Intertainment Aktiengesellschaft
Feldafing
Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
Corporate-Governance-Bericht
Corporate Governance steht für die verantwortungsbewusste und auf
eine langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Leitung sowie Kontrolle
eines Unternehmens. Hierzu zählen u.a. die effiziente Zusammenarbeit
zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz in der Unternehmenskommunikation
sowie die Achtung der Aktionärsinteressen.
Insbesondere internationale institutionelle Investoren berücksichtigen
im wachsenden Maße neben den Bilanzdaten auch die Corporate Governance
der Unternehmen bei ihren Investitionsentscheidungen.
Der von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance
Kodex im Jahr 2002 erstmals verabschiedete und seitdem regelmäßig
aktualisierte Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält einerseits
Bestimmungen, die von den Unternehmen umzusetzen sind. Zum anderen
enthält der Kodex zahlreiche Anregungen, die für die Unternehmen nicht
verpflichtend sind. Ferner spricht der DCGK Empfehlungen aus, betreffend
die Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft einmal
jährlich erklären müssen, ob die Gesellschaft den Empfehlungen des
DCGK entspricht und entsprechen wird oder welche Empfehlungen nicht
angewendet werden.
Über die Corporate Governance bei Intertainment berichten der Vorstand
und der Aufsichtsrat gemäß Ziffer 3.10 des DCGK.
Der Aufsichtsrat und der Vorstand der Intertainment AG haben im
November 2017 gemäß § 161 Aktiengesetz erklärt, dass den vom Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers
bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015 ab deren
Bekanntmachung am 12. Juni 2015 mit den nachfolgenden Ausnahmen seit
Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Dezember 2016 entsprochen
wurde:
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Ziffer 4.1.5 S. 1
Aufgrund der speziellen Geschäftslage
sowie Struktur der Intertainment AG existiert derzeit keine Führungsebene
unterhalb des Vorstands. Der Alleinvorstand nimmt sämtliche Führungsaufgaben
derzeit selbst war. Die Festlegung von Geschlechterquoten wäre reiner
Formalismus. Im Falle einer gegenwärtig noch nicht absehbaren Erweiterung
der Belegschaft wird der Vorstand aber künftig bei der Besetzung von
Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt (Diversity) achten
und neben qualitativen Kriterien auch eine angemessene Berücksichtigung
von Frauen anstreben.
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| ― |
Ziffer 4.2.1 S. 1
Der Vorstand der Intertainment AG
besteht gegenwärtig aus einer Person. Der Aufsichtsrat hält die Besetzung
des Vorstands mit nur einem Mitglied im Hinblick auf den gegenwärtigen
Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die sich stellenden
Leitungsaufgaben für ausreichend.
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| ― |
Ziffer 4.2.3 Abs. 2 S. 2
Die monetären Vergütungsbestandteile
für den Vorstand umfassen aktuell nur fixe Bestandteile. Der Aufsichtsrat
der Gesellschaft ist der Ansicht, dass eine fixe Vergütung für den
Vorstand bei Berücksichtigung der derzeitigen Geschäftsfähigkeit ausreichend
ist und eine variable Vergütung für den derzeitigen Alleinvorstand
keinen wesentlichen Incentivierungsanreiz neben dessen mittelbarer
Beteiligung an der Gesellschaft als Aktionär setzt.
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| ― |
Ziffer 4.2.5
Die Verwaltung der Intertainment AG ist
der Auffassung, dass aufgrund der einfachen Vergütungsstruktur für
den Vorstand der Intertainment AG, die nur aus einer fixen Vergütungskomponente
besteht und keine Nebenleistungen vorsieht, die Nutzung der als Anlage
zum Kodex beigefügten Mustertabellen und die Einhaltung der sonstigen
Empfehlungen in Ziffer 4.2.5 aus Transparenzgesichtspunkten keinen
Mehrwert bringen.
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| ― |
Ziffer 5.1.2 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 3
Bei einem
einköpfigen Vorstand wie bei der Intertainment AG kann der Gesichtspunkt
der Vielfalt (Diversity) nur sehr begrenzt umgesetzt werden. Der Aufsichtsrat
ist der Auffassung, dass die Entscheidung über die Besetzung einer
Vorstandsposition weiterhin im Wesentlichen danach zu treffen ist,
ob der jeweilige Kandidat oder die Kandidatin über die angemessenen
Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung der Tätigkeit verfügt.
