw. Wandelanleihe erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen,
dass die Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen
können.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die
Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen
Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der
den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch
erhält die HOCHTIEF Aktiengesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen
sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung
der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz,
Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose
Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar
gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises
(und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten
Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität
an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere
Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen
und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand
eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten)
die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen
Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts
die HOCHTIEF Aktiengesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht
kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren,
sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt,
die zu einer für die HOCHTIEF Aktiengesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung
führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts
gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse
von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten.
Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur
Sicherung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung
gestellt werden soll, darf 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden
Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe
im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch
im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht überschritten
wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich
10 % des Grundkapitals nicht überschritten werden darf, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer
wird – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei
werden eigene Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie diejenigen Aktien,
die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw.
Ausgabe während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen
mit Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten erfolgt, angerechnet
und vermindern damit diesen Betrag entsprechend. Aus § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt
werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes
der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei
der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt
werden, indem der hypothetische Marktwert der Schuldverschreibungen
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet
und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer
Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen,
ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags
zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe
der mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen
Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten
Verwässerung des Wertes der Aktien führt, da der Ausgabepreis der
Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe
null sinken, sodass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All dies
stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der
Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten oder dem Eintritt der Options- oder Wandlungspflicht
jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung,
größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten
und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options-
oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden sollen, ist der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind,
d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren oder die
Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses,
des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich,
dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem
Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da
die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft gewähren.
Der gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz
2 AktG der Hauptversammlung zu erstattende Vorstandsbericht, der vorstehend
vollständig abgedruckt ist, liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
(Opernplatz 2, 45128 Essen) sowie in der Hauptversammlung selbst zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und steht auch im Internet unter
www.hochtief.de über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’
zum Download bereit.
|
9.
|
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten
Kapitals I, die Schaffung eines genehmigten Kapitals und die entsprechenden
Satzungsänderungen
Das derzeit einzige genehmigte Kapital
I läuft zum 17. Mai 2010 aus und soll erneuert werden. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
|
Die in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung des
Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 17. Mai 2010 um bis zu Euro 53.760.000,00 einmalig oder mehrmalig
zu erhöhen, wird unter Aufhebung des § 4 Abs. 5 der Satzung aufgehoben.
|
|
b)
|
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 10.
Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 53.760.000,00 zu erhöhen
(genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht
einzuräumen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag,
der bei ein- oder mehrmaliger Ausnutzung dieser Ermächtigung insgesamt
10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und –
falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet,
auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag
auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages
nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden
eigene Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der
neuen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze
diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. -pflicht ausgegeben werden,
sofern die Schuldverschreibungen aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 11. Mai 2010 (Tagesordnungspunkt 8) in sinngemäßer Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben worden sind. Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu
einem Betrag, der 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht
überschreitet, auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
erfolgt. Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Außerdem
wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den
Inhabern der von der Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegebenen Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen
oder Options- oder Wandelgenussrechte oder Options- oder Wandelgewinnschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
der Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen würde.
Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen Betrag, der 20 % des
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und – falls dieser
Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, beschränkt. Auf die
vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber hinaus auch eigene Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der neuen Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die zur
Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht
bzw. -pflicht ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen
aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 11. Mai 2010 (Tagesordnungspunkt
8) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden
sind.
Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen
der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages wird der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden.
|
|
c)
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In § 4 der Satzung wird, sobald die Aufhebung des derzeitigen
§ 4 Abs. 5 gemäß Beschluss zu lit. a) im Handelsregister eingetragen
ist, folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
‘(5) Der Vorstand
ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 10. Mai 2015 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu
insgesamt Euro 53.760.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Dabei
ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag, der bei ein- oder
mehrmaliger Ausnutzung dieser Ermächtigung insgesamt 10 % des im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und – falls dieser Wert geringer
ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht überschreitet, auszuschließen, um die neuen Aktien
gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet.
Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden eigene Aktien angerechnet,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der neuen Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden.
Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen,
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder
Optionsrecht bzw. -pflicht ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen
aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 11. Mai 2010 (Tagesordnungspunkt
8) in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind. Weiterhin ist
der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre bis zu einem Betrag, der 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung und – falls dieser Wert geringer ist – des zum
Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
nicht überschreitet, auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
erfolgt. Ferner ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Außerdem
ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den
Inhabern der von der Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten
Konzernunternehmen ausgegebenen Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen
oder Options- oder Wandelgenussrechte oder Options- oder Wandelgewinnschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
der Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen würde. Die in den vorstehenden
Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind
insgesamt auf einen Betrag beschränkt, der 20 % des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und – falls dieser Wert geringer
ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht überschreitet. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze
sind darüber hinaus eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien
Ausgabe der neuen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
werden, sowie diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. -pflicht ausgegeben werden,
sofern die Schuldverschreibungen aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 11. Mai 2010 (Tagesordnungspunkt 8) unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre ausgegeben worden sind. Über den Inhalt der Aktienrechte
und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des
Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.’
|
|
d)
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Absätze
1, 2 und 5 des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals I und, falls das genehmigte Kapital
I bis zum 10. Mai 2015 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden
sein sollte, § 4 Absatz 5 nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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|
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 9 der
Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Vorstand bei Ausnutzung
des genehmigten Kapitals I ermächtigt wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in bestimmten Fällen das Bezugsrecht auszuschließen.
Dies gilt zunächst für den Fall einer Barkapitalerhöhung, jedoch
begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals.
Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls
sichergestellt, dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10
%-Grenze nicht überschritten wird, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer
wird – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf
die vorgenannte 10 %-Grenze werden eigene Aktien angerechnet, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind auf die
vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung
von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw.
-pflicht ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund
der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 11. Mai 2010 (Tagesordnungspunkt
8) in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind. Die Ermächtigung
gilt des Weiteren mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung soll von
der Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses gemäß §§
203 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch
gemacht werden. Diese Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft
und der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der Ausgabe der
Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage,
sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten
schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine
bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft
und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und
kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf
bei sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie
zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland geworben werden.
Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises
bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig und
insbesondere in letzter Zeit zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten
besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches
zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises führt.
Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner
Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit
zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich kann die Gesellschaft
bei einem bestehenden Bezugsrecht wegen der Länge der Bezugsfrist
von zwei Wochen nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse
reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist
ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigeren Eigenkapitalbeschaffung
führen können. Die Möglichkeit einer kurzfristig durchführbaren Kapitalerhöhung
ist für die Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil
sie in ihren Märkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen und
einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig
decken können muss. Der Verkaufspreis und damit das der Gesellschaft
zufließende Geld für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der
schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis
nicht wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls
aber nicht um mehr als 5 %, unterschreiten. Im Hinblick darauf, dass
sämtliche von der Gesellschaft bisher ausgegebenen Aktien zum regulierten
Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind, können nach
dem derzeitigen Stand die an der Erhaltung ihrer Beteiligungsquote
interessierten Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG problemlos Aktien der
Gesellschaft über die Börse hinzuerwerben.
