AGM Announcements | 19 November 2010 15:41


INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.12.2010 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.12.2010 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

19.11.2010 / 15:41

INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft

Jena

– ISIN DE 000A0EPUH1 –

Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung

am 19. November 2010

Zur im elektronischen Bundesanzeiger vom 03. November 2010
einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, dem 14. Dezember 2010,
um 10.00 Uhr,
im Intershop Tower, 27. Etage, Leutragraben 1, 07743 Jena,

sind bei der Gesellschaft zwei Ergänzungsverlangen der Aktionäre Gerald Schröter sowie der Fondsmagazin Verlagsgesellschaft mbH, Wien, Österreich, und der GSI Commerce Solutions, Inc., King of Prussia, U.S.A., fristgemäß eingegangen. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird um folgende Tagesordnungspunkte erweitert:

TOP 4

Bericht der Vorstandsmitglieder über die Zusammenarbeit mit GSI Commerce Solutions Inc.

Die nachfolgend wiedergegebenen Tagesordnungspunkte zu TOP 5 bis 10, die auf Verlangen von Aktionären Gegenstand der Tagesordnung werden, sind Anlass für den Vorstand, die Aktionäre zur Vermeidung von Missverständnissen und weiteren Konflikten über den Stand und die Wirkung der operativen Zusammenarbeit mit GSI Commerce Solutions Inc., deren strategischer Bedeutung für die Gesellschaft sowie die Erträge aus den Verträgen zu GSI Commerce Solutions Inc. zu informieren.

Die nachfolgend zu TOP 7 und 8 wiedergegebenen Sonderprüfungsanträge der Aktionäre Gerald Schröter bzw. der Fondsmagazin Verlagsgesellschaft mbH einerseits und der GSI Commerce Solutions Inc. andererseits sind in einer Vielzahl auf Fragestellungen gerichtet, die sich als reine Sachverhaltsfragen zum Stand der Zusammenarbeit oder zu bestimmten strategischen und/oder personellen Entscheidungen vom Vorstand einfach beantworten lassen.

Der Vorstand möchte daher im Rahmen seines zu diesem TOP 4 zu erstattenden Berichtes neben einem allgemeinen Überblick zur Zusammenarbeit diese Fragen im Einzelnen beantworten, weil alle Vorstandsmitglieder der Überzeugung sind, dass es zur Beantwortung der Fragen und Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhalts keiner kostenintensiven und die Gesellschaft in ihrer operativen Entwicklung behindernden Sonderprüfungen bedarf.

I.

Auf Antrag der Aktionäre Gerald Schröter sowie der Fondsmagazin Verlagsgesellschaft mbH

Wahlvorschlag zu TOP 1: Neuwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern anstelle der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder Günter Lorenz und Dr. Herbert May

Es wird vorgeschlagen, die beiden gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen und dementsprechend

Herrn Dr. Herbert May, Berlin, Dipl.-Ingenieur, Selbstständiger Unternehmensberater

und

Herrn Günter Lorenz, Rechtsanwalt in der Kanzlei Bridgehouse Law, München,

für die ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder Bernhard Wöbker und Peter Georg Baron von der Howen in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Aufsichtsrat setzt sich gem. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 i.V.m. § 9 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Herr Dr. May ist bei folgenden Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats:

Ubidyne Inc., Scottsdale, AZ, USA
Versant Corp., Redwood City, CA, USA

und bei folgenden Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums:

KEWEGO S.A. Paris
Communology GmbH, Köln

Herr Lorenz ist bei folgenden Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats:

ProCar Informatik AG, Weiterstadt

und bei folgenden Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums:

Bridgehouse Law GmbH, München
Wells Deutschland GmbH, München

Als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz wird

Herr Dr. May

vorgeschlagen.

Begründung der Antragsteller für den Ergänzungsantrag:

Da der TOP 1 bereits von der Großaktionärin GSI Commerce Solutions, Inc. nach § 122 Abs. 1 AktG veröffentlicht wurde, beschränken sich die Antragsteller auf den entsprechenden, bisher noch ausstehenden Beschlussvorschlag.

