Intertainment Aktiengesellschaft

Feldafing

Jahres- und Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019

Geschäftsbericht 2019

Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019

Die Intertainment AG konnte im Geschäftsjahr 2019 73 TEUR aus der Vermarktung ihrer Filmrechtebibliothek erzielen. Lässt man die außerordentlichen Effekte aus dem Vorjahr außer Betracht, war dies eine erfreuliche Steigerung. Im Vordergrund standen aber immer noch offene Punkte aus der Vergangenheit. Die Intertainment AG steht damit unverändert vor einer zukunftsorientierten Neuausrichtung.

Der Aufsichtsrat stand in engem Kontakt mit dem Vorstand. Zustimmungspflichtige Geschäfte und Maßnahmen wurden entsprechend Gesetz und Satzung gemeinsam mit dem Vorstand diskutiert und durch den Aufsichtsrat gebilligt. Besonders breiten Raum nahmen unverändert die Erörterungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquiditätslage, rechtlicher Angelegenheiten sowie die strategische Unternehmensplanung und die zukünftige Ausrichtung ein. Kein Aufsichtsrat hat an weniger als der Hälfte der Sitzungen teilgenommen. Es waren immer alle drei Aufsichtsräte anwesend. Ausschüsse wurden keine gebildet, da dies bei einem dreiköpfigen Aufsichtsrat keinerlei Sinn macht. Innerhalb des Aufsichtsrats sind keine Interessenskonflikte aufgetreten. Vorstand und Aufsichtsrat waren im Geschäftsjahr 2019 in unveränderter Besetzung. Der Vorstandsvertrag mit Herrn Petri wurde in der Sitzung am 25. Juni 2019 neu gefasst.

Im Berichtsjahr fanden am 23. April 2019, 25. Juni 2019 und 17. Dezember 2019 Aufsichtsratssitzungen statt. Darüber hinaus wurden auch Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst. Am 15.11.2019 wurde die jährliche Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex im Umlaufverfahren beschlossen.

Breiten Raum nahmen unverändert die offenen Punkt aus der Vergangenheit ein. Mit dem ehemaligen Vorstand Dr. Maaß wurde in mehreren persönlichen Gesprächen nach einer Lösung der gegen ihn gerichteten Ansprüche gesucht. Leider konnte hierzu keine abschließende Verständigung erreicht werden. Die Gesellschaft hat daher zum Jahresende 2019 mittels Mahnbescheide gegen Herrn Dr. Maaß und auch gegen die Kanzlei Eversheds den Rechtsweg beschritten. Die Betroffenen haben den Mahnbescheiden Anfang 2020 widersprochen, sodass dies nunmehr gerichtsanhängig ist. Im Herbst 2019 erreichte die Intertainment AG dann noch ein Bußgeldbescheid der BAFin über 150 TEUR wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses 2015. Auch hierzu wurden entsprechende Gespräche mit der BAFin geführt, die jedoch auf ihrer Position beharrte. Vorstand und Aufsichtsrat haben daraufhin entschieden, den Rechtsweg zu beschreiten, da das Bußgeld in keinem Verhältnis zum geltend gemachten Verstoß darstellt und darüber hinaus die Intertainment AG in ihrem Fortbestand extrem bedroht ist. Außerdem ist hierzu zu vermerken, dass durch die verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses 2015 keinem Aktionär ein Schaden oder Nachteil entstanden ist. Eine fristgerechte Veröffentlichung des Jahresabschlusses hätte bedeutet, dass er inhaltlich unzutreffend gewesen wäre. Die Aktionäre wären dann also nicht ordentlich informiert worden. Für die BAFin haben unsere stichhaltigen Gründe nicht ausgereicht. Unterdessen hat die Intertainment AG vom zuständigen Gericht signalisiert bekommen, den Betrag deutlich zu reduzieren.

Im Herbst 2019 wurden der Gesellschaft von zwei Personen Informationen und Unterstützung zur schnelleren Beitreibung der Forderungen gegen den ehemaligen Vorstand Dr. Maaß angeboten. Die Intertainment AG hat das Angebot als unseriös eingeschätzt und sich daher nicht auf den angebotenen Abschluss eines darauf gerichteten Beratungs- und Provisionsvertrages eingelassen, zumal die in Aussicht gestellten angeblichen Informationen der Gesellschaft schon weitgehend selbst bekannt waren. Die "Berater" haben daraufhin bereits vorab eine Drohkulisse zur nächsten Hauptversammlung mittels Gegenanträge sowie Anfechtungsklagen angekündigt. Die Gesellschaft fühlt sich damit in ihrer ursprünglichen Einschätzung bestätigt und wird bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten mit entsprechenden Gegenmaßnahmen reagieren, um die Intertainment AG vor unnötigem Schaden zu bewahren.

Der Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 wurden von der von der Hauptversammlung gewählten K&M Kreitinger Maierhofer GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, geprüft und es wurde jeweils ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.

Der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019, der zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht und die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers lagen allen Mitgliedern des Aufsichtsrats vor und wurden in der bilanzfeststellenden Sitzung am 28. April 2020 gemeinsam mit dem Abschlussprüfer eingehend erörtert. Der Abschlussprüfer hat über sämtliche wesentliche Ergebnisse seiner Prüfung berichtet und die Fragen des Aufsichtsrats beantwortet. Dem Ergebnis des Abschlussprüfers stimmt der Aufsichtsrat nach eigener Prüfung zu. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 selbst geprüft. Diese Prüfung hat keinen Anlass zu Einwendungen gegeben. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 gemäß § 172 Abs.1 AktG festgestellt.

Der Abschlussprüfer hat den vom Vorstand erstellten Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen geprüft und ihn mit folgendem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen:

"Nach unserer pflichtgemäßen Prüfung und Beurteilung bestätigen wir, dass

1. die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind,

2. bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch waren."

Der Aufsichtsrat hat den Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und den hierzu erstellten Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ebenfalls geprüft. Der Aufsichtsrat hat sich dem Ergebnis der Prüfungen durch den Abschlussprüfer angeschlossen. Nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfungen durch den Aufsichtsrat sind Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands nicht zu erheben.

Unser Dank gilt allen Aktionären für das entgegengebrachte Vertrauen. Begleiten Sie uns auch weiter auf dem Weg in ein interessantes Geschäftsjahr 2020.

 

Feldafing, 28. April 2020

Matthias Gaebler, Aufsichtsratsvorsitzender

Corporate-Governance-Bericht

Corporate Governance steht für die verantwortungsbewusste und auf eine langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Leitung sowie Kontrolle eines Unternehmens. Hierzu zählen u.a. die effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz in der Unternehmenskommunikation sowie die Achtung der Aktionärsinteressen.

Insbesondere internationale institutionelle Investoren berücksichtigen im wachsenden Maße neben den Bilanzdaten auch die Corporate Governance der Unternehmen bei ihren Investitionsentscheidungen.

Der von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex im Jahr 2002 erstmals verabschiedete und seitdem regelmäßig aktualisierte Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält einerseits Bestimmungen, die von den Unternehmen umzusetzen sind. Zum anderen enthält der Kodex zahlreiche Anregungen, die für die Unternehmen nicht verpflichtend sind. Ferner spricht der DCGK Empfehlungen aus, betreffend die Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft einmal jährlich erklären müssen, ob die Gesellschaft den Empfehlungen des DCGK entspricht und entsprechen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden.

Über die Corporate Governance bei Intertainment berichten der Vorstand und der Aufsichtsrat gemäß Ziffer 3.10 des DCGK.

Der Aufsichtsrat und der Vorstand der Intertainment AG haben im November 2019 gemäß § 161 Aktiengesetz erklärt, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 ab deren Bekanntmachung am 19. Mai 2017 mit den nachfolgenden Ausnahmen seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2017 entsprochen wurde:

Ziffer 3.8.Abs. 3

Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Motivation und Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt nicht verbessert werden. Die D&O-Versicherung dient der Absicherung wesentlicher Eigenrisiken der Gesellschaft und allenfalls in zweiter Linie dem Vermögensschutz der Organmitglieder. Die D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat wurde deshalb ohne Selbstbehalt abgeschlossen.

Ziffer 4.1.3 S. 2, S. 3

Der Vorstand soll für angemessene, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtete Maßnahmen (Compliance Management System) sorgen und auf deren Grundlage offenlegen. Beschäftigten soll auf geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützte Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben (sog. Whistleblowing). Aufgrund der Größe, Struktur und der fehlenden Mitarbeiter der Intertainment AG sieht der aktuell einköpfige Vorstand derzeit keinen Mehrwert in der Implementierung eines Compliance Management - oder Whistleblowing Systems und sieht sich auch ohne die Implementierung solcher Systeme in der Lage, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung zu gewährleisten.

Ziffer 4.1.5 S. 1

Aufgrund der speziellen Geschäftslage sowie Struktur der Intertainment AG existiert derzeit keine Führungsebene unterhalb des Vorstands. Der Alleinvorstand nimmt sämtliche Führungsaufgaben derzeit selbst war. Die Festlegung von Geschlechterquoten wäre reiner Formalismus. Im Falle einer gegenwärtig noch nicht absehbaren Erweiterung der Belegschaft wird der Vorstand aber künftig bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt (Diversity) achten und neben qualitativen Kriterien auch eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben.

Ziffer 4.2.1 S. 1

Der Vorstand der Intertainment AG besteht gegenwärtig aus einer Person. Der Aufsichtsrat hält die Besetzung des Vorstands mit nur einem Mitglied im Hinblick auf den gegenwärtigen Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die sich stellenden Leitungsaufgaben für ausreichend.

Ziffer 4.2.3 Abs. 2 S. 2

Die monetären Vergütungsbestandteile für den Vorstand umfassen aktuell nur fixe Bestandteile. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist der Ansicht, dass eine fixe Vergütung für den Vorstand bei Berücksichtigung der derzeitigen Geschäftsfähigkeit ausreichend ist und eine variable Vergütung für den derzeitigen Alleinvorstand keinen wesentlichen Incentivierungsanreiz neben dessen mittelbarer Beteiligung an der Gesellschaft als Aktionär setzt.

Ziffer 4.2.5

Die Verwaltung der Intertainment AG ist der Auffassung, dass aufgrund der einfachen Vergütungsstruktur für den Vorstand der Intertainment AG, die nur aus einer fixen Vergütungskomponente besteht und keine Nebenleistungen vorsieht, die Nutzung der als Anlage zum Kodex beigefügten Mustertabellen und die Einhaltung der sonstigen Empfehlungen in Ziffer 4.2.5 aus Transparenzgesichtspunkten keinen Mehrwert bringen.

Ziffer 5.1.2 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 3

Bei einem einköpfigen Vorstand wie bei der Intertainment AG kann der Gesichtspunkt der Vielfalt (Diversity) nur sehr begrenzt umgesetzt werden. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Entscheidung über die Besetzung einer Vorstandsposition weiterhin im Wesentlichen danach zu treffen ist, ob der jeweilige Kandidat oder die Kandidatin über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Tätigkeit verfügt.

Zudem vertritt der Aufsichtsrat die Auffassung, dass die Leistungen, die ein Vorstandsmitglied für die Intertainment AG erbringen kann, nicht von dessen Alter abhängen. Die Intertainment AG möchte auf das Know-how erfahrener Mitglieder zurückgreifen. Aus diesem Grunde wird auf die Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder verzichtet.

Ziffer 5.3

Aufgrund der spezifischen Gegebenheiten bei der Intertainment AG und der Besetzung des Aufsichtsrats mit nur drei Mitgliedern werden keine Ausschüsse gebildet. Die Bildung eines Ausschusses führt vorliegend -anders als bei einem größeren Plenum - nicht zu einer Effizienzsteigerung.

Ziffer 5.4.1 Abs. 2 S. 1, S. 2 und Abs. 4 S. 1, S. 2

Nach Ziffer 5.4.1. Abs. 2 soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potenzielle Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Kodex, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate-Governance-Bericht veröffentlicht werden.

Der Aufsichtsrat ist derzeit so besetzt, dass nach Ansicht des Aufsichtsrats die Grundsätze der Vielfalt, potenzielle Interessenskonflikte und die Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder angemessen berücksichtigt sind. Angesichts der gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes, das in § 100 AktG die persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Aufsichtsrat und in § 111 AktG die Aufgaben des Aufsichtsrats beschreibt und damit ebenso wie der Kodex bestimmte Zielvorgaben für die Vorschläge zur Neuwahl des Aufsichtsrats festlegt, sieht der Aufsichtsrat davon ab, für die Neuwahl des Aufsichtsrats weitere Ziele für die Zusammensetzung zu benennen. Eine entsprechende Berichterstattung zum Stand der Umsetzung im Corporate Governance Bericht entfällt aus diesem Grund. Die Festlegung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sieht der Aufsichtsrat im Hinblick auf Gleichstellungsgesichtspunkte als problematisch an und wird eine solche nicht festlegen. Eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat ist nicht festgesetzt, da aufgrund einer solchen Einschränkung die Gesellschaft von der Beratungsexpertise einzelner Personen unnötigerweise abgeschnitten wäre.

Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Entscheidung über einen Aufsichtsratskandidaten weiterhin im Wesentlichen danach zu treffen ist, ob der jeweilige Kandidat über die Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufsichtsratstätigkeit verfügt. Der Aufsichtsrat möchte daher weiterhin über Vorschläge zu seiner Zusammensetzung in der jeweiligen konkreten Situation individuell entscheiden.

Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 4 S. 1

Der Aufsichtsrat soll neben konkreten Zielen für seine Zusammensetzung nunmehr auch ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten. Die Gesellschaft weicht von dieser Empfehlung ab, da der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der Größe des Aufsichtsrats der Gesellschaft und den gesetzlichen Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder kein darüber hinausgehendes Bedürfnis sieht, ein gesondertes Kompetenzprofil für das Gesamtgremium zu erarbeiten. Dies gilt vor allem mit Blick auf § 100 Abs. 5 AktG, wonach die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein müssen.

Ziffer 5.4.1 Abs. 5 S. 2

Dem Kandidatenvorschlag für den Aufsichtsrat soll ein Lebenslauf beigefügt werden, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt und der jährlich aktualisiert auf der Webseite der Intertainment AG veröffentlicht wird. Im Zusammenhang mit einer Aufsichtsratswahl wird der Lebenslauf beigefügt, auf eine jährliche Aktualisierung jedoch ausdrücklich verzichtet, da die Gesellschaft darin keinen erkennbaren Mehrwert sieht.

Ziffer 5.4.2

Dem Aufsichtsrat soll eine nach seiner Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören; der Aufsichtsrat soll dabei die Eigentümerstruktur berücksichtigen. Nach Ansicht der Gesellschaft handelt es sich um ein äußerst subjektives Kriterium das vollkommen verschieden beurteilt werden kann. Die Gesellschaft lehnt deshalb die Einhaltung dieser Kodexvorgabe ab. Die derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder sehen sich selbst als unabhängig an.

Ziffer 6.2

Die Intertainment AG geht davon aus, dass die Rechte der Marktteilnehmer durch die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Öffentlichkeitsarbeit und die wesentlichen wiederkehrenden Veröffentlichungen hinreichend gewahrt sind. Ein "Finanzkalender" bringt den Marktteilnehmern in Bezug auf die Gesellschaft und deren gegenwärtigen IR-Aktivitäten demgegenüber keinen messbaren weitergehenden Nutzen.

Ziffer 7.1.2 S. 3

Die Intertainment AG hielt für das Geschäftsjahre 2018 die gesetzlichen Vorgaben zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses sowie unterjähriger Finanzberichte ein und beurteilt diese als ausreichend. Die Verwaltung sieht in der Einhaltung der Empfehlungen nach Ziffer 7.1.2 S. 3 keinen wesentlichen Mehrwert für die Aktionäre im Hinblick auf eine zeitnahe und transparente Finanzberichterstattung.

Vergütungsbericht

Das Vergütungssystem des Vorstands

Der Vorstand erhält eine feste monatliche Vergütung, die nach bestimmten Bewertungskriterien in regelmäßigen zeitlichen Abständen vom Aufsichtsrat überprüft wird. Darüber hinaus erhält der Vorstand Tantiemen bei Erreichen bestimmter, zwischen Vorstand und Aufsichtsrat schriftlich vereinbarter Ziele.

Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats

In der Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2017 wurde die Vergütung des Aufsichtsrats neu geregelt. Nach dem neu gefassten § 14 der Satzung der Intertainment AG wird die Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2018 auf 4,5 TEuro je Aufsichtsratsmitglied festgelegt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Aufsichstratsvorsitzende das Eineinhalbfache dieses Betrages. Die Vergütung gilt so lange, bis die Hauptversammlung eine neue Festsetzung trifft. Neben der Vergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder auch ihren Auslagenersatz sowie die Umsatzsteuer auf die Vergütung und den Auslagenersatz.

Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2019

Die Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2019 beliefen sich insgesamt auf 36 (i.V. 30) TEuro.

Aufsichtsratsbezüge für das Geschäftsjahr 2019

Im Geschäftsjahr 2019 erhielt Herr Matthias Gaebler 7 TEuro für das Geschäftsjahr 2018 und Herr Jörg Lang erhielt eine Vergütung von 0,4 TEuro für das Jahr 2018. Frau Bianca Krippendorf erhielt eine Vergütung von 7 TEuro für das Geschäftsjahr 2018. Herr Prof. Dr. Dirk Bildhäuser erhielt eine Vergütung von 3 TEuro für das Geschäftsjahr 2018. Für das Geschäftsjahr 2019 wurde für Herrn Matthias Gaebler ein Betrag von 9 TEuro, für Frau Bianca Krippendorf ein Betrag von 7 TEuro und für Herrn Prof. Dr. Dirk Bildhäuser ein Betrag von 4 TEuro zurückgestellt.

Aktienoptionen / Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

Im Geschäftsjahr 2019 hatte Intertainment kein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, zudem bestanden auch keine Aktienoptionen aus früheren Mitarbeiterprogrammen mehr.

Aktienbesitz des Vorstands und des Aufsichtsrats

Zum 31. Dezember 2019 waren Intertainment-Alleinvorstand Felix Wilhelm Petri direkt und indirekt insgesamt 968.220 Aktien von Intertainment (entspricht 5,94 Prozent der Gesamtzahl der Stimmrechte) zuzurechnen. Dem Aufsichtsratsvorsitzenden Matthias Gaebler waren zum 31. Dezember 2019 1.000 Aktien von Intertainment zuzurechnen.

Directors' Dealings

Personen mit Führungsaufgaben, insbesondere Vorstand und Mitglieder des Aufsichtsrats von Intertainment sowie mit diesen in einer engen Beziehung stehende Personen, sind gemäß §15a Wertpapierhandelsgesetz dazu verpflichtet, Geschäfte mit Intertainment Aktien oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente offen zu legen. Im Geschäftsjahr 2019 wurden Intertainment keine solchen Geschäfte gemeldet.

Der Vorstand

Der Vorstand der Intertainment AG bestand im Geschäftsjahr gesetzeskonform aus einer Person. Der Vorstand bestimmt die unternehmerischen Ziele, die grundsätzliche strategische Ausrichtung, die Organisationsstruktur sowie die Unternehmenspolitik von Intertainment.

Zur Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat verweisen wir auf die Erklärung zur Unternehmensführung unter Absatz V.3. im Lagebericht.

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Intertainment AG setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Alle Mitglieder des Aufsichtsrats befassen sich mit den für Intertainment relevanten Themen. Auf die Einrichtung spezieller Aufsichtsrats-Ausschüsse wurde verzichtet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt. Sie überwachen die Geschäftsführung des Vorstands. Gesonderte Dienstleistungsverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Intertainment AG bedürfen im Einklang mit § 114 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats.

Aktionäre und Hauptversammlung

Die Aktionäre der Intertainment AG nehmen ihre Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung der Gesellschaft wahr und üben dort ihre Stimmrechte aus. Die Aktionäre habe die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf der Hauptversammlung selbst auszuüben oder durch einen Bevollmächtigten bzw. über einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben zu lassen.

Die Wahl des Abschlussprüfers erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch die Hauptversammlung.

Transparente Kommunikation

Um eine größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, wollen wir allen Zielgruppen die gleichen Informationen zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Über unsere Unternehmens-Homepage können sich sowohl institutionelle Investoren als auch Privatanleger zeitnah über aktuelle Entwicklungen im Konzern informieren.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung / Chancen- und Risikomanagement

Mit ihrem Chancen- und Risikomanagement ist die Intertainment AG in der Lage, systematisch Chancen und Risiken zu identifizieren, diese zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Dieses System entwickelt das Unternehmen kontinuierlich weiter. Nähere Angaben hierzu finden Sie im Geschäftsbericht 2019 im Konzernlagebericht.

Auf der Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2018 am 25. Juni 2019 wählten die Aktionäre die K&M Kreitinger Maierhofer GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019. Diese wird den Aufsichtsratsvorsitzenden über etwaige Ausschluss- oder Befangenheitsgründe, die während der Prüfung auftreten, unverzüglich unterrichten. Der Abschlussprüfer wird zudem über alle für die Aufgaben des Aufsichtsrats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse, die sich bei der Abschlussprüfung ergeben, berichten. Außerdem wird der Abschlussprüfer den Aufsichtsrat informieren, wenn er im Zuge der Abschlussprüfung Tatsachen feststellen sollte, die mit der vom Vorstand und Aufsichtsrat nach § 161 AktG abgegebenen Entsprechungserklärung nicht vereinbar sind.

Intertainment Aktiengesellschaft, München

Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019

I. Allgemeines

Der Konzernlagebericht und der Lagebericht des Mutterunternehmens, der Intertainment AG, für das Geschäftsjahr 2019 werden gemäß § 315 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 298 Abs. 3 HGB zusammengefasst. Aus diesem Grund wird in den einzelnen Abschnitten eine differenzierte Darstellung nach einzelnen Konzernunternehmen vorgenommen, sofern es dem besseren Verständnis dient. Im Folgenden wird der Intertainment Konzern auch als Intertainment bezeichnet. Die Ausführungen zur Intertainment AG und ihren Tochterunternehmen sind jeweils als solche benannt.