Die Ermächtigung sieht weiter vor, begrenzt jedoch auf maximal
20 % des Grundkapitals, dass bei bestimmten Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Dieser Ausschluss
dient dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen,
von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Führt der Erwerb im Wege
der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen
oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von
Aktien an der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert,
stärkt die hier vorgesehene Möglichkeit die Verhandlungsposition der
Gesellschaft. Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen
Interessenlage der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien
als Gegenleistung anzubieten. Durch das genehmigte Kapital I kann
die Gesellschaft bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel
reagieren, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen
Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die beantragte Ermächtigung ermöglicht
dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen
Ausgabe neuer Aktien mit einer Stärkung der Eigenkapitalbasis der
Gesellschaft. Zu den zu erwerbenden sonstigen Vermögensgegenständen
können auch Forderungen (Kredite oder Anleihen) gegen die Gesellschaft
oder gegen Konzernunternehmen gehören. Wenn diese als Sacheinlage
in die Gesellschaft eingebracht werden, führt dies zum Wegfall der
Verbindlichkeit und gleichzeitig zur Stärkung des Eigenkapitals. Die
Verwaltung will die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
unter Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
aus dem genehmigten Kapital I in jedem Fall nur dann nutzen, wenn
der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung des zu erwerbenden
Unternehmens, Unternehmensteils, der zu erwerbenden Beteiligung oder
der zu erwerbenden sonstigen Vermögensgegenstände in einem angemessenen
Verhältnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen
Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher
Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit
vermieden. Durch die Beschränkung auf maximal 20 % des im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und – falls dieser Wert geringer
ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals wird gleichzeitig auch eine mögliche Stimmrechtsverwässerung
der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Bei Abwägung
aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und
im Interesse der Gesellschaft geboten. Sollte die Verwaltung von der
ihr erteilten Ermächtigung Gebrauch machen, wird der Vorstand in der
Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe
von neuen Aktien der Gesellschaft folgt.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung
ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den
Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden
insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische
Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts
erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der
Inhaber von Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen oder
Options- oder Wandelgenussrechten oder Options- oder Wandelgewinnschuldverschreibungen
dient dem Zweck, dass im Fall einer Ausnutzung dieser Ermächtigung
der Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den sogenannten
Verwässerungsschutzklauseln der Options- oder Wandelungsbedingungen
ermäßigt zu werden braucht, sondern auch den Inhabern der Optionsscheine
bzw. Wandelschuldverschreibungen oder Options- oder Wandelgenussrechte
oder Options- oder Wandelgewinnschuldverschreibungen ein Bezugsrecht
in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde. Mit der Ermächtigung
erhält der Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals I unter sorgfältiger Abwägung
zwischen beiden Alternativen zu wählen.
Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind unter Einbeziehung
der weiteren genannten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts
insgesamt auf maximal 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt.
Hierdurch wird insgesamt eine mögliche Stimmrechtsverwässerung der
vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt.
Der gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
der Hauptversammlung zu erstattende Vorstandsbericht, der vorstehend
vollständig abgedruckt ist, liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
(Opernplatz 2, 45128 Essen) sowie in der Hauptversammlung selbst zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und steht auch im Internet unter
www.hochtief.de über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’
zum Download bereit.
|
10.
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Zustimmung zum Abschluss von vier Gewinnabführungsverträgen
Zwischen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und folgenden vier
Tochtergesellschaften wurde am 1. März 2010 jeweils ein Gewinnabführungsvertrag
geschlossen:
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*
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HOCHTIEF Projektentwicklung GmbH, Essen
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|
*
|
Deutsche Bau- und Siedlungs-Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Essen
|
|
*
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Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, Essen
|
|
*
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HOCHTIEF Corporate Space Management GmbH, Essen
|
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft ist an den vorgenannten Tochtergesellschaften
jeweils unmittelbar zu 100 % beteiligt.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25. Mai
2009 (BilMoG) ist der für Gewinnabführungsverträge geltende § 301
AktG neu gefasst worden. Um dieser Änderung und eventuellen zukünftigen
gesetzlichen Änderungen im Hinblick auf den Höchstbetrag der Gewinnabführung
Rechnung zu tragen, sollen die mit den drei erstgenannten Tochtergesellschaften
bereits bestehenden Gewinnabführungsverträge insgesamt neu gefasst
und mit Wirkung zum 1. Januar 2011 neu abgeschlossen werden, und zwar
mit einer dynamischen Verweisung im Hinblick auf den Wortlaut von
§ 301 AktG. Hierzu ist beabsichtigt, die bestehenden Gewinnabführungsverträge
zum Ablauf des 31. Dezember 2010 aufzuheben, falls die Hauptversammlung
gemäß dem nachfolgenden Beschlussvorschlag dem Neuabschluss der drei
Gewinnabführungsverträge zustimmt.
Mit der HOCHTIEF Corporate Space Management GmbH ist erstmals
ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden.