Die Begründung der Großaktionärin GSI, die gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder nicht zu wählen, ist irreführend und offensichtlich von der Auffassung geprägt, der Aufsichtsrat solle sich nur aus Personen zusammensetzen, die dem Großaktionär zugeneigt sind. So hat die Aktionärin GSI bereits über das Registergericht versucht, zwei ihr nahestehende Personen, nämlich die Herren Michael Ross Conn und James Flanagan gerichtlich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellen zu lassen, dem das Amtsgericht Jena allerdings nicht gefolgt ist. Irreführend ist die Darstellung der Aktionärin GSI, weil sie meint, branchenfremde Kandidaten seien für ein Aufsichtsratsmandat weniger geeignet. Diese Aussage ist zunächst einmal generell in Frage zu stellen und trifft hier auf die hier vorgeschlagenen Kandidaten allenfalls eingeschränkt zu.

Herr Dr. Herbert May war von 1999 bis 2001 Vorstandsvorsitzender der AC Nielsen. Von 1994 bis 1999 war Dr. May bei der Deutschen Telekom in verschiedenen Funktionen tätig. Von Februar 1994 bis September 1995 war er Sprecher der Geschäftsführung der DeTe Systems, einer 100%igen Tochter der Deutschen Telekom Aktiengesellschaft. 1995 bis 1998 war er Mitglied des Vorstands der Deutschen Telekom AG mit dem Verantwortungsbereich Großkunden, Multimedia und Systemlösungen. Davor hatte Dr. May verschiedene Führungspositionen bei Alcatel inne, sowohl in Stuttgart wie auch in Paris.

Herr Günter Lorenz war u.a. Finanzvorstand der BMW AG in München und während seiner Karriere langjährig auch in Führungspositionen in Frankreich tätig. Herr Lorenz berät deutsche, französische und amerikanische Mandanten auf dem Gebiet des internationalen Vertragsrechts, aber auch bei Finanzierungen und Investitionen. Darüber hinaus begleitet er Unternehmen bei Compliance-Projekten/Fragestellungen, nicht zuletzt in Bezug auf internationale Transaktionen, Projekte oder Geschäftsvorfälle.

Nach dem vorstehend Ausgeführten kann zumindest Herr Dr. May nicht als branchenfremd bezeichnet werden. Die Erfahrungen von Herrn Lorenz im industriellen Bereich, bei der Finanzierung und bei Führungspositionen können der Gesellschaft nur zugute kommen.

Beide Kandidaten erfüllen die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG, d.h. sie sind unabhängig und verfügen über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung.

TOP 5

Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds James MacIntyre

Es wird vorgeschlagen, das Aufsichtsratsmitglied James MacIntyre gem. § 103 Abs. 1 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats abzuberufen.

Begründung der Antragsteller für den Ergänzungsantrag:

Herr James MacIntyre ist nicht unabhängig und ist darüber hinaus in einem ‘Conflict of Interest’, weil er bei der Großaktionärin GSI für die E-Commerce-Technologie verantwortlich ist. Hierzu gehört die Entwicklung und Einführung einer Software-Plattform für GSI, die im Wesentlichen auf der Technologie von Intershop beruht. Die Entwicklung dieser Plattform war wesentlicher Bestandteil der im April 2010 abgeschlossenen Kooperationsverträge. Herr MacIntyre hat in diesem Projekt in erster Linie als Aufsichtsrat die Interessen von Intershop wahrzunehmen, während er gleichzeitig als Executive die Interessen von GSI vertreten muss. Er ist daher im Prinzip gleichzeitig Auftraggeber und Auftragnehmer. Da er jedoch von GSI bezahlt wird, besteht zwangsläufig ein Interessenkonflikt. Dieser hätte zumindest nach Ziffer 5.5.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex offengelegt werden müssen. Entsprechend Ziffer 5.5.3 des Kodex sollen wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds zur Beendigung des Mandats führen.

