Action Press Holding AG
Action Press
Holding Aktiengesellschaft
Bonn
Friedrich-Wilhelm-Straße 18, 53113 Bonn
www.actionpressholdingag.de
ISIN: DE 0006097108
Wertpapierkennnummer (WKN): 609710
Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am
Donnerstag, dem 19. August 2010, um 10:30 Uhr im Maritim Hotel Bonn,
Godesberger Allee, 53175 Bonn (Zugang über Kurt-Georg-Kiesinger-Allee
1, 53175 Bonn) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses der Action Press Holding Aktiengesellschaft zum
31. Dezember 2009, des Lageberichts und des Konzernlageberichts des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach
§ 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB
Die vorgenannten Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung
des Bilanzgewinns sind von der Einberufung der Hauptversammlung an
auf der Internetseite der Gesellschaft www.actionpressholdingag.de
unter der Rubrik ‘Investor Relations / Hauptversammlung 2010’ abrufbar.
Die Unterlagen werden in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
zur Einsicht ausgelegt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2009 und den Konzernabschluss zum
31. Dezember 2009
in seiner Sitzung am 26. April 2010 gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses
sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung erfolgt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus
dem Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro
249.656,94 auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds
Besim Gürmen für das Geschäftsjahr 2008
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem ehemaligen Vorstandsmitglied
Herrn Besim Gürmen für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung
zu erteilen.
Im Geschäftsjahr 2009 waren Herr Besim Gürmen (bis zum 04. April
2009) und Herr Menno Smid Mitglieder des Vorstands. Über ihre Entlastung
für das Geschäftsjahr 2009 soll im Wege der Einzelentlastung entschieden
werden.
5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Entlastung zu erteilen.
6. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Der gemäß § 7 der Satzung der Gesellschaft aus drei Personen bestehende
Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG ausschließlich aus
von den Aktionären zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern zusammen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus,
so ist das an seiner Stelle in den Aufsichtsrat eintretende Mitglied
gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung nur für die Zeit bis zum Ablauf der
Wahlzeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.
Herr Dr. Markus Beermann, dessen Amtszeit wie die Amtszeit der
übrigen Aufsichtsratsmitglieder regulär mit Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, geendet
hätte, hat sein Aufsichtsratsmandat am 10. September 2009 niedergelegt.
Durch Beschluss des Amtgerichts Bonn vom 04. Dezember 2009 ist
Herr Dipl.-Kfm. Wilhelm Nottenkämper gemäß § 104 Abs. 2 AktG mit Wirkung
zum 04. Dezember 2009 zum Aufsichtsratsmitglied der Action Press Holding
AG bestellt worden. Herr Wilhelm Nottenkämper soll nunmehr der Hauptversammlung
zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Dipl.-Kfm. Wilhelm Nottenkämper, wohnhaft in Usingen, selbständiger
Finanzberater, tätig als geschäftsführender Gesellschafter der financecom.de
Gesellschaft für Finanz- und Unternehmensberatung mbH in Frankfurt,
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, als Mitglied in
den Aufsichtsrat zu wählen.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Herr Wilhelm Nottenkämper verfügt über keine weiteren Mitgliedschaften
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
7. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer
Auslagen für das Geschäftsjahr 2010 eine feste Vergütung in Höhe von
Euro 4.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer (soweit das Aufsichtsratsmitglied
zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet ist), wobei der Vorsitzende
des Aufsichtsrats den doppelten und der Stellvertreter den eineinhalbfachen
Betrag erhält.
8. Beschlussfassung über Anpassungen der Satzung an das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (‘ARUG’)
Das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie hat zahlreiche Änderungen im Bereich
der Einberufung der Hauptversammlung sowie der Voraussetzungen für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
mit sich gebracht. Durch die vorgeschlagenen Satzungsänderungen soll
die Satzung in § 14 und § 16 an diese neue Rechtslage angepasst werden.
§ 14 Absatz 1 der Satzung soll nach der in der letzten Hauptversammlung
beschlossenen Sitzverlegung ferner redaktionell an den geänderten
Sitz der Gesellschaft angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) § 14 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘§ 14
Einberufung der Hauptversammlung
|
1.
|
Die Hauptversammlung wird, soweit dazu nicht andere Personen
von Gesetzes wegen befugt sind, durch den Vorstand einberufen. Die
Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder einem anderen
Ort der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens 100.000 Einwohnern
statt.
|
|
2.
|
Die Hauptversammlung wird mindestens 36 Tage vor dem Tag,
an dem sie stattfindet, einberufen. Dabei sind der Tag der Bekanntmachung
der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen.’
|
b) § 16 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘§ 16
Recht zur Teilnahme an der
Hauptversammlung
|
1.
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig
angemeldet sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in
der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs sowie
der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind (Anmeldefrist).
Die Anmeldung hat in deutscher oder englischer Sprache in Textform
(§ 126b BGB) zu erfolgen.
|
|
2.
|
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB),
in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis
des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen.
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.