Die vier am 1. März 2010 abgeschlossenen Gewinnabführungsverträge
haben folgenden wesentlichen Inhalt:
Die jeweilige Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen
Gewinn an die HOCHTIEF Aktiengesellschaft abzuführen. Die Gewinnabführung
darf den in § 301 AktG (in seiner jeweils geltenden Fassung) genannten
Betrag nicht übersteigen. Die Verluste der jeweiligen Tochtergesellschaft
sind von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft entsprechend den Vorschriften
des § 302 AktG (in seiner jeweils geltenden Fassung) zu übernehmen.
Die jeweilige Tochtergesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss
nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,
als dies bei einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen
oder vorvertraglichen Gewinnrücklagen bei der jeweiligen Tochtergesellschaft
ist ausgeschlossen.
Der jeweilige Gewinnabführungsvertrag wird mit Wirkung vom 1.
Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geschlossen, im Fall des Gewinnabführungsvertrages
mit der HOCHTIEF Corporate Space Management GmbH mit Wirkung vom 1.
Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014. Wird er nicht vor Ablauf der
Vertragsdauer gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein Jahr.
Der jeweilige Gewinnabführungsvertrag kann – soweit gesetzlich
möglich – jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem
Grund von einer der Parteien schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger
Grund ist insbesondere gegeben, wenn der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der jeweiligen
Tochtergesellschaft zusteht. Als wichtiger Grund gelten insbesondere
auch Umstände, die von der deutschen Finanzverwaltung als solche anerkannt
sind (z.B. in R 60 Abs. 6 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004
oder einer entsprechenden Vorschrift, die im Zeitpunkt der Kündigung
Anwendung findet). Die Möglichkeit, den jeweiligen Gewinnabführungsvertrag
anstelle einer solchen Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben,
bleibt unberührt.
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a)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Dem am 1. März 2010 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag zwischen
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der HOCHTIEF Projektentwicklung
GmbH wird zugestimmt.
|
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b)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Dem am 1. März 2010 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag zwischen
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der Deutsche Bau- und Siedlungs-Gesellschaft
mit beschränkter Haftung wird zugestimmt.
|
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c)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Dem am 1. März 2010 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag zwischen
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der Eurafrica Baugesellschaft
mit beschränkter Haftung wird zugestimmt.
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|
d)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Dem am 1. März 2010 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag zwischen
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der HOCHTIEF Corporate Space Management
GmbH wird zugestimmt.
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Folgende Unterlagen liegen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
(Opernplatz 2, 45128 Essen) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
aus und sind auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link
‘Investor Relations/Hauptversammlung’ veröffentlicht:
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*
|
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
und der HOCHTIEF Projektentwicklung GmbH vom 1. März 2010;
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*
|
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
und der Deutsche Bau- und Siedlungs-Gesellschaft mit beschränkter
Haftung vom 1. März 2010;
|
|
*
|
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
und der Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung vom 1.
März 2010;
|
|
*
|
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
und der HOCHTIEF Corporate Space Management GmbH vom 1. März 2010;
|
|
*
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Die Jahresabschlüsse der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, der
HOCHTIEF Projektentwicklung GmbH, der Deutsche Bau- und Siedlungs-Gesellschaft
mit beschränkter Haftung und der Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter
Haftung der letzten drei Geschäftsjahre;
|
|
*
|
Der Jahresabschluss der HOCHTIEF Corporate Space Management
GmbH zum 31.12.2009 (seinerzeit noch unter Kallisto Vierzigste Vermögensverwaltungs-GmbH
firmierend);
|
|
*
|
Die Lageberichte der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der HOCHTIEF
Projektentwicklung GmbH der letzten drei Geschäftsjahre;
|
|
*
|
Der gemeinsame Bericht des Vorstands der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
und der Geschäftsführung der HOCHTIEF Projektentwicklung GmbH über
den vorgenannten Gewinnabführungsvertrag;
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Der gemeinsame Bericht des Vorstands der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
und der Geschäftsführung der Deutsche Bau- und Siedlungs-Gesellschaft
mit beschränkter Haftung über den vorgenannten Gewinnabführungsvertrag;
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Der gemeinsame Bericht des Vorstands der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
und der Geschäftsführung der Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter
Haftung über den vorgenannten Gewinnabführungsvertrag;
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Der gemeinsame Bericht des Vorstands der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
und der Geschäftsführung der HOCHTIEF Corporate Space Management GmbH
über den vorgenannten Gewinnabführungsvertrag.
