IVU Traffic Technologies AG
Berlin
WKN 744850
ISIN DE0007448508
Einladung zur Hauptversammlung 2021
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur
virtuellen ordentlichen Hauptversammlung
der IVU Traffic Technologies AG ein, die
am Donnerstag, den 27. Mai 2021 um 11:00 Uhr (MESZ)
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.
Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt
I Nr. 14 2020, S. 570) in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung
pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 67 2020, S. 3328) (COVID-19-Gesetz) unter der Internetadresse
https://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
in Bild und Ton übertragen.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des § 121 Abs. 3 Satz 1 AktG ist der Sitz der Gesellschaft in der Bundesallee 88, 12161
Berlin.
TAGESORDNUNG
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der IVU Traffic Technologies AG für das Geschäftsjahr 2020 und des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts des Vorstands für die IVU Traffic Technologies AG und des Konzernlageberichts sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315
Abs. 4 HGB
Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
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https://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
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zugänglich.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der IVU Traffic Technologies AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft des am 31.12.2020 abgelaufenen Geschäftsjahrs 2020
in Höhe von 12.176.524,61 Euro wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von 0,20 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie:
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3.515.417,20 Euro
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Einstellung in die Gewinnrücklage:
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2.500.000,00 Euro
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Gewinnvortrag:
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6.161.107,41 Euro
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Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 1. Juni 2021.
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft 128.657 Stück eigene Aktien. Diese sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt.
Daher wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer unveränderten Dividende von 0,20 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie
den auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern. In diesem Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Beschlussvorschlag
zur Gewinnverwendung unterbreiten, der unverändert eine Ausschüttung von 0,20 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Die Anpassung erfolgt dabei folgendermaßen: Verringert sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme,
erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Erhöht sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
und damit die Dividendensumme, verringert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.
Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes:
Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete
Einlagen) geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Die Ausschüttung
gilt steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten
der Aktien.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021
sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
zu bestellen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen.
Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat unter Angabe von Alternativen die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Berlin)
für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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6.
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Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß dem durch das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG
II) neu geschaffenen § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung von börsennotierten Gesellschaften bei jeder wesentlichen
Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung,
die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.
Das Vergütungssystem ist im Anhang dieser Tagesordnung vollständig abgedruckt.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen:
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands, das im Anschluss an die Tagesordnung
unter ‘Vergütungssystem des Vorstands’ in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vollständig abgedruckt ist, wird
gebilligt.
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7.
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Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Nach § 113 Abs. 3 AktG in der durch das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) geänderten Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf
den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft beschließt die Hauptversammlung über die Aufsichtsratsvergütung. Gemäß
§ 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft hat bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung die Hauptversammlung den Vorsitz
und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat sowie den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Aufsichtsratsausschüssen
besonders zu berücksichtigen.
Die derzeit geltende Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat wurde zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung am 29. Mai
2019 geändert. Für das Geschäftsjahr 2021 und die folgenden Geschäftsjahre sollen aufgrund zeitlich und inhaltlich gestiegener
Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats durch den Gesetzgeber, die Beachtung der Regeln des DCGK (Deutscher Corporate
Governance Kodex) und die zunehmende Komplexität der Geschäftstätigkeit der IVU das Vergütungssystem sowie die darin geregelte
Höhe der Vergütung angepasst werden. Der Aufsichtsrat hat hierzu gemeinsam mit einem externen Berater auch einen horizontalen
Peer Group-Vergleich durchgeführt, um eine im Vergleich moderate, aber den Anforderungen und den Verpflichtungen angemessene
Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit zu ermitteln.
Das Vergütungssystem ist im Anhang dieser Tagesordnung vollständig abgedruckt. Es ergeben sich daraus für das Geschäftsjahr
2021 und die folgenden Geschäftsjahre folgende Aufsichtsratsbezüge:
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Mitglied
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18.000,00 Euro
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(bisher: 15.000,00 Euro)
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Stellvertretender Vorsitzender
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27.000,00 Euro
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(bisher: 18.750,00 Euro)
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Vorsitzender
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54.000,00 Euro
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(bisher: 30.000,00 Euro)
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Zusätzliche Bezüge
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Ausschussmitgliedschaft
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4.500,00 Euro
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(bisher: 3.750,00 Euro)
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Vorsitz des Präsidialausschusses
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9.000,00 Euro
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(bisher: 7.500,00 Euro)
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Vorsitz des Prüfungsausschusses
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8.000,00 Euro
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(bisher: 7.500,00 Euro)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird entsprechend dem Vergütungssystem, das im Anschluss an die Tagesordnung unter
‘Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder’ in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vollständig abgedruckt ist, festgesetzt.
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8.
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Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
und entsprechende Satzungsänderung
Das Genehmigte Kapital 2016 (§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft), das von der ordentlichen Hauptversammlung am 25. Mai
2016 beschlossen wurde, ist bis zum 24. Mai 2021 befristet und soll nun erneuert werden. Daher wird vorgeschlagen, ein neues
Genehmigtes Kapital 2021 zu schaffen, das an die Stelle des bisherigen, nicht genutzten Genehmigten Kapitals 2016 tritt und
dasselbe Volumen haben soll.