Darüber hinaus besteht ein ausreichender Verdacht, dass Herr MacIntyre Informationen, die er in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrat erhalten hat, an seine Arbeitgeberin weitergeleitet hat. Weiterhin besteht der begründete Verdacht, dass Herr MacIntyre die Neukonstituierung des Aufsichtsrats verhindert, zumindest nicht gefördert hat, so dass dieser bisher keine Wahlvorschläge zum Aufsichtsrat unterbreiten konnte.

Stellungnahme des Vorstands:

Das gegenwärtige Aufsichtsratsmitglied Jim MacIntyre ist ein erfahrener IT-Manager und weist eine eindrucksvolle Erfolgsbilanz im Bereich der E-Commerce Software auf. Gegenwärtig ist er CEO der Product Laboratory LLC., einer Holdinggesellschaft für Forschung und Entwicklung, und fungiert zudem als Leiter des Bereichs E-Commerce Technology bei der GSI Commerce International. Vor seiner Tätigkeit für GSI gründete er die Visual Science, einen führenden Anbieter von Echtzeitanwendungen in der Kunden- und Webanalyse, und war bis Februar 2008, dem Zeitpunkt der Übernahme durch Omniture Inc., Geschäftsführer dieses Unternehmens.

Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Bereich E-Commerce Software halten alle Vorstandsmitglieder die Branchenexpertise, die Herr Jim MacIntyre auch in unsere Gesellschaft einbringen kann, für einen wertvollen, – einige Vorstandsmitglieder halten diese darüber hinaus – für einen unverzichtbaren Beitrag. Zudem würde die Abberufung vom Jim MacIntyre das Verhältnis mit dem strategischen Partner GSI Commerce Solutions Inc. belasten.

Der Vorstand hat Herrn MacIntyre in der Vergangenheit auf das Erfordernis der Einhaltung deutscher aktienrechtlicher und kapitalmarktrechtlicher Verschwiegenheitsverpflichtungen hingewiesen und keine Anhaltspunkte, dass er gegen diese verstoßen hat. In Fällen von Interessenkonflikten, die es nach Auffassung des Vorstands nur in Einzelfällen geben könnte, wird auch der Vorstand für die entsprechenden Aufsichtsratssitzungen Vorkehrungen treffen, dass diese beachtet werden.

TOP 6

Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds unter der Bedingung der Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds James MacIntyre

Unter der aufschiebenden Bedingung, dass der vorstehend unter Ziffer 2 aufgeführte Abberufungsbeschluss mehrheitlich gefasst wird, ist für das abberufene Aufsichtsratsmitglied ein neues Mitglied zu wählen. Es wird daher vorgeschlagen, für das abberufene Aufsichtsratsmitglied James MacIntyre

Herrn Bernhard Wöbker, München, Diplom-Mathematiker,

für das abberufene Aufsichtsratsmitglied James MacIntyre in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Aufsichtsrat setzt sich gem. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Herr Wöbker ist bei folgenden Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats:

Versant Corp. Redwood City, CA, USA Brainloop AG, München
Wortal Inc. Palo Alto, CA, USA
Open Xchange AG, Nürnberg

und bei folgenden Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums:

UGC Ltd., London, UK Collax GmbH, Ismaning
City Squares Inc., Boston, MA, USA

Begründung der Antragsteller für den Ergänzungsantrag:

Herr Wöbker ist zwar erst kürzlich vom Amt des Aufsichtsrats zurückgetreten; dies allerdings nur auf Druck der Mehrheitsaktionärin GSI, die angedroht hatte, ansonsten auf einer außerordentlichen Hauptversammlung einen Abberufungsbeschluss zu fassen.

Herr Wöbker ist auch alles andere als branchenfremd.

