AGM Announcements | 18 February 2010 15:10
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.03.2010 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 18.02.2010 15:10 Jena – Wertpapier-Kenn-Nr. A0EPUH – – ISIN DE 000A0EPUH1 – Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Der Gesellschaft ist ein Verlangen gemäß § 122 Abs 1 AktG der Aktionäre Torsten Beck, Sven Graue, Alexander Hahn, Jörg Kling, Jens Peter Köll, Oliver Lange, Olympus Todd C.V., Goetz Schönefuß, Inge Schönefuß, Gerald Schröter, Frank Weber, Roland Klaus und Katharina Kliszczynski (‘ antragstellende Aktionäre ‘), deren Anteile zusammen während der letzten drei Monate vor diesem Verlangen nachweislich den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichten, zugegangen. In Erfüllung dieses Verlangens laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Montag, dem 29. März 2010, um 10.00 Uhr, im Intershop Tower, 27. Etage, D-07740 Jena, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung Die antragstellenden Aktionäre haben die Aufnahme folgender Punkte auf die Tagesordnung verlangt, die nachstehend wiedergegeben werden: TOP 1: Abwahl von Aufsichtsratsmitgliedern Die antragstellenden Aktionäre beantragen, die Hauptversammlung möge beschließen, den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, Michael Sauer, mit Wirkung zum Ende der hiernach einzuberufenden Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglied abzuberufen. TOP 2: Beschlussfassung über einen Antrag von Aktionären auf Durchführung einer Sonderprüfung und Bestellung eines Sonderprüfers Die Hauptversammlung möge beschließen:
Herr Sauer, der selbst bzw. über ihm verbundene Firmen wesentlicher Aktionär der Intershop Communications AG ist, vertritt nach Meinung der Antragsteller weder die durch den Vorstand erklärten Interessen der Gesellschaft, noch die der meisten Aktionäre. Insbesondere sieht sich der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende, Michael Sauer, dem Vorwurf der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an Dritte konfrontiert. Zudem ist es Herrn Sauer während seiner Amtszeit, unter anderem aufgrund der fortgesetzten Missachtung der Vorstandskompetenz seinerseits nicht gelungen, ein angemessenes Verhältnis zu den von ihm mit bestellten Vorstandsmitgliedern zu etablieren, wodurch ein ordentliches Zusammenwirken zwischen Vorstand und Aufsichtsrat unmöglich und das Verhalten Herrn Sauers zu einem dauerhaften Hindernis für eine gedeihliche Entwicklung der Gesellschaft geworden ist. Da das Vertrauensverhältnis zwischen den Aktionären und dem genannten Aufsichtsratsmitglied, sowie dem Vorstand und dem genannten Aufsichtsratsmitglied unwiederbringlich zerstört ist, wird die unverzügliche Einberufung zur sofortigen Abberufung von Herrn Sauer als Aufsichtsrat verlangt. Das Verlangen gewinnt des Weiteren dadurch an Dringlichkeit, dass eine Schädigung der Gesellschaft durch die fortgesetzte Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen zu befürchten ist. Ob Herr Sauer in der Vergangenheit zum Schaden der Gesellschaft gewirkt hat, soll die Sonderprüfung ergeben. Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 Der Vorstand der Gesellschaft schließt sich ausdrücklich den Beschlussvorschlägen der antragstellenden Aktionäre zu Tagesordnungspunkten 1 und 2 an. Begründung: Die reguläre Amtszeit des von der Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 9. Mai 2007 gewählten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Michael Sauer läuft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 Beschluss fasst. Nach § 103 Abs. 1 AktG können Aufsichtsratsmitglieder auch vor ihrer Amtszeit abgewählt werden. Hierfür ist nach § 11 Abs. 1 der Satzung eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend und erforderlich. Das Verhältnis sämtlicher Vorstandsmitglieder zu Herrn Sauer ist vollständig zerrüttet, wie es zuvor bereits für das Verhältnis von Herrn Sauer zu den Amtsvorgängern im Vorstand galt. Herr Sauer hat während seiner Amtszeit in einem weit über die Aufsichtsfunktion des Aufsichtsrats hinausgehenden Umfang sämtliche Vorstandsmitglieder, aber auch am Vorstand vorbei viele Mitarbeiter in einzelnen Abteilungen der Gesellschaft nahezu täglich mit einer Vielzahl von Anfragen per E-Mail belastet, die die Erledigung der täglichen operativen Aufgaben gefährdet. Er hat sich ferner in eine Vielzahl von operativen Entscheidungen eingemischt. Darüber hinaus sind auch dem Vorstand einige Fälle bekannt geworden, in denen Herr Sauer vertrauliche Informationen der Gesellschaft Dritten zugänglich gemacht hat. Eine Zusammenarbeit mit Herrn Sauer bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit ist keinem der Vorstandsmitglieder zumutbar. Bei seinem Verbleiben im Amt droht der Gesellschaft nach Auffassung des Vorstands erheblicher Schaden. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihrer Berechtigung bis zum Ablauf des Montag, dem 22. März 2010, bei
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Nach Eingang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der vorgenannten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts dienen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Von den insgesamt 26.334.594 Stückaktien der Gesellschaft sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 26.334.594 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt und gewähren insgesamt 26.334.594 Stimmrechte (Angabe nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG). Herr Sauer und die mit ihm verbundenen Gesellschaften treffen zu Tagesordnungspunkt 2 gemäß § 136 Abs. 1 AktG ein Stimmverbot. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG können an folgende Adresse übersandt werden: INTERSHOP Communications AG, Investor Relations, Intershop Tower, 07740 Jena, Telefax (03641) 50-1309, E-Mail: hauptversammlung@intershop.de. Bis spätestens zum Ablauf des 14. März 2010 bei dieser Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter http://www.intershop.de zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall,
Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 AktG). Die Gesellschaft ist über die vorgenannten, über den Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus, nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf und Wohnort sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG enthalten. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 EUR am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens 500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss der Gesellschaft unter der im nachfolgenden Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 26. Februar 2010 (Sonnabend) zugegangen sein. Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit dem 26. November 2009, 0:00 Uhr, Inhaber der Aktien sind. Vollmachten/Stimmrechtsvertreter Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG der Textform (§ 126 b BGB). Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie deren entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, enthält die Satzung hierzu keine besonderen Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Nach Maßgabe von § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG stellen wir unseren Aktionären im Internet unter www.intershop.de > Über Intershop > Investoren > Hauptversammlung Formulare zur Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung zur Verfügung; die Formulare können auch unter der oben für Gegenanträge genannten Adresse bei der Gesellschaft angefordert werden. Als besonderen Service benennen wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, der ihre Stimmen auf der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen vertritt. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden. Vollmachten sowie Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 27. März 2010 bei der Gesellschaft eingegangen sein und sind zu übersenden an:
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Sonstige Hinweise Unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung.html sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen zugänglich.
18.02.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de |
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| 80669 18.02.2010 |