Das neue genehmigte Kapital 2021 soll auf 30 % des derzeitigen Grundkapitals in Höhe von EUR 17.719.160,00, also auf EUR 5.315.748,00
begrenzt werden. Die Gesellschaft soll mit dem neuen genehmigten Kapital insbesondere in die Lage versetzt werden, flexibel
auf zusätzliches Eigenkapital als langfristiges Finanzierungsmittel zugreifen zu können und im Falle sich am Markt bietender
Akquisitionschancen an Stelle einer Barkapitalerhöhung auch den Weg einer Sachkapitalerhöhung durchführen zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 26. Mai
2026 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu EUR 5.315.748,00 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Der Vorstand kann von dieser Ermächtigung zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck Gebrauch machen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien
auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(i) um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen,
(ii) wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der
anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien
entfällt, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. Bei Übernahme der auf Grund dieser Ermächtigung
ausgegebenen neuen Aktien durch einen Platzierungsvermittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Platzierungsvermittlers,
die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Kauf gegen Abführung des Kaufpreises an die
Gesellschaft anzubieten, gilt als Ausgabebetrag im Sinne dieser Ermächtigung der Kaufpreis, der von dem oder den Dritten zu
zahlen ist. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von insgesamt 10 % ist das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – das im Zeitpunkt der Ausnutzung der vorliegenden
Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf
Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen entsprechenden
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Ferner sind auf diese Begrenzung
veräußerte eigene Aktien anzurechnen, sofern die Veräußerung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen
an Unternehmen bzw. im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Immaterialgüterrechten bzw.
gewerblichen Schutzrechten, von urheberrechtlichen Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten Lizenzen sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern,
auszuschließen.
Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn des
Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung
gefasst wurde, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen.
b) Satzungsänderung
§ 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft, der das bisherige Genehmigte Kapital 2016 enthält, wird gestrichen und durch folgenden
neuen Abs. 4 ersetzt:
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‘4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 26.
Mai 2026 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu Euro 5.315.748,00 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Der Vorstand kann von dieser Ermächtigung zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck Gebrauch machen.
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a) Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die
Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
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um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen,
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wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der
anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien
entfällt, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet. Bei Übernahme der auf Grund dieser Ermächtigung
ausgegebenen neuen Aktien durch einen Platzierungsvermittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Platzierungsvermittlers,
die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Kauf gegen Abführung des Kaufpreises an die
Gesellschaft anzubieten, gilt als Ausgabebetrag im Sinne dieser Ermächtigung der Kaufpreis, der von dem oder den Dritten zu
zahlen ist. Maßgeblich für die vorgenannte Grenze von insgesamt 10 % ist das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – das im Zeitpunkt der Ausnutzung der vorliegenden
Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf
Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen entsprechenden
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Ferner sind auf diese Begrenzung
veräußerte eigene Aktien anzurechnen, sofern die Veräußerung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.
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b) Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen
an Unternehmen bzw. im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Immaterialgüterrechten bzw.
gewerblichen Schutzrechten, von urheberrechtlichen Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten Lizenzen sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern,
auszuschließen.
c) Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn
des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung
gefasst wurde, am Gewinn teil.
d) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen.’
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c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2021 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung ist im Anhang dieser Tagesordnung vollständig abgedruckt.
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ANHANG
Vergütungssystem des Vorstands
Grundlagen
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder folgt den Anforderungen des § 87a Aktiengesetz sowie den Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), soweit keine Abweichung von diesen Empfehlungen erklärt wird.
1. Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Das Vergütungssystem leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung unserer Geschäftsstrategie und zur langfristigen und
nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft.
Der öffentliche Verkehr verändert sich tiefgreifend und mit einer hohen Dynamik. Insbesondere der Klimaschutz gehört zu den
drängendsten Themen unserer Zeit. In Umsetzung unseres Unternehmenszwecks, öffentliche Mobilität für Personen und Güter auf
hohem Niveau zu ermöglichen, wollen wir in unserem Kerngeschäft wachsen, elektrisches Fahren begleiten und die Digitalisierung
unserer Kunden vorantreiben. Bei allen Aktivitäten ist das Erreichen unserer finanziellen Ziele eine wesentliche Bedingung.
Wir richten unsere Prozesse und unsere Organisation kundenzentriert aus und entwickeln für und mit unseren Kunden das beste
Produkt und die beste Lösung für ihre Mobilitätsbedürfnisse.
Das Vergütungssystem incentiviert die Erreichung der vorgenannten strategischen Ziele, unterstützt deren Verknüpfung und setzt
wirksame Anreize für die langfristige wertschaffende Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen von
Aktionären, Kunden, Mitarbeitern und weiteren Stakeholdern.
2. Vergütungsbestandteile und ihre jeweiligen relativen Anteile an der Vergütung
Die Bezüge des Vorstands setzen sich aus festen/erfolgsunabhängigen und variablen/erfolgsabhängigen Bestandteilen zusammen.
Die feste Vergütung setzt sich aus einem Grundgehalt und Nebenleistungen zusammen.
Das Grundgehalt wird monatlich ausgezahlt. Mit dem Festgehalt ist eine etwaige Übernahme von Mandaten bei Konzerngesellschaften
abgegolten. Sofern ein Vorstandsmitglied konzernfremde Aufsichtsratsmandate übernimmt, wird eine daraus erzielte Vergütung
nicht auf die hiesige Vergütung angerechnet.
Die Nebenleistungen beinhalten insbesondere einen ÖPNV-Zuschuss, die Überlassung eines Dienstwagens bzw. alternativ eine Kfz-Kompensation,
sowie die Übernahme von allgemeinen Sicherheitsleistungen. Es gibt keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Ruhegehalts-
oder Vorruhestandsregelungen.