Herr Bernhard Wöbker startete 1976 seine Karriere bei Nixdorf Computer AG und hatte in den knapp zwei Jahrzehnten bei diesem Unternehmen verschiedene Management-Positionen inne, u.a. als Präsident und CEO von Nixdorf USA. Weitere leitende Funktionen bekleidete Herr Wöbker bei Pyramid, NeXT und Versant. Seit 2000 war Herr Wöbker für verschiedene Investmentfirmen, wie z.B. Warburg Pincus und Allianz Venture Partners als Berater tätig.

Herr Wöbker erfüllt auch die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG. Er ist unabhängig und in der Rechnungslegung bewandert.

TOP 7

Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung

Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Untersuchung unzulässiger Einflussnahmen der Großaktionärin GSI Commerce Solutions, Inc. auf die Verwaltung der Intershop Communications Aktiengesellschaft.

Der Sonderprüfer möge in diesem Zusammenhang Folgendes prüfen:

1.

Handelt es sich bei den im April 2010 abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen zwischen der Intershop Communications AG und der Großaktionärin GSI um einen verdeckten Beherrschungsvertrag und/oder der Vereinbarung eines verdeckten Entsendungsrechts in den Aufsichtsrat? Verstoßen die Verträge ansonsten gegen Rechts- oder Satzungsbestimmungen, die ihn unwirksam machen?

2.

Hat die Großaktionärin GSI unzulässigerweise auf die Aufsichtsräte von der Howen und Wöbker Druck ausgeübt, bestimmten Geschäften zuzustimmen, andernfalls als Aufsichtsräte zurückzutreten und im Falle ihrer Weigerung sie über eine außerordentliche Hauptversammlung abberufen zu lassen?

3.

Hat der Vorstand bei der gerichtlichen Bestellung zweier Aufsichtsratsmitglieder Vorschläge unterbreitet, die gegen Gesetz und/oder Satzung und/oder den Corporate Governance Kodex verstießen?

4.

Hat der Vorstand bzw. die Vorstandsmitglieder über den Vorschlag zur gerichtlichen Bestellung zweier Aufsichtsratsmitglieder Beschluss gefasst und/oder unabhängig entschieden oder hat er bzw. haben sie nur Vorgaben der Großaktionärin erfüllt?

5.

Hat die Großaktionärin GSI die Verwaltung angewiesen, zusätzlich ca. 30 Entwickler einzustellen und hierfür ein Budget in Höhe 4 Mio. Euro zu genehmigen? Sind in diesem Zusammenhang Drohungen im Falle des Nichtvollzugs ausgesprochen worden?

6.

Sind dem Vorstand, respektive einzelnen Vorstandsmitgliedern seitens der Großaktionärin GSI bzw. des Aufsichtsratsmitglieds MacIntyre Wohltaten (z.B. Vertragsverlängerungen) versprochen worden, für den Fall, dass der Aufsichtsrat künftig aus drei Mitgliedern besteht, die das Wohlwollen der Großaktionärin finden?

7.

Hat das Aufsichtsratsmitglied James MacIntyre seine Sorgfaltspflicht als Aufsichtsrat verletzt, indem er

*

einen bestehenden ‘Conflict of Interest’ im Hinblick auf seine Nähe zur Großaktionärin verschwiegen hat?

*

indem er vertrauliche Mitteilungen an die Großaktionärin weitergab?

*

indem er die Einberufung einer Aufsichtsratssitzung zur Konstituierung des neuen Aufsichtsrats verhinderte bzw. nicht förderte?

8.

Hat der Vorstand dem Aufsichtsrat anlässlich der Zustimmung zu den Kooperationsverträgen mit GSI überholte Planungsunterlagen vorgelegt oder sonstige Tatsachen verschwiegen, die zu einer anderen Beurteilung des Vertragswerkes und den daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen für Intershop geführt hätten?

9.

Hat der Vorstand es unterlassen, Geschäftschancen für Intershop wahrzunehmen und damit Vorteile für die Großaktionärin GSI herbeigeführt?

10.

