Porsche Niederlassung Berlin-Potsdam GmbH

Kleinmachnow

Offenlegungsbefreiung für das Geschäftsjahr 2022

Bekanntmachung gem. § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB

Die Porsche Deutschland GmbH, Bietigheim-Bissigen, ist alleinige Gesellschafterin der Porsche Niederlassung Berlin-Potsdam GmbH, Kleinmachnow ("Gesellschaft"). Zwischen der Porsche Deutschland GmbH und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Folge, dass die Porsche Deutschland GmbH zur Verlustübernahme gem. § 302 AktG gegenüber der Gesellschaft verpflichtet ist.

Zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, Stuttgart und der Porsche Deutschland GmbH besteht wiederrum ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Folge, dass die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG zur Verlustübernahme gem. § 302 AktG gegenüber der Porsche Deutschland GmbH verpflichtet ist.

Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, Stuttgart, stellt als Mutterunternehmen einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach deutschem Recht auf, in den der Jahresabschluss der Gesellschaft einbezogen wird. Dieser Konzernabschluss, der Konzernlagebericht sowie der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht werden im Unternehmensregister veröffentlicht. Es besteht eine lückenlose Einstandspflicht des jeweiligen Mutterunternehmens für Verpflichtungen des Tochterunternehmens i.S.v. § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB bis zum Mutterunternehmen, der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, Stuttgart.

Dies vorausgeschickt, fasst die Gesellschafterversammlung der Porsche Niederlassung Berlin-Potsdam GmbH, Kleinmachnow, folgenden Beschluss im Rahmen der ordentlichen Gesellschafterversammlung:

Verzicht auf die Offenlegung des Jahresabschlusses und die Aufstellung
von Lagebericht und Anhang (§ 264 Abs. 3 HGB) für das Geschäftsjahr 2022

Für das Geschäftsjahr 2022 wird der Befreiung der Gesellschaft von

(a) den sich aus § 264 Abs. 1 HGB folgenden Pflichten, den Jahresabschluss, um einen Anhang zu erweitern und einen Lagebericht aufzustellen, und

(b) der aus §§ 325 ff. HGB folgenden Offenlegungspflicht

gemäß § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB zugestimmt.

Die Geschäftsführung