Die variable Vergütung setzt sich zusammen aus einer kurzfristigen variablen Vergütung, bestehend aus Tantieme und zielorientierter
Sondervergütung, sowie einer langfristigen variablen Vergütung.
Die Gewährung dieser Komponenten ist abhängig von finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien. Die Leistungskriterien
werden aus den strategischen langfristigen Zielen des Unternehmens abgeleitet.
Die kurzfristige variable Vergütung (‘Short Term Incentive Plan’) in Form der Tantieme honoriert den operativen Erfolg des
Unternehmens und orientiert sich am durchschnittlichen Gewinn vor Steuern (EBT – “Earnings Before Taxes”) der Gesellschaft
der letzten drei Geschäftsjahre wobei das Geschäftsjahr, auf welches sich die variable Vergütung bezieht, gegenüber den beiden
vorangehenden Geschäftsjahren doppelt gewichtet wird. Zusätzlich führt ein EBT, welches in dem Geschäftsjahr, auf das sich
die variable Vergütung bezieht, signifikant niedriger ist als in einem der beiden Vorjahre, zu einer weiteren Reduzierung
der Tantieme. Berechnungsgrundlage für das EBT ist die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft für das jeweilige
Geschäftsjahr nach IFRS, wie vom Aufsichtsrat in seiner Bilanzsitzung festgestellt. Die Tantieme wird jährlich mit dem Konzernabschluss
für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelt und zur Hälfte ausgezahlt und zur Hälfte in Aktien gewährt.
Die kurzfristig variable zielorientierte Sondervergütung wird fakultativ und individuell vereinbart. Sie ist abhängig von
der Erreichung konkreter strategischer, nachhaltiger und operativer Herausforderungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Die
Methode zur Feststellung der Zielerreichung folgt aus den jeweiligen Zielen. Sie wird bei Zielerreichung jährlich ausgezahlt.
Die langfristige variable Vergütung (“Long Term Incentive Plan”) ist auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.
Die Gesellschaft möchte langfristig eine attraktive und nachhaltige Rendite für Ihre Aktionäre sicherstellen. Die Rendite
wird durch die Aktienkursentwicklung und Dividendenausschüttung ausgedrückt.
Die Vergütungshöhe ist abhängig von der Entwicklung der IVU-Aktie relativ zur Entwicklung des TecDax während einer vierjährigen
Performanceperiode. Basis ist die Erreichung eines am Anfang der Performanceperiode vom Aufsichtsrat definierten Zielkurses
zum Ende der Performanceperiode. Alle Aktien-Kursbetrachtungen basieren auf den Kursdaten im XETRA Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse.
Die Vergütung erfolgt am Ende der Performanceperiode in Form von Aktien.
Die Gesamtvergütung weist hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsbestndteile und damit insgesamt betragsmäßige Höchstgrenzen
auf. Die kurzfristige variable Vergütung ist auf 150 % des Grundgehalts begrenzt. Die langfristige variable Vergütung wird
durch eine vereinbarte maximale Anzahl von Aktien und einen maximalen Aktienkurswert begrenzt. Die Maximalvergütung ist die
Gesamtvergütung, die einem Vorstandsmitglied bei optimalem Geschäfts- und Aktienkursverlauf insgesamt für ein Geschäftsjahr
maximal zufließt. Im Falle einer Maximalvergütung betragen Grundgehalt und Nebenleistungen rund 30 % der Vergütung, Tantieme
und zielorientierte Sondervergütung rund 40 % und das Long-Term Incentive rund 30 %. Die Maximalvergütung pro Jahr beträgt
für den gesamten Vorstand 2.850 T€.
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Feste Vergütung
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Grundgehalt
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wird monatlich ausgezahlt
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Nebenleistungen
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insbesondere ÖPNV-Zuschuss, Überlassung eines Dienstwagens
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Variable Vergütung
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kurzfristig
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Typen
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Tantieme und zielorientierte Sondervergütung
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Begrenzung / Cap
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150 % des Grundgehalts
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Leistungskriterien
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Tantieme: EBT des Konzerns unter Berücksichtigung des EBT der beiden Vorjahre
zielorientierte Sondervergütung: individuelle Ziele
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Auszahlung
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jährlich nach Feststellung des Jahresabschlusses
Tantieme: 50 % als Zahlung, 50 % als Aktien mit dreijähriger Sperrfrist
zielorientierte Sondervergütung: als Zahlung
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langfristig
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Typ
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Long Term Incentive
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Begrenzung / Cap
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durch maximale Anzahl und maximalen Wert
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Leistungskriterien
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Entwicklung des IVU-Aktienkurses relativ zum TecDax während einer vierjährigen Performanceperiode
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Auszahlung
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nach der vierjährigen Performanceperiode in Aktien mit einjähriger Sperrfrist
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Malus / Clawback
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teilweise oder vollständige Rückforderung der variablen Vergütung möglich
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3. Aktienbasierte Vergütung
Die Hälfte der jährlichen Tantieme und die gesamten Ansprüche aus dem Long Term Incentive Plan werden den Vorstandsmitgliedern
in Form von Aktien der Gesellschaft vergütet, die einer Sperrfrist unterliegen.
