Jungheinrich AktiengesellschaftHamburgBekanntmachung nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018Die folgenden Gesellschaften nehmen die Befreiungsmöglichkeit nach § 264b HGB in Anspruch.
Oberstes Mutterunternehmen der Gesellschaften ist die Jungheinrich Aktiengesellschaft,
Hamburg, in deren Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018 die folgenden Gesellschaften
einbezogen werden. Die Befreiung der folgenden Gesellschaften gemäß § 264b HGB wird
im Anhang des nach § 325 HGB offengelegten Konzernabschlusses der Jungheinrich Aktiengesellschaft,
Hamburg, angegeben:
Die folgenden Gesellschaften nehmen gemäß § 264 Abs. 3 HGB die Möglichkeit zur Befreiung
von der Pflicht in Anspruch, den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, einen
Lagebericht aufzustellen sowie den Jahresabschluss offenzulegen:
Die Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg, stellt als Mutterunternehmen einen Konzernabschluss
und einen Konzernlagebericht auf. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
der Jungheinrich Aktiengesellschaft sowie der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Befreiung wird im Anhang des Konzernabschlusses
der Jungheinrich Aktiengesellschaft angegeben. Der Befreiung haben jeweils alle Gesellschafter zugestimmt. Die jeweiligen Gesellschafterbeschlüsse
vom 20. August 2018 haben folgenden Wortlaut (Auszug): 1. Nach dem zwischen der jeweiligen Gesellschaft und der Jungheinrich AG bestehenden
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist die Jungheinrich AG als Gesellschafterin
verpflichtet, Verluste in dem Geschäftsjahr, welches auf das zum 31. Dezember 2018
endende Geschäftsjahr folgt, entsprechend der Vorschriften des § 302 AktG analog in
ihrer jeweils gültigen Fassung zu übernehmen und damit für die von der Jungheinrich
Beteiligungs-GmbH, der Jungheinrich Financial Services International GmbH bzw. der
Jungheinrich Logistiksysteme GmbH bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen
im folgenden Geschäftsjahr einzustehen. 2. Für das Geschäftsjahr 2018 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die oben genannten Gesellschaften
von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches
des HGB befreit sind:
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