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Die vorbezeichneten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
zugänglich gemacht.
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11.
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Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
Zwischen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der HOCHTIEF
Construction AG, Essen, wurde am 1. März 2010 ein Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft
ist an der HOCHTIEF Construction AG unmittelbar zu 100 % beteiligt.
Anlass für den Abschluss des Vertrages war die Neufassung des
§ 301 AktG (vgl. TOP 10). Insofern soll der mit der HOCHTIEF Construction
AG bereits bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag insgesamt
neu gefasst und mit Wirkung zum 1. Januar 2011 neu abgeschlossen werden.
Hierzu ist beabsichtigt, den bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zum Ablauf des 31. Dezember 2010 aufzuheben, falls die Hauptversammlung
gemäß dem nachfolgenden Beschlussvorschlag dem Neuabschluss des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrages zustimmt.
Der am 1. März 2010 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Die HOCHTIEF Construction AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft. Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft ist
demgemäß berechtigt, dem Vorstand der HOCHTIEF Construction AG hinsichtlich
der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Das Weisungsrecht
erstreckt sich nicht auf die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung
dieses Vertrages. Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft wird ihr Weisungsrecht
nur durch ihren Vorstand oder durch einen von diesem ausdrücklich
Beauftragten ausüben. Der Vertrag ist unter dem Vorbehalt der Zustimmung
des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft abgeschlossen worden.
Die HOCHTIEF Construction AG verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn
an die HOCHTIEF Aktiengesellschaft abzuführen. Die Gewinnabführung
darf den in § 301 AktG (in seiner jeweils geltenden Fassung) genannten
Betrag nicht übersteigen. Die Verluste der HOCHTIEF Construction AG
sind von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft entsprechend den Vorschriften
des § 302 AktG (in seiner jeweils geltenden Fassung) zu übernehmen.
Die HOCHTIEF Construction AG darf Beträge aus dem Jahresüberschuss
nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,
als dies bei einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen
oder vorvertraglichen Gewinnrücklagen bei der HOCHTIEF Construction
AG ist ausgeschlossen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird mit Wirkung
vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geschlossen. Wird er
nicht vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, verlängert er sich jeweils
um ein Jahr.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann – soweit gesetzlich
möglich – jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem
Grund von einer der Parteien schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger
Grund ist insbesondere gegeben, wenn der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der HOCHTIEF
Construction AG zusteht. Als wichtiger Grund gelten insbesondere auch
Umstände, die von der deutschen Finanzverwaltung als solche anerkannt
sind (z.B. in R 60 Abs. 6 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004
oder einer entsprechenden Vorschrift, die im Zeitpunkt der Kündigung
Anwendung findet). Die Möglichkeit, den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
anstelle einer solchen Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben,
bleibt unberührt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und
der HOCHTIEF Construction AG vom 1. März 2010 zuzustimmen.
Folgende Unterlagen liegen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
(Opernplatz 2, 45128 Essen) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
aus und sind auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link
‘Investor Relations/Hauptversammlung’ veröffentlicht:
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Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der HOCHTIEF Construction AG vom 1.
März 2010;
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Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
und der HOCHTIEF Construction AG der letzten drei Geschäftsjahre;
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Der gemeinsame Bericht des Vorstands der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
und des Vorstands der HOCHTIEF Construction AG über den vorgenannten
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
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Die vorbezeichneten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
zugänglich gemacht.
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12.