Die Sperrfrist beträgt für die im Rahmen der Tantieme übertragenen Aktien drei Jahre. Die Sperrfrist für die nach den Vorgaben
des Long Term Incentive Plans übertragenen Aktien beträgt ein Jahr. Aufgrund der vorherigen vierjährigen Performanceperiode
ist die Verfügungsmöglichkeit für diesen Vergütungsbestandteil also für die Dauer von 5 Jahren nicht gegeben.
Während der Sperrfrist sind die den Vorstandsmitgliedern übertragenen Aktien stimm- und dividendenberechtigt.
4. Malus / Clawback
Die Gesellschaft kann bei schwerwiegenden und vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Verstößen eines Vorstandsmitglieds
gegen seine gesetzlichen Pflichten oder gegen unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien, die dem Vorstandsmitglied im Zeitpunkt
des Verstoßes bekannt waren oder bekannt sein mussten, zum Zwecke der Kompensation eines durch die Pflichtverletzung eingetretenen
Schadens von dem Vorstandsmitglied für einen Zeitraum von bis zu sechsunddreißig Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verstoßes,
die für diesen Zeitraum ausgezahlten bzw. übertragenen variablen Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise zurückfordern.
Ferner kann die Gesellschaft Leistungen variabler Vergütungsbestandteile zurückfordern, wenn die Höhe der Leistungen auf der
Grundlage von falschen Informationen berechnet wurden. Die Gesellschaft ist berechtigt, den sich aus der Neuberechnung der
Höhe im Vergleich zur erfolgten Auszahlung bzw. Übertragung ergebenden Unterschiedsbetrag zurückzufordern. Die Gesellschaft
hat darzulegen, dass die zur Vergütungsberechnung zugrunde gelegten Informationen falsch waren und dass die variable Vergütung
des Vorstandsmitglieds aus diesem Grund zu hoch war. Die Rückforderung setzt voraus, dass der Konzernabschluss, der die falsche
Information enthält, oder dem die falsche Information zugrunde liegt, von dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
der oder die den Konzernabschluss geprüft hat, nachträglich feststellt, dass der Konzernabschluss fehlerhaft war.
Der Anspruch eines Vorstandsmitglieds auf Übertragung nach dem Long Term Incentive Plan kann in bestimmten Beendigungskonstellationen
abhängig vom Beendigungsgrund teilweise oder vollständig entfallen. Entlassungsentschädigungen werden nicht zugesagt.
Bei einer Beendigung des Vorstandsamtes vor Ablauf der regulären Bestelldauer betragen eine mögliche an den Vorstand im Zusammenhang
mit der Beendigung des Dienstvertrages zu gewährende Abfindung oder sonstige Leistungen einschließlich aller Nebenleistungen
zusammen nicht mehr als den Wert von zwei Jahresvergütungen und nicht mehr als den Wert der Restlaufzeit des Dienstvertrages
(Abfindungs-Cap).
5. Festsetzung der Gesamtbezüge
Bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds sorgt der Aufsichtsrat dafür, dass diese in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung
nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Der Aufsichtsrat berücksichtigt dabei die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen
der Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Im externen Vergleich der Gesamtbezüge wird eine im Hinblick auf die Marktstellung der Gesellschaft (insbesondere Branche,
Größe, Land) geeignete Gruppe von Unternehmen aus Deutschland herangezogen.
Im internen Vergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat die Vergütung des oberen Führungskreises und der Gesamtbelegschaft in
Deutschland. Dies erfolgt über einen Vergleich der Relation der Vorstandsvergütung zu den Vergütungen der definierten Personengruppen.
Der obere Führungskreis besteht aus der Geschäftsleitung, mithin aus der Führungsebene unterhalb des Vorstands.
Im Falle von wesentlichen Verschiebungen der Relationen zwischen der Vergütung des Vorstands und der Vergleichsgruppen prüft
der Aufsichtsrat die Ursachen und nimmt bei Fehlen sachlicher Gründe gegebenenfalls eine Anpassung der Vorstandsvergütung
vor.
Das Vergütungssystem belässt dem Aufsichtsrat die Flexibilität, bei der Höhe der Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich
des einzelnen Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen. Das System erlaubt funktionsspezifische Differenzierungen – beispielsweise
für den Vorstandsvorsitzenden – nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats.
6. Darstellung des Verfahrens zur Fest- und Umsetzung sowie zur Prüfung des Vergütungssystems, einschließlich der Rolle eventuell
betroffener Ausschüsse und der Maßnahmen zur Vermeidung und zur Behandlung von Interessenkonflikten
Die Festsetzung des Vergütungssystems erfolgt gemäß § 87 Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat berät und beschließt
dabei über Empfehlungen des Präsidialausschusses. Der Präsidialausschuss entwickelt Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung.
Er orientiert sich dabei an der Geschäftsstrategie und an der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft
sowie an den Empfehlungen des DCGK.
