HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft
76878 Bornheim bei Landau/Pfalz
– ISIN DE0006084403 –
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 7. Juli 2011, 11.00 Uhr, in der Jugendstil-Festhalle Landau, Mahlastraße
3, 76829 Landau in der Pfalz, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des Lageberichts für die HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft
und den Konzern für das Geschäftsjahr 2010/2011 des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2010/2011 in Höhe von
wie folgt zu verwenden:
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EUR 15.944.077,51
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 pro Stück-Stammaktie auf 15.903.500 Stück-Stammaktien
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EUR 15.903.500,00
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Vortrag auf neue Rechnung
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EUR 40.577,51
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Sofern die HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien
hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Auf nicht dividendenberechtigte Stück-Stammaktien entfallende
Teilbeträge werden ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2010/2011 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2010/2011 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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5.
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Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011/2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2011/2012 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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6.
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Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2011/2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses
und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im Geschäftsjahr 2011/2012 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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7.
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Beschlussfassung über die Nichtoffenlegung von Vorstandsvergütungen
Vorstandsvergütungen börsennotierter Aktiengesellschaften sind grundsätzlich im Anhang des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
individualisiert offenzulegen (§§ 285 Nr. 9 Buchstabe a) Sätze 5-8 und 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Sätze 5-8 HGB). Die Hauptversammlung
kann jedoch für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren beschließen, auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge
zu verzichten (§§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Am 13. Juli 2006 wurde durch die Hauptversammlung beschlossen, die Bezüge und die sonstigen empfangenen Leistungen der Vorstandsmitglieder
in den Jahresabschlüssen und den Konzernabschlüssen für die Geschäftsjahre 2006/2007 bis einschließlich 2010/2011, nicht individualisiert
offenzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat halten eine individualisierte Angabe wegen der insgesamt angemessenen Gesamtbezüge des Vorstands
nach wie vor für nicht notwendig. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Sätze 5 bis 8 und §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Sätze 5 bis 8 HGB
(bzw. nach entsprechenden Nachfolgeregelungen) unterbleiben in den Jahresabschlüssen und in den Konzernabschlüssen für die
Geschäftsjahre 2011/2012 bis einschließlich 2015/2016.
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8.
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Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat hat am 18. Mai 2011 ein geändertes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen, welches bei
künftigen Neu- und Wiederbestellungen von Vorstandsmitgliedern zur Anwendung kommt. In Übereinstimmung mit Ziffer 4.2.2 Satz
4 des Deutschen Corporate Governance Kodexes hat der Aufsichtsrat hierbei einen unabhängigen externen Vergütungsexperten hinzugezogen,
den er mit der Überprüfung des bisherigen Vergütungssystems und der Erarbeitung von Vorschlägen für eine Weiterentwicklung
des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beauftragt hat.
Das bisherige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wird ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt,
der im Geschäftsbericht 2010/2011 des HORNBACH-Baumarkt-AG Konzerns als Teil des Corporate Governance Berichts sowie im Lagebericht
der HORNBACH-Baumarkt-AG veröffentlicht ist. Diese Informationen und das am 18. Mai 2011 geänderte Vergütungssystem sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/HBM zugänglich. Das geänderte Vergütungssystem
wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert werden.
Durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurde im § 120 Abs. 4 AktG die Möglichkeit für eine Beschlussfassung
der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder geschaffen, von der für das geänderte
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder Gebrauch gemacht werden soll.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen, welches der Aufsichtsrat
am 18. Mai 2011 beschlossen hat.
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9.
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Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe von Berichtigungsaktien und die
entsprechende Neufassung der Satzung der Gesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln
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(a)
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Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 47.710.500,00 um EUR 47.710.500,00 auf
EUR 95.421.000,00
(in Worten: Euro fünfundneunzig Millionen vierhunderteinundzwanzigtausend)
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aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe von 15.903.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stück-Stammaktien)
erhöht.
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(b)
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Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Umwandlung eines Teilbetrags in Höhe von EUR 47.710.500,00 der in der Jahresbilanz der Gesellschaft
zum 28. Februar 2011 ausgewiesenen Gewinnrücklage in Grundkapital.
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(c)
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Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von 15.903.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stück-Stammaktien).
Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis 1:1 zu, so dass auf eine bestehende Stück-Stammaktie eine neue Stück-Stammaktie
entfällt. Die neuen Stück-Stammaktien sind ab dem 1. März 2011 gewinnanteilberechtigt.