II. Grundlagen des Unternehmens

Die Intertainment AG ist ein auf den Erwerb und die Verwertung von Filmrechten, den Handel mit Filmlizenzen sowie die Produktion und Co-Produktion von Filmen und das Merchandising-Geschäft ausgerichtetes Unternehmen. Dabei konzentrierte sich Intertainment in der Vergangenheit insbesondere darauf, US-amerikanische Filmproduktionen über die Vertriebswege Kino, DVD, Pay-TV und Free-TV auszuwerten. Intertainment erwarb dabei Rechte an Filmen und veräußerte sie über die verschiedenen Verwertungsstufen weiter. Intertainment war in diesem Zusammenhang europaweit tätig. Aufgrund eines bereits im Jahr 2000 aufgedeckten Budgetbetrugs in den USA zu Lasten von Intertainment und den daraus folgenden langjährigen Rechtsstreitigkeiten kam das vorstehend skizzierte operative Geschäft von Intertainment allerdings schrittweise nahezu zum Erliegen.

Intertainment hatte im Verlauf des Geschäftsjahres 2016 erste Schritte für den Wiederaufbau des operativen Geschäfts unternommen und zwei kleinere Filmpakete mit älteren Filmrechten erworben. Parallel dazu richtete Intertainment seine Strategie darauf aus, sich nicht mehr ausschließlich auf die Auswertung US-amerikanischer Filmproduktionen zu konzentrieren, sondern auch die Rechte anderer internationaler sowie deutscher Produktionen auszuwerten. Auch bemüht sich Intertainment nicht mehr ausschließlich um die Erstverwertungsrechte von Filmen. Vielmehr gehört es zur neuen Strategie, auch Filmrechte im Rahmen einer Zweit- und Drittverwertung zu erwerben. Die Auswertung eines Teils der 2016 erworbenen neuen Filmrechte übertrug Intertainment an einen langjährigen Geschäftspartner. Dieser hatte auch einen Anteil an dem ihm zur Auswertung überlassenen Paket erworben. Allerdings meldete dieser Dienstleister im Februar 2017 Insolvenz an. Dadurch wurden die Rechte zunächst nicht wie geplant verwertet. Intertainment veräußerte seinen Anteil an dem Paket im Geschäftsjahr 2018 an die MK Medien Beteiligungs GmbH.

III. Wirtschaftsbericht

1. Gesamtwirtschaftliche, branchenbezogene Rahmenbedingungen

Das Wachstum der deutschen Wirtschaft hat sich 2019 gegenüber dem Vorjahr spürbar abgeschwächt, die Entwicklung in den einzelnen Quartalen verlief dabei sehr unterschiedlich. Nachdem das Bruttoinlandsprodukt (BIP) nach Berechnung des Statistischen Bundesamts im ersten Quartal um 0,5 Prozent gegenüber dem Vorquartal zugelegt hatte, sank es im zweiten um 0,2 Prozent, bevor es im dritten wieder um 0,2 Prozent nach oben ging. Von Oktober bis Ende Dezember gab es wie bereits im Vorjahr ein Null-Wachstum. Für das Gesamtjahr 2019 betrug der BIP-Anstieg preis- und kalenderbereinigt 0,6 Prozent.

Nach zwei Jahren mit rückläufigen Kinobesucherzahlen in der Europäischen Union hat die Zahl der verkauften Eintrittskarten 2019 deutlich zugenommen und die Marke von einer Milliarde überschritten. Konkret wurden nach Angaben der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle 1,007 Milliarden Besucher gezählt, was ein Plus von 5,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr bedeutet und den höchsten Wert seit 2004 darstellt. In 19 der 25 EU-Länder, für die vorläufige Zahlen vorlagen, stiegen die Besucherzahlen im vergangenen Jahr. In Italien wurden 14,2 Prozent mehr Karten abgesetzt, in Deutschland 12,6 Prozent, in Frankreich 6,0 Prozent und in Spanien 4,7 Prozent. Als einziger der fünf großen EU-Kinomärkte verzeichnete Großbritannien einen Besucherrückgang von 0,5 Prozent. In Russland, dem nach Besucherzahlen größten Kinomarkt Europas, stieg die Anzahl der verkauften Eintrittskarten um 9,5 Prozent.

2. Geschäftsverlauf

Im Geschäftsjahr 2019 haben sich sowohl der Konzern-Umsatz als auch das Konzern-Jahresergebnis der Intertainment AG gegenüber dem Geschäftsjahr 2018 erheblich reduziert. Die Umsatzerlöse gingen dabei von 420 TEuro auf 74 TEuro zurück. Zudem sanken die sonstigen betrieblichen Erträge von 943 TEuro in 2018 auf 5 TEuro. Das Konzernergebnis reduzierte sich um 1.315 TEuro. Dadurch weist Intertainment für 2019 einen Konzernjahresfehlbetrag von -360 TEuro aus, nach einem Konzernjahresüberschuss von 955 TEuro in 2018. Im Vorjahr hatten ein sowohl in 2018 als auch in Vorjahren erzielter und erst 2018 realisierter Umsatz sowie die Auflösung von Rückstellungen aufgrund eines Vergleichs mit einem Filmproduzenten für den deutlich höheren Umsatz beziehungsweise die ebenfalls höheren sonstigen betrieblichen Erträge gesorgt.

Im Folgenden stellen wir die Entwicklung der relevanten Themengebiete von Intertainment im Geschäftsjahr 2019 dar.

2.1 Auswertung von Filmen

Die Umsatzserlöse von Intertainment im Berichtsjahr resultierten aus der Verwertung der bestehenden Filmbibliothek. Ein wesentlicher Teil davon entfiel auf dem Film "Twisted", den der US-Filmproduzent Paramount nach einem im Geschäftsjahr 2018 abgeschlossenen Vergleich in den Territorien für Intertainment auswertet, über die Intertainment bei diesem Film verfügt. Für das zweite Halbjahr 2019 lag zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Lageberichts noch keine Auswertung von Paramount vor. Auch war keine Schätzung über die Höhe der Erlöse möglich.

Als ersten Schritt zum Wiederaufbau des operativen Geschäfts hatte Intertainment zudem im Oktober 2016 zwei Filmpakete mit insgesamt 41 Einzeltiteln erworben. Eines der 2016 erworbenen Filmpakete wurde im Geschäftsjahr 2018 an die MK Medien Beteiligungs GmbH verkauft. Die restlichen noch im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Filmrechte wurden im Geschäftsjahr vollständig außerplanmäßig abgeschrieben, da die technischen Voraussetzungen für eine Verwertung der Filmrechte aktuell nicht gegeben sind.

2.2 Finanzierung des Intertainment Konzerns

Der Intertainment Großaktionär MK Medien Beteiligungs GmbH hatte in den Vorjahren über verschiedene Darlehen in erheblicher Höhe den Fortbestand der Intertainment AG gewährleistet. Am 16. April 2018 wurde die Laufzeit der von der MK Medien Beteiligungs GmbH gewährten Darlehen samt Zinsen bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Der Zinssatz wurde unverändert mit 0,75 Prozent über Euribor festgelegt.

Zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens hatte Intertainment darüber hinaus Ende Juni / Anfang Juli 2018 mit der MK Medien Beteiligungs GmbH einen Darlehensvertrag über 80 TEuro abgeschlossen. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Mai 2021 und ist mit 0,75 % über Euribor p.a. zu verzinsen.

Insgesamt beliefen sich die Verbindlichkeiten einschließlich Zinsen gegenüber der MK Medien Beteiligungs GmbH zum Bilanzstichtag auf 10.047 (i.V. 10.017) TEuro.

Darüber hinaus schloss Intertainment einen weiteren Darlehensvertrag über 30 TEuro zu den gleichen Konditionen mit der Jobkit GmbH ab, deren alleiniger Gesellschafter Intertainment Alleinvorstand Felix Petri ist.

Wir verweisen im Zusammenhang mit den Darlehen der MK Medien Beteiligungs GmbH auch auf den Nachtragsbericht unter Absatz VIII.3 dieses Lageberichts.

2.3 Vorstand - Ausscheiden von Dr. Maaß und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten

Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Dr. Oliver Maaß aus dem Vorstand der Intertainment AG zum 26. Februar 2016 und den danach aufgedeckten Unregelmäßigkeiten hat es im Berichtszeitraum keine weitere Entwicklung gegeben.

Intertainment macht weiterhin gegenüber Herrn Maaß Schadensersatzansprüche von 161 TEuro geltend. Davon wurden bereits in den Vorjahren insgesamt 141 TEuro und im Geschäftsjahr 2018 die restlichen 20 TEuro aufgrund der Ungewissheit der Einbringlichkeit der Forderungen wertberichtigt.

Die Rechtsanwaltskanzlei Heisse Kursawe Eversheds wiederum, für die Dr. Maaß tätig ist, machte gegenüber Intertainment Mitte 2016 Forderungen in Höhe von 104 TEuro aus den Jahren 2011 und 2012 geltend. Über diese lagen Intertainment bis dahin keine Informationen vor. Über den Bestand dieser Forderungen und deren mögliche Höhe bestehen unverändert unterschiedliche Auffassungen.

Nachdem es im Geschäftsjahr 2017 Gespräche zwischen beiden Parteien gegeben hatte, die allerdings zu keiner Einigung geführt haben, hat sich Intertainment insbesondere im zweiten Halbjahr 2018 und auch 2019 neuerlich darum bemüht, eine Einigung mit Herrn Maaß zu erzielen. Bis zum Abschluss dieses Lageberichts verliefen diese Bemühungen erfolglos. Am 7. Dezember 2019 stellte Intertainment Herrn Maaß einen Mahnbescheid in Höhe von rund 89.000 Euro zu. Diesem hat Herr Maaß am 23. Dezember 2019 widersprochen.

2.4 BaFin erlässt Bußgeldbescheid gegen Intertainment

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Oktober ein Bußgeld inklusive Verfahrensgebühren in Höhe von 158.000 Euro gegen Intertainment verhängt. Als Gründe dafür führte sie eine unterlassene Veröffentlichung der Hinweisbekanntmachung für den Halbjahresbericht für das Geschäftsjahr 2016, eine nicht fristgerecht veröffentlichten Hinweisbekanntmachung für den Jahresabschluss 2015 sowie den verspätet veröffentlichten Halbjahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 auf.

Die Intertainment AG hatte sich im Jahr 2016 nicht in der Lage gesehen, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 fristgerecht aufzustellen und zu veröffentlichen. Grund dafür waren fehlende und zurückgehaltene Unterlagen, die Intertainment nach dem Ende Februar 2016 erfolgten kurzfristigen Ausscheiden des langjährigen Alleinvorstands, Dr. Oliver Maaß, aus dem Unternehmen nicht zur Verfügung standen, sowie die Aufarbeitung der Unregelmäßigkeiten in der Amtsführung von Herrn Dr. Maaß. Da nicht bekannt war, bis wann der Jahresabschluss veröffentlich werden konnte, hatte Intertainment Ende April 2016 statt einer Hinweisbekanntmachung eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, mit der Intertainment die Aktionäre darüber informiert hatte, dass sich die Veröffentlichung des Jahresabschlusses verschiebt. Letztlich konnte Intertainment den Jahresabschluss 2015 erst Mitte November 2016 veröffentlichen. Dies hatte zur Folge, dass sich auch der Halbjahresabschluss 2016 verspätete, und auch die Hinweisbekanntmachung dazu wurde aufgrund des nicht feststehenden Datums für die Veröffentlichung nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist geschaltet. Intertainment veröffentlichte sowohl den Halbjahresbericht 2016 als auch die entsprechende Hinweisbekanntmachung rund eineinhalb Monate nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2015.

Intertainment stand 2016 aufgrund der Verzögerungen regelmäßig in Kontakt mit der BaFin und hatte sie frühzeitig über die Situation in Kenntnis gesetzt.

Intertainment hält das Bußgeld nicht für gerechtfertigt und vertritt zudem die Auffassung, dass seine Höhe der Situation der Gesellschaft nicht gerecht wird. Am 21. Oktober 2019 hat Intertainment deshalb Einspruch gegen den Bescheid eingelegt. Wir verweisen hierzu auch auf den Nachtragsbericht unter Absatz VIII.1 dieses Lageberichts.

2.5 Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2018

Am 25. Juni 2019 führte Intertainment die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2018 durch. Im Rahmen der Hauptversammlung informierte der Vorstand die anwesenden Aktionäre ausführlich über die Lage des Unternehmens.

Die Aktionäre entlasteten den Vorstand sowie den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2018.

Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 wurde die K&M Kreitinger Maierhofer GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bestimmt.

2.6 Mitarbeiter

Intertainment beschäftigte im Geschäftsjahr 2019 im Durchschnitt unverändert keine Mitarbeiter.

2.7 Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzte sich im Geschäftsjahr wie folgt zusammen:

Matthias Gaebler, Dipl.-Ökonom, Stuttgart, (Vorsitzender)

Bianca Krippendorf, Juristin, Feldafing, (stellvertretende Vorsitzende)

Prof. Dr. Dirk Bildhäuser, Hochschullehrer, München.

2.8 Grundzüge des Vergütungssystems von Vorstand und Aufsichtsrat

Sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat erhalten eine ausschließlich feste Vergütung. Eine variable Vergütung, die an bestimmte Kennzahlen gekoppelt ist, ist derzeit nicht vorgesehen. Eine betriebliche Altersvorsorge oder Aktienoptionen sind zurzeit nicht Bestandteil der Vorstandsvergütung. Die Höhe der Vorstandsvergütung wird durch den Aufsichtsrat bestimmt.

Die Höhe der Aufsichtsratsvergütung wird nach § 14 der Satzung von der Hauptversammlung festgesetzt und gilt so lange, bis die Hauptversammlung eine neue Festsetzung trifft.

2.9 Bericht für das Geschäftsjahr 2019 über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen nach § 312 AktG

Der Vorstand der Intertainment AG hat in seinem Bericht für das Geschäftsjahr 2019 über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen nach § 312 AktG (Abhängigkeitsbericht) folgende Erklärung abgegeben:

"Unsere Gesellschaft hat bei den im Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen aufgeführten Rechtsgeschäften nach den Umständen, die uns im Zeitpunkt, in dem die Rechtsgeschäfte vorgenommen wurden, bekannt waren, bei jedem Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhalten. Insbesondere lagen nach Auffassung des Vorstandes im Berichtszeitraum keine ausgleichspflichtigen Rechtsgeschäfte vor. Die Gesellschaft wurde durch Maßnahmen, die getroffen oder unterlassen wurden, nicht benachteiligt."

IV. Erläuternder Bericht des Vorstands nach §§ 289 Abs. 4 i. V. m. 315 Abs. 4 HGB

1. Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals

Das Grundkapital der Gesellschaft betrug im Geschäftsjahr 2019 16.296.853,00 Euro und war eingeteilt in 16.296.853 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, die am Grundkapital der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag von 1 Euro beteiligt waren.

Im Geschäftsjahr 2019 fanden keine Kapitalmaßnahmen statt.

Mit allen Aktien sind jeweils die gleichen Rechte und Pflichten verbunden. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen

Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, sind dem Vorstand der Intertainment AG nicht bekannt.

3. Beteiligungen am Kapital, die 3 Prozent der Stimmrechte überschreiten

Die MK Medien Beteiligungs GmbH, Feldafing, hatte dem Vorstand der Intertainment AG am 29. Juni 2015 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der Intertainment AG die Meldeschwelle von 50 Prozent berührt und unterschritten hat und zu diesem Tag 7.540.095 Stimmrechte (entspricht 49,81 Prozent der Gesamtzahl der Stimmrechte) betragen hat.

Am 31. Dezember 2015 hatte Felix Wilhelm Petri Intertainment mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil an der Intertainment AG am 23. Dezember 2015 die Schwelle von 5 Prozent überschritten hat und zu diesem Tag 883.220 Stimmrechte (entspricht 5,42 Prozent der Gesamtzahl der Stimmrechte) betragen hat.

Jürgen Hartwig hatte Intertainment darüber hinaus am 27. Dezember 2017 mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil an der Intertainment AG am 20. Dezember 2017 die Schwelle von 5 Prozent überschritten hat und zu diesem Tag 815.000 Stimmrechte (entspricht 5,001 Prozent der Gesamtzahl der Stimmrechte) beträgt.

Nach Kenntnis des Vorstands bestanden zum 31. Dezember 2019 keine weiteren direkten oder indirekten Beteiligungen am Kapital, die 3 Prozent der Stimmrechte überschreiten.

4. Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen

Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, bestehen nicht.

5. Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben

Es sind keine Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaft beteiligt, die einer Stimmrechtskontrolle unterliegen.

6. Gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung

Der Vorstand besteht gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung i. V. m. § 76 Abs. 2 S. 1 AktG aus einer oder mehreren Personen. Der Vorstand wird grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 84 AktG) und § 7 Abs. 2 der Satzung vom Aufsichtsrat der Gesellschaft bestellt und abberufen. In besonderen Fällen entscheidet das Gericht über die Bestellung eines Vorstandsmitglieds (§ 85 AktG). Der Aufsichtsrat bestellt Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig.

Die Satzung kann durch Beschluss der Hauptversammlung geändert werden. Die Änderung wird mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Nach § 16 der Satzung ist der Aufsichtsrat ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen, soweit diese nur die Fassung betreffen. Die Satzung der Gesellschaft wurde zuletzt am 18. Juni 2018 (mit Eintragung am 26. Juni 2018) geändert.

7. Befugnisse des Vorstands, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen

Am 12. Juni 2015 billigte die Hauptversammlung der Intertainment AG die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I (Genehmigtes Kapital 2015). Damit war der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 7.568.426,00 Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Davon hat Intertainment durch zwei Kapitalerhöhungen im Geschäftsjahr 2015 bislang 1,16 Mio. Euro genutzt. Der Vorstand ist damit weiterhin ermächtigt, bis zum 11. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um weitere 6.408.426,00 Euro zu erhöhen.

Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dieses kann allerdings auch ausgeschlossen werden, unter anderem um Spitzenbeträge auszugleichen oder auch, wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

Eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien besteht derzeit nicht.

8. Wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen

Bei öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Aktien der Intertainment AG gelten ausschließlich Gesetz (insbesondere die Bestimmungen des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes) und Satzung. Es gibt keine wesentlichen Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen.

9. Entschädigungsvereinbarungen, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen sind

Es gibt keine Entschädigungsvereinbarungen, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder den Arbeitnehmern getroffen wurden.

10. Wesentliche Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess

Da die Gesellschaft im Moment über keine komplexen Prozesse und über keine Mitarbeiter verfügt, hat der Vorstand die alleinige Verantwortung für das Kontroll- und Risikomanagementsystem im Hinblick auf die Rechnungslegung. Die notwendige Kontroll- und Überwachungsfunktion ist vom Aufsichtsrat auszuführen.

V. Erklärung zur Unternehmensführung

1. Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Intertainment AG haben im November 2019 die nach § 161 AktG geforderte Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 abgegeben und den Aktionären auf der Website der Gesellschaft (www.intertainment.de) dauerhaft zugänglich gemacht.

2. Relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken

Die Intertainment AG bekennt sich zu ihrer sozialen Verantwortung und ist überzeugt, dass soziale Verantwortung ein wichtiger Faktor für den langfristigen Erfolg des Unternehmens ist. Das Engagement in den Bereichen Umwelt, Soziales und Wirtschaft beruht auf dem Verständnis für Eigeninitiative und Eigenverantwortung. Nur international wettbewerbsfähige und wirtschaftlich gesunde Unternehmen sind in der Lage, ihren Beitrag zur Lösung gesellschaftlicher Probleme zu leisten. Die gesellschaftliche Verantwortung, die ein Unternehmen wahrnimmt, ist abhängig von der Branche und den Märkten, in denen das Unternehmen operiert. Die von einem Unternehmen gesetzten Schwerpunkte auf bestimmte ökologische und soziale Aktivitäten führen zu einem Wettbewerb der nachhaltigsten Unternehmenspraktiken. Good-Practice-Beispiele, externe Kodizes, Leitlinien oder Standards können Unternehmen eine Orientierung geben, um interne Prinzipien zu formulieren und Managementsysteme zu errichten.

Für die Intertainment AG bedeutet wirtschaftliches, ökologisches und sozial verantwortliches Handeln die Sicherung der Zukunftskompetenz und Innovationsfähigkeit auf Basis ökonomischen Erfolgs.

3. Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen

Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten eng und vertrauensvoll im Interesse der Intertainment AG zusammen. Der Vorstand leitet die Gesellschaft und führt deren Geschäfte. Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand regelmäßig. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Unternehmensplanung einschließlich der Finanz-, Investitions- und Personalplanung, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft und des Konzerns, Risikolage, Risikomanagement sowie Compliance und kommt somit seiner Berichtspflicht umfassend nach. Weicht der Geschäftsverlauf von den ursprünglich aufgestellten Plänen und Zielen ab, unterrichtet der Vorstand den Aufsichtsrat unverzüglich hierüber. Dies gilt auch, wenn sich Änderungen in der Strategie und der Entwicklung des Konzerns ergeben. Darüber hinaus berichtet der Vorstand regelmäßig schriftlich sowie mündlich umfassend und zeitnah über alle Vorgänge, die für das Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sind. Für bedeutende Geschäftsvorgänge hat der Aufsichtsrat Zustimmungsvorbehalte vorgesehen.

In sämtliche Entscheidungen wird der Aufsichtsrat frühzeitig eingebunden. Auch außerhalb der Sitzungen besprechen sich der Vorstand und der Aufsichtsrat regelmäßig zu Fragen zur Strategie und Planung sowie zur aktuellen Geschäftsentwicklung der Gesellschaft. Dazu zählen insbesondere auch Themen wie die Liquiditäts- und Eigenkapitalsituation und die Überwachung von insolvenzrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft sowie die Erschließung möglicher künftiger Geschäftsfelder und deren Finanzierungsanforderungen. Der regelmäßige, umfassende und enge Informationsaustausch zwischen Vorstand und Aufsichtsrat dient auch dazu, ggf. zeitnah erforderliche bzw. als sinnvoll erachtete Maßnahmen einzuleiten.

Bezüglich der Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats verweisen wir auf die Angaben im Anhang und Konzernanhang.

Die Intertainment AG verzichtet auf die Bildung von gesonderten Ausschüssen, da aufgrund der Anzahl der Mitglieder eine Bildung von Ausschüssen nicht sinnvoll wäre.

4. Frauenanteil

Intertainment fühlt sich der Förderung von Frauen verpflichtet und strebt generell eine Frauenquote von 30 % in Führungspositionen an. Aufgrund der besonderen Situation, dass Intertainment zurzeit keine Mitarbeiter hat, ist dies zurzeit allerdings nicht umsetzbar.

Im Aufsichtsrat hat Intertainment dies dagegen verwirklicht, da dort eine von drei Aufsichtsratspositionen mit einer Frau besetzt ist.