Präsidialausschuss und Aufsichtsrat können bei Bedarf die Beratung durch externe Vergütungsexperten in Anspruch nehmen, die
von Zeit zu Zeit gewechselt werden. Dabei wird auf deren Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen geachtet. Für die
Behandlung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Aufsichtsrats werden die Empfehlungen des DCGK und die Regelungen der
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse auch bei Festlegung, Prüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
eingehalten. Interessenkonflikte sind gegenüber dem Aufsichtsrat offenzulegen und von diesem nebst ihrer Behandlung der Hauptversammlung
zu berichten. Im Falle eines Interessenkonflikts nimmt das betroffene Aufsichtsrats- bzw. Ausschussmitglied nicht an der diesbezüglichen
Diskussion und Abstimmung im Aufsichtsrat beziehungsweise im Präsidialausschuss teil.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Die regelmäßige Prüfung des Vergütungssystems erfolgt durch den Aufsichtsrat. Er wird dabei vom Präsidialausschuss unterstützt,
der die Prüfung vorbereitet und Empfehlungen ausspricht. Bei Bedarf beschließt der Aufsichtsrat Änderungen. Im Falle wesentlicher
Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird gemäß § 120a Abs. 1 AktG das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur
Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so wird ihr gemäß § 120a Abs. 2 AktG spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Zielsetzung der Aufsichtsratsvergütung und Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft
Eine der zentralen Aufgaben des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands. Die Aufsichtsratsvergütung
muss dieser Aufgabe gerecht werden. Deshalb sieht das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ausschließlich feste Vergütungsbestandteile
vor, deren Höhe ausschließlich von den Aufgaben der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder im Gremium bzw. den Ausschüssen abhängt.
Das trägt zur Unabhängigkeit des Aufsichtsrats von der Geschäftsentwicklung der IVU Traffic Technologies AG bei.
Vergütungssystem und Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
1. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit
zu diesem Gremium eine feste jährliche Basisvergütung in Höhe von 18.000,00 Euro.
2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält zusätzlich einen festen jährlichen Zuschlag von 200 % der Basisvergütung, der
stellvertretende Vorsitzende einen festen jährlichen Zuschlag in Höhe von 50 % der Basisvergütung.
3. Für die Tätigkeit im Präsidialausschuss erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats einen weiteren jährlichen Zuschlag von
25 % und für den Vorsitz von 50 % der jährlichen Basisvergütung.
4. Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats einen weiteren jährlichen Zuschlag von
25 % und für den Vorsitz von 100 % der jährlichen Basisvergütung.
5. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahrs angehört oder
jeweils den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats oder den Vorsitz in einem Ausschuss nicht während
eines vollen Geschäftsjahrs innegehabt haben, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat ihrer Tätigkeit die entsprechende
Vergütung zeitanteilig.
6. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer.
7. Die vorstehenden Regelungen finden erstmals auf das gesamte Geschäftsjahr 2021 Anwendung und gelten gemäß § 113 Abs. 3
AktG für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2025 oder bis zu einer Neufestsetzung durch die Hauptversammlung gemäß § 15
Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft.
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt
8. ‘Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
und entsprechende Satzungsänderung’
Das in § 4 Abs. 4 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2016 ist zum 24. Mai 2021 ausgelaufen. Es ist beabsichtigt, dieses
nun durch ein neues Genehmigtes Kapital 2021 in Höhe von 30 % des derzeitigen Grundkapitals von EUR 17.719.160,00, also EUR
5.315.748,00, mit einer Laufzeit bis zum 26. Mai 2026 zu ersetzen. Die Gesellschaft soll mit dem neuen genehmigten Kapital
insbesondere in die Lage versetzt werden, flexibel auf zusätzliches Eigenkapital als langfristiges Finanzierungsmittel zugreifen
zu können und im Falle sich am Markt bietender Akquisitionschancen an Stelle einer Barkapitalerhöhung auch den Weg einer Sachkapitalerhöhung
durchführen zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher unter Tagesordnungspunkt 8 vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 26. Mai 2026 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu EUR 5.315.748,00
durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2021) und § 4 Abs. 4 der Satzung aufzuheben und entsprechend neu zu fassen. Es wird dem Vorstand gestattet, von dieser Ermächtigung
zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck Gebrauch zu machen.
Die Aktionäre haben bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ein Bezugsrecht.
Hierzu können die Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in folgenden Fällen auszuschließen:
a) Das Bezugsrecht kann für etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, ausgeschlossen
werden. Dies dient der Erleichterung der technischen Durchführung der Kapitalerhöhung, da infolge der Festlegung eines glatten
Bezugsrechtsverhältnisses Spitzenbeträge entstehen können, die nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Veräußerung über die Börse
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist auf Grund der Beschränkung
für Spitzenbeträge als gering anzusehen, im Übrigen wird der Vorstand soweit wie möglich versuchen, die Entstehung von Spitzenbeträgen
bei den Bezugsrechten zu vermeiden.
b) Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG im Falle der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage auszuschließen. Danach ist ein Bezugsrechtsausschluss möglich, wenn
die ausgegeben Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet. Die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, durch die Ausgabe der Aktien, etwa an institutionelle
oder strategische Anleger, zusätzliche in- und ausländische Investoren zu gewinnen sowie auf günstige Börsensituationen schnell
und flexibel reagieren zu können. Die Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter Verzicht auf eine – kosten- und zeitintensive
– Bezugsrechtsemission ist für die Gesellschaft erstrebenswert, da sie so in die Lage versetzt wird, einen – für die Nutzung
von Marktchancen – gegebenenfalls erforderlichen Kapitalbedarf schnell und flexibel decken zu können. Dies ist im Interesse
der Gesellschaft sowie aller Aktionäre.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist beschränkt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2021 noch im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2021. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während
der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 bis zum Zeitpunkt seiner jeweiligen Ausnutzung auf Grund einer anderen Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Diese Regelung trägt dem Bedürfnis der Aktionäre
nach Verwässerungsschutz Rechnung.