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(d)
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Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung wird die festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 28. Februar 2011 zugrunde
gelegt. Diese geprüfte und festgestellte Jahresbilanz ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
der Gesellschaft, der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, versehen.
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(e)
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Der Vorstand wird ermächtigt, weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.
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b)
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§ 4 Absatz 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst:
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‘(1)
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Das Grundkapital beträgt EUR 95.421.000,-.
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(2)
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Es ist eingeteilt in 31.807.000 Stück-Stammaktien.’
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c)
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§ 15 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst:
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‘(1)
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Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält außer dem Ersatz seiner Auslagen eine nach Ablauf der Hauptversammlung zahlbare jährliche
feste Vergütung von EUR 6.000 sowie eine erfolgsorientierte Vergütung in Abhängigkeit vom Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung,
die EUR 520,00 je 1,0 % Dividende beträgt, die über 5 % hinaus für das abgelaufene Geschäftsjahr an die Stammaktionäre ausgeschüttet
wird. Maßgebend ist dabei der anteilige Betrag der einzelnen Stück-Stammaktien am Grundkapital nach § 4 Abs. 1 der Satzung.’
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d)
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§ 23 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
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‘(1)
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Sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben, so erhalten diese aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine Vorzugsdividende in
Höhe von 2 % ihres Anteils am Grundkapital.’
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§ 23 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
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‘(2)
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Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Vorwegausschüttung von mindestens 2 % auf die Vorzugsaktien
ohne Stimmrecht aus, so ist der Rückstand ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre in der Weise nachzuzahlen,
dass die älteren Rückstände vor den jüngeren zu tilgen und die aus dem Gewinn eines Geschäftsjahres für diese zu zahlenden
Vorzugsbeiträge erst nach Tilgung sämtlicher Rückstände zu leisten sind.’
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§ 23 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
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‘(3)
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Nach Nachzahlung etwaiger Rückstände von Gewinnanteilen auf die stimmrechtslosen Vorzugsaktien aus den Vorjahren (Abs. 2)
und Ausschüttung der Vorzugsdividende von 2 % auf die stimmrechtslosen Vorzugsaktien (Abs. 1) erfolgt aus dem verbleibenden
Bilanzgewinn zunächst die Zahlung eines Gewinnanteils auf die Stammaktien von bis zu 2 % ihres Anteils am Grundkapital. Nach
Ausschüttung eines Gewinnanteils von 2 % auf die Stammaktien nehmen Vorzugs- und Stammaktien im Verhältnis ihrer Anteile am
Grundkapital an einer weiteren Gewinnausschüttung in der Weise teil, dass die stimmrechtslosen Vorzugsaktien über die auf
die Stammaktien entfallende Dividende hinaus eine Mehrdividende von 1 % ihres Anteils am Grundkapital erhalten.’
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10.
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Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals I (§ 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft), die Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals I und die entsprechende Neufassung der Satzung der Gesellschaft
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Juli 2008 wurde der Vorstand dazu ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 10. Juli 2013 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Stückaktien
um bis zu insgesamt EUR 7.500.000,00 gegen Bareinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital I).
Um das in § 4 Abs. 5 der Satzung geregelte genehmigte Kapital I an die in Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Erhöhung des
Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln anzupassen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:
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a)
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Die von der Hauptversammlung am 10. Juli 2008 beschlossene Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals I gemäß §
4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt
9 in das Handelsregister aufgehoben.
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b)
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Der Vorstand wird gleichzeitig ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis
zum 7. Juli 2016 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 15.000.000,00 gegen Bareinlagen
zu erhöhen (genehmigtes Kapital I).
Die neuen Aktien können jeweils als stimmberechtigte Stammaktien oder als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
Neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen jeweils vorhandenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns
und/oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen, gleichstehen oder nachgehen; mangels anderweitiger Bestimmungen im Erhöhungsbeschluss
stehen sie den jeweils vorhandenen Vorzugsaktien gleich. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen festzulegen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist
den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird aber ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
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(a)
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zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,
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(b)
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern von durch die Gesellschaft oder unmittelbare oder mittelbare einhundertprozentige
Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde,
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(c)
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um Arbeitnehmern der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften neue Aktien bis zu einem Gesamtvolumen von EUR 1.500.000,00
als Belegschaftsaktien zum Bezug anzubieten,
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(d)
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soweit der Anteil am Grundkapital der neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt zehn vom Hundert
des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Beschlusses dieser Ermächtigung, noch im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien jeweils den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auf die Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals
sind gegebenenfalls diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund anderweitiger unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder auszugeben sind. Dies betrifft insbesondere die Veräußerung
eigener Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt,
ferner Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben bzw. auszugeben
sind, wenn die Schuldverschreibungen aufgrund einer Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden.
