Jungheinrich AktiengesellschaftHamburgBekanntmachung nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019Die folgenden Gesellschaften nehmen die Befreiungsmöglichkeit nach § 264b HGB in Anspruch. Oberstes Mutterunternehmen der Gesellschaften ist die Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg, in deren Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 die folgenden Gesellschaften einbezogen werden. Die Befreiung der folgenden Gesellschaften gemäß § 264b HGB wird im Anhang des nach § 325 HGB offengelegten Konzernabschlusses der Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg, angegeben:
Die folgenden Gesellschaften nehmen gemäß § 264 Abs. 3 HGB die Möglichkeit zur Befreiung von der Pflicht in Anspruch, den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, einen Lagebericht aufzustellen sowie den Jahresabschluss offenzulegen:
Die Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg, stellt als Mutterunternehmen einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht auf. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht der Jungheinrich Aktiengesellschaft sowie der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Befreiung wird im Anhang des Konzernabschlusses der Jungheinrich Aktiengesellschaft angegeben. Der Befreiung haben jeweils alle Gesellschafter zugestimmt. Die jeweiligen Gesellschafterbeschlüsse vom 26. August 2019 haben folgenden Wortlaut (Auszug): 1. Nach dem zwischen der jeweiligen Gesellschaft und der Jungheinrich AG bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist die Jungheinrich AG als Gesellschafterin verpflichtet, Verluste in dem Geschäftsjahr, welches auf das zum 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr folgt, entsprechend der Vorschriften des § 302 AktG analog in ihrer jeweils gültigen Fassung zu übernehmen und damit für die von der Jungheinrich Beteiligungs-GmbH, der Jungheinrich Financial Services International GmbH bzw. der Jungheinrich Logistiksysteme GmbH bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen. 2. Für das Geschäftsjahr 2019 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die oben genannten Gesellschaften von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches des HGB befreit sind:
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