VI. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Intertainment Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 nach IFRS

1. Vermögenslage

Die Vermögenslage des Intertainment Konzerns ist im Geschäftsjahr 2019 durch einen deutlichen Rückgang der Bilanzsumme geprägt. Diese sank von 461 TEuro zum Bilanzstichtag 2018 auf 320 TEuro zum 31. Dezember 2019.

Der Rückgang ist unter anderem auf einen niedrigeren Zahlungsmittelbestand zurückzuführen. So reduzierten sich die Zahlungsmittel von 306 TEuro zum Bilanzstichtag 2018 auf 250 TEuro zum 31. Dezember 2019. Bei den kurzfristigen Vermögenswerten reduzierten sich die sonstigen Vermögenswerte von 109 TEuro auf 29 TEuro. Sie umfassen insbesondere Steuererstattungsansprüche. Bei den langfristigen Vermögenswerten sanken die immateriellen Vermögensgegenstände von 30 TEuro auf 0 TEuro. Dies ist auf eine außerplanmäßige Abschreibung der im Jahr 2016 erworbenen Filmlizenzen zurückzuführen. Sie ist erfolgt, da die technischen Voraussetzungen für eine Verwertung der Filmrechte aktuell nicht gegeben sind.

Auf der Passivseite der Bilanz haben sich insbesondere die kurzfristigen Schulden erhöht. Sie betragen zum Bilanzstichtag 2019 424 TEuro, nach 245 TEuro zum 31. Dezember 2018. Der Anstieg ist insbesondere auf eine deutliche Erhöhung der kurzfristigen Rückstellungen von 217 TEuro auf 375 TEuro zurückzuführen. Sie umfassen unter anderem die Zahlungsverpflichtung in Höhe von 158 TEuro aus dem Bußgeldbescheid inklusive Verfahrenskosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Wir verweisen auf Absatz III.2.4 dieses Lagerichts.

Die langfristigen Schulden haben sich von 10.047 TEuro auf 10.087 TEuro erhöht. Sie beziehen sich mit einem Betrag von 10.047 (i.V. 10.017) TEuro auf Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen - und damit auf die von der MK Medien Beteiligungs GmbH gewährten Darlehen einschließlich Zinsen.

Das gezeichnete Kapital blieb gegenüber dem Vorjahres-Bilanzstichtag mit 16.297 TEuro ebenso unverändert wie die Kapitalrücklage mit 1.286 TEuro und die Gesetzliche Rücklage mit 116 TEuro. Der Konzernbilanzverlust hat sich aufgrund des Jahresfehlbetrags in Höhe von -360 TEuro von -27.530 TEuro auf -27.890 TEuro erhöht.

2. Finanzlage

Die Intertainment zur Verfügung stehenden freien Mittel haben sich im Geschäftsjahr 2019 reduziert. Zum Jahresende 2019 verfügte der Intertainment Konzern über Zahlungsmittel in Höhe von 250 TEuro, nach 306 TEuro zum 31. Dezember 2018.

Für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 liegt ein detaillierter Finanzplan der Intertainment AG vor. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Finanzplanung und die Fortbestehensprognose mit den unter Abschnitt X. "Chancen- und Risikobericht der Intertainment AG" genannten Risiken behaftet sind. Insbesondere verweisen wir an dieser Stelle auf die bestandsgefährdenden Risiken unter Ziffer X.1 dieses Lageberichts.

3. Ertragslage

Intertainment hat im Geschäftsjahr 2019 Umsatzerlöse in Höhe von 74 TEuro erzielt, nach 420 TEuro im Vorjahr. Diese stammen aus der Auswertungserlösen des Films "Twisted" durch Paramount Pictures im ersten Halbjahr 2019 - wohingegen die Abrechnung für das zweite Halbjahr 2019 zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Lageberichts noch nicht vorlag - sowie aus der Verwertung der sonstigen Alt-Filmbibliothek. Die sonstigen betrieblichen Erträge sind von 943 TEuro in 2018 auf 5 TEuro gesunken. Im Vorjahr hatten insbesondere Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen aufgrund des Vergleichs mit Paramount Pictures und aufgrund der im Rahmen des Vergleichs geleisteten Zahlung von Paramount Pictures zu den sonstigen betrieblichen Erträgen beigetragen.

Die Aufwendungen für bezogene Leistungen sind von 94 TEuro auf 17 TEuro zurückgegangen. Sie umfassen ausschließlich den Materialaufwand. Dieser hat sich entsprechend von 94 TEuro auf 17 TEuro reduziert. Im Berichtsjahr umfasste er Lagerkosten für Filmkopien. Im Vorjahr waren zusätzlich noch Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Verkauf von Filmlizenzen enthalten.

Der Personalaufwand betrug im Geschäftsjahr 2019 36 TEuro, nach 30 TEuro in 2018. Er betrifft die Vergütung des Vorstands.

Die Abschreibungen sind von 26 TEuro auf 34 TEuro gestiegen. Sie umfassen insbesondere auch außerplanmäßige Abschreibungen auf Filmrechte in Höhe von 26 TEuro.

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind von 222 TEuro auf 322 TEuro gestiegen. Der Anstieg ist ausschließlich auf die Erfassung einer Zahlungsverpflichtung aus dem Bußgeldbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Höhe von 158 TEuro zurückzuführen. Des Weiteren umfassen die sonstigen betrieblichen Aufwendungen insbesondere die laufenden Verwaltungskosten des Konzerns, wie die Kosten der Hauptversammlung, die Kosten der Börsennotierung, Rechts- und Beratungskosten sowie Aufwendungen für Abschlusserstellung und -prüfung, für Aufsichtsratvergütungen und Aufwendungen aus Währungsumrechnung.

Das Zinsergebnis beläuft sich auf -30 TEuro (i.V. -36 TEuro). Es umfasst insbesondere die Zinsaufwendungen für die von der MK Medien Beteiligungs GmbH gewährten verzinslichen Darlehen.

Intertainment weist für das Geschäftsjahr 2019 einen Konzernjahresfehlbetrag in Höhe von -360 TEuro aus, nach einem Konzernjahresüberschuss von 955 TEuro im Vorjahr. Der Rückgang ist einerseits auf die geringeren Umsätze und die deutlich gefallenen sonstigen betrieblichen Erträge zurückzuführen und andererseits auf den Anstieg der sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Der Verlust je Aktie beträgt -0,02 Euro, nach einem Gewinn je Aktie von 0,06 Euro im Vorjahr.

VII. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Intertainment AG für das Geschäftsjahr 2019 nach HGB - Einzelabschluss

1. Vermögenslage

Die Bilanzsumme der Intertainment AG ist gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Zum Bilanzstichtag 2019 betrug sie 10.496 TEuro, nach 10.291 TEuro zum 31. Dezember 2018.

Dominierende Position auf der Aktivseite der Bilanz ist dabei der "Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag". Er hat sich im Berichtsjahr von 9.830 TEuro auf 10.194 TEuro erhöht.

Deutlich verringert haben sich die immateriellen Vermögensgegenstände. Zum 31. Dezember 2019 lag ihr Wertansatz bei 0 TEuro, nach 30 TEuro ein Jahr zuvor. Dies ist auf eine außerplanmäßige Abschreibung der im Jahr 2016 erworbenen Filmlizenzen zurückzuführen. Sie ist erfolgt, da die technischen Voraussetzungen für eine Verwertung der Filmrechte aktuell nicht gegeben sind.

Unverändert zu den Vorjahren weist die Intertainment AG im Anlagevermögen zudem einen Buchwert von 1 Euro für Anteile an verbundenen Unternehmen und ebenfalls von 1 Euro für Beteiligungen aus. Die Intertainment AG hatte in den Vorjahren sowohl ihre Beteiligung an der PM Abwicklungsgesellschaft mbH (ehemals Phoenix Media GmbH) als auch an der MH Media Holding GmbH sowie die Beteiligung an dem US-Unternehmen SightSound Technologies Holding LLC vollständig abgeschrieben.

Innerhalb des Umlaufvermögens sind die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände von 124 TEuro auf 55 TEuro zurückgegangen. Sie umfassen unter den sonstigen Vermögensgegenständen im Wesentlichen Steuerforderungen

Auch die Guthaben bei Kreditinstituten gingen zurück. Sie sind von 306 TEuro auf 246 TEuro gesunken.

Auf der Passivseite blieben sowohl das Gezeichnete Kapital mit 16.297 TEuro als auch die Kapitalrücklage mit 1.328 TEuro und die gesetzliche Rücklage mit 116 TEuro unverändert. Der Bilanzverlust hat sich von -27.571 TEuro zum Bilanzstichtag des Vorjahres auf -27.934 TEuro erhöht. Hier schlägt sich der Jahresfehlbetrag von -364 TEuro (i.V. Jahresüberschuss von 957 TEuro) nieder. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag beläuft sich auf -10.194 TEuro, nach -9.830 TEuro zum 31. Dezember 2018.

Die sonstigen Rückstellungen sind spürbar von 215 TEuro auf 374 TEuro angestiegen. Sie beinhalten im Wesentlichen die Kosten für die Prüfung des Jahresabschlusses 2019, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das Jahr 2019 sowie weitere Verpflichtungen, die das abgelaufene Berichtsjahr betreffen, aber noch nicht abgerechnet wurden. Darüber hinaus umfassen sie eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 158 TEuro aus dem Bußgeldbescheid inklusive Verfahrenskosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf Absatz III.2.4 dieses Lageberichts.

Die Verbindlichkeiten sind von 10.076 TEuro auf 10.121 TEuro gestiegen. Sie umfassen als wesentliche Position die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen. Diese haben sich auf 10.047 (i.V. 10.017) TEuro erhöht und beziehen sich auf von der MK Medien Beteiligungs GmbH erhaltene Darlehen einschließlich Zinsen. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen haben sich von 28 TEuro auf 35 TEuro erhöht.

2. Finanzlage

Zum Jahresende 2019 verfügte die Intertainment AG über Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von 246 TEuro, nach 306 TEuro zum 31. Dezember 2018.

Für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 liegt ein detaillierter Finanzplan der Intertainment AG vor. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Finanzplanung und die Fortbestehensprognose mit den unter Abschnitt XI. "Chancen- und Risikobericht der Intertainment AG" genannten Risiken behaftet sind. Insbesondere verweisen wir an dieser Stelle auf die bestandsgefährdenden Risiken unter Ziffer XI.1 dieses Lageberichts.

3. Ertragslage

Die Intertainment AG erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2019 Umsatzerlöse in Höhe von 74 (i.V. 420) TEuro. Der Umsatz stammt aus der Verwertung des Films "Twisted" und aus der Auswertung von Alt-Filmlizenzen. Die sonstigen betrieblichen Erträge gingen von 943 TEuro auf 6 TEuro zurück. Im Vorjahr waren hier insbesondere Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen im Rahmen der Vergleichsvereinbarung mit Paramount Pictures enthalten.

Der Materialaufwand hat sich von 94 TEuro auf 17 TEuro reduziert. Er beinhaltet Filmlagergebühren.

Die Abschreibungen sind von 8 TEuro auf 30 TEuro gestiegen. Sie beinhalten mit einem Wert von 26 TEuro außerplanmäßige Abschreibungen auf Filmrechte. Der Personalaufwand ist von 30 TEuro auf 36 TEuro gestiegen.

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen haben sich von 224 TEuro auf 333 TEuro erhöht. Sie umfassen im Wesentlichen die laufenden Verwaltungskosten der Gesellschaft, unter anderem laufende Rechts- und Beratungskosten, die Kosten der Hauptversammlung, die Kosten der Börsennotierung und Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Zahlungsverpflichtung in Höhe von 158 TEuro aus dem Bußgeldbescheid inklusive Verfahrenskosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Das Zinsergebnis von insgesamt -30 (i.V. -37) TEuro umfasst Zinserträge aus der Verzinsung der Konzernverrechnungskonten und Zinsaufwand insbesondere für die Verzinsung der von der MK Medien Beteiligungs GmbH erhaltenen Darlehen.

Die Intertainment AG weist für das Berichtsjahr 2019 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von -364 TEuro aus, nach einem Jahresüberschuss in Höhe von 957 TEuro im Vorjahr.

VIII. Nachtragsbericht

1. Bafin lehnt Einspruch gegen Bußgeldbescheid ab

Mitte März 2020 teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Intertainment mit, dass sie den Einspruch von Intertainment gegen den im Oktober 2019 ausgestellten Bußgeldbescheid ablehnt. Gleichzeitig teilte die BaFin mit, dass sie das Verfahren an das zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main übersendet hat.

2. Vorstandsvertrag verlängert

Der Aufsichtsrat verlängerte den ursprünglich bis zum 31. Dezember 2019 befristeten Vorstandsvertrag mit Alleinvorstand Felix Petri per Umlaufbeschluss einstimmig um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2020.

3. Darlehensprolongation

Zur Sicherung der Liquidität wurden die Gesellschafterdarlehen in Höhe von 10.047 TEuro der MK Medien Beteiligungs GmbH am 8. April 2020 bis zum 30. Juni 2022 prolongiert.

Weitere Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Geschäftsjahrs 2019 und der Fertigstellung dieses Lageberichts lagen nicht vor.

IX. Prognosebericht

1. Allgemeines

Aufgrund der Corona-Krise wird es im Geschäftsjahr 2020 nach Meinung aller Experten zu einer weltweiten Rezession kommen. Wie stark dies ausfällt und wie lange sie andauert, hängt dabei von der Entwicklung der Pandemie ab. Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Jahresabschlusses hatte die Pandemie bereits erhebliche Auswirkungen auf die Filmwirtschaft. Intertainment geht davon aus, dass insbesondere die Kinobranche auch für den restlichen Verlauf des Jahres 2020 stark von der Corona-Krise betroffen sein wird und erhebliche Umsatzverluste erleiden wird. Streamingdienste könnten dagegen ein großer Gewinner der Situation sein.

2. Künftige Entwicklung des Intertainment Konzerns

Die Intertainment AG steht unverändert zu den Vorjahren vor der Herausforderung, ihr operatives Geschäft wieder aufzubauen. Durch den Abschluss des Vergleichs mit Paramount Pictures hat Intertainment im Geschäftsjahr 2018 die ursprünglich erworbenen Lizenzrechte an dem Film "Twisted" wieder zurückerhalten. Diese werden auch weiterhin von Paramount ausgewertet. Unabhängig davon ist klar, dass die vorhandenen Alt-Lizenzen nicht genügen, um Intertainment entscheidend voranzubringen. Dies kann nur durch den Zukauf weiterer Rechtekäufe - und ihre anschließende Verwertung - geschehen. Dies wird durch die Corona-Krise erschwert. So dürfte es dadurch noch deutlich schwerer als bislang bereits werden, Mittelzuflüsse zu erhalten, die für den Aufbau des Geschäfts nötig sind. Andererseits könnten durch die Corona-Krise auch Chancen entstehen, wenn sich Unternehmen gezwungen sehen sollten, Lizenzen billig abzugeben.

Entsprechend beobachtet das Management weiterhin den Markt und hält sich die Option offen, falls nötig auch Kapitalmaßnahmen zur Finanzierung von Rechtekäufen durchzuführen. Denkbar ist in diesem Fall zudem auch der Einstieg eines weiteren Investors.

3. Künftige Entwicklung der Intertainment AG

Die künftige Entwicklung der Intertainment AG wird im Wesentlichen parallel zur Entwicklung des Intertainment Konzerns verlaufen. Wir verweisen auf Ziffer IX.2.

X. Chancen- und Risikobericht des Intertainment Konzerns

Mit der künftigen Entwicklung von Intertainment sind Chancen und Risiken verbunden. Intertainment hat die Geschäftsprozesse untersucht und die daraus resultierenden Chancen und Risiken identifiziert, analysiert und bewertet sowie Maßnahmen entwickelt, um die Risiken im Rahmen einer permanenten Risikoüberwachung zu minimieren. Darauf aufbauend wird das Risikoüberwachungssystem zur Erkennung von gefährdenden Einflüssen weiterentwickelt und ergänzt.

1. Bestandsgefährdende Risiken

Der vorliegende Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 wurde unter der Prämisse der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ("Going Concern") aufgestellt. Das Management von Intertainment geht von einer positiven Fortführungsprognose aus und ist der Meinung, dass unter Berücksichtigung der Verwertung von bereits abgeschriebenen Filmrechten im geplanten Umfang von 171 TEuro für die Jahre 2020 und 2021 vom Fortbestand des Unternehmens auszugehen ist.

Zur Sicherung der Liquidität wurden die laufenden Gesellschafterdarlehen der MK Medien Beteiligungs GmbH bis zum 30. Juni 2022 prolongiert. Des Weiteren geht der Vorstand aktuell trotz fehlender schriftlicher Zusage davon aus, dass darüber hinaus zur Erfüllung einer möglichen gerichtlich rechtskräftig bestätigten Zahlungsverpflichtung aus dem Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Geschäftsjahr 2020 weitere Darlehen durch die MK Medien Beteiligungs GmbH und durch das Beteiligungsunternehmen JOBKIT GmbH gewährt werden.

Unabhängig davon ist die nachhaltige Einschätzung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit von der wesentlichen Unsicherheit geprägt, dass der Vorstand zur Fortführung der Geschäftstätigkeit auf Finanzmittel von Dritten, wie z. B. der MK Medien Beteiligungs GmbH, angewiesen ist. Sollten diese Mittelzuflüsse nicht erfolgen, droht der Gesellschaft die Insolvenz. Die durch die Auswertung der bestehenden Filmrechte erwarteten Umsatzerlöse werden mittelfristig nicht genügen, um das Überleben des Unternehmens zu sichern.

2. Weitere Risiken der künftigen Entwicklung des Konzerns

Über die unter Absatz X.1 genannten Risiken hinaus sieht Intertainment keine wesentlichen Risiken, die die Entwicklung des Unternehmens maßgeblich negativ beeinflussen können.

XI. Chancen- und Risikobericht der Intertainment AG

1. Bestandsgefährdende Risiken der Intertainment AG

Für die Erläuterung der bestandsgefährdenden Risiken der Intertainment AG verweisen wir auf unsere Ausführungen zum Intertainment Konzern unter Ziffer X.1 dieses Lageberichts.

2. Weitere Risiken der künftigen Entwicklung der Intertainment AG

Für die Erläuterung der weiteren Risiken der künftigen Entwicklung der Intertainment AG verweisen wir auf unsere Ausführungen zum Intertainment AG Konzern unter Ziffer X.2.

 

München, 9. April 2020

Intertainment Aktiengesellschaft

Felix Petri, Vorstand

Bilanzeid des Vorstands

Ich versichere nach bestem Wissen, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen der Jahres- und Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft und des Konzerns vermittelt und in zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft und des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, sowie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft und des Konzerns beschrieben sind.

 

München, 9. April 2020

Intertainment Aktiengesellschaft

Felix Petri, Vorstand

Konzernbilanz zum 31. Dezember 2019 nach International Financial Reporting Standards (IFRS)

Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing

Aktiva

scroll
31.12.2019
TEuro
31.12.2018
TEuro
A. Kurzfristige Vermögenswerte
I. Zahlungsmittel V.1.1 250 306
II. Forderungen und sonstige Vermögenswerte
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen V.1.2 27 16
2. Sonstige Vermögenswerte V.1.2 29 109
Summe kurzfristige Vermögenswerte 306 431
B. Langfristige Vermögenswerte
I. Immaterielle Vermögensgegenstände V.2 0 30
II. Sachanlagen V.2 0 0
III. Nutzungsrechte V.2 14 0
Summe langfristige Vermögenswerte 14 30
Aktiva gesamt 320 461

Passiva

31.12.2019
TEuro
31.12.2018
TEuro
A. Kurzfristige Schulden
I. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen V.3 36 28
II. Leasingverbindlichkeiten V.5 4 0
III. Sonstige Verbindlichkeiten V.3 9 0
IV. Rückstellungen V.3 375 217
Summe kurzfristige Schulden 424 245B
B. Langfristige Schulden
I. Leasingverbindlichkeiten V.5 10 0
II. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen V.4 10.047 10.017
III. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht V.4 30 30
Summe langfristige Schulden 10.087 10.047
C. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital V.6 16.297 16.297
II. Kapitalrücklage V.7 1.286 1.286
III. Gewinnrücklage V.8
Gesetzliche Rücklage 116 116
IV. Konzernbilanzverlust V.9 -27.890 -27.530
Summe Eigenkapital -10.191 -9.831
Passiva gesamt 320 461

Gesamtergebnisrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 nach International Financial Reporting Standards (IFRS)

Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing

scroll
1.1.-31.12.2019
TEuro
1.1.-31.12.2018
TEuro
1. Umsatzerlöse VI.1 74 420
2. Sonstige betriebliche Erträge VI.2 5 943
79 1.363
3. Materialaufwand VI.3
Aufwendungen für bezogene Leistungen -17 -94
-17 -94
4. Personalaufwand VI.4
Gehälter -36 -30
-36 -30
5. Abschreibungen
auf Filmrechte und Sachanlagen VI.5 -30 -8
auf Nutzungsrechte VI.5 -4 0
auf Umlaufvermögen 0 -18
-34 -26
6. Sonstige betriebliche Aufwendungen VI.6 -322 -222
7. Zinsergebnis VI.7 -30 -36
8. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag VI.8 0 0
9. Konzernjahresfehlbetrag (Vorjahr: -jahresüberschuss) -360 955
10. Verlustvortrag -27.530 -28.485
11. Konzernbilanzverlust -27.890 -27.530
Ergebnis je Aktie -0,02 0,06
Verwässertes Ergebnis je Aktie -0,02 0,06

Das Konzernperiodenergebnis entspricht dem Konzerngesamtperiodenergebnis.

Sowohl im Geschäftsjahr 2019 als auch in 2018 gab es keine direkt im Eigenkapital erfassten Aufwendungen und Erträge.

Kapitalflussrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 nach International Financial Reporting Standards (IFRS)

Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing

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1.1.-31.12.2019
TEuro
1.1.-31.12.2018
TEuro
Periodenergebnis vor gezahlten Zinsen und gezahlten Steuern -359 955
Abschreibungen auf Filmrechte und Nutzungsrechte 34 2
Veränderung der übrigen Rückstellungen 158 -770
Veränderung sonstige Aktiva 69 -6
Veränderung sonstige Passiva 17 -179
Mittelabfluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit -81 2
Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen 0 90
Mittelzufluss aus Investitionsstätigkeit 0 90
Gezahlte Zinsen -1 0
Rückzahlung von Leasingverbindlichkeiten -4 0
Ausreichung ("+")/Tilgung ("-") von Gesellschafterdarlehen 30 147
Mittelzufluss aus Finanzierungstätigkeit 25 147
Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds -56 239
Finanzmittelfonds zu Beginn der Periode 306 67
Finanzmittelfonds am Ende der Periode 250 306

Zusammensetzung des Finanzmittelfonds

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31.12.2019
TEuro
31.12.2018
TEuro
Zahlungsmittel 250 306
Finanzmittelfonds am Ende der Periode 250 306

Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 nach International Financial Reporting Standards (IFRS)

Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing

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Grundkapital
TEuro
Kapitalrücklage
TEuro
Gewinnrücklage
TEuro
Konzernbilanzverlust
TEuro
Gesamt
TEuro
Stand 1.1.2018 16.297 1.286 116 -28.485 -10.786
Konzernjahresfehlbetrag 0 0 0 955 955
Stand 31.12.2018 16.297 1.286 116 -27.530 -9.831
Stand 1.1.2019 16.297 1.286 116 -27.530 -9.831
Konzernjahresüberschuss 0 0 0 -360 -360
Stand 31.12.2019 16.297 1.286 116 -27.890 -10.191

Konzernanhang für das Geschäftsjahr 2019

Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing, Deutschland

nach International Financial Reporting Standards (IFRS)

I. Allgemeine Angaben

Die Intertainment AG (im Folgenden auch als "Intertainment" oder "Konzern" bezeichnet) ist unter HRB-Nr. 122257 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen, wurde im Februar 1999 am Neuen Markt zugelassen und wechselte am 15. Januar 2003 in den Geregelten Markt, Teilsegment "Prime Standard", der Frankfurter Wertpapierbörse. Seit dem 14. Dezember 2006 befindet sich die Intertainment AG im "General Standard" (Regulierter Markt ohne Zulassungsfolgepflichten) der Frankfurter Wertpapierbörse.

Wesentlicher Geschäftsgegenstand des Konzerns sind der Erwerb und die Verwertung von Filmrechten, der Handel mit Filmlizenzen sowie die Produktion und Co-Produktion von Filmen und das Merchandising-Geschäft. Aufgrund langjähriger bedeutender Rechtsstreitigkeiten in den USA ist das operative Geschäft nahezu zum Erliegen gekommen.

Sitz der Intertainment AG ist die Bahnhofstraße 30 in 82340 Feldafing.

Der Vorstand der Intertainment AG hat den Konzernabschluss aufgestellt und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorgelegt. Dieser hat die Aufgabe, den Konzernabschluss zu prüfen und dann zu erklären, ob er den Konzernabschluss billigt. Vorstand und Aufsichtsrat können beschließen, die Billigung des Konzernabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.

Intertainment stellt die Zahlen in diesem Anhang jeweils in tausend Euro (TEuro) dar. Neben den Werten für das Geschäftsjahr 2019 werden zur Vergleichbarkeit auch die entsprechenden Vorjahreswerte angegeben. Diese sind in Klammern dargestellt. Die Abkürzung "i.V." steht dabei für "im Vorjahr".

II. Rechnungslegungsgrundsätze

Die Intertainment AG, Feldafing, stellt ihren Konzernabschluss entsprechend § 315a Abs. 1 HGB nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) des International Accounting Standards Board (IASB) auf, wie sie in der Europäischen Union verpflichtend anzuwenden sind. Der Konzernabschluss wurde um weitere nach HGB bzw. AktG erforderliche Erläuterungen ergänzt.

Dem konsolidierten Abschluss liegen einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zugrunde. Intertainment leitet alle im Konsolidierungskreis befindlichen, auf Basis der lokalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Einzelabschlüsse auf die internationale Rechnungslegungsnorm IFRS über und erstellt auf dieser Grundlage einen Konzernabschluss.

Erstmals angewandte relevante Standards und Interpretationen

Aus der verpflichtenden Anwendung der folgenden Vorschriften und Interpretationen ergaben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernjahresabschluss:

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Standard/Interpretation ab
IFRS 16 Leasingverhältnisse 1.1.2019
IFRIC 23 Bilanzierung von Steuerrisikopositionen 1.1.2019
Änderungen an IAS 19 Plananpassungen, Plankürzungen oder Planabgeltungen 1.1.2019
Änderungen an IAS 28 Langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen 1.1.2019
Änderungen an IFRS 9 Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung 1.1.2019
Jährliche Verbesserungen Zyklus 2015 - 2017 Jährliche Verbesserungen in Bezug auf IFRS 3, 11, IAS 12, 23 1.1.2019

IFRS 16 Leasingverhältnisse

IFRS 16 ersetzt IAS 17 "Leasingverhältnisse", IFRIC 4 "Feststellungen, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält", SIC 15 "Operating-Leasingverhältnisse - Anreize" und SIC 27 "Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen". Der Standard legt die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung, die Darstellung und die Angabe von Leasingverhältnissen dar und verpflichtet Leasingnehmer, die meisten Leasingverhältnisse in der Bilanz zu erfassen.

Für Leasinggeber werden sich durch IFRS 16 bei der Bilanzierung im Wesentlichen keine Änderungen gegenüber IAS 17 ergeben. Sie werden Leasingverhältnisse auch künftig als Operating- oder Finanzierungsleasingverhältnisse einstufen und dabei ähnliche Grundsätze wie in IAS 17 anwenden. Da der Konzern in keinem Leasingverhältnis als Leasinggeber fungiert, hatte IFRS 16 keine Auswirkungen auf derartige Leasingverhältnisse.

Der Konzern hat bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 16 den modifizierten rückwirkenden Ansatz zum 1. Januar 2019 (Erstanwendungszeitpunkt) gewählt. Dabei wird der Standard rückwirkend angewendet, indem zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung die kumulierte Auswirkung der erstmaligen Anwendung bilanziert wird. Der Konzern hat sich für die Anwendung des praktischen Behelfs für den Übergang entschieden. Danach muss er zum 1. Januar 2019 nicht erneut beurteilen, ob ein Vertrag ein Leasingverhältnis begründet oder beinhaltet. Stattdessen hat der Konzern den Standard nur auf solche Verträge angewendet, die er zuvor unter Anwendung von IAS 17 und IFRIC 4 zum Erstkonsolidierungszeitpunkt als Leasingverhältnis eingestuft hat.

Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung von IFRS 16 zum 1. Januar 2019 [Zunahme/(Abnahme)] stellen sich wie folgt dar:

Aktiva

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TEUR
Nutzungsrechte 18
Bilanzsumme 18
Schulden
Leasingverbindlichkeiten 18
Latente Steuerschulden 0
Summe Schulden 18
Summe der Anpassungen im Eigenkapital:
Gewinnrücklagen 0

Der Konzern hat Mietverträge für Büro- und Lagerräume abgeschlossen. Vor der erstmaligen Anwendung von IFRS 16 stufte der Konzern seine Leasingverhältnisse (als Leasingnehmer) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Operating-Leasingverhältnisse ein. Für weitere Informationen zu der vor dem 1. Januar 2019 angewandten Rechnungslegungsmethode wird auf die Anhangangabe IV. 8. "Leasingverhältnisse" verwiesen.

Der Konzern erfasste für Leasingverhältnisse (mit Ausnahme von kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverhältnissen, bei denen der zugrundeliegende Vermögenswert von geringem Wert ist), die zuvor als Operating-Leasingverhältnisse eingestuft waren, Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten. Bei der Bewertung der Nutzungsrechte wurde für die meisten Leasingverhältnisse der Buchwert angesetzt, der sich ergeben hätte, wenn der Standard bereits seit dem Bereitstellungsdatum angewandt worden wäre, wobei dieser unter Anwendung des Grenzfremdkapitalzinssatzes zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung abgezinst wurde. Leasingverbindlichkeiten wurden zum Barwert der verbleibenden Leasingzahlungen bewertet, abgezinst unter Anwendung des Grenzfremdkapitalzinssatzes zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung.

Der Konzern nahm zudem die folgenden praktischen Behelfe in Anspruch:

Auf Leasingverhältnisse, deren Laufzeit innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung endet, wendete er die Ausnahmeregelungen für kurzfristige Leasingverhältnisse an.

Die Laufzeit von Leasingverhältnissen, die mit einer Verlängerungs- oder Kündigungsoption ausgestattet sind, bestimmte er rückwirkend.

Zum 1. Januar 2019 ergaben sich somit folgende Vorgänge:

Nutzungsrechte in Höhe von TEuro 18 wurden in der Bilanz getrennt erfasst und ausgewiesen. Darin enthalten sind ausschließlich geleaste Vermögenswerte, die bisher als Operating-Leasingverhältnisse in der Bilanz nicht erfasst wurden.

Leasingverbindlichkeiten in Höhe von TEuro 18 wurden erfasst und im Posten "Leasingverbindlichkeiten" ausgewiesen.

Die zum 1. Januar 2019 bestehenden Leasingverbindlichkeiten können wie folgt auf die zum 31. Dezember 2018 bestehenden Verpflichtungen aus Operating-Leasingverhältnissen übergeleitet werden:

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Vermögenswerte TEUR
Verpflichtungen aus Operating-Leasingverhältnissen zum 31. Dezember 2018 19
Gewichteter durchschnittlicher Grenzfremdkapitalzinssatz zum 1. Januar 2019 3,5 %
Abgezinste Verpflichtungen aus Operating-Leasingverhältnissen zum 1. Januar 2019 18
Leasingverbindlichkeiten zum 1. Januar 2019 18

Die folgenden neuen bzw. geänderten Standards/Interpretationen wurden vom IASB bereits verabschiedet, sind aber noch nicht verpflichtend in Kraft getreten. Die Gesellschaft hat die Regelungen nicht vorzeitig angewandt:

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Standard/ Interpretation Übernahme EU-Kommission Anzuwenden ab
Änderungen an IFRS 3 Definition eines Geschäftsbetriebs offen 1.1.2020
Änderungen an IAS 1 und IAS 8 Definition von Wesentlichkeit 29.11.2019 1.1.2020
Änderungen am Rahmenkonzept der IFRS Überarbeitetes Rahmenkonzept der IFRS 29.11.2019 1.1.2020
Änderungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 Reform der Referenzzinssätze (IBOR-Reform) offen 1.1.2020
IFRS 17 Versicherungsverträge offen 1.1.2021
Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 Veräußerung von Vermögenswerten eines Investors an bzw. Einbringung in sein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen offen offen

Die Intertainment AG prüft gegenwärtig die möglichen Auswirkungen der Umsetzung der neuen bzw. geänderten Standards und deren Bedeutung für zukünftige Konzernabschlüsse. Es wird derzeit mit keinen wesentlichen Auswirkungen gerechnet.

III. Konsolidierungskreis und Konsolidierungsmethoden

1. Konsolidierungskreis

Der Konzernabschluss umfasst alle in- und ausländischen Tochterunternehmen, über die die Intertainment AG die Kontrolle ausübt. Eine Ausübung der Kontrolle wird unterstellt, soweit die Intertainment AG bei der betreffenden Gesellschaft mehr als 50 % der Stimmrechte besitzt, die Finanzierungs- und Geschäftspolitik bestimmt oder die Mehrheit des Aufsichts- oder Verwaltungsrats stellen kann.

Ergeben sich aus Sachverhalten und Umständen Hinweise darauf, dass sich eines oder mehrere der drei Beherrschungselemente verändert haben, muss der Konzern erneut prüfen, ob er ein Beteiligungsunternehmen beherrscht. Die Konsolidierung eines Tochterunternehmens beginnt an dem Tag, an dem der Konzern die Beherrschung über das Unternehmen erlangt. Sie endet, wenn der Konzern die Beherrschung über das Unternehmen verliert.

In den Konsolidierungskreis werden im Berichtsjahr die Intertainment AG und ihre Tochtergesellschaft, die MH Media Holding GmbH, einbezogen.

Das Eigenkapital der Gesellschaften gemäß der Einzelabschlüsse stellt sich wie folgt dar:

Das Eigenkapital der Gesellschaften gemäß der Einzelabschlüsse stellt sich wie folgt dar:

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Gesellschaft
in TEuro
Gezeichnetes Kapital (in TEuro) (Vorjahr) Eigenkapital 2019 (in TEuro) (Vorjahr) Jahresergebnis 2019 (in TEuro) (Vorjahr) Anteil
%
Beschreibung
Intertainment AG, 16.297 -10.194 -364 Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwertung von Filmrechten, der Handel mit Filmrechten, die Produktion und Co-Produktion von Filmen, das Merchandising, der Vertrieb und die Übertragung von Medieninhalten im Audio- und Videobereich über Kommunikationsmittel aller Art, die Lizenzvergabe hierauf sowie die Ausführung artverwandter Geschäfte. Zudem agiert die Gesellschaft als Finanzholding.
Feldafing (16.297) (-9.830) (957)
MH Media Holding GmbH, 358 -962 -5 100 Unternehmensgegenstand ist der Handel mit Merchandising- und mit Zeichentrickfilmrechten sowie der Erwerb von sonstigen Rechten.
Feldafing (358) (-957) (-5)

2. Stichtag des Konzernabschlusses

Stichtag für den Konzernabschluss ist der 31. Dezember 2019. Der Jahresabschluss der Intertainment AG und der Jahresabschluss des in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmens datieren auf diesen Stichtag.

3. Konsolidierungsmethoden

Grundlage für den Konzernabschluss sind die nach konzerneinheitlichen Regeln zum 31. Dezember 2019 und für die Vergleichsperiode zum 31. Dezember 2018 aufgestellten Jahresabschlüsse der einbezogenen Gesellschaften.

Konzerninterne Forderungen, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen sowie Zahlungsströme aus Geschäftsvorfällen, die zwischen Konzernunternehmen stattfinden, werden im Rahmen der Konsolidierung vollständig eliminiert. Konsolidierungspflichtige Zwischengewinne aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen lagen nicht vor.

Eine Veränderung der Beteiligungshöhe an einem Tochterunternehmen ohne Verlust der Beherrschung wird als Eigenkapitaltransaktion bilanziert. Verliert der Konzern die Beherrschung über das Tochterunternehmen, so erfolgt eine Ausbuchung der damit verbundenen Vermögenswerte (einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert), Schulden, nicht beherrschenden Anteile und sonstigen Eigenkapitalanteile. Jeder daraus entstehende Gewinn oder Verlust wird in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt. Jede zurückbehaltene Beteiligung wird zum beizulegenden Wert bilanziert.

Bei ergebniswirksamen Konsolidierungsvorgängen werden die ertragsteuerlichen Auswirkungen berücksichtigt.

IV. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

1. Grundsätze

Der Konzernabschluss basiert auf dem Anschaffungskostenprinzip. Soweit nicht besonders vermerkt, erfolgt ein Ansatz der Aktiv- und Passivposten zum Nominalwert abzüglich notwendiger Wertberichtigungen. Die Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung innerhalb der Konzern-Gesamtergebnisrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt. Die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen den im Vorjahr angewandten Methoden.

Der Konzern gliedert seine Vermögenswerte und Schulden in der Bilanz in kurz- und langfristige Vermögenswerte bzw. Schulden. Ein Vermögenswert ist als kurzfristig einzustufen, wenn

die Realisierung des Vermögenswerts innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet wird oder der Vermögenswert zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten wird

der Vermögenswert primär für Handelszwecke gehalten wird

die Realisierung des Vermögenswerts innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird

oder

es sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente handelt, es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts zur Erfüllung einer Verpflichtung ist für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag eingeschränkt.

Alle anderen Vermögenswerte werden als langfristig eingestuft.

Eine Schuld ist als kurzfristig einzustufen, wenn:

die Erfüllung der Schuld innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet wird

die Schuld primär für Handelszwecke gehalten wird

die Erfüllung der Schuld innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird

oder

das Unternehmen kein uneingeschränktes Recht zur Verschiebung der Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag hat.

Alle anderen Schulden werden als langfristig eingestuft.

Latente Steueransprüche und -schulden werden als langfristige Vermögenswerte bzw. Schulden eingestuft.

2. Going Concern

Der vorliegende Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 wurde unter der Prämisse der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ("Going Concern") aufgestellt. Das Management von Intertainment geht von einer positiven Fortführungsprognose aus, sodass Intertainment mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im laufenden und den folgenden Geschäftsjahren seine geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen fortführen kann. Zur Sicherung der Liquidität sind die ursprünglich bis 30. Juni 2020 laufenden Gesellschafterdarlehen in Höhe von 10.047 TEuro der MK Medien Beteiligungs GmbH am 8. April 2020 bis zum 30. Juni 2022 prolongiert worden. Des Weiteren geht der Vorstand aktuell trotz fehlender schriftlicher Zusage davon aus, dass darüber hinaus zur Erfüllung einer möglichen gerichtlich rechtskräftig bestätigten Zahlungsverpflichtung aus einem Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Geschäftsjahr 2020 eine weitere Darlehensgewährung durch die Gesellschafterin und durch das Beteiligungsunternehmen JOBKIT GmbH stattfindet

Zum Bilanzstichtag liegen für einen Betrag von 9.966 TEuro qualifizierte, unbefristete Rangrücktrittserklärungen der MK Medien Beteiligungs GmbH zugunsten der Intertainment AG vor.

Der Vorstand hat eine Fortbestehensprognose erstellt und ist der Meinung, dass unter Berücksichtigung der Verwertung von bereits abgeschriebenen Filmrechten im geplanten Umfang von TEuro 171 für die Jahre 2020 und 2021 vom Fortbestand des Unternehmens auszugehen ist. Zur Sicherung der Liquidität sind die ursprünglich bis 30. Juni 2020 laufenden Gesellschafterdarlehen in Höhe von 10.047 TEuro der MK Medien Beteiligungs GmbH am 8. April 2020 bis zum 30. Juni 2022 prolongiert worden. Des Weiteren geht der Vorstand aktuell trotz fehlender schriftlicher Zusage davon aus, dass darüber hinaus zur Erfüllung einer möglichen gerichtlich rechtskräftig bestätigten Zahlungsverpflichtung aus einem Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Geschäftsjahr 2020 eine weitere Darlehensgewährung durch die Gesellschafterin und durch das Beteiligungsunternehmen JOBKIT GmbH stattfindet.

Zum 31. Dezember 2019 weist die Intertainment AG einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 10,191 Mio. Euro aus.

3. Währungsumrechnung

Der Konzernabschluss wird in Euro, der funktionalen Währung des Mutterunternehmens, aufgestellt. Für jedes Unternehmen legt der Konzern die funktionale Währung fest. Die im Abschluss des jeweiligen Unternehmens enthaltenen Posten werden unter Verwendung dieser funktionalen Währung bewertet.

Fremdwährungstransaktionen werden von Konzernunternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsvorfall erstmalig ansetzbar ist, mit dem jeweils gültigen Kassakurs in die funktionale Währung umgerechnet.

Monetäre Vermögenswerte und Schulden in einer Fremdwährung werden zu jedem Stichtag unter Verwendung des Stichtagskassakurses in die funktionale Währung umgerechnet.

Differenzen aus der Abwicklung oder Umrechnung monetärer Posten werden erfolgswirksam erfasst. Hiervon ausgenommen sind monetäre Posten, die als Teil einer Absicherung der Nettoinvestition des Konzerns in einen ausländischen Geschäftsbetrieb designiert sind. Diese werden bis zur Veräußerung der Nettoinvestition im sonstigen Ergebnis erfasst; erst bei ihrem Abgang wird der kumulierte Betrag in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert. Aus den Umrechnungsdifferenzen dieser monetären Posten resultierende Steuern werden ebenfalls direkt im sonstigen Ergebnis erfasst.

Nichtmonetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in einer Fremdwährung bewertet werden, werden mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls umgerechnet, solche, die mit ihrem beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet werden, mit dem Kurs, der zum Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gilt. Die bilanzielle Behandlung des Gewinns bzw. Verlusts aus der Umrechnung von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten, nichtmonetären Posten orientiert sich an der Erfassung des Gewinns bzw. Verlusts aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Postens (d. h. Umrechnungsdifferenzen aus Posten, bei denen der Gewinn oder Verlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bzw. erfolgswirksam erfasst wird, werden ebenfalls im sonstigen Ergebnis bzw. erfolgswirksam erfasst).

Die Vermögenswerte und Schulden der ausländischen Geschäftsbetriebe werden im Rahmen der Konsolidierung zum Stichtagskurs in Euro umgerechnet. Die Umrechnung von Erträgen und Aufwendungen erfolgt zu dem am Datum der jeweiligen Transaktion geltenden Wechselkurs. Die im Rahmen der Konsolidierung hieraus resultierenden Umrechnungsdifferenzen werden im sonstigen Ergebnis erfasst. Der für einen ausländischen Geschäftsbetrieb im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag wird bei der Veräußerung dieses ausländischen Geschäftsbetriebs in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert.

Jeglicher im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ausländischen Geschäftsbetriebs entstehende Geschäfts- oder Firmenwert und sämtliche am beizulegenden Zeitwert ausgerichtete Anpassungen der Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden, die aus dem Erwerb dieses ausländischen Geschäftsbetriebs resultieren, werden als Vermögenswerte und Schulden des ausländischen Geschäftsbetriebs behandelt und zum Stichtagskassakurs umgerechnet.

4. Verwendung von Annahmen und Schätzungen

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses wurden Annahmen getroffen und Schätzungen zugrunde gelegt, die sich auf die Höhe und den Ausweis der bilanzierten Vermögenswerte und Schulden bzw. der Erträge und Aufwendungen ausgewirkt haben. Die Annahmen und Schätzungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Bewertung der Filmrechte.

Alle wesentlichen Schätzungen werden fortlaufend neu bewertet und basieren auf den Erfahrungen des Managements und den Erwartungen hinsichtlich zukünftiger Ereignisse. Die tatsächlichen Werte können in Einzelfällen von den getroffenen Annahmen und Schätzungen abweichen. Änderungen werden zum Zeitpunkt einer besseren Kenntnis berücksichtigt.

