Ad-hoc | 5 August 2008 14:55


Action Press Holding AG: BGH-Urteil – Nichtzulassungsbeschwerde

Action Press Holding AG / Sonstiges

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Action Press Holding AG-

Erfolg vor dem BGH in Sachen Nichtzulassungsbeschwerde:

Wie die Gesellschaft bereits im Dezember 2007 mitteilte, wurden die
Auseinandersetzungen mit einem ehemaligen Vorstandsmitglied durch einen
Vergleich beendet. Ausgenommen blieben dabei  lediglich die streitigen
Ansprüche der Action Press Holding AG in Zusammenhang mit der privaten
Nutzung der früheren firmeneigenen Immobilie in Frankfurt
(Holzhausenstraße). Gegen die abweisende Entscheidung des OLG-Frankfurt am
Main war noch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH anhängig.

Wie der Gesellschaft am 01.08.2008 zugestellt wurde, hatte der BGH bereits
mit Urteil vom 25. Juni 2008 entschieden, das für die Gesellschaft negative
OLG-Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass das Berufungsgericht keine
eigenen Ermittlungen vorgenommen habe, welchen Preisabschlag der
langjährige Mietvertrag beim Verkauf der Immobilie auf die Höhe des
Verkaufspreises gehabt haben könnte. Die neu zu eröffnende Verhandlung soll
dem Berufungsgericht zudem Gelegenheit geben, auch die Ansprüche auf
Zahlung der Mietdifferenz und der Nebenkosten erneut zu prüfen. Die mit dem
Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Gesellschaft
belaufen sich auf über 1,8 Mio. Euro.

Der Vorstand
05.08.2008  Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
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Sprache:      Deutsch
Emittent:     Action Press Holding AG
              Pempelforter Straße 47
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ISIN:         DE0006097108
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Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service
 
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