Zudem vertritt der Aufsichtsrat die Auffassung, dass die Leistungen,
die ein Vorstandsmitglied für die Intertainment AG erbringen kann,
nicht von dessen Alter abhängen. Die Intertainment AG möchte auf das
Know-how erfahrener Mitglieder zurückgreifen. Aus diesem Grunde wird
auf die Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder verzichtet.
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| ― |
Ziffer 5.3
Aufgrund der spezifischen Gegebenheiten
bei der Intertainment AG und der Besetzung des Aufsichtsrats mit nur
drei Mitgliedern werden keine Ausschüsse gebildet.
Die Bildung eines Ausschusses führt vorliegend -anders als bei
einem größeren Plenum - nicht zu einer Effizienzsteigerung.
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| ― |
Ziffer 5.4.1 Abs. 2 S. 1, S. 2 und Abs. 4 S. 1, S. 2
Nach Ziffer 5.4.1. Abs. 2 soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung
konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen
Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potenzielle
Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder
im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Kodex, eine festzulegende Altersgrenze
für Aufsichtsratsmitglieder und eine festzulegende Regelgrenze für
die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie Vielfalt (Diversity)
berücksichtigen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien
sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung und der Stand
der Umsetzung sollen im Corporate-Governance-Bericht veröffentlicht
werden.
Der Aufsichtsrat ist derzeit so besetzt, dass nach Ansicht des
Aufsichtsrats die Grundsätze der Vielfalt, potenzielle Interessenskonflikte
und die Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder angemessen berücksichtigt
sind. Angesichts der gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes, das
in § 100 AktG die persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als
Aufsichtsrat und in § 111 AktG die Aufgaben des Aufsichtsrats beschreibt
und damit ebenso wie der Kodex bestimmte Zielvorgaben für die Vorschläge
zur Neuwahl des Aufsichtsrats festlegt, sieht der Aufsichtsrat davon
ab, für die Neuwahl des Aufsichtsrats weitere Ziele für die Zusammensetzung
zu benennen. Eine entsprechende Berichterstattung zum Stand der Umsetzung
im Corporate Governance Bericht entfällt aus diesem Grund. Die Festlegung
einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sieht der
Aufsichtsrat im Hinblick auf Gleichstellungsgesichtspunkte als problematisch
an und wird eine solche nicht festlegen. Eine Regelgrenze für die
Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat ist nicht festgesetzt, da aufgrund
einer solchen Einschränkung die Gesellschaft von der Beratungsexpertise
einzelner Personen unnötigerweise abgeschnitten wäre.
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Entscheidung über
einen Aufsichtsratskandidaten weiterhin im Wesentlichen danach zu
treffen ist, ob der jeweilige Kandidat über die Kenntnisse, Fähigkeiten
und fachlichen Erfahrungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufsichtsratstätigkeit
verfügt. Der Aufsichtsrat möchte daher weiterhin über Vorschläge zu
seiner Zusammensetzung in der jeweiligen konkreten Situation individuell
entscheiden.
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| ― |
Ziffer 6.2
Die Intertainment AG geht davon aus, dass
die Rechte der Marktteilnehmer durch die Einhaltung der gesetzlichen
Regelungen in Bezug auf die Öffentlichkeitsarbeit und die wesentlichen
wiederkehrenden Veröffentlichungen hinreichend gewahrt sind. Ein "Finanzkalender"
bringt den Marktteilnehmern in Bezug auf die Gesellschaft und deren
gegenwärtigen IR-Aktivitäten demgegenüber keinen messbaren weitergehenden
Nutzen.
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| ― |
Ziffer 7.1.2 S. 3
Die Intertainment AG hielt für das
Geschäftsjahre 2016 die gesetzlichen Vorgaben zur Veröffentlichung
des Konzernabschlusses sowie unterjähriger Finanzberichte ein und
beurteilt diese als ausreichend. Die Verwaltung sieht in der Einhaltung
der Empfehlungen nach Ziffer 7.1.2 S. 3 keinen wesentlichen Mehrwert
für die Aktionäre im Hinblick auf eine zeitnahe und transparente Finanzberichterstattung.
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Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex legte
am 7. Februar 2017 eine neue Fassung des Kodex vor, die am 19. Mai
2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde ("Kodex-Neufassung").
Der Kodex-Neufassung entsprach die Intertainment AG mit den vorstehend
unter Ziffer 1 genannten Ausnahmen und der dortigen Begründung sowie
mit Ausnahme der nachfolgenden (neuen) Empfehlungen:
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Ziffer 4.1.3 S. 2, S. 3
Der Vorstand soll für angemessene,
an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtete Maßnahmen (Compliance
Management System) sorgen und auf deren Grundlage offenlegen. Beschäftigten
soll auf geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützte
Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben (sog. Whistleblowing).