Ferner dürfen die neuen Aktien nur zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich, voraussichtlich nicht
um mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % unterschreitet. Der Vorstand wird sich in jedem Fall bemühen – unter
Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu
halten. Die Platzierung erfolgt ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags, so dass bei
der Festsetzung nicht das Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Die Aktionäre
haben außerdem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die
Börse aufrechtzuerhalten.
Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 mit Bezugsrechtsausschluss ist daher sichergestellt, dass entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre gewahrt bleiben und die Gesellschaft gleichzeitig
flexibel, kostengünstig und schnell ihren Eigenmittelbedarf stärken kann.
c) Ferner darf das Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen bzw. im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder im Rahmen des Erwerbs von Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen Schutzrechten, von urheberrechtlichen Nutzungsrechten,
von hierauf gerichteten Lizenzen sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern, vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen
werden.
Es liegt im Interesse der Gesellschaft, Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben,
wenn ein solcher Erwerb geeignet ist, die Marktposition der Gesellschaft zu festigen und zu stärken. Durch diese deshalb im
Interesse der Gesellschaft liegende Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, ohne Beanspruchung der Börse eigene
Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um mit Zustimmung des Aufsichtsrats, für den Fall, dass sich die Gelegenheit
dazu bietet, im Einzelfall Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände
gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Die Gesellschaft kann so Wachstum generieren und ihre Wettbewerbsposition
ausbauen.
Bei einer derartigen Transaktion kann es weiterhin vorkommen, dass die Zahlung eines Barkaufpreises vom betreffenden Veräußerer
nicht gewollt ist, da dieser von der Gesellschaft die Übertragung von Aktien erwartet, um so weiterhin eine Unternehmensbeteiligung
zu besitzen. Eine Barzahlung wäre unter Umständen nur im Gegenzug zu einem höheren Preis möglich, was die Liquidität der Gesellschaft
strapazieren würde, deshalb ist die Zahlung durch Übertragung eigener Aktien im Interesse der Gesellschaft.
Solche Erwerbsprozesse finden oft unter Zeitdruck statt und erfordern in der Regel eine rasche Entscheidung der Gesellschaft.
Ein Abwarten auf die grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindende ordentliche Hauptversammlung, aber wegen der erforderlichen
Wahrung der gesetzlichen Fristen auch die Durchführung einer etwa eigens einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung,
ist in der Regel deshalb nicht möglich. Die Ermächtigung dient dazu, dem Vorstand die Möglichkeit zu geben, bei sich abzeichnenden
Erwerbschancen, flexibel, rasch und liquiditätsschonend zu reagieren und eine sich bietende Gelegenheit zum Erwerb nutzen
zu können.
Der Beschlussvorschlag sieht auch vor, dass das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann, um neue Aktien im Rahmen des Erwerbs
von Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen Schutzrechten, von urheberrechtlichen Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten
Lizenzen sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern, auszugeben. Dies ist deshalb sinnvoll und im Interesse der Gesellschaft, da
so im Falle des Erwerbs eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung auch weitere Wirtschaftsgüter mit Aktien als
Gegenleistung erworben werden können, wenn beispielsweise ein zu erwerbendes Unternehmen nicht Inhaber von mit seinem Geschäftsbetrieb
im Zusammenhang stehenden gewerblichen Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten ist. Es kann aber auch der Einzelerwerb von
Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten für die Gesellschaft von Interesse sein, auch in einem solchen Fall ist es sinnvoll,
wenn die Gesellschaft eigene Aktien zur Verfügung hat.
Zum Erwerb anstehende Unternehmen, Immaterialgüter und Lizenzen und sonstige Wirtschaftsgüter werden marktorientiert bewertet,
gegebenenfalls auf der Grundlage eines Wertgutachtens. Bei der Bemessung des Werts der übertragenden Aktien der Gesellschaft
wird der Vorstand sich am Börsenkurs orientieren. Es wäre jedoch nicht im Interesse der Gesellschaft, wenn der Vorstand bei
der Bemessung des Werts der übertragenden Aktien schematisch an den Börsenkurs anknüpft, da ihm dies Flexibilität nehmen und
den Verhandlungsspielraum bei derartigen Erwerbsverhandlung einengen würde. In jedem Fall wird der Vorstand, bei der Bestimmung
er Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre gewahrt werden.
Die Entscheidung über die Art und Quelle der Gegenleistung für die Sacheinlage – Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021
und/der Verwendung eigener Aktien – treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft. Wenn sich eine Erwerbsgelegenheit konkretisiert,
wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dieser Ermächtigung Gebrauch machen soll. Er wird nur dann von dieser Ermächtigung
Gebrauch machen, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen
aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für
sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Es gibt derzeit keine konkreten Pläne, das Genehmigte Kapital 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Wege
der Barkapitalerhöhung oder zu einer Sachkapitalerhöhung einzusetzen. Der Vorstand wird im Einzelfall besonders sorgfältig
prüfen, ob der Einsatz der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss notwendig und für die Gesellschaft von Vorteil ist, bevor
er die Zustimmung des Aufsichtsrats hierfür einholt.
Der Vorstand wird nach einer (teilweisen oder vollständigen Ausnutzung) des Genehmigten Kapitals 2021 der nächsten Hauptversammlung
über jede Ausnutzung berichten.
Dieser Bericht vom Vorstand, der gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zu erstatten
ist, wird von dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/
zugänglich gemacht.
VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 und Abs.