Der Tag des Zugangs sowie der Tag der Hauptversammlung sind nicht
mitzurechnen.’
|
9. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Wisbert-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Krefelder Straße 68, 41460 Neuss
zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss
der Action Press Holding Aktiengesellschaft für das am 31. Dezember
2010 endende Geschäftsjahr zu wählen.
* * *
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Action
Press Holding Aktiengesellschaft 9.000.000 Stück nennwertlose Inhaberaktien
ausgegeben, die 9.000.000 Stimmen gewähren.
Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis
zum Ablauf des
12. August 2010 (24:00 Uhr MESZ)
bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem
depotführenden Institut erstellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes
an diese Adresse übermitteln.
Action Press Holding AG
c/o HVBEST Event-Service GmbH
Mainzer
Straße 180
66121 Saarbrücken
Fax-Nr.: 0681 / 9 26 29 29
Per E-Mail: jutta.alfermann@hvbest.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des
29. Juli 2010 (0:00 Uhr MESZ) (sog. Nachweisstichtag)
beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens
bis zum Ablauf des
12. August 2010 (24:00 Uhr MESZ)
unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten
von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die
Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut
anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut
vorgenommen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
und der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach
dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen
Aktien in ihrer Eigenschaft als Aktionär nicht teilnahme- oder stimmberechtigt;
die Möglichkeit einer Bevollmächtigung oder Ermächtigung zur Rechtsausübung
durch den Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag gehalten
hat, bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für
die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich
an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht
durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann auch per
E-Mail erfolgen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder auch durch Übermittlung
des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail an die nachfolgend
genannte Adresse:
Action Press Holding AG
c/o HVBEST Event-Service GmbH
Mainzer
Str. 180
66121 Saarbrücken
Fax-Nr.: 0681 / 9 26 29 29
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an,
den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die E-Mail-Adresse
jutta.alfermann@hvbest.de zu übersenden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten
Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches
die Gesellschaft hierfür bereit hält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten
Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von §
135 Abs. 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines
nach § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituts
oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen
Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, §
126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG
Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des
Grundkapitals (dies entspricht 450.000 Stückaktien) oder einen anteiligen
Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro (dies entspricht 500.000 Stückaktien)
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die das
Verlangen stellenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs.
1 Satz 3 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens
seit dem 19. Mai 2010 (0:00 Uhr MESZ)
) Inhaber der Aktien sind.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (Action Press Holding,
Vorstand, Friedrich-Wilhelm-Straße 18, 53113 Bonn) zu richten und
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also
spätestens am 19. Juli 2010 (24:00 Uhr MESZ)
, zugehen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Absatz 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft unter www.actionpressholdingag.de
unter der Rubrik ‘Investor Relations/Hauptversammlung 2010’ den Aktionären
zugänglich gemacht.
Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge
zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten
der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen
Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens
bis zum 4. August 2010 (24:00 Uhr MESZ)
, mit einer Begründung
zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich
über die Internetseite der Gesellschaft unter www.actionpressholdingag.de
unter der Rubrik ‘Investor Relations/Hauptversammlung 2010’ zugänglich
gemacht:
Action Press Holding AG
z.Hd. Frau Ariane Elske
Friedrich-Wilhelm-Straße
18
53113 Bonn
Fax-Nr.: 0228-31 00 71
E-Mail: info@actionpressholdingag.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen
ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden
müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.actionpressholdingag.de
unter der Rubrik ‘Investor Relations/Hauptversammlung 2010’ angegeben.
Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung
mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während
der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt
unberührt.
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und zur Wahl des Abschlussprüfers
zu machen.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend
angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also
spätestens
bis zum 4. August 2010 (24:00 Uhr MESZ)
, zugegangen
sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.actionpressholdingag.de unter der Rubrik ‘Investor Relations’
zugänglich gemacht:
Action Press Holding AG
z.Hd. Frau Ariane Elske
Friedrich-Wilhelm-Straße
18
53113 Bonn
Fax-Nr.: 0228-31 00 71
E-Mail: info@actionpressholdingag.de
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern,
zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung
mit § 124 Abs. 3 und
§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Wahlvorschläge brauchen
nicht begründet zu werden.
Nach § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere
Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.actionpressholdingag.de unter der Rubrik
‘Investor Relations/Hauptversammlung 2010’ angegeben.
Auch Wahlvorschläge sind nur dann gemacht, wenn sie während der
Hauptversammlung mündlich unterbreitet werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrechte nach § 131 Absatz 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen
darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung
der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern
darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.actionpressholdingag.de
unter der Rubrik ‘Investor Relations/Hauptversammlung 2010’.
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz
2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.actionpressholdingag.de unter der Rubrik
‘Investor Relations/Hauptversammlung 2010’ abrufbar.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft www.actionpressholdingag.de
unter der Rubrik ‘Investor Relations/Hauptversammlung 2010’.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Bonn, im Juli 2010
Action Press Holding AG
– Der Vorstand –
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