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c)
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§ 4 Abs. 5 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
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‘(5)
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Juli
2016 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 15.000.000,00 gegen Bareinlagen zu erhöhen
(genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien können jeweils als stimmberechtigte Stammaktien oder als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
ausgegeben werden. Neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen jeweils vorhandenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung
des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen, gleichstehen oder nachgehen; mangels anderweitiger Bestimmungen
im Erhöhungsbeschluss stehen sie den jeweils vorhandenen Vorzugsaktien gleich. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen festzulegen. Bei der Ausnutzung des genehmigten
Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist aber ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
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(a)
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zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,
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(b)
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern von durch die Gesellschaft oder unmittelbare oder mittelbare einhundertprozentige
Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde,
|
|
(c)
|
um Arbeitnehmern der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften neue Aktien bis zu einem Gesamtvolumen von EUR 1.500.000,00
als Belegschaftsaktien zum Bezug anzubieten,
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|
(d)
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soweit der Anteil am Grundkapital der neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt zehn vom Hundert
des vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Beschlusses dieser Ermächtigung, noch im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien jeweils den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Auf die Begrenzung auf zehn vom Hundert des Grundkapitals
sind gegebenenfalls diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund anderweitiger unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder auszugeben sind. Dies betrifft insbesondere die Veräußerung
eigener Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt,
ferner Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben bzw. auszugeben
sind, wenn die Schuldverschreibungen aufgrund einer Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden.’
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d)
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Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehend vorgeschlagenen Beschlussfassungen in der Weise zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, dass die Eintragung nur gleichzeitig mit oder nach Wirksamwerden der zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Beschlussfassung
über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Eintragung im Handelsregister erfolgt.
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11.
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Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals II (§ 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft), die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II und die entsprechende Neufassung der Satzung der Gesellschaft
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Juli 2008 wurde der Vorstand dazu ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 10. Juli 2013 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Stückaktien
um bis zu insgesamt EUR 15.000.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen.
Um das in § 4 Abs. 6 der Satzung geregelte genehmigte Kapital II an die in Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Erhöhung des
Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln anzupassen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:
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a)
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Die von der Hauptversammlung am 10. Juli 2008 beschlossene Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals II gemäß §
4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt
9 durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben.
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b)
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Der Vorstand wird gleichzeitig ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis
zum 7. Juli 2016 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 30.000.000,00 gegen Bar-
oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). Die neuen Aktien können jeweils als stimmberechtigte Stammaktien oder
als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen jeweils vorhandenen Vorzugsaktien
ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen, gleichstehen oder nachgehen;
mangels anderweitiger Bestimmungen im Erhöhungsbeschluss stehen sie den jeweils vorhandenen Vorzugsaktien gleich. Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen festzulegen.
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird
aber ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgen. Der Vorstand wird
ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in dem Umfang auszuschließen, in dem es
erforderlich ist, Inhabern von durch die Gesellschaft oder unmittelbare oder mittelbare einhundertprozentige Beteiligungsgesellschaften
ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde. Ferner können Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommen werden.
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c)
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§ 4 Abs. 6 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
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‘(6)
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Juli
2016 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 30.000.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen
zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). Die neuen Aktien können jeweils als stimmberechtigte Stammaktien oder als Vorzugsaktien
ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen jeweils vorhandenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
bei der Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen, gleichstehen oder nachgehen; mangels anderweitiger
Bestimmungen im Erhöhungsbeschluss stehen sie den jeweils vorhandenen Vorzugsaktien gleich. Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen festzulegen. Bei der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist aber ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage
zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in dem Umfang auszuschließen, in dem es erforderlich ist, Inhabern
von durch die Gesellschaft oder unmittelbare oder mittelbare einhundertprozentige Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen
oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs-
oder Optionsrechts zustehen würde. Ferner können Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommen werden.’
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d)
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Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehend vorgeschlagenen Beschlussfassungen in der Weise zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, dass die Eintragung nur gleichzeitig mit oder nach Wirksamwerden der zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Beschlussfassung
über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Eintragung im Handelsregister erfolgt.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung
Zu Punkt 10 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals – Genehmigtes
Kapital I) erstatten wir gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht:
Durch den Beschluss soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 15.000.000,00 geschaffen werden. Dadurch wird der Vorstand
in die Lage versetzt, auch künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen
anzupassen. Die neuen Aktien sollen den Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten werden. Für diesen Fall können aber die
Bedingungen der Wandlungs- und Optionsrechte, welche die Gesellschaft oder eine unmittelbare oder mittelbare einhundertprozentige
Beteiligungsgesellschaft ausgegeben hat oder noch ausgeben wird, als Verwässerungsschutz ein Bezugsrecht auf neue Aktien vorsehen.