2 COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt
wird und die Aktionäre ihre Stimmen auch im Wege der elektronischen Kommunikation nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten
Vorgaben abgeben können. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden
des Vorstands und eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars sowie gegebenenfalls weiterer Mitglieder
des Aufsichtsrats und des Vorstands in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Bundesallee 88, 12161 Berlin, statt. Der von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird ebenfalls physisch anwesend sein. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre.
Übertragung der Hauptversammlung und HV-Portal
Die Hauptversammlung wird am Donnerstag, den 27. Mai 2021 ab 11:00 Uhr (MESZ) für Aktionäre, die rechtzeitig ihren Aktienbesitz
nachgewiesen haben, live vollständig in Bild und Ton im Internet unter
https://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
übertragen. Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet ermöglicht keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Unter dieser Adresse unterhält die Gesellschaft ab dem 6. Mai 2021 zudem ein internetgestütztes HV-Portal. Das Portal ermöglicht
im Vorfeld der Hauptversammlung die Stimmrechtsausübung der Aktionäre, die rechtzeitig ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben,
im Wege der elektronischen Briefwahl sowie die Vollmachtserteilung und eröffnet den Aktionären, ihr Fragerecht im Wege der
elektronischen Kommunikation auszuüben. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können unter der genannten Adresse im
HV-Portal während der Dauer der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einlegen.
Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die den Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär in Textform gemäß § 67c Abs. 3 AktG erbracht haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, d.h. auf den 6. Mai 2021, 0:00 Uhr (MESZ), (sog. Nachweisstichtag) beziehen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des
20. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein:
IVU Traffic Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß
eingehenden Nachweis des Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG bei der Gesellschaft sicherzustellen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für den Zugang zum HV-Portal und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Verfolgung
der virtuellen Hauptversammlung im Internet und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind nicht stimmberechtigt und erhalten keinen Zugang zum HV-Portal.
Aktionären, die rechtzeitig ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, werden persönliche Stimmrechtskarten mit weiteren Informationen
zur Stimmrechtsausübung zugesandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Die Stimmrechtskarte
enthält für jeden Aktionär eine individuelle Zugangsnummer, mit dem die Aktionäre das unter der folgenden Internetadresse
https://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
zugängliche, vor der Öffentlichkeit geschützte HV-Portal der Gesellschaft nutzen können, um die gesamte virtuelle Hauptversammlung
per Bild- und Tonübertragung live zu verfolgen und ihre Stimmrechte nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben auszuüben. Das
HV-Portal steht vor und während der Hauptversammlung zur Verfügung.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die oben genannte Adresse Sorge zu tragen.
Verfahren für die Stimmrechtsausübung durch Briefwahl
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl sowie der Vollmachtserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Werden andere Personen als die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, müssen diese die Stimmrechte ebenfalls im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben oder
ihrerseits die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (unter-)bevollmächtigen. Die elektronische Briefwahl über
das HV-Portal unter der Internetadresse
https://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
ist ab dem 6. Mai 2021 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche
‘Briefwahl’ vorgesehen. Über das HV-Portal können Aktionäre, auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung,
etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.
Verfahren für Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre haben die Möglichkeit, Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter über das HV-Portal unter der Internetadresse
https://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
ist ab dem 6. Mai 2021 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche
‘Vollmacht und Weisungen’ vorgesehen. Über das HV-Portal können Aktionäre, auch noch während der Hauptversammlung bis zum
Beginn der Abstimmung, etwaige zuvor erteilte Weisungen ändern oder widerrufen.
Zusammen mit der Stimmrechtskarte für die virtuelle Hauptversammlung erhalten die Aktionäre ein Vollmachts- und Weisungsformular,
das verwendet werden kann. Darüber hinaus wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein Formular zugesandt. Dieses
ist außerdem im Internet unter
https://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
abrufbar.
Bei Verwendung des Formulars stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten zur Verfügung:
IVU Traffic Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Das Vollmachts- und Weisungsformular ist an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort
bis zum 26. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen.
Soweit Aktionäre die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, müssen sie diesen Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Wird für einzelne Beschlussvorschläge keine Weisung gegeben, wird dies als Enthaltung
gewertet. Doppel-Markierungen werden als ungültig gewertet. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen.
Stimmrechtsvertretung durch Dritte
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen
Dritten ausüben lassen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung eines Dritten bedarf es des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe oben).
Die Vollmacht kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, soweit sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135
AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt wird, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten
Person oder Institution gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, insbesondere bezüglich der Form der Erteilung der
Vollmacht. Auch die von den Intermediären, Aktionärsvereinigungen und gleichgestellten Personen und Institutionen insoweit
vorgegebenen Regelungen sind zu beachten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Zusammen mit der Stimmrechtskarte für die virtuelle Hauptversammlung erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular, das bei
der Stimmabgabe durch Vertreter verwendet werden kann. Darüber hinaus wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein
Vollmachtsformular zugesandt. Dieses ist außerdem im Internet unter
https://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
abrufbar. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht.
Es stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische Übermittlung, zur Verfügung:
IVU Traffic Technologies AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Das Vollmachtsformular ist ausschließlich an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort
bis zum 26. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist
auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.