Aufgrund der Größe, Struktur und der fehlenden Mitarbeiter der Intertainment
AG sieht der aktuell einköpfige Vorstand derzeit keinen Mehrwert in
der Implementierung eines Compliance Management - oder Whistleblowing
Systems und sieht sich auch ohne die Implementierung solcher Systeme
in der Lage, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung zu gewährleisten.
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| ― |
Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 4 S. 1
Der Aufsichtsrat
soll neben konkreten Zielen für seine Zusammensetzung nunmehr auch
ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten. Die Gesellschaft
weicht von dieser Empfehlung ab, da der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung
der Größe des Aufsichtsrats der Gesellschaft und den gesetzlichen
Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder kein darüber hinausgehendes
Bedürfnis sieht, ein gesondertes Kompetenzprofil für das Gesamtgremium
zu erarbeiten. Dies gilt vor allem mit Blick auf § 100 Abs. 5 AktG,
wonach die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem
Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein müssen.
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Ziffer 5.4.1 Abs. 4 S. 3
Im Corporate-Governance-Bericht
soll nunmehr auch über die nach Einschätzung des Aufsichtsrats angemessene
Zahl unabhängiger Mitglieder der Anteilseigner und die Namen dieser
Mitglieder informiert werden. Aufgrund der geringen Größe des Aufsichtsrats
und der verschiedenen personellen Wechsel im Aufsichtsrat im Geschäftsjahr
2017 wurden im Corporate Governance Bericht, zuletzt im Rahmen des
Geschäftsberichts 2016 die empfohlenen Angaben nicht aufgenommen.
Aufgrund der anstehenden Wahlen in der ordentlichen Hauptversammlung
für das Geschäftsjahr 2016 wird die Gesellschaft im Hinblick auf künftige
Corporate Governance Berichte jedoch dieser Empfehlung folgen.
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| ― |
Ziffer 5.4.1 Abs. 5 S. 2
Dem Kandidatenvorschlag für
den Aufsichtsrat soll ein Lebenslauf beigefügt werden, der über relevante
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt und der jährlich
aktualisiert auf der Webseite der Intertainment AG veröffentlicht
wird. Aufgrund der Neueinführung dieser Empfehlung enthielten die
Kandidatenvorschläge in der Vergangenheit keinen Lebenslauf. Die Gesellschaft
wird zukünftig dieser Empfehlung folgen und einen Lebenslauf des Kandidaten
auf der Webseite der Intertainment AG veröffentlichen.
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Die Intertainment AG wird künftig den Empfehlungen der Kodex-Neufassung
mit den nach-folgenden Ausnahmen entsprechen. Soweit nachfolgend nichts
Abweichendes erklärt ist, wird auf die in Ziffer 1 und 2 genannten
Gründe für diese Abweichungen Bezug genommen:
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Ziffer 4.1.3 S. 2, S. 3
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Ziffer 4.1.5 S. 1
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| ― |
Ziffer 4.2.1 S. 1
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Ziffer 4.2.3 Abs. 2 S. 2
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Ziffer 4.2.5
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Ziffer 5.1.2 Abs. 1 S. 2
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Ziffer 5.1.2 Abs. 2 S. 3
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Ziffer 5.3
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Ziffer 5.4.1 Abs. 2 S. 1
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Ziffer 5.4.1 Abs. 4 S. 1, S. 2
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Ziffer 6.2
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Ziffer 7.1.2 S. 3
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Vergütungsbericht
Das Vergütungssystem
des Vorstands
Der Vorstand erhält eine feste monatliche Vergütung, die nach bestimmten
Bewertungskriterien in regelmäßigen zeitlichen Abständen vom Aufsichtsrat
überprüft wird. Darüber hinaus erhält der Vorstand Tantiemen bei Erreichen
bestimmter, zwischen Vorstand und Aufsichtsrat schriftlich vereinbarter
Ziele.
Das Vergütungssystem
des Aufsichtsrats
Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG beschließt über die
Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr
diejenige Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr abstimmt.
Danach erhält der Vorsitzende die doppelte Vergütung eines einfachen
Mitglieds, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache. Zusätzlich
wird ein Sitzungsgeld vergütet.
Vorstandsbezüge
für das Geschäftsjahr 2017
Die Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2017 beliefen sich insgesamt
auf 30 (i.V. 35) TEuro.