Der Vorstand soll deshalb (sub. b) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich
ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten das Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand soll des Weiteren (sub. a) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Hierbei handelt es sich um Spitzenbeträge, die aufgrund der Festlegung des Kapitalerhöhungsbetrages und der Darstellung eines
praktikablen Bezugsverhältnisses entstehen. Die Verwertung von Spitzenbeträgen geschieht jeweils zu Börsenkursen.
Schließlich soll der Vorstand (sub. c) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in begrenztem Umfang zur Gewährung
von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften auszuschließen. Die Beteiligung der Mitarbeiter
durch Aktien erhöht deren Identifikation mit der Gesellschaft und dient der Steigerung des Börsenkurses der Aktie. Der Bezugsrechtsausschluss
liegt deshalb im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre.
Der Vorstand wird die (sub. d) vorgeschlagene Ermächtigung nur soweit nutzen, dass insgesamt die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals für einen Bezugsrechtsausschluss nicht überschritten wird. Eine Ausnutzung verschiedener
Ermächtigungen, das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
auszuschließen, durch die insgesamt die Schwelle von 10 % des Grundkapitals überschritten würde, ist nicht zugelassen.
Dem Vorstand soll durch die unter sub d) vorgeschlagene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ein zeitlich und sachlich ausreichender Handlungsspielraum zur Verfügung gestellt werden. Eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermöglicht es dem Vorstand, eine Aktienplatzierung
kurzfristig – d.h. mit marktnaher Preisfestsetzung – umsetzen zu können. Der hierdurch erzielbare Ausgabebetrag führt zu einem
deutlich höheren Mittelzufluss als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht.
Bei Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Ausgabebetrag so nahe
am aktuellen Börsenkurs festlegen wie unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich. Aufgrund der
Anbindung an den Börsenpreis wird ein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre
verhindert. Der Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine den Kapitalmarkt schonende Ausgabe der
neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung bemühen.
Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im Falle einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aufrechterhalten möchten,
haben die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien der Gesellschaft über die Börse zu erwerben.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der Tagesordnung
Zu Punkt 11 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals – Genehmigtes
Kapital II) erstatten wir gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht:
Die vorgeschlagene Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der weiteren Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses im Falle
einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten
Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können.
Durch den Bezugsrechtsausschluss wird die Möglichkeit eröffnet, einem Verkäufer als Gegenleistung Aktien der Gesellschaft
anbieten zu können. Dies wird zunehmend verlangt. Um gegebenenfalls von günstigen Akquisitionsgelegenheiten Gebrauch machen
zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen.
Die Überlassung von neuen Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen kann gegenüber der Hingabe von
Geld günstiger sein, weil die Liquidität geschont wird. Sie liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. Durch die vorgesehene
Ermächtigung kann der Vorstand sich bietende Chancen am Markt nutzen und Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen erwerben.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung notwendig ist und ob der Wert
der neuen Aktien in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Unternehmens oder der zu erwerbenden Beteiligung
an einem Unternehmen steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft festgelegt werden. Mit dem vorgeschlagenen Betrag
von insgesamt bis zu EUR 30.000.000,00 sieht die Ermächtigung für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss
einen Rahmen vor, der es der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen auch erlaubt, größere Unternehmen oder Beteiligungen
daran zu erwerben.
Zur Zeit gibt es keine konkreten Akquisitionsvorhaben, deren Durchführung eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen
mit Bezugsrechtsausschluss erfordert. Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand der Hauptversammlung
darüber berichten.
Auch für den Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen können die Bedingungen der Wandlungs- und Optionsrechte, die die
Gesellschaft oder eine unmittelbare oder mittelbare einhundertprozentige Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben
hat oder noch ausgeben wird, als Verwässerungsschutz ein Bezugsrecht auf neue Aktien vorsehen. Die vorgeschlagene Ermächtigung
enthält deshalb auch die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre,
um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten das Bezugsrecht einzuräumen.