Die wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen sowie sonstige am Stichtag bestehende Hauptquellen von Schätzungsunsicherheiten aufgrund derer ein beträchtliches Risiko besteht, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentliche Anpassung der Buchwerte von Vermögenswerten und Schulden erforderlich sein wird, werden nachstehend erläutert:

Finanzanlagevermögen

Das Finanzanlagevermögen ist mit den Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen auf den beizulegenden Zeitwert bilanziert. Das Finanzanlagevermögen beinhaltet unverändert zum Vorjahr die vollständig abgeschriebene 10,6-%-Beteiligung an dem US-Unternehmen SightSound Technologies Holding LLC. Intertainment wird diese Bewertung beibehalten, da das Management nicht mehr mit Mittelzuflüssen aus den SightSound-Patenten rechnet. Zudem ist die im Jahr 2013 entkonsolidierte PM Abwicklungsgesellschaft mbH (ehemals Phoenix Media GmbH), die vollständig abgeschrieben ist, im Finanzanlagevermögen enthalten.

Filmrechte

Die im Jahr 2016 erworbenen Filmrechte wurden mit den Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen bilanziert. Nach einer Analyse der zu erwartenden Einspielergebnisse wurden sämtliche Filmrechte zum Bilanzstichtag vollständig außerplanmäßig abgeschrieben.

Rückstellungen

Für rechtliche oder faktische Verpflichtungen, deren Höhe oder Zeitpunkt der Erfüllung unsicher ist, sind nach IAS 37 Rückstellungen anzusetzen, wenn der Mittelabfluss zur Begleichung der Verbindlichkeiten wahrscheinlich und zuverlässig schätzbar ist. Der Wertansatz der Rückstellungen wird im Wege der Schätzung ermittelt und basiert auf denjenigen Beträgen, die erforderlich sind, um zukünftige Zahlungsverpflichtungen, erkennbare Risiken und ungewisse Verpflichtungen des Konzerns abzudecken. Zum Bilanzstichtag sind insbesondere Rückstellungen für ausstehende Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen bzw. für Leistungen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr verursacht wurden, bilanziert.

Leasingverhältnisse - Schätzung des Grenzfremdkapitalzinssatzes

Der Konzern kann den, dem Leasingverhältnis zugrundeliegenden Zinssatz nicht ohne Weiteres bestimmen. Daher verwendet er zur Bewertung von Leasingverbindlichkeiten seinen Grenzfremdkapitalzinssatz. Der Grenzfremdkapitalzinssatz ist der Zinssatz, den der Konzern zahlen müsste, wenn er für eine vergleichbare Laufzeit mit vergleichbarer Sicherheit die Mittel aufnehmen würde, die er in einem vergleichbaren wirtschaftlichen Umfeld für einen Vermögenswert mit einem dem Nutzungsrecht vergleichbaren Wert benötigen würde. Der Grenzfremdkapitalzinssatz spiegelt somit die Zinsen wider, die der Konzern "zu zahlen hätte". Wenn keine beobachtbaren Zinssätze verfügbar sind, muss der Grenzfremdkapitalzinssatz geschätzt werden. Der Konzern schätzt den Grenzfremdkapitalzinssatz anhand beobachtbarer Inputfaktoren (z. B. Marktzinssätze), sofern diese verfügbar sind, und muss bestimmte unternehmensspezifische Schätzungen vornehmen (z. B. Einzelbonitätsbewertung).

Umsatzerlöse

Der Konzern hat für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2019 keine Umsatzerlöse aus der Verwertung von Filmrechten durch die Paramount Pictures realisiert, da aufgrund fehlender Abrechnungsinformationen seitens Paramount Pictures eine verlässliche Schätzung der tatsächlichen Einspielergebnisse nicht möglich war.

5. Zahlungsmittel

Die Zahlungsmittel werden zum Nennwert bilanziert.

6. Finanzinstrumente

Finanzielle Vermögenswerte im Sinne von IFRS 9 werden entweder als finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten, als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden klassifiziert. Die Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte nimmt Intertainment mit dem erstmaligen Ansatz vor und überprüft diese Zuordnung am Ende jedes Geschäftsjahres, soweit dies zulässig und angemessen ist. Die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 hatten keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzern.

Käufe oder Verkäufe finanzieller Vermögenswerte, die die Lieferung der Vermögenswerte innerhalb eines Zeitraums vorsehen, der durch Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Markts festgelegt wird (marktübliche Käufe), werden am Handelstag erfasst, d. h. an dem Tag, an dem der Konzern die Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf des Vermögenswerts eingegangen ist.

In der Bilanz enthaltene finanzielle Vermögenswerte umfassen Beteiligungen, Zahlungsmittel und sonstige finanzielle Vermögenswerte. Die in der Bilanz enthaltenen finanziellen Vermögenswerte - mit Ausnahme der Beteiligungen - wurden als "zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet" klassifiziert. Die im Abschluss enthaltenen Beteiligungen hingegen werden als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert" bewertete Vermögenswerte eingestuft.

Die finanziellen Vermögenswerte werden bei der erstmaligen Erfassung zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Allerdings sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, welche keine signifikante Finanzierungskomponente haben, bei Erstbewertung zum Transaktionspreis zu bewerten. Die Folgebewertung der als zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet klassifizierten finanziellen Vermögenswerte erfolgt unter Anwendung der Effektivzinsmethode.

Die Einzelheiten zu den Ansatz- und Bewertungskriterien werden in den Anhangsangaben zu den einzelnen Positionen offengelegt.

Der Konzern ermittelt an jedem Stichtag, ob eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswerts vorliegt. Bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass eine Wertminderung bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierten Vermögenswerten eingetreten ist, ergibt sich die Höhe des Wertminderungsverlusts als Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswerts und dem Barwert der erwarteten künftigen Cashflows über die Restlaufzeit, abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswerts. Der Wertminderungsverlust wird erfolgswirksam erfasst. Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wendet der Konzern den gemäß IFRS 9 zulässigen vereinfachten Ansatz an, demzufolge die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste ab dem erstmaligen Ansatz der Forderungen zu erfassen sind.

Verringert sich die Höhe der Wertberichtigung in den folgenden Berichtsperioden und kann diese Verringerung objektiv auf einen nach der Erfassung der Wertminderung auftretenden Sachverhalt zurückgeführt werden, wird die früher erfasste Wertberichtigung rückgängig gemacht. Der neue Buchwert darf jedoch die fortgeführten Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Wertaufholung nicht übersteigen. Die Wertaufholung wird erfolgswirksam erfasst.

Ein finanzieller Vermögenswert (bzw. ein Teil eines finanziellen Vermögenswerts oder ein Teil einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) wird ausgebucht, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: (i) die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert sind erloschen, (ii) der Konzern hat seine vertraglichen Rechte auf den Bezug von Cashflows aus dem finanziellen Vermögenswert an Dritte übertragen oder eine vertragliche Verpflichtung zur sofortigen Zahlung der Cashflows an eine dritte Partei im Rahmen einer Vereinbarung, die die Bedingungen von IFRS 3.2.5 erfüllt (Durchleitungsvereinbarung), übernommen und dabei entweder (a) im Wesentlichen alle Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum an dem finanziellen Vermögenswert verbunden sind, übertragen oder (b) zwar im Wesentlichen alle Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum an dem finanziellen Vermögenswert verbunden sind, weder übertragen noch zurückbehalten, jedoch die Verfügungsmacht über den Vermögenswert übertragen.

Sämtliche finanziellen Verbindlichkeiten werden von Intertainment gemäß IFRS 9 als Verbindlichkeiten klassifiziert, die bei der erstmaligen Erfassung zum beizulegenden Zeitwert und in der Folgebewertung mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt werden.

Verzinsliche Darlehen werden bei der erstmaligen Erfassung mit dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung abzüglich der mit der Kreditaufnahme direkt verbundenen Transaktionskosten bewertet. Sie werden nicht als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert. Nach der erstmaligen Erfassung werden die verzinslichen Darlehen unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Gewinne und Verluste werden erfolgswirksam erfasst, wenn die Schulden ausgebucht werden, sowie im Rahmen von Amortisationen mittels Effektivzinsmethode.

Eine finanzielle Verbindlichkeit wird ausgebucht, wenn die dieser Verbindlichkeit zugrundeliegende Verpflichtung erfüllt, aufgehoben oder erloschen ist. Wird eine bestehende finanzielle Verbindlichkeit durch eine andere finanzielle Verbindlichkeit desselben Kreditgebers mit substanziell verschiedenen Vertragsbedingungen ausgetauscht oder werden die Bedingungen einer bestehenden Verbindlichkeit wesentlich geändert, wird ein solcher Austausch oder eine solche Änderung als Ausbuchung der ursprünglichen Verbindlichkeit und Ansatz einer neuen Verbindlichkeit behandelt. Die Differenz zwischen den jeweiligen Buchwerten wird erfolgswirksam erfasst.

7. Filmrechte

Filmrechte, deren Erwerb für einen begrenzten Zeitraum erfolgt und die nicht zur Weiterveräußerung bestimmt sind, sind in den langfristigen Vermögenswerten bilanziert. Der Bewertung liegen die Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen für ausgewertete Teilrechte zugrunde.

8. Leasingverhältnisse

Der Konzern beurteilt bei Vertragsbeginn, ob ein Vertrag ein Leasingverhältnis gem. IFRS 16 begründet oder beinhaltet. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag dazu berechtigt, die Nutzung eines identifizierten Vermögenswerts gegen Zahlung eines Entgelts für einen bestimmten Zeitraum zu kontrollieren.

Der Konzern erfasst und bewertet alle Leasingverhältnisse (mit Ausnahme von kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverhältnissen, bei denen der zugrundeliegende Vermögenswert von geringem Wert ist) nach einem einzigen Modell. Er erfasst Verbindlichkeiten zur Leistung von Leasingzahlungen und Nutzungsrechten für das Recht auf Nutzung des zugrundeliegenden Vermögenswerts.

Der Konzern erfasst Nutzungsrechte zum Bereitstellungsdatum (d.h. zu dem Zeitpunkt, an dem der zugrundeliegende Leasinggegenstand zur Nutzung bereitsteht). Nutzungsrechte werden zu den Anschaffungskosten abzüglich aller kumulierten Abschreibungen und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen bewertet und um jede Neubewertung der Leasingverbindlichkeit berichtigt. Die Kosten der Nutzungsrechte beinhalten die erfasste Leasingverbindlichkeiten, die entstandenen anfänglichen direkten Kosten sowie die bei oder vor der Bereitstellung geleisteten Leasingzahlungen abzüglich aller etwaigen erhaltenen Leasinganreize. Nutzungsrechte werden planmäßig linear über den kürzeren der beiden Zeiträume aus Laufzeit und erwarteter Nutzungsdauer der Leasingverhältnisse abgeschrieben. Der Abschreibungszeitraum beträgt 4 Jahre und drei Monate.

Die Nutzungsrechte werden auf Wertminderungen geprüft. Einzelheiten zu den Rechnungslegungsmethoden sind im Abschnitt IV. 9. Wertminderungen enthalten.

Am Bereitstellungsdatum erfasst der Konzern die Leasingverbindlichkeiten zum Barwert der über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zu leistenden Leasingzahlungen. Die Leasingzahlungen beinhalten feste Zahlungen abzüglich etwaiger zu erhaltener Leasinganreize, variable Leasingzahlungen, die an einen Index oder (Zins-)Satz gekoppelt sind und Beträge, die voraussichtlich im Rahmen von Restwertgarantien entrichtet werden müssen.

Bei der Berechnung des Barwerts der Leasingzahlungen verwendet der Konzern seinen Grenzfremdkapitalzinssatz zum Bereitstellungsdatum, da der dem Leasingverhältnis zugrundeliegende Zinssatz nicht ohne Weiteres bestimmt werden kann. Nach dem Bereitstellungsdatum wird der Betrag der Leasingverbindlichkeiten erhöht, um dem höheren Zinsaufwand Rechnung zu tragen, und verringert, um den geleisteten Leasingzahlungen Rechnung zu tragen. Zudem wird der Buchwert der Leasingverbindlichkeiten bei Änderungen des Leasingverhältnisses, Änderungen der Laufzeit des Leasingverhältnisses, Änderungen Leasingzahlungen (z.B. Änderungen künftiger Leasingzahlungen infolge einer Veränderung des zur Bestimmung dieser Zahlung verwendeten Index oder Zinssatzes) oder bei einer Änderung der Beurteilung einer Kaufoption für den zugrundeliegenden Vermögenswert neu bewertet. Die Verbindlichkeiten des Konzerns aus Leasingverhältnissen sind als Leasingverbindlichkeiten bilanziert.

9. Wertminderungen

Die Buchwerte der Vermögenswerte werden zum Bilanzstichtag daraufhin überprüft, ob Indikatoren für eine Wertminderung (Impairment) vorliegen. Wenn solche Indikatoren vorliegen, wird der erzielbare Betrag der Vermögenswerte geschätzt und gegebenenfalls eine Abwertung erfolgswirksam vorgenommen.

10. Rückstellungen

Für rechtliche oder faktische Verpflichtungen, deren Höhe oder Zeitpunkt der Erfüllung unsicher ist, sind nach IAS 37 Rückstellungen anzusetzen, wenn der Mittelabfluss zur Begleichung der Verbindlichkeiten wahrscheinlich und zuverlässig schätzbar ist.

Der Wertansatz der Rückstellungen wird im Wege der Schätzung ermittelt und basiert auf denjenigen Beträgen, die erforderlich sind, um zukünftige Zahlungsverpflichtungen, erkennbare Risiken und ungewisse Verpflichtungen des Konzerns abzudecken.

11. Eigenkapital

In der Kapitalrücklage ist der Betrag enthalten, der bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag hinaus - nach Abzug der Transaktionskosten - erzielt wird.

12. Erlöse aus Verträgen mit Kunden

Erlöse aus Verträgen mit Kunden werden erfasst, wenn die Verfügungsgewalt über die Güter und Dienstleistungen auf den Kunden übertragen wird. Die Erfassung erfolgt in Höhe der Gegenleistung, die der Konzern im Austausch für diese Güter oder Dienstleistungen voraussichtlich erhalten wird. Der Umsatzrealisationszeitpunkt kann dabei entweder zeitraum- oder zeitpunktbezogen sein

Bei der Umsatzrealisation ist zwischen dem Lizenzverkauf und der Auswertung von Filmrechten zu unterscheiden.

Im Falle des Lizenzverkaufs werden Umsätze zeitpunktbezogen realisiert, wenn eine bindende vertragliche Beziehung mit dem Lizenznehmer entstanden ist, weil dem Lizenznehmer das Recht auf Nutzung des geistigen Eigentums von Intertainment mit Stand zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung eingeräumt wird. Die Umsatzrealisierung setzt voraus, dass die Abnahme der lizenzierten Filmrechte vorliegt, die Lizenzgebühr für jedes lizenzierte Filmrecht bekannt ist und eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der wirtschaftliche Nutzen, die Lizenzgebühr, bei Fälligkeit zufließt.

Im Fall der Auswertung von Filmrechten wird der Umsatz bei Vorliegen der tatsächlichen Einspielergebnisse der jeweiligen Teilrechte des Auswertungszeitraums erfasst.

13. Zinsen

Da im Konzern keine qualifizierten Vermögenswerte und damit keine Aktivierungspflicht von Fremdkapitalkosten vorliegen, werden die Zinsen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung als Aufwand bzw. Ertrag erfasst.

14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sowie latente Steuern

Die Ermittlung der Ertragsteuern erfolgt nach IAS 12.

Die tatsächlichen Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden für laufende und frühere Perioden werden mit dem Betrag bemessen, in dessen Höhe eine Erstattung von der Steuerbehörde bzw. eine Zahlung an die Steuerbehörde erwartet wird. Der Berechnung des Betrags werden die Steuersätze und Steuergesetze zugrunde gelegt, die zum Bilanzstichtag gelten.

Aktive und passive latente Steuern werden dann angesetzt, wenn künftige steuerliche Auswirkungen zu erwarten sind, die auf temporäre Differenzen zwischen den Buchwerten bestehender Aktiva und Passiva nach IFRS und Steuerbilanzwerten sowie auf erfolgswirksame Konsolidierungsmaßnahmen zurückzuführen sind. Latente Steuern auf Verlustvorträge werden im Rahmen der Realisierbarkeit der Steuervorteile gebildet.

Aktive latente Steuern werden periodisch auf ihre Werthaltigkeit hin überprüft.

Aktive und passive latente Steuern werden unter Verwendung der Steuersätze errechnet, die voraussichtlich aufgrund der derzeit geltenden Steuergesetze für steuerpflichtige Erträge in den Jahren gelten, in denen diese zeitlichen Differenzen umgekehrt oder ausgeglichen werden. Die Steuerwirkung wird nach IAS 12 und unter Beachtung der aktuellen Gesetzeslage mit einem zum Vorjahr unveränderten Steuersatz in Höhe von 33 % berücksichtigt.

V. Erläuterungen zur Konzernbilanz

1. Kurzfristige Vermögenswerte

1.1 Zahlungsmittel

Die flüssigen Mittel in Höhe von insgesamt 250 (i.V. 306) TEuro bestehen aus laufenden Kontokorrentkonten.

1.2 Forderungen und sonstige Vermögenswerte

Die kurzfristigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen betragen 27 (i.V. 16) TEuro, die sonstigen Vermögenswerte 29 (i.V. 109) TEuro. Die sonstigen Vermögensgegenstände beinhalten insbesondere Steuererstattungsansprüche aus dem laufenden und aus früheren Geschäftsjahren und vollständig wertberichtigte Forderungen gegen ein früheres Vorstandsmitglied aus Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Geschäftsführung.

Die Forderungen gegen die PM Abwicklungsgesellschaft mbH (früher Phoenix Media GmbH) betragen 113.965 TEuro und sind zum Bilanzstichtag, unverändert zum Vorjahr, vollständig wertberichtigt.

2. Langfristige Vermögenswerte

Zur Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens verweisen wir auf den Anlagenspiegel. Die immateriellen Vermögensgegenstände betreffen ausschließlich Filmrechte. Die Auswertung eines Teils der 2016 erworbenen Filmrechte übertrug Intertainment an die Aktis Film International GmbH, einen langjährigen Geschäftspartner. Dieser hatte auch einen Anteil an einem der damals gekauften zwei Filmpakete erworben. Allerdings meldete dieser Dienstleister im Februar 2017 Insolvenz an. Dadurch wurden die Rechte im Geschäftsjahr 2017 nicht ausgewertet. Die im Jahr 2016 erworbenen Filmlizenzen wurden 2018 an die MK Medien Beteiligungs GmbH veräußert. Sämtliche am Bilanzstichtag noch bestehenden Filmrechte wurden vollständig außerplanmäßig abgeschrieben.

Das Finanzanlagevermögen beinhaltet unverändert zum Vorjahr die vollständig abgeschriebene 10,6- %-Beteiligung an dem US-Unternehmen SightSound Technologies Holding LLC. Intertainment hat diese Bewertung beibehalten, da das Management nicht mehr mit Mittelzuflüssen aus den SightSound-Patenten rechnet. Zudem ist die im Jahr 2013 entkonsolidierte PM Abwicklungsgesellschaft mbH (früher Phoenix Media GmbH), die ebenfalls vollständig abgeschrieben ist, im Finanzanlagevermögen enthalten.

Der Zugang der Nutzungsrechte umfasst die Leasingverbindlichkeit aus einem Mietvertrag für einen Büroraum, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 16 ermittelt worden ist. Dieser wird planmäßig linearer über die Vertragslaufzeit von 4 Jahren und drei Monaten abgeschrieben und auf Wertminderung geprüft.

3. Kurzfristige Schulden

Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen betragen 36 (i.V. 28) TEuro und resultieren insbesondere aus Zahlungsverpflichtungen für bezogene Leistungen. Sie sind nicht verzinslich und haben eine Fälligkeit von bis zu 30 Tagen. Der Buchwert dieser im Konzern erfassten finanziellen Verbindlichkeiten entspricht den Nennwerten.

Die sonstigen Verbindlichkeiten weisen zum 31. Dezember 2019 einen Betrag von 9 (i.V. 0) TEuro aus.

Die kurzfristigen Rückstellungen belaufen sich auf 375 (i.V. 217) TEuro. Diese beinhalten in Höhe von 158 TEuro eine Zahlungsverpflichtung aus einem Bußgeldbescheid inklusive Verfahrenskosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, gegen den der Konzern Einspruch eingelegt hat. Darüber hinaus beinhalten die kurzfristigen Rückstellungen auch eine Forderung der Rechtsanwaltskanzlei Heisse Kursawe Eversheds aus Mitte 2016 in Höhe von 113 TEuro für die Jahren 2011 und 2012. Über diese Forderung lagen der Gesellschaft bis dahin keine Informationen vor. Über den Bestand dieser Forderung und deren mögliche Höhe bestehen unverändert unterschiedliche Auffassungen.

Die Rückstellungen haben sich insgesamt wie folgt entwickelt:

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in TEuro 1.1.2019 Verbrauch Auflösung Zuführung 31.12.2019
Abschlusserstellung und -prüfung 45 45 0 44 44
Bußgeldbescheid BaFin 0 0 0 158 158
Ausstehende Rechnungen und sonstige weitere Verpflichtungen 172 39 5 45 173
Gesamt 217 84 5 247 375

4. Langfristige Schulden

Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen belaufen sich insgesamt auf 10.047 (i.V. 10.017) TEuro und enthalten die Darlehensverpflichtungen gegenüber der MK Medien Beteiligungs GmbH. Der Ausweis der Verpflichtungen gegenüber der MK Medien Beteiligungs GmbH erfolgt aufgrund der Einbeziehung in den Konzernabschluss bei der Obergesellschaft unter den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.

Die Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht belaufen sich insgesamt auf 30 (i.V. 30) Teuro und enthalten Darlehensverpflichtungen gegenüber der JOBKIT GmbH.

Hinsichtlich der Fälligkeiten, der Besicherung und der Verzinsung der Darlehensverpflichtung verweisen wir auf unsere Ausführungen zu den Beziehungen zu nahestehenden Personen und Unternehmen (sog. Related Parties) unter Ziffer VII.10. Die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sind langfristig.

5. Leasingverbindlichkeiten

Im Konzernabschluss sind zum Bilanzstichtag kurzfristige Verbindlichkeiten i. H. v. 4 TEuro und langfristige Verbindlichkeiten im Umfang von 10 TEuro ausgewiesen. Die Fälligkeitsanalyse der Leasingverbindlichkeiten zeigt folgendes Bild:

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31.12.2019
In TEuro
In 2020 fällig 4
In 2021 fällig 4
In 2022 fällig 4
In 2023 fällig 2
14

In Bezug auf die eigenen Leasingverbindlichkeiten besteht aus Konzernsicht kein signifikantes Liquiditätsrisiko.