Rechte der Aktionäre
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der IVU Traffic Technologies AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag
des Zugangs ist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht mitzurechnen), also spätestens am Montag, den 26. April 2021, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die nachfolgende Adresse:
IVU Traffic Technologies AG
Vorstand
Bundesallee 88
12161 Berlin
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und die Mindestaktienzahl
bis zur Entscheidung über den Antrag halten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre, die rechtzeitig ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, können gemäß COVID-19-Gesetz Gegenanträge und Wahlvorschläge
nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben übermitteln:
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich unter
https://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß § 126
Abs. 1 Satz 2 AktG nicht mitzurechnen), d.h. bis spätestens Mittwoch, den 12. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft
an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat:
IVU Traffic Technologies AG
Investor Relations
Bundesallee 88
12161 Berlin
Telefax: +49 30 85906-111
E-Mail: ir@ivu.de
und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung.
Die innerhalb der vorgenannten Frist eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die rechtzeitig ihren Aktienbesitz
nachgewiesen haben, werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt. Gegenanträge oder Wahlvorschläge,
die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen der Gesellschaft fristgemäß zugegangen sind, werden gemäß COVID-19-Gesetz in
der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der virtuellen Hauptversammlung gestellt worden und werden
zur Abstimmung gestellt.
Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz
Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation
eingeräumt. Der Vorstand kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer
Kommunikation einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der IVU Traffic Technologies AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Gebrauch gemacht.
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Die Verwaltung kann gleichlautende Fragen im Interesse der Aktionäre zusammenfassen. Nur Fragen in deutscher Sprache werden
berücksichtigt.
Fragen von Aktionären, die rechtzeitig ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, sind bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der
Hauptversammlung, also Dienstag, den 26. Mai 2021, 11:00 Uhr (MESZ), über das unter der Internetadresse
https://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
zugängliche HV-Portal der Gesellschaft einzureichen. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche ‘Fragen’ vorgesehen.
Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können Fragen nicht mehr eingereicht werden. Während der virtuellen Hauptversammlung
können keine Fragen gestellt werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich
zu nennen, sofern diese der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll
Aktionäre, die ihren Aktienbesitz nachgewiesen und die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können am Tag der Hauptversammlung bis
zum Ende der Hauptversammlung über das HV-Portal auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zu Protokoll des Notars erklären. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche ‘Widerspruch einlegen’ vorgesehen.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die IVU Traffic Technologies AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Übermittlung des Nachweises ihres Aktienbesitzes
angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank die personenbezogenen Daten an die Gesellschaft.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für deren Zugang zum HV-Portal und die Stimmrechtausübung für
die virtuelle Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die IVU Traffic Technologies AG die verantwortliche
Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist seit dem 25. Mai 2018 Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die IVU Traffic Technologies AG verschiedene Dienstleister. Diese
erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der IVU Traffic Technologies AG. Im
Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern und dem
Notar zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der
gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung Fragen einzureichen, und
ihre Fragen dort behandelt werden, erfolgt dies grundsätzlich unter Nennung ihres Namens. Dieser kann von anderen Teilnehmern
der virtuellen Hauptversammlung zur Kenntnis genommen werden. Diese Datenverarbeitung ist zur Wahrung unseres berechtigten
Interesses, den Ablauf der virtuellen Hauptversammlung möglichst an eine physische Hauptversammlung anzugleichen, und des
berechtigten Interesses der übrigen Hauptversammlungsteilnehmer, den Namen eines Fragestellers zu erfahren, erforderlich.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Aktionäre und deren Bevollmächtigte können der Nennung
ihres Namens aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen.
Die Aktionäre haben darüber hinaus im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können die Aktionäre
gegenüber der IVU Traffic Technologies AG über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
IVU Traffic Technologies AG
Investor Relations
Bundesallee 88
12161 Berlin
Telefax: +49 30 85906-111
E-Mail: ir@ivu.de
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung
zu. Sie erreichen den Datenschutzbeauftragten der IVU Traffic Technologies AG ebenfalls unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über die Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a AktG befinden.
Auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
finden sich zudem weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.
1 AktG, § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 125, § 64 Abs. 2 UmwG. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben
Internetadresse bekannt gegeben.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 17.719.160,00 und ist in 17.719.160 Stückaktien eingeteilt. Die Gesamtzahl der
Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 17.719.160. Die Gesellschaft hält
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 128.657 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine
Rechte, insbesondere keine Stimmrechte, zu. Die Anzahl eigener Aktien kann sich bis zum Tag der Hauptversammlung noch verändern.
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Um die virtuelle Hauptversammlung zu verfolgen sowie das HV-Portal zu nutzen und Aktionärsrechte auszuüben, benötigen Aktionäre
eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben
zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Nutzen Aktionäre zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen
Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.
Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Aktionäre Ihre Stimmrechtskarte, welche sie nach ordnungsgemäßem Nachweis
des Anteilsbesitzes unaufgefordert zugesendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden sich die individuellen Zugangsdaten,
mit denen eine Anmeldung im HV-Portal möglich ist.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung
zu vermindern, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der
Hauptversammlung durch (elektronische) Briefwahl auszuüben. Das HV-Portal ist für die Ausübung des Stimmrechts ab dem 6. Mai
2021 zugänglich.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte
bzw. im Internet unter
https://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung
Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
Die Aktionäre, die rechtzeitig ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, können die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton
über das HV-Portal im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit
des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes
und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft
keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige
Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung
sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung
für Fehler und Mängel der für das HV-Portal eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen,
soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten
zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen
zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen
oder ganz abzubrechen.
Berlin, im April 2021
IVU Traffic Technologies AG
Der Vorstand
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