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Hierbei handelt
es sich um Spitzenbeträge, die aufgrund der Festlegung des Kapitalerhöhungsbetrages und der Darstellung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses entstehen. Die Verwertung von Spitzenbeträgen geschieht jeweils zu Börsenkursen.
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Voraussetzung für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes
genügt eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung,
die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf
Donnerstag, 16. Juni 2011, 00.00 Uhr,
(‘sog. Nachweisstichtag’)
zu beziehen hat.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am
Donnerstag, den 30. Juni 2011, 24.00 Uhr,
unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 (0) 621-7177213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren
Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft nach § 17 Abs.
3 der Satzung den Aktionär zurückweisen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z.B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl sowie durch
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung
zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform, es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß §
135 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen.
Die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Wird sie gegenüber
dem Bevollmächtigten erteilt, dann ist dies der Gesellschaft nachzuweisen. Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass
der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist oder aber dadurch, dass der
Nachweis einer Bevollmächtigung an die Gesellschaft per Post oder Telefax an die für die Anmeldung genannte Anschrift oder
Telefax-Nummer übermittelt wird. Für die elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung nutzen Sie bitte
die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Der PIN für die Vollmachts-Plattform
ist auf der Eintrittskarte abgedruckt, die Ihnen nach Anmeldung und Nachweis Ihres Anteilsbesitzes übersandt wird. Soll die
Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erteilt werden, ist die Vollmacht der Gesellschaft ebenfalls per Post oder Telefax an
die für die Anmeldung genannte Anschrift oder Telefax-Nummer oder über die vorgenannte elektronische Vollmachts-Plattform
zu übermitteln; gleiches gilt für den Widerruf einer gegenüber der Gesellschaft erteilten Vollmacht.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung verwendet werden
kann, steht auf der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen
zur Hauptversammlung unter der Internetadresse www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/HBM zum Download zur Verfügung. Auf
Verlangen wird dieses jedem Aktionär in Textform übermittelt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die anderen gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen und Institutionen
können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten,
sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung
abzustimmen.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf
der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu
Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Weitere Einzelheiten zum Verfahren erhalten Sie
zusammen mit der Eintrittskarte. Die Erteilung einer Vollmacht für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
der Widerruf dieser Vollmacht sowie Weisungen für den Stimmrechtsvertreter müssen spätestens am
Mittwoch, den 6. Juli 2011, 24.00 Uhr,
unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Danach können erteilte
Vollmachten und Weisungen auch nicht mehr geändert werden.
Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen,
die Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der Hauptversammlung
mittels des auf der Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu
erteilen.
Rechte der Aktionäre: Minderheitenverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00
Euro erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden, wenn das Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (hierbei sind der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen), und damit spätestens bis
Montag, den 6. Juni 2011, 24.00 Uhr,
zugegangen ist. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft zu richten. Anderweitig
adressierte Verlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie
können auch Vorschläge für die Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge müssen mit einer
Begründung versehen werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bitten wir ausschließlich an die nachfolgende Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft
Investor Relations/Hauptversammlung
Hornbachstraße 11
76879 Bornheim bei Landau/Pfalz
Telefax: +49 (0) 6348-60-4299
E-Mail: gegenantraege.baumarkt@hornbach.com
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens am
Mittwoch, den 22. Juni 2011, 24.00 Uhr,
unter der zuvor genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs,
einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet auf der Kommunikationsplattform der HORNBACH-Gruppe
unter der Adresse www.hornbach-gruppe.com veröffentlichen.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, namentlich soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag
zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten
offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter
Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens
zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger
als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an
der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren
in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze
mit der Maßgabe entsprechend, dass diese nicht begründet zu werden brauchen. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären
außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, ausgeübten Beruf
oder Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer beziehungsweise bei einem Vorschlag zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten;
Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen
beigefügt werden.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt
1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenem
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem
Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere einen zeitlich angemessenen
Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte oder für einzelne Rede- und
Fragebeiträge setzen.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich
Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur Hauptversammlung (www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/HBM)
zugänglich. Dort finden sich von der Einberufung der Hauptversammlung an auch die gemäß §§ 175, 176 AktG zugänglich zu machenden
Dokumente und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1
AktG. Die gemäß §§ 175, 176 AktG zugänglich zu machenden Dokumente liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 47.710.500 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 15.903.500
Stück-Stammaktien. Jede Stück-Stammaktie gewährt eine Stimme, sodass im Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung
15.903.500 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu; sie hält im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien.
Bornheim, im Mai 2011
HORNBACH-Baumarkt-Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße
72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621/70 99 07.
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