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Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags
Zwischen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der HOCHTIEF
Concessions AG, Essen (im Folgenden auch ‘Tochtergesellschaft’ genannt),
wurde am 1. März 2010 ein Beherrschungsvertrag geschlossen. Dieser
Beherrschungsvertrag stellt eine sinnvolle Ergänzung zu dem im Vorjahr
zwischen den beiden Gesellschaften bereits abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag
dar, dem die Hauptversammlung am 7. Mai 2009 zugestimmt hat. Die HOCHTIEF
Aktiengesellschaft ist an der HOCHTIEF Concessions AG unmittelbar
zu 100 % beteiligt.
Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft
der HOCHTIEF Aktiengesellschaft. Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft ist
demgemäß berechtigt, dem Vorstand der Tochtergesellschaft hinsichtlich
der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Das Weisungsrecht
erstreckt sich nicht auf die Änderung, Aufrechterhaltung oder Beendigung
dieses Vertrages. Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft wird ihr Weisungsrecht
nur durch ihren Vorstand oder durch einen von diesem ausdrücklich
Beauftragten ausüben.
Die Verluste der Tochtergesellschaft sind von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG (in seiner jeweils geltenden
Fassung) zu übernehmen.
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlungen
der vertragschließenden Gesellschaften. Der Vertrag wird mit seiner
Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft
wirksam. Der Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember
2013 abgeschlossen. Wird er nicht vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt,
verlängert er sich jeweils um ein Jahr.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft
ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
sie nicht mehr mit Mehrheit an der Tochtergesellschaft beteiligt ist.
Als wichtiger Grund gelten weiterhin auch Umstände, die von der deutschen
Finanzverwaltung als solche anerkannt sind (z.B. in R 60 Abs. 6 der
Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 oder einer entsprechenden Vorschrift,
die im Zeitpunkt der Kündigung Anwendung findet).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungsvertrag
zwischen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der HOCHTIEF Concessions
AG vom 1. März 2010 zuzustimmen.
Folgende Unterlagen liegen ab dem Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
(Opernplatz 2, 45128 Essen) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
aus und sind auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link
‘Investor Relations/Hauptversammlung’ veröffentlicht:
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Der Beherrschungsvertrag zwischen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
und der HOCHTIEF Concessions AG vom 1. März 2010;
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Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
der letzten drei Geschäftsjahre;
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Der Jahresabschluss und der Lagebericht der HOCHTIEF Concessions
AG zum 31. Dezember 2009 sowie der Jahresabschluss der HOCHTIEF Concessions
GmbH zum 31. Dezember 2008;
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Der gemeinsame Bericht des Vorstands der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
und des Vorstands der HOCHTIEF Concessions AG über den vorgenannten
Beherrschungsvertrag.
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Die vorbezeichneten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
zugänglich gemacht.
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13.
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Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
Durch das
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009
(ARUG) sind die aktienrechtlichen Fristen für die Anmeldung zur Hauptversammlung
und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung sowie die Regelungen
zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten geändert
worden. Das ARUG eröffnet zudem die Möglichkeit zur Wahrnehmung der
Aktionärsrechte mittels elektronischer Medien (Online-Teilnahme) sowie
zur Stimmabgabe mittels Briefwahl.
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a)
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Änderung des § 20 Abs. 2 der Satzung und Einfügung eines
neuen Absatzes 3 in § 20 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
§ 20 Abs. 2 und 3 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
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‘(2)
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Die Hauptversammlung ist mit der gesetzlichen Frist einzuberufen.
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(3)
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Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG ist
gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 AktG und § 128 Abs. 1 Satz 2 AktG auf den
Weg elektronischer Kommunikation beschränkt, soweit die Voraussetzungen
des § 30b Abs. 3 Nr. 1 d WpHG vorliegen.’
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b)
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Änderung des § 21 der Satzung
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 21 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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(1)
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.
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(2)
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Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
|
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(3)
|
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der
Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung
zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung
zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
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(4)
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Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten
teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise
im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand
kann ferner vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der
Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).’