6. Eigenkapital

Bezüglich der Entwicklung des Eigenkapitals verweisen wir insbesondere auf die Veränderungsrechnung des Konzerneigenkapitals. Intertainment besaß zum 31. Dezember 2019, ebenso wie im Vorjahr, keine eigenen Aktien.

7. Gezeichnetes Kapital

Das Grundkapital beträgt zum Bilanzstichtag unverändert 16.297 TEuro und verteilt sich auf insgesamt 16.296.853 ausgegebene nennwertlose Stückaktien.

Genehmigtes Kapital

Die Hauptversammlung am 12. Juni 2015 hatte die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gebilligt. Danach ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2020 das Grundkapital einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 7.568.426,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I).

Das genehmigte Kapital beträgt zum 31. Dezember 2019 nach teilweiser Ausschöpfung 6.408.426,00 Euro.

8. Kapitalrücklage

Die Kapitalrücklage beträgt zum Bilanzstichtag unverändert 1.286 TEuro.

9. Gewinnrücklage

Die Gewinnrücklage besteht unverändert in Höhe von 116 TEuro und betrifft die gesetzliche Rücklage.

10. Konzernbilanzverlust

Zum 31. Dezember 2019 besteht ein Konzernbilanzverlust in Höhe von 27.890 (i.V. 27.530) TEuro. Der Konzernjahresfehlbetrag beläuft sich auf 360 (i.V. Konzernjahresüberschuss 955) TEuro.

VI. Erläuterungen zur Gesamtergebnisrechnung

1. Umsatzerlöse

Intertainment realisierte im Berichtsjahr Umsätze i. H. v. 74 TEuro aus der Verwertung des Filmrechtebestands sowie im Vorjahr 420 TEuro aus der Verwertung des Filmrechtebestands sowie dem Verkauf von Filmlizenzen.

2. Sonstige betriebliche Erträge

Die sonstigen betrieblichen Erträge betragen 5 (i.V. 943) TEuro und enthalten insbesondere Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen.

3. Materialaufwand

Der Materialaufwand beläuft sich auf 17 (i.V. 94) TEuro und beinhaltet Lagerkosten für Filmkopien. Im Vorjahr waren zusätzlich noch Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Verkauf von Filmlizenzen enthalten.

4. Personalaufwand

Der Personalaufwand beträgt 36 (i.V. 30) TEuro und beinhaltet ausschließlich Bezüge des Vorstands.

5. Abschreibungen

Die Abschreibungen betragen 34 (i.V. 26) TEuro und beinhalten im Geschäftsjahr neben planmäßigen Abschreibungen auf Nutzungsrechte i. H. v. 4 TEuro auch außerplanmäßige Abschreibungen i. H. v. 26 TEuro auf Filmrechte.

6. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen 322 (i.V. 222) TEuro und enthalten im Wesentlichen die laufenden Verwaltungskosten des Konzerns, wie Kosten der Hauptversammlung, Kosten der Börsennotierung, Rechts- und Beratungskosten sowie Aufwendungen für Abschlussprüfung und für Aufsichtsratsvergütungen und im Geschäftsjahr eine Zahlungsverpflichtung aus einem Bußgeldbescheid inklusive Verfahrenskosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht i. H. v. 158 TEuro.

7. Zinsergebnis

Das Zinsergebnis beläuft sich auf -30 (i.V. -36) TEuro und beinhaltet Zinsaufwendungen aus der Verzinsung der von der MK Medien Beteiligungs GmbH erhaltenen Darlehen (-29; i.V. -36 TEuro) sowie Zinsen auf Leasingverbindlichkeiten i. H. v. -1 (i.V. 0) TEuro.

8. Steuern

Insgesamt weist der Konzern kein zu versteuerndes Einkommen für 2019 aus. Der Konzernsteuersatz entspricht grundsätzlich dem durchschnittlichen inländischen Steuersatz, da das Konzernergebnis vor Steuern im Inland generiert wird. Er beträgt unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer sowie der Körperschaftsteuer inklusive des Solidaritätszuschlags insgesamt ca. 33 %. Intertainment rechnet zum Bilanzstichtag mit einem Körperschaftsteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag in Höhe von ca. 16 % und mit einem Gewerbesteuersatz in Höhe von ca. 17 %.

Es bestehen zum 31. Dezember 2019 ca. 144 Mio. Euro körperschaftsteuerliche Verlustvorträge und ca. 226 Mio. Euro gewerbesteuerliche Verlustvorträge. Die genannten aufgelaufenen Verluste sind nach der geltenden Gesetzeslage im Grundsatz unbeschränkt vortragsfähig. Allerdings können laufende Gewinne einer Periode, die 1 Mio. Euro übersteigen, nur zu 60 % mit Verlustvorträgen verrechnet werden (Mindestbesteuerung). Da das Management nicht mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass das Ergebnis der zukünftigen Geschäftstätigkeit ausreichende zu versteuernde Gewinne abwerfen wird, um die vorhandenen Verlustvorträge zu realisieren, wurden zum 31. Dezember 2019 keine aktiven latenten Steuern für Verlustvorträge gebildet.

Überleitung vom erwarteten zum tatsächlichen Steuerergebnis:

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in TEuro 31.12.2019 31.12.2018
Ergebnis vor Ertragsteuern -360 955
Erwarteter Ertragsteueraufwand auf der Grundlage des durchschnittl. inländischen Steuersatzes i. H. v. 33 % (i.V. 33 %) 0 315
Nutzung bislang nicht erfasster steuerlicher Verluste 0 -318
Nicht aktivierungsfähige latente Steuern aus Verlusten des laufenden Jahres 0 0
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 0 3
Tatsächlicher Ertragssteueraufwand 0 0

9. Haftungsverhältnisse, Eventualverbindlichkeiten sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen

Am 2. März 2011 erklärte die MK Medien Beteiligungs GmbH einen Forderungsverzicht mit Besserungsschein in Gesamthöhe von 979 TEuro. Die erloschenen Forderungen leben wieder auf, sobald und soweit ihre Erfüllung der Intertainment AG aus einem Vermögenszuwachs möglich ist und frei verfügbare Finanzmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen.

VII. Sonstige Angaben

1. Finanzierungsrisiken

Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 wurde unter der Prämisse der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ("Going Concern") aufgestellt. Zu den Finanzierungsrisiken verweisen wir auf unsere Ausführungen unter Ziffer IV. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und hier insbesondere auch unter Ziffer IV.2. Going Concern.

2. Segmentberichterstattung

Der Konzern verfügt über keine berichtspflichtigen Segmente. Sämtliche Angaben betreffen den Filmlizenzrechtehandel.

3. Finanzinstrumente

Gemäß der Vorschrift des IFRS 7 werden zu den Finanzinstrumenten neben den bereits in den jeweiligen Bilanzpositionen enthaltenen Erläuterungen folgende Zusatzangaben gemacht:

Die folgende Übersicht zeigt die innerhalb der Finanzinstrumente ausgewiesenen finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Schulden gegliedert nach den Kategorien des IFRS 9:

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in TEuro 31.12.2019 31.12.2018
Finanzielle Vermögenswerte
Kategorie: Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten
Zahlungsmittel 250 306
Sonstige finanzielle Vermögenswerte 56 125
Finanzielle Schulden
Kategorie: Finanzverbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 36 28
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 10.047 10.017
Leasingverbindlichkeiten 14 0
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 30 30
Sonstige Verbindlichkeiten 9 0

Unter der Position "Beteiligungen" bei der Entwicklung des Anlagevermögens auf der letzten Seite des Anhangs werden die Anteile an der SightSound Technologies Holding LLC gezeigt, deren Marktwert nicht zuverlässig ermittelt werden kann. Die Bewertung wird erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert vorgenommen.

Folgende Ergebnisse aus den Finanzinstrumenten beeinflussten das Jahresergebnis des Konzerns

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in TEuro 2019 2018
Kategorie: Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Verbindlichkeiten
Zinsergebnis:
Verzinsung erhaltene Darlehen -29 -36
Verzinsung Leasingverbindlichkeiten -1 0
Summe -30 -36
Nettoergebnis -30 -36

Die folgende Übersicht zeigt die Buchwerte sowie die beizulegenden Zeitwerte von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Schulden, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet sind:

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in TEuro 31.12.2019 31.12.2018
Buchwert Marktwert Buchwert Marktwert
Finanzielle Vermögenswerte
Kategorie: Forderungen
Zahlungsmittel 250 250 306 306
Sonstige finanzielle Vermögenswerte 56 56 125 125
Finanzielle Schulden
Kategorie: Finanzverbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 36 36 28 28
Leasingverbindlichkeiten 14 14 0 0
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 10.047 10.047 10.017 10.017
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis 30 30 30 30
Sonstige Verbindlichkeiten 9 9 0 0

4. Ergebnis pro Aktie

Das unverwässerte Ergebnis je Aktie errechnet sich aus der Division des Ergebnisanteils der Aktionäre der Intertainment AG und der gewichteten durchschnittlichen Anzahl der während des Geschäftsjahrs im Umlauf befindlichen Aktien. Eine Verwässerung des Ergebnisses je Aktie resultiert aus sogenannten "potenziellen Aktien".

Für das Geschäftsjahr 2019 ergibt sich eine gewichtete durchschnittliche Aktienanzahl von 16.296.853 (i.V. 16.296.853). Der Konzern erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2019 einen Konzernjahresfehlbetrag in Höhe von 360 (i.V. Konzernjahresüberschuss 955) TEuro. Das Ergebnis je Aktie für 2019 beläuft sich auf -0,02 Euro nach 0,06 Euro im Vorjahr. Das verwässerte Ergebnis je Aktie besteht in gleicher Höhe. Das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie für 2018 vor Korrektur des im Vorjahr korrigierten Vorjahresfehlers beträgt 0,04 Euro.

5. Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

Im Geschäftsjahr 2019 hatte Intertainment kein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, zudem bestanden auch keine Aktienoptionen aus früheren Mitarbeiterprogrammen mehr.

6. Zielsetzung und Methoden des Finanzrisikomanagements

Die von Intertainment verwendeten Finanzinstrumente umfassen die als finanzielle Vermögenswerte erfassten Finanzanlagen, Zahlungsmittel sowie die sonstigen finanziellen Vermögenswerte. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie gegenüber verbundenen Unternehmen und die sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten stellen die finanziellen Schulden des Intertainment-Konzerns dar.

Der Hauptzweck dieser Finanzinstrumente ist die Finanzierung der Geschäftstätigkeit des Konzerns.

Entsprechend den konzerneinheitlichen Vorgaben wurde in den Geschäftsjahren 2019 und 2018, und wird auch künftig, kein Handel mit Derivaten betrieben. Das Risikomanagement des Konzerns in Bezug auf Finanzinstrumente wird durch das Management der Intertainment AG ausgeübt. Die sich aus den Finanzinstrumenten ergebenden wesentlichen Risiken des Konzerns umfassen insbesondere Liquiditäts-, Währungs- und Kreditrisiken. Die Unternehmensleitung hat Strategien und Verfahren zur Steuerung einzelner Risikoarten beschlossen, die im Folgenden dargestellt werden.

Liquiditätsrisiko

Als Liquiditätsrisiko ist das Risiko bezeichnet, finanzielle Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllen zu können. Der Konzern überwacht laufend im Rahmen monatlicher Reportings aller Konzerngesellschaften das Risiko eines etwaigen Liquiditätsengpasses. Das Ziel des Konzerns ist es, ein Gleichgewicht zwischen der kontinuierlichen Deckung des Finanzmittelbedarfs und der Sicherstellung der Flexibilität durch die Nutzung von Eigenkapital- und Schuldinstrumenten zu wahren.

Der Konzern verfügt zum Bilanzstichtag über kurzfristige Vermögenswerte in Höhe von 306 (i.V. 431) TEuro. Dem stehen 424 (i.V. 245) TEuro an kurzfristigen Schulden gegenüber. Ziel des Managements ist es, neben dem Aufbau der operativen Geschäftstätigkeit, insbesondere auch durch den Zukauf weiterer Filmrechte und die anschließende Verwertung, eine weitere Darlehensprolongationen über den 30. Juni 2022 hinaus von der MK Medien Beteiligungs GmbH zu erhalten, um den Aufbau des Geschäftsbetriebs auch mittelfristig sicherzustellen.

Intertainment steuert die Liquidität über regelmäßig aktualisierte Finanzplanungen, um Liquiditätsengpässe rechtzeitig zu identifizieren und bewerten zu können. Zu den Fälligkeiten und der Analyse der Finanzinstrumente verweisen wir auf unsere Ausführungen zu den einzelnen Bilanzpositionen in diesem Konzernanhang.

Währungs- und Zinsrisiko

Das Marktrisiko in Bezug auf die Finanzinstrumente beinhaltet das Risiko einer Veränderung des beizulegenden Zeitwerts der bestehenden Finanzinstrumente. Dieses Risiko untergliedert sich in das Währungs- und das Zinsänderungsrisiko.

Intertainment nimmt keine spezifischen Sicherungsgeschäfte für die Absicherung der Währungsrisiken vor.

Bezüglich des Zinsänderungsrisikos ist anzumerken, dass Intertainment bei den finanziellen Verbindlichkeiten, insbesondere den Verpflichtungen aus der Darlehensgewährung der MK Medien Beteiligungs GmbH, einem Zinsrisiko ausgesetzt ist. Eine Erhöhung des EURIBOR-Satzes um 1 % würde den Zinsaufwand um 96 TEuro steigen lassen und das Ergebnis in dieser Höhe belasten. Eine Verminderung des EURIBOR-Satzes um 1 % würde den Zinsaufwand um 96 TEuro mindern und das Ergebnis in gleicher Höhe verbessern.

Kreditrisiko

Das Kreditrisiko betrifft bei Intertainment die ausgewiesenen finanziellen Vermögenswerte. Diese Positionen werden mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.

Ausfallrisiken können dabei entstehen, wenn Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Das maximale Ausfallrisiko von Intertainment entspricht der Höhe der ausgewiesenen Forderungen und finanziellen Vermögenswerte.

Über die beschriebenen Risiken hinaus liegen keine weiteren wesentlichen Preisänderungsrisiken oder Risiken aus Zahlungsstromschwankungen vor. Hinsichtlich der quantitativen Angaben verweisen wir auch auf die Ausführungen zu den einzelnen Bilanzpositionen.

Kapitalmanagement

Aufgrund der aktuellen Lage des Konzerns ist das Kapitalmanagement vorrangig auf den Erhalt der Intertainment AG ausgerichtet.

7. Risikomanagement und internes Kontrollsystem

Intertainment hat die Geschäftsprozesse untersucht und die daraus resultierenden Risiken identifiziert, analysiert sowie bewertet und Maßnahmen entwickelt, um diese im Rahmen einer permanenten Risikoüberwachung zu minimieren. Darauf aufbauend wird das Risikoüberwachungssystem zur Erkennung von gefährdenden Einflüssen weiterentwickelt und ergänzt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf die dargestellten Risiken der künftigen Entwicklung im Konzernlagebericht. Zudem bestehen fest definierte Prozesse des internen Kontrollsystems.

8. Ergänzende Angaben zur Cashflow-Rechnung nach IAS 7

Die Kapitalflussrechnung wird nach der indirekten Methode dargestellt. Die Zahlungsströme sind in die Bereiche Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit, Cashflow aus Investitionstätigkeit und Cashflow aus Finanzierungstätigkeit aufgeteilt.

Im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit sind die nicht zahlungswirksamen operativen Aufwendungen und Erträge eliminiert.

Im Geschäftsjahr 2019 wurden wie im Vorjahr keine Zahlungen für Ertragsteuern geleistet. Die erfassten Zinsaufwendungen, insbesondere aus erhaltenen Darlehen der MK Medien Beteiligungs GmbH, führten in der Berichtsperiode zu Auszahlungen im Umfang von 1 TEuro für Leasingverbindlichkeiten.

In den Geschäftsjahren 2019 und 2018 fanden keine "nicht zahlungswirksamen Transaktionen" statt, die ausschließlich das Eigenkapital betreffen.

Die Änderungen der Verbindlichkeiten aus der Finanzierungstätigkeit im Geschäftsjahr 2019 resultieren aus der bisher nicht gezahlten Verzinsung der Darlehen der MK Medien Beteiligungs GmbH sowie der JOBKIT GmbH in Höhe von zusammen 30 TEuro und aus der in Zusammenhang mit IFRS 16 erstmaligen Erfassung von Leasingverbindlichkeiten in Höhe von 14 TEuro.

Die Änderungen der Verbindlichkeiten aus der Finanzierungstätigkeit im Geschäftsjahr 2018 resultieren zum einen aus der Auszahlung eines weiteren verzinslichen Darlehens der MK Medien Beteiligungs GmbH in Höhe von 80 TEuro und der Auszahlung eines Darlehens der JOBKIT GmbH in Höhe von 30 TEuro und zum anderen aus der bisher nicht gezahlten Verzinsung der Darlehen in Höhe von zusammen 37 TEuro.

9. Organe der Gesellschaft

Dem Vorstand gehörte im Jahr 2019 an:

Herr Felix Petri, Finanzökonom, Aschaffenburg.

Die Bezüge des Vorstands betrugen im Berichtsjahr 36 TEuro.

Der Aufsichtsrat setzte sich im Geschäftsjahr 2019 und danach bis zur Fertigstellung dieses Anhangs wie folgt zusammen:

Bianca Krippendorf, Juristin, Feldafing, (stellvertretende Vorsitzende)

Matthias Gaebler, Dipl.-Ökonom, Stuttgart, (Vorsitzender)

Prof. Dr. Dirk Bildhäuser, Hochschullehrer, München.

Bianca Krippendorf ist zudem in den Aufsichtsräten folgender Unternehmen vertreten:

Autobank AG, Wien (Aufsichtsrat).

Matthias Gaebler ist zudem in den Aufsichtsräten folgender Unternehmen vertreten:

GUB Unternehmensbeteiligungen GmbH & Co. KGaA i.L., Schwäbisch Hall (Aufsichtsratsvorsitzender),

GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA, Schwäbisch Hall (Aufsichtsratsvorsitzender),

Global Oil & Gas AG, Bad Vilbel (stv. Aufsichtsratsvorsitzender),

Volksbank Stuttgart eG, stv. Vorsitzender des Regionalbeirats Filder.

Prof. Dr. Dirk Bildhäuser ist zudem in den Aufsichtsräten folgender Unternehmen vertreten:

GUB Unternehmensbeteiligungen GmbH & Co. KGaA i.L., Schwäbisch Hall (Aufsichtsrat),

GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA, Schwäbisch Hall (Aufsichtsrat).

10. Beziehungen zu nahestehenden Personen und Unternehmen (sog. Related Parties)

Als "Related Parties" im Sinne des IAS 24 kommen vor allem die Vorstands- und die Aufsichtsratsmitglieder der Intertainment AG sowie die Anteilseigner der Gesellschaft, die einen beherrschenden und maßgeblichen Einfluss haben, und die Tochtergesellschaften der Intertainment AG in Betracht.

a) Vorstand

Die Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2019 beliefen sich insgesamt auf 36 (i.V. 30) TEuro.

b) Aufsichtsrat

Für das Geschäftsjahr 2019 wurden innerhalb der Rückstellungen insgesamt Aufsichtsratsbezüge in Höhe von 20 TEuro aufwandswirksam erfasst. Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG wurde die Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2018 auf 4,5 TEuro festgelegt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Aufsichstratsvorsitzende das Eineinhalbfache dieses Betrages. Die Vergütung gilt so lange, bis die Hauptversammlung eine neue Festsetzung trifft. Neben der Vergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder auch ihren Auslagenersatz sowie die Umsatzsteuer auf die Vergütung und den Auslagenersatz.

Im Geschäftsjahr 2019 erhielt Herr Matthias Gaebler 7 TEuro für das Geschäftsjahr 2018 und Herr Jörg Lang erhielt eine Vergütung von 0,4 TEuro für das Jahr 2018. Frau Bianca Krippendorf erhielt eine Vergütung von 7 TEuro für das Geschäftsjahr 2018. Herr Prof. Dr. Dirk Bildhäuser erhielt eine Vergütung von 3 TEuro für das Geschäftsjahr 2018. Für das Geschäftsjahr 2019 wurde für Herrn Matthias Gaebler ein Betrag von 9 TEuro, für Frau Bianca Krippendorf ein Betrag von 7 TEuro und für Herrn Prof. Dr. Dirk Bildhäuser ein Betrag von 4 TEuro zurückgestellt.

c) Tochtergesellschaften der Intertainment AG

Die Intertainment AG besitzt zu 100 % die Geschäftsanteile an der PM Abwicklungsgesellschaft mbH (früher: Phoenix Media GmbH) und der MH Media Holding GmbH. Die Tochtergesellschaften werden über Verrechnungskonten vom Mutterunternehmen finanziert. Der Nominalbetrag des Verrechnungskontos zur PM Abwicklungsgesellschaft mbH beträgt zum 31. Dezember 2019 unverändert zum Vorjahr insgesamt 113 Mio. Euro, der zur MH Media Holding GmbH unverändert zum Vorjahr insgesamt 0,9 Mio. Euro. Die Verrechnungskonten (für die PM Abwicklungsgesellschaft mbH bis zum 31. Dezember 2011) werden mit einem Zinssatz von 1 % p. a. verzinst. Die Verrechnungskonten sind zum Bilanzstichtag zu 100 % wertberichtigt.

d) MK Medien Beteiligungs GmbH

Die MK Medien Beteiligungs GmbH ist aufgrund der Höhe ihres Anteilsbesitzes an der Intertainment AG als nahestehendes Unternehmen zu beurteilen. Folgende Beziehungen hat der Konzern mit der MK Medien Beteiligungs GmbH:

Die MK Medien Beteiligungs GmbH gewährte im Geschäftsjahr 2009 der Intertainment AG verzinste Darlehen in Höhe von insgesamt 2.340 TEuro. Für diese Darlehen wurden in 2019 Zinsen in Höhe von 7 TEuro erfasst. Auszahlungen erfolgten hierfür nicht.

Im Geschäftsjahr 2010 wurden von der MK Medien Beteiligungs GmbH weitere Darlehen über insgesamt 700 TEuro an die Intertainment AG gewährt. Die Zinsen beliefen sich in 2019 auf 2 TEuro und wurden nicht ausbezahlt.

Im Geschäftsjahr 2011 wurden von der MK Medien Beteiligungs GmbH weitere verzinsliche Darlehen über insgesamt 1.990 TEuro an die Intertainment AG gewährt. Die Zinsen beliefen sich in 2019 auf 6 TEuro und wurden nicht ausbezahlt.