Aufsichtsratsbezüge
für das Geschäftsjahr 2017
Im Geschäftsjahr 2017 erhielt Herr Bernhard Pöllinger 11 TEuro
für das Geschäftsjahr 2015 und 16 TEuro für das Geschäftsjahr 2016.
Herr Frank Posnanski erhielt eine Vergütung von 10,5 TEuro für das
Jahr 2015. Ernst-Henning Graf von Hardenberg erhielt eine Vergütung
von 4 TEuro für das Geschäftsjahr 2015.
Aktienoptionen
/ Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
Zum 31. Dezember 2017 standen für Vorstand und Mitarbeiter der
Intertainment AG keine Aktienoptionen zur Verteilung aus.
Aktienbesitz
des Vorstands und des Aufsichtsrats
Zum 31. Dezember 2017 waren Intertainment-Alleinvorstand Felix
Wilhelm Petri direkt und indirekt insgesamt 968.220 Aktien von Intertainment
(entspricht 5,94 Prozent der Gesamtzahl der Stimmrechte) zuzurechnen.
Directors'
Dealings
Personen mit Führungsaufgaben, insbesondere Vorstand und Mitglieder
des Aufsichtsrats von Intertainment sowie mit diesen in einer engen
Beziehung stehende Personen, sind gemäß §15a Wertpapierhandelsgesetz
dazu verpflichtet, Geschäfte mit Intertainment Aktien oder sich darauf
beziehender Finanzinstrumente offen zu legen. Im Geschäftsjahr 2017
wurden Intertainment keine solchen Geschäfte gemeldet.
Der Vorstand
Der Vorstand der Intertainment AG bestand im Geschäftsjahr gesetzeskonform
aus einer Person. Der Vorstand bestimmt die unternehmerischen Ziele,
die grundsätzliche strategische Ausrichtung, die Organisationsstruktur
sowie die Unternehmenspolitik von Intertainment.
Zur Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat verweisen wir
auf die Erklärung zur Unternehmensführung unter Absatz V.3. im Lagebericht.
Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Intertainment AG setzt sich aus drei Mitgliedern
zusammen. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats befassen sich mit den
für Intertainment relevanten Themen. Auf die Einrichtung spezieller
Aufsichtsrats-Ausschüsse wurde verzichtet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
werden von der Hauptversammlung gewählt. Sie überwachen die Geschäftsführung
des Vorstands. Gesonderte Dienstleistungsverträge eines Aufsichtsratsmitglieds
mit der Intertainment AG bedürfen im Einklang mit § 114 AktG der Zustimmung
des Aufsichtsrats.
Aktionäre
und Hauptversammlung
Die Aktionäre der Intertainment AG nehmen ihre Aktionärsrechte
auf der Hauptversammlung der Gesellschaft wahr und üben dort ihre
Stimmrechte aus. Die Aktionäre habe die Möglichkeit, ihre Stimmrechte
auf der Hauptversammlung selbst auszuüben oder durch einen Bevollmächtigten
bzw. über einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben zu lassen.
Die Wahl des Abschlussprüfers erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
durch die Hauptversammlung.
Transparente
Kommunikation
Um eine größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, wollen wir
allen Zielgruppen die gleichen Informationen zum gleichen Zeitpunkt
zur Verfügung zu stellen. Über unsere Unternehmens-Homepage können
sich sowohl institutionelle Investoren als auch Privatanleger zeitnah
über aktuelle Entwicklungen im Konzern informieren.
Rechnungslegung
und Abschlussprüfung / Chancen- und Risikomanagement
Mit ihrem Chancen- und Risikomanagement ist die Intertainment AG
in der Lage, systematisch Chancen und Risiken zu identifizieren, diese
zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Dieses System
entwickelt das Unternehmen kontinuierlich weiter. Nähere Angaben hierzu
finden Sie im Geschäftsbericht 2017 im Konzernlagebericht.
Auf der Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2016 am 30. November
2017 wählten die Aktionäre die K&M Kreitinger Maierhofer GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2017. Diese wird den Aufsichtsratsvorsitzenden über etwaige Ausschluss-
oder Befangenheitsgründe, die während der Prüfung auftreten, unverzüglich
unterrichten. Der Abschlussprüfer wird zudem über alle für die Aufgaben
des Aufsichtsrats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse, die
sich bei der Abschlussprüfung ergeben, berichten. Außerdem wird der
Abschlussprüfer den Aufsichtsrat informieren, wenn er im Zuge der
Abschlussprüfung Tatsachen feststellen sollte, die mit der vom Vorstand
und Aufsichtsrat nach § 161 AktG abgegebenen Entsprechungserklärung
nicht vereinbar sind.
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