Sind alle Dienstleistungen und Services gegenüber GSI zu marktüblichen Konditionen, vergleichbar zu den Konditionen anderer Intershop Kunden, abgerechnet worden?

Zum Prüfer wird:

Dr. Peter Dreier
Dreier & Riedel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Graf-Adolf-Platz 1-2

40213 Düsseldorf

mit Maßgabe bestellt, nötigenfalls zusätzliche sachverständige Hilfspersonen hinzuziehen zu können.

Begründung der Antragsteller für den Ergänzungsantrag:

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass vertraglich wie auch faktisch die Großaktionärin GSI massiven Einfluss auf die Wahl bzw. Bestellung von Aufsichtsräten nimmt. In einem Telefonat soll der CEO der GSI die Auffassung geäußert haben, GSI habe die volle Kontrolle (‘total control’) über Intershop zum Ziel. Dementsprechend hat GSI offensichtlich die gewählten Aufsichtsratsmitglieder von der Howen und Wöbker genötigt, ihre Mandate niederzulegen, weil sie operativ anderer Meinung waren als die Großaktionärin. Sie hat zugleich versucht, eigene Mitarbeiter als Aufsichtsräte gerichtlich bestellen zu lassen, was allerdings gescheitert ist und zu der Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung geführt hat.

Die oben aufgeführten Geschäftsvorgänge sind daher schnellstens aufzuklären, insbesondere auch um weitere Einflussnahmen zu verhindern. Unseres Erachtens unterliegt die Großaktionärin GSI in diesem Fall entsprechend § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG einem Stimmverbot.

Stellungnahme des Vorstands:

Nach § 143 Abs. 1 AktG sollen als Sonderprüfer nur Personen bestellt werden, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind. Der Vorstand hat bei der Umsetzung dieses Ergänzungsverlangens zugunsten des Antragstellers zunächst unterstellt, dass diese Voraussetzungen in der Person des vorgeschlagenen Sonderprüfers, Herrn Dr. Peter Dreier, vorliegen. Der antragstellende Aktionär ist aufgefordert, bis zur Hauptversammlung einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Im Übrigen ist der Vorstand der Auffassung, dass es zur Beantwortung dieser Fragen keiner Sonderprüfung bedarf (vgl. TOP 4) .

II.

Auf Antrag des Aktionärs GSI Commerce Solutions, Inc.

TOP 8

Sonderprüfung

Es soll eine Sonderprüfung aufgrund folgender Vorgänge durchgeführt und zu diesem Zweck ein Sonderprüfer bestellt werden:

a)

Wie viel Zeit hat Herr Peter Mark Droste vom 1. September 2010 bis zum Tag der Hauptversammlung für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, für Vorstellungsgespräche mit potenziellen Aufsichtsratsmitgliedern und Treffen und Gesprächen mit einer ausgewählten Gruppen von Aufsichtsratsmitgliedern (mit Ausnahme des Aufsichtsratsvorsitzenden) verwendet?

b)

Welche Vergütung erhielt Herr Droste im Jahre 2010 und erhielt er Sonderzahlungen oder Boni? Falls er Sonderzahlungen oder Boni erhielt, zu welchem Zweck und in welcher Höhe wurden diese gezahlt? Welche Aufsichtsratsmitglieder haben die Sonderzahlungen oder Boni genehmigt?

c)

Welche Rolle spielte Herr Droste bei der Auswahl von GSI Commerce Solutions, Inc. als strategischen Partner der Gesellschaft und bei den Verhandlungen der verschiedenen Verträge mit GSI Commerce Solutions, Inc.?

d)

Hat Herr Droste ein wahres Bild wiedergegeben, als er bei der jährlichen Hauptversammlung vom 2. Juli 2010 die voraussichtlichen Ergebnisse der Gesellschaft für das Jahr 2010 schilderte?

e)

Hat Herr Droste im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtzeitige Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft seine Verpflichtungen gegenüber GSI Commerce Solutions, Inc. anerkennt? Hat Herr Droste seit 1. Juli 2010 Handlungen vorgenommen, die die Kooperationsverträge (‘ Commercial Agreements ‘) mit GSI Commerce Solutions, Inc. gefährden oder das von GSI Commerce Solutions, Inc. an die Intershop Communications AG nach den Commercial Agreements herangetragene Arbeitsvolumen reduzieren könnten?

f)

Hat Herr Wöbker wahrheitsgemäß in der Hauptversammlung vom 2. Juli 2010 hinsichtlich seiner Rücktrittsabsichten von seiner Position im Aufsichtsrats geantwortet?