Im Geschäftsjahr 2012 wurden von der MK Medien Beteiligungs GmbH weitere verzinsliche Darlehen über insgesamt 425 TEuro an die Intertainment AG gewährt. Die Zinsen beliefen sich in 2019 auf 1 TEuro und wurden nicht ausbezahlt.

Die Intertainment AG hat für sämtliche vorgenannten Darlehen die Filmbibliotheken bzw. Lizenzen sowie die Erlöse aus deren Verwertung und die Ansprüche aus der Abwicklung der Insolvenz der Franchise-Pictures-Gruppe zur Sicherung an die Darlehensgeberin abgetreten.

Zudem ist die Intertainment AG als Gesamtschuldner mit einer Tochtergesellschaft verpflichtet, gewährte Darlehen bis zu einer Höhe von 4.000 TEuro an die MK Medien Beteiligungs GmbH zu tilgen. Die Zinsen auf dieses Darlehen beliefen sich in 2019 auf 13 TEuro und wurden nicht ausbezahlt.

Im Geschäftsjahr 2018 wurden von der MK Medien Beteiligungs GmbH ein weiteres verzinsliches Darlehen über 80 TEuro an die Intertainment AG gewährt. Die Zinsen beliefen sich 2019 auf 0,3 TEuro.

Die gewährten Darlehen wurden am 8. April 2020 bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Sämtliche Darlehen werden mit einem einheitlichen Zinssatz in Höhe des EURIBOR zuzüglich 0,75 % verzinst.

Die MK Medien Beteiligungs GmbH und die Intertainment AG vereinbarten zudem einen qualifizierten Rangrücktritt auf die bestehenden Darlehen sowie auf die gesamtschuldnerische Verpflichtung samt Zinsen.

Die MK Medien Beteiligungs GmbH hat zusätzlich das Recht zur Fälligstellung sämtlicher oben genannter Verbindlichkeiten, wenn und soweit die Intertainment AG etwa aus dem Investment SightSound Technologies Holding LLC freie bedeutende Finanzmittel erhält und wenn und soweit trotz der Fälligstellung/Rückzahlung der Geschäftsbetrieb insolvenzfrei aufrechterhalten werden kann.

Die Intertainment AG veräußerte am 1. Juli 2018 75 Prozent der Lizenzrechte an 10 Spielfilmen zu einem Betrag von 98 TEuro an die MK Medien Beteiligungs GmbH, die die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2016 von der Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Zweite KG zu einem Betrag von 93 TEuro erworben hatte.

e) JOBKIT GmbH

Die JOBKIT GmbH ist aufgrund der Tätigkeit von Herrn Felix Petri als Geschäftsführer der Gesellschaft und ihres Anteilsbesitzes an der Intertainment AG als nahestehendes Unternehmen zu beurteilen. Folgende Beziehungen hat der Konzern mit der JOBKIT GmbH:

Im Geschäftsjahr 2018 wurde von der Jobkit GmbH ein verzinsliches Darlehen über 30 TEuro mit einer Laufzeit bis zum 31. Mai 2021 an die Intertainment AG gewährt. Die Zinsen beliefen sich 2019 auf 0,1 TEuro und wurden nicht ausbezahlt.

Das Darlehen wurde mit einem Zinssatz in Höhe des EURIBOR zuzüglich 0,75 % verzinst.

f) AEB Aktien-, Emissions- und Börsenberatungs AG

Die AEB AG ist aufgrund der Tätigkeit von Herrn Matthias Gaebler als Aufsichtsratsvorsitzender der Intertainment AG und Vorstand der AEB AG als nahestehendes Unternehmen zu beurteilen. Folgende Beziehungen hat der Konzern mit der AEB AG:

Seit dem Geschäftsjahr 2018 übernimmt die AEB AG die Vorbereitung und Abwicklung der Hauptversammlung der Intertainment AG. Im Geschäftsjahr 2019 sind hierfür 10 TEuro gezahlt worden.

11. Arbeitnehmer

Im Geschäftsjahr 2019 beschäftigte der Konzern, wie im Geschäftsjahr 2018, neben dem Vorstand keine Arbeitnehmer.

12. Sitz der Gesellschaft

Die Intertainment AG ist in 82340 Feldafing, Bahnhofstraße 30, ansässig.

13. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Zu den berichtspflichtigen Ereignissen, die nach dem Bilanzstichtag 2019 eingetreten sind, verweisen wir auf unsere Ausführungen im Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 unter VIII. Nachtragsbericht.

14. Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Intertainment AG haben am 15. November 2019 die nach § 161 AktG geforderte Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex abgegeben und den Aktionären auf der Website der Gesellschaft (www.intertainment.de) dauerhaft zugänglich gemacht.

15. Honorare des Abschlussprüfers

Die K&M Kreitinger Maierhofer GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München wird für die Jahresund Konzernabschlussprüfung 2019 ein Honorar von 32 TEuro erhalten.

Im Geschäftsjahr 2019 wurden insgesamt 39 TEuro für die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses 2018 an den Abschlussprüfer bezahlt.

 

Feldafing, 9. April 2020

Intertainment Aktiengesellschaft

Felix Petri, Vorstand

Entwicklung des Anlagevermögens (Bruttodarstellung)

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Anschaffungs- oder Herstellungskosten
01.01.2019
Euro
Zugänge
Euro
Abgänge
Euro
31.12.2019
Euro
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Filmrechte 41.023 - - 41.023
II. Sachanlagen
1. Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.855 - - 2.855
III. Nutzungsrechte 17.635 - - 17.635
IV. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen 9.359.382 - - 9.359.382
2. Beteiligungen 20.048.362 - 20.048.362
Anlagevermögen gesamt 29.469.257 - - 29.469.257
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Kumulierte Abschreibungen Buchwert
01.01.2019
Euro
Zugänge
Euro
Abgänge
Euro
31.12.2019
Euro
31.12.2019
Euro
31.12.2018
Euro
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Filmrechte 10.933 30.090 - 41.023 - 30.090
II. Sachanlagen
1. Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.367 298 - 2.665 190 488
III. Nutzungsrechte - 4.069 - 4.069 13.566 0
IV. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen 9.359.381 - - 9.359.381 1 1
2. Beteiligungen 20.048.361 - - 20.048.361 1 1
Anlagevermögen gesamt 29.421.042 34.457 - 29.455.499 13.758 30.580

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

An die Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing

VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES UND DES KONZERNLAGEBERICHTS

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) - bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2019, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den mit dem Lagebericht zusammengefassten Konzernlagebericht (nachfolgend: Konzernlagebericht) der Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 geprüft. Die in der Anlage genannten Bestandteile des Konzernlageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2019 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und

vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der in der Anlage genannten Bestandteile des Konzernlageberichts.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden "EU-APrVO") unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.

Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit

Wir verweisen auf die Angabe "Going Concern" im Konzernanhang sowie die Angaben in Abschnitt X., 1. im Rahmen der Risikoberichterstattung des Konzernlageberichts, in denen die gesetzlichen Vertreter beschreiben, dass die nachhaltige Einschätzung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit von wesentlicher Unsicherheit geprägt ist. Zwar wurden zur Sicherung der Liquidität die fällig werdenden Kredite der MK Medien Beteiligungs GmbH bis zum 30. Juni 2022 prolongiert, sodass eine Rückzahlung der Darlehen zunächst nicht erforderlich ist. Dennoch ist die Gesellschaft auf zusätzliche Finanzmittel von Dritten angewiesen, um nachhaltig den Fortbestand des Unternehmens sichern zu können. Insbesondere bei gerichtlich bestätigter Zahlungsverpflichtung des von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Bußgeldes wird sich die Gesellschaft in einem Liquiditätsengpass befinden, welcher zusätzliche finanzielle Mittel erfordert. Aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit geht die Gesellschaft davon aus, dass diese Mittel zur Verfügung gestellt werden. Wie diese Ausführungen darlegen, deuten diese Ereignisse und Gegebenheiten auf das Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit hin, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und die ein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellt. Unsere Prüfungsurteile sind bezüglich dieses Sachverhalts nicht modifiziert.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Jahresabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab. Zusätzlich zu dem im Abschnitt "Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit" beschriebenen Sachverhalt haben wir die unten beschriebenen Sachverhalte als die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte bestimmt, die in unserem Bestätigungsvermerk mitzuteilen sind.

Aus unserer Sicht waren folgende Sachverhalte am bedeutsamsten in unserer Prüfung:

Umsatzrealisation

Umsatzrealisation

a) Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt;

Die Abgrenzung von Umsatzerlösen ist grundsätzlich ein Bereich mit einem bedeutsamen Risiko falscher Angaben und damit ein besonders wichtiger Prüfungssachverhalt. Die Erfassung von Umsatzerlösen erfolgt zum Zeitpunkt der Erfüllung der Leistungsverpflichtung.

b) Verweis auf zugehörige Angaben:

Betroffene Positionen im Jahresabschluss sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Umsatzerlöse. Ferner verweisen wir auf die Angaben im Anhang unter Abschnitt V. Tz. 1.2 und VI. Tz. 1..

c) Prüferisches Vorgehen, wichtige Feststellungen:

Wir haben von den der Gesellschaft bekannten Debitoren Saldenbestätigungen erbeten und ausgewertet. Bei einer Gesellschaft, von der wir keine Antwort erhalten haben, sind die zugrundeliegenden Einspielergebnisse für das 2. Halbjahr 2019 nicht bekannt und deshalb kann die Höhe der Lizenzeinnahmen nicht hinreichend sicher bestimmt werden. Daher erfolgte für diesen Zeitraum keine Erfassung der Umsatzerlöse.

Hierbei handelt es sich um Lizenzeinnahmen für das 2. Halbjahr 2019, die der Gesellschaft aufgrund der im Vorjahr getroffenen Vergleichsvereinbarung mit einem Filmproduzenten zustehen.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen

die in der Anlage zum Bestätigungsvermerk genannten, nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Konzernlageberichts.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Konzernabschlussprüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, den inhaltlich geprüften Bestandteilen des Konzernlageberichts oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder

anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.

beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.

holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.

beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.

führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 25. Juni 2019 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 17. Dezember 2019 vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2015 als Konzernabschlussprüfer der Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing, tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Klaus Maierhofer.

 

München, den 28. April 2020

K&M Kreitinger Maierhofer GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Klaus Maierhofer, Wirtschaftsprüfer

ANLAGE ZUM BESTÄTIGUNGSVERMERK: NICHT INHALTLICH GEPRÜFTE BESTANDTEILE DES KONZERNLAGEBERICHTS

Folgende Bestandteile des Konzernlageberichts haben wir nicht inhaltlich geprüft:

die in Abschnitt V.1. des Lageberichts enthaltene Erklärung zu Unternehmensführung.

Die Verwendung des vorstehend wiedergegebenen Bestätigungsvermerks außerhalb dieses Prüfungsberichts setzt unsere vorherige Zustimmung voraus.

Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form (einschließlich der Übersetzung in andere Sprachen) erfordert unsere erneute Stellungnahme, soweit dabei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird. Wir weisen diesbezüglich auf § 328 HGB hin.

Bilanz zum 31. Dezember 2019

Aktiva

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31.12.2019
EUR
31.12.2018
EUR
A. ANLAGEVERMÖGEN
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 0,00 30.089,88
II. Sachanlagen
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 190,00 488,00
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen 1,00 1,00
2. Beteiligungen 1,00 1,00
2,00 2,00
192,00 30.579,88
B. UMLAUFVERMÖGEN
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 26.936,34 15.527,05
2. Sonstige Vermögensgegenstände 28.208,22 108.797,39
55.144,56 124.324,44
II. Guthaben bei Kreditinstituten 245.791,54 305.761,87
300.936,10 430.086,31
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN 625,00 250,00
D. NICHT DURCH EIGENKAPITAL GEDECKTER FEHLBETRAG 10.193.847,89 9.830.041,85
10.495.600,99 10.290.958,04

PASSIVA

31.12.2019
EUR
31.12.2018
EUR
A. EIGENKAPITAL
I. Gezeichnetes Kapital 16.296.853,00 16.296.853,00
II. Kapitalrücklage 1.327.878,71 1.327.878,71
III. Gewinnrücklagen
Gesetzliche Rücklage 115.806,59 115.806,59
IV. Bilanzverlust -27.934.386,19 -27.570.580,15
V. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 10.193.847,89 9.830.041,85
0,00 0,00
B. RÜCKSTELLUNGEN
Sonstige Rückstellungen 374.301,20 215.125,00
374.301,20 215.125,00
C. VERBINDLICHKEITEN
1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 35.432,66 27.662,07
2. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 10.046.695,58 10.016.946,38
3. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 30.151,65 30.058,05
4. Sonstige Verbindlichkeiten 9.019,90 1.166,54
davon aus Steuern: EUR 1.613,48 (Vorjahr: TEUR 1)
davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr EUR 9.019,90 (Vorjahr: TEUR 1)
10.121.299,79 10.075.833,04
10.495.600,99 10.290.958,04

Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019

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2019
EUR
2018
EUR
1. Umsatzerlöse 73.682,59 420.497,07
2. Sonstige betriebliche Erträge 5.513,85 943.334,48
davon Erträge aus Währungsumrechnung: EUR 580,04 (Vorjahr: TEUR 2)
3. Materialaufwand
a) Aufwendungen für bezogene Leistungen -16.906,60 -94.185,27
4. Personalaufwand
a) Gehälter -36.000,00 -29.999,93
b) Soziale Abgaben -52,24 -52,29
davon für Altersversorgung: EUR 0,00 (Vorjahr: TEUR 0)
5. Abschreibungen
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen -30.387,88 -7.665,52
davon außerplanmäßige Abschreibung EUR 25.629,26 (Vorjahr: TEUR 0)
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten 0,00 -18.693,70
6. Sonstige betriebliche Aufwendungen -332.815,70 -224.027,35
davon Aufwendungen aus Währungsumrechnung: EUR 606,96 (Vorjahr: TEUR 10)
7. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 3.002,74 4.384,53
davon aus verbundenen Unternehmen: EUR 3.002,74 (Vorjahr: TEUR 4)
davon Erträge aus der Abzinsung: EUR 0,00 (Vorjahr: TEUR 0)
8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen -29.842,80 -36.803,70
davon an verbundene Unternehmen: EUR 29.842,80 (Vorjahr: TEUR 37)
davon Aufwendungen aus der Aufzinsung: EUR 0,00 (Vorjahr: TEUR 0)
9. Ergebnis nach Steuern -363.806,04 956.788,32
10. Jahresfehlbetrag (Vorjahr: Jahresüberschuss) -363.806,04 956.788,32
11. Verlustvortrag aus dem Vorjahr -27.570.580,15 -28.527.368,47
12. Bilanzverlust -27.934.386,19 -27.570.580,15

Anhang für das Geschäftsjahr 2019

Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing

I. Allgemeine Angaben

Die Intertainment AG (im Folgenden auch als "Intertainment" oder "Gesellschaft" bezeichnet) ist unter Nr. HRB 122257 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen und wurde im Februar 1999 am Neuen Markt zugelassen. Sie wechselte am 15. Januar 2003 in den Geregelten Markt, Teilsegment "Prime Standard", der Frankfurter Wertpapierbörse. Seit dem 14. Dezember 2006 befindet sich die Intertainment AG im "General Standard" (Regulierter Markt ohne Zulassungsfolgepflichten) der Frankfurter Wertpapierbörse.

Intertainment ist eine große Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB. Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Aktiengesetzes aufgestellt. Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt.

Intertainment stellt die Zahlen in diesem Anhang in tausend Euro (TEuro) dar. Die Abkürzung "i.V." steht dabei für "im Vorjahr".

Sitz der Intertainment AG Bahnhofstraße 30, 82340 Feldafing.

II. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Der vorliegende Jahresabschluss ist grundsätzlich unter Beibehaltung der für den Vorjahresabschluss angewendeten Gliederungs- und Bewertungsansätze nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden mit wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben sich im Geschäftsjahr 2019 nicht ergeben.

Fremdwährungstransaktionen werden zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsvorfall erstmalig ansetzbar ist, mit dem jeweils gültigen Kassakurs in Euro umgerechnet

1. Going Concern

Der vorliegende Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 wurde unter der Prämisse der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ("Going Concern") aufgestellt. Das Management von Intertainment geht von einer positiven Fortführungsprognose aus, so dass Intertainment mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im laufenden und den folgenden Geschäftsjahren seine geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen fortführen kann. Zur Sicherung der Liquidität sind die ursprünglich bis 30. Juni 2020 laufenden Gesellschafterdarlehen in Höhe von 10.047 TEuro der MK Medien Beteiligungs GmbH am 8. April 2020 bis zum 30. Juni 2022 prolongiert worden. Des Weiteren geht der Vorstand aktuell trotz fehlender schriftlicher Zusage davon aus, dass darüber hinaus zur Erfüllung einer möglichen gerichtlich rechtskräftig bestätigten Zahlungsverpflichtung aus einem Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Geschäftsjahr 2020 eine weitere Darlehensgewährung durch die Gesellschafterin und durch das Beteiligungsunternehmen JOBKIT GmbH stattfindet.

Zum Bilanzstichtag liegen für einen Betrag von 9.966 TEuro qualifizierte, unbefristete Rangrücktrittserklärungen der MK Medien Beteiligungs GmbH zugunsten der Intertainment AG vor.

Der Vorstand hat eine Fortbestehensprognose erstellt und ist der Meinung, dass unter Berücksichtigung der Verwertung von bereits abgeschriebenen Filmrechten im geplanten Umfang von TEuro 171 für die Jahre 2020 und 2021 vom Fortbestand des Unternehmens auszugehen ist. Zur Sicherung der Liquidität sind die ursprünglich bis 30. Juni 2020 laufenden Gesellschafterdarlehen in Höhe von 10.047 TEuro der MK Medien Beteiligungs GmbH am 8. April 2020 bis zum 30. Juni 2022 prolongiert worden. Des Weiteren geht der Vorstand aktuell trotz fehlender schriftlicher Zusage davon aus, dass darüber hinaus zur Erfüllung einer möglichen gerichtlich rechtskräftig bestätigten Zahlungsverpflichtung aus einem Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Geschäftsjahr 2020 eine weitere Darlehensgewährung durch die Gesellschafterin und durch das Beteiligungsunternehmen JOBKIT GmbH stattfindet.

2. Anlagevermögen

Filmrechte, die zur langfristigen Verwertung bestimmt sind, werden unter den immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesen. Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer, soweit nicht ein niedrigerer Wert beizulegen ist.

Die Bilanzierung der Sach- und Finanzanlagen erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten, soweit nicht ein niedrigerer Wert beizulegen ist.

3. Umlaufvermögen

Filmrechte, die zur kurzfristigen Verwertung bestimmt sind, werden im Umlaufvermögen ausgewiesen. Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten oder einem niedrigeren beizulegenden Zeitwert.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind mit dem Nominalwert angesetzt. Den in den Forderungen enthaltenen Risiken wird durch Bildung von angemessenen Einzelwertberichtigungen Rechnung getragen.

Die Guthaben bei Kreditinstituten werden mit dem Nominalwert bilanziert.

4. Rechnungsabgrenzungsposten

Als Rechnungsabgrenzungsposten werden auf der Aktivseite Auszahlungen vor dem Stichtag ausgewiesen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

5. Fremdkapital

Die sonstigen Rückstellungen enthalten sämtliche am Bilanzstichtag erkennbaren Risiken und ungewisse Verbindlichkeiten und sind mit dem Erfüllungsbetrag bewertet, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.

Die Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt.

III. Erläuterungen zur Bilanz

1. Anlagevermögen

Zur Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens verweisen wir auf den beigefügten Anlagespiegel.

Im Geschäftsjahr wurde der Restbuchwert der aktivierten Filmrechte vollständig außerplanmäßig i. H. v. TEuro 26 abgeschrieben, da die technischen Voraussetzungen für eine Verwertung der Filmrechte aktuell nicht gegeben sind.

Die Finanzanlagen beinhalten die Tochtergesellschaften PM Abwicklungsgesellschaft mbH (früher Phoenix Media GmbH) und MH Media Holding GmbH. Beide Beteiligungen sind zum 31. Dezember 2019, unverändert zum Vorjahr, vollständig abgeschrieben.

Der Eigenkapitalstand der Tochterunternehmen ist folgender Übersicht zu entnehmen.

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Beteiligung
in Teuro
Sitz Anteil
in %
Gezeichnetes Kapital 31.12.2019 Eigenkapital 31.12.2019 Jahresergebnis 2019
PM Abwicklungsgesellschaft mbH (vormals Phoenix Media GmbH) München 100 946 (*) -133.245 (*) -35.334 (*)
MH Media Holding GmbH Feldafing 100 358 -962 -5

(*) Die Angaben beziehen sich auf 2011, da aufgrund der Insolvenz keine aktuelleren Daten vorliegen.

Das Finanzanlagevermögen beinhaltet zudem die vollständig abgeschriebene 10,6 %-Beteiligung an dem US-Unternehmen SightSound Technologies Holding LLC. Die Intertainment AG behält diese Bewertung zum aktuellen Bilanzstichtag unverändert aufgrund der bedeutenden Unsicherheiten bei.

2. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Die Intertainment AG weist keinen Buchwert für Forderungen gegen verbundene Unternehmen aus, da sämtliche Posten vollständig wertberichtigt wurden.

Die Forderungen gegen die PM Abwicklungsgesellschaft mbH (früher Phoenix Media GmbH) betragen 113.965 TEuro und sind zum Bilanzstichtag vollständig wertberichtigt. Das Insolvenzverfahren der PM Abwicklungsgesellschaft mbH wurde nach Schlussverteilung des Vermögens durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.05.2016 aufgehoben. Die Forderungen gegen die MH Media Holding GmbH betragen insgesamt 965 TEuro, wovon ebenfalls 965 TEuro wertberichtigt wurden. Die Intertainment AG erklärte gegenüber der PM Abwicklungsgesellschaft mbH (früher Phoenix Media GmbH) einen qualifizierten Rangrücktritt in Höhe von insgesamt 100.000 TEuro. Zusätzlich erklärte die Intertainment AG einen qualifizierten unbefristeten Rangrücktritt auf die gesamten bestehenden Forderungen gegen die MH Media Holding GmbH.

Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen betragen 27 TEuro. Der Buchwert der sonstigen Vermögensgegenstände beläuft sich auf 28 TEuro und enthält im Wesentlichen Steuerforderungen und vollständig wertberichtigte Forderungen gegen ein früheres Vorstandsmitglied aus Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Geschäftsführung.

