Porsche Investments GmbHStuttgartPatronatserklärungfür Zwecke einer Einstandspflichterklärung i.S.v. § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGBDie scrollen
verpflichtet sich gegenüber der scrollen
sicherzustellen, dass die Gesellschaft in einer Weise geleitet und finanziell ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern fristgemäß nachzukommen. In diesem Zusammenhang bestätigen wir auch, dass es unserer Geschäftspolitik entspricht, die uns aus den Geschäftsanteilen an unseren Tochtergesellschaften zustehenden Gesellschafterrechte stets in einer Weise auszuüben, dass diese Gesellschaften ihren Verpflichtungen vertragsgemäß nachkommen. Diese Erklärung ist gegenüber der Gesellschaft verbindlich, begründet aber keine Rechte Dritter. Etwaige Zahlungsansprüche aus der Patronatserklärung stehen ausschließlich der Gesellschaft zu (Abtretungsverbot). Die Patronatserklärung gilt für unbestimmte Zeit und ist jederzeit kündbar. Im Fall der Kündigung enden die Verpflichtungen aus der Patronatserklärung mit Ablauf des Geschäftsjahrs, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Kündigung erklärt wird. Die Verpflichtungen aus der Patronatserklärung enden auch (auflösende Bedingung), wenn die PAG nicht mehr die Mehrheit am Stammkapital der Gesellschaft hält, frühestens jedoch mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Mehrheit am Stammkapital entfällt. Auf diese Erklärung findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Stuttgart.
Stuttgart, Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft |
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