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c)
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Änderung des § 23 Abs. 5 der Satzung
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 23 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(5) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 AktG bleibt
unberührt. In der Einberufung kann eine Erleichterung der Form bestimmt
werden. Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht kann im Wege
eines elektronischen Kommunikationsmittels erfolgen, das in der Einberufung
zu bestimmen ist.’
|
|
|
14.
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Nachwahl zum Aufsichtsrat
Herr Dr. Martin Kohlhaussen
hat sein Amt als von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied
mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 11. Mai 2010 niedergelegt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung
aus acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern zu
wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge
nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Manfred Wennemer, Bensheim,
Diplom-Mathematiker, mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am
11. Mai 2010 und für den Rest der Amtszeit, das heißt für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2010 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Wennemer ist Mitglied des Aufsichtsrats folgender weiterer
Gesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben:
Knorr-Bremse AG
KION Group GmbH
Allianz Deutschland
AG
Peguform GmbH
Herr Wennemer ist bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften
Mitglied eines mit einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremiums:
NV BEKAERT SA
Charter International plc
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II. Weitere Angaben zur Einberufung
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1.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 121 Abs.
3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. am 20. April 2010, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der
Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur Hauptversammlung anmelden.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform
und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den
Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.
Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag bezogene Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum Ablauf des 4. Mai 2010 bei
der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.
Anmeldestelle:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
c/o Commerzbank AG
GS-MO
2.5.1 AGM
60261 Frankfurt am Main
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist im Übrigen
kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
|
|
2.
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Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut
oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch dann sind eine
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung
oder anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen
gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird, bedarf
die Vollmacht der Textform; auch der Widerruf der Vollmacht und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte
Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder
Personen i. S. v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen,
genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserteilung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Soweit von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden,
müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen;
sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Auch
im Fall einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung und
des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Vollmachten allgemein und Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter
können der Gesellschaft wahlweise per Post, per Telefax oder elektronisch
übermittelt werden:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Unternehmenskommunikation
Opernplatz 2
45128 Essen
oder per Telefax: (0201) 824-1985
oder per E-Mail: astrid.roemmer@hochtief.de
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie
zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind in einem Informationsblatt beschrieben,
das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt bekommen.
Das Informationsblatt ist auch im Internet unter www.hochtief.de über
den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ einsehbar.
Alle vorgenannten Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere
die persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Vertreter,
namentlich durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
werden durch das Angebot zur Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters nicht berührt und bleiben nach wie
vor in vollem Umfang möglich.
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3.
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Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile
zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro am Grundkapital
erreichen, das entspricht 195.313 Stückaktien, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der in Nr. 4
angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 10. April 2010 zugegangen sein.
Weitere Einzelheiten zu der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hochtief.de
über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ einsehbar.
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4.
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126
Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen
Tagesordnungspunkten stellen; dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern.
Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden
den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen
Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) zugänglich
gemacht, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit
Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des
Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit
Montag, der 26. April 2010, 24.00 Uhr. Ein Gegenantrag braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen
der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.hochtief.de über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’
enthalten.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet
zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie
den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben
zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es
weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten
die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen
entsprechend, insbesondere gilt auch hier Montag, der 26. April 2010,
24.00 Uhr, als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei
der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen, um noch
zugänglich gemacht zu werden. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen
der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.hochtief.de über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’
einsehbar.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Vorstandssekretariat
Opernplatz
2
45128 Essen
Telefax: (0201) 824-1768
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
(einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von Anträgen
– der Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet unter www.hochtief.de
über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ unverzüglich zugänglich
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
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5.
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Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen
Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen
der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.hochtief.de über den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’
einsehbar.
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6.
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Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden
über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hochtief.de über
den Link ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ folgende Informationen
und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG):
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*
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Der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden
Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl der
Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
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*
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Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet
werden können.
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7.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 2010 hat die HOCHTIEF Aktiengesellschaft
insgesamt 70.000.000 Stückaktien ausgegeben. Jede Aktie gewährt in
der Hauptversammlung eine Stimme. Die Anzahl der teilnahmeberechtigten
Aktien und der Stimmen beträgt damit 70.000.000.
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Essen, im März 2010
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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