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wiesen im Vorjahr insgesamt eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr auf. Sämtliche Forderungen haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.

3. Guthaben bei Kreditinstituten

Die Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von insgesamt 246 TEuro betreffen ausschließlich Kontokorrentguthaben.

4. Eigenkapital

4.1 Gezeichnetes Kapital

Das Grundkapital beträgt zum Bilanzstichtag unverändert gegenüber dem Vorjahr 16.297 TEuro und verteilt sich auf insgesamt 16.296.853 ausgegebene nennwertlose Stückaktien.

Genehmigtes Kapital

Die Hauptversammlung am 12. Juni 2015 hat die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gebilligt. Danach ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2020 das Grundkapital einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 7.568.426,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I).

Das genehmigte Kapital beträgt zum 31. Dezember 2019 nach teilweiser Ausschöpfung 6.408.426,00 Euro.

4.2 Rücklagen

Die Kapitalrücklage beträgt zum Bilanzstichtag unverändert 1.328 TEuro.

Die Gewinnrücklage beläuft sich unverändert auf 116 TEuro und betrifft die gesetzliche Rücklage.

4.3 Bilanzverlust

Die Intertainment AG weist zum 31. Dezember 2019 einen Bilanzverlust in Höhe von 27.934 TEuro aus. Der Jahresfehlbetrag beläuft sich für das Geschäftsjahr 2019 auf 364 TEuro.

5. Rückstellungen

Die sonstigen Rückstellungen betragen 374 TEuro und beinhalten im Wesentlichen die Kosten für die Prüfung des Jahresabschlusses 2019, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das Jahr 2019 und in Höhe von 158 TEuro eine Zahlungsverpflichtung aus einem Bußgeldbescheid inklusive Verfahrenskosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, gegen den die Gesellschaft Einspruch eingelegt hat. Darüber hinaus beinhalten die sonstigen Rückstellungen auch eine Forderung der Rechtsanwaltskanzlei Heisse Kursawe Eversheds aus Mitte 2016 in Höhe von 113 TEuro für die Jahren 2011 und 2012. Über diese Forderung lagen der Gesellschaft bis dahin keine Informationen vor. Über den Bestand dieser Forderung und deren mögliche Höhe bestehen unverändert unterschiedliche Auffassungen. Die Restlaufzeit aller Rückstellungen beträgt weniger als ein Jahr.

6. Verbindlichkeiten

Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen betragen 35 TEuro und resultieren insbesondere aus Zahlungsverpflichtungen für bezogene Leistungen.

Die Verbindlichkeiten gegenüber der MK Medien Beteiligungs GmbH werden als Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Diese betragen zum Bilanzstichtag 10.047 TEuro und enthalten Darlehen einschließlich Zinsansprüche. Die MK Medien Beteiligungs GmbH und die Intertainment AG vereinbarten zudem für einen Betrag von 9.966 TEuro qualifizierte Rangrücktritte auf die bestehenden Darlehen samt Zinsen. Am 2. März 2011 erklärte die MK Medien Beteiligungs GmbH einen Forderungsverzicht mit Besserungsschein in der Gesamthöhe von 979 TEuro. Die erloschenen Forderungen leben wieder auf, sobald und soweit ihre Erfüllung der Intertainment AG aus einem Vermögenszuwachs möglich ist und frei verfügbare Finanzmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen.

Die Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht resultieren aus einer Darlehensgewährung der JOBKIT GmbH in Höhe von 30 TEUR.

Die Verbindlichkeiten, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, weisen insgesamt eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr auf. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschafterin und gegenüber dem Beteiligungsunternehmen von zusammen TEuro 10.077 haben eine Laufzeit zwischen ein und fünf Jahren.

IV. Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung

1. Umsatzerlöse

Die Umsatzerlöse belaufen sich auf 74 TEuro und resultieren aus der Vermarktung der Filmrechtebibliothek der Gesellschaft.

2. Sonstige betriebliche Erträge

Die sonstigen betrieblichen Erträge betragen 6 TEuro. Sie enthalten insbesondere Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen.

3. Materialaufwand

Der Materialaufwand beläuft sich auf 17 TEuro und beinhaltet Filmlagergebühren.

4. Abschreibungen

Die Abschreibungen beinhalten außerplanmäßige Abschreibungen auf Filmrechte i. H. v. 26 TEuro.

5. Sonstige betriebliche Aufwendungen

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen betragen insgesamt 333 TEuro (im Vorjahr 224 TEuro) und umfassen im Wesentlichen Kosten der Hauptversammlung, Kosten der Börsennotierung, Rechts- und Beratungskosten, Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses und Aufsichtsratsvergütungen sowie eine Zahlungsverpflichtung aus einem Bußgeldbescheid inklusive Verfahrenskosten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht i. H. v. 158 TEuro.

6. Zinsergebnis

Das Zinsergebnis in Höhe von -27 TEuro setzt sich aus Zinserträgen in Höhe von 3 TEuro und Zinsaufwendungen in Höhe von -30 TEuro zusammen. Die Zinserträge enthalten die Verzinsung der Verrechnungskonten gegen verbundene Unternehmen. Die Zinsaufwendungen beinhalten ausschließlich die Verzinsung der von der MK Medien Beteiligungs GmbH und JOBKIT GmbH erhaltenen Darlehen.

V. Sonstige Angaben

1. Haftungsverhältnisse, Eventualverbindlichkeiten sowie sonstige finanzielle Verpflichtungen

Es liegt ein qualifizierter Rangrücktritt auf die Forderungen gegen die MH Media Holding GmbH in Höhe von 952 TEuro vor.

Am 2. März 2011 erklärte die MK Medien Beteiligungs GmbH einen Forderungsverzicht mit Besserungsschein in der Gesamthöhe von 979 TEuro. Die erloschenen Forderungen leben wieder auf, sobald und soweit ihre Erfüllung der Intertainment AG aus einem Vermögenszuwachs möglich ist und frei verfügbare Finanzmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen.

2. Mitarbeiter

Die Gesellschaft beschäftigte im Geschäftsjahr 2019 neben dem Vorstand keine Mitarbeiter.

3. Zusammensetzung und Bezüge der Organe

Dem Vorstand gehörte im Jahr 2019 an:

Herr Felix Petri, Finanzökonom, Aschaffenburg.

Die Bezüge des Vorstands betrugen im Berichtsjahr 36 TEuro.

Der Aufsichtsrat setzte sich im Geschäftsjahr 2019 und danach bis zur Fertigstellung dieses Anhangs wie folgt zusammen:

Matthias Gaebler, Dipl.-Ökonom, Stuttgart, (Vorsitzender)

Bianca Krippendorf, Juristin, Feldafing, (stellvertretende Vorsitzende)

Prof. Dr. Dirk Bildhäuser, Hochschullehrer, München

Herr Matthias Gaebler ist zudem:

GUB Unternehmensbeteiligungen GmbH & Co. KGaA i.L., Schwäbisch Hall (Aufsichtsratsvorsitzender),

GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA, Schwäbisch Hall (Aufsichtsratsvorsitzender),

Global Oil & Gas AG, Bad Vilbel (stv. Aufsichtsratsvorsitzender),

Volksbank Stuttgart eG, stv. Vorsitzender des Regionalbeirats Filder.

Frau Krippendorf ist zudem:

Autobank AG, Wien (Aufsichtsrat).

Herr Prof. Dr. Dirk Bildhäuser ist zudem:

GUB Unternehmensbeteiligungen GmbH & Co. KGaA i.L., Schwäbisch Hall (Aufsichtsrat),

GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA, Schwäbisch Hall (Aufsichtsrat).

Für das Geschäftsjahr 2019 wurden innerhalb der Rückstellungen insgesamt Aufsichtsratsbezüge in Höhe von 20 TEuro aufwandswirksam erfasst. In der Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2017 wurde die Vergütung des Aufsichtrats neu geregelt. Nach dem neu gefassten § 14 der Satzung der Intertainment AG wird die Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2018 auf 4,5 TEuro festgelegt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Aufsichstratsvorsitzende das Eineinhalbfache dieses Betrages. Die Vergütung gilt so lange, bis die Hauptversammlung eine neue Festsetzung trifft. Neben der Vergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder auch ihren Auslagenersatz sowie die Umsatzsteuer auf die Vergütung und den Auslagenersatz.

Im Geschäftsjahr 2019 erhielt Herr Matthias Gaebler 7 TEuro für das Geschäftsjahr 2018 und Herr Jörg Lang erhielt eine Vergütung von 0,4 TEuro für das Jahr 2018. Frau Bianca Krippendorf erhielt eine Vergütung von 7 TEuro für das Geschäftsjahr 2018. Herr Prof. Dr. Dirk Bildhäuser erhielt eine Vergütung von 3 TEuro für das Geschäftsjahr 2018. Für das Geschäftsjahr 2019 wurde für Herrn Matthias Gaebler ein Betrag von 9 TEuro, für Frau Bianca Krippendorf ein Betrag von 7 TEuro und für Herrn Prof. Dr. Dirk Bildhäuser ein Betrag von 4 TEuro zurückgestellt.

4. Beziehungen zu nahestehenden Personen und Unternehmen

MK Medien Beteiligungs GmbH

Als nahestehendes Unternehmen der Intertainment AG kommt die MK Medien Beteiligungs GmbH in Betracht, die über die Mehrheit der Aktien an der Intertainment AG verfügt. Auf eine gesonderte Darstellung der Geschäftsbeziehungen zu 100%igen Tochtergesellschaften der Intertainment AG wird verzichtet.

Die MK Medien Beteiligungs GmbH ist aufgrund der Höhe ihres Anteilsbesitzes an der Intertainment AG als nahestehendes Unternehmen zu beurteilen. Folgende Beziehungen hat der Konzern mit der MK Medien Beteiligungs GmbH:

Die MK Medien Beteiligungs GmbH gewährte im Geschäftsjahr 2009 der Intertainment AG verzinste Darlehen in Höhe von insgesamt 2.340 TEuro. Für diese Darlehen wurden in 2019 Zinsen in Höhe von 7 TEuro erfasst. Auszahlungen erfolgten hierfür nicht.

Im Geschäftsjahr 2010 wurden von der MK Medien Beteiligungs GmbH weitere Darlehen über insgesamt 700 TEuro an die Intertainment AG gewährt. Die Zinsen beliefen sich in 2019 auf 2 TEuro und wurden nicht ausbezahlt.

Im Geschäftsjahr 2011 wurden von der MK Medien Beteiligungs GmbH weitere verzinsliche Darlehen über insgesamt 1.990 TEuro an die Intertainment AG gewährt. Die Zinsen beliefen sich in 2019 auf 6 TEuro und wurden nicht ausbezahlt.

Im Geschäftsjahr 2012 wurden von der MK Medien Beteiligungs GmbH weitere verzinsliche Darlehen über insgesamt 425 TEuro an die Intertainment AG gewährt. Die Zinsen beliefen sich in 2019 auf 1 TEuro und wurden nicht ausbezahlt.

Die Intertainment AG hat für sämtliche vorgenannten Darlehen die Filmbibliotheken bzw. Lizenzen sowie die Erlöse aus deren Verwertung und die Ansprüche aus der Abwicklung der Insolvenz der Franchise-Pictures-Gruppe zur Sicherung an die Darlehensgeberin abgetreten.

Zudem ist die Intertainment AG als Gesamtschuldner mit einer Tochtergesellschaft verpflichtet, gewährte Darlehen bis zu einer Höhe von 4.000 TEuro an die MK Medien Beteiligungs GmbH zu tilgen. Die Zinsen auf dieses Darlehen beliefen sich in 2019 auf 13 TEuro und wurden nicht ausbezahlt.

Im Geschäftsjahr 2018 wurde von der MK Medien Beteiligungs GmbH ein weiteres verzinsliches Darlehen über 80 TEuro an die Intertainment AG gewährt. Die Zinsen beliefen sich 2019 auf 0,3 TEuro.

Die gewährten Darlehen sind am 8. April 2020 bis zum 30. Juni 2022 zur Rückzahlung verlängert.

Sämtliche Darlehen werden mit einem einheitlichen Zinssatz in Höhe des EURIBOR zuzüglich 0,75 % verzinst. Der Zinssatz war bei Gewährung der Darlehen nicht marktunüblich, jedoch angesichts der Zinsentwicklung und der kurzen Zinsbindungsfristen von 12 Monaten in den letzten Jahren aus heutiger Sicht ungewöhnlich niedrig.

Die MK Medien Beteiligungs GmbH hat zusätzlich das Recht zur Fälligstellung sämtlicher oben genannter Verbindlichkeiten, wenn und insoweit die Intertainment AG etwa aus dem Investment SightSound Technologies Holding LLC freie bedeutende Finanzmittel erhält und wenn und soweit trotz der Fälligstellung/Rückzahlung der Geschäftsbetrieb insolvenzfrei aufrechterhalten werden kann.

Die Intertainment AG veräußerte am 1. Juli 2018 75 Prozent der Lizenzrechte an 10 Spielfilmen mit einem Erlös von 5 TEuro an die MK Medien Beteiligungs GmbH, die die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2016 von der Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Zweite KG erworben hatte.

JOBKIT GmbH

Die JOBKIT GmbH ist aufgrund der Tätigkeit von Herrn Felix Petri als Geschäftsführer der Gesellschaft und ihres Anteilsbesitzes an der Intertainment AG als nahestehendes Unternehmen zu beurteilen. Folgende Beziehungen hat der Konzern mit der JOBKIT GmbH:

Im Geschäftsjahr 2018 wurde von der Jobkit GmbH ein verzinsliches Darlehen über 30 TEuro an die Intertainment AG gewährt. Die Zinsen beliefen sich 2019 auf 0,1 TEuro und wurden nicht ausbezahlt.

Das Darlehen wurde mit einem Zinsatz in Höhe des EURIBOR zuzüglich 0,75 % verzinst.

AEB Aktien-, Emissions- und Börsenberatungs AG

Die AEB AG ist aufgrund der Tätigkeit von Herrn Matthias Gaebler als Aufsichtsratsvorsitzender der Intertainment AG und Vorstand der AEB AG als nahestehendes Unternehmen zu beurteilen. Folgende Beziehungen hat der Konzern mit der AEB AG:

Seit dem Geschäftsjahr 2018 übernimmt die AEB AG die Vorbereitung und Abwicklung der Hauptversammlung der Intertainment AG. Im Geschäftsjahr 2019 sind hierfür 10 TEuro gezahlt worden.

5. An den Abschlussprüfer gewährte Honorare

Die K&M Kreitinger Maierhofer GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird für die Jahres- und Konzernabschlussprüfung 2019 ein Honorar von 32 TEuro erhalten.

Im Geschäftsjahr 2019 wurden insgesamt 39 TEuro für die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses 2018 gezahlt.

6. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Mitte März 2020 teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Intertainment mit, dass sie den Einspruch von Intertainment gegen den im Oktober 2019 ausgestellten Bußgeldbescheid ablehnt. Gleichzeitig teilte die BaFin mit, dass sie das Verfahren an das zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main übersendet hat.

Der Aufsichtsrat verlängerte den ursprünglich bis zum 31. Dezember 2019 befristeten Vorstandsvertrag mit Alleinvorstand Felix Petri per Umlaufbeschluss einstimmig um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2020.

Zur Sicherung der Liquidität wurden die Gesellschafterdarlehen in Höhe von 10.047 TEuro der MK Medien Beteiligungs GmbH am 8. April 2020 bis zum 30. Juni 2022 prolongiert.

Weitere Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Bilanzstichtag haben sich nicht ereignet.

7. Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Intertainment AG haben am 15. November 2019 die nach § 161 AktG geforderte Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex abgegeben und den Aktionären auf der Website der Gesellschaft (www.intertainment.de) dauerhaft zugänglich gemacht.

8. Konzernabschluss

Die Intertainment Aktiengesellschaft stellt als Muttergesellschaft gemäß § 315a Abs. 1 HGB einen Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS), so wie sie in der EU anzuwenden sind, unter Einbeziehung ihrer Tochterunternehmen für den kleinsten Kreis an Unternehmen auf. Der Konzernabschluss wird im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht und in das Unternehmensregister eingestellt.

9. Ergebnisverwendungsvorschlag

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresfehlbetrag in Höhe von 364 TEuro zusammen mit dem Verlustvortrag in Höhe von 27.570 TEuro auf neue Rechnung vorzutragen.

 

Feldafing, 9. April 2020

Intertainment Aktiengesellschaft

Felix Petri, Vorstand

Entwicklung des Anlagevermögens (Bruttodarstellung)

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Anschaffungs- oder Herstellungskosten Kumulierte Abschreibungen
01.01.2019
Euro
Zugänge
Euro
Abgänge
Euro
31.12.2019
Euro
01.01.2019
Euro
Zugänge
Euro
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Filmrechte 41.023 - - 41.023 10.933 30.090
II. Sachanlagen
1. Betriebs- und Geschäftsausstattung 2.855 - - 2.855 2.367 298
II. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen 9.359.382 - - 9.359.382 9.359.381 -
2. Beteiligungen 20.048.362 - - 20.048.362 20.048.361 -
Anlagevermögen gesamt 29.451.622 - - 29.451.622 29.421.042 30.388
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Kumulierte Abschreibungen Buchwert
Abgänge
Euro
31.12.2019
Euro
31.12.2019
Euro
31.12.2018
Euro
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Filmrechte - 41.023 - 30.090
II. Sachanlagen
1. Betriebs- und Geschäftsausstattung - 2.665 190 488
II. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen - 9.359.381 1 1
2. Beteiligungen - 20.048.361 1 1
Anlagevermögen gesamt - 29.451.430 192 30.580

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

An die Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing

Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2019 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den mit dem Konzernlagebericht zusammengefassten Lagebericht (nachfolgend: Lagebericht) der Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 geprüft. Die in der Anlage genannten Bestandteile des Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und

vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der in der Anlage genannten Bestandteile des Lageberichts.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden "EU-APrVO") unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit

Wir verweisen auf die Angabe "Going Concern" im Anhang sowie die Angaben in Abschnitt X., Tz. 1. im Rahmen der Risikoberichterstattung des Lageberichts, in denen die gesetzlichen Vertreter beschreiben, dass die nachhaltige Einschätzung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit von wesentlicher Unsicherheit geprägt ist. Zwar wurden zur Sicherung der Liquidität die fällig werdenden Kredite der MK Medien Beteiligungs GmbH bis zum 30. Juni 2022 prolongiert, sodass eine Rückzahlung der Darlehen zunächst nicht erforderlich ist. Dennoch ist die Gesellschaft auf zusätzliche Finanzmittel von Dritten angewiesen, um nachhaltig den Fortbestand des Unternehmens sichern zu können. Insbesondere bei gerichtlich bestätigter Zahlungsverpflichtung des von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgesetzten Bußgeldes wird sich die Gesellschaft in einem Liquiditätsengpass befinden, welcher zusätzliche finanzielle Mittel erfordert. Aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit geht die Gesellschaft davon aus, dass diese Mittel zur Verfügung gestellt werden. Wie diese Ausführungen darlegen, deuten diese Ereignisse und Gegebenheiten auf das Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit hin, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und die ein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellt. Unsere Prüfungsurteile sind bezüglich dieses Sachverhalts nicht modifiziert.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Jahresabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab. Zusätzlich zu dem im Abschnitt "Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Untemehmenstätigkeit" beschriebenen Sachverhalt haben wir die unten beschriebenen Sachverhalte als die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte bestimmt, die in unserem Bestätigungsvermerk mitzuteilen sind.

Aus unserer Sicht waren folgende Sachverhalte am bedeutsamsten in unserer Prüfung:

Umsatzrealisation

Umsatzrealisation

a) Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt;

Die Abgrenzung von Umsatzerlösen ist grundsätzlich ein Bereich mit einem bedeutsamen Risiko falscher Angaben und damit ein besonders wichtiger Prüfungssachverhalt. Die Erfassung von Umsatzerlösen erfolgt zum Zeitpunkt der Erfüllung der Leistungsverpflichtung.

b) Verweis auf zugehörige Angaben:

Betroffene Positionen im Jahresabschluss sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Umsatzerlöse. Ferner verweisen wir auf die Angaben im Anhang unter Abschnitt III., Tz. 2 und IV., Tz. 1.

c) Prüferisches Vorgehen, wichtige Feststellungen:

Wir haben von den der Gesellschaft bekannten Debitoren Saldenbestätigungen erbeten und ausgewertet. Bei einer Gesellschaft, von der wir keine Antwort erhalten haben, sind die zugrundeliegenden Einspielergebnisse für das 2. Halbjahr 2019 nicht bekannt und deshalb kann die Höhe der Lizenzeinnahmen nicht hinreichend sicher bestimmt werden. Daher erfolgte für diesen Zeitraum keine Erfassung der Umsatzerlöse.

Hierbei handelt es sich um Lizenzeinnahmen für das 2. Halbjahr 2019, die der Gesellschaft aufgrund der im Vorjahr getroffenen Vergleichsvereinbarung mit einem Filmproduzenten zustehen.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen

die in der Anlage zum Bestätigungsvermerk genannten, nicht inhaltlich geprüften Bestandteile des Lageberichts.

Unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss, den inhaltlich geprüften Bestandteilen des Lageberichts oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder

anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.

beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft.

führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Jahresabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 25. Juni 2019 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 17. Dezember 2019 vom Voritzenden des Aufsichtsrats beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2015 als Abschlussprüfer der Intertainment Aktiengesellschaft, Feldafing, tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

VERANTWORTLICHER WIRTSCHAFTSPRÜFER

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Klaus Maierhofer.

 

München, den 28. April 2020

K&M Kreitinger Maierhofer GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Klaus Maierhofer, Wirtschaftsprüfer

ANLAGE ZUM BESTÄTIGUNGSVERMERK: NICHT INHALTLICH GEPRÜFTE BESTANDTEILE DES KONZERNLAGEBERICHTS

Folgende Bestandteile des Lageberichts haben wir nicht inhaltlich geprüft:

die in Abschnitt V.1. des Lageberichts enthaltene Erklärung zur Unternehmensführung

Die Verwendung des vorstehend wiedergegebenen Bestätigungsvermerks außerhalb dieses Prüfungsberichts setzt unsere vorherige Zustimmung voraus.

Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses und/oder Lageberichts in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form (einschließlich der Übersetzung in andere Sprachen) erfordert unsere erneute Stellungnahme, soweit dabei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird. Wir weisen diesbezüglich auf § 328 HGB hin.