Warth & Klein Grant Thornton GmbH & Co. KG, Ulmenstraße 22, 60325 Frankfurt am Main Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind als Sonderprüfer bestellt.

Stellungnahme des Vorstands:

Der Vorstand ist der Auffassung, dass es zur Beantwortung dieser Fragen keiner Sonderprüfung bedarf (vgl. TOP 4).

TOP 9

Ersatzansprüche

Ersatzansprüche, welche als Teil der Sonderprüfung ermittelt werden, sollen gegen Herrn Droste und Herrn Wöbker geltend gemacht werden.

TOP 10

Besonderer Vertreter

Herr Rechtsanwalt Dr. Axel Henriksen, Neuer Wall 54, 20354 Hamburg ist als besonderer Vertreter der Gesellschaft für die Geltendmachung der Ersatzansprüche bestellt.

Begründung der GSI Commerce Solutions Inc. für die Ergänzungsanträge:

Da die Durchführung der Verträge der Gesellschaft mit GSI Commerce Solutions, Inc. seit der jährlichen Hauptversammlung im Juli 2010 erheblich fortgeschritten ist und die Erträge der Gesellschaft nach diesen Verträgen hoch und wichtig für die Gesellschaft erscheinen, sind die Gesellschafter berechtigt, einen Überblick über den Stand der Zusammenarbeit zu erhalten.

Wir wurden darauf aufmerksam, dass Herr Droste in die oben beschriebenen Angelegenheiten involviert war. Daher bestehen berechtigte Zweifel, dass er seine Pflichten als Mitglied des Vorstands nicht ordnungsgemäß wie ein ordentlicher Geschäftsmann erfüllte. Außerdem hat er wahrscheinlich gegen das Interesse der Gesellschaft gehandelt, indem er einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern Informationen zur Verfügung stellte, jedoch anderen Mitgliedern des Aufsichtsrats und den übrigen Mitgliedern des Vorstands diese Informationen vorenthielt. Er hätte hiermit seine fiduziarischen Pflichten und seine Pflicht zur vertrauensvollen und kollegialen Zusammenarbeit mit den anderen Organmitgliedern der Gesellschaft verletzt. Es scheint, dass Herr Droste bei der jährlichen Hauptversammlung im Juli 2010 überbewertete Einschätzungen hinsichtlich der Erträge und Gewinne der Gesellschaft abgegeben hat. Obwohl er sich für die Unterzeichnung der Commercial Agreements mit GSI Commerce Solutions, Inc. eingesetzt hatte, macht er seit Juli 2010 den Eindruck, die ordentliche Durchführung der Verträge zu behindern und hierdurch der Gesellschaft Schaden zugefügt zu haben.

Hinsichtlich Herrn Wöbker haben wir berechtigte Zweifel, dass er seine Pflichten als Mitglied des Aufsichtsrats ordnungsgemäß erfüllt hat. Insbesondere haben wir den berechtigten Verdacht, dass er in der Hauptversammlung vom 2. Juli 2010 nicht wahrheitsgemäß hinsichtlich seiner Rücktrittsabsichten von seiner Position im Aufsichtsrat oder der Existenz von unterzeichneten Niederlegungsschreiben geantwortet hat.

Sonstige Hinweise

Unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung sind die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen, insbesondere auch diese Bekanntmachung der Ergänzungsverlangen, zugänglich.

Jena, im November 2010

INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft

Der Vorstand